1.1.
Die Anfänge des RIS ^
1.2.
Die Anwendungen des RIS ^
Mit Stand Jänner 2013 stehen 39 RIS-Anwendungen zur Verfügung:
- Bereich «Bundesrecht» (7 Anwendungen, darunter z.B. konsolidiertes Bundesrecht und das authentische Bundesgesetzblatt)
- Bereich «Landesrecht» (16 Anwendungen, darunter z.B. konsolidiertes Landesrecht)
- Bereich «Gemeinderecht» (1 Anwendung)
- Bereich «Judikatur» (13 Anwendungen, darunter die Judikatur von z.B. VfGH, VwGH, OGH)
- Bereich «Erlässe» (2 Anwendungen)
1.3.
Die RIS-App und Open Government Data ^
Der verstärkte Einsatz von mobilen Endgeräten machte es notwendig, sich auch im Bereich des RIS Gedanken über eine «RIS-App» zu machen. Unter der Koordination von Herrn Dr. Clemens Wass, MBL, MBA (Geschäftsführer der BY WASS GmbH)1 wurde gemeinsam mit der Universität Salzburg und dem Bundeskanzleramt eine solche App entwickelt. Im Frühjahr 2012 wurde die erste Version für das Betriebssystem iOS2 veröffentlicht und im Herbst 2012 folgte die Android-Fassung3.
Im Rahmen von Open Government Data stellt die öffentliche Verwaltung öffentliche Daten (primär z.B. Statistiken oder Geo-Informationen, also Daten, die nicht der Geheimhaltung unterliegen) in maschinenlesbarer Form für die weitere Nutzung durch die Bevölkerung und die Wirtschaft kostenlos zur Verfügung. Seit Ende April 2012 nimmt auch das BKA mit dem RIS – vorab mit der Anwendung «Bundesrecht konsolidiert» – daran teil und veröffentlicht die technische Schnittstelle zu den Daten am Portal www.data.gv.at.4
2.1.
Authentisches Landesgesetzblatt im RIS ^
Seitens der Bundesländer, insbesondere von Kärnten, besteht seit Jahren der Wunsch, die Landesgesetzblätter im Rahmen des RIS rechtlich verbindlich kundmachen und somit auf den Druck und die Verteilung der Papierausgabe verzichten zu können. Im Zuge der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 20125 wurde in das B-VG ein Art 101a eingefügt, der den Ländern diese Option verfassungsrechtlich abgesichert einräumt. Bei den «10. Klagenfurter Legistik-Gesprächen 2012»6 wurde vom BKA den Vertretern der einzelnen Ämter der Landesregierungen die geplante Vorgangsweise vorgestellt, wobei alle Bundesländer vorab mit Ausnahme von Niederösterreich7 und Salzburg8 ihr Interesse an einer rechtlich verbindlichen Kundmachung im RIS bekundet haben. Die erforderlichen landes(verfassungs)gesetzlichen Bestimmungen für eine rechtlich verbindliche LGBl-Kundmachung im RIS sind teilweise noch zu beschließen.9
2.2.
Verwaltungsgerichte im RIS ^
In § 20 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz wurde festgelegt, dass die Erkenntnisse und Beschlüsse des BVwG in anonymisierter Form im RIS zu veröffentlichen sind. Eine ähnliche Formulierung findet sich auch in § 23 Abs 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz, wobei hier das RIS nicht explizit erwähnt wird. Folglich kann man davon ausgehen, dass die Entscheidungen des BFG – analog zu den Entscheidungen des derzeitigen Unabhängigen Finanzsenates – nicht im RIS, sondern in der Anwendung Findok des BM für Finanzen10 veröffentlicht werden.
Aktuell wird die Judikatur der neun Unabhängigen Verwaltungssenate (UVS), die durch die Landesverwaltungsgerichte abgelöst werden, im RIS publiziert. Es ist anzunehmen, dass auch die Entscheidungen der neuen Gerichte im RIS dokumentiert werden. Vermutlich wird es jedoch eine landesgesetzliche Bestimmung, die eine zwingende Dokumentation im RIS vorsieht, nicht geben.11
2.3.
Gleichbehandlungskommission im RIS ^
Anfang 2013 werden mit der Gleichbehandlungskommission, die den Arbeits- und Sozialgerichten und den Zivilgerichten als besondere Einrichtung zur Seite gestellt ist, Gespräche geführt, damit auch deren Entscheidungen ins RIS aufgenommen werden können. Derzeit sind die Beschlüsse dieser Kommission nur als PDF-files abfragbar.12
2.4.
Änderung bei der Dateneinbringung in das RIS ^
Helmut Weichsel, Bundeskanzleramt, e-Government - Programm- und Projektmanagement (Abt. I/13).
- 1 Näheres zur RIS-App findet man u.a. hier: http://www.right2innovation.com/risapp (08.01.2013).
- 2 Abrufbar unter: http://itunes.apple.com/at/app/ris-app/id517930270?mt=8 (08.01.2013).
- 3 Abrufbar unter: https://play.google.com/store/apps/details?id=com.right2innovation.risapp (08.01.2013).
- 4 Siehe http://data.gv.at/datensatz/?id=31430a9f-c8ba-4654-ab68-c9c3dff0361b (08.01.2013).
- 5 BGBl I 2012/51.
- 6 Diese Veranstaltung fand von 8. bis 9. November 2012 statt.
- 7 Das Landesgesetzblatt für das Land Niederösterreich besteht aus auswechselbaren Blättern (Lose-Blatt-Sammlung), vgl. http://www.noel.gv.at/Politik-Verwaltung/Rechtsinformation/Landesgesetzblatt-Beschreibung-/SystematikLandesgesetzblatt.html (08.01.2013).
- 8 Das Salzburger Landesgesetzblatt wird bereits seit April 2005 auf der homepage des Landes Salzburg (http://service.salzburg.gv.at/publix/Index?prodextern=true&gruppeldap=lgbl&sortierung=datum desc, nummerID desc, (08.01.2013)) kundgemacht, vgl. Salzburger LGBl 2005/18.
- 9 In Tirol wurde bereits die Tiroler Landesordnung 1989 novelliert, vgl. Art 41a Abs 4 Tiroler Landesordnung 1989 idF LGBl 2012/147.
- 10 Siehe https://findok.bmf.gv.at/findok/ (08.01.2013).
- 11 § 21 Abs 4 Tiroler Landesverwaltungsgerichtsgesetz legt fest, dass der Evidenzstelle die vollständige und übersichtliche, allen Landesverwaltungsrichtern zugängliche Dokumentation der Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichts obliegt.
- 12 Siehe http://www.frauen.bka.gv.at/site/5542/default.aspx (08.01.2013).