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Rechtsinformationssystem RIS – Update 2013

  • Author: Helmut Weichsel
  • Category: Articles
  • Region: Austria
  • Field of law: E-Government, Open Government
  • Collection: Tagungsband-IRIS-2013
  • Citation: Helmut Weichsel, Rechtsinformationssystem RIS – Update 2013 , in: Jusletter IT 20 February 2013
Es ist geplant, das RIS im Jahr 2013 um neue Anwendungen zu erweitern. So wurde mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 den Bundesländern die Möglichkeit eingeräumt, deren Landesgesetzblatt authentisch im RIS kundmachen zu können. Ferner wurden mit dieser umfangreichen Novelle elf Verwaltungsgerichte geschaffen, die 2014 ihre Arbeit aufnehmen werden und deren Entscheidungen vornehmlich im RIS dokumentiert werden sollen.

Inhaltsverzeichnis

  • 1. RIS – ein kurzer Überblick
  • 1.1. Die Anfänge des RIS
  • 1.2. Die Anwendungen des RIS
  • 1.3. Die RIS-App und Open Government Data
  • 2. Geplante Erweiterungen im Jahr 2013
  • 2.1. Authentisches Landesgesetzblatt im RIS
  • 2.2. Verwaltungsgerichte im RIS
  • 2.3. Gleichbehandlungskommission im RIS
  • 2.4. Änderung bei der Dateneinbringung in das RIS

1.

RIS – ein kurzer Überblick ^

1.1.

Die Anfänge des RIS ^

[1]
Das Rechtsinformationssystem des Bundes – kurz RIS – wurde Anfang der 1980er Jahre von MitarbeiterInnen der IT-Abteilung und des Verfassungsdienstes im Bundeskanzleramt projektiert. 1986 wurde der Vortrag des damaligen Bundesministers im Bundeskanzleramt (BKA) an den Ministerrat zur Entwicklung eines umfassenden Rechtsinformationssystems durch das Bundeskanzleramt beschlossen. Dies war somit der offizielle Start des RIS. In den weiteren Jahren wurden neben dem Bundesgesetzblatt und der konsolidierten Fassung des Bundesrechts – bis heute die am häufigsten abgefragte RIS-Anwendung – weitere Applikationen entwickelt und den BenutzerInnen zur Verfügung gestellt.
[2]
Seit Juni 1997 ist das RIS – nach einem Pilotprojekt mit ausgewählten Bundes- und Landesnormen – im Internet abrufbar und steht jedermann kostenlos und ortsungebunden zur Verfügung. Da sowohl die technische Entwicklung stets voranschreitet, als auch Anforderungen bzw. Wünsche der AnwenderInnen an ein solches System steigen, gab es mehrere teils sehr umfangreiche Verbesserungen, die das Design, die angebotenen Inhalte und die Abfragemöglichkeiten betrafen.

1.2.

Die Anwendungen des RIS ^

[3]

Mit Stand Jänner 2013 stehen 39 RIS-Anwendungen zur Verfügung:

  • Bereich «Bundesrecht» (7 Anwendungen, darunter z.B. konsolidiertes Bundesrecht und das authentische Bundesgesetzblatt)
  • Bereich «Landesrecht» (16 Anwendungen, darunter z.B. konsolidiertes Landesrecht)
  • Bereich «Gemeinderecht» (1 Anwendung)
  • Bereich «Judikatur» (13 Anwendungen, darunter die Judikatur von z.B. VfGH, VwGH, OGH)
  • Bereich «Erlässe» (2 Anwendungen)

1.3.

Die RIS-App und Open Government Data ^

[4]

Der verstärkte Einsatz von mobilen Endgeräten machte es notwendig, sich auch im Bereich des RIS Gedanken über eine «RIS-App» zu machen. Unter der Koordination von Herrn Dr. Clemens Wass, MBL, MBA (Geschäftsführer der BY WASS GmbH)1 wurde gemeinsam mit der Universität Salzburg und dem Bundeskanzleramt eine solche App entwickelt. Im Frühjahr 2012 wurde die erste Version für das Betriebssystem iOS2 veröffentlicht und im Herbst 2012 folgte die Android-Fassung3.

[5]

Im Rahmen von Open Government Data stellt die öffentliche Verwaltung öffentliche Daten (primär z.B. Statistiken oder Geo-Informationen, also Daten, die nicht der Geheimhaltung unterliegen) in maschinenlesbarer Form für die weitere Nutzung durch die Bevölkerung und die Wirtschaft kostenlos zur Verfügung. Seit Ende April 2012 nimmt auch das BKA mit dem RIS – vorab mit der Anwendung «Bundesrecht konsolidiert» – daran teil und veröffentlicht die technische Schnittstelle zu den Daten am Portal www.data.gv.at.4

2.

Geplante Erweiterungen im Jahr 2013 ^

2.1.

Authentisches Landesgesetzblatt im RIS ^

[6]

Seitens der Bundesländer, insbesondere von Kärnten, besteht seit Jahren der Wunsch, die Landesgesetzblätter im Rahmen des RIS rechtlich verbindlich kundmachen und somit auf den Druck und die Verteilung der Papierausgabe verzichten zu können. Im Zuge der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 20125 wurde in das B-VG ein Art 101a eingefügt, der den Ländern diese Option verfassungsrechtlich abgesichert einräumt. Bei den «10. Klagenfurter Legistik-Gesprächen 2012»6 wurde vom BKA den Vertretern der einzelnen Ämter der Landesregierungen die geplante Vorgangsweise vorgestellt, wobei alle Bundesländer vorab mit Ausnahme von Niederösterreich7 und Salzburg8 ihr Interesse an einer rechtlich verbindlichen Kundmachung im RIS bekundet haben. Die erforderlichen landes(verfassungs)gesetzlichen Bestimmungen für eine rechtlich verbindliche LGBl-Kundmachung im RIS sind teilweise noch zu beschließen.9

2.2.

Verwaltungsgerichte im RIS ^

[7]
Als weiteren Schwerpunkt der RIS-Erweiterungen im Jahr 2013 ist die Aufnahme der Entscheidungen der neuen Verwaltungsgerichte in das RIS vorgesehen. Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 wurden elf Verwaltungsgerichte erster Instanz – neun in den Ländern, ein Bundesverwaltungsgericht (BVwG) und ein Bundesfinanzgericht (BFG) – geschaffen, die mit 1. Jänner 2014 ihre Arbeit aufnehmen werden.
[8]

In § 20 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz wurde festgelegt, dass die Erkenntnisse und Beschlüsse des BVwG in anonymisierter Form im RIS zu veröffentlichen sind. Eine ähnliche Formulierung findet sich auch in § 23 Abs 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz, wobei hier das RIS nicht explizit erwähnt wird. Folglich kann man davon ausgehen, dass die Entscheidungen des BFG – analog zu den Entscheidungen des derzeitigen Unabhängigen Finanzsenates – nicht im RIS, sondern in der Anwendung Findok des BM für Finanzen10 veröffentlicht werden.

[9]

Aktuell wird die Judikatur der neun Unabhängigen Verwaltungssenate (UVS), die durch die Landesverwaltungsgerichte abgelöst werden, im RIS publiziert. Es ist anzunehmen, dass auch die Entscheidungen der neuen Gerichte im RIS dokumentiert werden. Vermutlich wird es jedoch eine landesgesetzliche Bestimmung, die eine zwingende Dokumentation im RIS vorsieht, nicht geben.11

2.3.

Gleichbehandlungskommission im RIS ^

[10]

Anfang 2013 werden mit der Gleichbehandlungskommission, die den Arbeits- und Sozialgerichten und den Zivilgerichten als besondere Einrichtung zur Seite gestellt ist, Gespräche geführt, damit auch deren Entscheidungen ins RIS aufgenommen werden können. Derzeit sind die Beschlüsse dieser Kommission nur als PDF-files abfragbar.12

2.4.

Änderung bei der Dateneinbringung in das RIS ^

[11]
Neben der Bereitstellung von neuen RIS-Applikationen wird auch die Form der Dateneinbringung geändert. Derzeit bekommt das BKA von vielen dateneinbringenden Stellen, wie z.B. den Ämtern der Landesregierungen oder den UVS, die Daten als TXT-Dokumente. Im Laufe des Jahres 2013 wird diesen Dienststellen eine Erweiterung des «RIS-Journals», das bereits heute zum Hochladen der Dokumente und zur Kontrolle der Verarbeitung dient, zur Verfügung gestellt. Mit Hilfe eines Formulars werden dann die erforderlichen Metadaten, wie z.B. das Entscheidungsdatum oder die angesprochenen Rechtsnormen, eingetragen und die Dokumente als Word-files hochgeladen. Diese Vorgangsweise bedeutet eine erhebliche Arbeitserleichterung bzw. Vereinfachung der Datenaufbereitung für die entsprechenden Behörden.
[12]
Durch diese und weitere Vorhaben, die im Laufe des Jahres 2013 umgesetzt werden sollen, wird sowohl die inhaltliche als auch die technologische Weiterentwicklung des Rechtsinformationssystems gewährleistet.

 


 

Helmut Weichsel, Bundeskanzleramt, e-Government - Programm- und Projektmanagement (Abt. I/13).

 


 

  1. 1 Näheres zur RIS-App findet man u.a. hier: http://www.right2innovation.com/risapp (08.01.2013).
  2. 2 Abrufbar unter: http://itunes.apple.com/at/app/ris-app/id517930270?mt=8 (08.01.2013).
  3. 3 Abrufbar unter: https://play.google.com/store/apps/details?id=com.right2innovation.risapp (08.01.2013).
  4. 4 Siehe http://data.gv.at/datensatz/?id=31430a9f-c8ba-4654-ab68-c9c3dff0361b (08.01.2013).
  5. 5 BGBl I 2012/51.
  6. 6 Diese Veranstaltung fand von 8. bis 9. November 2012 statt.
  7. 7 Das Landesgesetzblatt für das Land Niederösterreich besteht aus auswechselbaren Blättern (Lose-Blatt-Sammlung), vgl. http://www.noel.gv.at/Politik-Verwaltung/Rechtsinformation/Landesgesetzblatt-Beschreibung-/SystematikLandesgesetzblatt.html (08.01.2013).
  8. 8 Das Salzburger Landesgesetzblatt wird bereits seit April 2005 auf der homepage des Landes Salzburg (http://service.salzburg.gv.at/publix/Index?prodextern=true&gruppeldap=lgbl&sortierung=datum desc, nummerID desc, (08.01.2013)) kundgemacht, vgl. Salzburger LGBl 2005/18.
  9. 9 In Tirol wurde bereits die Tiroler Landesordnung 1989 novelliert, vgl. Art 41a Abs 4 Tiroler Landesordnung 1989 idF LGBl 2012/147.
  10. 10 Siehe https://findok.bmf.gv.at/findok/ (08.01.2013).
  11. 11 § 21 Abs 4 Tiroler Landesverwaltungsgerichtsgesetz legt fest, dass der Evidenzstelle die vollständige und übersichtliche, allen Landesverwaltungsrichtern zugängliche Dokumentation der Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichts obliegt.
  12. 12 Siehe http://www.frauen.bka.gv.at/site/5542/default.aspx (08.01.2013).