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Gemeinnützige und mildtätige Stiftungen: Registerzugang mittels Internet?

  • Author: Christian Szücs
  • Category: Articles
  • Region: Austria
  • Field of law: E-Commerce
  • Collection: Tagungsband-IRIS-2013
  • Citation: Christian Szücs, Gemeinnützige und mildtätige Stiftungen: Registerzugang mittels Internet?, in: Jusletter IT 20 February 2013
Anders als Privatstiftungen werden Stiftungen nach dem Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz (BStFG) und nach den verschiedenen landesrechtlichen Bestimmungen nicht im Firmenbuch eingetragen. Jedoch werden für diese Rechtsträger ebenfalls Register geführt, in die rechtserhebliche Tatsachen eingetragen werden. In der Regel besteht in diese Register für jedermann ein zumindest teilweises Einsichtsrecht. Da eine Einsicht mit wenigen Ausnahmen nicht über das Internet erfolgt/erfolgen kann, ist der Zugang zu relevanten Stiftungsdaten (Name, Sitz, Vertretungsorgane, etc.) schwerer als im Vergleich zu im Firmenbuch eingetragenen Rechtsträgern und im Vergleich zu im Vereinsregister eingetragenen ideellen Vereinen. Der Vorschlag der EU-Kommission für eine Verordnung zur Schaffung einer Europäischen Stiftung, KOM(2012), 35 endg., könnte Reformaktivitäten in Österreich anstoßen, die auch die Art des Registerzugangs bei rein national agierenden Stiftungen betreffen könnten.

Inhaltsverzeichnis

  • 1. Einleitung
  • 2. Register
  • 3. Registerzugang
  • 4. Entwurf Europäische Stiftung
  • 5. Würdigung / Empfehlungen
  • 6. Literatur

1.

Einleitung ^

[1]
Gemeinnützige und mildtätige Stiftungen haben in Österreich eine lange Tradition. So erfolgte etwa die Gründung einzelner Stiftungen im Bereich der Armen- und Krankenfürsorge bereits im 13. Jahrhundert. Ein Großteil «alter» oder «uralter» Stiftungen in Österreich waren kirchliche Stiftungen oder Stiftungen, die aus religiösen Motiven erfolgten (Stichwort: Seelenheil des Verstorbenen). Insofern war das Stiftungsrecht in Österreich lange Zeit von der katholischen Kirche (und deren Recht) und dem Verhältnis der Kirche zur Staatsgewalt geprägt.1 Heute nehmen das Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz (BStFG), BGBl 1975/11 in der geltenden Fassung, sowie die entsprechenden landesrechtlichen Gesetze2 kirchliche Stiftungen und Fonds3 aus ihren jeweiligen Anwendungsbereichen grundsätzlich aus.
[2]
Gemeinnützige und mildtätige Stiftungen nicht-kirchlicher Provenienz können seit dem Jahr 1993 nicht nur nach dem BStFG und den entsprechenden landesrechtlichen Gesetzen, sondern auch nach dem Privatstiftungsgesetz (PSG), BGBl 1993/694 in der geltenden Fassung, errichtet werden. Insofern besteht für die Stifter eine Wahlmöglichkeit.4 Die Ansicht, dass die gemeinnützige Stiftung als Rechtsform abschließend im BStFG und den entsprechenden landesrechtlichen Gesetzen geregelt sei, trifft nämlich nicht zu.5 Der Großteil der Stiftungen nach dem PSG ist gleichwohl eigennützig und nicht gemeinnützig oder mildtätig.6
[3]

Während gemeinnützige oder mildtätige Stiftungen nach dem PSG im Firmenbuch einzutragen sind und damit die wesentlichen rechtserheblichen Tatsachen7 betreffend Stiftungen nach dem PSG über das Internet abrufbar sind8, stellt sich die Situation für gemeinnützige und mildtätige Stiftungen nach dem BStFG sowie nach den entsprechenden Landes-Stiftungs- und Fondsgesetzen größtenteils anders dar.

2.

Register ^

[4]
Die Rechtsgrundlagen für die Register(führung) gemeinnütziger und mildtätiger Stiftungen nach dem BStFG sowie nach den jeweiligen Landes-Stiftungs- und Fondsgesetzen9 sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:

Tabelle 1: Registerbestimmungen im BStFG sowie in den Landes-Stiftungs- und Fondsgesetzen10

[5]
In Vorarlberg enthält das entsprechende Landesgesetz keine explizite Bestimmung über ein Register. In der Praxis wird jedoch auch in diesem Bundesland ein (internes) Register geführt.11 Ebenso wenig findet sich in den Landes-Stiftungs- und Fondsgesetzen der Bundesländer Kärnten, Oberösterreich und Steiermark der Begriff «Register». Anders als in Vorarlberg werden jedoch in Zusammenhang mit der Stiftungs- und Fondsbehörde in § 33 Ktn. StFG, § 32 OÖ. StFG und § 39 Stmk. StFG die Einsicht in die Stiftungssatzungen und die Bekanntgabe von Name, Adresse und vertretungsbefugten Organen des Rechtsträgers geregelt. Dies bedingt ein Führen von Registern. Nach dem Wortlaut der übrigen gesetzlichen Bestimmungen, also jenen, die das Wort «Register» enthalten, ist zum Teil ein für Stiftungen und Fonds gemeinsames Register zu führen, zum Teil sind zwei getrennte Register vorgesehen.
[6]
§ 40 BStFG gilt mehreren landesrechtlichen Bestimmungen als Vorbild. Der Paragraph lautet:

«(1) Das Bundesministerium für Inneres hat für alle Stiftungen und Fonds, die die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegen je ein Register zu führen und auf Ansuchen Auskünfte über die im Register enthaltenen Angaben zu erteilen. In das Register kann jedermann Einsicht nehmen und Abschriften und Auszüge von den Eintragungen verlangen.

(2) Das Register hat den Namen sowie den Sitz und die Adresse der Stiftung (des Fonds), Angaben über den Zweck der Stiftung (des Fonds), den begünstigten Personenkreis und die Namen und Adressen der Vertretungsorgane der Stiftung (des Fonds), allfällige Änderungen der Stiftungssatzung (der Fondssatzung) sowie die Umwandlung oder die Auflösung der Stiftung (des Fonds) zu enthalten.

(3) In das Register sind unter einer laufenden Nummer jeweils das Datum und die Geschäftszahl des Bescheides einzutragen, mit dem die im Abs. 2 angeführten Verfügungen der Stiftungs- und Fondsbehörde erfolgten. Bei einer Eintragung, die durch eine spätere Eintragung ihre Bedeutung verloren hat, ist dies deutlich erkennbar zu machen. In Auszüge (Abschriften) aus dem Register werden solche Eintragungen nur aufgenommen, soweit dies beantragt oder nach den Umständen erforderlich ist.

(4) Im Register darf nichts radiert oder unleserlich gemacht werden. Schreibfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten bei einer Eintragung sind zu berichtigen. Berichtigungsvermerke sind unter Angabe des Tages der Berichtigung vom Registerführer zu unterschreiben.

(5) Das Register ist dauernd aufzubewahren.

(6) Die für Stiftungen und Fonds gemäß § 39 Abs. 1 und 2 zuständigen Stiftungs(Fonds)behörden haben alle Angaben, die in das Register aufzunehmen sind, dem Bundesministerium für Inneres mitzuteilen. Von der erfolgten Eintragung in das Register sind die Stiftungs(Fonds)behörden und die Stiftungs(Fonds)organe zu verständigen.»

[7]
§ 40 Abs 1 Satz 2 BStFG sieht somit vor, dass es sich um öffentliche Register handelt. Die beiden Register werden in der Praxis sowohl in Papierform als auch elektronisch geführt.12 Durch die Einführung von § 40 BStFG im Jahr 1975 habe der Bundesgesetzgeber eine Lücke, i.e. eine planwidrige Unvollständigkeit, geschlossen.13 Bis heute ist dieser Paragraph unverändert geblieben. Entwicklungen im Firmenbuchrecht sowie im Vereinsrecht wurden, was die Registerführung und die Registerabfrage anbelangt, nicht nachvollzogen. Gegenwärtig sind 219 Stiftungen und 69 Fonds in die Register nach dem BStFG eingetragen.14
[8]
Zu beachten gilt es, dass der Bundesminister für Inneres in aller Regel nicht Stiftungs- und Fondsbehörde erster Instanz ist. Die Stiftungen und Fonds betreffenden rechtserhebliche Tatsachen und deren Änderung werden folglich nicht unmittelbar ihm bekanntgegeben, sondern der zuständigen Stiftungs- und Fondsbehörde. Stiftungs- und Fondsbehörde nach dem BStFG ist grundsätzlich der Landeshauptmann jenes Bundeslandes, in dem die Stiftung ihren Sitz hat bzw. eine neue Stiftung ihren Sitz haben soll. Nach § 40 Abs 6 BStFG sind alle Angaben, die in die beiden Register nach dem BStFG aufzunehmen sind, dem Bundesministerium für Inneres von den Stiftungs- und Fondsbehörden mitzuteilen. Diese Mitteilungen erfolgen in der Praxis per E-Mail oder schriftlich auf dem Postweg.15
[9]
Auf der Ebene der Bundesländer ist eine Übermittlung von Mitteilungen von der Behörde an die Register führende Stelle nicht notwendig, da Behörde und Register führende Stelle übereinstimmen. Es ist dies die jeweilige Landesregierung. Die Anzahl der dem jeweiligen Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz unterliegenden Stiftungen und Fonds ist einzeln betrachtet geringer als nach dem BStFG. In Summe – also alle Bundesländer zusammen genommen – übersteigen sie die Anzahl der Stiftungen und Fonds nach dem BStFG jedoch leicht.16
[10]
Jene Register auf Länderebene, die auf einer expliziten Registerbestimmung beruhen, haben – so wie die Register nach § 40 BStFG – Name, Sitz und Adresse der Stiftung (des Fonds), Angaben über den Zweck der Stiftung (des Fonds), den begünstigten Personenkreis, die Namen und Adressen der Vertretungsorgane der Stiftung (des Fonds), allfällige Änderungen der Stiftungssatzung (der Fondssatzung) sowie die Umwandlung oder Auflösung der Stiftung (des Fonds) zu enthalten. § 23 Abs 2 Z 5 Bgld. StFG sieht zudem die Aufnahme des Tages der Errichtung der Stiftung (des Fonds) vor, § 34 Abs 1 Z 6 Wr. LStFG die Genehmigung der Stiftungs- bzw. Fondssatzung.17
[11]
Sämtliche Stiftungs- und Fondsregister auf Länderebene werden zumindest auch elektronisch geführt. Einzig im Bundesland Vorarlberg gibt es keine gesetzliche Grundlage für eine Weitergabe von Registerdaten an interessierte Dritte. Insofern handelt es sich hier um ein nicht-öffentliches, internes Register.18 Jedoch ist beabsichtigt, bei der nächsten Novelle des Vorarlberger Landes-Stiftungs- und Fondsgesetzes jedenfalls die Weitergabe von bestimmten Kerndaten (Name, Sitz, Vertretungsorgane, etc) aus dem Register zu erlauben.19
[12]
Für die Register nach dem BStFG und den Landes-Stiftungs- und Fondsgesetzen ist kein Vertrauensschutz im Sinne von § 15 UGB normiert.

3.

Registerzugang ^

[13]
Die gesetzlichen Grundlagen für die Register(führung) gemeinnütziger oder mildtätiger Stiftungen nach dem BStFG sowie nach den jeweiligen Landes-Stiftungs- und Fondsgesetzen enthalten hinsichtlich der Frage, ob der Registerzugang auf elektronischem Weg eröffnet werden kann, insbesondere ob der Registerzugang auch über das Internet erfolgen kann, zumeist keine Aussage. So enthalten weder das BStFG noch die Landes-Stiftungs- und Fondsgesetze der Bundesländer Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark und Vorarlberg entsprechende Regelungen.
[14]
Anders jedoch die Stiftungs- und Fondsgesetze in Tirol und in Wien: § 22 Tiroler Stiftungs- und Fondsgesetz sieht die Einrichtung und Veröffentlichung des Stiftungs- und Fondsregisters auf der Homepage des Landes vor. § 34 Abs 1 Wr. LStFG nennt sogar die konkrete Internet-Adresse (www.gemeindrecht.wien.at). Wie die Darstellung im Internet konkret erfolgen soll, ist gesetzlich nicht näher geregelt. Eine Suchfunktion ist weder beim Tiroler noch beim Wiener Stiftungs- und Fondsregister vorhanden. Während in Wien die Stiftungen und Fonds im Internet alphabetisch geordnet aufgeführt sind und durch Anklicken der jeweiligen Stiftung oder des jeweiligen Fonds eine html-Seite mit den entsprechenden Registerdaten geöffnet wird, werden auf der Homepage des Landes Tirol PDF-Dateien bereitgestellt.20
[15]
Neben diesen gesetzlich begründeten Bereitstellungen über das Internet findet sich ohne eine solche gesetzliche Vorschrift eine Liste der gemeinnützigen und mildtätigen Stiftungen und Fonds auf der Homepage des Landes Steiermark.21 Diese Liste enthält jedoch lediglich den Namen der Stiftung bzw. des Fonds, eine Kurzbeschreibung des Zwecks und in den meisten Fällen auch den Ort, an dem sich der Sitz der jeweiligen Stiftung oder des jeweiligen Fonds befindet, nicht jedoch auch die konkrete Adresse oder die vertretungsbefugten Organe.
[16]
Die Register nach dem BStFG sind bis dato nicht auf der Homepage des Bundesministeriums für Inneres abrufbar.22 Da die beiden Register nach dem BStFG in Papierform und elektronisch geführt werden, werden Registerauskünfte zum Teil elektronisch mittels E-Mail beantwortet.23 Selbiges geschieht auch auf Länderebene.
[17]
Die Nutzung der Stiftungs- und Fondsregister durch interessierte Dritte ist eher «bescheiden». Zwar wird die Anzahl der Zugriffe bei den Bereitstellungen über das Internet nicht erfasst24, dort wo nicht-automationsunterstützte Abfrageansuchen gestellt werden, haben die jeweiligen Stiftungs- und Fondsbehörden gleichwohl einen Überblick über die – geringe – Anzahl der gestellten Registerauskünfte.25

4.

Entwurf Europäische Stiftung ^

[18]
Der Vorschlag für eine Verordnung des Rates über das Statut der Europäischen Stiftung (FE) der Europäischen Kommission26 sieht in seinem Artikel 4 Abs 1 vor, dass die über eine Europäische Stiftung offenzulegenden Angaben nach Maßgabe des anwendbaren einzelstaatlichen Rechts so offengelegt werden müssen, dass sie der Öffentlichkeit leicht zugänglich sind.
[19]
Der Kommission-Vorschlag verlangt sohin zum einen ein öffentliches Register, zum anderen, dass dieses Register leicht zugänglich ist. Berücksichtigt man, dass Europäische Stiftungen nicht bloß national, sondern in mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union aktiv sein werden, so ist für Personen aus einem anderen Staat als jenem, in dem die Europäische Stiftung ihren Sitz hat, ein leichter Zugang zu den Registerdaten dann gegeben, wenn das Register nicht nur elektronisch geführt, sondern auch elektronisch abrufbar ist. Hierfür bietet sich ein internetbasiertes System an.
[20]
Nach Artikel 22 Abs 1 des Entwurfs soll jeder Mitgliedstaat sein Register für die Europäische Stiftung selbst bestimmen und der Europäischen Kommission mitteilen.27 In Österreich könnte dieses Register das Firmenbuch sein, jedoch auch ein anderes. In letzterem Fall würde man wohl auf das Stiftungsregister nach § 40 BStFG aufsetzen.
[21]
Welche rechtserheblichen Tatsachen in das Register für Europäische Stiftungen eingetragen und welche davon veröffentlicht werden sollen, sieht Artikel 23 des Entwurfs vor.
[22]
Europäische Stiftungen sollen nach dem Kommissions-Vorschlag zwingend eine Registernummer erhalten. Vorgesehen ist, dass diese Registernummer nach außen geführt wird, insbesondere auf dem Briefpapier und – für den Fall, dass eine solche unterhalten wird – auf der Website der Europäischen Stiftung.

5.

Würdigung / Empfehlungen ^

[23]
Sofern das Vorhaben einer Europäischen Stiftung realisiert wird, ergibt sich für Österreich die Notwendigkeit der Benennung (Firmenbuch?), allenfalls auch der Schaffung eines entsprechenden Registers.
[24]
Dies sollte genutzt werden, um nicht nur für diese genuin europäische Rechtsform ein elektronisch geführtes und elektronisch abrufbares Register zu schaffen, sondern auch für alle anderen gemeinnützigen Stiftungen und Fonds in Österreich.
[25]
Der Umstand, dass rechtserhebliche Tatsachen gemeinnütziger Stiftungen und Fonds gegenwärtig nur ausnahmsweise im Internet bereitgestellt werden, und die Art, wie dies geschieht, sind nicht überzeugend. Die nur geringe Anzahl an Abfragen bei einzelnen Register führenden Stellen ist keine stichhaltige «Rechtfertigung».
[26]
Abschließend: Es empfiehlt sich, an der Programmierung einer entsprechenden Datenbank zu arbeiten und diese auch zu realisieren und zwar selbst dann, wenn es zu keiner Realisierung des Vorhabens einer Europäischen Stiftung kommen sollte.

6.

Literatur ^

Gassauer-Fleissner, Christian/Grave, Christian (Hrsg.), Stiftungsrecht: Privatstiftungsgesetz, Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz sowie Landes-Stiftungs- und Fondsgesetze – Kommentar, 2. Auflage, Manz, Wien (2008).

Kalss, Susanne, Die gemeinnützige Stiftung. In: Studiengesellschaft für Wirtschaft und Recht (Hrsg.), Das Recht der Non-Profit-Organisationen, Linde, Wien, S. 207-252 (2006).

Schwar, Beatrix, Gemeinnützige Stiftungen und Fonds in Österreich. In: GeS S. 192 – 196 (2003).

Schwar, Beatrix, Die gemeinnützige Stiftung, der gemeinnützige Fonds – Mustertexte, 2. Auflage, Verlag Österreich, Wien (2009).

Stammer, Otto, Handbuch des österreichischen Stiftungs- und Fondswesen, Prugg, Eisenstadt (1983).

 


 

Christian Szücs, FH-Professor, Fachhochschule Oberösterreich, Standort Linz.

 


 

  1. 1 Ausführlich zur Geschichte des Stiftungswesens in Österreich und zu den dazugehörigen Rechtsgrundlagen Stammer, Handbuch des österreichischen Stiftungs- und Fondswesens, insb. S. 269 ff. (1983).
  2. 2 Für Stiftungen, deren Zweck über den Interessenbereich eines Landes nicht hinausgeht.
  3. 3 Ein Fonds unterscheidet sich von einer Stiftung dadurch, dass bei diesem das gewidmete Vermögen zur Gänze aufgebraucht werden darf, während bei einer Stiftung der gewidmete Vermögensstamm auf Dauer erhalten bleiben soll.
  4. 4 Schwar, GeS S. 193 (2003).
  5. 5 So explizit auch OGH 5.6.2008, 9 ObA 149/07p, Arb 12.748.
  6. 6 Kalss, Die gemeinnützige Stiftung. In: Studiengesellschaft für Wirtschaft und Recht (Hrsg.), Das Recht der Non-Profit-Organisationen, Linde, Wien, S. 211 (2006).
  7. 7 Was einzutragen ist, legen § 3 FBG («bei allen Rechtsträgern») und § 13 Abs 3 PSG («darüber hinaus sind einzutragen») fest.
  8. 8 Die Firmenbuchabfrage über das Internet ist seit dem Jahr 1999 möglich (näher dazu http://www.justiz.gv.at/internet/html/default/2c9484852308c2a601240b693e1c0860.de.html aufgerufen: 8.1.2013).
  9. 9 Burgenland: LGBl 1995/37; Kärnten: LGBl 1984/27; Niederösterreich: LGBl 4700-0; Oberösterreich: LGBl 1988/31; Salzburg: LGBl 1976/70; Steiermark: LGBl 1988/69; Tirol: LGBl 2008/26 in der Fassung LGBl 2011/30; Vorarlberg: LGBl 2003/17; Wien: LGBl 1988/14 in der Fassung LGBl 2010/56.
  10. 10 Siehe dazu auch die nicht auf Registerbestimmungen beschränkte tabellarische Übersicht bei Schwar, Die gemeinnützige Stiftung, der gemeinnützige Fonds – Mustertexte, 2. Auflage, Verlag Österreich, Wien, S. 140-147 (2009).
  11. 11 E-mail des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 21.12.2012 an den Verfasser dieses Beitrags.
  12. 12 E-mail des Bundesministeriums für Inneres/Abteilung III/2 vom 27.12.2012 an den Verfasser dieses Beitrags.
  13. 13 Gassauer-Fleissner/Grave, Stiftungsrecht2, 2008, Anm 1 zu § 40 BStFG.
  14. 14 E-Mail des Bundesministeriums für Inneres/Abteilung III/2 vom 27.12.2012 an den Verfasser dieses Beitrags. Größere zahlenmäßige Veränderungen haben sich in den letzten Jahren nicht ergeben (dazu auch Kalss, Die gemeinnützige Stiftung, a.a.O., S. 211 (2006), welche 214 Stiftungen für das Jahr 2002 sowie 220 Stiftungen für das Jahr 2005 angibt).
  15. 15 In weiterer Folge werden die Mitteilungen automationsunterstützt mittels ELAK weiter verarbeitet.
  16. 16 Kalss, Die gemeinnützige Stiftung, a.a.O., S. 211 (2006), gibt für die Jahre 2002 und 2005 jeweils geschätzte (sic!) 261 Stiftungen nach den landesrechtlichen Bestimmungen an.
  17. 17 Gemeint dürften wohl nicht nur den Umstand der Genehmigung, sondern auch die Geschäftszahl und das Datum des Genehmigungsbescheids sein.
  18. 18 E-mail des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 21.12.2012 an den Verfasser dieses Beitrags.
  19. 19 Ebenda.
  20. 20 Es handelt sich um drei Dateien, gebildet anhand einer Kategorisierung in Bildungs-, Kultur- und Sozialstiftungen.
  21. 21 http://www.verwaltung.steiermark.at/cms/beitrag/11682839/75853088/ (aufgerufen: 10.1.2013). Neben den Landesstiftungen und -fonds sind auch jene Stiftungen und Fonds nach dem BStFG aufgeführt, die in der Steiermark ihren Sitz haben.
  22. 22 Schwar, Die gemeinnützige Stiftung, der gemeinnützige Fonds – Mustertexte, 2. Auflage, Verlag Österreich, Wien, S. 96, FN 305 (2009).
  23. 23 E-Mail des Bundesministeriums für Inneres/Abteilung III/2 vom 27.12.2012 an den Verfasser dieses Beitrags.
  24. 24 Für Tirol: E-mail des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 20.12.2012 an den Verfasser dieses Beitrages.
  25. 25 Dem Verfasser dieses Beitrags wurde auf seine Frage nach der Nutzung der Stiftungs- und Fondsregister u.a. geantwortet: «nur vereinzelt», «in den letzten 3 Jahren keine Begehren auf Einsicht und Bekanntgabe», jedoch auch einmal «die Tendenz der Abfragen ist steigend».
  26. 26 KOM(2012), 35 endg.
  27. 27 Es ist sohin kein europäisches Zentralregister angedacht.