1.
Einleitung ^
Während gemeinnützige oder mildtätige Stiftungen nach dem PSG im Firmenbuch einzutragen sind und damit die wesentlichen rechtserheblichen Tatsachen7 betreffend Stiftungen nach dem PSG über das Internet abrufbar sind8, stellt sich die Situation für gemeinnützige und mildtätige Stiftungen nach dem BStFG sowie nach den entsprechenden Landes-Stiftungs- und Fondsgesetzen größtenteils anders dar.
2.
Register ^
Tabelle 1: Registerbestimmungen im BStFG sowie in den Landes-Stiftungs- und Fondsgesetzen10
«(1) Das Bundesministerium für Inneres hat für alle Stiftungen und Fonds, die die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegen je ein Register zu führen und auf Ansuchen Auskünfte über die im Register enthaltenen Angaben zu erteilen. In das Register kann jedermann Einsicht nehmen und Abschriften und Auszüge von den Eintragungen verlangen.
(2) Das Register hat den Namen sowie den Sitz und die Adresse der Stiftung (des Fonds), Angaben über den Zweck der Stiftung (des Fonds), den begünstigten Personenkreis und die Namen und Adressen der Vertretungsorgane der Stiftung (des Fonds), allfällige Änderungen der Stiftungssatzung (der Fondssatzung) sowie die Umwandlung oder die Auflösung der Stiftung (des Fonds) zu enthalten.
(3) In das Register sind unter einer laufenden Nummer jeweils das Datum und die Geschäftszahl des Bescheides einzutragen, mit dem die im Abs. 2 angeführten Verfügungen der Stiftungs- und Fondsbehörde erfolgten. Bei einer Eintragung, die durch eine spätere Eintragung ihre Bedeutung verloren hat, ist dies deutlich erkennbar zu machen. In Auszüge (Abschriften) aus dem Register werden solche Eintragungen nur aufgenommen, soweit dies beantragt oder nach den Umständen erforderlich ist.
(4) Im Register darf nichts radiert oder unleserlich gemacht werden. Schreibfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten bei einer Eintragung sind zu berichtigen. Berichtigungsvermerke sind unter Angabe des Tages der Berichtigung vom Registerführer zu unterschreiben.
(5) Das Register ist dauernd aufzubewahren.
(6) Die für Stiftungen und Fonds gemäß § 39 Abs. 1 und 2 zuständigen Stiftungs(Fonds)behörden haben alle Angaben, die in das Register aufzunehmen sind, dem Bundesministerium für Inneres mitzuteilen. Von der erfolgten Eintragung in das Register sind die Stiftungs(Fonds)behörden und die Stiftungs(Fonds)organe zu verständigen.»
3.
Registerzugang ^
4.
Entwurf Europäische Stiftung ^
5.
Würdigung / Empfehlungen ^
6.
Literatur ^
Gassauer-Fleissner, Christian/Grave, Christian (Hrsg.), Stiftungsrecht: Privatstiftungsgesetz, Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz sowie Landes-Stiftungs- und Fondsgesetze – Kommentar, 2. Auflage, Manz, Wien (2008).
Kalss, Susanne, Die gemeinnützige Stiftung. In: Studiengesellschaft für Wirtschaft und Recht (Hrsg.), Das Recht der Non-Profit-Organisationen, Linde, Wien, S. 207-252 (2006).
Schwar, Beatrix, Gemeinnützige Stiftungen und Fonds in Österreich. In: GeS S. 192 – 196 (2003).
Schwar, Beatrix, Die gemeinnützige Stiftung, der gemeinnützige Fonds – Mustertexte, 2. Auflage, Verlag Österreich, Wien (2009).
Stammer, Otto, Handbuch des österreichischen Stiftungs- und Fondswesen, Prugg, Eisenstadt (1983).
Christian Szücs, FH-Professor, Fachhochschule Oberösterreich, Standort Linz.
- 1 Ausführlich zur Geschichte des Stiftungswesens in Österreich und zu den dazugehörigen Rechtsgrundlagen Stammer, Handbuch des österreichischen Stiftungs- und Fondswesens, insb. S. 269 ff. (1983).
- 2 Für Stiftungen, deren Zweck über den Interessenbereich eines Landes nicht hinausgeht.
- 3 Ein Fonds unterscheidet sich von einer Stiftung dadurch, dass bei diesem das gewidmete Vermögen zur Gänze aufgebraucht werden darf, während bei einer Stiftung der gewidmete Vermögensstamm auf Dauer erhalten bleiben soll.
- 4 Schwar, GeS S. 193 (2003).
- 5 So explizit auch OGH 5.6.2008, 9 ObA 149/07p, Arb 12.748.
- 6 Kalss, Die gemeinnützige Stiftung. In: Studiengesellschaft für Wirtschaft und Recht (Hrsg.), Das Recht der Non-Profit-Organisationen, Linde, Wien, S. 211 (2006).
- 7 Was einzutragen ist, legen § 3 FBG («bei allen Rechtsträgern») und § 13 Abs 3 PSG («darüber hinaus sind einzutragen») fest.
- 8 Die Firmenbuchabfrage über das Internet ist seit dem Jahr 1999 möglich (näher dazu http://www.justiz.gv.at/internet/html/default/2c9484852308c2a601240b693e1c0860.de.html aufgerufen: 8.1.2013).
- 9 Burgenland: LGBl 1995/37; Kärnten: LGBl 1984/27; Niederösterreich: LGBl 4700-0; Oberösterreich: LGBl 1988/31; Salzburg: LGBl 1976/70; Steiermark: LGBl 1988/69; Tirol: LGBl 2008/26 in der Fassung LGBl 2011/30; Vorarlberg: LGBl 2003/17; Wien: LGBl 1988/14 in der Fassung LGBl 2010/56.
- 10 Siehe dazu auch die nicht auf Registerbestimmungen beschränkte tabellarische Übersicht bei Schwar, Die gemeinnützige Stiftung, der gemeinnützige Fonds – Mustertexte, 2. Auflage, Verlag Österreich, Wien, S. 140-147 (2009).
- 11 E-mail des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 21.12.2012 an den Verfasser dieses Beitrags.
- 12 E-mail des Bundesministeriums für Inneres/Abteilung III/2 vom 27.12.2012 an den Verfasser dieses Beitrags.
- 13 Gassauer-Fleissner/Grave, Stiftungsrecht2, 2008, Anm 1 zu § 40 BStFG.
- 14 E-Mail des Bundesministeriums für Inneres/Abteilung III/2 vom 27.12.2012 an den Verfasser dieses Beitrags. Größere zahlenmäßige Veränderungen haben sich in den letzten Jahren nicht ergeben (dazu auch Kalss, Die gemeinnützige Stiftung, a.a.O., S. 211 (2006), welche 214 Stiftungen für das Jahr 2002 sowie 220 Stiftungen für das Jahr 2005 angibt).
- 15 In weiterer Folge werden die Mitteilungen automationsunterstützt mittels ELAK weiter verarbeitet.
- 16 Kalss, Die gemeinnützige Stiftung, a.a.O., S. 211 (2006), gibt für die Jahre 2002 und 2005 jeweils geschätzte (sic!) 261 Stiftungen nach den landesrechtlichen Bestimmungen an.
- 17 Gemeint dürften wohl nicht nur den Umstand der Genehmigung, sondern auch die Geschäftszahl und das Datum des Genehmigungsbescheids sein.
- 18 E-mail des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 21.12.2012 an den Verfasser dieses Beitrags.
- 19 Ebenda.
- 20 Es handelt sich um drei Dateien, gebildet anhand einer Kategorisierung in Bildungs-, Kultur- und Sozialstiftungen.
- 21 http://www.verwaltung.steiermark.at/cms/beitrag/11682839/75853088/ (aufgerufen: 10.1.2013). Neben den Landesstiftungen und -fonds sind auch jene Stiftungen und Fonds nach dem BStFG aufgeführt, die in der Steiermark ihren Sitz haben.
- 22 Schwar, Die gemeinnützige Stiftung, der gemeinnützige Fonds – Mustertexte, 2. Auflage, Verlag Österreich, Wien, S. 96, FN 305 (2009).
- 23 E-Mail des Bundesministeriums für Inneres/Abteilung III/2 vom 27.12.2012 an den Verfasser dieses Beitrags.
- 24 Für Tirol: E-mail des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 20.12.2012 an den Verfasser dieses Beitrages.
- 25 Dem Verfasser dieses Beitrags wurde auf seine Frage nach der Nutzung der Stiftungs- und Fondsregister u.a. geantwortet: «nur vereinzelt», «in den letzten 3 Jahren keine Begehren auf Einsicht und Bekanntgabe», jedoch auch einmal «die Tendenz der Abfragen ist steigend».
- 26 KOM(2012), 35 endg.
- 27 Es ist sohin kein europäisches Zentralregister angedacht.