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Ideen, nichts als Ideen!

  • Authors: Karl Flieder / Markus Painold
  • Category: Articles
  • Region: Austria
  • Field of law: IP Law
  • Collection: Tagungsband-IRIS-2013
  • Citation: Karl Flieder / Markus Painold, Ideen, nichts als Ideen!, in: Jusletter IT 20 February 2013
Ohne zündende Idee gibt es keine innovative Lösung, kein kreatives Artefakt und keine Verbesserung technischer Standards. Dennoch wird die Idee – Ausgangspunkt einer geistigen Schöpfung – aus unserer Sicht im geltenden Recht nicht gebührend gewürdigt. Das Urheberrechtsgesetz bspw. schützt lediglich die auf Ideen basierenden Werke und Patente werden ausschließlich für Erfindungen auf dem Gebiet der Technik erteilt, die gewerblich nutzbar sind. Wirtschaftliche Vorteile können aus Ideen i.d.R. nur gezogen werden, wenn sie geheim gehalten werden. Mit der Geheimhaltung geht jedoch nicht nur die persönliche Wertschätzung des Ideenträgers in der Öffentlichkeit verloren, es wird auch das allgemeine Wissen nicht bereichert.

Inhaltsverzeichnis

  • 1. Problemstellung und Lösungsansatz
  • 2. Diskussion des Ebenenmodells
  • 2.1. Analogie
  • 2.2. Immaterialgüterrecht
  • 2.2.1. Urheberrechtsgesetz (UrhG)
  • 2.2.2. Patentgesetz (PatG)
  • 2.2.3. Gebrauchsmustergesetz (GMG)
  • 2.2.4. Diskussion
  • 3. Schlusswort
  • 4. Literatur

1.

Problemstellung und Lösungsansatz ^

[1]
Ein einziger Geistesblitz kann wertvoller sein als die Ergebnisse jahrelanger Forschungs- und Entwicklungsarbeit und dennoch erfahren Ideen im gegenwärtigen Immaterialgüterrecht keinen gebührenden Schutz. In den Gesetzen wird der Terminus «Idee» zwar fallweise erwähnt, eine genauere Definition sucht man jedoch vergebens. Kein Wunder also, dass die «Idee» als unfassbares, unmessbares und damit auch nicht explizit gewürdigtes Gut im Immaterialgüterrecht verbleibt. Diese Problematik findet man insbesondere im Urheberrechtsgesetz (UrhG), im Patentgesetz (PatG) und im Gebrauchsmustergesetz (GMG). In dieser Arbeit wird daher auch vordergründig auf diese Gesetze abgestellt.
[2]
Die latente (Definitions-) Problematik in Bezug auf den Begriff der «Idee» ist demnach ein großes Defizit der derzeitigen Rechtslage. Ferner ergeben sich Probleme beim Schutz von geistigen Schöpfungen im Zuge der Erstellung von Computerprogrammen, da hier mehrere Gesetze zu beachten sind und die Rechtslage hier für den Rechtsanwender sehr undurchsichtig ist. Dies hat auch Auswirkungen auf die unterschiedlichen Entwicklungsstufen von (geistigen) Schöpfungen. So könnte beispielsweise nach dem UrhG zwar ein implementierter Algorithmus (die Applikation) geschützt werden, nicht jedoch der Entwurf eines Algorithmus (die Abstraktion). Um diese Problematik – sofern sie als solche überhaupt wahrgenommen wird – vertiefend diskutieren zu können, formulieren wir ein Ebenenmodell, in dem den Artefakten der unterschiedlichen Ebenen auch unterschiedliche rechtliche Wertigkeiten zugeordnet werden:
  • Ebene der Ideen
  • Ebene der Kreativität
  • Ebene der Abstraktion
  • Ebene der Applikation
  • [3]
    Top-down betrachtet sollten sich die rechtlichen Konsequenzen aus diesem Modell derart ableiten, dass der Idee die höchste Wertigkeit zukommt. Ausgehend von der Überlegung, dass die Idee der Ausgangspunkt einer «geistigen Schöpfung» ist, sollte dem Ideenträger auch der primäre Schutz in Form eines höchstpersönlichen (und nicht übertragbaren) Rechts zukommen. Gefolgt von einem wissenschaftlichen und/oder betrieblichen Kollektiv (Recht einer Organisation), das in der Regel die Ideen bewertet und durch die Anwendung von Kreativität bzw. von Kreativitätstechniken verfeinert. Dieser Vorgang ist optional und wird nicht immer notwendig sein. Die Ebene der Abstraktion dient als essenzielles Bindeglied zwischen der Idee als Ausgangspunkt einer geistigen Schöpfung und der Applikation (Umsetzung) eines darauf basierenden Werkes.
    [4]
    Eine auf einer Idee basierenden Abstraktion kann etwa analog zur Interpretation der h.L. und Rsp. einer Erfindung i.S.d. PatG verstanden werden. Diese definiert sie als qualifizierte Regel zum technischen Handeln. Zuletzt sollte den Umsetzern eines auf einer konkreten Idee basierenden Werkes ein adäquates Recht gebühren, welche die Applikation erstellt hat. Im Fall von Computerprogrammen könnte dies beispielsweise ein selbstständiger Programmierer («Werkunternehmer») oder eine Softwareentwicklungsfirma sein.

    2.

    Diskussion des Ebenenmodells ^

    [5]

    Ideen für innovative Lösungen entstehen durch die Beobachtung von Vorgängen und dem Vergleich (der Assoziation) dieser Vorgänge mit bestehendem kognitivem Wissen (Mustervorrat) (Abbildung 1). Eine entscheidende Rolle spielt dabei die Abstraktion, also das Erkennen von Strukturen. Unter diesem Gesichtspunkt kann eine Idee als Ursprung einer geistigen Schöpfung i.S.d. UrhG angesehen werden. Dennoch genießt die Idee als solches keinen rechtlichen Schutz, sie kann lediglich geheim gehalten werden, um potenzielle «free rider» auszuschließen.

    Abbildung 1: Die Welt in unserem Kopf [Ninck, 2008]

    [6]
    In den folgenden Unterabschnitten widmen wir uns einer genaueren Analyse des bereits angerissen Problems. Im ersten Unterabschnitt stellen wir eine Analogie her und verdeutlichen die Problematik, um sie für die Leser greifbarer zu machen. Im zweiten Unterabschnitt diskutieren wir die wichtigsten Teilbereiche des Immaterialgüterrechts (UrhG, PatG und GMG) hinsichtlich der unterschiedlichen Schutzgrade für Ideen und den darauf basierenden Artefakten. Zum Schluss stellen wir mit Hilfe eines Fallbeispiels unser Modell und dessen Auswirkungen auf Computerprogramme vor.

    2.1.

    Analogie ^

    [7]
    In einer Analogie betrachtet kann das Verhältnis einer bloßen Idee zu einem darauf basierenden Werk wie das ungeborene Kind im Mutterleib zu einem Neugeborenen betrachtet werden. Die Tötung (Abtreibung) eines ungeborenen Kindes im Mutterleib ist in bestimmten Fällen straffrei erlaubt. Sobald das Kind jedoch geboren wurde, genießt es den umfassenden rechtlichen Schutz seines Lebens. Ähnlich kann eine Idee als «ungeborene» geistige Schöpfung betrachtet werden. Eine «ungeborene» Idee existiert zwar als geistige Schöpfung im Kopf des Ideenträgers, ihren rechtlichen Schutz erhält die Idee i.d.R. aber erst dann, wenn sie in Form eines konkreten Werkes, einer Applikation, vorliegt.

    2.2.

    Immaterialgüterrecht ^

    [8]
    Das Immaterialgüterrecht schützt bestimmte geistige Leistungen sowie Kennzeichen, die gewerblich verwertbar sind, indem es dem Schöpfer dieser Leistungen ein gegenüber jedem anderen unbefugten Dritten ein Ausschließungsrecht einräumt. Zum Immaterialgüterrecht zählen u.a. das Patentrecht, Gebrauchsmusterrecht, Markenrecht, Musterrecht, Halbleiterschutzrecht, Sortenschutzrecht und teilweise das Urheberrecht. Geistige Leistungen sind bspw. Verfahren, Produkte, Design-Artefakte und Zeichen. Im Folgenden wollen wir uns auf jene Teilbereiche des Immaterialgüterrechts beschränken, die vom Problem besonders betroffen sind.
    [9]
    Bis ein Computerprogramm im Speicher eines Computers instanziiert werden kann, sind i.d.R. eine zündende Idee, eine kreative Verfeinerung, eine logische Struktur (Abstraktion) sowie eine darauf basierende Implementierung (Applikation) notwendig. Die Wertschöpfung ist bei einem Computerprogramm also keinesfalls auf die Kodierung durch den Programmierer beschränkt, sondern erfolgt auf verschiedenen Ebenen. Die (vordergründige) Beurteilung der Schutzwürdigkeit erscheint jedoch leichter, wenn man nur die Ebene der Applikation betrachtet, wie derzeit üblich.
    [10]
    Computerprogramme sind – ebenso wie Werke wissenschaftlicher oder belehrender Art, die in bildlichen Darstellungen in der Fläche oder im Raume bestehen – gem. § 2 UrhG Werke der Literatur. Die Idee für ein neuartiges problemlösendes Computerprogramm muss jedoch in vielen Fällen zuerst in Form eines Algorithmus formuliert werden. Ein Algorithmus ist immer nur so gut, wie die Idee dahinter, wie die Strategie, die Umsetzung und das vorhandene Datenmaterial (vgl. Kucera, 2012). Eine solche Abstraktion kann in der Folge auf unterschiedliche Art und Weise appliziert werden: Mit unterschiedlichen Programmiersprachen, unterschiedlichen technischen Ablaufumgebungen und mit unterschiedlichen Programmierstilen.
    [11]
    Selbst bei einer oberflächlichen Betrachtung erscheint es daher einleuchtend, dass die Erstellung eines Algorithmus mindestens ebenso eine eigene bzw. eigentümliche geistige Schöpfung ist, wie eine darauf basierende Implementierung. Ähnlich wie bei einem Algorithmus wird es sich auch bei der Implementierung geschäftlicher Logiken in einer Software verhalten. Aber auch hinsichtlich der Bewertung von schützenswerten Artefakten des Erscheinungsbildes von Computerprogrammen wird man sich an bekannten und abstrakt beschreibbaren Kriterien orientieren müssen, um die «Eigentümlichkeit» als Maß für die Originalität und Gestaltungskraft individueller Schöpfungen beurteilen zu können.
    [12]
    Als Konsequenz unseres Ebenenmodells würde dem bloßen Quellcode rechtlich künftig eine geringere Bedeutung zukommen, da aus unserer Sicht die zündende Idee und deren strukturelle Abstraktion (zum Beispiel Algorithmen, Programm- bzw. Geschäftslogik) mitberücksichtigt werden müssten. Abstraktionen sind häufig nicht nur das wesentliche Kriterium für den Erfolg von Literatur – zum Beispiel für ein Gedicht –, sondern auch für Computerprogramme. Man denke zum Beispiel an Programme für den automationsunterstützten Wertpapierhandel, die einerseits den Markt deutlich verändert haben und andererseits Probleme aufwerfen, die die Politik noch zu lösen versucht. Ähnlich wie anerkannt gute Literatur besteht auch ein gutes Computerprogramm nicht aus einer bloßen Aneinanderreihung von Befehlen (Syntax), sondern basiert auf einer innovativen Idee, einer strukturellen Repräsentation (Semantik) und verfügt zudem i.d.R. über eine wirksame Logik. Die bloße Umsetzung, die Kodierung, könnte auch als handwerklicher Vorgang qualifiziert werden.
    [13]

    Zieht man nun in Betracht, dass der (Quell-)Code (Applikation) im Urheberrecht geschützt ist, die Programmlogik (Abstraktion) im Gebrauchsmustergesetz und die Idee als geistiger Ausgangspunkt bislang in keinem Gesetz Berücksichtigung fand (vgl.  Abbildung 2), dann könnte das vorgestellte Ebenenmodell auch als Anregung für eine Vereinheitlichung der Rechtsvorschriften betreffend den Schutz «eigentümlicher geistiger Schöpfungen», z.B. Computerprogrammen, betrachtet werden.

    Abbildung 2: Aktuelle Schutzmöglichkeiten und Lücken

    2.2.1.

    Urheberrechtsgesetz (UrhG) ^

    [14]
    Das Urheberrecht dient dem Schutz des geistigen Eigentums und ist deshalb besonders geeignet, um es in Bezug auf den Ideenschutz zu untersuchen. Das UrhG als höchstpersönliches und nicht übertragbares Recht stellt auf das fertige Werk ab, zum Beispiel Werke der Literatur, Musik oder Computerprogramme und setzt voraus, dass das Werk eine «eigentümliche» (insb. individuelle und originelle) geistige Schöpfung des Urhebers ist. Die «Idee» dahinter, als geistiger Ausgangspunkt, wird – zusammen mit «Grundsätzen» – nur am Rande erwähnt (§ 40d) und nicht genauer definiert. Wie in der Einleitung bereits erwähnt, ist bei einem Computerprogramm durch das UrhG zwar der Code geschützt, nicht jedoch die tiefergreifenden Überlegungen dahinter. Auch wenn Talente i.d.R. unterschiedlich verteilt sind – für viele Programmierer ist es schwieriger einen Algorithmus (Problemlösungsvorschrift) zu erarbeiten als eine solche letztlich zu implementieren.
    [15]
    Die bloße Idee im Kopf eines Komponisten für ein neues Musikstück bspw. ist ohne weitere Konkretisierung auf einer der nachfolgenden Ebenen unseres Ebenenmodells nicht schützenswert. Sobald der Komponist seine Idee jedoch zu Papier gebracht hat – ihre tonale Struktur (Abstraktion) appliziert hat – ist diese Explikation durch das Urheberrecht geschützt. Dieses Beispiel zeigt aber auch, dass die Grenzen zwischen Abstraktion und Applikation fließend sein können. Als Fazit kann festgehalten werden, dass ohne eine adäquate Abstraktion, ohne konkrete Struktur, die beste Idee gemäß geltendem UrhG nicht geschützt werden kann.

    2.2.2.

    Patentgesetz (PatG) ^

    [16]
    Ähnlich wirkungslos gegenüber Ideen ist das Patentgesetz. Patente werden gem. § 1 (1) PatG ausschließlich für Erfindungen auf dem Gebiet der Technik erteilt, die gewerblich nutzbar sind. Das Patentrecht wertet die «Idee» als geistige Leistung (indirekt) insofern höher, als eine Umsetzung derselben nicht explizit gefordert wird. Sie muss jedoch von einem Fachmann wiederholbar sein («Offenbarung»). Voraussetzung dafür ist nach h.L. und Rsp. eine so genannte qualifizierte Regel zum technischen Handeln, die in unserem Modell auf der Ebene der Abstraktion situiert ist. (vgl. Blocher, Seite 221). Abstrakte Strukturen wie Methoden, Algorithmen, Pläne, Regeln und Verfahren sind gem. § 1 Abs 3 leg. cit. nicht schützenswert.
    [17]
    Das Patentgesetz (PatG) definiert in §1 (1) «Erfindungen, die neu sind (§ 3), sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergeben und gewerblich anwendbar sind, werden auf Antrag Patente erteilt». Patente werden auf Antrag für Erfindungen erteilt, die neu sind, sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergeben und gewerblich anwendbar sind. «Anweisungen an den menschlichen Geist» (Denkanleitungen) werden im PatG nicht als schützbar angesehen (vgl. Blocher, Seite 222). Beispiele dafür sind:
  • Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden,
  • Ästhetische Formschöpfungen,
  • Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen
  • die Wiedergabe von Informationen
  • 2.2.3.

    Gebrauchsmustergesetz (GMG) ^

    [18]
    Eine gravierende Änderung im Bereich der Schutzrechte ergab sich mit der Kundmachung des Gebrauchsmustergesetzes (GMG) 1994, das erstmals in § 1 (2) GMG einen expliziten Schutz für die Programmlogik (Abstraktion) vorsah (vgl. Blocher, Seite 225). In den Erläuterungen zu diesem Gesetz wird die Programmlogik als «die eigentliche schöpferische, erfinderische Leistung» definiert. Ferner wird festgehalten, dass «die Umsetzung einer Lösungsidee bzw. Programmlogik kann in einer Vielzahl von Programmformen erfolgen, abhängig von der verwendeten Programmiersprache und der Hardware. Es ist daher im Interesse der einschlägigen Wirtschaftskreise erforderlich, auch für die Programmlogik einen adäquaten Schutz vorzusehen.»
    [19]
    Programme für Datenanlagen i.S.d. § 1 (3) i.V.m. (4) leg. cit. sind somit analog zu den Regelungen im PatG nicht schützenswert. Aufgrund der spezifischen Thematik und der praktisch nicht vorhandenen Literatur ist eine Prognose über die weitere Entwicklung de facto unmöglich. Blocher sieht vor allem ein Problem in der Unterscheidung zwischen der in § 1 (2) leg. cit. geschützten Programmlogik und der in § 1 (3) i.V.m. (4) leg. cit. nicht geschützten Programme für Datenverarbeitungsanlagen. Diese Verwirrung bringt einen latenten Mangel an Rechtssicherheit mit sich, der sich in der Praxis vermutlich auch in der geringen Anzahl an Anmeldungen für Gebrauchsmuster i.S.d. § 1 (2) widerspiegelt.

    2.2.4.

    Diskussion ^

    [20]
    Was ursprünglich beim GMG als Erleichterung gedacht war, nämlich ein Verzicht auf eine «Neuheitsprüfung» und in der Folge ein wirtschaftlich effizienteres System, könnte sich hinsichtlich des Schutzes von Ideen und deren Artefakten als Bumerang erweisen: «Alte» Ideen sollten niemals schützenswert sein. Ebenso wird zwischen so genannten «fundamentalen Ideen» und «fantastischen Ideen» zu unterscheiden sein. Erstere sind im jeweiligen Fachgebiet weitestgehend bekannt und deshalb auch nicht weiter schützenswert. Sie beschreiben i.d.R. den aktuellen Stand der Technik, wie es z.B. das Patentgesetz formuliert. Fundamentale Ideen der Informatik sind laut Micheuz (2001) zum Beispiel Formalisierung, Automatisierung und Vernetzung. Beispiele für schützenswerte Ideen («Ideen, die wir schon hatten») aus dem Prozessmanagement (Osterloh & Frost, 2006) sind bspw. die Prozess-Idee (Kern- und Supportprozesse, 90° Shift der Organisation, One-Face-To-Customer-Prinzip) oder die Triage-Idee (funktionale Segmentierung, Segmentierung nach Komplexität, Segmentierung nach Kundengruppen).
    [21]
    Es lässt sich somit festhalten, dass der Begriff der Idee im UrhG, PatG und GMG unscharf definiert ist und die darauf basierenden Artefakte unterschiedlich «geschützt» werden. Somit kann keinesfalls von einem homogenen Begriff ausgegangen werden. Betrachtet man eine dieser abstrakten Strukturen jedoch als Tochter ihrer zugrunde liegenden Idee und damit als Ergebnis einer geistigen Schöpfung des Ideenträgers, dann kann durchaus auch zugunsten des expliziten Schutzes von Ideen und der daraus folgenden Artefakte argumentiert werden. Die entscheidende Frage dabei wird sein, wie eine Idee dargestellt werden muss, damit sie rechtlich-ideell geschützt werden kann. Als einfachste Form eines Ideenschutzes können wir uns ein Register vorstellen, in dem Ideen beschrieben und gesammelt werden. Nach Meinung der Autoren ist das Ebenenmodell dazu geeignet, dieses Problem zu verbessern bzw. zu regeln, wodurch in weiterer Folge die Rechtssicherheit erhöht werden könnte und dieser Umstand möglicherweise auch zu einer größeren Anzahl von Anmeldungen führen könnte.

    3.

    Schlusswort ^

    [22]
    Während im wissenschaftlichen Bereich der Schutz von (guten und anerkannten) Ideen weitgehend durch eine entsprechende Publikationstätigkeit abgedeckt werden kann und die Ideenträger dadurch auch eine ideelle Wertschätzung erfahren, ist ein solcher Mechanismus in der Wirtschaft i.d.R. nicht gegeben. Unsere Überlegungen, die in der Formulierung eines Ebenenmodells mündeten, setzen nicht explizit am wirtschaftlichen Schutz eines Werkes an, sondern an der Überlegung, dass die Idee dahinter bzw. deren Verfeinerungen auf unterschiedlichen Entwicklungsstufen das schätzenswertere Gut ist. Dieser ideelle Zugang ermöglichte eine differenzierte Betrachtung der Frage der Schutzwürdigkeit von Artefakten der geistigen Schöpfung.

    4.

    Literatur ^

    Blocher, Walter, Gewerblicher Rechtschutz und Urheberrecht. In: Jahnel, Dietmar / Mader, Peter / Staudegger, Elisabeth (Hrsg.), IT-Recht, 2. Auflage, Verlag Österreich, Wien, Seite 199-254 (2012).

    Kucera, Gregor, Ohne Algorithmen siegt Chaos. In: Wiener Zeitung, Ausgabe vom 11./12. Aug., Seite 4-5 (2012).

    Micheuz, Peter, Einführung in die Informatik-Fachdidaktik. http://www.schulinformatik.at/fachdidaktik/05-fundamentaleideen.pdf aufgerufen 08.01.2013 (2001).

    Ninck, Andreas, BrainSpace: Kollaborative Problemlösung im virtuellen Raum. http://gcc.uni-paderborn.de /www/wi/wi2/wi2_lit.nsf/0/88c92d8a0c003483c12574c900379bfa/$FILE/Ninck_BrainSpace

    _Frankfurt.pdf aufgerufen 08.01.2013 (2008).

    Osterloh, Margit, Frost, Jetta, Prozessmanagement als Kernkompetenz: Wie Sie Business Reengineering strategisch nutzen können. 5. Auflage, Gabler Verlag, Wiesbaden, Seite 29 ff (2006).

     


     

    Karl Flieder, Freiberuflicher Lektor, academia nova GmbH Schwechat, Studiengang Wirtschaftsinformatik.

     

    Markus Painold, Student, Wirtschaftsuniversität Wien, Studiengang Wirtschaftsrecht.