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Zweitverwertung von C-128/11 (UsedSoft): Die Folgen für andere Gebrauchsmärkte juristisch und ökonomisch betrachtet

  • Authors: Clemens Nopp / Walter Hötzendorfer
  • Category: Articles
  • Region: Austria
  • Field of law: IP Law
  • Collection: Tagungsband-IRIS-2013
  • Citation: Clemens Nopp / Walter Hötzendorfer, Zweitverwertung von C-128/11 (UsedSoft): Die Folgen für andere Gebrauchsmärkte juristisch und ökonomisch betrachtet, in: Jusletter IT 20 February 2013
In der Rs. C-128/11 (UsedSoft) entschied der EuGH durchaus überraschend, dass der urheberrechtliche Erschöpfungsgrundsatz auch auf Software anzuwenden ist, die nicht in Form eines physischen Datenträgers erworben wurde. Somit ist der Handel mit «gebrauchter», ursprünglich per Download bezogener Software zulässig. Es ist zu untersuchen, ob sich die Wertungen dieser Entscheidung auch auf andere digitale Güter wie Musikdateien und E-Books übertragen lassen und welche ökonomischen Auswirkungen die Zulässigkeit von Gebrauchtmärkten für solche Güter auf die beteiligten Akteure hat. Es zeigt sich, dass diese Auswirkungen in Summe meist positiv sind und im Einzelfall sogar die Produzenten vom Gebrauchthandel profitieren.

Inhaltsverzeichnis

  • 1. Einleitung
  • 2. Juristische Analyse
  • 3. Ökonomische Analyse
  • 3.1. Auswirkungen von Märkten für gebrauchte digitale Güter
  • 3.2. Erkenntnisse aus theoretischen und empirischen Arbeiten
  • 3.3. Sekundäre Effekte
  • 3.4. Volumen des Gebrauchtmarktes für digitale Güter angesichts aktueller Entwicklungen
  • 4. Zusammenfassung und offene Fragen

1.

Einleitung ^

[1]

Im Juli 2012 entschied der EuGH in der Rechtssache C-128/11 (UsedSoft v. Oracle)1, dass der Handel mit «gebrauchter» Software grundsätzlich zulässig ist, auch wenn diese vom Ersterwerber per Download aus dem Internet bezogen wurde. Ein Erstverkauf einer körperlichen oder nichtkörperlichen Programmkopie gegen ein Entgelt, das dem wirtschaftlichen Wert der Kopie entspricht, bewirke eine Erschöpfung des Verbreitungsrechts des Urheberrechtsinhabers, sodass der Erwerber die Möglichkeit hat, die Programmkopie weiterzuverkaufen.

[2]

Das Verfahren ging auf einen jahrelangen Rechtsstreit in Deutschland zurück, der schließlich zur Vorlage des Falles durch den BGH an den EuGH führte, deren Ergebnis mit Spannung erwartet worden war. Die Entscheidung der Großen Kammer überraschte viele und fand in der Fachwelt2 und in den Medien3 großen Widerhall. Dabei beschäftigte Laien wie Experten auch die Frage, ob die Entscheidung auf andere digitale Güter umgelegt werden kann, kurz ob der Erschöpfungsgrundsatz auch auf heruntergeladene Musikdateien, E-Books und weitere Werkarten anzuwenden ist. Diese Frage wird im nachfolgenden Kapitel behandelt und die Darstellung und Diskussion der Entscheidung auf das dafür erforderliche Maß beschränkt.4 Somit bleibt Raum für den zweiten Teil dieses Beitrags, der sich mit den wirtschaftlichen Auswirkungen der Zulässigkeit des Gebrauchthandels mit heruntergeladenen digitalen Gütern auseinandersetzt (Kapitel 3). Verlage und Musiklabels befürchten, dass es nach einer Öffnung der Gebrauchtmärkte zu einem massiven Preisverfall und zu unkontrollierter Verbreitung kommen würde.5 Es wird untersucht, inwieweit solche Sorgen berechtigt sind, die in ähnlicher Form bereits vor 10 Jahren auftraten, als der Online-Händler Amazon mit dem Vertrieb von gebrauchten (physischen) Büchern begann.6

2.

Juristische Analyse ^

[3]

Das ausschließliche Recht des Urhebers, die öffentliche Verbreitung eines Werkes zu erlauben oder zu verbieten, ist einer der Grundpfeiler des Urheberrechts.7 Dieses Recht erschöpft sich jedoch mit dem Erstverkauf des Werkes, wenn dieser durch den Urheber oder mit dessen Zustimmung erfolgt (Erschöpfungsgrundsatz).8

[4]

Die diesbezügliche Argumentation des EuGH ist primär teleologisch und von wirtschaftlichen Erwägungen getragen. Er qualifiziert den Begriff des Erstverkaufs als genuin unionsrechtlich9 und das Herunterladen einer Programmkopie in Verbindung mit dem Abschluss eines unbefristeten Lizenzvertrages als solchen Erstverkauf, wenn dafür ein Entgelt bezahlt wird, das dem wirtschaftlichen Wert der Kopie entspricht.10 Rz. 59 der Schlussanträge des Generalanwalts folgend führt der EuGH aus, dass eine engere Auslegung des Begriffs die Wirksamkeit des Erschöpfungsgrundsatzes beeinträchtige, weil dieser ansonsten schon durch die Bezeichnung des Vertrages als «Lizenzvertrag» anstatt «Kaufvertrag» umgangen werden könne.11 Durch einen Erstverkauf einer körperlichen oder nichtkörperlichen Programmkopie erschöpfe sich das Verbreitungsrecht des Urheberrechtsinhabers, sodass er dem Weiterverkauf dieser Programmkopie ungeachtet etwaiger anderslautender vertraglicher Bestimmungen nicht mehr widersprechen könne.12 Andernfalls käme man zu dem überschießenden Ergebnis, dass der Urheberrechtsinhaber bei jedem Wiederverkauf erneut ein Entgelt verlangen könnte, obwohl ihm bereits der Erstverkauf ermöglicht habe, eine angemessene Vergütung zu erzielen.13 Der EuGH erwähnt ausdrücklich auch den Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn er erklärt, dass es nicht darauf ankomme, ob es sich beim Erstverkauf um eine körperliche oder nichtkörperliche Programmkopie handelt.14

[5]
Diese gestraffte Zusammenstellung der Erwägungen des EuGH macht bereits deutlich, warum es sehr schwierig wäre zu argumentieren, dass diese Erwägungen nur für Software und nicht auch für heruntergeladene Werke anderer Werkarten gälten. Es ist kein Grund ersichtlich, warum die angeführten teleologischen bzw. wirtschaftlichen Erwägungen auf E-Books oder MP3-Musik nicht zuträfen.
[6]

Allerdings ist zu beachten, dass dem EuGH spezifische Fragen zur Interpretation der Software-RL vorgelegt wurden und dieser auch ausdrücklich anhand dieser Richtlinie argumentiert. Das Urteil entfaltet daher keine unmittelbare Bindungswirkung für andere Werkarten.15 Im Urteil wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Software-RL im Verhältnis zur Informations-RL lex specialis ist.16 Andererseits ist die Erschöpfung in Software-RL und Info-RL wenn auch nicht wortgleich, doch in sehr ähnlicher Weise geregelt. Der EuGH argumentiert in Rz. 55 mit dem Wortlaut des Art. 4 Abs. 2 der Software-RL, aus dem nicht hervorgehe, dass sich dieser auf Computerprogramme auf physischen Datenträgern beschränke, sodass davon auszugehen sei, dass die Bestimmung nicht danach unterscheide, ob eine Kopie in körperlicher oder nichtkörperlicher Form vorliege.17 Auch aus dem Wortlaut von Art. 4. Abs. 2 der Informations-RL ist eine solche Beschränkung nicht herauszulesen. In Rz. 60 zieht der EuGH zwar offenbar in Betracht, dass Art. 4 Abs. 2 Informations-RL angesichts der Erwägungsgründe 28 und 29 der Richtlinie sowie des Urheberrechtsvertrags18 im Gegensatz zu Art. 4 Abs. 2 Software-RL so auszulegen ist, dass die Erschöpfung bei unter die Info-RL fallenden Werken nur materielle Güter betreffen könnte. Er weist jedoch klar darauf hin, dass die in der Info-RL und der Software-RL verwendeten Begriffe grundsätzlich dieselbe Bedeutung haben müssen. Ein ausdrücklicher oder auch nur angedeuteter Ausschluss des Erschöpfungsgrundsatzes für heruntergeladene digitale Güter, die nicht in den Anwendungsbereich der Software-RL fallen, kann aus dieser oder einer anderen Passage der Entscheidung somit nicht herausgelesen werden.

[7]

Zu Erwägungsgrund 28 der Info-RL, der von einem «in einem Gegenstand verkörperten Werk» spricht, ist auch zu erwähnen, dass sich dazu in der acht Jahre später erlassenen Software-RL keine Entsprechung findet. Dies interpretiert der EuGH dahingehend, dass der Unionsgesetzgeber im Kontext der Software-RL «einen anderen Willen zum Ausdruck gebracht hat».19 Schließlich ist auch auf die untergeordnete rechtliche Qualität von Erwägungsgründen hinzuweisen, deren Inhalt bewusst nicht auf einer Ebene mit dem verfügenden Teil eines Rechtsaktes steht.20

[8]
Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die Details des gegenständlichen Urteils sowie die hier vorgenommene Analyse von dessen Konsequenzen hinsichtlich anderer Werkarten zeigen, wie weit die Begriffe und Differenzierungen der Info-RL z.T. bereits von den heutigen Realitäten entfernt sind. Neben den hier dargelegten Argumenten ist dies ein weiterer Grund, warum u.E. angesichts der gegenständlichen Entscheidung auch der Gebrauchthandel mit E-Books, MP3-Musik etc. für zulässig zu halten ist. Doch hätten solche Gebrauchtmärkte nennenswerte Auswirkungen auf die Märkte für die jeweiligen neuen Produkte und somit auf die Produzenten?

3.

Ökonomische Analyse ^

[9]

Die Relevanz dieser Fragestellung erschließt sich unmittelbar aus einer näheren Betrachtung der Marktentwicklung von E-Books und Musik im MP3-Format. Der Online-Musikmarkt in Österreich wächst seit einigen Jahren stark. Im Jahr 2011 stieg der Umsatz um 14 % auf 24 Millionen Euro, was 20 % des Gesamtmarktes entspricht.21 In Ländern wie den USA, Südkorea oder China wird bereits mehr Musik online als über physische Datenträger verkauft.22

[10]

Bei E-Books ist die Marktsituation ähnlich. Diese haben in Europa zwar nur einen niedrigen Anteil am Buchmarkt, verzeichnen aber sehr hohe Wachstumsraten. Bereits 11 % der deutschen Bürger nutzen elektronische Bücher, was einer Verdopplung innerhalb von zwei Jahren entspricht.23 Die schnelle Verbreitung von E-Books wird sich aufgrund des aktuellen Booms von Tablet-Computern und des Preisverfalls bei E-Book-Readern wohl noch länger fortsetzen.24 Auch bei E-Books ist die Verbreitung im US-amerikanischen Raum höher als in Europa. Der Absatz von E-Books erreichte bei Amazon.com beispielsweise bereits 2011 eine ähnliche Größenordnung wie der Verkauf gedruckter Exemplare, wenngleich stets auch die Details diesbezüglicher Jubelmeldungen beachtet werden sollten sowie die Tatsache, dass absolute Zahlen i.d.R. nicht veröffentlicht werden.25

3.1.

Auswirkungen von Märkten für gebrauchte digitale Güter ^

[11]

Die Existenz von Gebrauchtmärkten sorgt für unterschiedliche Effekte, welche die Erstmärkte von digitalen Gütern beeinflussen. Die ökonomische Literatur unterscheidet hier zumindest den Substitutions- und den Wiederverkaufseffekt.26 Darüber hinaus kommt es zu einer indirekten Segmentierung des Marktes: Käufer mit hoher Wertschätzung kaufen das Gut auf dem Erstmarkt. Ist die Wertschätzung hingegen niedriger als der Neupreis, können die Konsumenten warten und das Gut auf dem Gebrauchtmarkt kaufen, sobald es dort verfügbar ist.

[12]
Der Substitutionseffekt bezeichnet die Möglichkeit der Konsumenten, statt des neuen Gutes ein Gebrauchtgut zu erwerben. Neue und gebrauchte Güter stehen also zueinander im Wettbewerb, was bei einer Öffnung der Gebrauchtmärkte zu einem Nachfragerückgang und einem entsprechenden Preisdruck im Markt für neue Güter führt. Im Gegensatz zu Gütern wie Gebrauchtwagen unterliegen digitale Güter keiner Abnutzung, die Qualität von bereits verwendeten Produkten ist also ident zu jener von neuen Produkten. Bei bestimmten Gütern wie beispielsweise Filmen kann es darüber hinaus auch relativ schnell zu einem Sättigungseffekt kommen, was die Entwicklung von Gebrauchtmärkten beschleunigt. Potenzielle Konsumenten können dann das Gut in gleicher Qualität auch auf dem Gebrauchtmarkt erwerben. Unter diesem Aspekt ist es nachvollziehbar, dass die Produzenten der neuen Güter versuchen, Gebrauchtmärkte zu verhindern.
[13]
Neben dem Substitutionseffekt ist im Falle der Zulässigkeit von Märkten für gebrauchte Güter auch der Wiederverkaufseffekt zu beachten. Vorausschauende Konsumenten berücksichtigen demnach die Möglichkeit, gekaufte Güter später auf dem Gebrauchtmarkt wieder verkaufen zu können. Da es wie erwähnt zu keiner Minderung der physischen Qualität kommt, kann im vorliegenden Zusammenhang sogar von einem verhältnismäßig hohen Wiederverkaufswert ausgegangen werden. Der effektive Preis des Produktes sinkt also aus der Sicht der Konsumenten, da diese durch den späteren Verkauf zumindest einen Teil der ursprünglichen Investition erstattet bekommen. Dieser Effekt erhöht die Nachfrage und stimuliert somit den Markt.
[14]
Der Wiederverkaufseffekt wirkt sich somit auf die Entscheidung des Konsumenten aus, ob er bereit ist, einen gegebenen Verkaufspreis für ein bestimmtes Gut zu bezahlen, sei es ein gebrauchtes oder ein neues Gut. Der Substitutionseffekt hingegen beeinflusst die Entscheidung des Konsumenten, ob er ein bestimmtes Gut gebraucht oder neu erwirbt. Beide Effekte haben somit Auswirkungen auf den Umsatz des Produzenten und treten selbstverständlich nur im Falle der Zulässigkeit von Gebrauchtmärkten auf.
[15]
Die Antwort auf die Frage, ob Gebrauchtmärkte den Produzenten neuer Güter schaden oder sogar nutzen, hängt unter anderem davon ab, welcher der beiden beschriebenen Effekte dominiert. In der ökonomischen Literatur finden sich zahlreiche theoretische und empirische Arbeiten, die das Thema aus unterschiedlichen Blickwinkeln betrachten. Der nächste Abschnitt gibt einen Überblick zu den darin gewonnenen Erkenntnissen.

3.2.

Erkenntnisse aus theoretischen und empirischen Arbeiten ^

[16]

In der Arbeit «Price discrimination via second-hand markets» untersuchen die Autoren die Situation eines Monopolisten, der langlebige Güter produziert und an Konsumenten mit heterogenen Präferenzen verkauft.27 Die potenziellen Käufer haben in diesem Modell also unterschiedliche Wertschätzungen von neuen und gebrauchten Gütern. Der Monopolist kann in dieser Situation den Gebrauchtmarkt nützen, um eine indirekte Preisdiskriminierung zu erreichen. Bei einem gut funktionierenden Gebrauchtmarkt mit geringen Transaktionskosten führt dies zu höheren Profiten, da bei den Konsumenten mit hoher Wertschätzung der neuen Güter hohe Preise durchgesetzt werden können. Letztere haben schließlich die Möglichkeit, die Güter später wieder zu verkaufen, was den höheren Preis rechtfertigt. Bei einem Gebrauchtmarkt für digitale Güter kann von niedrigen Transaktionskosten ausgegangen werden. Eine Monopolsituation würde beispielsweise dann auftreten, wenn Konsumenten ein E-Book eines Autors nachfragen, das nur von einem Verlag angeboten wird. Darüber hinaus ist es für die Profitsteigerung des Monopolisten entscheidend, dass eine ausreichend große Gruppe der Konsumenten das E-Book bereits kurz nach dem Erscheinen erwirbt und nicht auf die Verfügbarkeit auf dem Gebrauchtmarkt wartet.

[17]

Bezüglich der folgenden Resultate empirischer Studien soll darauf hingewiesen werden, dass diese keine digitalen Downloads, sondern auf Datenträgern verkaufte semidigitale Güter analysieren. Da die Abnahme der physischen Qualität der Güter aber vernachlässigbar gering ist,28 wird in den ökonomischen Modellen angenommen, dass sich ihr Zustand nicht verschlechtert, wie es auch bei Downloads der Fall ist. Ein weiterer Unterschied ergibt sich durch die Übertragung der Güter zum Käufer. Während digitale Downloads per Internet übertragen werden, ist es bei semidigitalen Gütern notwendig, diese zu versenden bzw. abzuholen. Diese Unterschiede treten aber bei neuen und gebrauchten Gütern gleichermaßen auf. Es ist daher plausibel, anzunehmen, dass dies keinen oder nur minimalen Einfluss auf die Entscheidung hat, ein Gut neu oder gebraucht zu kaufen.

[18]

In «Dynamic Demand for New and Used Durable Goods without Physical Depreciation»29 untersucht Ishihara den Markt für gebrauchte Videospiele in Japan. Das dafür entwickelte dynamische Modell berücksichtigt Entscheidungen zum Kauf und Verkauf der Videospiele, Preiserwartungen und die Wertschätzung der Güter sowohl seitens der Besitzer als auch der potenziellen Käufer. Im Gegensatz zu vergleichbaren Arbeiten wird im Modell von Ishihara nicht vorausgesetzt, dass sich die Wertschätzung der Besitzer in gleichem Ausmaß ändert wie jene der potenziellen Käufer. Diese Unterscheidung ist bei den betrachteten Produktkategorien30 relevant, da bei den Besitzern in erster Linie Sättigung für die Minderung der Wertschätzung sorgt, während bei den potenziellen Käufern eher die Aktualität der Produkte entscheidend ist.31

[19]

Ein interessantes Faktum im japanischen Markt ist, dass die Preise für neue Videospiele üblicherweise konstant gehalten werden. Dass diese Preisstrategie den Gebrauchtmarkt beeinflusst, zeigen vergleichbare Studien.32 Die Vergleichbarkeit mit dem Verkauf von E-Books in Europa ist in Bezug auf die Preisgestaltung insofern gegeben, als viele Länder Gesetze zur Buchpreisbindung haben.33 Bei konstanten Preisen für neue Videospiele zeigen die Simulationen von Ishihara, dass eine Elimination des Gebrauchtmarktes die Umsätze bei neuen Spielen um durchschnittlich 4 % senken würde. Weitere Simulationen in der Studie gehen von der Möglichkeit einer freien Preissetzung aus, was dem Produzenten die Möglichkeit gibt, die Preise in jeder Periode anzupassen. In dieser Situation können die Produzenten einen nicht vorhandenen Gebrauchtmarkt insofern ausnützen, als sie durch optimale Preissetzung in jeder Periode in Summe einen wesentlich höheren Umsatz (+57 %) erzielen können als bei Vorhandensein eines Gebrauchtmarktes. Man beachte, dass der angegebene Wert als theoretischer Höchstwert zu verstehen ist. In der Praxis könnte die Umsatzsteigerung auch darauf zurückzuführen sein, dass die tatsächlichen Preise im japanischen Videospielmarkt schlicht zu hoch bzw. nicht optimal sind. Optimale Preisanpassungen würden zudem laufende Preisänderungen bedeuten, was beispielsweise bei MP3-Musik eine tiefgreifende Änderung der gängigen Preissetzungsstrategie bedeuten würde.34

[20]

Während die bisher vorgestellten Arbeiten zeigen, dass Gebrauchtmärkte unter bestimmten Voraussetzungen für die Produzenten vorteilhaft sein können, zeigen andere Studien anhand empirischer Daten, dass sich die Existenz von Gebrauchtmärkten auch negativ auf die Verkaufszahlen neuer Güter auswirken kann. Die Arbeit «Internet Exchanges for Used Digital Goods»35 liefert dazu interessante Zahlen, die den Substitutionseffekt quantifizieren. Die Autoren analysieren dazu Verkaufsdaten von 120 CDs und 120 DVDs des Händlers Amazon in einem Zeitraum von vier Monaten. Der Datensatz enthält die Preise der Neu- und Gebrauchtprodukte sowie den Verkaufsrang36 der Produkte. Mit diesen Daten können Kreuzpreiselastizitäten berechnet werden, die den Einfluss einer Preisänderung bei den gebrauchten Gütern auf die Verkaufszahlen der neuen Güter messen. Aus diesen Berechnungen ergibt sich, dass die Verkaufszahlen von CDs aufgrund der Existenz des Gebrauchtmarktes um 7 % sinken. DVD-Verkäufe gehen aufgrund des Gebrauchthandels sogar um 20,5 % zurück. Ein früheres Experiment zeigte, dass gebrauchte Bücher für einen Rückgang der Verkaufszahlen von neuen Büchern um 4,5 % sorgen. Angesichts der geringen Unterschiede zwischen neuen und gebrauchten Gütern hinsichtlich Qualität und Transaktionskosten können diese Zahlen als überraschend gering bezeichnet werden, zumal sie nur den Substitutionseffekt widerspiegeln. Der Wiederverkaufseffekt, d.h. eine höhere Zahlungsbereitschaft der Konsumenten aufgrund der Möglichkeit des späteren Verkaufs, kann mit dieser Methode nicht berechnet werden.

[21]

Studien zu Gebrauchtmärkten heben oft auch deren besondere Rolle in Bezug auf wohlfahrtsökonomische Aspekte hervor, d.h. Wohlfahrtsgewinne und -verluste bei den einzelnen Marktteilnehmern. Insbesondere die Konsumenten profitieren in dieser Hinsicht von Gebrauchtmärkten, da diese eine bessere Marktversorgung gewährleisten. Ohne Gebrauchtmarkt haben Konsumenten mit einer geringeren Zahlungsbereitschaft keinen Zugang zum Markt. Durch die Möglichkeit, die (nicht mehr ganz so aktuellen) digitalen Güter später gebraucht zu erwerben, kann auch diese Konsumentengruppe ihre Bedürfnisse besser befriedigen. Für die Bestimmung der gesamtwirtschaftlichen Wohlfahrtseffekte müssen auch die Gewinne bzw. Verluste seitens der Produzenten mit einbezogen werden. Verschiedene Arbeiten zum Thema zeigen, dass in Summe von einem positiven gesamtwirtschaftlichen Effekt von Gebrauchtmärkten ausgegangen werden kann, was ein starkes Argument für die Etablierung von Gebrauchtmärkten ist.37

3.3.

Sekundäre Effekte ^

[22]

Die Erkenntnisse des vorherigen Abschnittes beziehen sich ausschließlich auf die direkten Effekte eines Gebrauchtmarktes für digitale Güter. Nicht berücksichtigt werden sekundäre Effekte, die zumindest langfristig ebenfalls einen entscheidenden Einfluss haben können. Zum Beispiel ist es bei Netzwerkgütern entscheidend, dass die Anzahl der Nutzer groß ist, da dies den Wert des Gutes steigert.38 Im Kontext der digitalen Güter ist hier vor allem Software zu nennen. Je mehr Nutzer etwa ein Betriebssystem verwenden, desto attraktiver wird es für neue Konsumenten aufgrund von Kompatibilitätseffekten. Bei Musik und Büchern kann eine durch Gebrauchtmärkte erhöhte Verbreitung positive Effekte haben, da der Bekanntheitsgrad von Autoren und Musikern steigt. Auch für den Absatz von Komplementärgütern wie Abspielgeräten kann eine größere Verbreitung der digitalen Güter förderlich sein.

3.4.

Volumen des Gebrauchtmarktes für digitale Güter angesichts aktueller Entwicklungen ^

[23]

In Rahmen der Diskussion von Auswirkungen der Gebrauchtmärkte für digitale Güter dürfen aktuelle Entwicklungen im Marktumfeld nicht außer Acht gelassen werden. Diese werden letztlich dafür entscheidend sein, ob das Urteil C-128/11 auch rückblickend als «Meilenstein auf dem Weg des Urheberrechts in die Informationsgesellschaft»39 zu beurteilen sein wird. Neue Vertriebsmodelle ermöglichen es den Produzenten digitaler Güter, diese nicht zu verkaufen, sondern über andere Wege bereitzustellen. Bereits heute gibt es zahlreiche Angebote, um Musik online auf Streaming-Basis zu hören. Ein prominentes Beispiel ist das schwedische Unternehmen Spotify, welches mit einem Freemium-Modell arbeitet.40 Eine Öffnung von Gebrauchtmärkten könnte die Musikindustrie dazu veranlassen, diese Angebote zu fördern, um einem etwaigen Preisverfall bei den klassischen Geschäftsmodellen auszuweichen. Auch Software wird immer öfter nicht gekauft, sondern je nach Bedarf online angemietet (Software as a Service). Auch wenn aus technischen und datenschutzrechtlichen Gründen nicht jede Software für dieses Modell in Frage kommt, kann man durchaus von einer signifikanten Verschiebung im Markt ausgehen.

[24]

Auch aus einem anderen Grund ist zu hinterfragen, ob sich Marktplätze für gebrauchte digitale Güter im großen Stil durchsetzen werden. Um glaubwürdig agieren zu können, müssen Betreiber solcher Marktplätze nämlich sicherstellen, dass der Ersterwerber das verkaufte Gut nicht mehr nutzen kann, etwa indem die Datei vom Datenträger gelöscht wird.41 Diese Erfordernisse müssten mit technischen Maßnahmen umgesetzt werden, die schon in der Vergangenheit auf Ablehnung gestoßen sind.42 Für die Teilnahme an dem jungen Online-Gebrauchthändler ReDigi muss etwa eine Client-Software installiert werden, die sowohl prüft, ob der zu verkaufende Titel legal erworben wurde, als auch mittels Zugriff auf die lokalen Nutzerdaten sicherstellt, dass die Datei nach dem Verkauf vom Datenträger gelöscht wird.43

4.

Zusammenfassung und offene Fragen ^

[25]
Aus den in Kapitel 2 genannten Gründen darf man davon ausgehen, dass es zukünftig zu einer «Zweitverwertung» des Urteils C-128/11 kommen wird, indem es auch Auswirkungen auf Gebrauchtmärkte für andere digitale Güter wie MP3-Musik oder E-Books haben wird. Derartige Güter unterliegen keinem Qualitätsverlust, daher befürchten Produzenten einen Preisverfall im Erstmarkt.
[26]
Doch wie gezeigt wurde, gehen diese Befürchtungen und die der UsedSoft-Entscheidung zum Teil beigemessene Bedeutung etwas an der Realität vorbei. Die Befürchtungen beziehen sich nur auf Auswirkungen des Substitutionseffekts. Der Wiederverkaufseffekt, der die Zahlungsbereitschaft der Konsumenten erhöht und somit in die entgegengesetzte Richtung wirkt, scheint nicht berücksichtigt zu werden. In bestimmten Fällen ist dieser jedoch sogar stärker als der Substitutionseffekt. Die Zulässigkeit von Gebrauchtmärkten ist somit auch aus der Perspektive der Produzenten nicht notwendigerweise negativ. Eine offene Frage ist allerdings, wie stark der Wiederverkaufseffekt bei relativ geringwertigen Gütern wie E-Books oder MP3-Musik ist.
[27]
Ein weiterer Grund für den voraussichtlich geringen Einfluss von Gebrauchtmärkten auf den Erstmarkt ist die sich abzeichnende Etablierung neuer Vertriebsmodelle. Insbesondere bei Musik und Software ist anzunehmen, dass sich der Vertrieb dieser Werkarten zunehmend auf Streaming- oder Mietmodelle verlagert. Außerdem könnte es, wie schon bei DRM, zu mangelnder Akzeptanz seitens der Konsumenten aufgrund der notwendigen technischen Umsetzung kommen.
[28]
Bei der Analyse von Gebrauchtmärkten ist überdies zu beachten, dass letztere eine bessere Marktversorgung ermöglichen. Damit haben mehr Konsumenten Zugang zum Markt und die Verbreitung der Güter steigt, was beispielsweise den Bekanntheitsgrad von Musikern oder die Attraktivität von Netzwerkgütern erhöht. Dieser Aspekt ist in gesamtwirtschaftlicher Hinsicht positiv zu beurteilen.

 


 

Clemens Nopp, Student, Wirtschaftsuniversität Wien (Volkswirtschaftslehre), Technische Universität Wien (Wirtschaftsinformatik).

 

Walter Hötzendorfer, Projektassistent, Arbeitsgruppe Rechtsinformatik (DEICL/AVR).

 


 

  1. 1 EuGH 3.7.2012, Rs. C-128/11, UsedSoft.
  2. 2 Siehe z.B. Anderl, Zur Online-Erschöpfung bei Computerprogrammen, ecolex 2012, 905, Staudegger, Zulässigkeit und Grenzen des Handels mit «Gebrauchtsoftware», jusIT 2012, 127, Kulka, A., EuGH zum Handel mit «gebrauchter Software»: Geburtsstunde eines blühenden Geschäftszweigs?, ÖBl 2012, 244, Schmitt, Der Online-Vertrieb von Software nach dem EuGH-Urteil «UsedSoft», MR 2012, 256, Walter, Handel mit Gebrauchtsoftware, MR-Int 2012, 34, Hartmann, Weiterverkauf und «Verleih» online vertriebener Inhalte - Zugleich Anmerkung zu EuGH, Urteil vom 3. Juli 2012, Rs. C-128/11 – UsedSoft ./. Oracle, GRUR-Int. 2012, 980.
  3. 3 Aichner, Software ist nicht gleich MP3, Die Zeit Online, abrufbar unter http://www.zeit.de/digital/internet/2012-07/mp3-gebraucht-redigi/seite-1 aufgerufen: 3.2.2013 (2012), Klaß, Gebrauchte Softwarelizenzen dürfen Weiterverkauft werden, abrufbar unter http://www.golem.de/news/europaeischer-gerichtshof-gebrauchte-softwarelizenzen-duerfen-weiterverkauft-werden-1207-92929.html aufgerufen 3.2.2013 (2012), Sawall, Microsoft freut sich über Urteil zu gebrauchter Software, Golem.de, abrufbar unter http://www.golem.de/news/eugh-microsoft-freut-sich-ueber-urteil-zu-gebrauchter-software-1207-92933.html aufgerufen: 3.2.2013 (2012), Kommenda, EuGH billigt Handel mit Gebrauchtsoftware, DiePresse.com, abrufbar unter http://diepresse.com/home/recht /rechtallgemein/1261824/EuGH-billigt-Handel-mit-Gebrauchtsoftware aufgerufen: 3.2.2013 (2012).
  4. 4 Für eine allgemeine Darstellung und Diskussion der Entscheidung C-128/11 und des zugrundeliegenden Sachverhalts sei auf die bereits genannte Literatur (Fn. 2) sowie auf die beiden vorangehenden Beiträge in diesem Band verwiesen.
  5. 5 Vgl. Voss, Digitaler Flohmarkt, WirtschaftsWoche, Printausgabe vom 1.10.2012, S. 66-69. Die Nervosität in der Branche illustriert z.B. auch der laufende Rechtsstreit in den USA zwischen ReDigi, einem virtuellen Marktplatz für «gebrauchte» Musikdateien, und dem Musiklabel Capitol Records (Vgl. Gittleson, US court to rule on ReDigi’s MP3 digital music resales, BBC News, abrufbar unter http://www.bbc.co.uk/news/technology-19842851 aufgerufen: 31.12.2012 (2012)).
  6. 6 Vgl. Kirkpatrick, Online Sales of Used Books Draw Protest, The New York Times, abrufbar unter http://www.nytimes.com/2002/04/10/technology/10BOOK.html aufgerufen: 15.1.2013.
  7. 7 Art. 4 Abs. 1 RL 2001/29/EG (Info-RL) sowie Art. 4 Abs. 1 RL 2009/24/EG (Software-RL).
  8. 8 Art. 4 Abs. 2 Info-RL sowie Art. 4 Abs. 2 Software-RL.
  9. 9 EuGH 3.7.2012, Rs. C-128/11, UsedSoft, Rz. 38 f.
  10. 10 EuGH 3.7.2012, Rs. C-128/11, UsedSoft, Rz. 44-48.
  11. 11 EuGH 3.7.2012, Rs. C-128/11, UsedSoft, Rz. 49.
  12. 12 EuGH 3.7.2012, Rs. C-128/11, UsedSoft, Rz. 77, Art. 4 Abs. 2 Software-RL. Der Ersterwerber müsse allerdings die auf seinen Computer heruntergeladene Kopie beim Weiterverkauf unbrauchbar machen, um nicht das ausschließliche Vervielfältigungsrecht des Urheberrechtsinhabers zu verletzen (EuGH 3.7.2012, C-128/11, Rz. 78; Art. 4 Abs. 1 lit. a Software-RL).
  13. 13 EuGH 3.7.2012, Rs. C-128/11, UsedSoft, Rz. 63.
  14. 14 EuGH 3.7.2012, Rs. C-128/11, UsedSoft, Rz. 61.
  15. 15 Vgl. Hartmann a.a.O., 981.
  16. 16 EuGH 3.7.2012, Rs. C-128/11, UsedSoft, Rz. 56 und 51.
  17. 17 EuGH 3.7.2012, Rs .C-128/11, UsedSoft, Rz.55.
  18. 18 WIPO‑Urheberrechtsvertrag (WIPO Copyright Treaty, WCT).
  19. 19 EuGH 3.7.2012, Rs. C-128/11, Rz. 60.
  20. 20 Vgl. Riesenhuber in Riesenhuber, Europäische Methodenlehre, De Gruyter, Berlin, § 11, Rz. 36 (2006), m.w.N. So auch Hartmann a.a.O., 982.
  21. 21 IFPI Austria – Verband der Österreichischen Musikwirtschaft, Österreichischer Musikmarkt 2011, Wien (2012).
  22. 22 International Federation of the Phonographic Industry, IFPI Digital Music Report 2012, Zürich (2012).
  23. 23 Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V., Acht Millionen lesen E-Books (Presseinformation), Berlin (2012).
  24. 24 Vgl. BITKOM Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V., Tablet Computer im Dauerboom, abrufbar unter http://www.bitkom.org/73747_73736.aspx aufgerufen 31.12.2012 (2012).
  25. 25 Biermann, Amazon verkauft nun überwiegend E-Books, Die Zeit Online, abrufbar unter http://www.zeit.de/digital/internet/2011-05/amazon-ebooks-verkauf aufgerufen: 3.2.2013 (2011).
  26. 26 Siehe z.B. Ishihara, Dynamic Demand for New and Used Durable Goods without Physical Depreciation, PhD Thesis, Joseph L. Rotman School of Management, Toronto (2011) oder Glatthaar, Resale of Digital Music: Capitol Records v. ReDigi, Working Paper, Harvard Law School, Cambridge (2011).
  27. 27 Anderson/Ginsburgh, Price discrimination via second-hand markets, In: European Economic Review, Heft 38, S. 23-44 (1994).
  28. 28 Dies wäre z.B. bei Kratzern auf den Datenträgern der Fall.
  29. 29 Ishihara a.a.O.
  30. 30 Neben den in der referenzierten Arbeit betrachteten Videospielen kann man die Schlussfolgerung auch auf Musik und Bücher umlegen.
  31. 31 So ist z.B. die Wertschätzung eines vor einigen Jahren erschienenen Buches in der Regel geringer als jene eines aktuellen Bestsellers, obwohl beide Produkte keine Wertminderung durch Verschleiß aufweisen.
  32. 32 Vgl. z.B. Shiller, Digital Distribution and the Prohibition of Resale Markets for Information Goods, Brandeis University, Waltham (2012). Der Autor analysiert hier den US-Markt, in dem die Preise für Videospiele typischerweise anfangs hoch sind und vergleichsweise rasch gesenkt werden.
  33. 33 Für eine Übersicht siehe z.B. Börsenverein des Deutschen Buchhandels, Buchpreisbindungen und Mehrwertsteuersätze in Europa, abrufbar unter http://www.boersenverein.de/sixcms/media.php/976/Buchpreisbindung%20Fago.pdf aufgerufen: 1.1.2013.
  34. 34 Online-Shops für MP3-Musik arbeiten bei Einzeltiteln in der Regel mit Fixpreisen (z.B. 0,99 Euro), die nur selten angepasst werden. Vgl. Hess/Grau/Dörr, Download-Angebote für Musik: Hintergründe, Bedeutung und Perspektiven, Ludwig-Maximilians-Universität, München (2008).
  35. 35 Smith/Telang, Internet Exchanges for Used Digital Goods, Heinz Research Paper 60, Carnegie Mellon University, Pittsburgh (2008).
  36. 36 Dieser Verkaufsrang wird mittels eines Algorithmus auf tatsächliche Verkaufszahlen umgerechnet, da letztere nicht direkt zur Verfügung stehen.
  37. 37 Vgl. beispielsweise Ghose/Telang/Krishnan, Welfare Implications of Secondary Electronic Markets, Proceedings of the 38th Hawaii International Conference on System Sciences, 2005.
  38. 38 Vgl. Linde, Ökonomie der Information, Universitätsverlag Göttingen (2005), S.43 ff.
  39. 39 Kreutzer, Was das EuGH-Urteil zu Gebrauchtsoftware bedeutet, Golem.de, abrufbar unter http://www.golem.de/news/analyse-was-das-eugh-urteil-zu-gebrauchtsoftware-bedeutet-1207-92960.html aufgerufen: 3.2.2013 (2012).
  40. 40 Eine werbefinanzierte, begrenzte Basisversion ist für die User kostenlos. Gegen eine monatliche Gebühr ist das Angebot werbefrei, unbegrenzt und bietet Zusatzfeatures.
  41. 41 Der EuGH geht in der Entscheidung C-128/11 auf das Erfordernis des Unbrauchbarmachens der Kopie auf dem Computer des Ersterwerbers ein. Er weist darauf hin, dass dies kein Spezifikum von unkörperlichen Programmkopien ist, sondern auch für den Weiterverkauf von Datenträgern gilt und es dem Vertreiber freistehe, dieser Problematik mittels technischer Schutzmaßnahmen zu begegnen (EuGH 3.7.2012, C-128/11, Rz. 78).
  42. 42 So konnte sich etwa DRM beim Verkauf von MP3-Dateien nicht dauerhaft durchsetzen.
  43. 43 Vgl. z.B. Peckham, How ReDigi Lets You Resell Digital Music, abrufbar unter http://techland.time.com/2012/06/27/how-redigi-lets-you-resell-digital-music-and-why-its-a-big-deal/ aufgerufen am 20.01.2013 (2012).