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Multimodaler Zugang für Personen mit Sprech- und Sprachstörungen bei der Abwicklung von alltäglichen Rechtsgeschäften

  • Authors: Georg Newesely / Sven Pfeil / Alois Holzer
  • Category: Articles
  • Region: Austria, Germany
  • Field of law: Legal Visualisation
  • Collection: Tagungsband-IRIS-2013
  • Citation: Georg Newesely / Sven Pfeil / Alois Holzer, Multimodaler Zugang für Personen mit Sprech- und Sprachstörungen bei der Abwicklung von alltäglichen Rechtsgeschäften, in: Jusletter IT 20 February 2013
Der Abschluss eines Rechtsgeschäftes erfolgt in der Regel durch verbalsprachliche, das heißt mündliche oder schriftliche gegenseitige Willensäußerungen der jeweiligen Vertragspartner. Personen, die in Folge einer Sprech- oder Sprachstörung nicht zu verbalen Sprechakten in der Lage sind, benötigen für ihre alltäglichen Rechtsgeschäfte die Hilfe einer betreuenden Person. Diese Unterstützung kann wesentlich reduziert werden, wenn die betroffene Person in die Lage versetzt wird, unter Zuhilfenahme von alternativen Kommunikationsmethoden Willensäußerungen abzugeben. Im Einzelfall kann eine betroffene Person durch visuelle, visuell-kinästhetische oder taktil-kinästhetische Zeichen Vertragsinhalte selbständig verhandeln und ein Rechtsgeschäft autonom abschließen. Zur Kommunikationsunterstützung kann eine betroffene Person auch auf elektronische Systeme wie Sprachcomputer (Kommunikatoren) mit multimodalen Eingabemöglichkeiten zurückgreifen: diese transcodieren eingegebene Zeichen in sprachliche Zeichen. Der vorliegende Beitrag erörtert, wie Sprachcomputer mit Augensteuerung eingesetzt werden können, um betroffene Personen bei der Durchführung von Rechtsgeschäften des alltäglichen Lebens zu unterstützen.

Inhaltsverzeichnis

  • 1. Einleitung
  • 2. Steuerung eines Kommunikators durch Augenbewegungen
  • 3. Hilfestellung zur (Rechts-)Kommunikation
  • 4. Schlussfolgerungen
  • 5. Literatur

1.

Einleitung ^

[1]
Die Rechtsgeschäftslehre setzt für einen Vertragsabschluss korrespondierende Willenserklärungen der beteiligten Parteien voraus. Soweit der Gesetzgeber keine besondere Form vorschreibt, können diese von den Vertragspartnern mündlich, schriftlich oder auch konkludent – unter Ausnutzung aller Sinnesfähigkeiten des Menschen – ausgeführt werden.1 Der Mensch kommuniziert mit seiner Umwelt durch ein komplexes Zusammenwirken seiner Sinne, die zu einer redundanten, multisensorischen Gesamtinformation kombiniert werden. Sollte eine Person in ihrer Fähigkeit zu einer mündlichen oder schriftlichen Willensäußerung eingeschränkt sein, vermag sie auf andere ihr verbliebene kommunikative Ressourcen zurückgreifen. Solche kommunikative Ressourcen (Tab 1) sind der Einsatz von körpereigenen alternativen Kommunikationsformen sowie nichtelektronische oder elektronische Kommunikationshilfen.2 Kommunikationshilfen können – in Abhängigkeit von den Fähigkeiten der Sprechmotorik in der Lautsprache – ergänzend (augmentativ) oder ersetzend (alternativ) sein.3
Lautsprache Alternative Kommunikation
Körpereigene Kommunikationsformen Externe Kommunikationsformen
  • Bewegungen
  • Blicke
  • Gebärden
  • Gestik
  • Mimik
  • Körperhaltung
  • Laute
  • verbliebene verbale Elemente
  • vereinbarte Zeichen für ja/nein
Nichtelektronische Hilfsmittel
  • Bilder
  • Bücher
  • Fotos
  • Kommunikationstafeln
  • Miniaturen
  • Objekte
  • Piktogramme
  • Schrift
  • Symbole
Elektronische Hilfsmittel
  • Kommunikatoren
  • Eingabegeräte (spezielle Schalter, Augensteuerung, Brain-Computer-Interfaces)
  • Ausgabegeräte (Sprachausgabe)

Tabelle 1: Lautsprache und alternative Kommunikationsformen

[2]
Elektronische Kommunikationshilfen sind tragbare Computer (Kommunikatoren), bei denen über einen multimodalen Zugang Eingaben erfolgen und eine Sprachausgabe erzeugt wird. Die Kommunikationsinhalte können auf dem Gerät in unterschiedlicher Art hinterlegt werden, so in Form von einzelnen Wörtern, syntaktisch geformter Phrasen oder als kohärente Texte. Soweit mit der sprechmotorischen Störung auch motorische Störungen der oberen Extremitäten vorliegen, ist eine Bedienung über eine der Schreibmaschinentastatur nachempfundenen Eingabeeinheit nicht möglich. In diesen Fällen hat die Signalgebung auf anderen Wegen, etwa mittels Saug-Blas-Schaltern, Zungenschaltern, Näherungssensoren oder Lidschlagschaltern zu erfolgen. In den letzten Jahren hat die rasante Entwicklung der okkulomotorischen Technik – Gerätesteuerung durch Augenbewegungen – die Bedienung von Kommunikatoren deutlich verbessert. Die Möglichkeiten von Systemen zur Unterstützung nonverbaler Kommunikation soll anhand eines Kommunikationssystems mit Augensteuerung erläutert werden.

2.

Steuerung eines Kommunikators durch Augenbewegungen ^

[3]
Die Messung von Augenbewegungen ist eine etablierte Methode zur Erforschung des Blick- und Leseverhaltens und wird etwa in der Translationsforschung oder der Werbepsychologie angewandt.4 Das Auge eines Menschen nimmt normalerweise nur Informationen auf, bewirkt aber keine Handlungen. Doch können die willkürlichen Blick-Bewegungen des Auges als expressiver Kommunikationskanal nutzbar gemacht werden. Die meisten Augensteuerungen funktionieren durch die Messung der Lage der Pupillen über Sensoren, die das vom Auge reflektierte Licht einer Infrarotquelle auffängt (Abb. 1).5

Abbildung 1: Schematische Darstellung eines EyeTrackers (Tobii, mod.)

[4]
Die Augensteuerung misst zunächst, wohin die AnwenderIn ihren Blick richtet – dies entspricht der Bewegung, mit der der Cursor auf dem Bildschirm positioniert wird, dann wird das anvisierte Ziel ausgewählt – dies entspricht dem «Klicken» mit der Computer-Maus. Diese Auswahl kann mittels eines externen Tasters (wenn die AnwenderIn motorisch dazu in der Lage ist), durch Blinzeln mit den Augen oder durch längeres Hinblicken («Dwell time») auf das ausgewählte Element erfolgen.6 Zwei Eigenschaften unterscheiden die Steuerung mittels Eyetracker wesentlich von Maus- (oder Joystick-)steuerungen. Die Anwahl von Elementen kann sich sehr schnell vollziehen, weil der Blick direkt auf das auszuwählende Item bewegt werden kann. Die mögliche hohe Geschwindigkeit der Itemauswahl kommt dem natürlichen Kommunikationsverhalten sehr nahe. Die Auswahl per Blick ist intuitiv, weil das Fixieren des auszuwählenden Items mit den Augen auch einem natürlichen Verhalten entspricht. Ein aufwändiges Erlernen von Blicktechniken ist daher nicht notwendig.7
[5]
Die Verwendung von Brillen und Kontaktlinsen beeinträchtigt die Verwendbarkeit einer Augensteuerung nur ausnahmsweise. Lediglich hochbrechende Brillengläser oder Mehrstärkengläser können infolge der Veränderung der Bildgeometrie bei der Blickerkennung zu Problemen führen. Auch können trockene Augen, stark hängende Augenlider, Nystagmusbewegungen oder starkes Schielen das Verfolgen des exakten Blickverlaufs erschweren. Diese Einschränkungen sind aber meist bewältigbar: es ist die Augensteuerung nicht generell unmöglich, sondern es muss die AnwenderIn lediglich Abstriche in der Genauigkeit der Augensteuerung hinnehmen. Im Durchschnitt können Benützer von Kommunikatoren zwischen 60 und 100 Felder (ansteuerbare Items) gut bedienen, aber in manchen Fällen müssen sie sich mit 6 – 20 Feldern begnügen.8 Die Zahl der Felder wird durch die minimale sicher ansteuerbare Fläche bestimmt und ist abhängig auch von der Größe des Bildschirms und dem Abstand der AnwenderIn zum Bildschirm. Neben der operationalen Kompetenz – die AnwenderIn ist kognitiv und motorisch in der Lage, eine elektronische Kommunikationshilfe zu bedienen – benötigt sie auch die soziale Kompetenz, die Kommunikationshilfe in einer kommunikativen Situation adäquat einzusetzen.9

3.

Hilfestellung zur (Rechts-)Kommunikation ^

[6]
Der Austausch übereinstimmender Willenserklärungen kann im gegebenen Setting nur asymmetrisch erfolgen: Während eine VertragspartnerIn (etwa: VerkäuferIn, ReisebüromitarbeiterIn) verbal kommuniziert und dabei Schriftsprache oder Abbildungen allenfalls als Verdeutlichung des Gesprochenen verwendet, kommuniziert die in Sprechen und/oder Sprache beeinträchtigte AnwenderIn durch eine EDV-Anordnung, die nonverbale Motorik in gesprochene oder gegebenenfalls geschriebene Sprache umsetzt.10 Grundsätzlich ist jeder handelsübliche PC geeignet, derartige Kommunikationsformen zu unterstützten, soweit er mit den entsprechenden Ein- und Ausgabeeinheiten (Blicksteuerung, Sprachausgabe) ausgestattet ist und ein Programm zur nonverbalen Kommunikation installiert ist. Eigens entwickelte Kommunikationsgeräte kommen den besonderen Bedürfnissen ihrer AnwenderInnen durch ihre Handhabbarkeit entgegen. Sie dienen in erster Linie der Alltagskommunikation und sind entsprechend diesen Bedürfnissen eingerichtet. Zur Nutzbarmachung bei der Bewältigung auch von Rechtsgeschäften des Alltags kann das Kommunikationsgerät (Kommunikator) so programmiert werden, dass die AnwenderIn jene Kommunikationsinhalte abrufen kann, die bei Rechtsgeschäften notwendig werden können. Die Darstellung kann durch Abbildungen (die mit einem Wort hinterlegt sind), Wörter, vorgefertigte Phrasen und Texte erfolgen, die dann computergestützt in der Regel akustisch ausgegeben werden (Abb. 2).

Abbildung 2: Beispiel für Seitensets zur Hilfestellung beim Einkaufen (tobii Talker v4)

[7]
Grundsätzlich kann die AnwenderIn mit Hilfe einer Bildschirmtastatur auch jede beliebige Äußerung buchstabieren und ausgeben (Abb. 3). Jedoch ist dieses Verfahren langwierig und erweist sich nur bei niederfrequenten Äußerungen, also solchen, die mangels eingerichteter Vorlagen adhoc generiert werden müssen, als praktikabel. Eine Autovervollständigungsfunktion erleichtert die Handhabung.

Abbildung 3: Buchstabierfunktion mit Autovervollständigungsfunktion (tobii Talker v4)

[8]
Auf den handelsüblichen Kommunikatoren sind bereits mehrere «Seitensets» (Zusammenstellungen von Abbildungen, Wörtern, Phrasen und Texten) vorinstalliert, auf die die AnwenderIn zurückgreifen kann. Die Software moderner Kommunikatoren ist jedoch dynamisch aufgebaut, es können je nach Thema oder verfolgtem Ziel verschiedene «Seitensets» angelegt und individuell angepasst werden.11 Diese «Seitensets» können für einen ganz bestimmten Vertragsinhalt eingerichtet werden oder aber so gestaltet sein, dass sie für eine Vielzahl von Alltagsgeschäften verwendet werden können.
[9]

Die Seitensets können verschiedene Typen von Elementen enthalten (Tab. 2):

 

Typen Darstellung auf Bildschirm Unterlegter Text (Beispiele)
Gesprächssteuernde Aussagen Abbildung, Wort
  • Begrüßung: «Hallo»
  • Erklärung über die besondere kommunikative Situation: «Ich kann Sie sehr gut verstehen. Ich benötige dieses Gerät, um mich zu verständigen.»
  • Bitte um geschlossene Frage: «Würden Sie mir bitte eine Frage stellen, die ich mit ja oder nein beantworten kann.»
  • Bitte um Berücksichtigung der besonderen Kommunikationssituation: «Dies ging mir zu schnell»; «Bitte haben Sie kurz Geduld, ich muss die Antwort vorbereiten.»
  • Hinweis auf Fehlverständis: «Das meinte ich nicht.»
Frage Abbildung, Wort, Phrase, Buchstabierhilfe
  • «Wieviel kostet …»
Antwort Abbildung, Wort, Phrase, Buchstabierhilfe
  • Antwort auf geschlossene Frage: «Ja.», «Nein.»
  • Antwort auf offene Frage: «Ich suche …»
Aussage Abbildung, Wort, Phrase, Buchstabierhilfe
  • «Ich möchte dies gerne kaufen.»

Tabelle 2: Typen von auf einem Kommunikator vorbereiteten Äußerungen

[10]
Grundsätzlich können diese Hilfsmittel über alltägliche Rechtsgeschäfte hinaus die AnwenderIn auch in besonderen – komplexen – rechtlichen Situationen in die Lage versetzen, ihren Willen zu bekunden. Dazu ist das Gerät in jedem Einzelfall so anzupassen, dass dieses die für die Mitwirkung an einem geplanten Rechtsakt voraussichtlich benötigten Kommunikationsinhalte vorhalten kann, ohne dass die AnwenderIn umfangreiche Texte adhoc erst mit der Buchstabierfunktion erstellen muss. Die auf den einzelnen Rechtsakt bezogene Anpassung des Gerätes kann dabei – unter Mitwirkung der AnwenderIn – im Zuge der Vorbereitung auf diesen Rechtsakt erfolgen (Abb. 4). Die Kommunikationsinhalte sind aufgrund der Komplexität der Äußerungen in diesem Kontext in der Regel derzeit nur schriftlich darstellbar.

Abbildung 4: Set an vorbereiteten Äußerungen für einen komplexeren Rechtsakt – Beispiel: Testamentserrichtung (tobii Talker v4)

4.

Schlussfolgerungen ^

[11]
Einfühlungsvermögen, Geduld und die Bereitschaft der (verbal kommunizierenden) VertragspartnerIn zur Anpassung an die besondere Kommunikationsform vorausgesetzt, kann die Erörterung eines Vertragsinhaltes und die Erklärung des übereinstimmenden Willens – unter der Bedingung der Formfreiheit – gelingen. Eine Person mit einer Sprech- oder Sprachstörung, die mit derartigen Hilfsmitteln ausgestattet ist, ist dadurch in der Lage, Waren und Dienstleistungen selbständig zu beziehen und in Anspruch zu nehmen, ohne sich im Einzelfall einer unterstützenden Person bedienen zu müssen. Die Fähigkeit zur Gestaltung der eigenen Rechtssphäre thematisiert wesentliche Aspekte von Lebensqualität, Autonomie und Partizipation von Personen mit Sprech- und Sprachstörungen. Eine besondere Situation ergibt sich bei der Verwendung von Kommunikationsgeräten mit Augensteuerung in rechtlichen Angelegenheiten dann, wenn der Rechtsakt aufgrund von Formvorschriften schriftlich erfolgen muss oder dies aus Gründen der Rechtssicherheit und Beweisbarkeit geboten erscheint. In diesem Fall können vertragliche Erklärungen, soweit das verwendete Kommunikationsgerät mit einer Internetanbindung ausgestattet ist, freilich per E-Mail ausgetauscht werden.12 In besonderen Fällen kann es notwendig sein, den Rechtsakt im Rahmen eines Notariatsaktes beurkunden zu lassen. In diesem Fall ist es aber wiederum das mit einer Augensteuerung ausgestattete Kommunikationsgerät, das die Kommunikation zwischen AnwenderIn und Notar gegebenenfalls überhaupt erst ermöglicht.

5.

Literatur ^

Berghaus, N., Eye-Tracking im stationären Einzelhandel. Eine empirische Analyse der Wahrnehmung von Kunden am Point of Purchase. Lohmar, Eul (2005).

Brunschwig, C.R., Multisensory Law and Legal Informatics - A Comparison of How these Legal Disciplines Relate to Visual Law. In: Jusletter IT, 22.02.2011.

Brunschwig, C.R., Multisensory Law and Therapeutic Jurisprudence: How Family Mediators Can Better Communicate with Their Clients, Phoenix Law Review, 4, 705-746 (2012).

Duchowski, A., Eye Tracking Methodology. Theory and Practice, 2. Auflage, Springer, London (2007).

Ehlert, U., Einen Augenblick, bitte! In: Unterstützte Kommunikation- ISAAC´s Zeitung 16, S. 14-18 (2011).

Göpferich, S., Translationsforschung, Narr, Tübingen (2008).

Griehser, P., Vertragsabschluss durch E-Mail - Die Zugangsproblematik bei E-Mails im Spamordner des Empfängers, Zivilrecht aktuell, S. 536 (2010).

Helmert, J.R./Pannasch, S./Velichkovsky, B.M., Influences of dwell time and cursor control on the performance in gaze driven typing. In: Journal of Eye Movement Research 3, 1-8 (2008).

Huber, W./Poeck, K./Springer, L., Klinik und Rehabilitation der Aphasie, Thieme, Stuttgart (2006).

Lauer, N./Birner-Janusch, B., Sprechapraxie im Kindes- und Erwachsenenalter, 2. Auflage, Thieme, Stuttgart (2010).

Newesely, G., Über das Verbale hinausgehende rechtliche Willensbekundungen durch Personen mit Sprachstörungen. In: Jusletter-IT 1.9.2010.

Nonn, K., Unterstützte Kommunikation in der Logopädie, Thieme, Stuttgart (2011).

Pannasch, S./Helmert, J.R./Malischke, S./Storch, A./Velichkovsky, B.M., Eye Typing in application: A comparison of two systems with ALS patients. In: Journal of Eye Movement Research 6, 1-8 (2008).

Ziegler, W./Vogel, M., Dysarthrie, Thieme, Stuttgart (2010).

 


 

Georg Newesely, fh gesundheit, FH-Bachelor-Studiengang Logopädie.

 

Sven Pfeil, Tobii Technology GmbH.

Alois Holzer, fh gesundheit, FH-Bachelor-Studiengang Logopädie.

 


 

  1. 1 Zum Multisensorischen Recht vgl. Brunschwig, Multisensory Law and Legal Informatics - A Comparison of How these Legal Disciplines Relate to Visual Law, in: Jusletter IT, 22.02.2011; dies., Multisensory Law and Therapeutic Jurisprudence: How Family Mediators Can Better Communicate with Their Clients, Phoenix Law Review, 4, 705-746 (2012).
  2. 2 Newesely, Über das Verbale hinausgehende rechtliche Willensbekundungen durch Personen mit Sprachstörungen, Jusletter-IT 1.9.2010, Rz 3.
  3. 3 Nonn, Unterstützte Kommunikation in der Logopädie, Thieme, Stuttgart, S. 19 (2011).
  4. 4 Göpferich, Translationsforschung, Narr, Tübingen, S. 56 (2008). Berghaus, Eye-Tracking im stationären Einzelhandel. Eine empirische Analyse der Wahrnehmung von Kunden am Point of Purchase. Lohmar, Eul, passim (2005).
  5. 5 Duchowski, Eye Tracking Methodology. Theory and Practice, passim (2007).
  6. 6 Ehlert, Einen Augenblick, bitte! In: Unterstützte Kommunikation - ISAAC´s Zeitung 16, S. 14-18 (15) (2011). Zur «Dwell time» vgl. insbesondere Helmert/Pannasch/Velichkovsky, Influences of dwell time and cursor control on the performance in gaze driven typing. In: Journal of Eye Movement Research 3, 1-8 (2008).
  7. 7 Ehlert, Einen Augenblick, bitte! In: Unterstützte Kommunikation - ISAAC´s Zeitung 16, S. 14-18 (17) (2011).
  8. 8 Ehlert, Einen Augenblick, bitte! In: Unterstützte Kommunikation - ISAAC´s Zeitung 16, S. 14-18 (17) (2011).
  9. 9 Nonn, Unterstützte Kommunikation in der Logopädie, S. 18 (2011).
  10. 10 Die Darstellung bezieht sich auf Personen, die durch Sprech- oder Sprachstörungen an ihrer verbalen Ausdrucksmöglichkeit beeinträchtigt sind, die diese Beeinträchtigung aber durch die Verwendung eines alternativen Ausdrucksmittels kompensieren können. Praktische Relevanz haben Störungsbilder wie Aphasien (soweit ausschließlich der expressive Teil der Sprache betroffen ist), Dysarthrien und Sprechapraxien. Zu den Störungsbildern s. Huber/Poeck/Springer, Klinik und Rehabilitation der Aphasie, Thieme, Stuttgart, passim (2006); Ziegler/Vogel, Dysarthrie, Thieme, Stuttgart, passim (2010); Lauer/Birner-Janusch, Sprechapraxie im Kindes- und Erwachsenenalter, 2. Auflage, Thieme, Stuttgart, passim (2010). Vgl. zur Anwendung von Augensteuerungen zum Beispiel durch Personen mit Amyotropher Lateralsklerose etwa Pannasch/Helmert/Malischke/Storch/Velichkovsky, Eye Typing in application: A comparison of two systems with ALS patients. Journal of Eye Movement Research 6, 1-8 (2008). Auf Personen mit einer (auch) rezeptiven Sprachstörung und daraus folgenden möglichen Einschränkungen in der Informationsaufnahmefähigkeit wird in diesem Beitrag nicht eingegangen.
  11. 11 Mittlerweile steht auch eine Vielzahl von individuell erstellten Seitensets im Internet zum Abruf bereit, s. http://www.pagesetcentral.com/ [9.1.2013].
  12. 12 Vgl aber zur Notwendigkeit einer elektronischen Signatur beim Schriftformgebot OGH 23.9.2010, 5Ob133/10k, ecolex S. 200 (2011). Zur Zugangsproblematik von E-Mails s. Griehser, Vertragsabschluss durch E-Mail - Die Zugangsproblematik bei E-Mails im Spamordner des Empfängers, Zivilrecht aktuell S. 536 (2010).