1.1.
Hypothese ^
1.2.
Das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht – Ein Überblick ^
Am 1. Januar 2013 ist das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht in Kraft getreten. Es löst im Schweizerischen Zivilgesetzbuch die 3. Abteilung des Familienrechts ab, nämlich das in die Jahre gekommene sogenannte Vormundschaftsrecht. Schon die Umbenennung zeigt es an: Der Schutz sowie die eigene Vorsorge der Betroffenen stehen im Vordergrund, nicht deren Bevormundung. Dennoch kommt auch das neue Gesetz nicht um den Erlass von Zwangsmassnahmen herum. Das alte Vormundschaftsrecht war durch die Gerichtspraxis stetig und stark weiterentwickelt worden. Diese Praxis hat nun in das neue Recht Eingang gefunden. Somit gibt es keinen Bruch zwischen altem und neuem Recht. Es gab bereits fast ein Jahr vor dem Inkrafttreten des Gesetzes eine Fülle von Kommentaren und Handbüchern, auf deren Auflistung aber aus Platzgründen verzichtet wird. 2
1.3.
Visualisierung ist weiterhin im Vormarsch – Beispiele ^
Es vergeht kaum eine Woche, in welcher nicht in irgendeiner Zeitung, Radio- oder TV-Sendung über neue Comics oder Comicbücher berichtet wird. Längst sind die Zeiten vorbei, als Comics nur im Bereich der Kinderbücher zu finden waren. Heute werden nicht nur Gebrauchsanweisungen für komplexe technische Geräte in illustrierter Form abgegeben, sondern auch politische Aufklärungsdokumente und Literatur werden in der Form von Comics4 dargestellt. Hier einige Beispiele: Amerikanische Journalisten versuchen auf ungewöhnliche Weise sperrige Themen zu vermitteln wie die Bohrung nach Erdgas mittels umweltschädlicher Substanzen: Comic «What the frack is going on?»5 Der Islamwissenschaftler Jean-Pierre Filiu hat mit dem Zeichner David B. einen Comic über das Verhältnis zwischen den USA und der islamischen Welt verfasst. Ziel ist es, den Blick des Westens auf diesen Problemkreis zu erweitern.6 Graphic Novels, das heisst illustrierte literarische Texte (wie zum Beispiel Kafkas «Strafkolonie», illustriert durch Robert Crumb), bedeuten in den Augen von Hannes Binder7 «Koexistenz von Wort und Bild zur Potenzierung des Stoffes, ohne das eine oder das andere zu beschneiden.» So wurde auch der Roman von Jules Verne als Literatur-Comic herausgegeben, wobei in diesem Fall das Urteil über die Illustration eher negativ ausfällt.8
Die Rechtswissenschaft operiert bisher – abgesehen vom bilderfreundlichen Mittelalter mit seinen juristischen Bilderhandschriften wie der Sachsenspiegel – hauptsächlich mit der Sprache. Dennoch sind auch hier Tendenzen zu verzeichnen, wonach Bilder in juristische Texte vermehrt Eingang finden. Visualisierung von Recht kann einerseits verstanden werden als bildhaft-logische Aufschlüsselung eines Gesetzestextes oder einer ganzen Kodifikation mit der Möglichkeit, Verknüpfungen herzustellen.9 Es wird auch versucht, für abstrakte Begriffe visuelle Codes zu schaffen.10 Sehr oft werden solche Darstellungen kompliziert und es braucht eine eigene Übersetzung für den Benutzer. Im Rahmen des vorliegenden Projekts soll Visualisierung dazu dienen, ein rechtliches Problem rascher erfassen zu können, als wenn nur reiner Text vorliegt. Es geht somit um die den Betroffenen ansprechende Illustration des Gesetzestextes, wobei durchaus formale Elemente darin enthalten sein können. Subjektive Einflüsse des Illustrators dürfen aber ebenfalls eindringen wie bei einem Bilderbuch. Die Benutzer sind sich diese Art visueller Unterstützung aus dem Alltag gewohnt und können ihren Nutzen daraus ziehen, auch wenn die Illustration nicht unbedingt den strengen wissenschaftlichen Kriterien der Rechtsvisualisierung folgt. Zur Entwicklung der Visualisierung im Recht kann auf die zusammenfassenden Darstellungen von Brunschwig11 und Walser Kessel/Crespo12 verwiesen werden.
2.1.
Die generell-abstrakte Norm als Ausgangspunkt ^
Eine umfassende Darstellung der Theorien bezüglich Abstraktion im Gesetzestext vorzulegen würde den Rahmen dieser Arbeit sprengen. Es wird deshalb auf die für das schweizerische Recht massgeblichen Standardwerke von Häfelin/Müller/Uhlmann13, Müller14, Mastronardi15, Kramer16 und Forstmoser/Vogt17 verwiesen.
Ein Gesetz wie das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht enthält generell-abstrakte Normen, welche im besonderen Verfahren der Gesetzgebung erlassen worden sind.18 Seine Inhalte werden in Verordnungen konkretisiert. Das heisst, die Verordnungen entstehen nicht im formellen gesetzgeberischen Verfahren, sondern werden von den Verwaltungsbehörden erlassen. Sie stehen auf einer Stufe unterhalb des Gesetzes, sie sind keine autonomen Satzungen.19 Es ist die Aufgabe der rechtsanwendenden Behörden und Instanzen, einen konkreten Fall mit dem entsprechenden abstrakten Gesetz und seinen Verfeinerungen in den dazugehörigen Verordnungen in Zusammenhang zu bringen. Dies ist ein deduktives Vorgehen, die Subsumption, welche die Kernarbeit des Juristen darstellt.20 Diese Aufgabe ist sehr anspruchsvoll, denn sie verhilft dem Gesetz zum eigentlichen «Leben». Nur dank seiner Anwendung bleibt es nicht «toter Buchstabe». So muss eruiert werden, was der Begriff «andere nahe stehende Personen» in Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB bedeutet. Das können Freunde, Bekannte, Nachbarn, oder freiwillige Helfer sein.21 Diese Auslegungsarbeit kann zudem erschwert werden, wenn das Gesetz sich als lücken- oder fehlerhaft erweist, was heute wegen der hohen Gesetzgebungsdichte leider immer mehr der Fall ist.22 Hier sind wir aber streng gesehen noch immer im Problembereich der Abstraktion des Gesetzes. Abstrakt heisst, dass Gesetze eine unbestimmte Vielzahl von Fällen regeln. Generell heisst, dass Gesetze für eine unbestimmte Vielzahl von Personen gelten. Wenn gefordert wird, dass Rechtsnormen «adressatengerecht» formuliert sein sollen, so fragt sich, wer überhaupt Adressat ist. Je nach dem Verständnishorizont der Adressaten müssten Normen also unterschiedlich ausgestaltet sein, sollte allenfalls auf die Verwendung von Fachausdrücken verzichtet werden.23 Der Bürger liest jedoch in der Regel keine Gesetze, sondern bezieht seine Kenntnisse über die Medien, Mitbürger, Organisationen, Merkblätter usw. Eigentlich komme es für die Normgestaltung überhaupt nicht auf den Adressatenkreis an, sondern darauf, wer mit der Norm arbeite, sagt Müller.24 Die ungefähre Rechtskenntnis, welche sich Bürgerinnen und Bürger auf diese Weise verschafften, reiche im Normalfall jedoch aus, um Konflikte mit der Rechtsordnung zu vermeiden.25 Interessanterweise wird in diesem Zusammenhang mit keinem Wort auf Visualisierung26 hingewiesen. Information über das Recht erfolgt nach klassischer Auffassung also rein textlich.
2.2.
Die Rechtsdurchsetzung (Applikation) im neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrecht ^
3.
Die Visualisierung des neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrechts als Brücke zwischen Abstraktion und Applikation ^
3.1.
Die Adressaten des visualisierten Gesetzes ^
3.2.
Konkrete Problemfelder und deren Entschärfung ^
3.3.
Visualisierte Inhalte des neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrechts ^
Es ist vorgesehen, Informationsbroschüren zu den Bereichen Kindesschutz (Obhuts- und Sorgeentzug, Fremdplatzierung, Umgang mit dem Kindesvermögen), persönliche und Vermögenssorge, Patientenverfügung, gesetzliche Vertretung Urteilsunfähiger, fürsorgerische Unterbringung und Beistandschaft, zu verfassen. Bildergeschichten in comicartiger Darstellung werden kombiniert mit schematischen Übersichten der Gesetzesbestimmungen, Schemata bezüglich Verfahrensabläufen, Diagrammen und Listen wichtiger Merkpunkte oder Aufzählungen von gesetzlichen Voraussetzungen.34
Für eine erfolgreiche Visualisierung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts erscheinen folgende Punkte als wichtig: Der Text enthält eine Einführungsgeschichte, damit sich die Betroffenen (Klienten) identifizieren können. Kurze Sätze, nach Möglichkeit grosse Schrift (Grossbuchstaben oder Kapitälchen) in den Sprech- und Denkblasen. Die Bilder sollen einprägsam und farbig sein. Durch die Illustration soll eine knappe, aber präzise Information vermittelt werden. Bei den grafisch und vereinfacht dargestellten Verfahrensabläufen muss die Farbgebung systematisch erfolgen. Der Wiedererkennungseffekt bei den Klienten soll durch möglichst realitätsnahe Bilder erzeugt werden. Das entsprechende Kapitel geht von einer Lebensgeschichte aus, wobei die Hauptfiguren sympathisch und ansprechend sein sollten, mit klarer, vertrauensbildender Mimik.35 Die Bilder dürfen nicht zu komplex, sondern müssen klar und einfach sein. Wenig Hintergrund, wenig Requisiten, klare Situationen. Nur wichtige Momente sollen als Bild dargestellt werden.
3.4.
Empirische Überprüfung der Hypothese ^
4.
Literatur ^
Binder, Hannes, Über das Zeichnen von Worten Versuch einer kleinen Poetik der Graphic Novel aufgrund eigener Erfahrungen als Leser und Illustrator, in: Neue Zürcher Zeitung Nr. 179, Zürich, vom 4. August 2012, S. 65
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Caroline Walser Kessel, Dr. iur., Rechtsanwältin und Lehrbeauftragte an der Law School der Universität St. Gallen, Schweiz.
- 1 Walser Kessel, Caroline/Crespo, Maria, Visualisierung von Rechtsnormen durch Kinder Darstellung ihres Fairness- und Gerechtigkeitssinns, in: Jusletter vom 24. August 2009, Editions Weblaw AG, Bern, (2009).
- 2 Statt vieler siehe Geiser/Reusser (Hrsg.), Basler Kommentar Erwachsenenschutz Art. 360-456 ZGB Art. 14a SchlT ZGB, Helbing Lichtenhahn, Basel, (2012) sowie die Vorlesungsunterlage der Universität Zürich von Breitschmid, Peter und Vogelsang, Luisa F., Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, http://www.rwi.uzh.ch /lehreforschung/alphabetisch/breitschmid/lehrveranstaltungenhs12/HS12KESFolien.pdf.
- 3 Langenegger, Ernst, Neues Erwachsenenschutzrecht Aspekte der Umsetzung insbesondere im Bereich der eigenen Vorsorge, Referat UBS vom 25. Oktober 2012 in Zürich, (2012).
- 4 Gemäss Duden (www.duden.de) ist der Begriff Comic die Kurzform für Comicstrip, was aus Bildstreifen bestehende Fortsetzungsgeschichte abenteuerlichen, grotesken oder utopischen Inhalts bedeutet, deren einzelne Bilder von kurzen Texten begleitet sind; ein Comic ist auch ein Magazin, Heft mit Comicstrips.
- 5 Schuler, Thomas, «What the frack is going on?» in: Neue Zürcher Zeitung Nr. 247, Zürich, vom 23. Oktober 2012, S. 58.
- 6 Kedves, Alexandra, Eine Revolution ist kein Flowerpower-Ringelreihen (Interview mit Jean-Pierre Filiu) in: Tages Anzeiger, Zürich, vom 4. Oktober 2012, S. 25.
- 7 Binder, Hannes, Über das Zeichnen von Worten Versuch einer kleinen Poetik der Graphic Novel aufgrund eigener Erfahrungen als Leser und Illustrator, in: Neue Zürcher Zeitung Nr. 179, Zürich, vom 4. August 2012, S. 65.
- 8 Klein, Georg, In wilden Bildern um die Welt, in: Neue Zürcher Zeitung Nr. 136, Zürich, vom 14. Juni 2012, S. 51.
- 9 Vgl. dazu beispielsweise den Versuch, das Grundgerüst der Verwaltung, nämlich Gesetze und Verordnungen, durch allgemeingültige Darstellungen zu «vereinfachen» von Kahlig, Wolfgang, Visualisierungstypologie des deutschen Privatrechts, in: Schweighofer, Erich / Kummer, Franz, Europäische Projektkultur als Beitrag zur Rationalisierung des Rechts, Tagungsband des 14. Internationalen Rechtsinformatik Symposions IRIS 2011, Österreichische Computergesellschaft, Salzburg, 2011, S. 575 – 583.
- 10 Boehme-Nessler, Volker, BilderRecht Die Macht der Bilder und die Ohnmacht des Rechts Wie die Dominanz der Bilder im Alltag das Recht verändert, Springer, Heidelberg, (2009), S. 82 und dort zitierte Literatur. In diesem Werk wird die Wirkung von Bildern interdisziplinär und umfassend dargestellt unter Verarbeitung der einschlägigen Literatur der Neurobiologie, Neurophysiologie, Neuropsychologie, Kognitionspsychologie, Ethologie, Kunstgeschichte, Kommunikationsforschung und Rechtssoziologie.
- 11 Brunschwig, Colette R., Multisensory Law and Legal Informatics - A Comparison of How these Legal Disciplines Relate to Visual Law, in A. Geist et al. (Hrsg.), Structuring Legal Semantics, Festschrift for Erich Schweighofer, Bern, (2011), 573-667; Multisensory Law and Therapeutic Jurisprudence: How Family Mediators Can Better Communicate with Their Clients, Phoenix Law Review, Vol. 5, No. 4, 705-746 (2012). Interessant ist auch die Webseite http://www.community.beck.de, wo in der Gruppe Multisensory Law unter Leitung von Brunschwig regelmässig neue Beiträge zur Rechtsvisualisierung veröffentlicht und diskutiert werden.
- 12 Walser Kessel, Caroline/Crespo, Maria, Visualisierung von Rechtsnormen durch Kinder Darstellung ihres Fairness- und Gerechtigkeitssinns, in: Jusletter vom 24. August 2009, Editions Weblaw AG, Bern, (2009).
- 13 Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6.Auflage, Dike Verlag, Zürich, (2010).
- 14 Müller, Georg, Elemente einer Rechtssetzungslehre, 2.Auflage, Schulthess, Zürich, (2006).
- 15 Mastronardi, Philippe, Juristisches Denken, 2.Auflage, Haupt, Bern, (2003).
- 16 Kramer, Ernst A., Juristische Methodenlehre, 3.Auflage, Stämpfli, Bern, (2010).
- 17 Forstmoser/Vogt, Einführung in das Recht, Stämpfli, Bern, (2012).
- 18 Häfelin/Müller/Uhlmann, S. 26 N. 105.
- 19 Häfelin/Müller/Uhlmann, S. 27 N. 114.
- 20 Forstmoser/Vogt, S. 31 ff. insb. S. 33 N. 16.
- 21 Geiser/Reusser, N. 6 zu Art. 389 ZGB, S. 217.
- 22 Kramer, S. 173 ff. insb. S. 177 Anm. 531, in welcher Enzensberger, Mittelmass und Wahn, Frankfurt a. Main, (1988), zitiert wird, der sagt, Gesetze hätten die Struktur eines Schweizer Käses.
- 23 Müller, S. 184 N. 310.
- 24 Müller, S. 184 ff. N. 311- 314.
- 25 Müller, S. 186 N. 315.
- 26 Immerhin werden Plakate als Informationsträger erwähnt, diese enthalten jedoch auch meistens nur Text. Illustrationen wie Karikaturen, Fotos oder dergleichen werden nicht genannt.
- 27 Boehme-Nessler, S. 59.
- 28 Forstmoser/Vogt, S. 631 N. 99.
- 29 Bruce J. Winick, Therapeutic Jurisprudence Enhancing the relationship between Law and Psychology, in: Law and Psychology, Current Legal Issues 2006, Vol. 9, Oxford, S. 30-48, insb. S. 33 (2006): «Therapeutic Jurisprudence suggests that law should value psychological health, should strive to avoid imposing anti-therapeutic consequences whenever possible, and when consistent with other values served by law, should attempt to bring about healing and wellness. It does not privilege therapeutic values over others. Rather, it seeks to ascertain whether law’s anti-therapeutic effects can be reduced and its therapeutic consequences enhanced, without subordinating due process and other justice values.» Siehe ferner Brunschwig, Colette R., Multisensory Law and Therapeutic Jurisprudence: How Family Mediators Can Better Communicate with Their Clients, Phoenix Law Review, Vol. 5, No. 4, S. 705-746 (2012).
- 30 Walser Kessel, Caroline, Visual Law for Children and Adolescents: A Book on Law, Justice, and Fairness, Vortrag vom 17. Juli 2011 anlässlich des 32. Kongresses der International Academy of Law and Mental Health in Berlin, Book of Abstracts (2011).
- 31 Mastronardi, S. 124 ff. N. 431-436: «Als besondere Sprache neigt das Recht dazu, eine Eigengesetzlichkeit zu entwickeln, welche es zur Geheimsprache des Juristenstandes macht.» Vgl. auch Ernst-Wolfgang Böckenförde, Die Sprache des Juristen Eine Dankesrede, in: Neue Zürcher Zeitung Nr. 263, Zürich, vom 10. November 2012, S. 63. Der ehemalige deutsche Verfassungsrichter hat den Sigmund Freud-Preis für wissenschaftliche Prosa 2012 durch die Deutsche Akademie für Sprache und Dichtung zugesprochen erhalten.
- 32 Zum Einsatz von Bildern in Lehr- und Lernprozessen vgl. Dörr/Jüngst (Hrsg.), Lernen mit Medien Ergebnisse und Perspektiven zu medial vermittelten Lehr- und Lernprozessen, Materialien, Juventa, Weinheim und München, (1998); Colvin Clark, Ruth/Lyons, Chopeta, Graphics for Learning Proven Guidelines for Planning, Designing, and Evaluating Visuals in Training Materials, Pfeiffer, San Francisco, (2004); Siebert, Horst,Vernetztes Lernen Systematisch-konstruktivistische Methoden der Bildungsarbeit, Wolters Kluwer, München, (2003); Boehme-Nessler, S. 79, 81.
- 33 Beohme-Nessler, S. 60 ff. und dort zitierte Literatur.
- 34 Zum Inhalt des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts besteht bereits eine übersichtliche und umfassende schematische Darstellung von Breitschmid, Peter und Vogelsang, Luisa F. in PowerPoint-Format, Universität Zürich, welche die Autoren dem neuen Projekt zur weiteren Bearbeitung freundlicherweise zur Verfügung stellen. Siehe unter http://www.rwi.uzh.ch/lehreforschung/alphabetisch/breitschmid/lehrveranstaltungenhs12/ HS12KESFolien.pdf.
- 35 Zur Bedeutung der Gesichter vgl. Boehme-Nessler, S. 65 f.
- 36 Boehme-Nessler, S. 66; vgl. auch Anm. 31 (Mastronardi).
- 37 Es handelt sich bei obigem Bild um eine allererste Skizze. Die Bilder wurden von Hand koloriert, die Texte eingeklebt und kopiert. Die Anordnung ist nicht definitiv. Sodann sind auf der gegenüberliegenden Seite praktische Hinweise und Listen in Textform geplant. Aus Platzgründen kann hier nur dieser kleine Bildausschnitt gezeigt werden, damit man sich einigermassen eine Vorstellung vom Projekt machen kann.