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Menschenwürde und Datenschutz

  • Authors: Marie-Theres Tinnefeld / Friedrich Lachmayer
  • Category: Articles
  • Region: Germany
  • Field of law: Legal Theory
  • Collection: Tagungsband-IRIS-2013
  • Citation: Marie-Theres Tinnefeld / Friedrich Lachmayer, Menschenwürde und Datenschutz, in: Jusletter IT 20 February 2013
Der Begriff der Menschenwürde ist als Rechtsbegriff in zahlreichen Rechtstexten quantitativ und qualitativ verankert. Gleichsam als einer der axiomatischen Rechtsbegriffe kommt der Menschenwürde eine starke Stellung in der Rechtsordnung zu. Der Datenschutz, der mit seinen spezifischen intimen und privaten Schutzräumen einen Bezug zur Menschenwürde bildet, ist einer der neuen Rechtsbegriffe, der im argumentativen Spiel viele andere Interessen übertrifft. Freilich scheint es einen Machtbereich zu geben, in dem der Datenschutz nicht mehr als Hindernis erachtet wird, und einen Bereich von noch größerer Macht, in dem selbst die Menschenwürde nicht mehr als relevant wahrgenommen wird. Dennoch kann die Menschenwürde gleichsam als «Hauptgrundrecht» angesehen werden. Der Achtungsanspruch bestimmt Tabuzonen menschlicher Bereiche, in die nicht eingegriffen werden darf, beispielsweise auch nicht aufgrund der Pressefreiheit, die im Übrigen aus dem Kreis der übrigen Grundrechte in einer rechtsstaatlichen Demokratie in einer sehr spezifischen Weise herausragt. Die Menschenwürde gehört zu den universalia in re, die – als universalia in persona – die Sinnweltentität der Menschen konstituieren. Der Datenschutz trägt dem Rechnung.

Inhaltsverzeichnis

  • 1. Etablierte Begriffe
  • 2. Die Würde des Menschen als Sinnweltentität
  • 3. Kontextgrenzen im Falle des Datenschutzes
  • 4. Das Prinzip der Menschenwürde und ihr Schutz
  • 5. Die Menschenwürde als
  • 6. Achtungsbereich der Menschenwürde
  • 7. Verletzung der Menschenwürde
  • 8. Würdig – für etwas
  • 9. Frevel als Grenze der Macht

1.

Etablierte Begriffe ^

[1]
Der Begriff der Menschenwürde ist als Rechtsbegriff in Texten der europäischen Menschenrechtskonvention, der EU-Grundrechte-Charta und in nationalen Verfassungen quantitativ und qualitativ verankert. Er bildet im Kontext der verschiedenen Fundstellen die Quelle für die Interpretation der Grund- und Menschenrechte. Gleichsam als einer der axiomatischen Rechtsbegriffe kommt der Menschenwürde daher eine starke Stellung in der Rechtsordnung zu.
[2]
Der Begriff «Menschenwürde» hat im Internet in diversen Texten Hochkonjunktur. Auch der Datenschutz, der mit seinen spezifischen intimen und privaten Schutzräumen einen Bezug zur Menschenwürde bildet, ist einer der boomenden Rechtsbegriffe, gleichsam ein weiteres Atout-Vokabel, das im argumentativen Spiel viele andere Interessen übertrifft. Die Google-Abfrage bringt in 0,24 Sekunden ungefähr 280.000.000 Ergebnisse.
[3]
Die außergewöhnlich starke Präsenz des Begriffs der Menschenwürde in der Rechtsordnung kann allerdings nicht den Eindruck verdrängen, dass es letztlich unklar oder zumindest dunkel ist, was unter der Menschenwürde nun wirklich zu verstehen ist.

2.

Die Würde des Menschen als Sinnweltentität ^

[4]
Die Würde scheint so etwas wie eine spirituelle Entität zu sein, welche das Wesen des Menschen ausmacht, ihm seine Qualität als Sinnwesen Mensch verleiht. Die Interpretation des rechtlichen Sinns nach Hans Kelsen ist geeignet, einen Raum zu bieten, in dem die Menschenwürde als Rechtsbegriff zu suchen und als modal indifferentes Substrat zu finden ist. In der europäischen naturrechtlichen Tradition Samuel von Pufendorfs wird die Menschenwürde wohl ein ens morale sein, das dem Kern der Person, selbst ein ens morale, zuzuordnen ist.
[5]
In den religiösen Systemen gibt es den Begriff der Seele, der Anima, die sich seit Beginn der Neuzeit vielleicht in einer säkularisierten Form als Würde des Menschen wieder findet. Die Imago-Dei-Lehre, die Vorstellung vom Menschen als Ebenbild Gottes, wird von säkularen Ideologien nicht mehr übernommen. Die religiöse Interpretation wurde möglicherweise durch die Würde des Menschen ersetzt, so wie auch Hugo Grotius das Naturrecht unabhängig vom Gottesbild zu konstituieren versuchte.
[6]
Ungeachtet oder gerade wegen der axiomatischen Stellung der Menschenwürde entsteht manchmal der Eindruck, dass dieser Rechtsbegriff auch instrumentell und parteiisch angewendet wird. Die axiomatische Position eines Begriffes im rechtlichen Begriffssystem steht dessen Instrumentalisierung nicht entgegen, wird im Anwendungs- und Interpretationsbereich in manchen Fällen sogar zur Versuchung.

3.

Kontextgrenzen im Falle des Datenschutzes ^

[7]
Es scheint einen Machtbereich zu geben, in dem der Datenschutz nicht mehr als Hindernis erachtet wird, und einen Bereich von noch größerer Macht, in dem selbst die Menschenwürde nicht mehr als relevant wahrgenommen wird, zumindest nach dem Selbstverständnis vieler Mächtiger nicht, die dort jeweils zu ihrer Zeit die Bühne und den Sprachgebrauch vermeintlich souverän bestimmen.
[8]
Das stört auch die Begriffszusammenhänge von Menschwürde und Datenschutz. Nicht, dass es diese nicht gäbe. Unter dem Schirm der Menschenwürde ergibt sich ein Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestalt, dessen innere und äußere Dimension jeweils rechtlich austariert werden muss.
[9]
Der Bezug des Datenschutzes zum Prinzip der Menschenwürde ist auch in anderen Zusammenhängen textuell vorhanden und kann durch Datenbankabfragen empirisch aufgezeigt werden.
[10]
Die Zusammenhänge von Menschwürde und Datenschutz bleiben aber in zahllosen Texten letztlich sehr relativ, nicht weil sie Relationen sind, sondern weil diese Rechtsbegriffe und damit auch ihre Beziehung zueinander oft nur im Mittelbereich der Rechtsordnung ernst genommen werden, an manchen Randbereichen jedoch nicht.
[11]
Im Spannungsfeld von Menschenwürde und Datenschutz und vielleicht noch mehr in den Grenzbereichen, wo diese Rechtsbegriffe ihre argumentative Atout-Kraft verlieren, wird sichtbar, wie das Recht im zeitweilig noch stärkeren politischen Spannungsfeld geformt und verformt wird. Mittelfristig, denn in der strategischen Langzeitperspektive hat sich immer noch das Recht durchgesetzt.
[12]
Daher ist es interessant, die Beziehungen zwischen der Menschenwürde und dem Datenschutz in der legislativen und judiziellen Rechtspraxis aufzuspüren und nachzuzeichnen.
[13]
Es werden darin praxisrelevante Denkmuster und Wertungen deutlich, auch wenn diese in ihrer Anwendung in den Kontext der politischen Polaritäten hinein gesetzt und dort dialektisch umgeformt werden. Man erkennt zwar nicht, was das Recht ist, aber wie es gemacht wird.

4.

Das Prinzip der Menschenwürde und ihr Schutz ^

[14]

Der Begriff der «Menschenwürde» (human dignity) hat Eingang in internationale Abkommen, den supranationalen Reformvertrag von Lissabon, in nationale Verfassungen und einfachgesetzliche Regelungen gefunden. Mit der Feststellung, dass sich aus dem Prinzip der Menschenwürde (vgl. etwa Art. 1 Abs. 1 GG) ein absoluter Schutz höchstpersönlicher Rückzugsgebiete ergibt, die zum Kernbereich privater Lebensgestaltung gehören, hat das deutsche Bundesverfassungsgericht1 dem verfassungsrechtlichen Bezug zwischen Menschenwürdesatz und dem Schutz von Privatheit und Datenschutz eine klare Kontur gegeben. Die Verletzung des Kernbereichs kann demnach weder durch presserechtliche noch durch kriminalpolitische oder andere Gründe gerechtfertigt werden. Was ist von dieser These zu halten? Wird die Wirkkraft der Achtung vor der Menschenwürde nicht überschätzt?

5.

Die Menschenwürde als ^

[15]

Der Begriff der Menschenwürde gehört seit der Gründung der Vereinten Nationen 1945 zum Bestand des humanitären Völkerrechts. Er taucht zum ersten Mal in der Gründungsurkunde (Charta) der Vereinten Nationen auf.2 In der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (AEMR), der Magna Charta des Völkerrechts von 1948, wird die Menschenwürde als ein vorrechtlicher universaler Wert verstanden. Sie wird allen Menschen zuerkannt. Heute steht der Schutz der Menschenwürde als oberster Wert an der Spitze von Menschen- und Grundrechtserklärungen,3 die im späten achtzehnten Jahrhundert erstmals formuliert wurden.

[16]
Die Universalität der Menschenrechte ist das Ergebnis einer ganz allmählichen Entwicklung. Sie sind in dem Sinne universal, als die in ihnen enthaltenen Rechte nicht mehr nur für die Bürger eines bestimmten Staates, sondern für alle Menschen gelten. Alle «Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren» (Art. 1 AEMR). Die dort aufgezählten Rechte sind keineswegs die einzig möglichen Menschenrechte. Es handelt sich um Grundrechte, die nach der Agonie von zwei Weltkriegen und den Schrecknissen des Holocaust den Verfassern der Erklärung dringlich erschienen. Allein die technische Entwicklung, das Internet und die globalen Informations- und Kommunikationstechnologien haben inzwischen grundlegende Veränderungen der menschlichen Lebensbedingungen so bewirkt, dass auch Forderungen nach einer Weiterentwicklung der Freiheitsrechte entstanden sind, etwa ein besonderer Schutz der Privatsphäre im Zusammenhang mit der digitalen Verarbeitung persönlicher Daten. Der Schutz hat inzwischen Eingang in die Europäische Menschenrechtserklärung (Art. 8 EMRK) und die EU-Charta der Grundrechte (Art. 7 und Art. 8 EGRC) gefunden.
[17]
Aus dem universalistischen Potenzial der Menschenrechte werden immer wieder neue Freiheitsrechte geschöpft, etwa das Grundrecht auf Datenschutz oder das IT-Grundrecht im Zusammenhang mit neuen Technologien (vgl. Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG). Einige Freiheitsrechte beruhen in besonderer Weise auf der Menschenwürde. Sie kann jeder Einschränkung absolute Grenzen setzen. Dies gilt für die Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens etwa durch die Verbote der Folter und Sklaverei. Verletzbar ist der Anspruch auf Achtung, der sich aus der Würde ergibt. Zu den erniedrigenden Behandlungen des Menschen gehört auch ein schwerer Eingriff in seine Privatsphäre, die Verletzung des Kernbereichs seiner privaten Lebensgestaltung, die bereits anhand der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts angesprochen wurde.

6.

Achtungsbereich der Menschenwürde ^

[18]

Hier soll das rechtliche Konzept zugrunde gelegt werden, dass die Menschenrechte aus der dem Menschen innewohnenden Würde und nicht aus einem Recht auf Menschenwürde folgen. Diese Erkenntnis macht deutlich, dass es sich um ein Recht aus Würde, nicht aber um ein Recht auf Würde handelt.4 Danach ist die Menschenwürde Gegenstand der Menschenrechte und zugleich deren kritischer Maßstab. Um seiner Würde willen müsse dem Menschen eine möglichst weitgehende Entfaltung seiner Persönlichkeit gesichert werden.5 Mit dieser Formulierung wird der Achtungsbereich der Menschenwürde angesprochen.

[19]

Dieter Suhr bestimmt wohl als erster den Inhalt der Menschenwürde im Sinne des Begriffs «Entfaltung der Persönlichkeit» (Art. 2 I GG).6 Die Menschen seien zur Entfaltung ihrer Persönlichkeit aufeinander angewiesen. «Wer seine Persönlichkeit entfaltet, trifft im anderen nicht erst auf die Grenzen und Schranken, sondern zunächst und vor allem einmal auf die Vorrausetzungen seiner Entfaltung (Freiheit auf Gegenseitigkeit). Menschenwürde meint also jenes Maß an Freiheit, dass sich die Menschen, vermittelt über das Recht, gegenseitig zubilligen. Adalbert Podlech interpretiert die Menschenwürde als Inbegriff jener rechtlichen Bedingungen, die in einer Gesellschaftsordnung erfüllt sein müssen, damit man den Zusammenhang der Menschen zu dieser Ordnung unterstellen könne.7

[20]

Eine besondere Bedeutung kommt heute dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung/Datenschutz zu, das das Bundesverfassungsgericht8 1983 aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht geschöpft hat. Damit wird auch jenes Minimum an selbstbestimmter Freiheit angesprochen, das Werner Maihofer mit der Menschenwürde identifiziert: das Recht auf private Lebensgestaltung.9 Sofern dagegen Selbstbestimmung im Sinne eines Maximums von Entfaltungsfreiheit gemeint ist, spricht das Bundesverfassungsgericht von allgemeiner Handlungsfreiheit.10

7.

Verletzung der Menschenwürde ^

[21]
Trotz vieler Unklarheiten zeichnet sich rechtlich eine Grundrichtung des Menschenwürdeschutzes ab: der Anspruch auf Achtung eines jeden Menschen, der sich aus seiner Würde ergibt. Die Funktion der «europäisierten» Menschenwürde als objektiv-rechtlicher Verfassungssatz und individuelle Anspruchsnorm wird auch vom EuGH nicht bestritten. Der Achtungsanspruch bestimmt Tabuzonen menschlicher Bereiche, in die nicht eingegriffen werden darf, beispielsweise auch nicht aufgrund der Pressefreiheit (vgl. etwa Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG), die im Übrigen aus dem Kreis der übrigen Grundrechte in einer rechtsstaatlichen Demokratie in einer sehr spezifischen Weise herausragt.
[22]

Zu den unantastbaren Tabuzonen gehört immer der Kernbereich privater Lebensgestaltung. Dazu zählt nicht zwangsläufig und in jedem Fall der Bereich der Sexualität.11 Eine Berichterstattung darüber kann unter dem Gesichtspunkt demokratischer Transparenz durchaus zu den Aufgaben der Presse gehören.12 Die Presse als «public watchdog» hat die Aufgabe, über das Leben von Politikern, anderen Personen des öffentlichen Lebens und Privatpersonen zu berichten, wenn ein berechtigtes Interesse der Bürger gegeben ist.13

[23]
Der Kernbereich privater Lebensgestaltung wird heute häufig durch Sicherheitsbehörden gefährdet, etwa durch eine optische und akustische Wohnraumüberwachung und aktuell durch sog. «Staatstrojaner». Bei der Infiltration persönlicher IT-Systeme können Ermittlungsbehörden mit einer Trojanersoftware auf sehr intime Daten stoßen, die aus Achtung vor der Menschenwürde unter keinen Umständen eingesehen werden dürfen.14
[24]
Die Frage selbst berührt aber eine wesentlich tiefer liegende Fragestellung. Franz Kafka spricht sie in seiner Parabel «Der Bau» sinngemäß an: das Scheitern einer staatlichen Sicherheitsarchitektur, die zur Abwehr gegen potenzielle Feinde errichtet wird und sich in technischen Überlegungen verliert.
[25]
Aber auch das Absprechen der Menschenwürde und das Erklären als vogelfrei (eigentlich eine Tierbild-Projektion, die der Subsumption unter die Menschen-Rechte schon durch diese Vorfeld-Interpretation den Boden entzieht) sind hier zu erwähnen.

8.

Würdig – für etwas ^

[26]
Es ist nicht zu übersehen, dass eine der primären Bedeutungen des Wortes Würde auch die Eigenschaft «würdig – für etwas» ist. Möglicherweise war das Würdig-Sein eine Voraussetzung für das Gastrecht, eines der ältesten Gewohnheitsrechte. Zum Gastrecht gehörte aber auch das Wahren der Sphäre des Gastes ebenso wie das reziproke Wahren der räumlichen Privatsphäre, also Achten der Privatheit, des Arkanums, eine Vorform des Datenschutzes.
[27]
Die Unschuldsvermutung trägt dem Würdeprinzip Rechnung, hingegen die Vermutung potenzieller Verbrechensbereitschaft nicht in gleicher Weise.
[28]

Der französische Moralist La Rochefoucauld fand in seinen Maximen zunächst eine subtile Formulierung «Wer selbst nicht zu großen Verbrechen fähig ist, vermutet nicht leicht solche bei anderen». Vielleicht hat er den König gemeint. Auf jeden Fall wurde diese Maxime in den späteren Auflagen gestrichen.15 Und das wohl nicht ohne Grund.

9.

Frevel als Grenze der Macht ^

[29]
Es gibt nur wenige echte Grenzen der Macht. Das Recht ist ein Teil davon, aber auch die Rivalität mit anderen Mächten, die Naturgesetze sowie nefas, der Frevel. Dies war den antiken Autoren sehr wohl bewusst und eine Reihe von Tragödien beruht auf der Erfahrung, dass etwa die Verletzung der Menschenwürde einen Frevel darstellt, der, aus welchen Gründen und in welcher Weise immer, negative Folgen nach sich zu ziehen vermag.
[30]
Die Menschenwürde gehört zu den universalia in re, die – eigentlich als universalia in persona – die Sinnweltentität der Menschen konstituieren. Und auch das Recht ist, wie Kelsen mit seiner Reinen Rechtslehre aufzeigte, als Sollen Teil dieser Sinnwelt.

 


 

Marie-Theres Tinnefeld, Professorin für Datenschutz an der HM München.

 

Friedrich Lachmayer, Universität Innsbruck.

 


 

  1. 1 BVerfGE 120, 274 (325-339).
  2. 2 http://www.documentarchiv.de/in/1945/un-charta.html abgerufen 18.1.2013.
  3. 3 Vgl. auch BVerfGE 6, 36.
  4. 4 Brieskorn, Menschenrechte, Eine historisch philosophische Grundlegung, 1996, 151.
  5. 5 BVerfGE 5, 85.
  6. 6 Suhr, Entfaltung der Menschen durch die Menschen, 1976, 88.
  7. 7 Podlech, Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz, in R. Wassermann (Hrsg.), Alternativkommentar zum Grundgesetz, 1984, 280 f.
  8. 8 BVerfGE 65, 1.
  9. 9 Maihofer, Naturrecht als Existenzrecht, 1968.
  10. 10 Vgl. Britz, Freie Entfaltung durch Selbstdarstellung, 2007.
  11. 11 Vgl. BGH, NJW 2012, S. 767 Rn. 12.
  12. 12 So Hassemer, Rechtsgutachten zum Gegenstand «Strafbarkeit von Journalisten und Pressefreiheit», Frankfurt/Main 15.11.2012, S. 49.
  13. 13 EGMR, NJW 2012, 1053 (1056 Rn. 10; s.a. Tinnefeld/Buchner/Petri, Einführung in das Datenschutzrecht. Datenschutz und Informationsfreiheit in europäischer Sicht, 5. Aufl. 2012, 43 ff.
  14. 14 Tinnefeld/Buchner/Petri, ebd., S. 106 ff. m.w.N.
  15. 15 La Rochefoucauld 37 der Maximes supprimèes, Reclam 18877, Seite 183.