Jusletter IT

Urheberrecht und Parodie in Japan

Wer sollte das Urheberrecht schützen, der Urheber selbst oder der Staat?

  • Author: Takashi Izumo
  • Category: Articles
  • Region: Japan
  • Field of law: IP Law, Data Protection, E-Commerce
  • Citation: Takashi Izumo, Urheberrecht und Parodie in Japan, in: Jusletter IT 11 December 2014
Sometimes copy rights are violated in good faith, for example when movies or songs are uploaded to spread or acknowledge them. The Japanese government relinquished the decision if such violations should be prosecuted to the authors. However, this policy was criticized for years, since it is impossible for the authors to survey all cases. At the moment it is discussed if third parties should be able to press charges against copyright infringements. In the article, the author likes to introduce the current discussion in Japan and makes observations regarding who should protect the copy right – the author himself or the government. (ah)

Inhaltsverzeichnis

  • 1. Einleitung
  • 2. Über die Notwendigkeit für den Urheber, den Strafantrag zur Anklage zu bringen
  • 2.1. Die heutige Praxis der Verhaftung
  • 2.2. Die Diskussion über die Erfordernis des Strafantrags
  • 3. Die Gesetzwidrigkeit des Hoch- und Herunterladens
  • 3.1. Das gesetzwidrige Hochladen
  • 3.2. Das gesetzwidrige Herunterladen
  • 4. Die zwei Arten der Verletzung des Urheberrechts: Kopie und Parodie
  • 4.1. Unerlaubte Kopie
  • 4.2. Unerlaubte Parodie
  • 4.2.1. Der POKEMON-Fan-Art-Fall
  • 4.2.2. Der DORAEMON-Ending-Fall
  • 5. Das künftige Problem
  • 6. Schluss

1.

Einleitung ^

[1]

Am 1. Oktober 2012 trat das neue Urheberrechtsgesetz in Japan in Kraft.1 Einer der wichtigsten Punkte besteht darin, dass nicht nur derjenige, der – gegen das Urheberrecht verstossend – Dateien hochlädt, sondern auch derjenige, der die Daten herunterlädt, bestraft wird. Über diese Änderung gab es viele Diskussionen und ein Streitpunkt liegt in der Frage, wie man das gesetzeswidrige Herunterladen überwachen sollte. Die einfachste mögliche Antwort lautet: Die Urheber oder einige Gruppen (z.B. die Japanese Society for Rights of Authors, Composers and Publishers = JASRAC), welche die Urheber beauftragen, ihre Urheberrechte zu schützen und zu verwalten, überwachen jeden Computer, jedes Mobiltelefon etc. Diese Überwachung ist gesetzlich möglich, weil ein spezielles Gesetz den Urhebern und den Gruppen erlaubt, aufgrund der Rechtsverletzung von Providern die Herausgabe von privaten Informationen und Kontaktdaten zu verlangen, die die Urheberrechtsverletzer betreffen.2 Gerade aus diesem Grund begann ANONYMOUS am 26. Oktober 2012, die Webseiten von Regierungsbehörden und von den Organisationen, die Urheber schützen, lahmzulegen.3

[2]

Das Amt für kulturelle Angelegenheiten, das als Sonderamt zum japanischen Ministerium für Bildung, Kultur, Sport, Wissenschaft und Technologie (MEXT) gehört, riet jedoch den Urhebern, die Überwachung nicht zu missbrauchen: «Die Vereine der Urheber versuchen angesichts der Änderung des Gesetzes, die Öffentlichkeit darüber zu informieren, dass das gesetzeswidrige Herunterladen verboten ist und sie davor zu warnen, gesetzeswidrig zu handeln, damit die derzeitige Situation verbessert wird, in der die Menge der heruntergeladenen Dateien, wie etwa gesetzeswidrig übertragene Ton- und Videodateien, riesiger als der Umfang des gesamten Marktes geworden ist. Es soll jedoch grundsätzlich nicht dazu führen, dass die Urheber von den Personen, die Dateien illegal herunterladen, ohne Abmahnung Schadensersatz verlangen können. Das MEXT hat vor, die Vereine von Urhebern darin zu unterweisen, dass sie auch bei der Durchsetzung des Urheberrechts vorsichtig verfahren sollten, beispielsweise eine vorherige Abmahnung zu veranlassen.»4

[3]

Die Angst vor der Überwachung wurde durch diese Ankündigung nicht gelöst, da ein neues Problem in Bezug auf das in Planung befindliche «Trans-Pacific Strategic Economic Partnership Agreement» (TPP)5 entsteht. Das Problem besteht darin, dass heute in Japan ein Staatsanwalt wegen der Verletzung des Urheberrechts nur dann Anklage erheben kann, wenn der Urheber einen Strafantrag gegen den Rechtsbrüchigen stellt. Die amerikanische Regierung verlangt aber von der japanischen, diese Bedingung abzuschaffen.6 Wenn kein Strafantrag des Urhebers erforderlich ist, kann jeder bei der Polizei die Verletzung des Urheberrechts melden und ihr wird die Befugnis übertragen, unter dem Vorwand des Urheberrechtsschutzes das Internet zu überwachen.

[4]

In dem vorliegenden Aufsatz möchte ich zu folgenden Punkten Stellung nehmen:

  • Welche Probleme birgt das heutige japanische Urheberrecht bei der Nutzung des Internets?
  • Wer ist davon betroffen und wie soll darauf reagiert werden?
  • Wie sollte man ein neues Gesetz vorschlagen und formulieren?

2.

Über die Notwendigkeit für den Urheber, den Strafantrag zur Anklage zu bringen ^

2.1.

Die heutige Praxis der Verhaftung ^

[5]

Das japanische Urheberrecht erfordert bei einer Anklage, dass der Urheber einen Strafantrag stellt.7 Wenn der Urheber aus irgendeinem Grund keinen Strafantrag stellen möchte, kann der Staatsanwalt keine Anklage erheben. Das MEXT fasst den Prozess der Verhaftung bei der Verletzung des Urheberrechts wie folgt zusammen:8 «Die Polizei beginnt meistens nach der Meldung von Urhebern zu ermitteln, es gibt aber einige Fälle, bei denen ein Dritter meldet oder die Polizei selbst ohne Meldung ermittelt. Die Polizei forscht nach, wer der Verdächtigte ist, ob er tatsächlich etwas herstellt, verkauft oder durchs Internet sendet und ob die Herstellung, der Verkauf oder das Senden gegen das Urheberrecht verstösst. Die Polizei fragt den Urheber normalerweise nach der Nachforschung, ob er einen Strafantrag gegen den Verdächtigten stellen möchte oder nicht, und wenn er es so möchte, verhaftet die Polizei den Verdächtigten.»

[6]

Es gibt zwar einige Ausnahmen, bei denen der Staatsanwalt den Verletzenden ohne Strafantrag von Urhebern anklagen kann, beispielsweise wenn jedermann etwas unter dem Namen des Urhebers publiziert. Dazu ist die japanische Strafprozessordnung9 aber wichtig, deren Artikel 248 lautet: «Der Staatsanwalt kann darauf verzichten, eine Anklage zu erheben, wenn in Rücksicht auf den Charakter, das Alter, die Lebensverhältnisse des Verdächtigten, den Ernst der Straftat, mildernde Umstände für einen Angeklagten sowie die Lage, die nach dem Verbrechen vorhanden ist, keine Anklage nötig ist.» Da die japanische Strafprozessordnung dem Staatsanwalt ein so großes Ermessen verleiht, kann er auch in dem obigen Fall darüber entscheiden, ob er eine Anklage gegen den Verdächtigten erhebt oder nicht. Dazu hat die Polizei in Japan den Grundsatz, dass sie den Willen des Urhebers beachten muss, und dies führt dazu, dass der Staatsanwalt keine Anklage erhebt, wenn der Urheber die Strafe nicht anwenden oder zu anderen Mitteln greifen möchte.10

2.2.

Die Diskussion über die Erfordernis des Strafantrags ^

[7]

Ist es richtig, dass der Staatsanwalt ohne Strafantrag des Urhebers keine Anklage erheben darf? Das MEXT fragte diesbezüglich bei Praktikern an und bekam die folgenden Antworten:11

  • Die Polizei ist nicht der Meinung, dass das Erfordernis des Strafantrags die Nachforschung verhindert.
  • Wenn ein Urheber keinen Strafantrag stellen möchte, möchte er normalerweise an der Nachforschung nicht mitwirken, so wird die Nachforschung auf jeden Fall unmöglich. Dies deutet an, dass das Erfordernis des Strafantrags kein hauptsächliches Problem für die Nachforschung ist.
  • Auch wenn der Strafantrag zur Anklage nicht erforderlich wäre, würde die Polizei die Mitwirkung des Urhebers benötigen, um die Verletzung des Urheberrechts nachzuforschen, und deshalb würde die Verhaftung nicht effizienter als jetzt. Man schloss beispielsweise von dem Patentrecht das Erfordernis des Strafantrags des Patentinhabers aus. Diese Änderung bleibt jedoch wirkungslos.
  • Es gibt das Problem, dass der Staatsanwalt auch ein ernsthaftes Verbrechen nicht anklagen kann, durch dessen Verurteilung die Aufmerksamkeit der Welt auf die Wichtigkeit des Urheberrechts gezogen werden müsste, auch wenn der Urheber keinen Strafantrag stellen möchte. Es trägt zur Lösung des Problems bei, das Erfordernis des Strafantrags von dem Urheberrecht auszuschließen.
[8]

Das MEXT warb auch um öffentliche Meinungen, diese lauten wie folgt:12

  • Das Urheberrecht steht in enger Beziehung mit der Redefreiheit, die der Demokratie zugrunde liegt. Man sollte deshalb darauf die größte Sorgfalt verwenden. (Japan Federation of Bar Associations)
  • Wenn man das Erfordernis des Strafantrags des Urhebers von dem Urheberrecht ausschließt, missbraucht ein Dritter möglicherweise die Strafanzeige und die kulturellen Tätigkeiten geraten  in Verfall. (Compact Disc & Video Rental Commerce Trade Association of Japan)
  • Es gibt keine praktische Notwendigkeit, das Erfordernis des Strafantrags des Urhebers von dem Urheberrecht auszuschließen. (Japan Intellectual Property Association)
  • Es gibt zwar einen Vorteil für den Verlag, wenn das Erfordernis des Strafantrags des Urhebers von dem Urheberrecht ausgeschlossen wird, weil der Verlag in Japan normalerweise kein Urheberrecht hat und der Urheber oft zögert, sich mit einem Prozess abzugeben. Man sollte aber sowohl die Redefreiheit als auch die Publikationsfreiheit so viel wie möglich beachten und den Verfall der kulturellen Tätigkeiten definitiv meiden. (Japan Book Publishers Association)
[9]

Eine interessante Meinung, die mit der vorliegenden Thematik etwas zu tun hat und von mehreren Seiten geäußert wurde, lautet: «Die Staatsgewalt könnte dies zur Zensur verwenden, indem die Polizei und der Staatsanwalt nach ihrem Ermessen verhaftet.»13 Das MEXT stellte hier keine Meinungen vor, die der Veränderung des Urheberrechts zustimmten, also stellt sich heraus, dass nicht nur Internetbenutzer sondern auch Urheber und betroffene Vereine selbst den Ausschluss der Strafantragserfordernis nicht wünschen.14

 

3.

Die Gesetzwidrigkeit des Hoch- und Herunterladens ^

3.1.

Das gesetzwidrige Hochladen ^

[10]

Nachdem ich die grundlegende Struktur des japanischen Urheberrechts in einer Übersicht darstellte, möchte ich nun auf konkrete Beispiele eingehen. Die Diskussion über das Urheberrecht im Internet ging in Japan davon aus, dass das Hoch- und Herunterladen voneinander unterschieden werden und man zwei Regelungen benötigt, um diese elektronischen Handlungen zu kontrollieren. Das ohne Erlaubnis des Urhebers durchgeführte Hochladen wurde erst im Jahr 1997 verboten, hier wurde ein neues Recht von Urhebern eingeführt, das «Sendungsermöglichungsrecht». Dieses Recht lautet: «Der Urheber hat ausschließlich das Recht, eine öffentliche Sendung durchzuführen. (Bei der automatischen Sendung enthält dies auch die Ermöglichung der Sendung)» (Art. 23(1)). Derjenige, der Dateien hochlädt, verletzt also ein Urheberrecht nicht deswegen, weil er die Dateien kopiert, sondern deswegen, weil er die Dateien durch das Internet sendet oder zu senden ermöglicht. Viele Leute, die Dateien hochluden und dadurch das Recht verletzten, wurden verhaftet.15

[11]

Ein Skandal entstand bezüglich dieses Rechts. Der japanische Forscher Kaneko entwickelte seit 2002 ein Peer-to-Peer-Filesharingprogramm «Winny», durch das mehrere Personen anonym auf Dateien gemeinsam zugreifen können. Man begann sofort, dieses Programm in das gesetzwidrige Hochladen umzugestalten, und 27. November 2003 wurden zwei Personen wegen der Verletzung des Urheberrechts verhaftet. Diese Verhaftung an sich war ganz und gar nicht skandalös, aber die Polizei verhaftete auch Kaneko am 9. Mai 2004 und gab als Grund dafür an, dass Kaneko den zwei Personen, die die Dateien hochgeladen hätten, bei der Verletzung des Urheberrechts Beihilfe geleistet habe. Beim Richter der ersten Instanz wurde Kaneko schuldig gesprochen. In der zweiten Instanz wurde er aber freigesprochen und das Oberste Gericht von Japan stellte diese Unschuld mit dem folgenden Hinweis fest: «Man wird wegen der Beihilfe nur dann verurteilt, wenn man ein Programm veröffentlicht und die Möglichkeit zulässt, dass Leute in großem Ausmaß zur Verletzung des Urheberrechts das Programm benutzen.»16 Die Verhaftung der Polizei war besonders deswegen bemerkenswert, weil die japanische Polizeibehörde im Jahr 1998 das Cyber-Police-Project ausübte und Kaneko gerade von der Abteilung für Maßnahmen gegen kybernetische Verbrechen verhaftet wurde.

[12]

Nicht nur die Polizei, sondern auch Internetdienstanbieter stießen auf einige Probleme. Da der Datenverkehr durch Winny ihr System viel zu stark belastete, wollten im Jahr 2006 NTT Plala Inc. und Nifty, die zwei bekannten Internetdienstanbieter in Japan, ein Programm einführen, das den Datenverkehr durch Winny aufspüren und die Nachrichten absperren kann.17 Das Ministerium für allgemeine Angelegenheiten von Japan warnte jedoch davor, dass das Programm gesetzwidrig sei, da dieses die privaten Nachrichten entziffert und den Telecommunications Business Act verletze: «Man darf von Seiten des Telekommunikationsunternehmens nicht in das Geheimnis der Telekommunikation eingreifen.» (Telecommunications Business Act, Art. 4(1))18

[13]

Das Verbot der Bewachung im Internet hat seinen Ursprung nicht nur in diesem speziellen Gesetz, sondern auch in der Verfassung: «No censorship shall be maintained, nor shall the secrecy of any means of communication be violated.» (Art. 21(2)) Das Verbot des Eingriffs in das Kommunikationsgeheimnis ist ein Teil des Menschenrechts in Japan und das oben erwähnte Gesetz beschützt es zwischen Privaten.

3.2.

Das gesetzwidrige Herunterladen ^

[14]

Der Ausgangspunkt findet sich darin, dass das Herunterladen der – gegen das Urheberrecht verstossend – hochgeladenen Dateien früher nicht gesetzwidrig war, da es hierfür keine Regelung gab. Das Parlament änderte erst im Jahr 2010 das Urheberrechtsgesetz und machte das Herunterladen gesetzwidrig, welches im Bewusstsein von der Gesetzwidrigkeit durchgeführt wird. Durch diese Änderung wurde zwar das Herunterladen gesetzwidrig, aber es gab noch keine Strafe dafür. Eine Strafe wurde erst bei der nächsten Änderung im Jahr 2012 eingeführt, die ich oben erwähnte. Zwischen den zwei Änderungen wurden viele Diskussionen geführt. Die damalige Regierung wollte das Herunterladen strafbar machen, aber Anwälte und Journalisten setzten sich ihr entgegen. Am 27. April 2012 erklärte die Japan Federation of Bar Associations (JFBA): «Da man alle Personen, die gesetzwidrig Dateien herunterladen, nicht aktuell verhaften kann und es zu befürchten ist, dass die Polizei ihrem Ermessen nach das Gesetz anwendet, ist es unvorhersehbar, wie weit sich Bürger zurückhalten, das Internet zu benutzen.»19 (Nach der Übersetzung des Verfassers). Das Movements for Internet Active Users (MIAU) erklärte, dass Kinder, die das Gesetz nicht vollkommen verstehen, verhaftet werden könnten oder dass die Polizei es zum Vorwand nehmen könne, jemanden festzunehmen.20 Außerdem wies der Verein darauf hin, dass das Gesetz das Geheimnis der Nachrichten verletzen könne.21 Das Unterhaus verabschiedete jedoch am 15. Juni 2012 das geänderte Urheberrechtsgesetz und der Artikel 30(1)(ii) lautet: «[Man verletzt ein Urheberrecht,] wenn man eine automatische öffentliche Sendung, die das Urheberrecht verletzt, (darunter fällt auch der Fall, dass diese Sendung gesetzwidrig wäre, wenn sie in Japan durchgeführt werden würde) empfängt und auf digitale Weise aufnimmt, sofern man sich dessen bewusst ist.» (Nach der Übersetzung des Verfassers).

[15]

Gerade dabei trat die Frage wieder in den Vordergrund, wie die Polizei über das Herunterladen durch das Internet die Aufsicht haben sollte und wie man wissen kann, ob eine hochgeladene Datei gesetzwidrig ist oder nicht. Laut der Gegenbewegung kann man nicht einfach die Gesetzwidrigkeit von Dateien erkennen, da es hier kein Kennzeichen gibt.22 Die Recording Industry Association of Japan (RIAJ) schlug angesichts dieser Kritik vor, dass man in hochgeladenen Dateien ein Kennzeichen einfügen sollte, an dem man die Erlaubnis von Urhebern erkennen kann.23 Das Kennzeichen «L-Mark», das RIAJ erfand, wird in drei Arten eingeteilt, das heißt, (1) man darf eine Datei nur mit WEB-Browser schauen und hören, (2) man darf sie herunterladen, aber nicht wieder hochladen, oder (3) man darf sie sowohl herunterladen als auch wieder hochladen.24 Das obige Problem bleibt jedoch noch ungelöst. Denn das Kennzeichen «L-Mark» wird nur in solche Dateien eingefügt, deren Verwaltung bei dem Verein RIJA liegt.

[16]

Seit dem Inkrafttreten des neuen Urheberrechtsgesetzes gab es keine Unregelmäßigkeiten mehr, bei dem ein Urheber oder eine Gruppe private Informationen missbrauchend gesammelt hätte. Meines Erachtens hängt diese Tatsache mehr oder weniger von der japanischen Kultur im Internet ab, das heißt, Urheber sind relativ nachsichtig, auch wenn ihre Werke im Internet ohne Erlaubnis hochgeladen werden – ich habe nun keine Absicht zu behaupten, dass sie das unerlaubte Hochladen für positiv halten. Diese Vermutung lässt sich dadurch begründen, dass Urheber in Japan ziemlich zurückhaltend sind, gegen Hoch- und Herunterladende einen Strafantrag zu stellen. Die Polizei verhaftete aufgrund des Urheberrechtsgesetzes beispielsweise im Jahr 2012 nur 160 Personen, und diese Zahl war fast gleich im Jahr 2011, als das Herunterladen der gesetzwidrigen Dateien noch nicht strafbar war.25 Um diese Lage zu verstehen, muss man wissen, dass Urheber in Japan einzeln bestimmen, ob sie auf das unerlaubte Hochladen reagieren oder nicht.

4.

Die zwei Arten der Verletzung des Urheberrechts: Kopie und Parodie ^

4.1.

Unerlaubte Kopie ^

[17]

Es gibt in Japan noch ein kompliziertes Problem, das bei dem Hoch- und Herunterladen entsteht, nämlich die Festsetzung der Grenze zwischen Kopie und Parodie. Es ist selbstverständlich, dass Urheber keine Kopien übersehen, die ohne ihre Erlaubnis im Internet hochgeladen werden.

4.2.

Unerlaubte Parodie ^

[18]

Die Parodie ist dagegen sehr problematisch. Dass das japanische Urheberrecht gegen Parodie streng ist, zeigen verschiedene Beispiele. Es ist in Japan verboten, eine Parodie eines Liedes zu publizieren, wohingegen dies in den USA erlaubt ist.26 Der Tokyo High Court urteilte am 27. Oktober 1994 und am 28. Dezember 1995, dass in Japan überhaupt kein fair use anerkannt wird.27 Kurz gesagt sind alle Parodien, die gegen den Willen des Urhebers publiziert werden, immer gesetzwidrig und auch MEXT glaubt, dass dieses umfangreiche Verbot irgendwie zu korrigieren ist.28

[19]

Die Parodie blüht trotz dieser Gesetzwidrigkeit in Japan und bildet einen großen Markt. Im Jahr 2012 erreichte der Umsatz 716.000.000.000 Yen.29 Ich möchte diese Lage vorstellen und analysieren.

[20]

Die Parodie wird in Japan durch den übergeordneten umgangssprachlichen Begriff «同人» (Dou-Jin, Clique) umfasst, der bedeutet, dass ein Liebhaber eines künstlichen Werks etwas schreibt, zeichnet oder singt, das dem originalen Werk ähnelt. Ein wichtiger Punkt besteht darin, dass man in Japan Dou-Jin-Werke veröffentlichen und sogar verkaufen kann. Diese Werke sind zwar gesetzwidrig, weil die Urheber keine Erlaubnis gaben, aber es ist eine Gewohnheit in Japan, dass die Urheber die Dou-Jin-Werke zulassen, sofern sie keinen bestimmten Nachteil haben.

[21]
In welchen Fällen haben Urheber einen Nachteil? Ich möchte zwei Beispiele anführen:

4.2.1.

Der POKEMON-Fan-Art-Fall30 ^

[22]
Ein berühmtes Beispiel ist der POKEMON-Fan-Art-Fall. Die Videospielfirma NINTENDO, die das Urheberrecht von POKEMON hat, lässt normalerweise solche Parodien außer Acht, die ihr Recht nicht auf schädliche Art und Weise verletzen, beispielsweise Fan-Arts von Kindern, obwohl diese Parodien nach dem japanischen Urheberrechtsgesetz gesetzwidrig sind. Wie eine Illustration dem Original ähnlich ist, beeinflusst ihre Entscheidung ganz und gar nicht. Liebhaber von POKEMON dürfen sogar ihre Illustrationen und Mangas verkaufen, sofern sie dies aus Liebhaberei tun. Trotzdem strengte NINTENDO einmal gegen einen Liebhaber einen Prozess an, und der Grund bestand darin, dass der Liebhaber Porno-Fan-Art verkaufte. NINTENDO glaubte, dass Porno-Fan-Art nicht ignoriert werden sollte, weil Spieler von POKEMON meistens Kinder sind.

4.2.2.

Der DORAEMON-Ending-Fall31 ^

[23]

Der DORAEMON-Ending-Fall ist auch bekannt. DORAEMON ist eines der berühmtesten Mangas in Japan. Ein Liebhaber zeichnete im Jahr 2005 die letzte Folge eines Comics, deren Inhalt seit 1998 im Internet gezeigt worden war, und verkaufte sie. Am Anfang gab es kein Problem, aber dieser Comic wurde von jemandem im Internet hochgeladen und man konnte es seitdem kostenfrei lesen. Dann missverstanden viele Leute, dass dies die letzte Folge des Originals wäre, weil der Liebhaber so gut zeichnete, dass man es voneinander nicht unterscheiden konnte. Der Verlag SHOGAKUKAN, der jetzige Urheber von DORAEMON, ermahnte den Liebhaber, die Publikation einzustellen, und sie einigten sich miteinander, indem der Liebhaber das Lager räumte und dem Urheber einen Teil des Umsatzes bezahlte. Der Abteilungschef der Urheberrechtsverwaltung erklärte in einer Zeitung wie folgt: «Bisher sahen wir über solche Fälle hinweg, die nicht so ernst waren, aber wir haben Angst vor der Situation, dass dieses Werk im Internet ohne Grenzen zirkuliert.»32 Aus dieser Erklärung kann man zwei Punkte feststellen, das heißt, (1) der Verlag SHOGAKUKAN ermahnte solche Leute nicht, die ohne Erlaubnis auf nicht schädliche Art und Weise etwas publizierten, und (2) der Grund der Ermahnung bestand nicht unmittelbar in der Verletzung des Urheberrechts sondern darin, dass der Comic viele Leute im Missverständnis ließ.

[24]

Da es damals noch keine Strafe auf das gesetzwidrige Hochladen gab, kam die Frage nicht auf, welche man heute zu stellen hat: War nicht der Liebhaber, sondern derjenige schuldig, der ohne Erlaubnis des Liebhabers die Dateien im Internet hochgeladen hat? Der Verlag hielt die Verbreitung des Missverständnisses für problematisch und diese Verbreitung wurde durch das Hochladen veranlasst. Ein gleiches Problem findet sich im Allgemeinen, sofern man das Hoch- und Herunterladen regeln möchte. Denn es ist schwierig zu urteilen, wann der Urheber auf die Verletzung seines Rechts streng reagiert und wer daraufhin bestraft wird. Im DORAEMON-Fall machte der Liebhaber durch seinen Namen und Nachwort deutlich, dass er selbst kein Urheber und der Comic eine Parodie ist. Die hauptsächliche Schuld lag demnach nicht bei dem Liebhaber sondern bei dem Hochladenden – hier verstehe ich unter dem Wort «Schuld» keinen Rechtsbegriff.

[25]

Aus diesen Beispielen stellt sich heraus, dass Urheber in Japan grundsätzlich nicht darauf achten, ob eine Person ihre Urheberrechte verletzt oder nicht, sondern nur darauf, ob es in ihre Vorteile eingreift oder nicht. Dass Staatsanwälte ohne Strafanträge von Urhebern niemanden anklagen können, trägt dazu bei, das heißt, nicht der Staat, sondern der Urheber selbst verwaltet seine Vorteile.

5.

Das künftige Problem ^

[26]

Ein Problem, auf das Japan bei dem Ausschluss der Strafantrages stoßen könnte, besteht darin, dass Dou-Jin-Liebhaber unabhängig davon bestraft werden, ob die Urheber anklagen wollen oder nicht. Wie oben erwähnt, sind alle Arten von Parodien gesetzwidrig, sofern Urheber keine Erlaubnis geben, und dies führt dazu, dass die Polizei jeden verhaften darf, der eine Parodie bzw. ein Dou-Jin-Werk publiziert, wenn der Staatsanwalt bei der Anklage keinen Strafantrag des Urhebers benötigt. Das Ermessen des Staatsanwalts erreicht auch den Datenverkehr durch das Internet.

[27]

Dieses Problem ist sowohl Urhebern als auch ihren Liebhabern bekannt, und viele Leute haben Angst davor (siehe oben). Ich möchte hier einen berühmten Vorschlag vorstellen, den der Zeichner Ken Akamatsu und NPO Commonsphere gaben. Ihr Vorschlag, der zuerst am 12. Dezember 2012 gegeben wurde, lautet, dass jeder Urheber schon bei der Publikation erklären sollte, ob und wie weit er eine Parodie oder ein Dou-Jin-Werk erlauben möchte.33 Dazu trägt das Kennzeichen bei, das «Creative Common License» (CCL) genannt wird. Um das Kennzeichen allgemein zu verbreiten, bemüht sich «Creative Commons Japan» (CCJP). CCL enthält zurzeit vier Kennzeichnen und sechs Kombinationsmodelle.34 Akamatsu hielt diese Kennzeichen für nicht genügend. Seiner Meinung nach sollte man die Kopie verbieten und nur Charaktere, die in originalen Werken auftreten, für die Benutzung erlauben.35 Dieser Vorschlag passt sich der heutigen Lage in Japan an, dass Liebhaber normalweise eigenständige Geschichten erfinden wollen, in denen einige Charakter von originalen Werken auftreten. Akamatsu zog auch das Problem in Betracht, dass viele Urheber pornographische Werke nicht anerkennen wollen und legte deshalb ein neues Kennzeichen vor, um Pornographien zu verbieten.36 Dieses Verbot kann man sich durch CCL nicht erklären. Außerdem sollte jeder Urheber so ausführlich wie möglich seine Erlaubnis ankündigen, beispielsweise (1) ob ein Liebhaber ein Dou-Jin-Werk verkaufen darf, (2) mit welchen Medien der Liebhaber sein Dou-Jin-Werk veröffentlichen kann, z.B. mit einem Text, einem Bild, einem Film, einem Videospiel, etc.37 CCJP wies in dem Vorschlag sowohl auf einen Vorteil als auch auf einen Nachteil hin. Yuko Noguchi, die Anwältin und Vorstandsmitglied von CCJP ist, sagte, eine musikalische CCL sei schon früher gescheitert, weil nur wenige Komponisten sie benutzt hätten, aber sie erkannte, eine solche CCL nach TPP wichtig werden würde.38

[28]

Dieser erste Vorschlag änderte sich aber später und zwar gaben es Akamatsu und Commonsphere auf, die verschiedenen Stufen einzuführen. Sie erfanden ein einheitliches Kennzeichen, das aus den öffentlich geworbenen Illustrationen ausgewählt wurde:39

[29]

Da es jetzt nur dieses einzige Kennzeichen gibt, wurde auch der Inhalt vereinheitlich. Der Urheber kann sich durch das Kennzeichen erklären, dass der Liebhaber in einer Messe sein Dou-Jin-Werk verkaufen darf, aber er die folgenden Regeln beachten muss:40

  1. Der Liebhaber darf keine Originalwerke kopieren.
  2. Es ist zu empfehlen, dass der Liebhaber das Originalwerk in seinem Werk benennt.
  3. Niemand darf gegen gute Sitten etwas publizieren.
[30]

Darüber möchte ich jedoch den Zweifel hegen, ob der Vorschlag von Akamatsu tatsächlich eine Antwort auf den Ausschluss des Strafantrages wäre. Ein zu lösendes Problem besteht zwar darin, dass der Staatsanwalt seinem Ermessen nach jeden Urheber einer Parodie verhaften kann und dies zur Zensur beiträgt, wenn er bei der Anklage den Strafantrag des Urhebers nicht braucht. Das ist aber nur eins der Probleme, die von dem Ausschluss des Strafantrages entstehen. Ein anderes Problem zeigt sich bei Urhebern, das heißt, wenn ein Urheber einmal eine Erlaubnis der sekundären Benutzung auf irgendeine Art und Weise erklärt, gilt diese Erlaubnis für alle Benutzer und hat keine Grenze. Ich möchte ein Beispiel anführen. Ein Comiczeichner erkannte durch ein Kennzeichen an, dass man sekundäre, nicht pornographische Werke verkaufen kann. Ein Liebhaber seines Werkes zeichnet ein sekundäres Werk so gut, dass sich viele Leute über die Originalität täuschen, wie beim DORAEMON-Ending-Fall. Der Comiczeichner möchte die Publikation verbieten oder Schadenersatz verlangen, weil das sekundäre Werk seine Arbeit belastet. Könnte er es so handhaben? Anhand des Kennzeichens von Akamatsu kann man nicht erkennen, ob sich ein Urheber trotz der Erlaubnis in die Publikation eines sekundären Werkes einmischen kann oder nicht. Diese Einmischung ist nach dem heutigen Urheberrecht eigentlich erlaubt, weil alle sekundären Werke gesetzeswidrig sind und die Urheber dieser Werke darüber hinwegsehen. Die Notwendigkeit, dass der Staatsanwalt bei der Anklage den Strafantrag des Urhebers braucht, bedeutet, dass nicht der Staatsanwalt sondern der Urheber die ausschlaggebende Stimme hat. In dem Vorschlag von Akamatsu verliert der Urheber leider diese Stimme.

6.

Schluss ^

[31]
Wie weit sich der Staat in das Urheberrecht einmischen sollte, hängt anhand dieser Betrachtungen davon ab, ob die Urheber ihre Rechte selbst schützen oder die Regierung damit beauftragen möchten. Wenn die Urheber ihre Rechte nicht selbst einfordern, hat der Staat die Möglichkeit, diese Aufgabe zu übernehmen und den Datenverkehr zu überwachen. Demnach wird die Freiheit der Kommunikation nur dann beibehalten, wenn man das Urheberrecht ohne die Einmischung des Staates so gut wie möglich schützt. Zwar ist dieser Schutz nicht einfach, aber die Nachlässigkeit führt zwangsläufig zu einem stärkeren Eingriff des Staates. Denn die Regierung benutzt oft die Ausrede: «Ich überwache dich lediglich, um dich zu beschützen.»

 

Takashi Izumo, Personenbeschreibung fehlt.

  1. 1 http://www.cric.or.jp/english/clj/doc/20130819_July,2013_Copyright_Law_of_Japan.pdf (alle Internetquellen zuletzt überprüft am 2. Dezember 2014).
  2. 2 http://www.soumu.go.jp/main_sosiki/joho_tsusin/top/denki_h.html.
  3. 3 http://www.yomiuri.co.jp/net/security/goshinjyutsu/20120629-OYT8T00918.htm.
  4. 4 http://www.bunka.go.jp/chosakuken/21_houkaisei.html.
  5. 5 http://www.mfat.govt.nz/downloads/trade-agreement/transpacific/main-agreement.pdf.
  6. 6 http://japanese.japan.usembassy.gov/j/p/tpj-20110304-70.html.
  7. 7 Es gibt einige Ausnahmen, z.B. die unerlaubte Verwendung der Handelsmarke.
  8. 8 http://www.mext.go.jp/b_menu/shingi/bunka/gijiroku/013/07071010/003.htm.
  9. 9 www.oecd.org/site/adboecdanti-corruptioninitiative/46814489.pdf.
  10. 10 http://www.mext.go.jp/b_menu/shingi/bunka/gijiroku/013/07071010/003.htm.
  11. 11 http://www.mext.go.jp/b_menu/shingi/bunka/gijiroku/013/07071010/003.htm.
  12. 12 http://www.mext.go.jp/b_menu/shingi/bunka/gijiroku/013/08011801/002/001.htm.
  13. 13 http://www.mext.go.jp/b_menu/shingi/bunka/gijiroku/013/08011801/002/001.htm.
  14. 14 Die Meinungen lassen sich in zwei Gruppen einteilen. Manche stellen sich der Änderung gerade deswegen entgegen, weil diese zur Freiheitsbeschränkung oder zum Kulturverfall führen kann. Andere haben solche Befürchtungen nicht und halten die Änderung für sinnlos.
  15. 15 http://www.npa.go.jp/cyber/statics/h23/pdf01.pdf.
  16. 16 http://www.courts.go.jp/hanrei/pdf/20111221102925.pdf.
  17. 17 http://www.plala.or.jp/access/living/releases/nr06_mar/0060316_2.html.
  18. 18 Diese Auslegung ist nicht selbstverständlich, weil die Abteilung für allgemeine Angelegenheiten die Filterung von E-Mails unter bestimmten Bedingungen anerkannte. Die Bedingungen lauten: (1) Der Benutzer stimmt der Filterung zu, kann jedoch seine Zustimmung später revidieren. (2) Der Benutzer wird gleich behandelt wie alle anderen Benutzer, auch wenn er der Filterung nicht zustimmt. (3) Die Inhalte der Filterung sind eindeutig bestimmt. (4) Man kann statistisch bspw. anhand von Fragenbögen herausfinden, dass normale Benutzer ihre Zustimmung zur Filterung geben. (5) Der Benutzer wird über die Inhalte der Filterung ausreichend informiert. http://warp.ndl.go.jp/info:ndljp/pid/2922795/www.soumu.go.jp/main_sosiki/joho_tsusin/d_syohi/060123_1.html.
  19. 19 http://www.nichibenren.or.jp/activity/document/statement/year/2012/120427_2.html.
  20. 20 http://miau.jp/1338800400.phtml.
  21. 21 http://miau.jp/1338800400.phtml.
  22. 22 Meines Erachtens bringt diese Begründung komplizierte Probleme mit sich. Kann man tatsächlich nicht erkennen, ob eine Datei gesetzwidrig hochgeladen wurde? Wenn man im Internet surft, dann stellt sich heraus, dass es dort viele Dateien gibt, die auf den ersten Blick gegen Urheberrechte verstoßen, beispielsweise neue Filme oder neue Lieder auf YouTube.
  23. 23 http://www.riaj.or.jp/release/2012/pr121218.html.
  24. 24 http://www.riaj.or.jp/release/2012/pr121218.html.
  25. 25 http://www.aca.gr.jp/police.html.
  26. 26 Campbell v. Acuff-Rose Music, Inc., 114 S.Ct. 1164, 127 L.Ed.2d 500 (1994).
  27. 27 http://hanrei.biz/hanrei/pdf/905AD229B693D05449256A7600272B76.pdf.
  28. 28 http://www.mext.go.jp/b_menu/shingi/bunka/gijiroku/013/08062316/007/011.htm.
  29. 29 http://www.yano.co.jp/press/pdf/1002.pdf.
  30. 30 http://tokizane.jp/Kogi/Aichi08-Sotsuron/05L4094_HosakaHiromi.pdf.
  31. 31 Yomiuri Shinbun (Tokyo, morning edition), 5. Juni 2007, S. 19.
  32. 32 Tsukuru, Tokyo : Tsukuru Publishing Co., Ltd, 12.2006.
  33. 33 http://www.ailove.net/ccl2.pdf.
  34. 34 Das erste Kennzeichen bedeutet, dass man das originale Werk bekannt machen muss; das zweite bedeutet, dass man das vorliegende Kennzeichen, das in das originale Werk eingefügt wurde, auch in sekundäre Werke einfügen muss; das dritte bedeutet, dass man das originale Werk nicht bearbeiten darf; und das vierte bedeutet, dass man durch sekundäre Werke kein Geld verdienen kann. Die sechs Modelle sind (1), (1)(2), (1)(3), (1)(4), (1)(2)(4) und (1)(3)(4).
  35. 35 http://www.ailove.net/ccl2.pdf.
  36. 36 http://www.ailove.net/ccl2.pdf.
  37. 37 http://www.itmedia.co.jp/news/articles/1212/13/news055.html.
  38. 38 http://www.itmedia.co.jp/news/articles/1212/13/news055.html.
  39. 39 http://commonsphere.jp/archives/320.
  40. 40 http://commonsphere.jp/doujin/license/ok/1.0/.