1.
Der Artikel 15a B-VG ^
«Artikel 15a. (1) Bund und Länder können untereinander Vereinbarungen über Angelegenheiten ihres jeweiligen Wirkungsbereiches schließen. Der Abschluss solcher Vereinbarungen namens des Bundes obliegt je nach dem Gegenstand der Bundesregierung oder den Bundesministern. Vereinbarungen, die auch die Organe der Bundesgesetzgebung binden sollen, dürfen nur von der Bundesregierung mit Genehmigung des Nationalrates abgeschlossen werden, wobei Art. 50 Abs. 3 auf solche Beschlüsse des Nationalrates sinngemäß anzuwenden ist; sie sind im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
(2) Vereinbarungen der Länder untereinander können nur über Angelegenheiten ihres selbständigen Wirkungsbereiches getroffen werden und sind der Bundesregierung unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
(3) Die Grundsätze des völkerrechtlichen Vertragsrechtes sind auf Vereinbarungen im Sinne des Abs. 1 anzuwenden. Das Gleiche gilt auch für Vereinbarungen im Sinne des Abs. 2, soweit nicht durch übereinstimmende Verfassungsgesetze der betreffenden Länder anderes bestimmt ist.»
1.1.
Geschichte ^
Die Einführung des Art. 15a B-VG wurde im National- und Bundesrat einstimmig beschlossen. Die Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG sollen eine rechtsverbindliche, aber freiwillige Koordination zwischen Bund und Ländern sowie den Ländern untereinander ermöglichen.1 Es handelt sich dabei um ein Instrument des sogenannten kooperativen Föderalismus2.
1.2.
Praxis ^
1.3.
Bezeichnung ^
Schon die Verwendung unterschiedlicher Begriffe für Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG spricht dafür, sich der Frage der Bezeichnung näher zu widmen. Während sich in der Praxis letztendlich der Begriff «Art. 15a Vereinbarungen» durchgesetzt hat, werden vor allem in Lehre, Literatur und Praxis weiterhin nach wie vor folgende Begriffe für Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG verwendet: Gliedstaatsverträge5, koordinationsrechtliche Verträge6, vertikale7 oder horizontale Konkordate – um die meistverwendeten Bezeichnungen zu erwähnen8. Thienel9 hat festgestellt, dass «alle diese Ausdrücke nicht ganz treffend sind» und bezeichnet Vereinbarungen nach Art. 15a B-VG als «staatsrechtliche Vereinbarungen».
Rill10 unterscheidet zwischen Verträgen über Gegenstände der Gesetzgebung und Verträgen über Gegenstände der Verwaltung.
Aber auch die Bezeichnung «hoheitliche Verträge» ist gebräuchlich11. Obgleich nicht unumstritten12, sind Vereinbarungen auch über Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung zulässig, sofern damit öffentliche Zwecke verfolgt werden.13. Daher kann dieser Begriff nicht für alle Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG verwendet werden.
1.4.
Rechtsqualität ^
Schwieriger ist die rechtliche Beurteilung und Einordnung des Inhalts einer Art. 15a –Vereinbarung. Der Terminus «Zwischenländerrecht»17 meint das Recht, das durch den Abschluss von Ländervereinbarungen geschaffen wird. Er wird immer wieder auch für die Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG an sich verwendet. Öhlinger spricht in diesem Zusammenhang auch von «Zwischenrechtsordnungen»18. Dabei sind diese Begriffe irreführend, handelt es sich dabei doch um Recht zwischen den Vertragspartnern – also Vertragsrecht – und sobald es transformiert ist eben um Landesrecht und/oder Bundesrecht19.
2.1.
Vorgaben aus dem B-VG und den Landesverfassungen ^
Wer auf Seiten eines Landes zum Abschluss einer Vereinbarung berechtigt ist, geht aus dem B-VG nicht hervor. Die Entscheidung dieser Frage liegt in der Kompetenz der Länder. Von manchen wie Rill, Koja und Weber wird behauptet, dass sich bereits unmittelbar aus Art. 105 Abs. 1 Satz 1 B-VG («Der Landeshauptmann vertritt das Land») eine Abschlusskompetenz für den Landeshauptmann ergibt. Es wird aber auch eine andere Ansicht in der Literatur vertreten, wonach die Landesregierung zuständig sein könnte21. De facto unterzeichnet tatsächlich in jedem Land der Landeshauptmann. Auch in den Materialien zur Regierungsvorlage der B-VG-Novelle 1974 wird angeführt, dass die Kompetenz zum Abschluss solcher Vereinbarungen nicht nach dem völkerrechtlichen Vertragsrecht zu beurteilen ist, da ohnehin bereits gemäß Art. 105 Abs. 1 B-VG der Landeshauptmann das Land nach außen vertritt und daher für den Abschluss von Vereinbarungen mit anderen Ländern ebenso wie mit dem Bund zuständig ist.22
Die vorangehende interne Willensbildung ist allerdings von Land zu Land unterschiedlich. Eine Durchsicht der landesverfassungsrechtlichen Bestimmungen23 der einzelnen Länder ergibt folgende Situation:
* Anzumerken ist, dass in all jenen Fällen, in denen die Genehmigung und die Kenntnisnahme des Landtages angeordnet wird, die Landesregierung die Zuweisung an den Landtag zu beschließen hat und somit jedenfalls auch mit den Vereinbarungen befasst ist.
* Sämtliche landesverfassungsrechtliche Grundlagen sehen erhöhte Quoren (Zweidrittelmehrheit) für die Beschlussfassung in den Landtagen vor, wenn die Umsetzung der Vereinbarung durch Verfassungsrecht zu erfolgen hat.
* Ausdrückliche Kundmachungsvorschriften enthalten die Landesverfassungen von Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg.
2.2.
Gemeinden als Vertragspartner ^
Die Schaffung der Möglichkeit dafür, dass auch Gemeinden generell Vertragspartner für Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG sein können, wird insbesondere von kommunalen Interessensvertretungen immer wieder gefordert und war auch Thema das Österreich- Konvents24. Auch Rill/Schäffer25 können in diese Richtung interpretiert werden, wenn sie schreiben, dass die Privatrechtssubjektivität von Bund, Ländern und Gemeinden bundesverfassungsrechtlich garantiert ist und keine bundesverfassungsrechtlichen Schranken hinsichtlich des Einsatzes des privatrechtlichen Vertrages durch die Gebietskörperschaften bestehen. Daher komme der Vertrag jedenfalls nach Privatrecht als Koordinationsrecht aller Arten von Gebietskörperschaften in Betracht.
3.1.
Vorgaben aus dem B-VG und den Landesverfassungen ^
Öhlinger28 vertritt die Ansicht, dass verfassungsändernde oder verfassungsergänzende Regelungen in Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG seit der B-VG-Novelle 200829 ausgenommen sind. Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer30 sehen unter Bezugnahme auf Thienel31 auch Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit als keinen möglichen Gegenstand von 15a-Vereinbarungen.
Der Verfassungsgesetzgeber habe sie jedenfalls nicht von vornherein aus dem Anwendungsbereich des Art. 15a B-VG ausklammern wollen, stellt der Verfassungsgerichtshof fest34 und führt aus, dass die Gebietskörperschaften Vorhaben, mit denen öffentliche Zwecke verfolgt werden, die aber (auch) den Bereich ihrer Privatwirtschaftsverwaltung betreffen, sowohl in der Form eines privatrechtlichen Vertrages als auch in der Form eines öffentlich-rechtlichen Vertrages nach Art. 15a B-VG, koordinieren können.
3.2.
Erfahrungen, Themen, Motive ^
- entweder einen europarechtlichen (Beispiel: Vereinbarung über das Verwaltungs- und Kontrollsystem in Österreich für die EU-Strukturfonds in der Periode 2007–2013) oder
- einen Bund-Länder kompetenzübergreifenden (Beispiel: Vereinbarung über Sozialbetreuungsberufe) oder
- einen harmonisierenden koordinierenden (Beispiel: Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots) oder
- einen finanziellen Hintergrund (Beispiel: Vereinbarung über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung über die Jahre 1997 bis 2000) hat.
3.3.
Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ^
4.
Transformation ^
Transformation ist die Einführung bzw. der Einbau (auch: Inkooperation) oder die Umwandlung von (Völker-) Recht in eine nationale Rechtsordnung, sodass es im staatlichen Recht Geltung36 erlangt. Es wird zwischen zwei Methoden der Transformation unterschieden: der generellen und der speziellen.
- Zum einen hat er die Geschlossenheit des Rechtsquellensystems gegen die unmittelbare Anwendbarkeit ins Treffen geführt.
- Zum anderen würden fehlende Rechtsschutzmöglichkeiten (durch den Verfassungsgerichtshof) gegen eine unmittelbare Anwendung sprechen.
Wenn nun alle Art. 15a Vereinbarungen über Gegenstände der Gesetzgebung speziell transformiert werden müssen, sind sie quasi Vereinbarungen über paktierte Gesetzgebung41, die auch ohne die Ermächtigung im Art. 15a B-VG möglich gewesen wären. In beiden Fällen ist Freiwilligkeit auf beiden Seiten Voraussetzung und der Aufwand durch die Notwendigkeit der Transformation gleich groß. In beiden Fällen kann man die Einhaltung der Vereinbarung nicht oder nur begrenzt rechtlich durchsetzen42.
4.1.
Österreich Konvent ^
4.2.
Eigene Ansicht ^
Das zweite Grundprinzip, das betroffen wäre, ist das gewaltenteilende. Bei Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG wird der Inhalt ganz überwiegend bereits bei Vertragsabschluss – sozusagen der ersten Stufe – von der Verwaltung ausgearbeitet und die Gesetzgebung hat rechtlich und faktisch, mit Ausnahme des Beschließens eines Vorbehalts, wobei aber wiederum nicht gesichert ist48, ob das jeweilige Parlament dabei auch den Text abändern könnte, nicht einmal die Möglichkeit, sich inhaltlich einzubringen.
Durch den Verfassungsgerichtshof eindeutig klargestellt und dennoch umstritten ist die mögliche Berührung des bundesstaatlichen Prinzips50. In Wissenschaft und Lehre wird grundsätzlich sehr wohl die Möglichkeit gesehen, eine Änderung der Bundesverfassung auch im Hinblick auf die Kompetenzen zum Gegenstand einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zu machen51. Der Gesetzeswortlaut des Art. 15a B-VG würde das auch zulassen. Das nationale Parlament hätte die Änderung sodann durch Bundesverfassungsgesetz zu beschließen. Eine Gesamtänderung im Sinne des Art. 44 Abs. 3 B-VG wäre freilich nicht durch Art. 15a B-VG52 gedeckt.
Im Sinne der im Rahmen des Österreich Konvents geborenen Idee einer «Drei-Säulen-Theorie» könnten in der Säule der verflochtenen Bund-Länder-Kompetenzen (neben zwei exklusiven Säulen der Bundes- und Länderkompetenzen) Materien genannt werden, über die unmittelbar anwendbare Vereinbarungen zwischen Bund und Ländern sowie der Länder untereinander abgeschlossen werden könnten54. Ein Modell dafür könnte sich im weitesten Sinne im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland finden. Unter dem Titel «Gemeinschaftsaufgaben, Verwaltungszusammenarbeit» werden im Art. 91b und Art. 91c konkrete Materien55 aufgezählt, für die Bund und Länder gemeinsame Vereinbarungen abschließen können.
5.1.
Allgemeines ^
Rosner hat sich dem Thema der Erzeugung von Ländervereinbarungen bereits 2003 bei den Ersten Klagenfurter Legistik-Gesprächen gewidmet60 und dabei festgestellt, dass das Verfahren grundsätzlich aus zwei unterschiedlichen Abschnitten besteht: dem informellen Teil der Erstellung des Textes und dem tatsächlichen formalen Abschlussverfahren. Rosner hat seine Untersuchung auf Vereinbarungen zwischen den Ländern untereinander (Art. 15a Abs. 2 B-VG) beschränkt. Die Feststellung der Zweiteilung trifft aber meiner Erfahrung nach auf alle Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG zu. Es existiert ein Schreiben des Bundeskanzleramtes61, das sich mit «Vereinbarungen zwischen Bund und Ländern gemäß Art. 15a B-VG; praktische Vorgangsweise» beschäftigt. In diesem Schreiben ist auch von dem ein- und zweiaktigen Abschlussverfahren die Rede und werden beide in Folge dargestellt. Auch Öhlinger62 spricht von einem einfachen und einem zusammengesetzten Verfahren, je nach erforderlicher Beteiligung der Parlamente.
- Der «erste Teil» beginnt mit einer Initiative des Bundes, eines Landes bzw. mehrerer Länder (beispielsweise einer Länderexpertenkonferenz).
- Sodann werden die für die Genehmigung einer Vereinbarung durch den National- und Bundesrat und die jeweiligen Landtage notwendigen Schritte eingeleitet.
5.2.
Besondere Fragen in Bezug auf das Verfahren ^
6.
Fazit und Ausblick ^
Seit etwa einem Jahrzehnt kommt das Instrument der Art. 15a-Vereinbarungen auf unterschiedlichsten Gebieten (vermehrt) zum Einsatz. Damit sind einige Fragen virulent geworden, die einer Lösung zugeführt werden sollten. Zu diskutieren werden beispielsweise neben den inhaltlichen Bausteinen insbesondere die Art und Weise der Kommunikation und der Ablauf der Verhandlungen zwischen den Vertragspartnern sein73. Konkrete Fragen liegen in Bezug auf die Anwendung der Grundsätze des völkerrechtlichen Vertragsrechtes vor74. Die in den Ländern unterschiedlichen Kundmachungsvorschriften bzw. unterschiedliche Kundmachungspraxis75 kann zu Rechtsunsicherheit führen, selbst wenn die Vereinbarung keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Rechtsunterworfenen haben kann76. Auch die Beendigung einer Vereinbarung77 lässt nach wie vor Fragen offen. Diese kleine Auswahl an Problemfeldern könnte um einige rechtspolitische Bonmots78 ergänzt werden, die für die Zukunft der Art. 15a Vereinbarung bedeutend sein könnten.
Ziel ist, für die Prozesse vor, bei und nach Abschluss einer Vereinbarung sowie die Vereinbarungen selbst eine möglichst einheitliche, allgemein geltende Struktur unter Beibehaltung des flexiblen Charakters des Instruments zu finden. Im besten Fall sollten die Überlegungen in eine Art von bundes- und landesweit einheitlichen «Legistischen Richtlinien für Art. 15a Vereinbarungen» münden, damit das an sich sehr nützliche Rechtsinstrument – um mit Schäffer zu sprechen79 – in Hinkunft mehr nützlich als schwerfällig sein wird.
7.
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- 1 Vgl. ErlRV 182 BlgNR, XIII.GP, 19.
- 2 Vgl. Bußjäger / Bär / Willi, Kooperativer Föderalismus im Kontext der Europäischen Integration, 2006, 10; Lienbacher / Pürgy, Kooperativer Bundesstaat, in: Pürgy (Hrsg.), Das Recht der Länder, 2012, 561; Bußjäger / Larch, Grundlagen und Entwicklungen der bundesstaatlichen Instrumente in Österreich, http://www.foederalismus.at/contentit25/uploads/129.pdf.
- 3 Vgl. z.B. Vereinbarungen über einen gemeinsamen Hubschrauber-Rettungsdienst.
- 4 Vgl. z.B. Vereinbarungen über den höchstzulässigen Schwefelgehalt im Heizöl.
- 5 Rill, Gliedstaatsverträge, 1972.
- 6 Berka, Verfassungsrecht, 4. Auflage, 2012, Rz. 460.
- 7 Dieser Begriff wird neben anderen auch in den ErlRV 182 BlgNR, XIII.GP, 19. verwendet.
- 8 Vgl. Pürgy, Bundesverfassungsrecht und Landesrecht, in: Pürgy (Hrsg.), Das Recht der Länder, Band I, 2012, 38.
- 9 Thienel, in: Korinek / Holoubek (Hrsg.), Österreichisches Bundesverfassungsrecht, zu Art. 15a, Rz. 2.
- 10 Rill, Abschluß, Transformation und Durchsetzung von Verträgen gemäß Art. 15a B-VG, in: Mayer / Rill / Funk / Walter, Neuerungen im Verfassungsrecht, 1976, 27.
- 11 Öhlinger, Verträge im Bundesstaat, 1978, 13.
- 12 Vgl. Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1974; Durchführungsrundschreiben des Bundeskanzleramts, GZ 55.727-2a/74 vom 29. Oktober 1974. Das Bundeskanzleramt hat die Möglichkeit des Abschlusses einer Vereinbarung über Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung stets ausgeschlossen.
- 13 VfSlg 14.945/1997, sowie Thienel, in: Korinek / Holoubek (Hrsg.), Österreichisches Bundesverfassungsrecht, zu Art. 15a, Rz. 26; siehe 3.1.
- 14 Walter-Mayer, Bundesverfassungsrecht, 9. Rz. 589 und 854.
- 15 Öhlinger, Verfassungsrecht, 9. Auflage, 2012, Rz. 318.
- 16 Siehe 3.1.
- 17 Rosner, Koordinationsinstrumente der österreichischen Länder, 2000, 41.
- 18 Öhlinger, Die Anwendung des Völkerrechts auf Verträge im Bundesstaat, 1982, 8.
- 19 Siehe 4.
- 20 Vgl. Wortlaut des Art. 15a Abs. 1 B-VG.
- 21 Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht, 10. Auflage, 2007, Rz. 850.
- 22 ErlRV 182 BlgNR, XIII.GP, 21.
- 23 Vgl. dazu auch Steiner, Landesregierung, in: Pürgy (Hrsg.) Das Recht der Länder, Band I, 2012, 299.
- 24 Österreich Konvent, Teil 3, Beratungsergebnisse, 2005, 77: Die generelle Einbeziehung der Gemeinden wird abgelehnt.
- 25 Rill/Schäffer, Die Rechtsnormen für die Planungskoordination seitens der öffentlichen Hand auf dem Gebiet der Raumordnung – Stand und Entwicklungsmöglichkeiten, Österreichische Raumordnungskonferenz, Schriftenreihe Nr. 6, 1975, 67.
- 26 Österreichischer Gemeindebund und Österreichischer Städtebund.
- 27 Siehe wörtlich Art. 15a Abs. 2 B-VG.
- 28 Öhlinger, Verfassungsrecht, 9., 2012, Rz. 320.
- 29 2. Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Erstes Bundesverfassungsgesetzrechtsbereinigungsgesetz erlassen wird, BGBl I 2/2008.
- 30 Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht, 10. Auflage, 2007 Rz. 851.
- 31 Thienel in: Korinek / Holoubek (Hrsg.), Österreichisches Bundesverfassungsrecht, zu Art. 15a, Rz. 30.
- 32 Vgl. Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1974; Durchführungsrundschreiben des Bundeskanzleramts, GZ 55.727-2a/74 vom 29. Oktober 1974. Das Bundeskanzleramt hat die Möglichkeit des Abschlusses einer Vereinbarung über Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung stets ausgeschlossen. Siehe auch 1.4.
- 33 Vgl. Art. 17 B-VG.
- 34 VerfSlg. 14.495/1997, bejahend auch Jabloner, Gliedstaatsverträge in der österreichischen Rechtsordnung, ZÖR, Bd. 40, 1989, 236 und Öhlinger, Verträge im Bundesstaat, Wien 1978, 30. Siehe auch 1.4.
- 35 Siehe 3.1.
- 36 Vgl. aber die Begriffe Anwendbarkeit und Geltung im Zusammenhang mit der Transformation und dem Völkerrecht, vgl. Öhlinger, Verträge im Bundesstaat, 1978, 43.
- 37 VfSlg 9581/1980, VfSlg 9886/1982, VfSlg 13.780/1994, VfSlg 14.146/1995, VfSlg 15.972/2000, VfSlg 17.957/2006 u.a.
- 38 VfSlg 9886/1983.
- 39 Vgl. ErlRV 182 BlgNR, XIII.GP, 19.
- 40 Vgl. VST-215/27-1984 vom 29. März 1984, Beilage 1.
- 41 Öhlinger, Verträge im Bundesstaat, 1978, 36 unter Hinweis auf Fröhler-Oberndorfer, Raumordnungsrecht, 52.
- 42 Vgl. Art. 137 und 138a B-VG.
- 43 VfSlg 9886/1983.
- 44 Österreich Konvent, Plenarvorlage Bericht Ausschuss 5, 24; Ausschuss 5: Aufgabenverteilung zwischen Bund, Ländern und Gemeinden; Vorsitz: Dr. Peter Bußjäger; http://www.konvent.gv.at/K/DE/AUB-K/AUB-K_00005/imfname_016978.pdf.
- 45 Österreich Konvent, Plenarvorlage Bericht Ausschuss 3, 24; Ausschuss 3: Staatliche Institutionen, Vorsitz: Dr. Gerhart Holzinger; http://www.konvent.gv.at/K/DE/AUB-K/AUB-K_00002/fname_016145.pdf.
- 46 Position des Landes Oberösterreich zum Österreich Konvent, Beilage zu Verf 901483/30-ST, Punkt 12.
- 47 VST-215/25-1983 vom 14. September 1983, 7.
- 48 Vgl. Stöger, Der Vorbehalt zum völkerrechtlichen Vertrag und die Gewaltenteilung, ZfV 2012, 1.
- 49 Round Table zu Intergovernmentale Beziehungen in Österreich, 16. März 2009.
- 50 Thienel, in: Korinek / Holoubek (Hrsg.), Österreichisches Bundesverfassungsrecht, zu Art. 15a, Rz. 24, gestützt auf VfSlg 10.292/1984.
- 51 Thienel, in: Korinek / Holoubek (Hrsg.), Österreichisches Bundesverfassungsrecht, zu Art. 15a, Rz. 23.
- 52 Art. 15a Abs. 1 B-VG verweist expressis verbis auf Art. 50 Abs. 3 B-VG; Art. 50 Abs. 3 verweist auf Art. 42 Abs. 1 bis 4 B-VG und nicht auf Art. 44 B-VG.
- 53 Siehe Österreich Konvent, Plenarvorlage Bericht Ausschuss 5, 110. Siehe FN 44
- 54 Vgl. Öhlinger, Geschichte, Struktur und Zukunftsperspektiven des kooperativen Bundesstaates in Österreich, in: Bußjäger / Larch (Hrsg.), Die Neugestaltung des föderalen Systems vor dem Hintergrund des Österreich Konvents, 2004, 57.
- 55 Vgl. z.B. Wissenschaftliche Forschung, Hochschulwesen.
- 56 Vgl. Art. 2 lit d des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge (WVK). Für Ländervereinbarungen gelten die Grundsätze des völkerrechtlichen Vertragsrechtes nur dann, wenn nicht durch übereinstimmende Verfassungsgesetze der Länder anderes bestimmt ist. Vgl. Art. 15a Abs. 3 B-VG.
- 57 Vgl. z.B. in der Steiermark Art. 8 L-VG oder auch Art. 50 des Salzburger L-VG.
- 58 Siehe 2.1.
- 59 Eingerichtet gemäß dem Beschluss der Leiter der Verfassungsdienste der Länder bei deren Tagung am 29. Jänner 2013 in Wien.
- 60 Rosner, Das Verfahren zur Erzeugung von Ländervereinbarungen gem. Art. 15a Abs. 2 B-VG, Beitrag bei den Ersten Klagenfurter Legistik-Gespräche im November 2003.
- 61 GZ 600 472/3-VI/2/78.
- 62 Öhlinger, Die Anwendung des Völkerrechts auf Verträge im Bundesstaat, 1982, 23.
- 63 Die tatsächliche Ausarbeitung bleibt der Verwaltung vorbehalten. Siehe 4.2.
- 64 Auch wenn Grundsätze allenfalls mit der Landeshauptleutekonferenz geklärt wurden.
- 65 Dem versendeten Entwurf geht zwar oft ein (politisches) Übereinkommen (siehe auch FN 59) über die Grundzüge voraus, die Ausformulierung und das weitere Prozedere ist Aufgabe der Verwaltung.
- 66 Vgl. Beschlüsse der Landesamtsdirektorenkonferenz am 30. März und 28. September 2012, VST-215/48 und 49; siehe 5.2.
- 67 Vgl. jedoch die möglichen Konsequenzen in Bezug auf die Kostentragung durch die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl I 35/2009.
- 68 ErlRV 182 BlgNR, XIII.GP, 19.
- 69 Siehe 2. Gegebenenfalls wird zuvor die Genehmigung der Landesregierung eingeholt oder diese in Kenntnis gesetzt – je nach Vorgabe in der jeweiligen Landesverfassung.
- 70 «Depositar» ist bei Vereinbarungen gemäß Art. 15a Abs. 1 oftmals das Bundeskanzleramt, bei Vereinbarungen gemäß Art. 15a Abs. 2 B-VG regelmäßig die Verbindungsstelle der Bundesländer.
- 71 Wenn die Genehmigung der Parlamente erforderlich ist, dann wird die Vereinbarung in der Regel «vorbehaltlich der Erfüllung der (landes-) verfassungsgesetzlichen Voraussetzungen» unterschrieben.
- 72 Vgl. Sten Prot NR XIII. GP, 111.Sitzung 11036.
- 73 Vgl. insbesondere den Auftrag der Arbeitsgruppe, die von den Leitern der Verfassungsdienste der Länder im Jänner 2003 eingesetzt worden ist, FN 59.
- 74 Vgl. Art. 15a Abs. 3 B-VG; Beispielsweise die Frage, ob bei der parlamentarischen Genehmigung ein Vorbehalt ausgesprochen werden kann und falls ja, welche Wirkungen bzw. Folgen dieser hat.
- 75 Siehe 2.1 sowie als Beispiel: In manchen Ländern wird der Beitritt eines weiteren Vertragspartners kundgemacht, in anderen nicht.
- 76 Siehe 4.
- 77 Öhlinger/Grabenwarter, Der Rücktritt Kärntens von der Grundversorgungsvereinbarung, migraLex 2005.
- 78 Brickner, Jugendschutz: Einheitliche Gesetze fürs Partymachen, Der Standard 30. Dezember 2012.
- 79 Schäffer, Reformperspektiven für den Bundesrat, JRP 2007, 11.