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Der elektronische Bildungspass und die Kärntner Verwaltungsakademie

  • Author: Barbara Gartner
  • Category: Articles
  • Region: Austria
  • Field of law: Law in Practice
  • Citation: Barbara Gartner, Der elektronische Bildungspass und die Kärntner Verwaltungsakademie, in: Jusletter IT 11 September 2014
Mit LGBl. Nr. 62/2008 wurde für Landes- und Gemeindebedienstete ein elektronischer Bildungspass eingeführt. Die Führung des elektronischen Bildungspasses konstituiert eine gesetzliche Aufgabe der Kärntner Verwaltungsakademie. Die automationsunterstützte Bildungsdokumentation bildet ein wichtiges Werkzeug im Rahmen des Wissensmanagements und des lebenslangen Lernens.

Inhaltsverzeichnis

  • 1. Einführung
  • 2. Rahmenbedingungen
  • 2.1. Wissensmanagement
  • 2.2. Lebenslanges bzw. lebensbegleitendes Lernen
  • 2.3. Kärntner Verwaltungsakademie
  • 2.4. Dienstrecht
  • 2.5. Datenschutz
  • 3. Der elektronische Bildungspass – einige Schlaglichter
  • 3.1. Landesbedienstete
  • 3.2. Gemeindebedienstete
  • 4. Literatur

1.

Einführung ^

[1]

Der Terminus «Bildungspass» wird mittlerweile für die unterschiedlichsten, analogen wie digitalen, Anwendungen der Bildungsdokumentation verwendet, die von Instrumenten zur besseren Integration in die Gesellschaft,1 über die Fortbildungsdokumentation von Sachverständigen,2 bis hin zu «Eltern-Kind-Bildungspässen»,3 Bildungspässen für Lehrlingen4 oder gar in Form des dt. «Sodexo Bildungs Passes» als Teilhabebudget für Kinder und Jugendliche aus ökonomisch schwächeren Familien5 reichen.6 Ähnlich verhält es sich mit dem Begriff «Fortbildungspass»,7 wobei hier ‒ wie bereits der Begriff indiziert ‒ regelmäßig die berufliche und damit zugleich auch bereichsspezifische Weiterbildung im Vordergrund steht. Der überwiegenden Anzahl dieser Instrumente ist gemeinsam, dass sie, auch wenn sie inhaltlich und in ihrer technischen Umsetzung stark differieren, unterschiedliche Arten von Wissen dokumentieren und gleichzeitig Anreiz zum Besuch von (weiteren) Bildungsveranstaltungen bieten sollen. Der in Kärnten im Jahr 2008 eingeführte «elektronische Bildungspass» reiht sich in diese Tradition ein. Durch das Landesgesetz vom 3. Juli 2008, mit dem das Kärntner Verwaltungsakademiegesetz geändert wird, LGBl. Nr. 62/2008, konnte nämlich im Bereich der Kärntner Landesverwaltung mit der Einführung dieses «elektronischen Bildungspasses» für Landes- und Gemeindebedienstete ein seit mehreren Jahren verfolgtes Projekt realisiert werden. Der elektronische Bildungspass für Landes- und Gemeindebedienstete bezweckt einerseits die Bereitschaft – sowohl auf Dienstnehmer- als auch auf Dienstgeberseite – zur berufsbegleitenden Aus- und Fortbildung zu steigern,8 und andererseits Wissen, wenn auch in eingeschränktem Ausmaß, innerhalb der Verwaltungsorganisation «sichtbar» werden zu lassen. Die Einschränkung auf eine nur bedingte Visualisierung des innerhalb der Verwaltung vorhandenen und akkumulierten Wissens beruht in erster Linie auf datenschutzrechtlichen Erfordernissen. Die klare Aufgabenumschreibung des elektronischen Bildungspasses und die damit verbundene Begrenzung der Einsichts- Datenverarbeitungsrechte sollte jedoch auch von Anfang an Bedenken gegen dieses neue Instrument der berufsbegleitenden Aus- und Fortbildung zerstreuen. Er sollte eben kein «Pflichtenheft» des Dienstnehmers sein oder zu einem solchen «weiterentwickelt» werden, wie seitens der Dienstnehmervertretung anfangs befürchtet wurde.9 Neben diesem unmittelbaren Nutzen für Dienstnehmer und Dienstgeber kann der elektronische Bildungspass jedoch auch, insbesondere durch die Möglichkeit der anonymisierten Datenauswertung zu statistischen Zwecken, als ein Instrument der Personalsteuerung und Personalentwicklung sowie als Instrument zur Einführung eines verbesserten Wissensmanagements innerhalb der Verwaltung fungieren. Der Kärntner Verwaltungsakademie als der zentralen Anstalt für die berufliche Aus- und Fortbildung der Bediensteten des Landes Kärnten wiederum wurde die Führung dieser automationsunterstützten Bildungsdokumentation als gesetzliche Aufgabe übertragen (vgl. § 2 Abs. 3a des Kärntner Verwaltungsakademiegesetzes – K-VwAG10).

[2]
Im Folgenden werden nun die wesentlichen Rahmenbedingungen, vornehmlich rechtlicher Natur, in welche der elektronische Bildungspass eingebettet ist und die vom Wissensmanagement bis hin zum lebensbegleitenden Lernen sowie dienst- und datenschutzrechtlichen Aspekten reichen, erläutert. Im Anschluss hieran wird die konkrete rechtliche Implementierung des elektronischen Bildungspasses sowohl für Landes- als auch für Gemeindebedienstete näher beleuchtet.

2.

Rahmenbedingungen ^

2.1.

Wissensmanagement ^

[3]

«Wissensmanagement», ein Begriff aus der Sozialwissenschaft, beschäftigt sich sehr vereinfacht ausgedrückt mit dem Erwerb, der Entwicklung, dem Transfer, der Speicherung sowie der Nutzung von Wissen.11 Durch Wissensmanagement sollen gezielt die Rahmenbedingungen und Prozesse in einer Organisation unter besonderer Berücksichtigung des Produktionsfaktors Wissen gestaltet werden.12 Wissen wird hierbei als eine Verknüpfung von Informationen mit bereits vorhandenem Vorwissen verstanden («know-why» statt des für Informationen charakteristischen «know-what»), das zudem auch jene Fähigkeiten umfassen muss, die Kommunikation und Interaktion erst ermöglichen, ohne dass sie explizit formuliert werden können («explizites» und «implizites» Wissen).13 Der gezielte Einsatz von Wissensmanagement gewinnt mit dem steigenden Rationalisierungsdruck in und der Technologisierung der Verwaltung auch in dieser zunehmend an Bedeutung.14 Durch eine größere Mobilität der Dienstnehmer auch im öffentlichen Dienst, ist es ‒ ähnlich wie in der Privatwirtschaft – erforderlich, Wissen als «intellectual capital»15 stärker an die Organisation und weniger an die handelnden Personen zu binden. Dies macht jedoch einerseits organisatorische und technische Vorkehrungen notwendig, die eine Dokumentation und Weitergabe vorhandenen Verwaltungswissens garantieren.16 Andererseits müssen auch in der Organisationskultur selbst die erforderlichen organisatorischen und sozialen Rahmenbedingungen geschaffen werden, damit sich aus Sicht der Bediensteten Kooperation und Vertrauen entsprechend lohnen.17 Wissen darf, damit Wissensmanagement funktionieren kann, nicht als Eigentum des jeweiligen «Inhabers» verstanden werden, dessen Weitergabe zum Verlust von Macht und Einfluss oder gar zur Ersetzbarkeit oder Überflüssigkeit führen. Vertrauen und Eigenverantwortung statt Konkurrenz und Indifferenz lauten hier die Schlagwörter,18 die für eine erfolgreiche Umsetzung notwendig sind.

[4]

Dieser Vertrauensvorschuss seitens der Mitarbeiter in die eigene Organisation ist nun auch erforderlich, wenn diese das bei ihr vorhandene Wissen identifizieren und sichtbar werden lassen möchte, beispielsweise in Form von Wissensbilanzen zur Erfassung des intellektuellen Kapitals der betreffenden Organisation,19 oder zur besseren internen Steuerung der Personalentwicklung. Umgekehrt darf das Vertrauen der Mitarbeiter in die korrekte, sowohl ihrem als auch dem Vorteil der Gesamtorganisation dienenden, Nutzung ihrer personenbezogener Daten nicht missbraucht werden, etwa indem die verarbeiteten Daten ohne Zustimmung des Betroffenen zu einem anderen Zweck verwendet werden oder über die eigentliche Zweckerreichung hinausgehende Einsichtsrechte gewährt werden. Aus rechtlicher Sicht ist hierbei sowohl eine klar definierte Aufgabenstellung von Instrumenten des Wissensmanagements als auch eine entsprechende Bedachtnahme auf das Grundrecht auf Datenschutz (Art. 1 § 1 Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000)20 erforderlich. Bei der Einführung des elektronischen Bildungspasses wurde versucht, beiden Aspekten angemessen Rechnung zu tragen.

[5]
Der elektronische Bildungspass soll, wie bereits erwähnt, nicht nur Wissen dokumentieren, er soll vielmehr auch Anreize für Dienstnehmer und Dienstgeber schaffen, Wissen zu akkumulieren und damit langfristig zu einer besseren «Wissenslandschaft» in der Verwaltungsorganisation im Allgemeinen und den einzelnen Dienststellen im Besonderen beizutragen. Durch die Möglichkeit für Vorgesetze und Bedienstete einen raschen und einfachen Überblick mittels des elektronischen Bildungspasses über absolvierte Bildungsveranstaltungen zu erhalten, sollen für beide Seiten die Vorteile der Forcierung der dienstlichen Aus- und Weiterbildung visualisiert werden.21 Denn die Aufbereitung und Organisation von Wissen kann als eine der zentralen Aufgaben und Begründungen für die öffentliche Verwaltung eingestuft werden.22 Verwaltungsarbeit ist damit regelmäßig auch «Wissensarbeit».23 Verfügt eine Dienststelle über eine sehr «bildungsfreundliche» Struktur bzw. ein sehr bildungsfreundliches Arbeitsumfeld, wird sich dies zumeist auch in der Anzahl der besuchten Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen durch eine möglichst große Anzahl an Mitarbeitern wiederspiegeln. Insoweit wohnt dem Bildungspass auch ein kompetitives Element inne, als diese Erfolge einfach, beispielsweise durch die Möglichkeit der Übermittlung anonymisierter Datenauswertung an die Aus- und Fortbildungsbeauftragten gemäß § 24c Abs. 5 K-VwAG, demonstriert werden können. Umgekehrt kann der elektronische Bildungspass auch bestehende Strukturdefizite aufzeigen, beispielsweise, wenn Mitarbeiter nicht ausreichende Möglichkeiten zur Teilnahme an Lehrveranstaltungen vorfinden oder kein adäquates, auf die individuellen fachlichen Bedürfnisse zugeschnittenes Bildungsangebot existiert. Die Transparentmachung derartiger Defizite kann als erster Schritt zu ihrer Beseitigung oder Reduktion dienen. Dass die Generierung einschlägiger Daten im Bildungssektor – wie in allen anderen Bereichen im Übrigen auch – ein unerlässliches Mittel zur Steuerung ist, zeigt nicht zuletzt das im Jahr 2002 verabschiedete Bildungsdokumentationsgesetz.24
[6]
Unter Gesichtspunkten des Wissensmanagements ist der 2008 gesetzlich geschaffene elektronische Bildungspass für Landes- und Gemeindebedienstete damit als positiv, wenngleich auch nur als Zwischenschritt zu bewerten, da er nur Teilaspekte des Wissensmanagements, namentlich die Entwicklung und die Speicherung von Wissen, abzudecken vermag. Der Transfer von Wissen kann hierdurch per se nicht bewirkt werden. Jedoch kann der Bildungspass als Anstoß dienen, auch in diesem Bereich die bestehenden Bemühungen fortzusetzen.

2.2.

Lebenslanges bzw. lebensbegleitendes Lernen ^

[7]

Das sog. «lebenslange» oder «lebensbegleitende Lernen» hat in den vergangenen Jahren wesentliche Impulse durch die Europäische Union erhalten und dies ungeachtet der Tatsache, dass der Bereich der Bildung ‒ auch nach dem Vertrag von Lissabon ‒ vornehmlich in die Zuständigkeit Mitgliedstaaten fällt und der Union nur ergänzende und unterstützende Kompetenzen zukommen (vgl. Art. 6 lit. e und Art. 165 f Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AEUV). Die Europäische Union hat jedoch früh die Notwendigkeit der Forcierung der Aus- und Weiterbildung als wesentliche Komponente zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Union erkannt.25 Bereits auf seiner Tagung am 23. und 24. März 2000 in Lissabon legte der Europäische Rat das strategische Ziel für die Union fest, die EU zum wettbewerbsfähigsten und dynamischsten wissensbasierten Wirtschaftsraum der Welt machen zu wollen.26 Denn während Arbeitskräfte- und Qualifikationsdefizite Wachstum behindern, können bessere Ausbildungs- und Qualifikationsmöglichkeiten die Beschäftigungs- und Anpassungsfähigkeit der Menschen steigern,27 sodass letzten Endes eine fortschrittliche Wissensgesellschaft den Schlüssel zu höheren Wachstums- und Beschäftigungsraten bildet28. Individuelle Entwicklung, Wettbewerbsfähigkeit, Beschäftigung und der soziale Zusammenhalt in der Europäischen Union hängen damit entscheidend vom Ausbau und von der Anerkennung der Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen ihrer Bürger ab.29 Deshalb sollten nach Ansicht der Union der Zugang zum und die Teilnahme am «lebenslangen Lernen» für alle und die Nutzung von Qualifikationen auf nationaler und auf Ebene der Europäischen Union gefördert und verbessert werden.30

[8]

Während sich auf europäischer Ebene in englischsprachigen Dokumenten die Bezeichnung «lifelong learning» oder als Akronym hierfür «LLL» etabliert hat, variieren im deutschsprachigen Raum die Begrifflichkeiten, ohne damit augenscheinlich eine inhaltliche Differenzierung zwischen dem «lebenslangen»31 und dem «lebensbegleitenden»32 Lernen zu bezwecken. Im Folgenden wird der Terminus «lebenslanges Lernen» verwendet, da es sich hierbei zumindest auf europäischer Ebene33 um den mittlerweile gebräuchlicheren handelt. Er lässt – im Übrigen wie jener des «lebensbegleitenden Lernens» – aufgrund seiner Offenheit einen großen Interpretationsspielraum zu, der durch das oftmalige Fehlen entsprechender Legaldefinitionen in den Bezug habenden Rechtsakten nicht gerade geschmälert wird.34 Der Versuch einer adäquaten Umschreibung des Begriffs findet sich im Beschluss Nr. 1720/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über ein Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens35. Hiernach umfasst «lebenslanges Lernen» alle Formen der allgemeinen, der beruflichen und der nicht formalen Bildung sowie des informellen Lernens während des gesamten Lebens, aus denen sich eine Verbesserung von Wissen, Fähigkeiten und Kompetenzen im Hinblick auf persönliche, staatsbürgerliche, soziale und/oder beschäftigungsbezogene Ziele ergibt, einschließlich der Bereitstellung von Beratungsdiensten. Eine ähnliche Umschreibung findet sich in der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Anerkennung des Qualitätsrahmens für die Erwachsenenbildung Ö-Cert36. Hiernach umfasst «Lebenslanges Lernen» alles «formale, nicht-formale und informelle Lernen an verschiedenen Lernorten von der Kindheit bis einschließlich der Phase des Ruhestandes» und ist als «jede zielgerichtete Lerntätigkeit, die einer kontinuierlichen Verbesserung von Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen dient» zu verstehen (vgl. Anlage 2, A., Z 2 der Ö-Cert-Vereinbarung). Durch den elektronischen Bildungspass sollen – zumindest bezogen auf den Bereich der Landes- und Gemeindeverwaltung – die Bemühungen zur Forcierung des lebenslangen Lernens durch die vermehrte Inanspruchnahme von Bildungsangeboten und damit eine positive Meinungsbildung über die berufliche Aus- und Fortbildung gestärkt werden.

[9]

Eine Frage, die im Zuge des Gesetzwerdungsverfahrens entstanden ist, ist jene, nach welchen Kriterien im Rahmen der beruflichen Aus- und Fortbildung absolvierte Ausbildungsveranstaltungen Eingang in den elektronischen Bildungspass finden sollen. Diese Frage stellt sich in einem allgemeineren Zusammenhang angesichts der Vielzahl von Organisationen – Schätzungen reichen von 1800 bis 3000 Erwachsenenbildungsorganisationen37 ‒ und der damit verbundenen Heterogenität der Angebote im Bereich der Erwachsenenbildung. Eng damit verknüpft ist auch die Problematik, nach welchen Kriterien man nicht-formales und informelles Lernen messen bzw. bewerten kann,38 und wann überhaupt von «Erwachsenenbildung» gesprochen werden kann39. Hinsichtlich des elektronischen Bildungspasses hat man sich dazu entschlossen, zumindest alle von den Bediensteten absolvierten dienstlichen Ausbildungsmaßnahmen im Rahmen der Kärntner Verwaltungsakademie (vgl. § 24a Abs. 1 erster Satz K-VwAG) in diese automationsunterstützte Bildungsdokumentation aufzunehmen. Auf Antrag des Bediensteten können jedoch auch andere Ausbildungsveranstaltungen aufgenommen werden, sofern diese dienstlichen Interessen dienen und in ihnen für die Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben des Bediensteten erforderliche Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, ergänzt oder erweitert werden (§ 24a Abs. 2 erster Satz K-VwAG). Das Erfüllen bestimmter Qualitätskriterien wird angesichts der Schwierigkeiten der hiermit verbundenen Bewertung nicht gefordert. Mit der bereits erwähnten Ö-Cert-Vereinbarung besteht in Zukunft zumindest ein Ansatzpunkt zur Bewertung von Organisationen im Bereich der Erwachsenenbildung.

[10]
Einen weiteren Aspekt des elektronischen Bildungspasses bildet im Kontext des lebenslangen Lernens schließlich die Generierung valider Daten. Gemäß § 24f K-VwAG hat die Kärntner Verwaltungsakademie daher der für die Erstellung des Berichts über Maßnahmen zur Förderung des lebensbegleitenden Lernens zuständigen Abteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung40 die bei ihr verarbeiteten Daten der automationsunterstützten Bildungsdokumentation, soweit sie Bedienstete des Landes oder der Gemeinden betreffen, in anonymisierter Form zu übermitteln. Entsprechend dem Wunsch der zuständigen Abteilung, der nunmehrigen Abteilung 6 (Kompetenzzentrum Bildung, Generationen und Kultur) des Amtes der Kärntner Landesregierung, im Rahmen der Ausarbeitung des Gesetzesentwurfs wurde auch eine Aufschlüsselung hierzu relevanter Daten in § 24a Abs. 3 K-VwAG aufgenommen (vgl. insbesondere § 24a Abs. 3 lit. i und j K-VwAG).41 Bei dem angesprochenen Bericht über Maßnahmen zur Förderung des lebensbegleitenden Lernens handelt es sich um einen gem. § 12b des Kärntner Informations- und Statistikgesetzes – K-ISG42 in regelmäßigen Abständen von höchstens einem Jahr von der Landesregierung herauszugebenden Bericht über Maßnahmen zur Förderung des lebensbegleitenden Lernens.

2.3.

Kärntner Verwaltungsakademie ^

[11]

Die Kärntner Verwaltungsakademie wurde mit LGBl. Nr. 65/1998 als Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit gegründet (vgl. § 1 Abs. 1 K-VwAG) und damit in einer Rechtsform, in der die zur juristischen Person erhobene Sachgesamtheit im Vordergrund steht und die Rechtsstellung des Einzelnen als Benutzer charakteristisch ist43. Organisationsrechtlich handelte es sich bei der Gründung der Kärntner Verwaltungsakademie um eine Ausgliederung, von der sich der Gesetzgeber eine effektive Qualifikation vor allem der Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes im Land sowie eine verstärkte Kooperation und Koordination mit anderen Einrichtungen im Bereich der Fort- und Weiterbildung erhoffte.44 Die Aufgabe der Fortbildungsplanung und der automationsunterstützten Landesrechtsdokumentation (vgl. §§ 25 f K-VwAG) war zuvor im Rahmen einer Unterabteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung ausgeführt worden.45 Die Gesetzesmaterialien führen hierzu aus, dass diese Form der Aufgabenbesorgung in einem Spannungsverhältnis zu der im Zuge der laufenden Verwaltungsreform im Land Kärnten angestrengten Konzentration der Landesverwaltung auf ihre Kernaufgaben stehe.46 Zu diesen von Anfang an der Anstalt zugewiesenen Aufgaben, nämlich die berufsbegleitende Aus- und Fortbildung und die Führungskräfteschulung (§ 2 Abs. 1 lit. a und b i.V.m. dem 2., 3. und 5. Abschnitt des K-VwAG),47 der Besorgung dieser Tätigkeiten im Auftrag der Gemeinden (§§ 2 Abs. 1 lit. a und b i.V.m. §§ 15-17 K-VwAG), der Besorgung von Ausbildungsaufgaben im Auftrag Dritter (vgl. § 2 Abs. 1 lit. c i.V.m. §§ 15-17 K-VwAG), der systematischen Erfassung der Rechtsentwicklung, soweit dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist (§ 2 Abs. 4 K-VwAG) und der Erstellung der Daten für die automationsunterstützte Landesrechtsdokumentation (§ 2 Abs. 5 i.V.m. §§ 25 f K-VwAG), trat 2008 die Führung der automationsunterstützen Bildungsdokumentation in Form des elektronischen Bildungspasses. Bei dieser handelt es sich hinsichtlich von Landesbediensteten um eine der Kärntner Verwaltungsakademie gesetzlich übertragene Aufgabe (§ 2 Abs. 3a K-VwAG). Für Bedienstete der Gemeinden hat sie dies hingegen nur dann zu tun, wenn die Anstalt mit den betreffenden Gemeinden eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung mit diesem Inhalt abgeschlossen hat, wobei sich die Gemeinden beim Abschluss derartiger Vereinbarungen rechtsgeschäftlich durch den Kärntner Gemeindebund oder den Österreichischen Städtebund, Landesgruppe Kärnten, vertreten lassen können. Die Verankerung als gesetzliche Aufgabe hat, neben der entsprechenden normativen Ausgestaltung des elektronischen Bildungspasses selbst, auch Konsequenzen für die Anstalt sowie deren personelle und sachliche Ausstattung: So dürfen etwa gem. § 31 Abs. 2 zweiter Satz K-VwAG im Stellenplan der Kärntner Verwaltungsakademie Planstellen nur in der Art und Anzahl vorgesehen werden, die zur ordnungsgemäßen Besorgung der der Anstalt zugewiesenen Aufgaben zwingend notwendig sind. Mit der durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 62/2008 doch recht beträchtlichen Erweiterung der von der Kärntner Verwaltungsakademie zu besorgenden Aufgaben hat sich im Ergebnis auch der Referenzrahmen, welcher Personalstand zwingend erforderlich ist, geändert. Den Personalaufwand für den Direktor und für die Bediensteten der Anstalt hat nach Maßgabe des genehmigten Stellenplans das Land zu tragen (§ 36 Abs. 1 K-VwAG). Ebenso aus Mitteln des Landes ist gem. § 37 K-VwAG die räumliche und sachliche Ausstattung der Anstalt, die zur ordnungsgemäßen Besorgung der ihr zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist, zu tragen. Für die Einrichtung und Wartung der automationsunterstützten Bildungsdokumentation selbst gebührt der Anstalt seitens des Landes ein angemessener Kostenersatz (§ 24a Abs. 5 K-VwAG). Eine Möglichkeit der Kostenreduktion liegt nun darin, dass aufgrund von Vereinbarungen des Direktors der Kärntner Verwaltungsakademie mit der Landesregierung die Mitwirkung des Amtes der Landesregierung bei der Besorgung einzelner Aufgaben der Anstalt vorgesehen werden darf (§ 41 Abs. 2 K-VwAG). Als solche Aufgaben kommen insbesondere die Betreuung der automationsunterstützen Datenverarbeitung in Betracht (§ 41 Abs. 3 lit. b K-VwAG).

[12]
Umgekehrt bewirkt die Statuierung des elektronischen Bildungspasses als gesetzlich übertragene Aufgabe der Kärntner Verwaltungsakademie, dass die Anstalt nach Maßgabe des 6a. Abschnittes des K-VwAG diese Tätigkeit auszuführen hat, ohne dass ihr hierbei ein besonderer Ermessensspielraum oder eine Wahlfreiheit zukämen. Eine weitere Konsequenz der gesetzlichen Aufgabenzuweisung ist, dass die Anstalt in diesem Bereich der Fach- und der Finanzaufsicht des Landes unterliegt (§ 42 Abs. 1 und Abs. 2 K-VwAG). Die Fachaufsicht erstreckt sich hierbei auf die Einhaltung der Rechtsvorschriften und auf die ordnungsgemäße Besorgung der der Anstalt zugewiesenen Aufgaben.

2.4.

Dienstrecht ^

[13]
Der Besuch von Aus- und Fortbildungsveranstaltungen besitzt, sofern er innerhalb der Dienstzeit erfolgt, naturgemäß auch eine starke dienstrechtliche Komponente. Für Landesbedienstete finden sich die zentralen Rechtsvorschriften, sofern sie sich in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis befinden, im 2. Abschnitt (§§ 23–35b) und in § 63 des Dienstrechtsgesetzes 1994 – K-DRG 1994.48 Für Landesvertragsbedienstete sind § 3, welcher die §§ 23 bis 35b K-DRG 1994 für sinngemäß anwendbar erklärt, und § 20 des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes 1994 – K-LVBG 199449 maßgeblich.
[14]
Gemäß § 23 Abs. 1 K-DRG 1994 soll die dienstliche Ausbildung dem Beamten die für die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten vermitteln, sie erweitern und vertiefen. Als Arten der dienstlichen Ausbildung gelten gem. § 23 Abs. 2 K-DRG 1994 die Grundausbildung, die berufsbegleitende Fortbildung und die Schulung von Führungskräften. Die dienstliche Ausbildung hat entsprechend § 23 Abs. 3 K-DRG 1994 in Form von Ausbildungsveranstaltungen, Seminaren, Lehrgängen, e-learning-Systemen, Traineeprogrammen, Schulungen am Arbeitsplatz, praktischen Verwendungen, Selbststudien oder in anderen geeigneten Formen zu erfolgen. § 63 K-DRG 1994 («Ausbildung und Fortbildung») bestimmt wiederum, dass der Beamte, wenn es die dienstlichen Interessen erfordern, an Lehrveranstaltungen teilzunehmen hat, in denen die für die Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, ergänzt und erweitert werden bzw. in denen er die für seine Tätigkeit notwendige praktische Unterweisung erhält. § 20 Abs. 1 K-LVBG 1994 enthält für Landesvertragsbedienstete eine gleichartige Verpflichtung. § 20 Abs. 2 K-LVBG 1994 wiederum stellt klar, dass auch Vertragsbediensteten mit einem befristeten Dienstverhältnis der Zugang zu angemessenen Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten, die die Verbesserung ihrer Fertigkeiten, ihr berufliches Fortkommen und ihre berufliche Mobilität fördern, zu erleichtern ist, soweit keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.
[15]
Beamte und Vertragsbedienstete sind damit, sofern es die dienstlichen Interessen erfordern, grundsätzlich verpflichtet, sich entsprechend aus- und fortzubilden; ein konkretes Mindeststundenausmaß wird durch die genannten gesetzlichen Regelungen jedoch nicht statuiert. Vice versa wird den Bediensteten jedoch auch kein Recht auf Teilnahme an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen eingeräumt, selbst wenn dies im Interesse der besseren Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben liegt.
[16]
Ein Paradigmenwechsel erfolgte auf Ebene der Gemeindebediensteten im Jahr 2011. Durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 96/2011, mit dem unter anderem das Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetz – K-GMG50 erlassen und das Kärntner Gemeindebedienstetengesetz – K-GBG51 und das Kärntner Gemeindevertragsbedienstetengesetz – K-GVBG52 geändert werden, wird Bediensteten erstmals ein solcher Anspruch auf den Besuch von Aus- und Fortbildungsmöglichkeiten gewährt. Gemäß § 13 Abs. 3 K-GMG ist Gemeindemitarbeitern der Zugang zu angemessenen Aus- und Fortbildungsmöglichkeiten, die die Verbesserung ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten, ihr berufliches Fortkommen und ihre berufliche Mobilität fördern, zu ermöglichen, soweit keine dienstlichen Interessen entgegenstehen. Hierbei verfügen Gemeindemitarbeiter der Gehaltsklasse 1 bis 6 über einen Anspruch auf Aus- und Fortbildung im Ausmaß eines Arbeitstages pro Jahr und Gemeindemitarbeiter ab der Gehaltsklasse 7 im Ausmaß von zwei Arbeitstagen pro Jahr (§ 13 Abs. 4 leg. cit.). Die Auswahl der Aus- und Fortbildung bedarf jedoch auch hier naturgemäß der Zustimmung des Dienstgebers und die Bildungszeit muss im Zusammenhang mit der dienstlichen Verwendung stehen und sowohl die fachlichen als auch die sozialen Kompetenzen und die Persönlichkeitsentwicklung der Gemeindemitarbeiter umfassen (§ 13 Abs. 5 erster Satz K-GMG). Das Gemeindemitarbeiterinnengesetz enthält – ähnlich wie § 20 K-LVG 1994 und § 63 K-DRG 1994 – auch eine Verpflichtung zur Teilnahme an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen, und zwar dann, wenn es die dienstlichen Interessen erfordern. Diese Aus- und Fortbildungsveranstaltungen sind gem. § 13 Abs. 2 leg. cit. «erforderlichenfalls» mit einer Prüfung abzuschließen. Darüber hinaus hat auch das sog. «Mitarbeiter- bzw. Mitarbeiterinnengespräch», für welches der elektronische Bildungspass ein sinnvolles Werkzeug darstellt, im Gemeindebereich eine gesetzliche Fundierung erfahren (vgl. § 18 K-GMG). In Bezug auf Bedienstete der Kärntner Gemeinden, die dem K-GBG oder dem K-GVBG unterliegen, wird auf die §§ 6a und 14b K-GBG sowie 18a und 9a K-GVBG verwiesen.
[17]
Der elektronische Bildungspass stellt hinsichtlich von Landesbediensteten auf die dienstliche Veranlassung des Besuchs von Aus- und Fortbildungsveranstaltungen ab. Wie bereits erwähnt, hat die Kärntner Verwaltungsakademie gem. § 24a Abs. 2 K-VwAG auf Antrag des (Landes-)Bediensteten allerdings auch Ausbildungsveranstaltungen, die nicht im Rahmen der Kärntner Verwaltungsakademie absolviert werden, in die automationsunterstützte Bildungsdokumentation aufzunehmen, «sofern diese dienstlichen Interessen dienen und in ihnen für die Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben des Bediensteten erforderliche Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, ergänzt oder erweitert werden». Wurde eine derartige Ausbildungsveranstaltung vom Vorgesetzten genehmigt, gilt sie als dienstlich veranlasst und der Bedienstete hat den entsprechenden Antrag an die Kärntner Verwaltungsakademie im Dienstweg einzubringen (§ 24a Abs. 2 zweiter Satz K-VwAG). Privat veranlasste Ausbildungsveranstaltungen, d.h. nicht vom Vorgesetzten genehmigte Bildungsangebote, sind von der Anstalt auf Antrag des Bediensteten aufzunehmen, wenn die zuvor genannten Voraussetzungen (dienstliche Interessen etc.) vorliegen und die Ausbildungsveranstaltung in eine der in § 24d lit. c genannten Kategorien fällt (§ 24a Abs. 2 dritter Satz K-VwAG). Von der in § 24d lit. c K-VwAG angesprochenen Verordnungsermächtigung der Landesregierung zum Erlass näherer Bestimmungen über die Kategorien von Ausbildungsveranstaltungen, die auf jeden Fall in die automationsunterstützte Bildungsdokumentation aufzunehmen sind, wurde bis dato jedoch kein Gebrauch gemacht. Allerdings wird auf der Homepage der Kärntner Verwaltungsakademie für die erleichterte Handhabe zur Aufnahme externer dienstlicher und privater Ausbildungsveranstaltungen ein Formular zur Verfügung gestellt.53 Veranstaltungen, die im Rahmen der Kärntner Verwaltungsakademie besucht werden, gelten hingegen ipso iure als dienstlich veranlasst. Sie sind entsprechend § 24a Abs. 1 K-VwAG stets in den elektronischen Bildungspass aufzunehmen. Die Rückkoppelung an die dienstliche Veranlassung erfolgt in diesem Fall nämlich bereits im Rahmen der Anmeldung zu einer Ausbildungsveranstaltung, da diese vom jeweiligen Vorgesetzten des Bediensteten zu genehmigen ist.
[18]
In Bezug auf Gemeindebedienstete stellt sich die Situation etwas differenzierter dar, da für diese eine automationsunterstützte Bildungsdokumentation durch die Kärntner Verwaltungsakademie nur insoweit zu führen ist, als entsprechende rechtsgeschäftliche Vereinbarungen unterzeichnet wurden (§ 24e Abs. 1 K-VwAG). Das Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetz nimmt des Weiteren auf das Instrument des elektronischen Bildungspasses in zweifacher Hinsicht Bezug: Zum einen ist gem. § 12 Abs. 1 lit. i K-GMG eine Abschrift des elektronischen Bildungspasses nach dem K-VwAG in den Personalakt aufzunehmen; zum anderen dürfen dem nach § 108 K-GMG eingerichteten «Gemeinde-Servicezentrum», einer Anstalt des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit, gem § 110 Abs. 1 lit. j K-GMG Daten des elektronischen Bildungspasses nach dem K-VwAG und Daten betreffend sonstige Aus- und Fortbildungen automationsunterstützt übermittelt werden.

2.5.

Datenschutz ^

[19]
Gemäß der Verfassungsbestimmung des Art. 1 § 1 Abs. 1 DSG 2000 hat jedermann Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Ein solches ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind. Als «personenbezogene Daten» gelten gem. der Legaldefinition des § 4 Z 1 DSG 2000 Angaben über Betroffene, deren Identität bestimmt oder bestimmbar ist. Als «sensible» bzw. «besonders schutzwürdige» Daten gelten wiederum Daten natürlicher Personen über ihre rassische und ethnische Herkunft, politische Meinung, Gewerkschaftszugehörigkeit, religiöse oder philosophische Überzeugung, Gesundheit oder ihr Sexualleben (§ 4 Z 2 DSG 2000).
[20]

Gemäß § 1 Abs. 2 DSG 2000 sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig. Erfolgt der Eingriff durch eine «staatliche Behörde» ist ein solcher gemäß dieser Bestimmung nur aufgrund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 Europäische Menschenrechtskonvention ‒ EMRK genannten Gründen notwendig sind, zulässig. Zu den in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Rechtfertigungsgründen zählen die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und die Verhinderung von strafbaren Handlungen, der Schutz der Gesundheit und der Moral sowie der Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Die herrschende Lehre geht aufgrund des Wortlautes und der Gesetzesmaterialien zu § 1 Abs. 2 DSG 2000 davon aus, dass der Begriff der «staatlichen Behörde» im Sinne eines hoheitlich handelnden staatlichen Organs zu verstehen ist.54 Eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für Beschränkungen des Grundrechts auf Datenschutz ist folglich nur dann erforderlich, wenn die betreffende Stelle, der der Eingriff zuzurechnen ist, mit hoheitlichen Aufgaben betraut ist.55 A. Lehner und K. Lachmayer präzisieren diese Anforderung dahingehend, dass aus ihrer Sicht ein Eingriff einer staatlichen Behörde iSd § 1 Abs. 2 DSG 2000 immer dann vorliegt, wenn ein in bestimmten Verwaltungsangelegenheiten mit imperium ausgestattetes Organ bei der Vollziehung von Verwaltungsaufgaben in diesem Bereich Daten verwendet oder eine solche Verwendung anordnet.56 Nach D. Jahnel liegt demgegenüber ein Eingriff einer staatlichen Behörde iSd § 1 Abs. 2 DSG 2000 immer dann vor, «wenn eine Behörde im funktionellen Sinn im Rahmen ihrer hoheitlichen Befugnisse (nicht aber bei Tätigkeiten der Privatwirtschaftsverwaltung) durch hoheitliches oder schlich-Hoheitliches Verwaltungshandeln in das Grundrecht auf Datenschutz eingreift».57 Akte im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung bedürfen hingegen keiner gesetzlichen Grundlage iSd § 1 Abs. 2 DSG 2000.58 Ihre Zulässigkeit hängt bei nicht-sensiblen im Wesentlichen von einem Überwiegen der Interessen des Eingreifenden gegenüber jenen des Betroffenen ab (vgl. § 8 Abs. 1 Z 4 i.V.m. Abs. 3 DSG 2000).59 Nichtsdestotrotz schafft eine entsprechende Selbstbindung durch den Gesetzgeber neben Rechtsklarheit (vgl. § 8 Abs. 1 Z 1 DSG 2000) auch das notwendige Vertrauen der Betroffenen in die rechtmäßige Verwendung ihrer personenbezogener Daten und Transparenz.

[21]

Übertragen auf den elektronischen Bildungspass ergibt sich hierbei folgendes Bild: Wie § 24a Abs. 1 dritter Satz und § 24e Abs. 1 sechster Satz K-VwAG ausdrücklich klarstellen, übt die Kärntner Verwaltungsakademie für die im Rahmen dieses Gesetzes vorgesehenen Datenanwendungen die Funktion eines Dienstleisters im Sinne des § 4 Z 4 DSG 2000 aus. Während nun Dienstleister Daten nur zur Herstellung eines ihnen aufgetragenen Werkes verwenden (vgl. § 4 Z 4 DSG 2000), ist Kennzeichen des Auftraggebers iSd § 4 Z 4 DSG 2000, dass er die alleinige Entscheidung darüber trifft, die Daten zu verwenden, unabhängig davon, ob er dies selbst tut oder damit einen Dienstleister beauftragt. Der Auftraggeber ist damit «Herr der Daten».60 Im vorliegenden Fall kommt diese Eigenschaft für Landesbedienstete dem Land Kärnten (vgl. § 24a Abs. 1 zweiter Satz K-VwAG), für Bedienstete der Gemeinden, die jeweilige Gemeinde (vgl. § 24e Abs. 1 fünfter Satz) bzw. für andere Personen dem «sonstigen Auftraggeber» zu. Diese haben der Kärntner Verwaltungsakademie die zur Führung der automationsunterstützten Bildungsdokumentation erforderlichen personenbezogenen Daten zu überlassen (vgl. für Landesbedienstete § 24c Abs. 4 K-VwAG). Während es sich nun beim Land und den Gemeinden zweifelsfrei um staatliche Behörden handelt, denen hoheitliche Aufgaben zukommen, wird dies bei sonstigen Auftraggebern, sofern es sich nicht beispielsweise um Selbstverwaltungskörper handelt,61 regelmäßig nicht der Fall sein. Hinzu kommt, dass der Kärntner Verwaltungsakademie selbst, wenn auch nur in seinem sehr begrenzten Umfang, hoheitliche Befugnisse, zukommen. § 27 Abs. 5 K-VwAG bestimmt nämlich, dass gegen dienst- und besoldungsrechtliche Bescheide gegenüber den Bediensteten sowie Bescheide gemäß § 33 K-VwAG (Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen62) des Direktors die Berufung an die Landesregierung zulässig ist. In diesem sehr begrenzten dienstrechtlichen Umfang übt die Kärntner Verwaltungsakademie durch das Organ des Direktors folglich auch hoheitliche Befugnisse aus. Aus datenschutzrechtlicher Sicht ist damit hinsichtlich der Notwendigkeit einer materienspezifischen Ermächtigung zum Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz entscheidend, ob der Terminus «staatliche Behörde» eine abstrakte oder eine konkrete Befugnis zur Setzung von Hoheitsakten verlangt.

[22]
Der Landesgesetzgeber ist 2008 im Sinne der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit (vgl. § 8 Abs. 1 Z 1 DSG 2000) von der Prämisse ausgegangen, dass auch in Bezug auf das Grundrecht auf Datenschutz eine gesetzliche Grundlage für die Realisierung des Projekts des elektronischen Bildungspasses erforderlich ist. Diese gesetzliche Grundlage verfolgt, wie die Gesetzesmaterialien betonen, das Ziel das «wirtschaftliche Wohl» des Landes Kärnten durch Steigerung seiner Wettbewerbsfähigkeit zu fördern, und ist damit als Notwendig iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK einzustufen.63 Dies wird damit begründet, dass die automationsunterstützte Bildungsdokumentation einerseits darauf abziele, dem Land bessere Steuerungsmöglichkeiten für die Bildung der Landes- und Gemeindebediensteten zur Verfügung zu stellen, und andererseits (für diese) einen Anreiz schaffen wolle, vermehrt Bildungsmaßnahmen in Anspruch zu nehmen.64

3.

Der elektronische Bildungspass – einige Schlaglichter ^

3.1.

Landesbedienstete ^

[23]
Wie bereits dargelegt, hat die Anstalt für jeden Landesbediensteten einen elektronischen Bildungspass nach Maßgabe des 6a. Abschnittes des K-VwAG zu führen. Die Möglichkeit eines «Opting-In», wie es für Gemeinden vorgesehen ist, besteht daher nicht.
[24]
Gemäß der Übergangs- und Inkrafttretensbestimmung des Art. II Abs. 1 des Landesgesetzes LGBl. Nr. 62/2008 ist dieses – mit Ausnahme der Kostenersatzregelung des § 24a Abs. 5 ‒ am 1. Juli 2009 in Kraft getreten. Die automationsunterstützte Bildungsdokumentation wäre daher grundsätzlich bereits ab diesem Zeitpunkt zu führen gewesen. Diese vom 10. September 2008 (Zeitpunkt der Herausgabe des Landesgesetzblattes) bis 1. Juli 2009 gesetzte Umsetzungsfrist hat sich jedoch als zu kurz bemessen erwiesen, sodass der elektronische Bildungspass mit ca. zweijähriger Verspätung gestartet ist. Der Stichtag 1. Juli 2009 ist aber auch deshalb von besonderer Relevanz, weil die ab diesem Zeitpunkt absolvierten Ausbildungsveranstaltungen im Sinne des § 24a Abs. 1 und Abs. 2 jedenfalls im elektronischen Bildungspass abzubilden sind. Für Ausbildungsveranstaltungen, die vor dem 1. Juli 2009 absolviert worden sind, besteht ein solcher Anspruch nicht. Diese sind gem. Art. II Abs. 4 vielmehr nur in die automationsunterstützte Bildungsdokumentation aufzunehmen, wenn dadurch die ordnungsgemäße Besorgung der sonstigen Aufgaben der Anstalt nicht beeinträchtigt wird. Eine weitere zeitliche Begrenzung ergibt sich aus § 24a Abs. 6 K-VwAG. Hiernach ist der elektronische Bildungspass für Bedienstete des Landes nur während eines aufrechten Dienstverhältnisses zu führen. Bei Beendigung des Dienstverhältnisses sind aufgrund des § 6 Abs. 1 Z 5 DSG 2000 alle in der Bildungsdokumentation verarbeiteten personenbezogenen Daten zu löschen.
[25]
Ein weiterer Aspekt, der an dieser Stelle kurz beleuchtet werden soll, ist jener der Ausgestaltung der Informationsrechte (§§ 24b und 24c K-VwAG), dies nicht zuletzt deshalb, weil sie auch Gegenstand eines aktuellen Gesetzesvorhabens sind. Sie stehen, wie bereits erwähnt, in einem Spannungsverhältnis zum Grundrecht auf Datenschutz und wurden deshalb in Bezug auf jene des Dienstgebers streng limitiert. Hinsichtlich der Einsichtsrechte der Bediensteten würde sich eine solche Befugnis – zumindest gegenüber dem Land selbst ‒ bereits aus der Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 3 Z 1 DSG 2000 und aus § 26 DSG 2000 («Auskunftsrecht») ergeben. § 24b erster Satz K-VwAG bestimmt nämlich, dass jeder Bedienstete des Landes unter Nachweis seiner Identität und seines Personenkennzeichens (Personalzahl) das Recht besitzt, jederzeit schriftlich oder mündlich Auskunft über die von ihm in der automationsunterstützten Bildungsdokumentation verarbeiteten Daten zu verlangen oder in diese Einsicht zu nehmen und hiervon Abschriften herzustellen. § 26 Abs. 1 DSG 2000 wiederum sieht vor, dass ein Auftraggeber jeder Person, die dies schriftlich bzw. unter bestimmten Umständen auch mündlich verlangt und ihre Identität in geeigneter Form nachweist, Auskunft über die zu dieser Person verarbeiteten Daten zu geben hat. Der entscheidende Unterschied liegt nun hierin, dass mit der Führung der automationsunterstützten Bildungsdokumentation gem. § 24a Abs. 1 erster Satz K-VwAG die Kärntner Verwaltungsakademie betraut wird, welche aus datenschutzrechtlicher Sicht jedoch nur die Funktion eines Dienstleisters ausübt (siehe hierzu die Klarstellung in § 24a Abs. 1 zweiter Satz K-VwAG). § 24b zweiter Satz stellt daher klar, dass § 26 DSG 2000 von dem in § 24b K-VwAG vorgesehenen Auskunftsrecht unberührt bleibt. Darüber hinaus hat gem. § 24b dritter Satz die Kärntner Verwaltungsakademie jeden Bediensteten auf sein Verlangen hin schriftlich über die von ihm innerhalb eines Kalenderjahres absolvierten Ausbildungsveranstaltungen, die in die automationsunterstützte Bildungsdokumentation aufgenommen worden sind, zu informieren. Im Zeitpunkt der Erlassung dieser gesetzlichen Bestimmungen war die konkrete technische und praktische Ausgestaltung des elektronischen Bildungspasses noch nicht abschließend festgelegt, weshalb man sich dazu entschloss, gewissermaßen die jedenfalls zu erfüllenden Mindeststandards vorzusehen. Mit der nun verwirklichten Umsetzung der automationsunterstützen Bildungsdokumentation ist dies insofern Makulatur, als nunmehr alle Bediensteten jederzeit im Intranet des Landes unter Verwendung ihres für sonstige IT-Anwendungen erforderlichen Passwortes «ihren» Bildungspass aufrufen und entsprechende Ausdrucke ihrer Daten, geordnet nach inhaltlichen Kriterien, herstellen können. Für eine zusätzliche schriftliche Information, die ein Bediensteter ausdrücklich von der Kärntner Verwaltungsakademie verlangen müsste, wird daher in praxi keine Notwendigkeit bestehen. Motiv für diese Regelung war, wie die Gesetzesmaterialien erklären, dass durch die Möglichkeit, eine schriftliche Mitteilung über die innerhalb eines Kalenderjahres absolvierten Ausbildungsveranstaltungen erhalten zu können, die Motivation der Bediensteten gesteigert werden sollte, vermehrt Ausbildungsveranstaltungen zu besuchen und sie in die Lage zu versetzen, beispielsweise im Falle von Bewerbungen, einen besseren Überblick über die bereits von ihnen besuchten Bildungsveranstaltungen zu erhalten.65
[26]
Da es sich bei dem elektronischen Bildungspass um ein Instrument handelt, in welchem zumindest alle im Rahmen der Kärntner Verwaltungsakademie besuchten dienstlich veranlassten Ausbildungsveranstaltungen aufzunehmen sind und das Land als datenschutzrechtlicher Auftraggeber fungiert, war auch ein Informationsrecht des Dienstgebers zu normieren (§ 24c K-VwAG). § 24 Abs. 1 K-VwAG sieht folglich vor, dass der Dienstgeber jederzeit das Recht hat, schriftlich oder mündlich Auskunft über die zu seinen Bediensteten in der automationsunterstützten Bildungsdokumentation verarbeiteten Daten zu erlangen oder in diese Einsicht zu nehmen und hiervon Abschriften herzustellen. Dieses Recht des Dienstgebers hat der jeweils Vorgesetzte des Bediensteten auszuüben, wobei § 24c Abs. 2 definiert, welche Organe als jeweils Vorgesetzte zu verstehen sind. Neben dem Leiter der Abteilung des Amtes, in welcher der Bedienstete seinen Dienst verrichtet, zählen hierzu unter anderem auch der Landesamtsdirektor, der Leiter der Personalabteilung, oder der Leiter der Dienststelle, in welcher der Bedienstete tätig ist. Um auch sonstige Einrichtungen der Landesverwaltung entsprechend zu erfassen, werden auch der Leiter einer Anstalt oder eines Fonds des Landes ohne eigene Rechtspersönlichkeit sowie das für Personalangelegenheiten zuständige Organ einer durch Landesgesetz eingerichteten juristischen Person des öffentlichen Rechts als Vorgesetzte iSd § 24c Abs. 1 K-VwAG definiert. Letzteres trifft beispielsweise auf den Direktor der Kärntner Verwaltungsakademie zu, der mit Ausnahme von Angelegenheiten der Ruhe- und Versorgungsgenüsse, mit der Wahrnehmung sämtlicher Angelegenheiten des Dienst- und Besoldungsrechts gegenüber den Landesbediensteten und der in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis zur Anstalt stehenden Personen betraut ist (§ 27 Abs. 3 zweiter Satz, Abs. 3 K-VwAG), und damit ebenfalls ein Einsichtsrecht in die automationsunterstützte Bildungsdokumentation gegenüber allen in der Anstalt tätigen Personen besitzt. Darüber hinaus besteht aufgrund der Verordnungsermächtigung des § 24d lit. a die Möglichkeit, die in § 24c Abs. 2 lit. b, c, d genannten Arten von Vorgesetzten nach dem Vorbild des § 22 der Kärntner Objektivierungsverordnung66 zu konkretisieren. Im Falle der Verhinderung des Vorgesetzten können die aus § 24c erfließenden Informationsrechte von seinem Stellvertreter ausgeübt werden (§ 24c Abs. 4 K-VwAG).
[27]
Allerdings haben sich seit der Einführung des elektronischen Bildungspasses im Jahr 2008 die organisatorischen Rahmenbedingungen auf Ebene des Amtes der Kärntner Landesregierung durch die Zusammenfassung aller Abteilungen in zehn Kompetenzzentren geändert.67 Insgesamt zeigte die Praxis, dass der Kreis jener Personen, die gem. § 24c Abs. 2 K-VwAG idgF Einsicht in die automationsunterstützte Bildungsdokumentation nehmen können, zu eng definiert wurde und daher ein Bedürfnis nach Erweiterung des Vorgesetztenbegriffs bestand. Ein im Februar 2013 zur Begutachtung ausgesandter Gesetzesentwurf sieht daher vor, dass zusätzlich zu den bereits bisher in § 24c Abs. 2 K-VwAG idgF genannten Organen und Personen auch der Leiter des Verfassungsdienstes, der Leiter der Agrarbehörde, der Leiter einer Unterabteilung oder eines Sachgebietes des Amtes der Kärntner Landesregierung, in welcher der Bedienstete seinen Dienst verrichtet, sofern der Unterabteilungs- oder Sachgebietsleiter auch zur Genehmigung von Ausbildungsveranstaltungen für den betreffenden Bediensteten befugt ist, der Leiter der für die Fortbildungsplanung zuständigen Organisationseinheit des Amtes der Kärntner Landesregierung, der zuständige Bezirkshauptmann und Bereichsleiter auf Ebene der Bezirkshauptmannschaften, sofern der betreffende Bedienstete diesen zugeteilt ist und der Bereichsleiter zur Genehmigung von Ausbildungsveranstaltungen für den betreffenden Bediensteten befugt ist, zur Einsicht in den elektronischen Bildungspass befugt ist (Art. III Z 3 des Begutachtungsentwurfs).68

3.2.

Gemeindebedienstete ^

[28]
Für die Bediensteten der Kärntner Gemeinden ist die Verwaltungsakademie im Unterschied zu Landesbediensteten nur im Falle des Abschlusses einer entsprechenden rechtsgeschäftlichen Vereinbarung zwischen der Anstalt und der jeweiligen Gemeinde verpflichtet, eine automationsunterstützte Bildungsdokumentation zu führen (§ 24e Abs. 1 erster Satz K-VwAG). Unter diesem Vorbehalt zählt allerdings auch diese Tätigkeit zu den ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben (§ 2 Abs. 3a zweiter Satz K-VwAG) Dieselbe Möglichkeit besteht auch für sonstige natürliche oder juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts («sonstige Auftraggeber»), wobei hier die ausdrückliche Zustimmung (iSd § 4 Z 4 DSG 2000) jener Personen, von denen Daten in der automationsunterstützten Bildungsdokumentation verwendet werden sollen, erforderlich ist.69 Auch hier fungiert die Anstalt nur als datenschutzrechtlicher Dienstleister iSd § 4 Z 5 DSG 2000. § 24e Abs. 2 K-VwAG sieht bestimmte Mindestinhalte, die derartige rechtsgeschäftliche Vereinbarungen sowohl mit Gemeinden als auch mit sonstigen Auftraggebern enthalten müssen, vor, wobei die Vertragsautonomie der Gemeinden durch § 24e Abs. 3 K-VwAG noch weiter eingeschränkt wird. Zu den Mindesterfordernissen, die gem. § 24e Abs. 2 K-VwAG in einer rechtsgeschäftlichen Vereinbarung jedenfalls enthalten sein müssen, zählen die Arten von Ausbildungsveranstaltungen, die in die automationsunterstützte Bildungsdokumentation aufgenommen werden sollen, die Informationsrechte der Bediensteten bzw. der sonstigen betroffenen natürlichen Personen, die Informationsrechte des Dienstgebers bzw. des sonstigen Auftraggebers, die Maßnahmen, die zur Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz getroffen werden, der Zeitraum, innerhalb dessen die Daten verwendet werden sollen und die Höhe des Kostenersatzes. Für Vereinbarungen mit Gemeinden sieht § 24e Abs. 3 K-VwAG des Weiteren vor, dass als auskunftsberechtigte Person der jeweilige Bedienstete, der Bürgermeister, der Leiter des inneren Dienstes des Gemeindeamtes bzw. des Magistrates und der Leiter der Dienststelle, in welcher der Bedienstete seinen Dienst versieht, vorzusehen sind. Der Zeitraum, innerhalb dessen die Daten verwendet werden dürfen, ist zudem auf die Zeit eines aufrechten Dienstverhältnisses zu beschränken.
[29]
Hinsichtlich der in § 24e Abs. 1 K-VwAG vorgesehenen Möglichkeit der Gemeinden, sich beim Abschluss von Vereinbarungen mit der Kärntner Verwaltungsakademie rechtsgeschäftlich durch den Kärntner Gemeindebund oder den Österreichischen Städtebund, Landesgruppe Kärnten, vertreten zu lassen, handelt es sich, wie gesetzlich ausdrücklich klargestellt wird, nur um eine rechtsgeschäftliche Vertretung. Diese Vorgehensweise wurde gewählt, um ein effizientes Vorgehen beim Abschluss derartiger Vereinbarungen zu gewährleisten.70 Die Gemeinden ihrerseits sind ebenso wenig wie die beiden Interessenvertretungen verpflichtet, von dieser Option Gebrauch zu machen.71 Nach Art. 115 Abs. 3 B-VG sind der Österreichische Gemeindebund und der Österreichische Städtebund berufen, die Interessen der Gemeinden zu vertreten. Es handelt sich bei beiden Organisationen jedoch um Vereine im Sinne des Vereinsgesetzes 200272 und nicht um Körperschaften des öffentlichen Rechts, denen die Gemeinden aufgrund einer etwaigen Pflichtmitgliedschaft angehören müssten.

4.

Literatur ^

Bjønåvold, Assessment and recognition of non-formal learning in Europe, in Bildungspässe – Machbarkeit und Gestaltungsmöglichkeiten. Tagungsband des internationalen Fachkongresses vom 21./22. Januar 2003 in Saarbrücken, 10

Gruber / Maschinda / Schlager, Der Begriff der «Erwachsenenbildung» in § 49 Abs. 7 ASVG. Hat der VwGH dafür eine zutreffende Auslegung gefunden?, ASok: 2012, 136

Gruber / Schlögl, Das Ö-Cert – ein bundesweiter Qualitätsrahmen für die Erwachsenenbildung in Österreich, Magazin erwachsenenbildung.at, 12/2011, 2 ff., abrufbar unter http://erwachsenenbildung.at/magazin/11-12/meb11-12_02_gruber_schloegl.pdf, Stand 10. März 2013

Jahnel, Handbuch Datenschutzrecht, 2010

Lehner / Lachmayer, Datenschutz im Verfassungsrecht, in Bauer / Reimer (Hrsg.), Handbuch Datenschutzrecht, 2009, 95

Leitfaden der Abteilung 1 (Kompetenzzentrum Landesamtsdirektion) des Amtes der Kärntner Landesregierung «Land Kärnten. Elektronischer Bildungspass (EBP), GZ 01-ALLG-230/3-2012», abrufbar unter http://www.verwaltungsakademie.ktn.gv.at/256788_DE-Bildung_aktuell-EBP-Leitfaden_2012.pdf, Stand 10. März 2013

Makolm / Wimmer / Parycek, Zielsetzung und Motivatoren für Wissensmanagement in der öffentlichen Verwaltung, in Makolm / Wimmer (Hrsg.), Wissensmanagement in der öffentlichen Verwaltung: Konzepte, Lösungen und Potentiale, 2005, 3

Moser, Wissensmanagement in Unternehmen: «Lernenden» Organisationen gehört die Zukunft!, Aufsichtsrataktuell 2010 H 4, 18

Neß, Stand und Perspektiven zur Einführung eines Weiterbildungspasses in Deutschland, in Bildungspässe – Machbarkeit und Gestaltungsmöglichkeiten. Tagungsband des internationalen Fachkongresses vom 21./22. Januar 2003 in Saarbrücken, 22, abrufbar unter http://www.bildungsbuero-koeln.de/wp-content/uploads/2007/06/bildungspaesse.pdf, Stand 10. März 2013

Orth / Drechsel-Schlund / Forsch, Erstellung von Wissensbilanzen in der öffentlichen Verwaltung, innovative Verwaltung 3/2011, 22

Pollirer / Weiss / Knyrim (Hrsg.), Datenschutzrecht 2000 (DSG 2000) samt ausführlichen Erläuterungen, 2010

Positionspapier der Arbeitsgruppe «Wissensmanagement in der öffentlichen Verwaltung» – V 1.0, http://www.bka.gv.at/DocView.axd?CobId=44132, Stand 10. März 2013

Pürgy / Zavadil, Die «staatliche Behörde» im Sinne des § 1 Abs 2 DSG 2000, in: Bauer / Reimer (Hrsg.), Handbuch Datenschutzrecht 2009, 141

Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht3, 2009

Wissensmanagement, Gabler Wirtschaftslexikon, http://wirtschaftslexikon.gabler.de/
Definition/wissensmanagement.html
, Stand 10. März 2013


 

Barbara Gartner, Verfassungsdienst des Amtes der Kärntner Landesregierung, Klagenfurt am Wörthersee.

Die Autorin war im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit mit der Ausarbeitung des Gesetzesentwurfs zur Einführung des elektronischen Bildungspasses befasst. Der vorliegende Beitrag gibt jedoch ausschließlich die privaten Rechtsansichten der Autorin wieder. Er wurde Anfang März 2013 finalisiert; nach diesem Zeitpunkt erfolgte Rechtsänderungen wurden nicht mehr berücksichtigt.

  1. 1 So etwa der «Wiener Bildungspass», der als Nachweis von besuchten Sprachkursen, Info-Modulen, Beratungen sowie Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen dient (http://www.startwien.at/cms/view/content?p_id=4-vienna-education-booklet, Stand 10. März 2013).
  2. 2 http://www.sachverstaendige.at/bildungspass.html, Stand 10. März 2013.
  3. 3 So etwa das Projekt des Bezirkes Radkersburg («Eltern-Kind-Bildungspass-Radkersburg») für alle Familien mit Kindern von 0 bis 15 Jahren, in den alle Elternbildungsveranstaltungen, die von Eltern oder Großeltern besucht werden, eingetragen werden können (http://www.ekiz-radkersburg-elterntreff.at/files/Bildungspass.pdf , Stand 10. März 2013).
  4. 4 So etwa der Bildungspass des Landes Oberösterreich für Lehrlinge (http://www.land-oberoesterreich.gv.at/cps/rde/xchg/SID-163008A7-AE71B246/ooe/hs.xsl/51975_DEU_HTML.htm, Stand 10. März 2013).
  5. 5 http://mein.bildungs-pass.de/index.php?option=com_content&view=article&id=2&Itemid=3, Stand 10. März 2013.
  6. 6 Ausführlich in Bezug auf das in Deutschland bestehende breite Spektrum an verschiedensten Bildungspässen, Neß, Stand und Perspektiven zur Einführung eines Weiterbildungspasses in Deutschland, in Bildungspässe – Machbarkeit und Gestaltungsmöglichkeiten. Tagungsband des internationalen Fachkongresses vom 21./22. Januar 2003 in Saarbrücken, 22 (23 f), der von 225 Hinweisen auf konkrete Bildungspässe bzw. Passaktivitäten spricht, abrufbar unter http://www.bildungsbuero-koeln.de/wp-content/uploads/2007/06/bildungspaesse.pdf, Stand 10. März 2013.
  7. 7 Exemplarisch hierzu etwa § 24 des Sanitätergesetzes – SanG, BGBl. I Nr. 30/2002, idF BGBl. I Nr. 57/2008, der einen Fortbildungspass für Sanitäter zum Inhalt hat. In diesen sind gem. § 24 Abs. 3 Sanitätergesetz unter anderen Fortbildungen iSd § 50 Sanitätergesetz zu vermerken.
  8. 8 Vgl. hierzu auch den Leitfaden der Abteilung 1 (Kompetenzzentrum Landesamtsdirektion) des Amtes der Kärntner Landesregierung «Land Kärnten. Elektronischer Bildungspass (EBP), GZ 01-ALLG-230/3-2012», abrufbar unter http://www.verwaltungsakademie.ktn.gv.at/256788_DE-Bildung_aktuell-EBP-Leitfaden_2012.pdf, Stand 10. März 2013.
  9. 9 Siehe hierzu etwa die seitens der Zentralpersonalvertretung beim Amt der Kärntner Landesregierung im Rahmen des Begutachtungsverfahrens Bedenken vorgebrachten Bedenken, EB RV -2V-LG-1163/28-2008, S 21 f, abrufbar unter http://www.landesrecht.ktn.gv.at/149534_DE-Landesgesetzgebung-Regierungsvorlagen_2008, Stand 10. März 2013.
  10. 10 LGBl. Nr. 65/1998 idF LGBl. Nr. 65/2012.
  11. 11 Definition: Wissensmanagement, Gabler Wirtschaftslexikon, http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/wissensmanagement.html, Stand 10. März 2013; vgl. auch Moser, Wissensmanagement in Unternehmen: «Lernenden» Organisationen gehört die Zukunft!, Aufsichtsrataktuell 2010 H 4, 18 (18 f).
  12. 12 Positionspapier der Arbeitsgruppe «Wissensmanagement in der öffentlichen Verwaltung» – V 1.0, http://www.bka.gv.at/DocView.axd?CobId=44132, Stand 10. März 2013.
  13. 13 Definition: Wissensmanagement, Gabler Wirtschaftslexikon, http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/wissensmanagement.html, Stand 10. März 2013.
  14. 14 Makolm / Wimmer / Parycek, Zielsetzung und Motivatoren für Wissensmanagement in der öffentlichen Verwaltung, in Makolm / Wimmer (Hrsg.), Wissensmanagement in der öffentlichen Verwaltung: Konzepte, Lösungen und Potentiale, 2005, 3 (3 f).
  15. 15 Vgl. hierzu Moser, Ausichtsrataktuell 2010 H 4, 19.
  16. 16 Makolm / Wimmer / Parycek, in Makolm / Wimmer (Hrsg.), Wissensmanagement, 4.
  17. 17 Makolm / Wimmer / Parycek, in Makolm / Wimmer (Hrsg.), Wissensmanagement, 5.
  18. 18 Vgl. Makolm / Wimmer / Parycek, in Makolm / Wimmer (Hrsg.), Wissensmanagement, 5, 10.
  19. 19 Vgl. hierzu – allerdings in Bezug auf Deutschland– Orth/Drechsel-Schlund/Forsch, Erstellung von Wissensbilanzen in der öffentlichen Verwaltung, innovative Verwaltung 3/2011, 22 ff.
  20. 20 BGBl. I Nr. 165/1999 idF BGBl. I Nr. 51/2012.
  21. 21 Vgl. im gegenständlichen Zusammenhang auch den Leitfaden der Abteilung 1 (Kompetenzzentrum Landesamtsdirektion) des Amtes der Kärntner Landesregierung «Land Kärnten. Elektronischer Bildungspass (EBP), GZ 01-ALLG-230/3-2012», S. 3, wo die im elektronischen Bildungspass erfolgende Dokumentation vorhandener Qualifikationen als hilfreiches Instrument bezeichnet wird, um im Rahmen von sog. «strukturierten Mitarbeiter/innen-Gesprächen» das Thema Fort- und Weiterbildung und damit verbundene Zielvereinbarungen zu unterstützen und mit größerer Transparenz auszustatten.
  22. 22 Positionspapier der Arbeitsgruppe «Wissensmanagement in der öffentlichen Verwaltung» – V 1.0, http://www.bka.gv.at/DocView.axd?CobId=44132, Stand 10. März 2013.
  23. 23 Positionspapier der Arbeitsgruppe «Wissensmanagement in der öffentlichen Verwaltung» – V 1.0, http://www.bka.gv.at/DocView.axd?CobId=44132, Stand 10. März 2013.
  24. 24 Bundesgesetz über die Dokumentation im Bildungswesen – Bildungsdokumentationsgesetz, BGBl. I Nr. 12/2002 idF BGBl. I Nr. 89/2012.
  25. 25 Vgl. in diesem Zusammenhang die Mitteilung der Europäischen Kommission, Einen europäischen Raum des lebenslangen Lernens schaffen, 21. November 2011, KOM(2001) 678 endgültig, 6 f.
  26. 26 Vgl. hierzu den 8. ErwGr des Beschlusses Nr. 1720/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über ein Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens, ABl. Nr. L 327 vom 24. November 2006, S. 45.
  27. 27 Mitteilung der Europäischen Kommission, Einen europäischen Raum des lebenslangen Lernens schaffen, 21. November 2011, KOM(2001) 678 endgültig, 6.
  28. 28 9. ErwGr des Beschlusses Nr. 1720/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über ein Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens, ABl. Nr. L 327 vom 24. November 2006, S. 45.
  29. 29 1. ErwGr erster Satz der Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Errichtung des Europäischen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen, ABl. Nr. C 111 vom 6. Mai 2008, S. 1.
  30. 30 1. ErwGr letzter Satz der Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Errichtung des Europäischen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen, ABl. Nr. C 111 vom 6. Mai 2008, S. 1.
  31. 31 Bspw. die Mitteilung der Europäischen Kommission vom 21. November 2001, Einen europäischen Raum des lebenslangen Lernens schaffen, KOM(2001), 678 endgültig; Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Errichtung des Europäischen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen, ABl. Nr. C 111 vom 6. Mai 2008, S. 1.
  32. 32 So etwa die Entschließung des Rates vom 27. Juni 2002 zum lebensbegleitenden Lernen, ABl. Nr. C 163 vom 9. Juli 2002, S. 1; auf nationaler Ebene etwa §§ 12a und 12b des Kärntner Informations- und Statistikgesetzes, LGBl. Nr. 70/2005 idF LGBl. Nr. 64/2010; Regierungsprogramm der österreichischen Bundesregierung für die XXIV. Gesetzgebungsperiode, S. 167, 213.
  33. 33 Auf nationaler Ebene hingegen etwa das Regierungsprogramm der österreichischen Bundesregierung für die XXIV. Gesetzgebungsperiode, S. 167, 213, das durchgängig vom «lebensbegleitenden Lernen» spricht.
  34. 34 Exemplarisch zu dieser Problematik etwa Deutscher Bildungsserver, Lebenslanges Lernen. Sammlung Begriffe – Erläuterungen – Quellen (2006), 2 f, abrufbar unter http://www.bildungweltweit.de/pdf/lebenslanges_lernen.pdf, Stand 10. März 2013.
  35. 35 Beschluss Nr. 1720/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über ein Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens, ABl. Nr. L 327 vom 24. November 2006, S. 45.
  36. 36 BGBl. II Nr. 269/2012; in Kärnten erfolgte die Kundmachung der Vereinbarung durch LGBl. Nr. 96/2012.
  37. 37 Vgl. Gruber/Schlögl, Das Ö-Cert – ein bundesweiter Qualitätsrahmen für die Erwachsenenbildung in Österreich, Magazin erwachsenenbildung.at, 12/2011, 2 ff, abrufbar unter http://erwachsenenbildung.at/magazin/11-12/meb11-12_02_gruber_schloegl.pdf, Stand 10. März 2013.
  38. 38 Exemplarisch hierzu Bjønåvold, Assessment and recognition of non-formal learning in Europe, in Bildungspässe – Machbarkeit und Gestaltungsmöglichkeiten. Tagungsband des internationalen Fachkongresses vom 21./22. Januar 2003 in Saarbrücken, 10 ff.
  39. 39 Hierzu etwa Gruber / Maschinda / Schlager, Der Begriff der «Erwachsenenbildung» in § 49 Abs. 7 ASVG. Hat der VwGH dafür eine zutreffende Auslegung gefunden?, ASok: 2012, 136 (137 ff).
  40. 40 Entsprechend der Geschäftseinteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung (Verordnung des Landeshauptmannes vom 8. März 2011, mit der die Geschäftseinteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung erlassen wird [K-GEA], LGBl. Nr. 122/2012, handelt es sich hierbei um die Abteilung 6 (Kompetenzzentrum Bildung, Generationen und Kultur) des Amtes der Kärntner Landesregierung, siehe hierzu auch die Homepage der Unterabteilung LLL – Strategie und Koordination, http://www.lebenslangeslernen.ktn.gv.at/151281_DE, Stand 10. März 2013.
  41. 41 Vgl. hierzu die seitens der (damaligen) Abteilung 6 – Bildung, Arbeitsmarkt und Familienförderung des Amtes der Kärntner Landesregierung im Rahmen des Begutachtungsverfahrens übermittelten Stellungnahme (EB RV -2V-LG-1163/28-2008, S. 28 f, abrufbar unter http://www.landesrecht.ktn.gv.at/149534_DE-Landesgesetzgebung-Regierungsvorlagen_2008, Stand 10. März 2013). § 24a Abs. 3 lit. i und lit. j K-VwAG wurde aufgrund eines Abänderungsantrages im Zuge der Ausschussberatungen des Kärntner Landtages in den Gesetzesentwurf aufgenommen.
  42. 42 LGBl. Nr. 70/2005 idF LGBl. Nr. 64/2010. Diese Berichtspflicht wurde durch LGBl. Nr. 59/2006 in das K-ISG eingefügt.
  43. 43 Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht3, 2009, Rz. 82.
  44. 44 EB RV Verf-162/4-1998, S. 2 f.
  45. 45 EB RV Verf-162/4-1998, S. 2 f.
  46. 46 EB RV Verf-162/4-1998, S. 2 f.
  47. 47 Das jährliche Fortbildungsprogramm der Kärntner Verwaltungsakademie ist auf deren Homepage, http://www.verwaltungsakademie.ktn.gv.at, abrufbar.
  48. 48 LGBl. Nr. 71/1994 idF LGBl. Nr. 4/2013.
  49. 49 LGBl. Nr. 73/1994 idF LGBl. Nr. 73/2012.
  50. 50 LGBl. Nr. 96/2011 idF LGBl. Nr. 11/2013.
  51. 51 LGBl. Nr. 56/1992 idF LGBl. Nr. 11/2013.
  52. 52 LGBl. Nr. 95/1992 idF LGBl. Nr. 11/2013.
  53. 53 Leitfaden der Abteilung 1 (Kompetenzzentrum Landesamtsdirektion) des Amtes der Kärntner Landesregierung «Land Kärnten. Elektronischer Bildungspass (EBP), GZ 01-ALLG-230/3-2012», S. 8.
  54. 54 EB RV 1613 Blg. NR XX. GP, S 35; Pürgy / Zavadil, Die «staatliche Behörde» im Sinne des § 1 Abs. 2 DSG 2000, in Bauer / Reimer (Hrsg.), Handbuch Datenschutzrecht, 2009, 141 (147 ff m.w.N.); Jahnel, Handbuch Datenschutzrecht, 2010, Rz. 2/45 m.w.N.
  55. 55 Pürgy / Zavadil, in Bauer / Reimer, Handbuch Datenschutzrecht, 150 f.
  56. 56 Lehner / Lachmayer, Datenschutz im Verfassungsrecht, in Bauer / Reimer (Hrsg.), Handbuch Datenschutzrecht, 2009, 95 (102).
  57. 57 Jahnel, Datenschutzrecht, Rz. 2/46 m.w.N.
  58. 58 Lehner / Lachmayer, in Bauer / Reimer, Handbuch Datenschutzrecht, 102.
  59. 59 Jahnel, Datenschutzrecht, Rz. 2/46 m.w.N.
  60. 60 Pollirer / Weiss / Knyrim (Hrsg.), Datenschutzrecht 2000 (DSG 2000) samt ausführlichen Erläuterungen, 2010, § 4 Anm. 5, S. 29.
  61. 61 Für ein funktionales Verständnis des Begriffs staatliche Behörde etwa Pollirer / Weiss / Knyrim, Datenschutzrecht 2000, § 1 Anm. 13, S. 13.
  62. 62 Durch LGBl. Nr. 10/2009, mit welchem das Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (K-BQAG) erlassen wurde, wird nunmehr in § 33 K-VwAG nur mehr auf dieses Gesetz verwiesen. Die entsprechende inhaltliche Regelung findet sich nunmehr in § 7 K-BQAG. § 7 Abs. 1 K-BQAG bestimmt, dass die Berufsqualifikation mit Bescheid unter der Bedingung anzuerkennen ist, dass der Antragsteller einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang absolviert oder eine Eignungsprüfung abgelegt hat und die vom Antragsteller absolvierte Ausbildung eine der in § 7 Abs. 1 lit. a bis c K-BQAG genannten Voraussetzungen erfüllt.
  63. 63 EB RV -2V-LG-1163/28-2008, S 7, abrufbar unter http://www.landesrecht.ktn.gv.at/149534_DE-Landesgesetzgebung-Regierungsvorlagen_2008, Stand 10. März 2013.
  64. 64 EB RV -2V-LG-1163/28-2008, S 7, abrufbar unter http://www.landesrecht.ktn.gv.at/149534_DE-Landesgesetzgebung-Regierungsvorlagen_2008, Stand 10. März 2013.
  65. 65 EB RV -2V-LG-1163/28-2008, S 13, abrufbar unter http://www.landesrecht.ktn.gv.at/149534_DE-Landesgesetzgebung-Regierungsvorlagen_2008, Stand 10. März 2013.
  66. 66 LGBl. Nr. 1/1993.
  67. 67 Dies erfolgte durch die mit LGBl. Nr. 40/2011 erlassene neue Geschäftseinteilung des Amtes der Kärntnern Landesregierung.
  68. 68 Begutachtungsentwurf vom 30. Januar 2013, Zl. 01-VD-LG-1483/1-2013, abrufbar unter http://www.ktn.gv.at/274068_DE-2013-LG-1483-1_Ge-Beg.pdf bzw unter http://www.landesrecht.ktn.gv.at/149538_DE-Landesgesetzgebung-aktuelle_Begutachtungen, jeweils Stand 10. März 2013.
  69. 69 Die Gesetzesmaterialien begründen dies damit, dass es hier an einem nach § 1 Abs. 2 DSG 2000 erforderlichen Eingriffszweck iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK fehle (EB RV -2V-LG-1163/28-2008, S. 15, abrufbar unter http://www.landesrecht.ktn.gv.at/149534_DE-Landesgesetzgebung-Regierungsvorlagen_2008, Stand 10. März 2013).
  70. 70 EB RV -2V-LG-1163/28-2008, S. 5, abrufbar unter http://www.landesrecht.ktn.gv.at/149534_DE-Landesgesetzgebung-Regierungsvorlagen_2008, Stand 10. März 2013.
  71. 71 EB RV -2V-LG-1163/28-2008, S. 6, abrufbar unter http://www.landesrecht.ktn.gv.at/149534_DE-Landesgesetzgebung-Regierungsvorlagen_2008, Stand 10. März 2013.
  72. 72 BGBl. I Nr. 66/2002 idF BGBl. I Nr. 50/2012.