1.
Vom christlich-europäischen zum universellen Völkerrecht ^
1.1.
Völkerrecht und Menschenrechte ^
1.2.
Die Allgemeinen Menschenrechte ^
- Art. 1–19 betreffen bürgerliche und politische Rechte;
- Art. 22–28 wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte: im Art. 23 ist das Recht jedes Menschen auf Arbeit statuiert;
- im 29. Art. sind die Pflichten des Einzelnen gegenüber der Gemeinschaft angeführt;
- Art. 30. ist eine Auslegungsbestimmung.
1.3.
Zur Sicherung der Menschenrechte ^
- «Ironischerweise war einer der Gründe der Voreingenommenheit gegen die afrikanische Kultur ihre Identifikation mit dem Kolonialismus, da die Tradition der Eingeborenen von verschiedenen europäischen Kolonialstaaten dafür missbraucht worden war, die Macht (unfähiger) lokaler Herrscher zu unterstützen, um eine langsame Entwicklung dieser Völker zu rechtfertigen.
- Später, als afrikanische Länder ihre Unabhängigkeit erlangt hatten, war man der Ansicht, die traditionellen afrikanischen Einrichtungen wären dem Fortschritt und der Bildung der Nationalstaaten hinderlich: denn sie entsprachen nicht den Allgemeinen Menschenrechten, sie hielten verschwenderische und antiquierte Wirtschaftssysteme aufrecht und sie förderten die Stammesgruppen. Außerdem machten chronisch politisch unstabile Verhältnisse die Einführung der Menschenrechte unmöglich, selbst wenn man sie gewollt hätte.» (1994: 1f.; Übers. H. Kerschbaum)
- «Vor 40 Jahren wurde das erste Land Schwarzafrikas aus der Kolonialherrschaft entlassen.
- Heute gilt der Ugander (Staatspräsident) Museveni als der Begründer einer neuen Ära, der eine ‹Zweite Befreiung Afrikas› in Aussicht stellt. Während des Befreiungskrieges in Uganda fand Museveni Mitstreiter bei den Rebellenbewegungen verschiedener afrikanischer Länder. Drei von ihnen sind inzwischen selbst an die Regierung gelangt: Kagana (Ruanda), Afewerki (Eritrea) und Zenawi (Äthiopien). Diese Vierergruppe hat mehrere Eigenschaften, die sie von anderen afrikanischen Staatsführern unterscheiden: Sie sind Panafrikaner, proamerikanisch und anti-französisch; sie halten wenig von der klassischen parlamentarischen Demokratie westlichen Zuschnitts, aber viel von einer guten Verwaltung und der Förderung des Wirtschaftswachstums.»
1.4.
Die Rechte der Ureinwohner (Aborigines, indigenous people) ^
1.5.
Das Recht auf Traditionelles Recht (customary law) ^
2.
Menschenrechte und traditionelles afrikanisches Recht ^
2.1.
Die traditionelle afrikanische Gesellschaft ^
- die Entscheidungsfindung nicht durch Abstimmung und Mehrheitsentscheid, sondern durch meist sehr lange Palaver bis zum Konsens aller erfolgt;
- die Konfliktlösung der Streitteile nicht durch ein streng geregeltes Gerichtsverfahren und ein autoritär gesprochenes Urteil erreicht wird, sondern durch Aufrollen der Streitproblematik in einem den Streitteilen gegenüber positiv eingestellten Umfeld, in dem auch emotionale Verletzungen angesprochen - und damit geheilt werden können.
- die Güterverteilung vorrangig nicht nur durch Profitorientierung der «Mächtigen», sondern auch durch die Bedürfnisse der Stammesmitglieder bestimmt wird.
- «Diese afrikanischen Werte, die sich in Ubuntu/botho manifestieren, sind im Einklang mit den Werten der Verfassung im Allgemeinen und jenen der Bill of Rights im Besonderen.» (Mokgoro 1998: 10; Übers. H. Kerschbaum)
2.2.
Die moderne afrikanische Gesellschaft in Südafrika ^
2.3.
African Charter on People’s and Human Rights ^
- die harmonische Entwicklung der Familie zu bewahren und für den Zusammenhalt und Respekt der Familie zu arbeiten; seine Eltern zu allen Zeiten zu respektieren und sie im Falle der Bedürftigkeit zu erhalten;
- seiner nationalen Gemeinschaft zu dienen indem er alle seine physischen und intellektuellen Fähigkeiten in ihren Dienst stellt;
- die Sicherheit des Staates, dessen Angehöriger er ist oder in dem er sich ständig aufhält, nicht zu gefährden;
- die soziale und nationale Solidarität zu bewahren und zu stärken, insbesondere, wenn die letztere gefährdet erscheint;
- die nationale Unabhängigkeit und die territoriale Unversehrtheit seines Landes zu bewahren und zu stärken und zu seiner Verteidigung gemäß dem Gesetz beizutragen;
- nach seinen besten Fähigkeiten und Kompetenz zu arbeiten und die Steuern zu bezahlen, die durch das Gesetz im Interesse der Gesellschaft auferlegt werden;
- die positiven afrikanischen kulturellen Werte zu bewahren und zu stärken in seinen Beziehungen zu anderen Mitgliedern der Gesellschaft, im Geiste der Toleranz, des Dialoges und der Konsultation und ganz allgemein, zum moralischen Wohlbestehen der Gesellschaft seinen Beitrag zu leisten;
- nach seinen besten Kräften, zu allen Zeiten und auf allen Gebieten, die Förderung und das Erreichen der afrikanischen Einheit beizutragen.» (African Commission on Human and Peoples» Rights; Übers. H. Kerschbaum)
- «Jedermann hat Pflichten gegenüber der Gemeinschaft, in der allein die freie und vollständige Entwicklung seiner Persönlichkeit möglich ist.
- In der Ausübung seiner Rechte und Freiheiten soll jeder nur solchen Beschränkungen unterworfen werden, die durch das Gesetz bestimmt sind und alleine dem Zweck dienen, die Anerkennung und der Respekt der Rechte und Freiheiten anderer zu sichern und die Notwendigkeiten der Moral, öffentlichen Ordnung und allgemeine Wohlfahrt in einer demokratischen Gesellschaft.»
2.4.
Ubuntu ^
- «Dieses Konzept ist von Bedeutung für die Werte, die wir verteidigen müssen. Es ist eine Kultur, die Gemeinschaftlichkeit und die Interdependenz der Mitglieder einer Gemeinschaft betont. Sie anerkennt den Status einer Person als den eines Menschen, der zu unbedingtem Respekt, Würde, Wertschätzung und Akzeptanz von den anderen Mitgliedern der Gemeinschaft, der er angehört, berechtigt ist.» (Makwanyane, Justice Langa, para 224; Übers. H. Kerschbaum)
3.
Schlussfolgerungen ^
4.
Literatur ^
African Commission on Human and Peoples’ Rights, African Charter on Human and Peoples’ Rights, 1981. Web: http://www.achpr.org/instruments/achpr/ [2013-03-18]
Bennett, Thomas, Human Rights and African Customary Law; Juta & Co Ltd.: Cape Town 1995
Draxler, Josef / Weiler, Hans, Freiheit und Recht; Österr. Bundesverlag: Wien 1964
Constitution of the Republic of South Africa Act 200 of 1993, Web: http://www.info.gov.za/documents/constitution/93cons.htm [2013-03-18]
Cunningham, Brent, «Ubuntu» urged for South Africa’s Constitution; University at Buffalo Reporter 29(15), 1997.http://www.buffalo.edu/ubreporter/archive/vol29/vol29n15/n10.html [2013-03-18]
Human Security Network, Understanding Human Rights; ETC: Graz 2003
Makwanyane = Constitutional Court of South Africa, S v Makwanyane and Another (Case No. CCT/3/94), 1995; Web: http://www.constitutionalcourt.org.za; full judgment: http://www.constitutionalcourt.org.za/Archimages/2353.PDF [2013-03-18]; cf. auch http://en.wikisource.org/wiki/S_v_Makwanyane_and_Another
Mireku, Obeng, Shutting Down the Death Factory in South Africa: The Normative Role of the Twin Rights of Human Dignity and Life, 2004. Web: http://www.biicl.org/files/2312_mireku_shutting_down_death_factory.pdf [2013-03-18]
Mokgoro, J.Y., Ubuntu and the law in South Africa; Seminarreport der Konrad Adenauerstiftung: Johannesburg 1997
Mokgoro, J.Y., Ubuntu and the law in South Africa. [Paper presented at First Colloquium on Constitutional Law, Potchefstroom, South Africa, 31 October]. P.E.R. 1998(1)1, 1998. Web: http://www.nwu.ac.za/sites/default/files/images/1998x1x_Mokgoro_art.pdf http://www.ajol.info/index.php/pelj/article/download/43567/27090 [2013-03-18]
Olivier M., Social Protection in the SADC Region: Opportunities and Challenges; Int. Journal of Comparative Labour Law and Industrial Relations 18/4, 377–402, 2004
Shutte, Augustine, Philosophy for Africa; UTC Press: Cape Town 1993
Verdross, Alfred, Völkerrecht; Springer Verlag: Wien 1995
Helga Kerschbaum, Juristin, Richterin in Zivilsachen i.R., lebte insgesamt mehr als dreieinhalb Jahre in Kapstadt, Autorin des Buches Kultur des Wohlwollens, hielt einige Referate im Rahmen des Seminars «Semiotik des Rechts» an der Universität Wien. Auch der folgende Beitrag wurde für diese Veranstaltung konzipiert.