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Neue Zeichen und neue Bilder im Recht – von Leibniz bis Lachmayer

  • Author: Aiman Khalil
  • Category: Articles
  • Region: Germany
  • Field of law: Legal Visualisation
  • Citation: Aiman Khalil, Neue Zeichen und neue Bilder im Recht – von Leibniz bis Lachmayer, in: Jusletter IT 11 September 2014
Quo vadis Rechtsvisualisierung? Achtzehn Jahre nach dem Aufsatz «Zeichen und Bilder im Recht» von Großfeld in der Neuen Juristischen Wochenschrift (NJW) ist es Zeit für einen neuen und aktualisierten Kurzüber- und -ausblick auf die Zeichen und Bilder im Recht, wobei auf die Grundlagen von Leibniz bis in die Gegenwart zu Lachmayer verwiesen wird. Teile dieses Beitrages wurden auf der von Friedrich Lachmayer mitinitiierten internationalen Tagung «Law & Logic» in München 2012 thematisiert.

Inhaltsverzeichnis

  • 1. Zeichen und Bilder im Recht
  • 2. Zeichen und Bilder im Recht de lege lata
  • 3. Leibniz, die Fehlerhaftigkeit der Worte als Begründungsansatz für die Visuelle Jurisprudenz
  • 4. Rechtsvisualisierung nach Lachmayer
  • 5. Zeichen und Bilder im Recht de lege ferenda
  • 6. Literatur

1.

Zeichen und Bilder im Recht ^

[1]
Es sind bereits fast zwei Jahrzehnte vergangen, seit Großfeld für den deutschsprachigen Raum im Jahre 1994 einen vorausdenkenden Beitrag zu Zeichen und Bilder im Recht veröffentlicht hat.1 Dass dieser Beitrag wesentlich später für die jungen und etablierten Juristen eine gedankliche und zukunftsträchtige Herausforderung werden würde, war, mit Ausnahme von Friedrich Lachmayer2, vielen damals sicherlich nicht bewusst. Großfeld hinterfragte ebenfalls fast zwei Jahrzehnte nach dem Aufsatz «Graphische Darstellung im Rechtsunterricht» von Lachmayer3, ob «die Zukunftsträchtigkeit einer lex scripta in Frage gestellt werden muss, obwohl die zur Verfügung stehenden Wörter die Struktur der Sprache bestimmen, unser Denken in sublimer Weise lenken und die Alphabetschrift den Menschen stärker zur Analyse und Abstraktion leitet, als möglicherweise eine bildhafte chinesische Schrift, die zur Gesamtschau erzieht?»4
[2]
Großfeld sieht in der Jurisprudenz nach dem Zweiten Weltkrieg eine «Verfassung der Buchstaben»5. An dieser Ansicht hat sich auch im Jahre 2013 wenig geändert. Dass Juristen bis heute – warum und wofür auch immer – die Buchstaben sprichwörtlich und unjuristisch ausgedrückt so «ausquetschen und ausdehnen», um sie je nach Bedarf und Sachverhalt für sich nutzbar zu machen, ist bekannt und gewollt. Bereits Großfeld sprach im Jahr 1994 vom unkritischen Umgang mit der Verfassung durch den «Sog der Buchstaben».6
[3]
Großfeld zitierte damals Wolfgang Schild7, indem er darauf verwies, dass «wo gemeinsame Bilder fehlen, es keine rechtliche Mitteilung gibt. Abstrakte Zeichen alleine ohne Bilder können dies aber auch nicht bewirken.»
[4]
Großfeld forderte damals zu Recht, dass «Wort, Schrift und Bild im Recht gleiches Gewicht behalten sollten, damit das Recht als gelebte Ordnung den Rechtsunterworfenen erfahrbar bleibt und die Zeichen auf deren Erwartungen hin gehandhabt werden.»8
[5]

Konkrete Beispiele für eine Rückbesinnung und Gleichstellung von Bild zu Wort und Schrift hat Großfeld damals nicht genannt. Den Versuch der schrittweisen Verwirklichung eines Weges haben für den deutschsprachigen Raum später andere dargestellt. Exemplarisch für alle: Lachmayer versucht sich an der Entwicklung einer eigenen «semantischen Bildsprache»9, Brunschwig berichtet von einer neuen Art von Legal Design10, Khalil initiierte und implementierte jura-mindmaps, juristische Gedankenlandkarten11, Holzer kreierte visualisierte Karteikarten12, Röhl erprobte Visualisierungen als «Verstärker» in Klausuren für Jurastudierende13 und Herzog entwarf sogenannte Rechtscomics14.

2.

Zeichen und Bilder im Recht de lege lata ^

[6]
Die gegenwärtige Jurisprudenz ist linear. Weder ein Pictorial Turn, noch ein Iconic Turn haben sich bisher durchgesetzt. Dies kann damit begründet werden, dass beide, sowohl der Iconic Turn, als auch der Pictorial Turn, nur halbherzig bis gar nicht von der Jurisprudenz angenommen wurden und werden.15
[7]
Die wünschenswerte Etablierung eines oder mehrerer Lehrstühle mit einem zusätzlichen und anerkannten Schwerpunkt für Rechtsvisualisierung, um die etablierte Jurisprudenz in die sich verändernden nächsten Jahrzehnte zu führen, ist bisher nicht gelungen. Vielmehr macht sich teilweise die m.E. fehlgehende Tendenz zur Resignation breit, dass die Jurisprudenz in ihrer Gesamtheit scheinbar nicht zu effizienter Visualisierung taugt.
[8]
Es bedarf somit eines neuen Ansatzes und einer noch größeren herausfordernden Zielfindung, um zu einer «Gleichstellung von Bild16 zu Wort und Schrift» (und darüber hinaus) zu kommen.
[9]
Trotz voranschreitender Technologien und neuer Denkwege öffnet sich die Jurisprudenz nur zögerlich neuen Denkweisen und bleibt in der Linearität verwurzelt und verhaftet17.
[10]
Somit ergibt sich ein Dilemma aus dem Willen und der Notwendigkeit der Jurisprudenz der Gegenwart und ihren Anforderungen einerseits gerecht zu werden. Andererseits hinkt sie mit ihrer lex scripta den Anforderungen und Möglichkeiten der heutigen Zeit hinterher.18
[11]
Um letztendlich gegenwärtige Tendenzen aufzuzeigen, die die Jurisprudenz in ihrer Gesamtheit in der Gegenwart abholen, modernisieren und in die Zukunft führen, muss man sich das unveränderte Dilemma in der Sprache vergegenwärtigen19. In welche Richtung sich die Jurisprudenz bewegen muss, um eine Gleichstellung oder noch weiter einen visualized turn20 zu erreichen und ob weitere, sogenannte multisensorische Sinne einbezogen werden, ist der derzeitige Diskurs in der Community der Rechtsvisualisten21.
[12]
Die wünschenswerte Etablierung für den Themenbereich «Rechtsvisualisierung22», um unsere etablierte Jurisprudenz in das nächste Jahrhundert zu führen, ist bisher nicht gelungen. Neben den bereits genannten Akteurinnen und Akteuren haben sich wenige Inhaber von juristischen Lehrstühlen23 und Lehrende an Fachhochschulen24 ergänzend im Zeitraum 1998 bis heute m.E. sehr erfolgreich versucht, Projekte mit dem Themenschwerpunkt «Visuelle Jurisprudenz» und «Rechtskommunikation» sowohl für den wissenschaftlichen Hochschulbereich, als auch für praxisorientierte Vorgänge zu erforschen und zu implementieren. Eine nennenswerte Resonanz oder besser noch Akzeptanz scheint mit Ausnahme bei der sich damit intensiv beschäftigenden Community nicht spürbar auf Widerhall zu stoßen. Woran liegt das? Ist die Zielrichtung noch nicht wirksam vorgegeben, reflektiert und vor allem kommuniziert worden? Oder hat sich schlicht Frustration ob des Weges eingeschlichen? Die Jurisprudenz ist eine sehr alte Wissenschaft, die sich verständlicherweise nur sehr langsam einem notwendigen Wandel unterwerfen möchte. Bis zur Einsicht, dass eine Visuelle Jurisprudenz unumgänglich ist, bedarf es weiterhin großer Überzeugungskraft der Entscheidungsträger, vor allem in Forschung und Politik, die die «Zeichen der Zeit» bisher leider noch nicht gesehen haben, oder womöglich nicht feststellen wollen? Aber auch die neue Generation der Lehrstuhlinhaber der Jahrgänge 1965-19xx scheinen trotz des gesellschaftlichen Wandels an den alten Methoden starr zu verharren, aus Angst als Rechtswissenschaftlerin oder Rechtswissenschaftler wie auch immer ob der Seriosität der Arbeit angreifbar zu sein. Zwar werden neue Medien/Technologien teilweise sporadisch in der juristischen Hochschulausbildung eingesetzt. Jedoch kann und darf dies nur ein erster Meilenstein sein. Hier hat ein Umdenken zu erfolgen. Umso erfreulicher ist es, dass die juristische Praxis wesentlich mutiger auftritt, als es Forschung und Lehre tun. Ein Beispiel: Viele Bundesländer in der Bundesrepublik Deutschland sind für die jeweilige Landesjustiz dazu übergegangen, die verstaubten Gerichts- und Verwaltungsstuben mit moderner Software auszustatten, die es ermöglicht rein lineare Sachverhalte grafisch und benutzerfreundlich aufzubereiten. Insbesondere in großen Strafprozessen wird von dieser Erleichterung Gebrauch gemacht.25

3.

Leibniz, die Fehlerhaftigkeit der Worte als Begründungsansatz für die Visuelle Jurisprudenz ^

[13]
Leider wird weiterhin ob der Herausforderung zum Weg das eigentliche Ziel vergessen, obwohl bereits der Universaldenker Leibniz, schon hunderte Jahre früher detailliert dargestellt hat, dass unsere Worte fehlerhaft sind26. Der Transfereffekt der Fehlerhaftigkeit zur juristischen Sprache und zur lex scripta ist bereits aufgezeigt worden.27 Mithin bedarf es lediglich einer Rückbesinnung auf die Tatsache, dass die Worte fehlerhaft sind.
[14]
Ich denke, es ist notwendig, sich in der Jurisprudenz nochmalig des Ziels und seiner Begründung bewusst zu werden. Hier kann auf die bereits von Leibniz aufgezeigte Fehlerhaftigkeit der Worte Bezug genommen werden.
[15]
Einige Beispiele und Argumente28:
[16]
Auch die mögliche Divergenz von Wortbedeutung und realer Wesenheit des Wortes spielt eine Rolle, genauso wie die Bezeichnung der Modi, die so Leibniz «dem Zweifel und der Unvollkommenheit ausgesetzt sind». «Wenn die Idee der Modi sehr zusammengesetzt ist, wie dies bei den meisten Worten der Fall ist, so bedeuten sie im Geiste zweier verschiedener Personen selten genau dasselbe und das Gesagte oder das Geschriebene ist oft zweideutig». Hier spricht Leibniz meines Erachtens auch die Begriffe der Jurisprudenz an, die oft von moralischen Vorstellungen geprägt sind und deren lineare Vermittlung durch Worte doch regelmäßig Verständnisprobleme aufwirft. Nach Leibniz entsteht auch Streit über den Sinn der Worte und die Eigentümlichkeit der Sprache, obwohl der allgemeine Gebrauch diesen bei der gewöhnlichen Unterhaltung hinlänglich regelt.
[17]
Häufig werden Rechtsbegriffe von den Menschen ohne große Überlegung verwendet und es stellt sich heraus, dass die Leute mit denselben Ausdrücken verschiedene (Rechts-)Begriffe verbinden. Diese Schwierigkeiten in der Kommunikation werden umso deutlicher, je mehr man auch den zeitlichen Zusammenhang mit einbezieht. Ein Rechtsbegriff, der vor längerer Zeit geprägt wurde und den damaligen moralischen Vorstellungen entsprochen hat, kann seine Bedeutung in der heutigen Zeit verändert haben. Beim zweifelhaften Verständnis sind allerdings die Rechtsbegriffe davon ausgenommen, «wenn sie Vorschriften über das, was wir glauben oder tun sollen, enthalten».
[18]
Oft führen aber auch mangelhafte Übersetzung und die falsch verstandene Auslegung der Gelehrten zu Missverständnissen bei der Wortbildung und Deutung der Begriffe. Trotzdem sagt Leibniz, liegt es in unserer Macht, «die Bezeichnungen wenigstens in irgendeiner Gelehrtensprache festzustellen und sich über sie zu verständigen».
[19]
Da Leibniz diese von ihm so bezeichnete Gelehrtensprache an dieser Stelle nicht weiter definiert, lässt er so die Folgerung zu, dass ein «Verständlich machen» nicht nur auf der linearen Ebene erfolgen muss, um ein «allgemeines Verständnis» der Ideen zu bewirken.
[20]
Es kann vielmehr auch die visuelle Ebene bei der Bildung von Rechtsbegriffen hilfreich sein, denn dass, wenn man Rechtsbegriffe allein aus Ihrer Linearität heraus betrachtet, häufig zu Missverständnissen führen, wie Leibniz übrigens für Worte im allgemeinen dargelegt hat, ist unzweifelhaft.
[21]
So wie Leibniz feststellt, dass die Ideen die zuverlässigsten und nützlichsten sind, so kann festgestellt werden, dass die Natur, die oft visuell arbeitet, auch ihre Ideen auf der Visualisierung begründet.
[22]
Da die Natur oft visuell arbeitet und ihre Ideen auf der Visualisierung aufbaut, findet auch Leibniz, dass die Ideen, die der Natur nachempfunden sind, die zuverlässigsten und nützlichsten sind.
[23]
Dies würde für die Linearität des Wissens bedeuten, dass das Visuelle nicht länger als Möglichkeit der Wissensvermittlung zu ignorieren ist und alle Worte durch Visualisierungen, z.B. multisensorische (oder, wer die Begrifflichkeit ablehnt, nur generalisierend durch bildliche) Darstellungen zu ersetzen sind, die nur noch gebündelte Rechtsbegriffe oder aber zukünftig keine Worte mehr enthalten. Hierbei müssen neue Wege der Visualisierung mit einbezogen werden, die über eine Ikonisierung hinauszugehen haben.

4.

Rechtsvisualisierung nach Lachmayer ^

[24]
Lachmayer erstellte 2010 für die anno 1979 erschienene Veröffentlichung Computergraphik und Rechtsdidaktik29 eine für damalige Verhältnisse sicherlich interessante und für Dritte zunächst merkwürdig anmutende graphische Umsetzung. Lachmayer, ein heute versierter PowerPoint-User, setzte hierbei die gesamte ihm zur Verfügung stehende Zeichnungspalette der Applikation ein und versuchte mittels Farbe und einfacher Formen den linearen Text zu entlasten.
[25]
Die «Generierung von Bildern aus dem Thesaurus und nicht die schlichte Reproduzierung» waren das damalige (und wohl noch heutige) Ziel des Forschungsvorhabens.30 Bemerkenswert ist zudem der erste Satz im Vorwort: «Der Trend der Zeit geht zu graphischen Darstellungen», ein fast 34 Jahre alter Satz, der von seiner Aktualität auch heute nichts verloren hat.
[26]
Lachmayer war maßgeblich an der Initiierung und Implementierung einer Session Rechtsvisualisierung für die IRIS31 in Salzburg beteiligt, die als Tagungsform die Möglichkeit der internationalen Vernetzung bietet. Aber auch in der Bundesrepublik Deutschland hat Lachmayer neben den ersten Münchener Tagungen32 die Möglichkeit des internationalen Gedankenaustausches gefördert und ermöglicht.
[27]
Einen wichtigen Schwerpunkt setzt Lachmayer bei der Implementierung der Visualisierung der Rechtstheorie. Seine umgesetzten Gedanken haben zu wichtigen Impulsen für einen Diskurs um die Rechtsvisualisierung beigetragen (vgl. exemplarisch Abbildung 1).

 

Abbildung 1: Lachmayer, Kontexte der Rechtslogik, 2007

 

5.

Zeichen und Bilder im Recht de lege ferenda ^

[28]
Wie sieht nun der Ausblick für die Zukunft der Visuellen Jurisprudenz/Rechtsvisualisierung aus? Derzeit etablieren sich – vereinfacht ausgedrückt -Kombinationen aus Wort und Bild, die nicht nur als «Verstärker», sondern auch als separate Einheit zur Rechtskommunikation tauglich sind und eingesetzt werden. Diese Art der Wissensvermittlung ist zugegebenermaßen nicht neu. Etablierte Enzyklopädien setzen seit vielen Jahrzehnten diese Möglichkeiten ein. Sie sind aber im Gegensatz zu den etablierten Möglichkeiten der Rechtskommunikation ein wesentlicher Fortschritt und sollten auch Zugang in der Juristenausbildung finden.
[29]

Mit der Einführung von visuellen Spezialbrillen33 wird neben dem dargestellten Ziel auch der Weg immer präziser spezifizierbar. Tatsache ist, dass erst die neuen Technologien auch neue spezifizierbare Wege ermöglichen.

[30]
Ob die Visuelle Jurisprudenz zukünftig in einem drei- oder mehrdimensionalen Raum abgebildet sein wird, wird die Zukunft zeigen.

6.

Literatur ^

Boehme-Neßler, Volker, Pictorial Law. Modern Law and the Power of Pictures, Springer: Heidelberg, Berlin 2010

Brunschwig, Colette, Visualisierung von Rechtsnormen, Legal Design: Zürich 2001

Großfeld, Bernhard, Zeichen und Bilder im Recht, NJW 1994, 1911ff.

Herzog, Felix, Strafrecht illustrated, 30 Fälle aus dem Strafrecht in Wort und Bild, merus Verlag: Hamburg 2007

Hilgendorf, Eric, Dtv-Atlas Recht. Band 1: Grundlagen, Staatsrecht, Strafrecht, Deutscher Taschenbuch Verlag: München 2003, 2. Auflage 2008

Holzer, Florian, Rechtsvisualisierung im Strafrecht – Ein Beitrag zur Steuerung der visuellen Rechtskommunikation, 2011

Khalil, Aiman, Jura-MindMaps Strafrecht, C.F. Müller Verlag Heidelberg 1. Auflage 2003; ders., Öffentliches Wirtschaftsrecht – Workbook, Verlag BOD, 1. Auflage 2013; ders., Visuelle Jurisprudenz – A Visualized Turn, Verlag Königshausen & Neumann: Würzburg 2010

Lachmayer, Friedrich und Garnitschnig, Karl, Computergraphik und Rechtsdidaktik, Manzsche Verlags- und Universitätsbuchhandlung: Wien 1979; ders., Excerpt mit Visualisierungen einsehbar letztmalig eingesehen am: 7. Februar 2013. über http://www.legalvisualization.com/download.php?hash=95428b36721101e920786b2b068907bc?fname=Computergraphik_und_Rechtsdidaktik_1979%2C_0%2C_Titelblatt%2C_Vorwort%2C_Inhaltsverzeichnis.pdf

Lachmayer, Friedrich, Graphische Darstellung im Rechtsunterricht, Zeitschrift für Verkehrsrecht (ZVR), Heft 8, Wien 1976, S. 230-234

Lachmayer, Friedrich, Brauneder, Österreichische Verfassungsgeschichte, Manz: 6. Auflage, Wien 1992

Lachmayer, Friedrich, Visualisierung des Abstrakten, in: Schweighofer/Menzel/Kreuzbauer (Hgb.), IT in Recht und Staat, Aktuelle Fragen der Rechtsinformatik 2002, Band 6, Wien 2002, S. 309-317

Leibniz, Gottfried Wilhelm, Neue Abhandlungen über den menschlichen Verstand, Philosophische Werke in der Zusammenstellung von Ernst Cassirer, Band 3, Felix Meiner Verlag: Hamburg 1996

Röhl, Klaus F., Die Bilderscheu der Jurisprudenz, http://www.ruhr-uni-bochum.de/rsozlog/daten/pdf/visuelle_rk/Roehl%20-%20VRK%20-%20II02%20-%20Bilderscheu.pdf, letzt-malig eingesehen am: 28. Dezember 2011

Schild, Wolfgang, Nutzen und Wert von Rechtsarchäologie und Rechtsikonographie für die mittelalterliche Rechtsgeschichte, In: Juris scripts historica 5, 1992, S. 59 (68)

Volk, Klaus, Holzer, Florian,, Heller, Simon, Panorama Strafrecht, Übersichten zum AT des StGB, Iura Vista Visualizing Law, 1. Auflage 2007

Wädow, Gerd, Warum erscheint uns die Welt der Chinesen so geheimnisvoll? In: Im Gespräch 3 (1992), 3. Vierteljahr


 

Aiman Khalil, Dr. jur., Lehrbeauftragter an der Fachhochschule Frankfurt am Main.

  1. 1 Bernhard Großfeld, Zeichen und Bilder im Recht, NJW 1994, 1911ff.
  2. 2 Friedrich Lachmayer veröffentlichte bereits seit 1976 kontinuierlich graphische Darstellungen wie exemplarisch für den Band Österreichische Verfassungsgeschichte bis zur 6. Auflage 1992 gemeinsam mit Brauneder, vgl. Österreichische Verfassungsgeschichte Text von Wilhelm Brauneder, Graphische Darstellung von Friedrich Lachmayer Manz, Wien.
  3. 3 Friedrich Lachmayer, Graphische Darstellung im Rechtsunterricht, Zeitschrift für Verkehrsrecht (ZVR), Heft 8, Wien 1976, S. 230-234
  4. 4 Bernhard Großfeld, aaO., S. 1911, Wädow, Warum erscheint uns die Welt der Chinesen so geheimnisvoll? In: Im Gespräch 3 (1992), 3. Vierteljahr, S. 35; vgl. auch Aiman Khalil, Visuelle Jurisprudenz – a visualized turn, S. 129.
  5. 5 Großfeld, aaO., S. 1911, vgl. auch Khalil, aaO. , S. 129.
  6. 6 Großfeld, aaO., S. 1911f.
  7. 7 Wolfgang Schild, Nutzen und Wert von Rechtsarchäologie und Rechtsikonographie für die mittelalterliche Rechtsgeschichte, In: Juris scripts historica 5, 1992, S. 59 (68); Großfeld, aaO., S. 1911
  8. 8 Großfeld, aaO., S. 1915
  9. 9 Lachmayer, Visualisierung des Abstrakten, in: Schweighofer/Menzel/Kreuzbauer (Hgb.), IT in Recht und Staat, Aktuelle Fragen der Rechtsinformatik 2002, Band 6, Wien 2002, S. 309-317.
  10. 10 Colette Brunschwig, Visualisierung von Rechtsnormen, Legal Design, Zürich 2001.
  11. 11 Aiman Khalil, Jura-MindMaps Strafrecht, Graphische Darstellung der wichtigsten Normen des Strafrechts zur Examensvorbereitung und für die erfolgreiche Bewältigung im Strafrecht für Anfänger und Fortgeschrittene!, C.F. Müller Verlag Heidelberg, 2003, ders. Öffentliches Wirtschaftsrecht – Workbook, BOD Verlag, 2013.
  12. 12 Volk, Klaus, Holzer, Florian,, Heller, Simon, Panorama Strafrecht, Übersichten zum AT des StGB, Iura Vista Visualizing Law, 1. Auflage 2007
  13. 13 Klaus F. Röhl, Die Bilderscheu der Jurisprudenz, http://www.ruhr-uni-bochum.de/rsozlog/daten/pdf/visuelle_rk/Roehl%20-%20VRK%20-%20II02%20-%20Bilderscheu.pdf, letztmalig eingesehen am: 28. Dezember 2012.
  14. 14 Felix Herzog, Strafrecht illustrated, 30 Fälle aus dem Strafrecht in Wort und Bild, merus Verlag Hamburg 2007.
  15. 15 Vgl. Khalil in Visuelle Jurisprudenz – A Visualized Turn, 2010, S. 154.
  16. 16 Mit Bildern soll im Gegensatz zu Großfeld hier nicht nur die einschränkende Sichtweise von (klassischen) Bildern, sondern jegliche Art der rechtsvisualisierenden Möglichkeiten der Vergangenheit, der Gegenwart und der Zukunft gemeint sein, wie exemplarisch von der Rechtsikonographie bis zu mehrdimensionalen Darstellungsformen und der computergestützten Erweiterung der Realitätswahrnehmung wie der Augmented Reality [Nachweise in FN 33].
  17. 17 Khalil, Visuelle Jurisprudenz, Königshausen und Neumann, 2010, S. 29ff.
  18. 18 Khalil, Visuelle Jurisprudenz, S. 29ff.
  19. 19 Khalil, Visuelle Jurisprudenz, S. 33.
  20. 20 Der Autor propagiert einen Visualized Turn, Khalil, Visuelle Jurisprudenz, S. 33.
  21. 21 Besser wäre es m.E. nun den Begriff Rechtskommunikatoren zu verwenden. Holzer verwendet keinen dieser Begriffe, sondern geht in seiner Dissertation davon aus, dass die Rechtsvisualisierung eine weitere juristische Kompetenz ist, vgl. dazu Florian Holzer, Rechtsvisualisierung im Strafrecht – Ein Beitrag zur Steuerung der visuellen Rechtskommunikation, 2011, S. 58.
  22. 22 Mein Favorit ist der Begriff «Visuelle Jurisprudenz», den ich im Folgenden als Oberbegriff und als Synonym zum Begriff Rechtsvisualisierung verwende; Lachmayer und Brunschwig sehen den Begriff Rechtsvisualisierung mittlerweile ebenfalls als zu eng an und gehen von einem multisensorischen Recht im weiteren Sinne aus; kritisch bisher dazu wohl Röhl u.a. in nicht veröffentlichten Vorträgen und Blog- bzw Forumseinträgen.
  23. 23 Exemplarisch für Deutschland: Hilgendorf in Würzburg, der einen dtv-(Bild-)Atlas für das Recht herausbrachte, Dtv-Atlas Recht. Band 1: Grundlagen, Staatsrecht, Strafrecht. Deutscher Taschenbuch Verlag München, 2003, 2. Auflage 2008; Volk in München, der mit Holzer und Heller an der Visualisierung der Beiträge in der Neuen Juristischen Wochenschrift (NJW) gearbeitet hat, wovon leider nur eine Ausgabe erschien. Röhl in Bochum mit einem geförderten Visualisierungsprojekt für die Hochschule zur Visuellen Rechtskommunikation im Jahre 2001.
  24. 24 Exemplarisch für Deutschland: Boehme-Neßler (Boehme-Neßler, Volker : Pictorial Law. Modern Law and the Power of Pictures, Springer, Heidelberg, Berlin, 2010).
  25. 25 Vgl. exemplarisch die Applikation «Normfall» von Haft (www.normfall.de), die seit der Version 5 ein ansprechendes Relationsmodul beinhaltet, Farben zweckdienlich einsetzt und für die derzeitigen technologischen Möglichkeiten ein m.E. gelungene Praxishilfe darstellt.
  26. 26 Die Erweiterung der Fehlerhaftigkeit und Unverständlichkeit bezieht sich in der Originalquelle von Leibniz ausschließlich auf die Worte im Allgemeinen. Hier wird die Ansicht vertreten, diese Fehlerhaftigkeit und Unverständlichkeit auf die Rechtsbegriffe und die Rechtssprache zu erweitern.
  27. 27 Vgl. Khalil, Visuelle Jurisprudenz, aaO., 2010
  28. 28 Die folgenden Abschnitte enthalten wörtliche Zitate und Übernahmen aus dem Werk von Leibniz, Neue Abhandlungen über den menschlichen Verstand, Philosophische Werke in der Zusammenstellung von Ernst Cassirer, Band 3, Felix Meiner Verlag, Hamburg 1996, Buch 2: Kapitel 33: Von der Ideenassotiation, S. 262ff.. Auf die genauen Quellennachweise wird hier und in den folgenden Abschnitten verzichtet. Die dezidierten Nachweise und Quellen findet man bei Khalil, Visuelle Jurisprudenz aaO., 2010.
  29. 29 Gemeinsam mit Dr. Karl Garnitschnig, Wien 1979, Manzsche Verlags- und Universitätsbuchhandlung, Excerpt einsehbar und letzmalig eingesehen am 7. Februar 2013 unter http://www.legalvisualization.com/download.php?hash=95428b36721101e920786b2b068907bc?fname=Computergraphik_und_Rechtsdidaktik_1979%2C_0%2C_Titelblatt%2C_Vorwort%2C_Inhaltsverzeichnis.pdf.
  30. 30 So Lachmayer und Garnitschnig in Ihrem Vorwort zu Computergraphik und Rechtsdidaktik, aaO.
  31. 31 IRIS=Internationales Rechtsinformatiker Symposium in Salzburg, früher jährlich abwechselnd in Wien und Salzburg tagend unter Generalvorsitz von Lachmayer und Schweighofer (geschäftsführend).
  32. 32 Gemeinsam mit Brunschwig und dem C.H.Beck Verlag München, später mit der Tagung Recht & Logik (Law & Logic) gemeinsam mit Bengez u.a..
  33. 33 Durch Augmented Reality Technologien, vgl. dazu auch FN 14; vertiefend Michael Haller, Mark Billinghurst, Bruce Thomas: Emerging Technologies of Augmented Reality: Interfaces and Design. Idea Group Publishing, November 2006; zur Augmented Reality in der Medizin, vgl. Navab und Klinker, TU – München, http://campar.in.tum.de/WebHome letztmalig eingesehen am 12. Februar 2013; zur kollaborativen Augmented Reality vgl. auch TU Graz, http://www.icg.tugraz.at/project/studierstube letztmalig eingesehen am 12. Februar 2013.