1.
Einleitung ^
2.
Aufbau von UML ^
UML beschreibt keine eigene Sprache. Vielmehr ist es eher eine Zeichensammlung und damit vergleichbar mit einer Grammatik oder einem Lexikon für eine natürliche Sprache. UML ist in sich vollständig selbsterklärend.6 Innerhalb von UML wird zwischen drei verschiedenen Ebenen unterschieden. Es gibt die Metamodellierungsebene, die Spracheinheiten und schließlich die Sprachschichten.7
2.1.
UML-Aufbau ^
UML benutzt bei der Anwendung ein Metamodell, das die speziellen formalen Spezifikationen und Techniken beinhaltet. UML ist aber keine rein formale mathematische Anwendungssprache.8 UML folgt vielmehr vorgegebenen Prinzipien, wie dem Konstruktionsprinzip.
Abbildung 1: Zusammenspiel der einzelnen Ebenen
Das Bild zeigt das Zusammenspiel der einzelnen Ebenen. Sowohl UML selbst wie auch die Meta-Objekt-Ebene oder gar die Profile greifen alle auf den CORE zu und beziehen daraus ihre Elemente.
Abbildung 2: Zugriff auf die PrimitiveTypes
Die sogenannten> «PrimitiveTypes beziehen wiederum zur Modellierung ihre Elemente aus den Abstractions, den Constructs oder den Basics. So kann eine vielseitige Ebene entstehen.
2.2.
Die Meta-Ebenen: Das Kernstück ^
Beispielhaft für eine solche Aufteilung der Sprache in die Ebenen ist folgende Darstellung:19
Der Begriff des Vertrags ist schon sehr allgemein gehalten. Im richtigen Leben gibt es den Vertrag nicht. Es gibt den Kaufvertrag, den Werkvertrag und auch den Dienstvertrag und noch viele mehr. Von den gemischt typischen oder atypischen Verträgen mal ganz zu Schweigen. Damit ist der Begriff Vertrag für alle speziellen Vertragstypen als Oberbegriff und damit als Gattung zu verstehen. Aber selbst diese Abstraktion recht noch nicht aus. Auch der Vertrag lässt sich noch abstrahieren. Der Vertrag ist ein zweiseitiges Rechtsgeschäft. Somit wird klar, dass der Begriff Rechtsgeschäft noch höher liegen muss. Es gibt nämlich auch einseitige Rechtsgeschäfte. Allerdings gibt es im wirklichen Leben nur Verträge oder Kündigungen und keine Rechtsgeschäfte. Die Gattung Rechtsgeschäft ist damit noch eine Ebene höher als Vertrag und damit schon sehr abstrakt, da man nicht genau fassen kann, was denn nun ein Rechtsgeschäft ist. Zur Bestimmung wird immer auf eine niedrigere Ebene zurückgegriffen.
3.
UML und Sprache ^
3.1.
Aufspaltung der Sprache ^
Betrachtet man Sprache als logische Struktur, so kann man auf Aristoteles zurückzugreifen, der in seinen Schriften Analytika die Gesetzmäßigkeiten der menschlichen Geistestätigkeit untersuchte.20 Aristoteles hat die Logik in drei Bereiche aufgeteilt.21 Zunächst steht der Begriff, dann das Urteil und letztlich der Schluss.22
Vorwiegend ist bei der Bildung der Meta-Ebenen auf die Begriffe einzugehen. Denn das Ziel muss es sein die Begriffsgruppen, ähnlich dem Modell in UML selbst, zu bilden. Nur so kann die Darstellung wirklich mit UML kompatibel werden. Damit kommt man zunächst zu dem Begriff der Sache selbst. Aristoteles hat ihn in seiner Schrift als letztes und einfachstes Sinnelement einer Aussage bestimmt.23 Die kunstgerechte Bildung des jeweiligen Begriffs erfolgt durch die Bestimmung der Definition, da diese den nächsthöheren Gattungsbegriff nutzt.24
Diese Aufteilung ist uns nicht ganz fremd. Schon in der Antike gab es die Strömung, dass Sprache mit den Begriffen nur Ideen der wirklichen Gegenstände ist.27 Dabei sollen alle universalen Begriffe von der Sache selbst kommen.28 Diese Anschauung wird auch universalia ante rem bezeichnet. Später folgte eine Gegenbewegung dazu: der Nominalismus. Dieser besagt, dass die Begriffe nur Abstraktionen der Gegenstände sind.29 Diese existieren universalia post rem.30 Eine solche genaue Grenzziehung, die Platon in seiner Ideenlehre oder von Ockham gar als strenger Verfechter des Nominalismus favorisieren, scheint jedoch zu kurz zu greifen. Vielmehr sollte die Sprache beide Elemente miteinander verbinden und so die universalen Begriffe als an der Sache verhaftet sehen.31
Aristoteles selbst greift die Vorgehensweise seines Lehrers Platon scharf an und entwickelte folgende Darstellung. Die Begriffe können von der Sache immer weiter abstrahiert werden und so schließlich verschiedene Ebenen durchlaufen.32 Allerdings sind sie immer mit dem Gegenstand verbunden.33 Übertragen auf die hier vorliegende Modellierung bedeutet dies, dass man zunächst die Gattung finden muss, um dann Abstraktionsebenen zu entwickeln.
Die moderne Rechtslogik selbst führt ebenfalls in ihren Betrachtungen eine Abstraktion durch. So sind «Namen» von Gegenständen, die diese bezeichnen «Individualnamen» und Namen von Klassen, die diese umfassen, «Klassennamen».34 Die Abstufung in der Rechtslogik erfolgt durch Hinzufügung von Merkmalen.35 Die Rechtslogik kennt noch weitere Bezeichnungen, die sich vor allem aus den Beziehungen der Namen untereinander ableiten.36 Diese Aufteilung ist aber nicht notwendig, um ein Modell mit UML zu entwickeln, da die Beziehungen für die Meta-Ebenen bzw. deren Bildung keine Rolle spielen. Lediglich die Abschichtung ist relevant.
3.2.
Aufsplitten nach der Gattung ^
Unter diesem Begriff versteht man die wesentliche gemeinsame Aussage oder das wesentlich gemeinsame Element von im Grunde nach verschiedenen Dingen.37 Es wird somit ein Element herauskristallisiert, das in allen Begriffen als Ursprung vorhanden ist. Gattung ist damit ein Ordnungsbegriff von höherer Allgemeinheit.38 Der Vorteil dieser Bezeichnung ist, dass die abstrakt gefundenen Begriffe für verschiedene Elemente der unteren Ordnung verwendet werden können. Sie sind damit mehrfach einsetzbar.
Ein Beispiel:39
Der Begriff des Vertrags ist schon sehr allgemein gehalten. Im richtigen Leben gibt es den Vertrag nicht. Es gibt den Kaufvertrag, den Werkvertrag und auch den Dienstvertrag und noch viele mehr. Von den gemischt typischen oder atypischen Verträgen mal ganz zu Schweigen. Damit ist der Begriff Vertrag für alle speziellen Vertragstypen als Oberbegriff und damit als Gattung zu verstehen. Aber selbst diese Abstraktion recht noch nicht aus. Auch der Vertrag lässt sich noch abstrahieren. Der Vertrag ist ein zweiseitiges Rechtsgeschäft. Somit wird klar, dass der Begriff Rechtsgeschäft noch höher liegen muss. Es gibt nämlich auch einseitige Rechtsgeschäfte. Allerdings gibt es im wirklichen Leben nur Verträge oder Kündigungen und keine Rechtsgeschäfte. Die Gattung Rechtsgeschäft ist damit noch eine Ebene höher als Vertrag und damit schon sehr abstrakt, da man nicht genau fassen kann, was denn nun ein Rechtsgeschäft ist. Zur Bestimmung wird immer auf eine niedrigere Ebene zurückgegriffen.
3.3.
Aufsplitten nach der Art ^
Als weiteres Element der Aussageweisen ist hier die Art zu nennen. Das ist das, was von vielen verschiedenen Gegenständen als Wesentliches ausgesagt wird.40 Dabei ist die Art nur die Umkehrung der Bestimmung der Gattung. Geht man vom Speziellen zum Allgemeinen, so spricht man bei den höheren Ebenen immer von Gattung. Umgekehrt spricht man von Art, wenn eine abstrakte Gattung genauer bestimmt wird, der Weg also vom Allgemeinen zum Speziellen geht.41 So ist der Kaufvertrag eine Art des Rechtsgeschäfts. Es ist daher nur eine Umkehrung der Untersuchung und führt letztlich bei einem UML-Modell zum gleichen Ergebnis.
Dabei ist entscheidend, dass die Arteigenschaft immer nur positiv bestimmt werden kann.45 Damit ist klargestellt, dass ein Element, das einer bestimmten Art zugehört, nicht auch einer anderen Art zugewiesen werden kann. Ein Kaufvertrag ist kein Dienstvertrag. Aber ein Vertrag, der kein Kaufvertrag ist, kann ein Dienstvertrag, aber auch ein Werkvertrag oder etwas anderes sein. Das hat zur Folge, dass der Artunterschied nur eine artbildende Eigenschaft darstellt.46 Das bedeutet, dass im Artunterschied nicht Art und Gattung gegenüberstehen, sondern Art und Unterschied.47
Zur Verdeutlichung das folgende Beispiel:48
Der Verwaltungsakt ist etwa ein Artbegriff. Seine zugeordnete Gattung mit dem Gattungsbegriff leitet sich aus § 35 VwVfG in Deutschland ab – nämlich «eine hoheitliche Maßnahme einer Behörde auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts mit einer unmittelbaren Rechtswirkung nach außen». Jetzt gilt es zu beachten, dass in einer Vielzahl von Rechtsgebieten im öffentlichen Recht solche Maßnahmen geschehen. So etwa im Straßenbau, Sicherheitsrecht und vielen anderen Untergebieten des öffentlichen Rechts. Allerdings ist nicht jede Maßnahme dabei ein Verwaltungsakt. Der Artunterschied zeigt hier, dass nur solche Maßnahmen ein Verwaltungsakt sind, die eine Außenwirkung haben. Besonders im Kommunalrecht ist dies immer wieder problematisch, wenn es um die Frage nach einer Aktion gegen einen Gemeinderat (=Maßnahme einer Behörde) geht. Denn meist wird hier die Außenqualität fehlen, sodass es am Verwaltungsakt mangelt.
3.4.
Aufsplitten nach der Eigentümlichkeit ^
Um einen Gegenstand im Wesentlichen zu erfassen, ist es ausreichend, die Art, Gattung und den Artunterschied zu bestimmen. Die Eigentümlichkeit eines Elements ist die Eigenschaft, die nicht wesentlich für dessen Bestimmung ist, aber dennoch notwendig für das Element.49 Dabei befinden wir uns bei der Betrachtung schon unter der Art-Ebene und sind sehr im speziellen Element verankert.50 Letztlich erfasst man damit alle Eigenschaften, die, juristisch gesehen, zunächst irrelevant sind. So etwa die Tatsache, dass Geldscheine aus Papier sind.51 Entscheidend kann dies nur bei der Frage nach Falschgeld werden. Geldscheine bestehen aus einem bestimmten Papier und Fälschungen aus einem anderen. Im Baurecht spielt diese Aufteilung und Differenzierung nach der Eigentümlichkeit ebenfalls eine Rolle. So etwa, wenn gefragt wird, aus welchem Material ein Steinhaus zu bestehen hat und damit welche Qualität der Beton haben muss.
4.
Meta-Räume ^
Wie oben bereits gesagt, kann das einfache Zeichnen der Elemente nicht das Ziel sein. Genau dies kann jeder «Nicht»-Jurist ebenfalls. Alles in seinem eigenen Zeichen- und Metakosmos. Die frühen Anfänge von Rechtsvisualisierung im Sachsenspiegel52 oder später im 20. Jahrhundert durch Pollack53, zeigen, dass es möglich ist komplexe Materien darzustellen, wobei man stillschweigend den gesellschaftlichen Meta-Kosmos nutzen muss.54
5.
UML für alle Rechtsgebiete? ^
5.1.
Übertragung auf andere Gebiete ^
5.2.
Probleme der Übertragung auf internationale Rechtskreise ^
5.3.
Übertragung auf andere Rechtsgebiete ^
6.
Fazit ^
7.
Literatur ^
Aristoteles: Metaphysik, Griechisch–deutsch. Neubearbeitung der Übersetzung von Hermann Bonitz. Mit Einleitung und Kommentar herausgegeben von Horst Seidl. Griechischer Text in der Edition von Wilhelm Christ, Erster Halbband (Bücher I–VI), 3. verbesserte Auflage, Meiner, Hamburg 1989, Zweiter Halbband (Bücher VII–XIV), 3. verbesserte Auflage, Meiner, Hamburg 1991. (zitiert: Aristoteles 1991)
Horn, Norbert: Einführung in die Rechtswissenschaften und Rechtsphilosophie. 2. Auflage, C.F. Müller Verlag: Heidelberg. 2001. (zitiert Horn 2001)
von Ockham, Wilhelm: Summa logicae, zitiert nach Historisches Wörterbuch der Philosophie, Schwabe Verlag, Basel 1971 ff., Bd. 11 (2001)
Platon: Sämtliche Werke, in der Übersetzung von Schleiermacher, hrsg. Von Otto, Grassi, Plamböck, 6 Bände, 1957 ff. (zitiert: Platon 1957)
Schneider, Egon / Schnapp, Friedrich E.: Logik für Juristen. Verlag Vahlen: München 2006. (zitiert: Schneider / Schnapp 2006)
Weinberger, Ota: Rechtslogik. 2. Auflage, Duncker & Humblot: Berlin 1989. (zitiert: Weinberger 1989)
Pollack, Walter: Perspektive und Symbol in Philosophie und Rechtswissenschaft. Verlag Dr. Walter Rothschild: Berlin 1912
«Unified Modeling Language». In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 26. April 2009, 11:50 UTC. URL: http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Unified_Modeling_Language&oldid=59426431 (Abgerufen: 5. Mai 2009, 08:49 UTC).
OMG Unified Modeling Language (OMG UML), Infrastructure, V2.1.2. http://www.omg.org/spec/UML/2.1.2/Infrastructure/PDF. (zitiert: OMG UML.)
http://www.sachsenspiegel-online.de/cms/meteor/phrases/phrase.jsp?id=12339&phrase=6 Kurfürsten küren den König; zuletzt aufgerufen am 26. August 2012
Dr. iur. Michael Engesser, Geschäftsführer und Rechtsanwalt der EurAA – Anwälte für Arbeitnehmer Rechtsanwaltsges. mbH.
- 1 http://www.visual-literacy.org/periodic_table/periodic_table.html (abgerufen am 1. Januar 2014).
- 2 Vgl. «Unified Modeling Language». In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 26. April 2009, 11:50 UTC. URL: http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Unified_Modeling_Language&oldid=59426431 (abgerufen am 5. Mai 2009, 08:49 UTC).
- 3 Ebd.
- 4 Ebd.
- 5 Ebd.
- 6 Ebd.
- 7 Vgl. OMG Unified Modeling Language, Infrastructure, V2.1.2. http://www.omg.org/spec/UML/2.1.2/ Infrastructure/PDF, S. 12 ff.
- 8 Vgl. OMG Unified Modeling Language, Infrastructure, V2.2. http://www.omg.org/spec/UML/2.2/Infrastructure/PDF.
- 9 Ebd.
- 10 Ebd.
- 11 Vgl. OMG UML, S. 12.
- 12 Ebd.
- 13 Ebd.
- 14 Vgl. OMG UML, S. 13.
- 15 Ebd.
- 16 Vgl. OMG UML, S. 13.
- 17 Vgl. OMG UML, S. 12.
- 18 Vgl. OMG UML, S. 12.
- 19 Vgl. Schneider, Egon / Schnapp, Friedrich E.: Logik für Juristen. Verlag Vahlen: München 2006. S. 36.
- 20 Vgl. Horn, Norbert: Einführung in die Rechtswissenschaften und Rechtsphilosophie. 2. Auflage, C.F. Müller Verlag: Heidelberg 2001. Rn. 246 ff.
- 21 Ebd.
- 22 Ebd.
- 23 Vgl. Horn 2001, Rn. 247.
- 24 Ebd.
- 25 Schneider, Egon / Schnapp, Friedrich E.: Logik für Juristen. Verlag Vahlen: München 2006. S. 36.
- 26 Ebd.
- 27 Vgl. Platon: Sämtliche Werke, in der Übersetzung von Schleiermacher, hrsg. Von Otto, Grassi, Plamböck, 6 Bände, 1957 ff.
- 28 Ebd.
- 29 Vgl. von Ockham, Wilhelm: Summa logicae, zitiert nach Historisches Wörterbuch der Philosophie, Schwabe Verlag, Basel 1971 ff., Bd. 11 (2001).
- 30 Vgl. von Ockham, Wilhelm 2001.
- 31 Vgl. Aristoteles: Metaphysik, Griechisch–deutsch. Neubearbeitung der Übersetzung von Hermann Bonitz. Mit Einleitung und Kommentar herausgegeben von Horst Seidl. Griechischer Text in der Edition von Wilhelm Christ, Erster Halbband (Bücher I–VI), 3. verbesserte Auflage, Meiner, Hamburg 1989, Zweiter Halbband (Bücher VII–XIV), 3. verbesserte Auflage, Meiner, Hamburg 1991.
- 32 Ebd.
- 33 Vgl. Aristoteles 1991.
- 34 Weinberger, Ota: Rechtslogik. 2. Auflage, Duncker & Humblot: Berlin 1989, S. 59.
- 35 Ebd.
- 36 Weinberger 1989, S. 60.
- 37 Vgl. Aristoteles 1991.
- 38 Ebd.
- 39 Vgl. Schneider / Schnapp 2006, S. 36.
- 40 Vgl. Schneider / Schnapp 2006, S. 37.
- 41 Ebd.
- 42 Ebd.
- 43 Ebd.
- 44 Ebd.
- 45 Vgl. Schneider / Schnapp 2006, S. 38.
- 46 Vgl. Schneider / Schnapp 2006, S. 38.
- 47 Ebd.
- 48 Ebd.
- 49 Vgl. Schneider / Schnapp 2006, S. 39.
- 50 Ebd.
- 51 Vgl. Schneider / Schnapp 2006, S. 39.
- 52 Kurfürsten küren den König, http://www.sachsenspiegel-online.de/cms/meteor/phrases/phrase.jsp?id=12339&phrase=6 (abgerufen am 26. August 2012).
- 53 Pollack, Walter: Perspektive und Symbol in Philosophie und Rechtswissenschaft. Verlag Dr. Walter Rothschild: Berlin 1912
- 54 Beispiel der roten Farbe!!