1.
Einleitung ^
Am 27. Dezember 2011 wurden das Bundesverfassungsgesetz Medienkooperation und Medienförderung (BVG MedKF-T) und das (einfachgesetzliche) Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz (MedKF-TG, auch unter dem Namen «Medientransparenzgesetz» bekannt) erlassen,1 um Transparenz in die Verteilung von Werbegeldern der öffentlichen Verwaltung und «staatsnaher» Rechtsträger sowie in deren Förderpraxis zu bringen.2 Das BVG MedKF-T trat am 1. Januar 2012 in Kraft, das MedKF-TG am 1. Juli 2012.3
Zur Verwirklichung des Ziels des Gesetzgebers sieht das MedKF-TG folgende drei Verpflichtungen und ein Verbot vor:
- Die Verpflichtung zur quartalsweisen Bekanntgabe von Entgelten für bestimmte Werbeleistungen (§ 2 MedKF-TG). Konkret haben die betroffenen Rechtsträger
- entweder jene Medien, denen ein entgeltlicher, unter das MedKF-TG fallender Werbeauftrag erteilt wurde, sowie die insgesamt im Quartal an diese Medien für diese Werbeaufträge geleisteten Entgelte bekanntzugeben
- oder eine sogenannte «Nullmeldung» abzugeben (sofern keine Entgelte über gesamt mehr als € 5.000 für einen oder mehrere Werbeaufträge an einen Medieninhaber eines konkreten Mediums geleistet wurden).
- Die Verpflichtung zur quartalsweisen Bekanntgabe bestimmter Förderungen, die Medieninhabern von periodischen Medien zugesagt wurden (§ 4 MedKF-TG). Die betroffenen Rechtsträger haben dabei
- entweder den Namen des Empfängers und die Gesamtsumme der jeweils innerhalb eines Quartals gewährten Förderungen bekanntzugeben
- oder eine «Nullmeldung» abzugeben (sofern für keinen Medieninhaber eine Förderung über € 5.000 vergeben wurde).
- Eine inhaltliche Kontrollpflicht für einen relativ eingeschränkten Kreis von Rechtsträgern, nach der bestimmte Formen von «audiovisueller Kommunikation» und «Veröffentlichungen» ausschließlich der Deckung eines konkreten Informationsbedürfnisses der Allgemeinheit dienen dürfen und eine auch nur teilweise Vermarktung der Tätigkeit des Rechtsträgers unzulässig ist (§ 3a Abs. 1 bis 3 MedKF-TG).
- Ein Verbot, in bestimmten Formen von «audiovisueller Kommunikation» und «Veröffentlichungen» auf den Bundespräsidenten, die Bundesminister, Staatssekretäre oder die Mitglieder der Landesregierungen hinzuweisen (§ 3a Abs. 4 MedKF-TG). Dieses Verbot wird auch «Kopfverbot» oder «Hinweisverbot» genannt.
2.
Werbeaufträge ^
- (audiovisuelle) kommerzielle Kommunikation gemäß § 1 a Z 6 ORF-G6 sowie § 2 Z 2 AMD-G,7 Werbung und Patronanz gemäß § 19 Abs. 1 und 5 PrR-G8 sowie über «Beiträge im Dienste der Öffentlichkeit» im Inhaltsangebot des ORF (nach § 14 Abs. 9 ORF-G) oder in Hörfunkprogrammen (nach dem PrR-G) oder in audiovisuellen Mediendiensten (nach dem AMD-G), somit insbesondere die «klassische» Werbung, Produktplatzierungen, Gewinnspiele, Sponsorhinweise, und
- entgeltliche Veröffentlichungen gemäß § 26 MedienG9 an Medieninhaber eines periodischen Druckwerks10 (z.B. Zeitschriften, Zeitungen, Magazine sowie grundsätzlich auch Beilagen und Sondertitel) oder an Medieninhaber eines periodischen elektronischen Mediums,11 somit z.B. Werbung in Rundfunkprogrammen, auf Webseiten, in Newslettern.
- Plakatwerbung, City Lights oder Werbung auf Gegenständen (wie etwa auf Zapfpistolen bei Tankstellen oder Zapfsäulen; Fahrzeuge mit Werbeklebern);
- Flyer, Flugblätter, Postwurfsendungen (sofern diese aufgrund der Gestaltung und Häufigkeit nicht als Teil einer zumindest viermal jährlich erscheinenden Reihe und damit als periodisches Medium zu betrachten sind).
- Aufträge zur Erfüllung einer bundes- oder landesgesetzlich geregelten oder sonst verwaltungsbehördlich angeordneten Veröffentlichungsverpflichtung (z.B. nach § 44 a AVG12 für Großverfahren);
- gerichtlich angeordnete Veröffentlichungen (z.B. aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs);
- Stellenausschreibungen oder ähnliche Veröffentlichungen, die im Ergebnis der Mitteilung an einen bloß eingeschränkten Interessentenkreis dienen (z.B. Mitteilungen über Personalbestellungen, Beförderungen, Ernennungen oder Todesanzeigen).
3.
Von der Bekanntgabepflicht betroffene Rechtsträger ^
- Bund (Bundesministerien), Länder, Gemeinden mit über 10.000 Einwohnern und Gemeindeverbände;
- Stiftungen, Fonds14 und Anstalten,15 die von Organen des Bundes/eines Landes/einer Gemeinde oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hierzu von Organen des Bundes/eines Landes/einer Gemeinde bestellt sind;
- Unternehmen, an denen der Bund/ein Land/eine Gemeinde mit mindestens 10.000 Einwohnern allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofs unterliegenden Rechtsträgern jedenfalls mit mindestens 50% beteiligt ist oder die der Bund/das Land/die Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen solchen Rechtsträgern betreibt (z.B. Österreichische Bundesbahnen-Holding Aktiengesellschaft, Österreichische Bundesforste AG, Österreichische Postbus Aktiengesellschaft, Österreichische Rundfunksender GmbH, VERBUND AG, WIEN ENERGIE GmbH, Flughafen Wien Aktiengesellschaft,16 etc.);
- öffentlich-rechtliche Körperschaften mit Mitteln des Bundes/eines Landes/ einer Gemeinde mit mindestens 10.000 Einwohnern17;
- gesetzliche berufliche Vertretungen (z.B. Wirtschaftskammer Wien, aber auch die einzelnen Fachverbände der Wirtschaftskammer Österreich, Bundes- und Landesinnungen, sowie Fachgruppen der Landeswirtschaftskammern, Rechtsanwaltskammer Wien, Österreichische Apothekerkammer, Österreichische Ärztekammer, etc.);
- Träger der Sozialversicherung (z.B. Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter – PVA, Allgemeine Unfallversicherungsanstalt – AUVA, Niederösterreichische Gebietskrankenkasse – NÖGKK, Burgenländische Gebietskrankenkasse, Wiener Gebietskrankenkasse – WGKK, etc.);
- sonst durch Gesetz der Rechnungshofkontrolle unterworfene Rechtsträger (z.B. Österreichischer Rundfunk – ORF).18
Eine «Flucht ins Ausland» z.B. im Wege von Konzerngesellschaften im Ausland, die die Werbeaufträge erteilen, ist den betroffenen Rechtsträgern im Übrigen nicht möglich. Nach § 12 RHG19 betreffend die der Prüfpflicht unterliegenden Unternehmen, an denen der Bund allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern jedenfalls mit mindestens 50% beteiligt ist oder durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen tatsächlich beherrscht, erstreckt sich die Zuständigkeit des Rechnungshofes nämlich «auch auf Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen die Voraussetzungen gemäß diesem Absatz vorliegen». Somit sind auch Tochtergesellschaften der betroffenen Rechtsträger erfasst, wobei keine Einschränkung dahingehend besteht, ob dies nur für in- oder auch für ausländische Tochtergesellschaften gilt. Festzuhalten ist, dass sich der Rechnungshof bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmung im Jahr 200920 als «aus Sicht des österreichischen Rechts in Ansehung aller ihm zukommenden Prüfungsbefugnisse zu Gebarungsüberprüfungen an Ort und Stelle auch dann berufen [erachtete], wenn die zu überprüfende Einrichtung im Ausland gelegen ist».21
4.
Berechnung / Bemessung des Entgelts ^
Die von der Bekanntgabepflicht nach § 2 MedKF-TG betroffenen Rechtsträger sind verpflichtet, der zuständigen Behörde, d.h. der KommAustria, über eine unter https://www.rtr.at/de/m/Webschnittstelle zugängliche Webschnittstelle für sämtliche direkt oder unter Vermittlung über Dritte (siehe oben) erteilten, vom MedKF-TG erfassten Werbeaufträge quartalsweise den Namen des jeweiligen (periodischen) Mediums, in dem Veröffentlichungen vorgenommen wurden, und die Gesamthöhe des geleisteten Entgelts für die jeweils innerhalb eines Quartals erfolgten Veröffentlichungen für das jeweilige periodische Medium bekannt zu geben.
5.
Gegengeschäfte ^
6.
Schlussfolgerungen ^
7.
Literatur ^
Feher / Otto / Steindl, Medientransparenzgesetz, 2. Auflage, Verlag Manz: 2013
Kogler, Kontrolle durch Transparenz – Offenlegung des Inseratenaufkommens in und der Eigentumsverhältnisse an periodischen Medien, MR: 2011, 347
Dr. Gerald Otto, LL.M. ist Partner der Cabjolsky & Otto Rechtsanwälte OG in Wien.
Zu seiner Ehre betreute der Jubilar seine Dissertation.
Lieber Friedrich, vielen Dank für Deine Unterstützung, Deine Geduld, Dein Einfühlungsvermögen und die Vielzahl an skurrilen Geschichten, an denen ich teilhaben durfte. Ad multos annos!
- 1 Bundesgesetz, mit dem ein Bundesverfassungsgesetz über die Transparenz von Medienkooperationen sowie von Werbeaufträgen und Förderungen an Medieninhaber eines periodischen Mediums und ein Bundesgesetz über die Transparenz von Medienkooperationen sowie von Werbeaufträgen und Förderungen an Medieninhaber eines periodischen Mediums erlassen und das KommAustria-Gesetz geändert werden, BGBl I 2011/125.
- 2 Die verfassungsgesetzliche Normierung der Grundlagen für eine einfachgesetzliche Umsetzung war notwendig, weil einerseits in die Zuständigkeit der Länder in Gesetzgebung und Vollziehung eingegriffen und andererseits dem Rechnungshof eine weitere Aufgabe übertragen wird. Darüber hinaus wird der KommAustria eine weitere unabhängig zu besorgende Aufgabe, die außerhalb der Ermächtigung des KOG liegt, zugewiesen, vgl. Kogler, Kontrolle durch Transparenz – Offenlegung des Inseratenaufkommens in und der Eigentumsverhältnisse an periodischen Medien, MR 2011, 347.
- 3 Für einen Gesamtüberblick über das MedKF-TG vgl. Feher/Otto/Steindl, Medientransparenzgesetz2, Verlag Manz, 2013.
- 4 Dem MedKF-TG unterliegen nur alle nach dem 1. Juli 2012 veröffentlichten, ausgestrahlten oder verbreiteten Werbeaufträge.
- 5 Vgl. die Regierungsvorlage, 1276 BlgNR 24. GP.
- 6 ORF-Gesetz, BGBl 1984/379 i.d.F. BGBl I 2012/15.
- 7 Bundesgesetzüber audiovisuelle Mediendienste (Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz – AMD-G), BGBl I 2001/84 i.d.F. BGBl I 2012/16.
- 8 Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen für privaten Hörfunk erlassen werden (Privatradiogesetz – PrR-G), BGBl I 2001/20 i.d.F. BGBl I 2010/50.
- 9 Mediengesetz BGBl 1981/314 i.d.F. BGBl I 2012/50.
- 10 Vgl. §§ 1 Abs. 1 Z 3, 4 und 5 MedienG.
- 11 § 1 Abs. 1 Z 5a MedienG.
- 12 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl 1991/51 i.d.F. BGBl I 2011/ 100.
- 13 Erläut RV 1276, 24. GP.
- 14 Z.B. Bundeswohnbaufonds, Fonds Soziales Wien, FWF – Der Wissenschaftsfonds (Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung), Insolvenz-Entgelt-Fonds (IEF), Kriegsopfer- und Behindertenfonds etc..
- 15 Z.B. Buchhaltungsagentur des Bundes, Bundesanstalt «Statistik Österreich», Landeshypothekenbanken, Diplomatische Akademie Wien, Kärntner Verwaltungsakademie etc.
- 16 Zudem sind oftmals auch die einzelnen Konzernunternehmen erfasst.
- 17 Z.B. Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (auch Verbände höherer Ordnung sind ebenfalls als Körperschaften öffentlichen Rechts anzusehen), Österreichisches Filminstitut, Österreichisches Hebammengremium, Wasserverbände etc.
- 18 Die Gebarung des Österreichischen Rundfunks unterliegt der Kontrolle des Rechnungshofes; vgl. § 31 a Abs. 1 ORF-G; ORF-Gesetz, BGBl 1984/379 i.d.F. BGBl I 2012/15.
- 19 Bundesgesetz über den Rechnungshof (Rechnungshofgesetz 1948 – RHG), BGBl 1948/144 i.d.F. BGBl I 2010/111.
- 20 BGBl I 2009/105.
- 21 Vgl. den Teilbericht des Rechnungshofes «Bund 2006/12», abrufbar unter http://www.rechnungshof.gv.at/fileadmin/downloads/2006/berichte/teilberichte/bund/Bund_2006_12/Bund_2006_12_07.pdf
- 22 Vgl. § 2 Abs. 1 Medientransparenzgesetz für Werbeaufträge und § 4 Abs. 1 Medientransparenzgesetz für Förderungen.
- 23 Vgl. ErlRV 1276 BlgNR 24. GP.
- 24 § 2 Abs. 4 MedKF-TG.
- 25 Die Erläuterungen führen dazu lediglich aus, dass im «Interesse einer umfassenden Transparenz […] auch eine Verpflichtung für die vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfassten Rechtsträger vorgesehen [ist], ausdrücklich bekanntzugeben, dass kein Auftrag erteilt wurde.»; ErlRV 1276 BlgNR 24. GP, 5.
- 26 Vgl. auch https://www.rtr.at/de/m/FAQRF68.
- 27 Bundesgesetz über die Besteuerung der Umsätze (Umsatzsteuergesetz 1994 – UstG 1944), BGBl 1994/663 i.d.F. BGBl I 2012/112.
- 28 Dieses Entgelt zieht auch das Werbeabgabegesetz als Bemessungsgrundlage heran; vgl. § 2 Abs. 1 Bundesgesetz, mit dem eine Abgabe auf Werbeleistungen eingeführt wird (Werbeabgabegesetz 2000), BGBl I 2000/142.
- 29 Vgl. ErlRV 1276 BlgNR 24. GP 5. Auch der Wortlaut von § 3 Abs. 6 MedKF-TG unterstützt m.E. diese Ansicht, weil ein betroffener Rechtsträger, der eine Unrichtigkeit einer Angabe feststellt, unverzüglich die KommAustria darüber (in elektronischer Form) zu informieren hat. In Folge hat die KommAustria «gegebenenfalls die Richtigstellung zu veranlassen».
- 30 Vgl. http://www.rtr.at/de/m/FAQRF101.
- 31 § 21 Abs. 1 VStG.
- 32 § 2 Abs. 5 MedKF-TG: «Das geleistete Entgelt ist jeweils als Nettoentgelt anzugeben. Bei Tausch- oder tauschähnlichen Geschäften ist der gemeine Wert anzugeben. Für die Bekanntgabepflicht maßgeblich ist jeweils der Zeitpunkt der Leistungserbringung.»
- 33 Vgl. OGH vom 29. Mai 2008, 2 Ob 176/07g.
- 34 So auch die Ansicht der RTR-GmbH unter http://www.rtr.at/de/m/FAQRF80.
- 35 So auch der VwGH im Zusammenhang mit immer und gegenüber jedermann gewährten Preisnachlässen beim Fertigteilhauskauf, vgl. VwGH vom 11. Juli 2000, 97/16/0222.
- 36 § 2 Abs. 5 MedKF-TG.: «Das geleistete Entgelt ist jeweils als Nettoentgelt anzugeben. Bei Tausch- oder tauschähnlichen Geschäften ist der gemeine Wert anzugeben. Für die Bekanntgabepflicht maßgeblich ist jeweils der Zeitpunkt der Leistungserbringung.»
- 37 § 2 Abs. 5 MedKF-TG.
- 38 Vgl. http://www.rtr.at/de/m/Erstinformation: «Gemeiner Wert: wird für einen Auftrag im Einzelfall eine andere Form von (Gegen-) Leistung durch den Auftraggeber erbracht, ist anzugeben, wieviel für diese Leistung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bezahlt werden hätte müssen.»