1.
Einleitung ^
2.1.
Inhalt ^
2.2.
Funktionalitäten ^
2.3.
Bewertung ^
3.1.1.
Inhalte ^
3.1.2.
Funktionalitäten ^
3.1.3.
Bewertung ^
3.2.
StGH.li ^
4.1.
Inhalte ^
4.2.
Funktionalitäten ^
4.3.
Bewertung ^
5.1.
rechtportal.li ^
5.2.
Webportal der Liechtensteinischen Juristen-Zeitung ^
6.
Schlussfolgerungen ^
7.
Literatur ^
Bussjäger, Peter, Rechtsfragen des Vorrangs und der Anwendbarkeit von EWR-Recht in Liechtenstein, Liechtensteinische Juristen-Zeitung 2006, Seite 140–146.
Wille, Herbert, Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum und seine Auswirkungen auf das liechtensteinische Verfassungs- und Verwaltungsrecht, in: Bruha/Pàllinger/Quaderer (Hrsg.), Liechtenstein – 10 Jahre im EWR. Bilanz, Heraus-forderungen, Perspektiven, Liechtenstein Politische Schriften Band 40, Schaan 2005, Seite 108–147.
Peter Bussjäger, Forschungsbeauftragter im Liechtenstein-Institut, Direktor des Instituts für Föderalismus, Innsbruck, Österreich.
Auch wenn thematisch mit dem vorliegenden Beitrag nicht in unmittelbarem Zusammenhang stehend, so ist es dem Autor doch ein wesentliches Anliegen, Friedrich Lachmayer an dieser Stelle für so eine Leistungen für eine föderalistisch aufgebaute Rechtsinformation in Österreich zu danken.
Der Autor bedankt sich bei lic. iur. Claudia Phuar, die an der elektronischen Rechtsdokumentation in Liechtenstein mitwirkt, herzlichst für wichtige Informationen, die in den vorliegenden Beitrag eingearbeitet wurden.
- 1 LR 0.110.
- 2 LR 0.631.112.
- 3 Vgl. dazu StGH 2009/110.
- 4 Judikatur und Lehre gehen allerdings von einem Anwendungsvorrang des EWR-Rechts aus. Das EWR-Recht bildet darüber hinaus sogar Prüfungsmassstab für Gesetze und Verordnungen soweit das EWR-Recht nicht den «Grundprinzipien und Kerngehalten» der Verfassung widerspricht. Vgl. dazu die Urteile des Staatsgerichtshofes StGH 2006/94 und des Verwaltungsgerichtshofes VGH 2005/94; vgl. auch Bussjäger, Rechtsfragen des Vorrangs und der Anwendbarkeit von EWR-Recht in Liechtenstein, LJZ 2006, 140 ff.
- 5 Vgl. Wille, Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum und seine Auswirkungen auf das liechtensteinische Verfassungs- und Verwaltungsrecht, in: Bruha/Pàllinger/Quaderer (Hrsg.), Liechtenstein – 10 Jahre im EWR. Bilanz, Herausforderungen, Perspektiven (2005), 108 (113).
- 6 Die Normenhierarchie in Liechtenstein ist in ähnlicher Weise ausgestaltet wie in Österreich, jedoch ohne einen explizit formulierten «Verfassungskern» wie dies durch Art. 44 Abs. 3 B-VG für Österreich bestimmt wird. Des Weiteren judiziert der Staatsgerichtshof wie dargestellt, dass es «Grundprinzipien und Kerngehalte der Grundrechte der Verfassung» gibt, die über dem EWR-Recht stehen können. Im Übrigen ist jedoch lediglich die Monarchie in besonderer Weise (nämlich durch das Erfordernis eines besonderen plebiszitären Verfahrens gemäss Art. 113 LV) abgesichert. Des Weiteren bildet die Verfassung den Prüfungsmassstab für Gesetze und diese jenen für Verordnungen.
- 7 www.gesetze.li.
- 8 Dieser Einrichtung entspricht im Sinne österreichischer Staatsorganisation im Wesentlichen das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst.
- 9 Dieses Kundmachungssystem ist das Landesgesetzblatt (LGBl.).
- 10 Im Gegensatz zu Österreich (Art. 49 B-VG) war hierfür keine vorgängige Änderung der Verfassung erforderlich, da Art. 67 Abs. 2 LV lediglich bestimmt, dass die Art und der Umfang von Kundmachung von Gesetzen u.a. Rechtsquellen im Wege der Gesetzgebung geregelt werden.
- 11 Weitere territoriale Untergliederungen des unitarischen Staates mit Rechtsetzungsbefugnis gibt es nicht. Es gibt insbesondere keine Bezirksverwaltung.
- 12 Das Gemeinderecht ist im RIS zum aktuellen Stand (Dezember 2013) nur rudimentär vertreten. Lediglich das Kärntner Gemeinderecht ist in wesentlichen Teilen im RIS zugänglich. Dass andererseits Liechtenstein mit seinen elf Gemeinden vor einer wesentlich günstigeren Situation stünde als Österreich liegt auf der Hand. Allerdings bieten verschiedene Gemeinden, wie etwa die Gemeinde Vaduz (http://www.vaduz.li/downloads.aspx?cid=56&purpose=3&mid=2540), ausgezeichnete Onlineportale ihrer «Reglemente» an. Freilich ist die Vorgangsweise uneinheitlich.
- 13 Siehe die Rechtsvorschriften unter LR-170.55 «Anwendbares schweizerisches Recht». Die anzuwendenden Rechtsvorschriften werden nach gängiger Praxis zweimal jährlich (April und Oktober) neu publiziert.
- 14 Das schweizerische Bundesrecht ist über http://www.admin.ch zugänglich. Ein alternatives, sehr nützliches Portal mit erweiterten Suchfunktionen ist www.lexfind.ch.
- 15 Die in Österreich insoweit vergleichbare Situation ist im Hinblick auf die dort geltenden unionsrechtlichen Vorschriften dadurch entschärft als im RIS über das Menü «EU-Recht» ein Link zu EUR-Lex vorhanden ist.
- 16 http://www.llv.li/amtsstellen/llv-rdr-anwendbares_schweizer_recht.htm.
- 17 https://www.gesetze.li/Seite4.jsp. Der jeweils aktuelle Stand ist in der Suchmaske eingeblendet.
- 18 Damit ist der Titel der Rechtsvorschrift, also nicht etwa der Titel eines «Erlasses» im Sinne österreichischer Terminologie gemeint.
- 19 Es handelt sich um die Nummer des «Landesgesetzblattes», vergleichbar dem österreichischen BGBl. Eine Gliederung wie das österreichische BGBl in die Teile I, II und III, gibt es im liechtensteinischen LGBl nicht.
- 20 Das ist die Gliederungsnummer der jeweiligen Rechtsvorschrift in der liechtensteinischen systematischen Rechtssammlung und entspricht der Gebietssystematik des LR-Registers. «LR» bedeutet «Liechtensteinische Rechtsvorschriften», umfassend Landesrecht und Staatsverträge und ist in der Abkürzung wie auch in der inhaltlichen Aufschlüsselung eine Anlehnung an die «Systematische Sammlung des Bundesrechts» (SR) in der Schweiz.
- 21 Die Unterscheidung zwischen «Landesrecht» und «Staatsverträgen» ist etwas unglücklich. Rechtlich zählen auch die Staatsverträge zum Landesrecht. Dies entspricht aber ebenfalls der schweizerischen Systematischen Sammlung und der dortigen Unterteilung in Landesrecht und Staatsvertragsrecht.
- 22 Dies erfordert allerdings einige Sorgfalt, da Änderungen einer Norm, die sich aus dritten Gesetzen ergeben, auf diese Weise nicht aufscheinen. Hier ist stets eine Gesamtschau mit der konsolidierten Fassung erforderlich, wo in Form von Anmerkungen die novellierten Stellen ersichtlich gemacht sind. Hilfreich ist in diesem Zusammenhang auch das online zugängliche Register der Liechtensteinischen Rechtsvorschriften (LR), in welchem die Novellierungen der einzelnen Gesetzesstellen ersichtlich sind.
- 23 Dies entspricht dem Stichwortverzeichnis im gedruckten Register LR und wird nicht aus dem Lilex generiert.
- 24 Entspricht * im RIS.
- 25 Der in Österreich gebräuchliche Terminus «Erlass» wird wegen Missverständlichkeit hier nicht verwendet, da als «Erlasse» in der liechtensteinischen Rechtsterminologie auch Gesetze verstanden werden.
- 26 Eine solche Verlinkung wäre allerdings leicht möglich, da die EWR-Rechtsvorschriften über das EWR-Register (sewr.llv.li) zugänglich sind.
- 27 Auch diese Verlinkung zu den massgeblichen Schweizer Rechtsvorschriften könnte relativ leicht hergestellt werden.
- 28 Vom Niveau schweizerischer Gesetzessprache sind österreichische Rechtstexte darüber hinaus im Regelfall weit entfernt. Freilich sind auch schweizerische Rechtsnormen mitunter belustigend, wie der bekannte Lachanfall von Bundesrat Merz bei der Verlesung bestimmter Zollvorschriften im Schweizer Nationalrat beweist http://www.youtube.com/watch?v=E5agWxzWTsc.
- 29 Für die Benutzer wäre es daher hilfreich, eine Funktion zur Vergrösserung der Schrift anzubieten.
- 30 Art. 15 Abs. 1 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof (StGHG).
- 31 Vgl. Art. 104 der Verfassung des Fürstentums Liechtenstein (LV).
- 32 Dies hängt damit zusammen, dass das Obergericht so gut wie keine Entscheidungen publiziert, auch nicht in der Liechtensteinischen Entscheidungssammlung. Es wäre also insgesamt sinnvoller, überhaupt keine Entscheidungen des Obergerichtes zu publizieren.
- 33 Diese Unterscheidung ist allerdings insoweit sinnvoll und notwendig als die Entscheidungen der internen Datenbank nicht anonymisiert sind.
- 34 Interessant ist in diesem Zusammenhang das offenkundige Fehlen von gemeinsamen Anonymisierungsrichtlinien, was bei der Verknüpfung von Entscheidungen des Staatsgerichtshofes, des Obersten Gerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes auffällt.
- 35 Es handelt sich dabei um das in Liechtenstein ansässige Unternehmen GMG (http://www.gmg.biz).
- 36 Wie jede andere Rechtsdokumentation ist auch das liechtensteinische Recht nach bestimmten Kategorien systematisiert. Die Gliederung folgt (unter Berücksichtigung liechtensteinischer Besonderheiten und Einbau von EWR, Staatsverträgen, CH- Rechtsvorschriften und zum Teil aus Österreich stammenden Rechtsvorschriften im Wesentlichen der Systematisierung der schweizerischen Rechtsordnung in der «Systematischen Sammlung des Bundesrechts» http://www.admin.ch.
- 37 LES = Liechtensteinische Entscheidungssammlung. Es handelt sich dabei um eine Beilage der Liechtensteinischen Juristen-Zeitung, vergleichbar etwa mit «EVBl» in der ÖJZ.
- 38 http://www.bua.llv.li.
- 39 «Berichte und Anträge» sind im Sinne österreichischer Regierungsvorlagen (Gesetzesbeschlüsse, Staatsverträge, Finanzbeschlüsse u.dgl.) an den Landtag.
- 40 Dieses Portal wird allerdings von der Regierung betrieben und verfügt auch über eine eigene Adresse (bua.llv.li). In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass auch Begutachtungsentwürfe (sogenannte Vernehmlassungen) über die Homepage der Regierungskanzlei (rk.llv.li) zugänglich sind.
- 41 «Motionen» (Art. 33 GO-LT) sind im Sinne der im österreichischen Parlamentarismus gebrauchten Terminologie Entschliessungsanträge von Abgeordneten, die darauf abzielen, die Regierung aufzufordern, dem Landtag eine Beschlussvorlage, etwa einen Gesetzesantrag, vorzulegen.
- 42 «Initiativen» sind Gesetzesinitiativen, die von Abgeordneten oder vom Volk ausgehen.
- 43 «Postulate» (Art. 34 GO-LT) sind sonstige Entschliessungsanträge von Abgeordneten an die Regierung.
- 44 GMG.
- 45 Die «Berichte und Anträge» werden, wie oben dargestellt, im «Original» eigentlich von der Regierung unter bua.llv.li bzw. rd.llv.li angeboten und sind über den Landtag nur im Wege der Verknüpfung zugänglich. Sie werden jedoch hier unter dem Parlamentarischen Informationssystem dargestellt, weil dieses auf Grund der Verknüpfung die Gesamtschau ermöglicht.
- 46 Zu beachten ist allerdings, dass die Landtagsprotokolle 1862 bis 1949 mittlerweile im Wege des Liechtensteinischen Landesarchivs online zugänglich sind (http://www.e-archiv.li/editionHome.aspx?eid=9).So verbleibt als noch nicht digitalisierter Zeitraum lediglich jener von 1950 bis 1996.
- 47 Immerhin hängt der liechtensteinische Landtag nicht allzu weit hinter dem österreichischen Parlament zurück, wo die Rückwärtserfassung 1995 beginnt. Im Vergleich mit dem Vorarlberger Landtag (Erfassung der Landtagsprotokolle ab 1964 ist die Erfassung allerdings deutlicher zurück.
- 48 Damit ähnelt die Situation in dem kleinen Land jener Österreichs, wo beispielsweise in der RDB (Rechtsdatendank) nicht mehr alle wichtigen juristischen Zeitschriften zugänglich sind, was aus Rechtsanwendersicht sehr zu bedauern ist.
- 49 Diese Entscheidungssammlung kann auch abseits des Rechtsportals erworben werden.