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Rechtsinformationssysteme in Liechtenstein

  • Author: Peter Bussjäger
  • Category: Articles
  • Region: Austria
  • Field of law: Legal Informatics, Legal Information
  • Citation: Peter Bussjäger, Rechtsinformationssysteme in Liechtenstein, in: Jusletter IT 11 September 2014
Die Rechtsdokumentation steht in Liechtenstein vor besonderen Herausforderungen: Es gilt, die Rechtsordnung eines souveränen Staates, der in vielfältiger Weise (Zollvertrag mit der Schweiz, EWR-Mitgliedschaft) in das europäische Mehrebenensystem eingebunden ist, in ihrer gesamten Komplexität darzustellen, dies jedoch bei beschränkten Ressourcen und für einen vergleichsweise kleinen Kreis von Nutzerinnen und Nutzern. Dennoch ist es gelungen, Rechtsinformation auf durchaus hohem Niveau anzubieten, wie der vorliegende Beitrag zeigt.

Inhaltsverzeichnis

  • 1. Einleitung
  • 2. Lilex
  • 2.1. Inhalt
  • 2.2. Funktionalitäten
  • 2.3. Bewertung
  • 3. Judikaturdokumentationen
  • 3.1. Gerichtsentscheide.li
  • 3.1.1. Inhalte
  • 3.1.2. Funktionalitäten
  • 3.1.3. Bewertung
  • 3.2. StGH.li
  • 4. Parlamentarisches Informationssystem und «Berichte und Anträge» der Regierung
  • 4.1. Inhalte
  • 4.2. Funktionalitäten
  • 4.3. Bewertung
  • 5. Private Angebote
  • 5.1. rechtportal.li
  • 5.2. Webportal der Liechtensteinischen Juristen-Zeitung
  • 6. Schlussfolgerungen
  • 7. Literatur

1.

Einleitung ^

[1]
Die Rechtsdokumentation steht in Liechtenstein vor besonderen Herausforderungen: Der Kleinstaat mit 160,5 km2 Fläche und ca. 37.000 Einwohnern hat als solcher eine komplexe Rechtsordnung, die mit jener anderer Nationalstaaten durchaus vergleichbar ist, zu bewältigen. Die Komplexität wird noch verschärft durch staatsvertragliche Verpflichtungen wie das für Liechtenstein am 1. Mai 1995 in Kraft getretene Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWRA)1 vom 2. Mai 1992 oder den Zollvertrag mit der Schweiz vom 29. März 19232, mit welchen zahlreiche, nicht in Liechtenstein entstandene Rechtsvorschriften für anwendbar erklärt werden.
[2]
Diese Situation unterscheidet sich insoweit von der eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, wo das Europarecht entweder kraft dieser Mitgliedschaft unmittelbar anwendbar ist (Verordnungen) oder nach Erlassung in nationales Recht umgesetzt werden muss (Richtlinien). Die im Wege des Zollvertrags für anwendbar erklärten Vorschriften sind anders als EU-Richtlinien nicht in das nationale Recht eingepasst und sind ähnlich wie EU-Verordnungen unmittelbar anwendbar.3 Andererseits gelten die im EWRA aufgelisteten Verordnungen in Liechtenstein wie in EU-Staaten unmittelbar bzw. bedürfen die dort angeführten Richtlinien der nationalen Umsetzung.4 Allerdings bedürfen neue, im EWR anzuwendende EU-Rechtsakte einer nationalen Transformation im Wege eines Staatsvertrags gemäss Art. 8 Abs. 2 der Verfassung (LV), da sie die Anhänge des EWRA ändern.5
[3]
Neben diesen gleichsam auf gesetzlicher Stufe stehenden Rechtsvorschriften gibt es entsprechend dem Stufenbau der Rechtsordnung6 eine Vielzahl von Verordnungen (auch als Reglemente bezeichnet), nicht nur des Staates, sondern auch der insgesamt elf Gemeinden.
[4]
Aus der Sicht der Anwender stehen dieser Rechtsordnung neben dem administrativen Apparat der Verwaltung, die Gerichte und zahlreiche, teilweise hochspezialisierte Anwalts- und Treuhandkanzleien gegenüber.
[5]
Die Vollziehung hat mit dem Problem zu kämpfen, dass es, insbesondere im Verwaltungsrecht, vergleichsweise wenig Anwendungsfälle der Rechtsvorschriften gibt. Umso wichtiger erscheint auch unter diesem Aspekt eine ausdifferenzierte Rechtsdokumentation.
[6]
Diesem ausgeprägten Bedürfnis nach Rechtsdokumentation steht jedoch Ressourcenknappheit gegenüber, da die Erstellung und Erhaltung einer umfassenden Rechtsdokumentation für einen Kleinstaat einen unverhältnismässig höheren Aufwand bindet. Wie sich Liechtenstein dieser Herausforderung stellt, sei nachfolgend dargestellt.

2.

Lilex ^

2.1.

Inhalt ^

[7]
Lilex7 wird als «Gesetzesdatenbank» bezeichnet, enthält aber eine liechtensteinische Rechtsdokumentation, die nicht nur Gesetze im formellen Sinn, sondern auch Verordnungen und Staatsverträge umfasst. Die Rechtsdokumentation wird vom Rechtsdienst der Regierung8 betreut.
[8]
Lilex beinhaltet nicht nur eine konsolidierte Dokumentation des geltenden Rechts, sondern auch eine chronologische Sammlung. Die Rückwärtserfassung der chronologischen Sammlung ist vollständig und reicht bis zu den Anfängen einer modernen Kundmachungssystems von Rechtsvorschriften9 in Liechtenstein im Jahre 1863 und damit über einen Zeitraum von mittlerweile 150 Jahren. Darüber hinaus sind aber auch die noch heute geltenden älteren Rechtsvorschriften des sogenannten Amtlichen Sammelwerkes (ASW) enthalten, wie etwa das ABGB, das mit Fürstlicher Verordnung vom 18. Februar 1812 in Liechtenstein in Geltung gesetzt wurde.
[9]
Seit 1. Jänner 2013 wird in Lilex auch das Liechtensteinische Landesgesetzblatt10 authentisch angeboten. Darüber hinaus kann ein Newsletter, der u.a. über Neuerungen in der Gesetzgebung informiert, abonniert werden. Damit kann Lilex vom Inhalt her als ein im Wesentlichen der Bundesrechtsdokumentation im RIS gleichwertiges Angebot betrachtet werden.
[10]
Die Verordnungen der insgesamt elf Gemeinden11 sind im Lilex nicht enthalten.12 Ebenso ist Lilex auch keine Sammlung von Erlässen oder internen Richtlinien der Landesverwaltung. Eine Judikaturdokumentation enthält Lilex ebenfalls nicht, eine solche gibt es jedoch unter gerichtsentscheidungen.li (siehe näher unter 3.1)
[11]
Lilex bildet freilich das liechtensteinische Recht auch insoweit nicht ab, als die in Liechtenstein auf Grund des Zollvertrages von 1923 anzuwendenden schweizerischen Rechtsvorschriften nicht im Volltext enthalten sind, sondern lediglich die Kundmachungen, welche Rechtsvorschriften anzuwenden sind.13 Diese Rechtsvorschriften müssen den entsprechenden schweizerischen Sammlungen14 entnommen werden,15 zu welchen auf der Website des Rechtsdienstes der Regierung16 auch direkte Links führen.
[12]
Lilex wird monatlich rückwirkend auf den Anfang des vorangegangenen Monats aktualisiert.17 Die Datenbank ist allgemein über die Webadresse gesetze.li oder das Webportal der liechtensteinischen Landesverwaltung (llv.li) zugänglich, ihre Dienste erfordern weder eine Registrierung noch die Entrichtung eines Entgelts.

2.2.

Funktionalitäten ^

[13]
Die Suchfunktionen von Lilex ermöglichen eine Standard- und eine Expertensuche. Erstere beschränkt sich auf die Suchworte im Volltext, die Expertensuche ermöglicht dagegen eine Suche darüber hinaus unter Zugrundelegung der Kriterien «Erlasstitel»18 «Abkürzung», «LGBl-Nummer»19, «LR-Nummer»20, «Landesrecht» und/oder «Staatsverträge»21, die auch verknüpft werden können. Die Suche kann, wenn die konsolidierte Fassung nicht hinreicht, unter Zuhilfenahme der Chronologie sämtlicher Novellierungen einer Rechtsvorschrift vorgenommen werden.22 Dies entschädigt den Benutzer etwas für das im Vergleich zum RIS schmerzliche Fehlen einer Textstufendokumentation. Abgerundet wird Lilex durch die Suchfunktion des «Stichwortes»23, mit dem z.B. über das Stichwort «Ausländer» Rechtsvorschriften abgerufen werden können, die sich allgemein mit migrationsrechtlichen Aspekten befassen.
[14]
Sowohl im Standard- als auch im Expertenmodus ist eine Suche auch nach der sehr übersichtlichen Gebietssystematik des liechtensteinischen Rechts möglich, die dem mit dem Rechtssystem versierten Juristen einen besonders leichten Zugang eröffnet.
[15]
Die Texte werden als html- und pdf-Formate angeboten, anders als im RIS jedoch nicht im rft-Format, das im Word abgespeichert werden kann.

2.3.

Bewertung ^

[16]
Lilex ist eine Rechtsdokumentation, die eine qualifizierte Suche nach Rechtsvorschriften bei hohem Aktualitätsgrad ermöglicht. Für den österreichischen Rechtsanwender sind die Suchoperatoren «%»24, «and», «or», «not» oder «near» etwas gewöhnungsbedürftig, auch wenn ihre Handhabung letztlich keine grossen Schwierigkeiten bereitet.
[17]
Abgesehen davon, dass Lilex keine Judikaturdokumentation beinhaltet, fällt im Vergleich zum RIS das Fehlen einer Dokumentation verwaltungsinterner Richtlinien25 und einer Verlinkung mit dem EU-Recht ins Gewicht. Vor allem die fehlende Verlinkung ist ein Nachteil, da die im Wege des EWRA in Liechtenstein Anwendung findenden EU-Rechtsakte deshalb ausserhalb von Lilex gesucht werden müssen.26 Dies gilt natürlich im selben Masse für die fehlende Verlinkung zum Schweizerischen Recht, was im Hinblick auf das Zollvertragsrecht nachteilig ist.27
[18]
Inhaltlich erweist sich im Vergleich zum RIS das schon erwähnte Fehlen einer Textstufendokumentation als Mangel.
[19]
Positiv fällt das angenehme Erscheinungsbild von Lilex allgemein sowie der darin enthaltenen Rechtsvorschriften, soweit es sich um pdf-Formate handelt, im Besonderen auf. Letzteres ist dem Umstand zu verdanken, dass die optische Gestaltung der liechtensteinischen Rechtsvorschriften an jene der Schweiz angenähert ist und in keinem Vergleich zu den das Auge häufig überfordernden und zudem wenig übersichtlichen österreichischen Rechtsvorschriften steht.28 Getrübt wird dieser positive Befund allerdings durch eine relativ kleine Schriftgrösse der html-Formate.29

3.

Judikaturdokumentationen ^

3.1.

Gerichtsentscheide.li ^

3.1.1.

Inhalte ^

[20]
Gerichtsentscheide.li ist die Judikaturdokumentation der liechtensteinischen Gerichte. Es gibt im Justizwesen Liechtensteins drei gerichtliche Instanzen (Landgericht, Obergericht und Oberster Gerichtshof). Die Verwaltung wird durch den Verwaltungsgerichtshof kontrolliert. Als Verfassungsgericht ist der Staatsgerichtshof eingerichtet, der sowohl gegen Entscheidungen der ordentlichen Gerichte bzw. des Verwaltungsgerichtshofes angerufen werden kann, sofern diese Entscheidungen «letztinstanzlich und enderledigend» sind.30 Die Kognitionsbefugnis des – kassatorisch entscheidenden – Staatsgerichtshofes ist allerdings auf die Wahrnehmung von Grundrechtsverletzungen und Normprüfungen (Verfassungsmässigkeit der Gesetze, Gesetzmässigkeit von Verordnungen) beschränkt.31
[21]
Die Judikaturdokumentation enthält mit Stand 27. Dezember 2013 2.203 Entscheidungen des Staatsgerichtshofes (StGH), des Obersten Gerichtshofes (OHG), des Obergerichtes (OG) sowie des Verwaltungsgerichtshofes (VGH). Es sind somit die Entscheidungen der Rechtsmittelgerichte enthalten, wobei Entscheidungen des Obergerichtes nur in verhältnismässig geringer Zahl aufzufinden sind.32
[22]
Die Judikaturdokumentation ist nicht vollständig. Es obliegt in der Praxis dem Ermessen der Gerichte, welche Entscheidungen sie publizieren, was zwangsläufig auch, abhängig vom Engagement der Gerichte, zu einer unterschiedlichen Vertretung in der Datenbank führt. Darüber hinaus ist zwischen Judikaten, die im Wege des Internet öffentlich zugänglich sind, zu unterscheiden und solchen, die derzeit gerichtsinternen Benutzern vorbehalten sind.33 Eine Publikation aller Entscheidungen des StGH, OGH und VGH in anonymisierter Form wäre anzustreben.
[23]
Namen und andere persönliche Daten sind bei den öffentlich zugänglichen Entscheidungen denn auch tatsächlich anonymisiert. Diese Anonymisierung ist in einem Kleinstaat mit etwa 37.000 Einwohnern von besonderer Bedeutung, stösst aber gerade auch auf Grund der Kleinheit der Verhältnisse an ihre Grenzen.34
[24]
Gerichtsentscheide.li wurde von einem privaten Unternehmen35 in staatlichem Auftrag erstellt.

3.1.2.

Funktionalitäten ^

[25]
Gerichtsentscheide.li ermöglicht eine Recherche mit Suchworten im Volltext der Entscheidung, in der Kurzbeschreibung, in den Stichworten, in den Entscheidungsgründen oder im Sachverhalt.
[26]
Die Recherche kann in der Dokumentation sämtlicher wie auch nur einzelner Gerichte vorgenommen werden. Gerichtsentscheide.li ermöglicht aber auch eine Suche lediglich bezogen auf die Aktenzahl, der angewendeten Gesetzesstellen, der jeweiligen LR-Nummer in der systematischen Sammlung der Liechtensteinischen Rechtsvorschriften (LR-Sammlung)36 sowie der Seitenzahl in LES37.
[27]
Gerichtsentscheide.li enthält im Übrigen schon auf der Einstiegsseite eine Auflistung neuester aufgenommener Entscheidungen.

3.1.3.

Bewertung ^

[28]
Gerichtsentscheide.li ist eine sehr übersichtliche Plattform mit einem angenehmen, modernen Erscheinungsbild. Auch hier fällt allerdings die etwas kleine Schriftgrösse auf.
[29]
Angesichts des für Liechtenstein im Verhältnis hohen Aufwandes ist es verständlich, dass eine Rückwärtserfassung der Judikatur eher zögerlich erfolgt. So ist der Staatsgerichtshof mit seiner Judikatur ab 1997 erfasst, die anderen Gerichte ab 1999, aber auch dies nicht vollständig. Dies ist insoweit ein Problem, als gerade im Kleinstaat Routinefälle eher selten sind und daher eine umfassende Judikaturdokumentation von besonderer Bedeutung ist. Auch ist die Recherche mitunter mit verwirrenden Angaben konfrontiert: So ist es eigentlich nicht nachvollziehbar, wenn beispielsweise die Entscheidung des Staatsgerichtshofes StGH 2005/9 unter «Aktenzeichen» mit «StGH 2005/009» enthalten ist, vor allem dann nicht, wenn dies in den Suchhilfen nicht dargestellt wird. Wenn weiters nicht immer diesem System gefolgt wird, und die Entscheidung StGH 2005/31 mit genau «StGH 2005/31» verzeichnet ist, ist dies zumindest irreführend. Bei einer Verknüpfung von «StGH» und Jahresangabe erscheinen nicht die StGH-Aktenzeichen dieses Jahres chronologisch aufgelistet, sondern vielmehr die in diesem Jahr gefällten Entscheidungen. Hingegen gelangt man zu allen StGH-Aktenzahlen des Jahres 2005 über die Suche Aktenzeichen. Dies ist durchaus wertvoll, erschliesst sich dem Benutzer aber erst nach einer gewissen Einübungsphase.
[30]
Die in gerichtsentscheide.li enthaltenen Judikate weisen auch Verknüpfungen zu jenen Entscheidungen der Vorinstanzen auf, die ebenfalls in der Datenbank enthalten sind. So können die Benutzer Informationen erhalten, ob Entscheidungen von einer übergeordneten Instanz aufgehoben oder abgeändert wurden. Dieses nützliche Instrument wird jedoch durch eine lückenhafte Publikationspraxis der Gerichte teilweise wieder entwertet. Diese ist ist auch dann ein Problem, wenn in einem (publizierten) Urteil auf Entscheidungen verwiesen wird, die ihrerseits nicht publiziert sind. Gewisse Schwachstellen ergeben sich bei den Trefferlisten der Stichwort- und Gesetzesstellen, da Zitierweisen und Terminologien der Gerichte und Bearbeiter teilweise divergieren.
[31]
Trotz dieser Schwächen ist gerichtsentscheide.li in der Rechtspraxis in Liechtenstein zu einem unentbehrlichen Behelf geworden.

3.2.

StGH.li ^

[32]
Der Staatsgerichtshof bietet auf seiner Homepage (www.stgh.li) eine Auswahl an Entscheidungen an. Diese Judikaturdokumentation ist allerdings vergleichsweise bescheiden und ermangelt eines Suchsystems. Ausschliessliches Suchkriterium ist demnach die Aktenzahl. Die Publikation von Entscheidungen auf dieser Plattform wurde mit Jahrgang 2009 eingestellt, um nur noch auf gerichtsentscheide.li zu publizieren und Doppelgeleisigkeiten zu vermeiden. .

4.

Parlamentarisches Informationssystem und «Berichte und Anträge» der Regierung ^

4.1.

Inhalte ^

[33]
Der Landtag des Fürstentums Liechtenstein bietet auf seiner Homepage (www.landtag.li) ebenfalls ein Informationssystem an, das die Landtagsprotokolle (seit 1997), die im Original von der Regierung angebotenen38 «Berichte und Anträge39» (seit 2000)40 und die «Parlamentarischen Eingänge» umfasst. Letztere beinhalten u.a. Interpellationen, Petitionen, Motionen41, Initiativen42 und Postulate43.
[34]
Entwickelt sind die «Landtagsprotokolle» wie auch die «Berichte und Anträge» von einem privaten Unternehmen im Auftrag der Parlamentsverwaltung und der Regierung, das diese Systeme auch technisch wartet und hostet.44

4.2.

Funktionalitäten ^

[35]
Die in den Angeboten der Regierung und des Landtags verknüpften drei Menüs Landtagsprotokolle, Berichte und Anträge sowie Parlamentarische Eingänge verfügen über jeweils verschiedene, auf die spezifischen Inhalte abgestimmte Suchmasken. Das für den juristischen Rechtsanwender besonders wichtige Menü «Berichte und Anträge»45 ermöglicht darüber hinaus eine einfache Suche sowie eine solche in einem Expertenmodus.

4.3.

Bewertung ^

[36]
Das Informationssystem des liechtensteinischen Landtages sowie die «Berichte und Anträge» der Regierung sind ein professionelles, benutzerfreundliches und aktuelles Angebot auf einem hohen Niveau. Zu bemängeln ist, dass die Rückwärtserfassung der Landtagsprotokolle46 nicht weiter als 1997, der Berichte und Anträge bis 2000 reicht.47
[37]
Die Darstellung ist übersichtlich und ermöglicht eine qualitätsvolle Recherche. Dies ist für den Rechtsanwender überdies wertvoll, da die Gesetzesmaterialien in Liechtenstein regelmässig einen vergleichsweise guten Einblick in die Motivation des Gesetzgebers, nicht nur ein bestimmtes Gesetz, sondern auch eine konkrete Bestimmung zu erlassen und zu formulieren, liefert.

5.

Private Angebote ^

5.1.

rechtportal.li ^

[38]
Rechtportal.li ist ein kostenpflichtiges Angebot des privaten Unternehmens GMG, das auch die öffentlich zugängliche Entscheidungssammlung gerichtsentscheide.li, das Landtagsinformationssystem sowie die «Berichte und Anträge» technisch betreut. Das Rechtportal beinhaltet neben der verlagseigenen Zeitschrift Jus&News (seit ihrem erstmaligen Erscheinen 1997 vollständig) die Angebote der Portale www.landtag.li, www.bua.llv.li sowie www.gerichtsentscheide.li , ergänzt mit weitergehenden Verknüpfungen (z.B. mit Gesetzesstellen). Mit Ausnahme von Jus&News sind die genannten Dokumentationen allerdings im Internet frei zugänglich. Bedauerlicherweise ist in rechtsportal.li die Liechtensteinische Juristen-Zeitung (LJZ), die zweite wichtige Zeitschrift nicht zugänglich.48 Hingegen bietet das Rechtportal die Liechtensteinische Entscheidungssammlung LES, die eine Beilage der LJZ darstellt, sehr wohl in ihrer Online-Ausgabe REDA49 an.

5.2.

Webportal der Liechtensteinischen Juristen-Zeitung ^

[39]
Die Liechtensteinische Juristen-Zeitung (LJZ) weist ein Webportal auf, das die Liechtensteinische Entscheidungssammlung (LES), eine Beilage zur Printversion der LJZ, sowie die in der LJZ selbst publizierte Literatur enthält.
[40]
Das Webportal steht allen Abonnenten der LJZ offen. Das Suchsystem ist einfach, jedoch komfortabel, Aufsätze und Rechtsprechung stehen auch als pdf-Dokumente zur Verfügung. Die Rückwärtserfassung erfolgt allerdings nur bis 1994.

6.

Schlussfolgerungen ^

[41]
Die Rechtsinformation und Rechtsdokumentation in Liechtenstein bewegt sich auf einem zweifellos hohen Niveau, insbesondere, wenn man bedenkt, dass der Aufwand für einen Kleinstaat überaus beachtlich ist. Dabei muss in Kauf genommen werden, dass die Zahl der öffentlichen und privaten Anbieter zwangsläufig sehr klein ist. Schwächen bestehen in der Rückwärtserfassung von Dokumenten, welche teilweise noch nicht sehr weit gediehen ist. Nicht zu verkennen ist auch eine gewisse Heterogenität der Angebote, die vor dem Hintergrund einer vergleichsweise kleinen Rechtsordnung und Organisationsstruktur erstaunt. Daraus ergeben sich unterschiedliche Abfragemasken, unterschiedliche Suchoperationen, die einer raschen und effizienten Suche abträglich sind.
[42]
Dennoch leisten die vorhandenen Rechtsinformationssysteme einen nicht zu unterschätzenden und nicht mehr wegzudenkenden Beitrag zu einem effizienten Rechtsvollzug. Für die Zukunft wird es darum gehen, Synergien zu entdecken, Kooperationen zu entwickeln und die Rechtsinformation insgesamt zu vervollständigen. Diese Herausforderungen decken sich im Wesentlichen mit jenen, welchen auch andere Rechtsordnungen konfrontiert sind.

7.

Literatur ^

Bussjäger, Peter, Rechtsfragen des Vorrangs und der Anwendbarkeit von EWR-Recht in Liechtenstein, Liechtensteinische Juristen-Zeitung 2006, Seite 140–146.

Wille, Herbert, Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum und seine Auswirkungen auf das liechtensteinische Verfassungs- und Verwaltungsrecht, in: Bruha/Pàllinger/Quaderer (Hrsg.), Liechtenstein – 10 Jahre im EWR. Bilanz, Heraus-forderungen, Perspektiven, Liechtenstein Politische Schriften Band 40, Schaan 2005, Seite 108–147.


 

 

Peter Bussjäger, Forschungsbeauftragter im Liechtenstein-Institut, Direktor des Instituts für Föderalismus, Innsbruck, Österreich.

Auch wenn thematisch mit dem vorliegenden Beitrag nicht in unmittelbarem Zusammenhang stehend, so ist es dem Autor doch ein wesentliches Anliegen, Friedrich Lachmayer an dieser Stelle für so eine Leistungen für eine föderalistisch aufgebaute Rechtsinformation in Österreich zu danken.

Der Autor bedankt sich bei lic. iur. Claudia Phuar, die an der elektronischen Rechtsdokumentation in Liechtenstein mitwirkt, herzlichst für wichtige Informationen, die in den vorliegenden Beitrag eingearbeitet wurden.

  1. 1 LR 0.110.
  2. 2 LR 0.631.112.
  3. 3 Vgl. dazu StGH 2009/110.
  4. 4 Judikatur und Lehre gehen allerdings von einem Anwendungsvorrang des EWR-Rechts aus. Das EWR-Recht bildet darüber hinaus sogar Prüfungsmassstab für Gesetze und Verordnungen soweit das EWR-Recht nicht den «Grundprinzipien und Kerngehalten» der Verfassung widerspricht. Vgl. dazu die Urteile des Staatsgerichtshofes StGH 2006/94 und des Verwaltungsgerichtshofes VGH 2005/94; vgl. auch Bussjäger, Rechtsfragen des Vorrangs und der Anwendbarkeit von EWR-Recht in Liechtenstein, LJZ 2006, 140 ff.
  5. 5 Vgl. Wille, Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum und seine Auswirkungen auf das liechtensteinische Verfassungs- und Verwaltungsrecht, in: Bruha/Pàllinger/Quaderer (Hrsg.), Liechtenstein – 10 Jahre im EWR. Bilanz, Herausforderungen, Perspektiven (2005), 108 (113).
  6. 6 Die Normenhierarchie in Liechtenstein ist in ähnlicher Weise ausgestaltet wie in Österreich, jedoch ohne einen explizit formulierten «Verfassungskern» wie dies durch Art. 44 Abs. 3 B-VG für Österreich bestimmt wird. Des Weiteren judiziert der Staatsgerichtshof wie dargestellt, dass es «Grundprinzipien und Kerngehalte der Grundrechte der Verfassung» gibt, die über dem EWR-Recht stehen können. Im Übrigen ist jedoch lediglich die Monarchie in besonderer Weise (nämlich durch das Erfordernis eines besonderen plebiszitären Verfahrens gemäss Art. 113 LV) abgesichert. Des Weiteren bildet die Verfassung den Prüfungsmassstab für Gesetze und diese jenen für Verordnungen.
  7. 7 www.gesetze.li.
  8. 8 Dieser Einrichtung entspricht im Sinne österreichischer Staatsorganisation im Wesentlichen das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst.
  9. 9 Dieses Kundmachungssystem ist das Landesgesetzblatt (LGBl.).
  10. 10 Im Gegensatz zu Österreich (Art. 49 B-VG) war hierfür keine vorgängige Änderung der Verfassung erforderlich, da Art. 67 Abs. 2 LV lediglich bestimmt, dass die Art und der Umfang von Kundmachung von Gesetzen u.a. Rechtsquellen im Wege der Gesetzgebung geregelt werden.
  11. 11 Weitere territoriale Untergliederungen des unitarischen Staates mit Rechtsetzungsbefugnis gibt es nicht. Es gibt insbesondere keine Bezirksverwaltung.
  12. 12 Das Gemeinderecht ist im RIS zum aktuellen Stand (Dezember 2013) nur rudimentär vertreten. Lediglich das Kärntner Gemeinderecht ist in wesentlichen Teilen im RIS zugänglich. Dass andererseits Liechtenstein mit seinen elf Gemeinden vor einer wesentlich günstigeren Situation stünde als Österreich liegt auf der Hand. Allerdings bieten verschiedene Gemeinden, wie etwa die Gemeinde Vaduz (http://www.vaduz.li/downloads.aspx?cid=56&purpose=3&mid=2540), ausgezeichnete Onlineportale ihrer «Reglemente» an. Freilich ist die Vorgangsweise uneinheitlich.
  13. 13 Siehe die Rechtsvorschriften unter LR-170.55 «Anwendbares schweizerisches Recht». Die anzuwendenden Rechtsvorschriften werden nach gängiger Praxis zweimal jährlich (April und Oktober) neu publiziert.
  14. 14 Das schweizerische Bundesrecht ist über http://www.admin.ch zugänglich. Ein alternatives, sehr nützliches Portal mit erweiterten Suchfunktionen ist www.lexfind.ch.
  15. 15 Die in Österreich insoweit vergleichbare Situation ist im Hinblick auf die dort geltenden unionsrechtlichen Vorschriften dadurch entschärft als im RIS über das Menü «EU-Recht» ein Link zu EUR-Lex vorhanden ist.
  16. 16 http://www.llv.li/amtsstellen/llv-rdr-anwendbares_schweizer_recht.htm.
  17. 17 https://www.gesetze.li/Seite4.jsp. Der jeweils aktuelle Stand ist in der Suchmaske eingeblendet.
  18. 18 Damit ist der Titel der Rechtsvorschrift, also nicht etwa der Titel eines «Erlasses» im Sinne österreichischer Terminologie gemeint.
  19. 19 Es handelt sich um die Nummer des «Landesgesetzblattes», vergleichbar dem österreichischen BGBl. Eine Gliederung wie das österreichische BGBl in die Teile I, II und III, gibt es im liechtensteinischen LGBl nicht.
  20. 20 Das ist die Gliederungsnummer der jeweiligen Rechtsvorschrift in der liechtensteinischen systematischen Rechtssammlung und entspricht der Gebietssystematik des LR-Registers. «LR» bedeutet «Liechtensteinische Rechtsvorschriften», umfassend Landesrecht und Staatsverträge und ist in der Abkürzung wie auch in der inhaltlichen Aufschlüsselung eine Anlehnung an die «Systematische Sammlung des Bundesrechts» (SR) in der Schweiz.
  21. 21 Die Unterscheidung zwischen «Landesrecht» und «Staatsverträgen» ist etwas unglücklich. Rechtlich zählen auch die Staatsverträge zum Landesrecht. Dies entspricht aber ebenfalls der schweizerischen Systematischen Sammlung und der dortigen Unterteilung in Landesrecht und Staatsvertragsrecht.
  22. 22 Dies erfordert allerdings einige Sorgfalt, da Änderungen einer Norm, die sich aus dritten Gesetzen ergeben, auf diese Weise nicht aufscheinen. Hier ist stets eine Gesamtschau mit der konsolidierten Fassung erforderlich, wo in Form von Anmerkungen die novellierten Stellen ersichtlich gemacht sind. Hilfreich ist in diesem Zusammenhang auch das online zugängliche Register der Liechtensteinischen Rechtsvorschriften (LR), in welchem die Novellierungen der einzelnen Gesetzesstellen ersichtlich sind.
  23. 23 Dies entspricht dem Stichwortverzeichnis im gedruckten Register LR und wird nicht aus dem Lilex generiert.
  24. 24 Entspricht * im RIS.
  25. 25 Der in Österreich gebräuchliche Terminus «Erlass» wird wegen Missverständlichkeit hier nicht verwendet, da als «Erlasse» in der liechtensteinischen Rechtsterminologie auch Gesetze verstanden werden.
  26. 26 Eine solche Verlinkung wäre allerdings leicht möglich, da die EWR-Rechtsvorschriften über das EWR-Register (sewr.llv.li) zugänglich sind.
  27. 27 Auch diese Verlinkung zu den massgeblichen Schweizer Rechtsvorschriften könnte relativ leicht hergestellt werden.
  28. 28 Vom Niveau schweizerischer Gesetzessprache sind österreichische Rechtstexte darüber hinaus im Regelfall weit entfernt. Freilich sind auch schweizerische Rechtsnormen mitunter belustigend, wie der bekannte Lachanfall von Bundesrat Merz bei der Verlesung bestimmter Zollvorschriften im Schweizer Nationalrat beweist http://www.youtube.com/watch?v=E5agWxzWTsc.
  29. 29 Für die Benutzer wäre es daher hilfreich, eine Funktion zur Vergrösserung der Schrift anzubieten.
  30. 30 Art. 15 Abs. 1 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof (StGHG).
  31. 31 Vgl. Art. 104 der Verfassung des Fürstentums Liechtenstein (LV).
  32. 32 Dies hängt damit zusammen, dass das Obergericht so gut wie keine Entscheidungen publiziert, auch nicht in der Liechtensteinischen Entscheidungssammlung. Es wäre also insgesamt sinnvoller, überhaupt keine Entscheidungen des Obergerichtes zu publizieren.
  33. 33 Diese Unterscheidung ist allerdings insoweit sinnvoll und notwendig als die Entscheidungen der internen Datenbank nicht anonymisiert sind.
  34. 34 Interessant ist in diesem Zusammenhang das offenkundige Fehlen von gemeinsamen Anonymisierungsrichtlinien, was bei der Verknüpfung von Entscheidungen des Staatsgerichtshofes, des Obersten Gerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes auffällt.
  35. 35 Es handelt sich dabei um das in Liechtenstein ansässige Unternehmen GMG (http://www.gmg.biz).
  36. 36 Wie jede andere Rechtsdokumentation ist auch das liechtensteinische Recht nach bestimmten Kategorien systematisiert. Die Gliederung folgt (unter Berücksichtigung liechtensteinischer Besonderheiten und Einbau von EWR, Staatsverträgen, CH- Rechtsvorschriften und zum Teil aus Österreich stammenden Rechtsvorschriften im Wesentlichen der Systematisierung der schweizerischen Rechtsordnung in der «Systematischen Sammlung des Bundesrechts» http://www.admin.ch.
  37. 37 LES = Liechtensteinische Entscheidungssammlung. Es handelt sich dabei um eine Beilage der Liechtensteinischen Juristen-Zeitung, vergleichbar etwa mit «EVBl» in der ÖJZ.
  38. 38 http://www.bua.llv.li.
  39. 39 «Berichte und Anträge» sind im Sinne österreichischer Regierungsvorlagen (Gesetzesbeschlüsse, Staatsverträge, Finanzbeschlüsse u.dgl.) an den Landtag.
  40. 40 Dieses Portal wird allerdings von der Regierung betrieben und verfügt auch über eine eigene Adresse (bua.llv.li). In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass auch Begutachtungsentwürfe (sogenannte Vernehmlassungen) über die Homepage der Regierungskanzlei (rk.llv.li) zugänglich sind.
  41. 41 «Motionen» (Art. 33 GO-LT) sind im Sinne der im österreichischen Parlamentarismus gebrauchten Terminologie Entschliessungsanträge von Abgeordneten, die darauf abzielen, die Regierung aufzufordern, dem Landtag eine Beschlussvorlage, etwa einen Gesetzesantrag, vorzulegen.
  42. 42 «Initiativen» sind Gesetzesinitiativen, die von Abgeordneten oder vom Volk ausgehen.
  43. 43 «Postulate» (Art. 34 GO-LT) sind sonstige Entschliessungsanträge von Abgeordneten an die Regierung.
  44. 44 GMG.
  45. 45 Die «Berichte und Anträge» werden, wie oben dargestellt, im «Original» eigentlich von der Regierung unter bua.llv.li bzw. rd.llv.li angeboten und sind über den Landtag nur im Wege der Verknüpfung zugänglich. Sie werden jedoch hier unter dem Parlamentarischen Informationssystem dargestellt, weil dieses auf Grund der Verknüpfung die Gesamtschau ermöglicht.
  46. 46 Zu beachten ist allerdings, dass die Landtagsprotokolle 1862 bis 1949 mittlerweile im Wege des Liechtensteinischen Landesarchivs online zugänglich sind (http://www.e-archiv.li/editionHome.aspx?eid=9).So verbleibt als noch nicht digitalisierter Zeitraum lediglich jener von 1950 bis 1996.
  47. 47 Immerhin hängt der liechtensteinische Landtag nicht allzu weit hinter dem österreichischen Parlament zurück, wo die Rückwärtserfassung 1995 beginnt. Im Vergleich mit dem Vorarlberger Landtag (Erfassung der Landtagsprotokolle ab 1964 ist die Erfassung allerdings deutlicher zurück.
  48. 48 Damit ähnelt die Situation in dem kleinen Land jener Österreichs, wo beispielsweise in der RDB (Rechtsdatendank) nicht mehr alle wichtigen juristischen Zeitschriften zugänglich sind, was aus Rechtsanwendersicht sehr zu bedauern ist.
  49. 49 Diese Entscheidungssammlung kann auch abseits des Rechtsportals erworben werden.