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Zur Gesetzestechnik im Sozialrecht

  • Author: Josef Souhrada
  • Category: Articles
  • Region: Austria
  • Field of law: Legal Informatics, Legal Information
  • Citation: Josef Souhrada, Zur Gesetzestechnik im Sozialrecht, in: Jusletter IT 11 September 2014
Das österreichische Sozialversicherungsrecht hat bereits mehrere hundert Änderungen erlebt. Fünf bis zehn Änderungen jährlich bei einem einzigen Gesetz sind keine Seltenheit mehr. Die Herausforderung, sich darin zurechtzufinden, wird durch technische Fortschritte der Rechtsinformationssysteme erleichtert. Es sind aber nach wie vor Verbesserungen möglich, weil manche Organisationsformen des geltenden Rechts zwar historisch verständlich sind, aber den aktuellen Anforderungen nicht mehr entsprechen. Die Diskussion um „besserem Zugang zum Recht“ sollte nicht mit der Einführung von Volltextsuche und Hyperlinks in Norm- und Entscheidungstexten abgeschlossen werden. Der Beitrag soll einige Anregungen für die Weiterentwicklung der Rechtsorganisation liefern.

Inhaltsverzeichnis

  • 1. Novellenfluten
  • 2. Novellierungsmotive
  • 2.1. Regierungsorganisation
  • 2.2. Regelungstendenzen bei Organisationsbedarf
  • 2.3. Novellenketten – «Ameisennovellen»
  • 2.4. Administrativer Anpassungsbedarf
  • 2.5. Finanzierungsbedarf
  • 2.6. Verfassungsgerichtshof
  • 2.7. Verweisung oder nicht – das ist durchaus eine Frage!
  • 3. Rechtsbereinigung und Rechtsdokument
  • 4. Wem hilft die heute vorhandene legistische Vielfalt im Sozialversicherungsrecht?
  • 5. SozDok – Dokumentation des österreichischen Sozialversicherungsrechts
  • 6. www.avsv.at – Amtliche Verlautbarungen der Sozialversicherung

1.

Novellenfluten ^

[1]
Ein Blick auf die Textentwicklung des ASVG zeigt eine Menge Novellen: Wenn sich aber ein Sozialversicherungsgesetz ändert – ändert das etwas an der Sozialversicherung? Ändert es etwas am sozialen Schutz der Betroffenen? An den Leistungen, die der sozialen Absicherung der BeitragszahlerInnen (einschließlich deren Arbeitgebern und Dritter) dienen?1 Das darf zumindest für eine gewisse Zahl von Gesetzesänderungen bezweifelt werden. Viele Novellen haben sachliche Gründe in anderen Zusammenhängen, oft organisatorischer Art: Natürlich gehört es auch zum sozialen Schutz, den Zugang hiezu zu erleichtern und Information darüber bereit zu stellen, aber deswegen müssten nicht immer gleich mehrere Sozialversicherungsgesetze geändert werden. Novellenlisten (Fundstellenzitatlisten) sind unter www.sozdok.at abrufbar.2
[2]
Die Novellenentwicklung legt nahe, die Forderung nach «besserem Zugang zum Recht» in Zukunft anders als bisher zu interpretieren: In den vergangenen Jahr(zehnt)en war es Usus, für «besseren Zugang» solche Maßnahmen zu setzen, die in technischer Weise den Gesetzestext (und auch Entscheidungen) leicht abfragbar werden ließen. Schon das war zweifellos ein großer Fortschritt, der sich mit der Einführung von Hyperlinks auf andere Dokumente noch steigern ließ. Was aber hilft es den Normadressaten (und deren Rechtsberatern!), wenn sie nun in geradezu verblüffend rascher Weise davon informiert sein können, dass es zu einem Gesetz x-fache Änderungen gab, wenn sie den tatsächlich auf den jeweiligen Fall anwendbaren Text (dessen zeitliche Schicht) erst durch mühsames Konstruieren ermitteln müssen? Auch das ist mit den Mitteln der Rechtsdokumentation lösbar, aber ist es deren Sinn? Geht es wirklich nicht ein bisschen einfacher? Scherzhaft wurde (im zugegebenermaßen späteren Teil einer Abendveranstaltung eines Rechtsinformatik-Symposions) die Feststellung getroffen, der Gesetzgeber des österreichischen Sozialrechts gleiche einem Kraftfahrzeughändler, der einem Kunden auf dessen Wunsch nach einem neuen Auto einmal das Fahrgestell (das Leistungsrecht), weiters den Antriebsstrang (Motor und Getriebe, das Beitragsrecht) und dazu noch die Karosserie (das Rechtsschutzsystem) getrennt mit der Bemerkung verkauft, der Kunde möge sich doch sein Auto (seinen Rechtsanspruch) aus diesen Teilen (Novellen) selbst zusammenbauen. Auf die Legistik reduziert: Sollte nicht die Forderung nach «besserem Zugang zum Recht» durch die Forderung nach «besserem Zugang zur anwendbaren Norm» abgelöst werden?
[3]
Es kann hier nicht auf Details der Entwicklung des ASVG3 eingegangen werden, welches im September 1955 gemeinsam mit einer Neuregelung des Kapitalmarktes und des privatrechtlichen Versicherungswesens4 beschlossen wurde (als Teil einer der damals nicht unüblichen abgestimmten Vorgangsweisen, sprich «Gesetzespakete»). Die Gesetzesmaterialien und die Protokolle der 78. und 79. Sitzung des Nationalrates am 8. und 9. September 19555 beleuchten die damalige Situation, die durch Erfahrungen der Besatzungs- und Kriegszeit geprägt war. Das ASVG bedeutete keine umfassende Neugestaltung des Sozialrechts, es baute auf Formulierungen auf, die sich bereits in den Gesetzen der Monarchie (KVG 1888) bzw. der 1. Republik finden, so auf Texten des GSVG 1935 bzw. 19386 und des SV-ÜG, BGBl. Nr. 142/1947 bzw. des 1. SVNG, BGBl. Nr. 86/1952. Wer sich in Details des ASVG zurechtfinden möchte, wird in manchen Bereichen auf die Materialien des GSVG 1935 bzw. 1938 zurückzugreifen haben. In sozialpolitischer Hinsicht wurde jedoch vielfach Neuland beschritten. Die bisherigen Festschriften zu Jubiläen im Sozialversicherungsbereich nehmen darauf Bezug, so die Festschrift «25 Jahre Allgemeines Sozialversicherungsgesetz»7 aus 1980 oder die Festschrift «25 Jahre Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger» aus 1973.8 Weitere Zusammenfassungen bieten die Publikationen zum Thema «100 Jahre Sozialversicherung».9

2.

Novellierungsmotive ^

[4]
Wohlgemerkt: Der Verfasser ist aus langjähriger, leid- und freudvoller Erfahrung (sehr!) weit davon entfernt, den legistischen Abteilungen der Ministerien am Zeug flicken zu wollen. Wenn ein Thema (Auftrag zur Ausarbeitung einer Novelle) nämlich erst einmal (als Auftrag des Ministerbüros usw.) in der Legistikabteilung eingelangt ist, ist es meist zu spät für diffizile Überlegungen, an welcher Stelle welcher Novelle eine Änderung untergebracht werden kann. Dann zählen nur mehr der «Parlamentsfahrplan», sprich die Erreichbarkeit der (nicht sehr häufigen) Termine des Ausschusssitzungen des NR, davor noch der Termin einer Zuweisungssitzung im Plenum, davor die einzuplanende Dauer des Begutachtungsverfahrens – und «ein paar Stunden» für die Einarbeitung der Ergebnisse der Begutachtung und die Vorbereitung des Ministerratsvortrags für die Regierungsvorlage sollten ja auch noch sein.

2.1.

Regierungsorganisation ^

[5]
In den Novellen der Sozialversicherungsgesetze bildet sich die Regierungsorganisation ab: Die Tabelle zeigt an gewissen Tagen einen «Paarlauf» von Änderungsgesetzen, der zumindest teilweise darauf zurückzuführen ist, dass das Sozialversicherungsrecht in den letzten Jahren legistisch von zwei Ministerien betreut wird: dem BMASK (z.B. die Pensionsversicherung) und dem BMG (Krankenversicherung), wobei beide BM jeweils eigene Novellen ausarbeiten. Dass dieser Paarlauf im landläufigen Sinn harmonisch erfolgt, also Walzer statt Experimentalmusik gespielt wird, ist den MitarbeiterInnen der Legistikdienste dieser Ministerien hoch anzurechnen. Der Aufwand dafür wäre freilich besserer Ziele wert. Unter den gegebenen Umständen wäre es allerdings nur theoretisch denkbar, Änderungen im Rahmen des Gesetzgebungsverfahren zu einer Novelle zusammenzuführen – der dafür erforderliche Abgleichungsaufwand (Änderung von Querverweisen usw.) ist mit den zur Verfügung stehenden Personalkapazitäten (der Ministerien und des Nationalrates) nicht leistbar, vom Zeitdruck, unter dem die Novellenarbeiten im Regelfall ablaufen und den Tücken, welche die legistische Textverarbeitung auch nach jahrelanger Erfahrung immer noch bereitstellen kann, ganz zu schweigen. Die Schlussfolgerung «weniger Ministerien – weniger Änderungen» wäre nicht richtig – die Änderungen erfolgen nicht aus Jux und Tollerei, sie würden wohl auch bei nur einem zuständigen BM ihren Umfang behalten. Die Schlussfolgerung «weniger Ministerien – weniger Nummern im BGBl.» mag freilich nicht ganz von der Hand zu weisen sein.

2.2.

Regelungstendenzen bei Organisationsbedarf ^

[6]
Ein weiterer Grund für die Novellenhäufigkeit ist die Tendenz, Angelegenheiten, in denen Sozialversicherungsträger – aus welchen Gründen immer – tätig werden sollen, nicht in den jeweiligen Materiengesetzen zu normieren, sondern dafür eigene Novellen zu den Sozialversicherungsgesetzen zu schaffen. Ein Beispiel dafür ist die Änderung im ELGA-Gesetz BGBl. I Nr. 111/2012: Es geht dort darum, Information über das Thema ELGA – Elektronische(r) Gesundheitsakt(e) zu verbreiten. Lobenswert, aber was wurde legistisch daraus? Folgende Ergänzung zu den Sozialversicherungsgesetzen, und zwar vierfach in § 81 ASVG, § 43 GSVG, § 41 BSVG und § 27 B-KUVG:

    «Diese Information hat weiters für die Versicherten und ihre Angehörigen den Hinweis zu enthalten, dass ELGA-Teilnehmer/inne/n der jederzeitige generelle Widerspruch (§ 15 Abs. 2 des Gesundheitstelematikgesetzes 2012 [GTelG 2012], BGBl. I Nr. 111/2012), das jederzeitige Einsichtsrecht (§ 16 Abs. 1 Z 1 GTelG 2012), das Recht auf Aufnahme von ELGA-Gesundheitsdaten (§ 16 Abs. 2 Z 1 GTelG 2012), der Widerspruch im Einzelfall (§ 16 Abs. 2 Z 2 GTelG 2012), die Bestimmung der individuellen Zugriffsberechtigungen für Gesundheitsdiensteanbieter und ELGA-Gesundheitsdaten (§ 16 Abs. 1 Z 2 GTelG 2012) sowie die Möglichkeit der Inanspruchnahme der ELGA-Ombudsstelle (§ 17 GTelG 2012) offensteht.»

[7]
Das wäre auch im Materiengesetz, dem Gesundheitstelematikgesetz 2012 normierbar gewesen.

2.3.

Novellenketten – «Ameisennovellen» ^

[8]
Die oben genannte Passage zu ELGA findet sich viermal wörtlich gleich im BGBl. (S. 21/22 BGBl. I Nr. 111/2012). Ähnliches ist nicht selten: z.B. als § 446 ASVG (in Art. 1 Teil 1 Z 24), dann als Novelle zu § 218 GSVG (in Art. 2 Teil 1 Z 5), zu § 206 BSVG (in Art. 3 Teil 1 Z 5) und zu § 152 B-KUVG (in Art. 4 Z 5). Welche Auswirkungen haben solche Wiederholungen? Keine. Müssen solche Normen tatsächlich in allen vorhandenen Sozialversicherungsgesetzen, einer Kolonne von Ameisen gleich, nachvollzogen werden (wenn die Notarversicherung betroffen ist, wären es fünf Novellen)? Nein. Es hat im Rahmen der Arbeiten von Theodor Tomandl an der Rechtsbereinigung der Sozialversicherungsgesetze bereits Vorschläge gegeben, das Organisationsrecht der Sozialversicherungsträger (und des Hauptverbandes) in einem einzigen Gesetz zusammenzufassen. Eine Überlegung, die neuerlicher Diskussion Wert wäre.
[9]
Das ASVG enthält auch z.B. Regeln für die Gründung von Tochtergesellschaften (§ 31b, § 81 Abs. 2, § 459e, § 446a, § 448 Abs. 1a ASVG) oder für den Bau von Krankenanstalten und die Gebarung mit Liegenschaften (§ 23 Abs. 6 § 24 Abs. 2, § 25 Abs. 2, § 31 Abs. 7 Z 1, § 447 ASVG). In anderen Regelungsbereichen sind hiefür eigenständige Gesetze vorhanden (vgl. AlVG – AMPFG, VersicherungsvertragsG und VersicherungsaufsichtsG, die Gliederung des Finanzrechts usw.). Die Frage, ob es «besser» wäre, dasselbe Thema (wie heute) parallel in mehreren Gesetzen oder in einem Gesetz allgemein mit entsprechend weniger Änderungen zu treffen, steht im Raum. Der Gedanke, ein Sozialgesetzbuch wie in Deutschland zu schaffen, würde an der Menge der Novellierungsanforderungen ebenfalls wenig ändern, aber wenigstens den Fundort aller Materien auf ein Gesetz konzentrieren.

2.4.

Administrativer Anpassungsbedarf ^

[10]
Die Aussage, wonach man nur in den ASVG-Novellen nachschlagen müsse, um zu wissen, welche Materien in Österreich legistisch behandelt würden, weil das ASVG stets die entsprechenden Regeln mitberücksichtigten müsste, ist überspitzt formuliert, aber nicht völlig falsch. Die Novellen des ASVG sind ihrem Umfang nach tatsächlich in einem gewissen Ausmaß nicht auf besondere sozialpolitische Anliegen zurückzuführen, sondern darauf, dass Neuregelungen in sv-fremden Rechtsgebieten erfolgten, welche sich auf den Wortlaut des Sozialversicherungsrechts auswirkten. Es ist damit jedenfalls falsch, die «Schuld an den Novellenfluten» von vornherein dem Sozial- und Gesundheitsressort zuzuweisen. Viele Anlässe für Novellen sind administrativer Natur: Wenn z.B. – als Extremfall – ein Unternehmen seinen Namen wechselt, kann sich das auf den Namen einer zugehörigen Betriebskrankenkasse auswirken. Wenn diese BKK namentlich im ASVG genannt ist, muss das Gesetz geändert werden (SRÄG 2005, BGBl. I Nr. 71/2005, Z 22). Weitere Anlässe für «Administrationsnovellen» sind Gesetzesänderungen, in deren Zusammenhang gleich die einschlägigen sozialrechtlichen Änderungen vorgenommen werden: Siehe z.B. die Novellierungspakete, die in der Tabelle oben unter sv-fremden Bezeichnungen geführt werden (Dienstleistungsscheckgesetz, Insolvenzreform usw.). Auch die Regeln über die Auflassung des Pensionsinstitutes für Verkehr und öffentliche Einrichtungen (§ 662 ASVG, früher: der Privatbahnen) gehören dazu. Nur theoretisch wäre es möglich, mit einschlägigen Anpassungen darauf zu warten, dass (im BMSG) eine Novelle vorbereitet wird, welche z.B. alle in einem Jahr notwendigen Anpassungen enthielte: Die Versicherungsträger, welche die jeweiligen Gesetze vollziehen müssen, müssen bereits mit Inkrafttreten der jeweiligen Sachmaterien Rechtssicherheit über die zukünftige Vorgangsweise haben. Ein Zuwarten auf das – zeitlich manchmal auch von Zufälligkeiten wie verfügbaren Ausschussterminen des Nationalrates abhängige – Inkrafttreten einer speziellen ASVG-Novelle würde den Ablauf nicht verbessern, im Gegenteil, es würde zusätzlicher Abstimmungsbedarf entstehen. Nachteilig in diesem Zusammenhang kann dabei sein, dass manche Novellen nicht im an sich zuständigen Sozialausschuss des Nationalrates, sondern in anderen Ausschüssen (und dort vielleicht nur als «Anhängsel» betrachtet) behandelt werden. Mutmaßungen, wonach es manchmal Teil einer Strategie und somit volle Absicht sein könnte, eine ASVG-Novelle nicht im Sozial- oder Gesundheitsausschuss des Nationalrates behandeln zu lassen, sondern als Anhang eines anderen (Nicht-Sozialversicherungs-)Gesetzes, weil auf diese Weise Regelungen verwirklicht werden könnten, die im sachlich zuständigen Ausschuss niemals eine Mehrheit gefunden hätten, sind natürlich strikt zurückzuweisen. Der VfGH hat gegen eine solche Vorgangsweise allerdings in seinem Erkenntnis zum Budgetbegleitgesetz 2002 VfSlg. 17.173 keine verfassungsrechtlichen Schranken gesehen. Ein «Recht» von Nationalratsausschüssen bzw. von in Ausschüsse entsendeten Abgeordneten darauf, bestimmt strukturierte Regierungsvorlagen oder Teile davon beraten zu können, ist weder dem GOGNR noch der Bundesverfassung zu entnehmen.

2.5.

Finanzierungsbedarf ^

[11]
Da das ASVG in seinen §§ 148 ff. und 302 ff. (Grundsatz-)Bestimmungen des Krankenanstaltenrechts enthält, ist es den jeweiligen Vereinbarungen über die Krankenanstaltenfinanzierung anzupassen, obwohl Krankenanstaltenrecht schon wegen der Kompetenzlage (Grundsatzgesetzgebung des Bundes, Ausführungsgesetze der Länder) nicht zum Sozialrecht gehört. Daneben sind immer wieder Bestimmungen über den sv-internen Finanzausgleich im ASVG enthalten. Dessen Änderungen führen zu ASVG-Novellen, welche die Träger des Systems Dienstnehmer, Dienstgeber, Versicherte und Leistungsempfänger keinesfalls direkt betreffen, aber «schon wieder eine ASVG-Novelle» bedeuten. Mit der Gesundheitsreform, die in den Wochen um den Redaktionsschluss dieses Beitrages in Diskussion stand (AB 2255 BlgNR XXIV. GP), setzt sich dies fort.

2.6.

Verfassungsgerichtshof ^

[12]
Änderungen durch den VfGH sind einer der wenigen Bereiche, in denen sich Änderungen kaum vorhersehen und verringern lassen. Es ist nicht vorherzusehen, ob (und wann) ein Sachverhalt an den Verfassungsgerichtshof herangetragen wird, ebensowenig kann die Entscheidung vorhergesagt werden. Entscheidungen des VfGH sind oft von den Zufälligkeiten des Anlassverfahrens abhängig – und von der Weiterentwicklung der Judikatur (siehe nur VfSlg 15.697, 15.907 und später VfSlg 17.869).

2.7.

Verweisung oder nicht – das ist durchaus eine Frage! ^

[13]
Die Sozialversicherungsgesetze sind aus historisch nachvollziehbaren Gründen mehr oder weniger stark berufsständisch organisiert: Es gibt eigene Gesetze für Dienstnehmern (ASVG – Arbeitnehmer, Arbeiter, Angestellte), für Gewerbetreibende (GSVG), für Bauern (BSVG), für Beamte (B-KUVG) und für Notare (NVG). Nicht jedoch für Eisenbahner (diese sind je nach arbeitsrechtlichem Status als A oder B-Versicherte im ASVG oder im B-KUVG betroffen, § 472 ASVG). Die Gesetze enthalten umfangreiches, wörtlich weitgehend gleich lautendes Leistungsrecht. Diese Situation soll nicht völlig in Zweifel gezogen werden – es scheint sinnvoll, dass jemand, der in einer bestimmten Erwerbstätigkeit steht, seinen sozialen Schutz in einem einzigen Gesetz geregelt findet. Und doch ist es in Wirklichkeit nicht so, es geht auch umgekehrt: Gewerbetreibende, die im GSVG ihren Unfallversicherungsschutz finden wollen, finden dort nicht viel – sie sind auf § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG verwiesen, wo dies geregelt ist (vgl. § 181 ASVG). Ähnliches gab es im BSVG: dort verwies für die Unfallversicherung § 148 BSVG bis 1999 auf das ASVG.
[14]
Umgekehrt findet jemand, der sich im Rechtsstreit mit seinem Sozialversicherungsträger z.B. über die Höhe einer Pension befindet, einschlägige Regeln «nur» im ASVG, die anderen Gesetze verweisen jeweils auf dessen 7. Teil (§ 194 GSVG, § 182 BSVG, § 129 B-KUVG, § 65 NVG). Andererseits werden Regeln wie die Verwaltungshilfe jeweils in den eigenen Gesetzen (weitgehend wortgleich) aufgestellt: § 321 ASVG, § 183 GSVG, § 171 BSVG, § 119 B-KUVG und § 87 NVG. Das alles noch abgesehen davon, dass die Änderung in den Grundlagen der Amtshilfe, die in Art. 22 B-VG seit 1. Juli 2012 eingetreten ist (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012) solche Normen (geschweige denn deren Parallelnovellen) obsolet machen. Das Motiv einheitlicher Gesetze für einheitliche Personengruppen ist nicht durchgehalten – sollte es nicht zu Gunsten kürzerer Gesetze (und weniger Novellen) völlig aufgegeben werden?

3.

Rechtsbereinigung und Rechtsdokument ^

[15]
Eine Änderung im Leistungsrecht des ASVG löst heute im Wesentlichen gleichlautende Novellen (mindestens) im GSVG, BSVG und B-KUVG aus.
[16]
Es ist nicht übertrieben zu behaupten, dass dann, wenn längere Zeit statt der heute üblichen meist vier parallelen Novellen (ASVG, GSVG, BSVG, B-KUVG) nur eine Änderung vorgenommen würde, sich die Zahl der Paragrafen des österreichischen Sozialrechts deutlich (bei einer durchdachten Änderung auf weniger als die Hälfte von heute?) senken ließe. Viele solcher Änderungen ziehen gleichlautende Übergangsvorschriften nach sich, statt vier Änderungen samt vier Übergangsregeln wären dann nur eine Änderung mit einer Übergangsregel notwendig. Abgesehen davon bliebe unabhängig davon zu untersuchen, wie viel von den §§ 547 bis 672 ASVG tatsächlich noch anwendbar ist. Das Übergangsrecht des ASVG, bei dem sich «auf Schritt und Tritt die Frage nach der Gegenstandslosigkeit stellt»10 ist weitgehend obsolet.
[17]
Der heutige Stand der Entwicklung hat seine Grundlage in der Verordnung BGBl. Nr. 205/1994. Mit ihr wurde eine Kommission eingerichtet, die u.a. den Auftrag hatte, eine Grundlage für die Neuerlassung der Sozialversicherungsgesetze vorzubereiten. Ihre wichtigsten legistischen Ergebnisse sind zusammengefasst in «ASVG – Neue Wege für die Rechtsetzung».11 Parallel dazu liefen die Arbeiten an der Neugestaltung der Dokumentation des österreichischen Sozialversicherungsrechts SozDok im Internet unter www.sozdok.at.12 Die SozDok beruht – wie das Rechtsinformationssystem RIS des Bundes www.ris.bka.gv.at – auf Vorarbeiten der 1970er Jahre.13 Auf Kompatibilität zum RIS wird Wert gelegt, wobei die Textaufbereitung in der SozDok angesichts der teilweise wesentlich komplizierteren Novellierungstechnik des Sozialrechts stärker Wert auf die zeitliche Abfolge von Textvarianten14 und übersichtliche Darstellung unter Verwendung von Erfahrungen aus der Internettechnik legt.
[18]
Mit dem bereits verabschiedeten Allgemeinen Pensionsgesetz APG in BGBl. I Nr. 142/2004 und dem vor Jahren in Diskussion gestandenen Dienstnehmer-Sozialversicherungsgesetz DNSVG wurde versucht, nicht mehr eine Generalrevision eines Gesetzes vorzubereiten (welche schließlich in eine Wiederverlautbarung oder Neubeschlussfassung münden würde), sondern es werden konkrete Einzelbereiche, diese allerdings möglichst umfassend, völlig neu gefasst. Dies kann, muss aber nicht gemeinsam mit inhaltlichen Neugestaltungen (Pensionsreformen usw.) geschehen. Gemeinsam mit den geschilderten Techniken der Rechtsdokumentation, die auch ältere Rechtsschichten jederzeit einfach aufrufbar bereithalten können,15 scheint damit ein Weg eröffnet, Zugänglichkeit (und damit Akzeptanz) des Sozialrechts spürbar zu verbessern. Mit dazu beigetragen hat die Rechtsbereinigung bei den Durchführungsvorschriften der Sozialversicherung auf Verordnungsebene (Satzungen, Krankenordnungen, Richtlinien usw.). Nach § 593 Abs. 3 ASVG traten solche Regelungen Ende 2005 außer Kraft, soweit sie nicht im elektronischen Kundmachungssystem www.avsv.at neu kundgemacht wurden und damit jedenfalls auch in elektronischer Form zur Verfügung stehen. Vorstands- und Hauptversammlungs (Trägerkonferenz-)-Beschlüsse des Hauptverbandes wurden durch die Kundmachungen avsv 193/2005 und 46/2006 rechtsbereinigt.
[19]
Das ASVG regelt im Wesentlichen den sozialen Schutz für ArbeitnehmerInnen. Darüber hinaus enthält es eine Vielzahl organisationsrechtlicher Regeln, wie z.B. über die Zusammensetzung der Organe (Verwaltungskörper) der Sozialversicherungsträger und über deren Dachorganisation, den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger. Die Detailvorschriften umfassen u.a. die Veranlagung von Geldbeträgen, die Amtshilfepflichten anderer Behörden und die Übergangsregeln, welche ihrerseits bereits historische Studien ermöglichen: Wer sich z.B. bewusst ist, dass die «Donau-Save-Adria-Eisenbahngesellschaft» DOSAG der Vorläufer dessen ist, was wir heute in Österreich als «Südbahn» bezeichnen, gehört entweder älteren Jahrgängen oder der Zunft der Eisenbahnfreaks an (§ 512 ASVG). Aber auch das Pensionsinstut der Grazer Tramwaygesellschaft (§ 250 ASVG) oder die Eigenunfallversicherung der Gemeinde Wien (§ 518) finden sich noch im ASVG. Eine Überarbeitung scheint sinnvoll – und damit könnte auch die Frage verbunden werden, ob es tatsächlich zu den Grundlagen der demokratischen Republik Österreich gehört, wenn die Angelobung von MitarbeiterInnen wortgleich in § 460 ASVG, § 230 GSVG und § 218 BSVG (jeweils Abs. 5) auftaucht (während – mit dem selben Ergebnis – § 159 B-KUVG auf das ASVG verweist).
[20]
Und das alles ist «geltendes Recht». Nicht aus Nachlässigkeit des Gesetzgebers oder falsch verstandener Historienverliebtheit, sondern vor allem deswegen, weil das Sozialversicherungsrecht auf Erwerbszeiten aufbaut, sich daraus Pensionsansprüche ableiten und daher langfristig gedacht wird. Auch dort, wo das in der Legistik nicht zwingend notwendig sein mag. Man scheut sich, Bestimmungen wegen Gegenstandslosigkeit aufzuheben. Bei vielen Bestimmungen ist Gegenstandslosigkeit mittlerweile aber sicher. Muss der aktuelle Gesetzestext mit solchen Regelungen tatsächlich weiter belastet sein?

4.

Wem hilft die heute vorhandene legistische Vielfalt im Sozialversicherungsrecht? ^

[21]
Man möge hierauf bitte nicht mit «den Autoren juristischer Fachliteratur» antworten: Arbeitseinsatz und finanzieller Ertrag solcher Unternehmungen sind (der Verfasser kann dies bezeugen) derart, dass sie – ernsthaft kalkuliert – zumindest in manchen Teilen als Liebhaberei zu sehen sind, die erst durch andere Benefits wie besserem Zugang zu Informationen usw. in Summe einen Nutzen darstellbar macht. Und den Verlagen, die sich dem Risiko einer sozialversicherungsbezogenen Publikation aussetzen (wie zuletzt Linde mit den Jahreskommentaren und Manz mit der Neugestaltung des SV-Systems) sind Dank, Anerkennung und Steuererleichterung/Förderung auszusprechen. Neid wegen angeblich überbordender Gewinne aus solchen Publikationsunternehmungen ist fehl am Platz.
[22]
Ebenfalls nur zweifelhafte Nutznießer der heutigen Situation sind die rechtsberatenden Berufe: Es ist nicht nur das Honorar zu sehen. Die Haftungsgefahr (Versicherungspflicht und damit Pensionsanspruch lebenslang ja/nein?) ist im vorliegenden Bereich etwas höher anzusetzen als in manch anderen Zusammenhängen: Die Aussage «zwei Autos bum-bum» mag einen Schadenersatzprozess nach Verkehrsunfall plastisch ausreichend beschreiben, die Darstellung eines Anspruchs auf Invaliditätspension wird man damit nicht erreichen.
[23]
Die heutige legistische Vielfalt nützt (sachbezogen betrachtet) niemandem aus dem Kreis der Normadressaten mehr. Schrebergartendenken, Kirchturmpolitik, Arbeitsbeschaffung und Selbstdarstellung mögen freilich Motive anderer (kleinerer) Kreise sein. Die legistische Vielfalt sollte zur Disposition gestellt werden.

5.

SozDok – Dokumentation des österreichischen Sozialversicherungsrechts ^

[24]

Aufgabe dieser Dokumentation (kostenlos www.sozdok.at) ist die Übersicht darüber, was als «Sozialversicherungsrecht» in Österreich gilt und was nicht (mehr, weil aufgehoben). Die SozDok erfüllt die gesetzliche Pflicht des Hauptverbandes nach § 31 Abs. 4 Z 4 ASVG. Eingebunden sind die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft, weil diese Vorschriften das innerstaatliche Recht bzw. die internationalen Abkommen weitgehend geändert haben sowie Judikatur und parlamentarische Anfragen zum Sozialversicherungsrecht, soweit nicht generell auf vorhandene Datenbanken verwiesen werden kann. Die Anwendung verhilft zu leichterem Einstieg in den sozialversicherungsrechtlichen Daten-Dschungel samt Detailvorschriften wie den Rechnungslegungsregeln (§ 444 Abs. 6 ASVG usw.).

[25]
Zusätzlich zu der allgemein öffentlich zugänglichen Information können hier von Berechtigten interne Texte, z.B. interne Aktenvermerke, abgefragt werden. Auf zeitliche Verfügbarkeit der Spezialprogramme der SozDok rund um die Uhr wird großer Wert gelegt. Für Juristen mag es eine zweifelhafte Tätigkeit sein, sich mit dem abzugeben, was in früheren, betriebswirtschaftlich etwas direkteren Zeiten als «Hilfskostenstelle» bezeichnet wurde, und doch: Was ADV, EDV oder jetzt IT bzw. IKT für ein Gemeinschaftsleben leisten, ist erst dann zu sehen, wenn sie nicht funktionieren. Der Beweis dessen wird leider noch zu oft angetreten, so richtig «menschensicher» scheinen die diversen handelsüblichen Programme noch nicht zu sein. Und umso mehr sollte diese Unberechenbarkeit der Technik Anlass sein, sich bei der Produktion von Normen nicht ohne Not bloß auf die technischen Möglichkeiten zu stützen, sondern von Vornherein einfacher zu arbeiten.
[26]
Die SozDok ist Teil einer Entwicklung,16 die in den späten 1960er-Jahren mit der verstärkten Nutzung der IT in öffentlichen Bereichen begann (ursprünglich noch als ADV, automationsunterstützte Datenverarbeitung, weil man sich nicht auf «elektronisch» festlegen wollte17). Sozialversicherungsnummer, Speicherung der Versicherungsdaten (§ 31 Abs. 4 Z 3 lit. a ASVG) usw. und damit der Umgang mit (nur mehr18) elektronisch vorhandenen Informationen wurden Basis des Tagesgeschäfts der Sozialversicherung. Im Rahmen einer «rechtsinformatisch geprägten Aufbruchstimmung», die in mehreren Publikationen dokumentiert ist, beschäftigte sich eine Reihe von Projekten in praktischer19 und theoretischer Form20 mit der Erstellung und Aufbereitung von Rechtstexten. 21
[27]
Die Projekte mündeten einerseits in technische Vorarbeiten für die Gesetzgebung, andererseits in inhaltliche Arbeiten wie z.B. die Aufbereitung einer Neubeschlussfassung des ASVG. Letztere wurde nicht weiter verfolgt, obwohl bereits ein ausformulierter Entwurf zur Begutachtung versendet war,22 welcher – bis auf die neue Paragrafenzählung – im Wesentlichen auf positives Echo stieß. Die Erfahrungen daraus flossen aber wieder in die Diskussionen um die Rechtsbereinigung im Sozialrecht im Rahmen der Kommission zur Vorbereitung der Neuerlassung der Sozialversicherungsgesetze ein. Die Arbeiten der SozDok boten mit ähnlichen, später wieder eingestellten Projekten der Bundesregierung (Verfassungsrecht, Strafrecht) die Grundlagen für die Entwicklung eines österreichweiten Rechtsinformationssystems: des heutigen RIS. Auch die Rechtsdatenbank RDB, die ursprünglich von den österreichischen juristischen Verlagen gemeinsam betrieben wurde, hat Wurzeln in dieser Entwicklung.
[28]
Die SozDok und ihre Erfahrungen stehen auch an der Wiege verbindlicher elektronischer Kundmachung von Rechtsvorschriften, die von der Sozialversicherung seit 2002,23 vom Bund seit 200424 erfolgt. Das Zusammenspiel von SozDok und RIS ist die Basis für weitere Entwicklungen. Es werden dabei nicht zwei Rechtsinformationssysteme parallel geführt (was schon aus Kosten- und Effizienzgründen zu vermeiden wäre), sondern eine Zusammenarbeit in inhaltlicher und technischer Form verwirklicht (z.B. durch Entwicklung und Verwendung der Software, gemeinsame Bearbeitung von Texten, gegenseitige Unterstützung in praktischen Angelegenheiten).
[29]
Die SozDok gehört zu jenen Einrichtungen, die den Zugang zu öffentlichen Informationen im Sinn des Informationsweiterverwendungsgesetzes-IWG, BGBl. I Nr. 135/2005 und die Vollziehung der Regeln über die Auskunftspflicht nach den Auskunftspflichtgesetzen des Bundes und der Länder unterstützen (vgl. auch die Richtlinie über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors, Re-use of Public Sector Information, PSI-Richtline25). Ein Aspekt der SozDok ist weiters die öffentliche Speicherung der Fachzeitschrift «Soziale Sicherheit» im Informationsangebot der österreichische Nationalbank http://anno.onb.ac.at, wodurch auch Kommentare aus der Zeit des Inkrafttretens mancher Änderungen auf Dauer zugänglich bleiben.

6.

www.avsv.at – Amtliche Verlautbarungen der Sozialversicherung ^

[30]
Die nach den Sozialversicherungsgesetzen im Internet zu verlautbarenden Rechtsvorschriften und deren Änderungen müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und sondergebührenfrei zugänglich sein und ab 1. Jänner 2002 in ihrer verlautbarten Form vollständig und auf Dauer ermittelt werden können. Seine Grundlage ist § 31 Abs. 9 ASVG.
[31]
Die seit dem Jahr 2002 laufende Applikation wird von allen Sozialversicherungsträgern genutzt und ist öffentlich kostenlos über Internet (www.avsv.at) zugänglich. Zu ihren technischen und organisatorischen Details liegen eine Reihe von Publikationen vor.26
[32]
Im Jahr 2007 wurde die Applikation völlig neu gestaltet, um einen zeitgemäßen Auftritt im Internet und eine Gestaltung nach internationalen Standards (barrierefreier Zugang zum web / WAI Richtlinien) zu gewährleisten. Die neue Web-Applikation wurde Anfang 2008 in Betrieb genommen, zu diesem Zeitpunkt erfolgte auch die Umstellung von elektronischer Signatur des PDF auf die Amtssignatur in HTML (Ablösung der authentischen PDF-Kundmachung durch eine authentische Verlautbarung in HTML).
[33]
Auch Rechtsakte des Privatrechts wie Verträge27 können als «Rechtsvorschriften» angesehen werden (EuGH Rs 61/65; VfSlg 16.039). Die Verlautbarungen unter www.avsv.at enthalten auch diese.

 

Josef Souhrada, Leiter der allgemeinen Rechtsabteilung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger, Wien, Österreich.

Der Jubilar ist maßgebend daran beteiligt, dass sich der Verfasser in den 1990er-Jahren mit elektronischer Rechtsdokumentation zu beschäftigen begann. Am Anfang der Berufskarriere des Verfassers stand die damals zufällige Begegnung mit dem Werk Lachmayer/Reisinger, Legistische Analyse der Struktur von Gesetzen, Wien 1976. Dem Jubilar sei auch für manch anregendes Gespräch in der Antekammer der Wiener Hofburg während der Juristenbälle vieler Jahre gedankt. Juristen tanzen nicht nur, sie fachsimpeln auch gerne. Und ausdrücklich ist der Gattin des Jubilars Dank auszusprechen für die Geduld, mit der sie solche Gespräche ertragen musste.

  1. 1 Sozialversicherungschützt auch Arbeitgeber vor Regressforderungen (§§ 333 ff. ASVG), werdende Väter vor Ansprüchen in Zusammenhang mit der Geburt (§ 235 ABGB), Haftpflichtige nach Verkehrsunfällen vor höheren (Privathonorar- bzw. Pflegegebühren-) Ersatzforderungen (§ 332 ASVG) usw.
  2. 2 Der Verfasser dankt der Leiterin des SozDok-Redaktionsteams Beate Glück für die einschlägigen Vorarbeiten (und darf darauf hinweisen, dass sie auch künstlerisch tätig ist und ausstellt: http://www.beate-glueck.at/. Die Beschäftigung mit Rechtsdokumentation muss nicht zu Scheuklappendasein führen!). Die Fundstellenzitatlisten werden nach folgenden Regeln erstellt: Jede Kundmachung, die den Gesetzestext veränderte (Novelle, Aufhebung durch VfGH, Druckfehlerberichtigung, «Regenschirmklauseln» mit pauschalen Wortlautumstellungen) führt eine eigene Nummer, Änderungen veränderlicher Werte werden nicht erwähnt. Ohne Nummer (mit *) werden Kundmachungen geführt, die (nur) Einfluss auf die Anwendbarkeit des Textes hatten, nicht aber auf dessen jeweils geltenden Wortlaut (z.B. Kundmachungen, nach denen ein bestimmter – früherer – Wortlaut verfassungswidrig war oder Kundmachungen, die zwar das ASVG im Wortlaut führen, aber nicht dessen Text beeinflussten, wie Berichtigungen zur äußeren Form des BGBl.). Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes, die den Text nicht änderten und auch nicht als verfassungswidrig erklärten, aber gerade dadurch Einfluss auf die juristische Qualität dieses Textes hatten, wurden aus Kapazitätsgründen nur ausnahmsweise berücksichtigt (ne bis in idem, «Zementierungswirkung» gegenüber vorgebrachten Bedenken, «verfassungsrechtliche Absegnung», vgl. die Zulässigkeitsvoraussetzungen im Gesetzesprüfungsverfahren vor dem VfGH); gleiches gilt für Erkenntnisse des EuGH hinsichtlich Konformität zum Recht der EU. Die Einreihung mancher Kundmachungen hinsichtlich ihres Einflusses auf den Gesetzestext wäre allenfalls näher zu diskutieren, entsprechende Mitarbeit wird gerne entgegengenommen. Anregungen und Fehlerhinweise bitte an sozdok.inhalt@hvb.sozvers.at.
  3. 3 Für diese Details sei auf die jeweiligen Veröffentlichungen in der Fachzeitschrift «Soziale Sicherheit» – SozSi verwiesen, die Inhaltsverzeichnisse der SozSi ab 1948 stehen unter http://www.sozdok.at/sozdok/allgemein/startseite.xhtmlwww.sozdok.at%20 kostenfrei zur Verfügung, die SozSi ist im elektronischen Lesesaal ANNO der Österreichischen Nationalbibliothek kostenfrei abrufbar: http://anno.onb.ac.at/cgi-content/anno-plus?aid=sos.
  4. 4 Rekonstruktionsgesetz RV 601 und AB 610, NationalbankG RV 602 und AB 611 und VersicherungswiederaufbauG RV 600 und AB 612 BlgNR im Vergleich zum ASVG mit RV 599 und AB 613 BlgNR, jeweils VII. GP.
  5. 5 Diese Texte sind ebenso wie die ASVG-Materialien im vollen Text (einschließlich Volltextsuche) im Internet abrufbar unter http://www.sozdok.at/sozdok/allgemein/startseite.xhtml, erweiterte Suche, Materialien bzw. stenogr. Protokolle. Einfacher Suchzugang: Eingabe von VII (Nr. der Gesetzgebungsperiode) im entsprechenden Feld.
  6. 6 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz. «Gewerblich» betreffend die (hauptsächlich im Gewerbe beschäftigten) Arbeitnehmer im Unterschied zu Landarbeitern, Beamten und Eisenbahnern, nicht – wie heute – für gewerblich Selbstständige, BGBl. Nr. 107/1935 bzw. 1/1938 (Wiederverlautbarung), S. 401 bzw. 1 des BGBl. Text im Internet http://alex.onb.ac.at/.
  7. 7 Gemeinsame Festschrift des BM für soziale Verwaltung und des Hauptverbandes, Herausgegeben vom BMSG mit Beiträgen u.a. von Alfred Dallinger, Die Pensionsversicherung im Wandel der Zeit; Alois Dragaschnig, Die soziale Krankenversicherung – Rückblick auf 25 Jahre Expansion und Konsolidierung; Karl Fürböck, 25 Jahre Allgemeines Sozialversicherungsgesetz; Rudolf Häuser, 25 Jahre ASVG, Reminiszenzen und Realitäten; Herbert Kinzel, Die Entwicklung der Unfallversicherung seit dem Wirksamwerden des ASVG; Franz Millendorfer, Die Selbstverwaltung in der österreichischen Sozialversicherung; Richard Piaty, Das ASVG, gestern – heute – morgen; Robert Uhlir, der Weg zum ASVG; Hans Vollmann, Das ASVG und seine Entstehung.
  8. 8 Mit umfangreichen weiteren Informationen inkl. Mitgliederlisten der Verwaltungskörper. Der Hauptverband wurde nicht erst durch das ASVG gegründet, er ging bereits 1948 nach § 9 SV-ÜG, BGBl. Nr. 142/1947, aus der Arbeitsgemeinschaft der österr. SV-Institute hervor, welche ihrerseits ab 8. Mai 1945 die Aufgaben des im § 11 GSVG vorgesehenen Reichsverbandes der Sozialversicherungsträger, des nach § 12 GSVG vorgesehenen Hauptverbandes der Arbeiter-Krankenkassen und des Hauptverbandes der Angestellten-Krankenkassen sowie der in § 4 GSVG vorgesehenen Arbeitsgemeinschaften übernommen hatte. Vgl. auch Art. 118 der 2. DurchfV zum GSVG 1935, BGBl. Nr. 263/1935, S. 954. Näheres zu dieser Entwicklung bei Herbert Hofmeister, Die Verbände in der österreichischen Sozialversicherung, Wien 1989, Band 10 der Schriftenreihe des Forschungsinstitutes für Soziale Sicherheit beim Hauptverband.
  9. 9 Siehe die beiden Bände aus 1988: «Festschrift 100 Jahre österreichische Sozialversicherung», Hrsg von BMSG und Hauptverband und «100 Jahre Sozialversicherung in Österreich», Hrsg. von Theodor Tomandl, Band 9 der Schriftenreihe des Forschungsinstitutes für soziale Sicherheit beim Hauptverband. Letzteres dokumentiert das einschlägige Kolloquium des Institutes für Arbeits- und Sozialrecht der Univ. Wien vom 28./29. September 1987 und das internationale Kollquium «Strukturprobleme der sozialen Sicherheit» in Krems an der Donau.
  10. 10 Ewald Wiederin, Die Zeitbezogenheit der Sozialversicherungsgesetze – Bestandsaufnahme und künftige Gestaltung. In: ASVG – Neue Wege für die Rechtsetzung, S. 170
  11. 11 Wien 1999, Verlag Österreich (der Österreichischen Staatsdruckerei), Juristische Schriftenreihe Band 138.
  12. 12 Auch hiefür wurde von der erwähnten Kommission ein Arbeitsausschuss eingerichtet, dessen Abschlussbericht in der SozDok enthalten ist.
  13. 13 «Wiener System», bearbeitet von Bundeskanzleramt, Justiz- und Sozialministerium und Hauptverband mit dem Unternehmen IBM. Weitere Informationen zu dieser Entwicklung siehe in den Hilfetexten der SozDok und des Kundmachungssystems für Sozialversicherungsvorschriften https://www.avsv.at/avi/allgemein/startseite.xhtml.
  14. 14 Sichttag und Stichtag, unterscheidbar an folgenden Fragen: «Wie hat der Gesetzestext am Tag x (Stichtag) gelautet?» und: «Wie hat der Gesetzestext am Tag x (Stichtag) gelautet, wenn ihn jemand am Tag y (Sichttag) ermitteln hätte wollen?» Dieser Unterschied ist bei den im Sozialrecht sehr häufigen rückwirkenden Novellen wichtig – mit Gesetzesänderungen, die erst nach dem Sichttag kundgemacht wurden, kann bzw. muss an diesem Tag nicht gerechnet werden. Relevant wird der Unterschied insbesondere in jenen Fällen, in denen Haftungen für unrichtige Beratungen geltend gemacht oder Entscheidungen über eine rechtmäßige Gesetzesanwendung in Zeitpunkten in der Vergangenheit getroffen werden sollen. In solchen Fällen muss der damals relevante Gesetzestext unter den seither ergangenen Novellenschichten herausgefiltert werden können.
  15. 15 Die Stammfassung des ASVG aus 1955 ist z.B. samt Materialien in der SozDok abfragbar.
  16. 16 Vgl. nur Theo Mayer-Maly, Rechtskenntnis und Gesetzesflut, Salzburger Universitätsschriften, DIKE – Schriften zu Recht und Politik Bd. 6, Pustet 1969.
  17. 17 Hintergrund waren Magnet(kern)speicher und Ähnliches, aber auch noch die Lochkartentechnik (Hollerith-Maschinen usw.). Die Entwicklung ist mehrfach publiziert, so bei Erika Zinner/Peter Widlar, Die Dokumentation des Sozialversicherungsrechts, SozSi 1980, S. 390; Gerd Musger, Sozialversicherungsdokumentation mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung, SozSi 1981, S. 56; Peter Widlar, Die Sozialversicherungsrechtsdokumentation – neue Arbeitsmethoden, SozSi 1981, S. 456; Erika Zinner, Was bietet die Dokumentation des österreichischen Sozialversicherungsrechts? SozSi 1981, S. 553; Erika Zinner, Die Dokumentation des österr. Sozialversicherungsrechts (SOZDOK), in: Fakten, Daten, Zitate (Zeitschrift der österr. Gesellschaft für Öffentlichkeitsarbeit des Informationswesens) 2/82, S. 15; Erika Zinner, Zehn Jahre SOZDOK, SozSi 1987, S. 373; Zehn Jahre Dokumentation des österreichischen Sozialversicherungsrechts 1977 – 1987. Werden und Wirken einer Normen- und Judikaturdokumentation, hrsg. vom BMAS und Hauptverband, Wien 1987; Erika Zinner, SOZDOK – Das Informationssystem des Sozialversicherungsrechtes, EDVuR 1988/2, S. 54; Josef Souhrada, SOZDOK NEU – Dokumentation des Sozialversicherungsrechts im Internet, in Erich Schweighofer u.a., Auf dem Weg zur ePerson : Aktuelle Fragestellungen der Rechtsinformatik, S. 131; Beate Glück, Zeitschichten im Recht – SozDok, Komplexitätsgrenzen der Rechtsinformatik, Tagungsband des 11. Internationalen Rechtsinformatik Symposiums IRIS 2008, S. 244; Beate Glück, Martin Zach, Wenn eine Verordnung ein Gesetz in Kraft treten lässt – eine untypische Inkrafttretensregelung aus der Praxis der Rechtsdokumentation, in: Globale Sicherheit und proaktiver Staat – die Rolle der Rechtsinformatik, 13. IRIS 2010, S. 244; Beate Glück, Martin Zach, SozDok – Die Dokumentation des österreichischen Sozialversicherungsrechts: Neuerungen bei der Suche nach Novellen, in: Europäische Projektkultur als Beitrag zur Rationalisierung des Rechts, Tagungsband , 14. IRIS 2011, S. 495; Beate Glück, Martin Zach, Wegfall einer Artikelebene – Umsetzung dieser Anordnung in der SozDok, in: Transformation juristischer Sprachen, 15. IRIS 2012, S. 57; Beate Glück, Martin Zach, SozDok- die Datenbank des österreichischen Sozialversicherungsrechts mit der «point in time-Funktion», JusIT 2011, S. 147; Beate Glück, Inhalt und Funktionen der SozDok, SozSi 2012, S. 238; Josef Souhrada, Martin Zach, Martin Schipany, Open Government Data – Aktivitäten der SozDok, SozSi 2012, S. 510.
  18. 18 Die elektronische Form der Speicherung von Versicherungsdaten wurde ausdrücklich als verbindlich erklärt, BMS 1. Juni 1983, Zl. 23.910/1-5/82 usw. Vgl. § 457 ASVG für die Zeit davor.
  19. 19 Das «Wiener Projekt» des Bundeskanzleramtes über die Rechtsbereinigung ist im Band von Friedrich Lang, Friedrich Bock: «Wiener Beiträge zur elektronischen Erschließung der Information im Recht», Wien 1973, Verleger: IBM Österreich, eingehend mit folgenden Beiträgen dokumentiert: Gerfried Mutz, Der Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung im Bereich des Rechts, S. 11; Werner Robert Svoboda, Theorie und Praxis der juristischen Automation, S. 31; Herbert Schuster, Elektronische Rechtsdokumentation – ein lebendes Instrument, S. 43; Friedrich Lachmayer, Normentheorie und Legislatorik, S. 59; Gerhard Stadler, Benutzerforschung vor der Anwendung der EDV im Rechtsbereich, S. 73; Friedrich Lang, Die inhaltliche Erschließung von Dokumenten: die Dokumentationssprache, S. 123; Rudolf Kofler, Die formale Erfassung der Daten im EDV-Versuchsprojekt Verfassungsrecht, S. 159; Sebastian Pfistershammer, Schlüsselwörter und Grobklassifikation zum Beschreiben und Suchen juristischer Dokumente, S. 187; Herbert Weber, Maschinelle Erstellung von Fundstellennachweisen, dargestellt am Beispiel der Österreichischen Rechtsdokumentation, S. 209; Waltraut Brun/Oskar Pfeiffer, Automatische Generierung von Flexionsformen als linguistisches Hilfsmittel zur Informationssuche in juristischen Texten, S. 239; Friedrich Semturs/Ludwig Brüstle/Helmut Hnojsky, Theorie und Praxis der Ausarbeitung eines modularen Programmpaketes zur Erschließung und zum Nachweis von Dokumenten («WIENER SYSTEM»), S. 261.
  20. 20 Günther Winkler, Rechtstheorie und Rechtsinformatik. Forschungen aus Staat und Recht Bd. 32, Springer 1975: Der Band wurde von IBM Österreich unterstützt. Er enthält Beiträge, die auf den beiden Wiener Symposien «Rechtstheorie; Analyse der Voraussetzungen und Möglichkeiten formaler Erkenntnis des Rechtes im Hinblick auf seine Erschließung durch die EDV» (1972) und «Rechtsinformatik» (1973) vorgetragen worden waren; Johann Mokre/Ota Weinberger, Rechtsphilosophie und Gesetzgebung, Überlegungen zu den Grundlagen der modernen Gesetzgebung und Gesetzanwendung. Forschungen aus Staat und Recht Bd. 36, Springer 1976: Arbeitstagung der Internationalen Vereinigung für Rechts- und Sozialphilosophie und des Instituts für Rechtsphilosophie der Universität Graz am 27./28. November 1974 in der Otto-Möbes-Volkswirtschaftsschule in Graz; Friedrich Lachmayer/Leo Reisinger, Legistische Analyse der Struktur von Gesetzen, Wien Manz, 1976: Ergebnisse eines Forschungsauftrages von IBM-Österreich über «Allgemeines Verfahren zur Prüfung der Struktur der Gesetze»; Hans Klecatsky/Norbert Wimmer, Sozialintegrierte Gesetzgebung – Wege zum guten und verständlichen Gesetz, Innsbruck 1979, Broschüre des BMJ: Referate, die vom 23. bis 25. Oktober 1979 während eines Symposions gleichen Namens im Volksbildungsheim des Landes Tirol «Grillhof» in Vill bei Innsbruck gehalten wurden. Veranstalter war das Institut für öffentliches Recht und Politikwissenschaft der Innsbrucker juridischen Fakultät gemeinsam mit dem BKA und dem BMJ; Günther Winkler/Bernd Schilcher (Hrsg.) Gesetzgebung. Forschungen aus Staat und Recht, Bd. 50, Springer 1981: Vorträge am Symposion in Schloss Retzhof bei Graz vom 6. bis 12. Mai 1979; Theo Öhlinger, Methodik der Gesetzgebung – Legistische Richtlinien in Theorie und Praxis, Forschungen aus Staat und Recht Bd. 57, Springer 1982: Symposion «Planung der Gesetzgebung – Legistische Richtlinien in Theorie und Praxis» vom 29. bis 31. Mai 1980 in Wien, Wiener Sektion der Internationalen Vereinigung für Rechts- und Sozialphilosophie; Theo Öhlinger, Gesetzgebung und Computer, Beiheft 17 zu: Datenverarbeitung im Recht (DVR, hrsg. von Sigmar Uhlig), J. Schweitzer München 1984: zum Symposion «Gesetzgebung und Computer» vom 22./23. April 1982 in Wien, veranstaltet von der Internationalen Vereinigung für Rechts- und Sozialphilosophie (IVR) und der damals neu gegründeten Österreichischen Gesellschaft für Gesetzgebungslehre (ÖGGL).
  21. 21 Als Unterstützung wurde von der Republik Österreich, Administrative Bibliothek im Bundeskanzleramt unter «Österreichische Rechtsdokumentation. Offizielles Dokumentationsorgan für österreichisches Recht», Redaktion Otto Simmler, vom Jänner 1969 bis März 1971 eine Zeitschrift mit Fundstellennachweisen (einschließlich Durchführungsvorschriften) herausgegeben. Der Aufwand dafür erwies sich bald als unvertretbar (von der zeitlichen Verzögerung der Herausgabe noch abgesehen).
  22. 22 BMAGS 28. August 1987, Zl. 20.001/7-1/1987.
  23. 23 § 31 Abs. 9 und 9a ASVG; SV-InternetkundmachungsV, SozSi 2001, Nr. 198/2001, wiederverlautbart https://www.avsv.at/avi/allgemein/startseite.xhtml Nr. 119/2005.
  24. 24 KundmachungsreformG 2004, BGBl. I Nr. 100/2003.
  25. 25 Des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003, 2003/98/EG, ABl EU L 345 vom 31. Dezember 2003.
  26. 26 Zu den Grundlagen dieses Verlautbarungssystems: Ewald Wiederin: Die Kundmachung von Rechtsvorschriften im Internet, in: Michael Gruber (Hrsg.): Die rechtliche Dimension des Internet, Antrittsvorlesungen an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Salzburg 2000/2001, Wien 2001, S. 25; Josef Souhrada, www.avsv.at: Amtliche Verlautbarungen der Sozialversicherung im Internet, SozSi 2002, S. 6-18; Josef Souhrada, Rechtsverbindliche Kundmachung im Internet – www.avsv.at, in: Erich Schweighofer/Thomas Menzel/Günther Kreuzbauer, IT in Recht und Staat, Aktuelle Fragen der Rechtsinformatik 2002 (Tagungsband des Internationalen Rechtsinformatik Symposiums IRIS 2002), Verlag Österreich, Schriftenreihe Rechtsinformatik Band 6, Wien 2002, S. 175-189; Josef Souhrada, Authentische Kundmachung im Internet – Erfahrungen im ersten Jahr 2002, in: Erich Schweighofer/Thomas Menzel/Günther Kreuzbauer/Doris Liebwald, Zwischen Rechtstheorie und e-Government, Aktuelle Fragen der Rechtsinformatik 2003 (Tagungsband des Internationalen Rechtsinformatik Symposiums IRIS 2003), gewidmet Friedrich Lachmayer. Verlag Österreich, Schriftenreihe Rechtsinformatik Band 7, Wien 2003, S. 223-230; Reinhard Klaushofer, «Gedanken zur Verordnungskundmachung im Internet», in: Erich Schweighofer/Thomas Menzel/Günther Kreuzbauer/Doris Liebwald, Zwischen Rechtstheorie und e-Government, Aktuelle Fragen der Rechtsinformatik 2003; Dietmar Jahnel, Möglichkeiten der Publikation des Sozialversicherungsrechts, in: Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (Hrsg.): ASVG – Neue Wege für die Rechtsetzung, Verlag Österreich, Juristische Schriftenreihe Band 138, Wien 1999, S. 251 ff. (317 ff., S. 331), Martin Zach (BMASK), Elektronische Kundmachung von Normtexten (am Beispiel bestimmter Verordnungen im Sozialversicherungsrecht), Abschlussarbeit des Universitätslehrganges für Informationsrecht und Rechtsinformation an der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien, September 2000, überarbeitet November 2001; Helmut Weichsel, Der elektronische Rechtserzeugungsprozess (e-Recht), in: Erich Schweighofer/Thomas Menzel/Günther Kreuzbauer, IT in Recht und Staat, Aktuelle Fragen der Rechtsinformatik 2002 (Tagungsband des Internationalen Rechtsinformatik Symposiums IRIS vom Februar 2002 in Salzburg), Verlag Österreich, Schriftenreihe Rechtsinformatik Band 6, Wien 2002, S. 191-196; Günther Schefbeck, «E-Recht: Auf dem Weg von der Workfloworganisation zum elektronischen Gesetz», in: Erich Schweighofer/Thomas Menzel/Günther Kreuzbauer/Doris Liebwald, Zwischen Rechtstheorie und e-Government, Aktuelle Fragen der Rechtsinformatik 2003, Schriftenreihe Rechtsinformatik Band 7, Wien 2003, S. 231-242; Josef Souhrada und Wolfgang Roth, IT in Recht und Staat – Vom Papier zum Internet, in: Maria A. Wimmer (Hrsg.), Quo Vadis e-Government: State-of-the-art 2003. Tagungsband zum zweiten e|Gov Day des Forums e|Gov.at 12. 0 14. Februar 2003, Wien, books@ocg.at, Band 165, Österreichische Computer Gesellschaft – OCG 2003, S. 244 – 254. Steffan Biffl, Andreas Obermaier, Josef Souhrada und Martin Zach, «Neue Wege zum Recht im Internet» – Herausforderungen und Lösungsansätze für Projekte im Bereich eGovernment in Österreich, in: «VerwaltungInnov@tiv», herausgegeben in Kooperation des Führungsforums Innovative Verwaltung als Beilage zur Tageszeitung «Wiener Zeitung» vom 8. April 2003 (Ausgabe 07 – Schulsystem), S. 7/8; weitere Unterlagen sind in den Hilfetexten des Kundmachungssystems www.avsv.at verlinkt.
  27. 27 Michaela Gmoser und Josef Souhrada, «Ärzteverträge der Sozialversicherung im Internet», in: Erich Schweighofer/Franz Kummer (Hrsg.), Europäische Projektkultur als Beitrag zur Rationalisierung des Rechts (Tagungsband des 14. Internationalen Rechtsinformatik Symposiums IRIS 2011), books@ocg.at, Band 278 Verlag der OCG, Wien 2011, S. 487-494.