[1]
Im März 2013 reichte Init7 (Schweiz) AG bei der ComCom ein Interkonnektionsgesuch ein1 und beantragte, Swisscom (Schweiz) AG sei zu verpflichten, ihr den Datenaustausch zwischen Netzwerkbackbones (Peering) weiterhin unentgeltlich zu gewähren. Swisscom hatte den bisherigen Vertrag gekündigt und verlangte neu ein Entgelt.
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Mit Zwischenverfügung vom 11. Juni 2013 verpflichtete die ComCom Swisscom für die Dauer des Verfahrens zu unentgeltlichem Peering über zwei Leitungen mit je 10 Gbit/s Kapazität. Am 13. November 2013 folgte die Bestätigung des Bundesverwaltungsgerichts.2
[3]
Um eine solche vorsorgliche Massnahme zu rechtfertigen, ist u.a. eine Prognose für das Hauptsachenverfahren vorzunehmen. Swisscom machte dazu geltend, das Gesuch der Init7 sei von vornherein aussichtslos, weil das Gesetz gar keine unentgeltliche Interkonnektion vorsehe, wie sie Init7 verlange. Das Bundesverwaltungsgericht sah dies jedoch anders: Weil Init7 nicht nur Daten in das Netz von Swisscom senden wolle, sondern bereit sei, auch Daten der Swisscom in ihr eigenes Netz zu leiten, beinhalte das Peering eine Gegenleistung und sei nicht unentgeltlich. Zudem handle es sich um ein Pilotverfahren zu Peering, dessen Ausgang schwer zu prognostizieren sei.
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Im Weiteren ging das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass Init7 ohne die vorsorgliche Massnahme mit existenzgefährdenden Kundenverlusten hätte rechnen müssen. Damit erschien auch der für eine vorsorgliche Massnahme vorausgesetzte nicht wieder gutzumachende Nachteil als glaubhaft. Der Erlass der vorsorglichen Massnahme sei zudem auch dringlich, weil die Dauer des Verfahrens schlecht abzuschätzen sei. Auch die Verhältnismässigkeit der vorsorglichen Massnahme bejahte das Gericht, weil diese die marktstarke Swisscom weniger stark treffe als der Verzicht auf die Massnahme die kleine Init7.
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Der ComCom dürfte der Entscheid in der Hauptsache in der Tat nicht leicht fallen, denn die Preismechanismen der Peeringmärkte sind komplex, und behördliche Eingriffe in das Preisgefüge entsprechend heikel. Das Ansinnen von Swisscom, für Peering neu Geld zu verlangen droht freilich erhebliche Marktverschiebungen nach sich zu ziehen, deren Profiteurin in erster Linie Swisscom selber sein dürfte. Der Entscheid der ComCom in der Hauptsache ist daher mit einiger Spannung zu erwarten.
Simon Schlauri
- 1 Vgl. Art. 11a Abs. 1 Fernmeldegesetz (FMG).
- 2 Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3930/2013 vom 13. November 2013.