1.
e-Government-Award ^
«Gemeinsam mit Deutschland hat die österreichische Justiz die IT-Unterstützung für das im Dezember 2008 in Kraft getretene EU-Mahnverfahren umgesetzt. Für dieses Projekt wurden wir in der innovativsten Kategorie «e-Government supporting the Singlemarket», die auf die europäische Zusammenarbeit abzielt, mit dem europäischen eGovernment-Award ausgezeichnet. Es hat mich – offen gesagt – mit großer Freude und Stolz erfüllt, diesen Preis, der erst einmal zuvor einem österreichischen Projekt (help.gv.at) verliehen worden war, im November 2009 in Malmö persönlich entgegen nehmen zu dürfen.»
2.
Vom Uni-Assistenten zum Referenten im BMJ ^
3.
Erste ADV-Projekte im Justizressort ^
4.
ADV-Einsatz im Mahnverfahren ^
«Zahlungsbefehle können in gekürzter Form und mit Benützung einer Ausfertigung der Klage oder einer Rubrik ausgefertigt werden; das Nähere ist durch Verordnung so zu regeln, daß die leichte und sichere Erfassbarkeit des Inhalts der Urkunde für die Parteien gewährleistet ist und überflüssiger Arbeitsaufwand bei der Herstellung der Ausfertigungen vermieden wird, gegebenenfalls durch eine automationsunterstützte Verarbeitung der erforderlichen Daten.»
«Der vorgesehene § 602 Abs. 2 enthält eine Verordnungsermächtigung für die nähere Ausgestaltung der für die gekürzte Ausfertigung von Zahlungsbefehlen zu verwendenden Urkunden; diese Verordnungsermächtigung schafft aber auch die Voraussetzungen für die beabsichtigte Zuhilfenahme automationsunterstützter Datenverarbeitung.»
«Der Ausschuß teilt die in den Erläuterungen der Regierungsvorlage zu den §§ 600 ff vertretene Auffassung, daß die grundsätzliche Erledigung von Geldklagen im Mahnverfahren (also unter Entfall des bisher für den Kläger gegebenen Wahlrechts, ob er dieses Verfahren wählt) einen beträchtlichen Rationalisierungseffekt hätte, ohne die Qualität des Rechtschutzes zu beeinträchtigen.
Der Ausschuß schlägt aber vor, die Erlassung eines bedingten Zahlungsbefehls – so wie bisher – nur bis zu einem Betrag von 30.000 S vorzusehen.
Da das Mahnverfahren daher weiterhin den Bezirksgerichten vorbehalten werden soll (die Fälle, in denen reine Geldansprüche unter 30.000 S vor den Gerichtshof geltend zu machen sind, spielen praktisch keine Rolle, sie werden im Übrigen ohnedies fast immer strittig), bietet sich der Einbau der Bestimmungen über das Mahnverfahren in die durch die Aufhebung des Bagatellverfahrens freiwerdenen §§ 448 ff an.
Diese Bestimmungen werden hier in der Fassung eingebaut, die die Regierungsvorlage als Besonderheiten für das bezirksgerichtliche Mahnverfahren vorgesehen hatte.»
«§ 453. Das Mahnverfahren kann mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung durchgeführt werden. Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit mit Verordnung diejenigen Gerichte zu bestimmen, bei denen das Mahnverfahren mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung durchzuführen ist.
Der Bundesminister für Justiz wird ferner ermächtigt, zur Ermöglichung einer zweckmäßigen Behandlung der Eingaben (§ 74) im Mahnverfahren mit Verordnung Formblätter einzuführen, deren sich der Kläger bei solchen Eingaben an ein Gericht, das das Mahnverfahren mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung durchführt, zu bedienen hat; diese Formblätter sind so auszugestalten, daß sie der Kläger auch leicht und sicher verwenden kann.»
- Klagen können in einfacher Ausfertigung und ohne Beibringung von Rubriken überreicht werden;
- an die Stelle der Zustellung der Klage tritt die Zustellung des Zahlungsbefehls, wenn dieser den Klagsinhalt vollständig wiedergibt oder ihm eine Abschrift der Klage sowie die vom Kläger vorzulegenden Abschriften ihrer Beilagen angeschlossen sind;
- wenn ein Verbesserungsauftrag ergeht, weil sich der Kläger nicht des hiefür eingeführten Formblatts bedient hat, so ist dem Verbesserungsauftrag das entsprechende Formblatt anzuschließen.
«Die §§ 453 und 453a sind eine von der im BMJ bestehenden Arbeitsgruppe zur Prüfung der Möglichkeiten einer Automation im Bereich des Mahnverfahrens (ADVM) vorgeschlagene ausführliche Grundlage für die Organisation und die schrittweise Einführung einer automationsunterstützten Durchführung des Mahnverfahrens. Um dem Nationalrat eine hinreichende Einflußnahme auf diesen wichtigen Vorgang zu sichern, wird die Erlassung der im § 453 Abs. 2 vorgesehenen Verordnung an das Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrats gebunden (Art. 55 Abs. 1 B-VG).»
«Gegen einen Verzicht auf den schriftlichen Nachweis der Vollmacht, wenn ein Rechtsanwalt oder ein Notar als Prozeßbevollmächtigter einschreitet, bestehen keine Bedenken: Diese Personen unterliegen einer strengen standesrechtlichen Verantwortung, ein Einschreiten ohne Bevollmächtigung hätte für sie – auch wenn es noch keine gerichtlich strafbare Handlung wäre – schwere disziplinäre Folgen; den Ansatz einer solchen Lösung bietet auch schon die geltende Regelung, die Rechtsanwälte und Notare von der sonst bestehenden Pflicht befreit, auf Anordnung des Gerichtes eine gerichtlich oder notariell beglaubigte Vollmacht vorzulegen; ob dem Rechtsanwalt bzw. dem Notar vertraut wird, weil er behauptet, daß die Unterschrift auf der vorgelegten Vollmacht von einem Mandanten stamme, oder wenn er behauptet, daß ihm von seinem Mandanten eine Vollmacht erteilt worden sei, macht keinen großen Unterschied. Im übrigen kennen nur wenige vergleichbare Rechtsordnungen eine Pflicht des Rechtsanwalts, seine Vollmacht urkundlich nachzuweisen.»
«Da sich der volle Rationalisierungseffekt des Mahnverfahrens ohnedies erst nach der Einrichtung dieser Automationsunterstützung auswirken wird, und andererseits den Rechtsanwälten eine Frist zur Umstellung ihres Kanzleibetriebes auf die weitgehende Verdrängung der I. Tagsatzung durch das von Amts wegen einzuleitende Mahnverfahren gegeben werden soll, wird in den Übergangsbestimmungen (Art. XVII § 2 Abs. 3) vorgesehen, daß bis Ende 1985 das Mahnverfahren – so wie bisher – nur auf Antrag des Klägers einzuleiten sein soll.»
5.
Beginn der Verfahrensautomation Justiz (VJ) ^
6.
Elektronischer Rechtsverkehr (ERV) ^
7.
Errichtung der Präsidialabteilung 5 (Pr 5) ^
8.
Weitere IT-Anwendungen im Justizressort ^
- Betriebliches Informationssystem (BIS) (ab 1975)
- Auszahlung und Wiedereinbringung von Unterhaltsvorschüssen (ab 1976)
- Volltextspeicherung der Entscheidungen des OGH in Zivil- und Strafsachen (Vorläufer des RIS) (ab 1977)
- Personalinformationssystem (PIS) (ab 1979)
- Verwendungsdaten im Rahmen des PIS (ab 1982)
- Personalanforderungsrechnung (PAR) (ab 1993)
- European Business Register (EBR) (ab 1996)
- Spracherkennung in der Justiz (ab 1997)
- Ediktsdatei (elektronische Amtstafel der Justiz) (ab 2000)
- Integrierte Vollzugsverwaltung (ab 2000)
- e-Learning in der Justiz (ab 2000)
- Internet- und Intranetauftritte der Justiz (ab 2002)
- Videokonferenzsystem in der Justiz (ab 2002)
- European Land Information System (EULIS) (ab 2002)
- Elektronische Falleinsicht über das Internet (ab 2003)
- Sachverständigen- und Dolmetscherliste (ab 2004)
- Elektronische Schreibgutverwaltung (ab 2004)
- Elektronisches Urkundenarchiv der Justiz (ab 2005)
- Elektronische Wirtschaftsverwaltung im Strafvollzug (ab 2005)
- EU-Mahnverfahren (ab 2008)
- Beglaubigungen (ab 2008)
- Business Intelligents/Justiz-Statistik (ab 2008)
9.
Meine persönliche Wertschätzung ^
10.
Martin (fast) privat ^
11.
Gemeinsame Dienstreisen ^
12.
Konferenz «e-Justice and e-Law» 2006 ^
13.
Audio- und Video-Technik-Einsatz in der Justiz ^
14.
Auszeichnungen und Preise ^
Mein Beitrag zur Festschrift wäre nicht vollständig, wenn er nicht die – wie ich glaube – überaus beeindruckende Auflistung der Aufzeichnungen und Preise, die die österreichische Justiz für IT-Anwendungen und der Jubilar persönlich für seine Tätigkeit im IT-Bereich zuerkannt erhalten haben, enthielte:
- ÖKO Manager 2000 (März 2000) für die Anwendung «Insolvenzdatei der Justiz im Internet» – zuerkannt von der Wirtschaftskammer und dem Wirtschaftsblatt;
- Justitia 2000 (Mai 2000) für die Anwendung www.edikte.justiz.gv.at – zuerkannt vom Lehrgang für Rechtsinformatik der Uni Wien und von der Rechtsdatenbank;
- eGovernment Label for Good Practice 2001 (November 2001) für die Anwendung «Elektronischer Rechtsverkehr» – zuerkannt von der Kommission der Europäischen Union;
- Constantinus Award 2004 – Finalist (Juli 2004) für die Anwendung «Elektronische Akteneinsicht» – zuerkannt von der Wirtschaftskammer Österreich;
- Justitia 2004 (Juni 2004) Rechtsinformatiker des Jahres: Dr. Martin Schneider – zuerkannt vom Lehrgang für Rechtsinformatik der Universität Wien und von der Rechtsdatenbank;
- Multimedia & e-Business Staatspreis 2004 – Juryauszeichnung (September 2004) für die Anwendung «Gerichtssachverständigen und Gerichtsdolmetscherliste» – zuerkannt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit;
- eGovernment Label for Good Practice 2005 (November 2005) für die Anwendung «COURTPUB – Elektronische Veröffentlichungen der Gerichte mit Rechtsverbindlichkeit» – zuerkannt von der Kommission der Europäischen Union;
- Amtsmanager 2006 (März 2006) für die Anwendung «Urkundensammlung des Grund- und Firmenbuchs» – zuerkannt von der Wirtschaftskammer Österreich, vom ORF und vom Kurier;
- Kristallwaage der Justiz (Oktober 2006) für die Anwendung «COURTPUB – Ediktsdatei im Internet» – zuerkannt von der Europäische Kommission und vom Europarat;
- Constantinus Award 2007 – 3. Platz (Juni 2007) für die Anwendung WebERV – Entwicklung, Umsetzung und Marketing für den neuen Elektronischen Rechtsverkehr der Justiz – zuerkannt vom Constantinus Club – Verein für die Förderung von österreichischen Beratungs- und IT- und Dienstleistungsunternehmen;
- eGovernment Label for Good Practice 2007 (September 2007) für die Anwendung «COURTDOC – Electronic Document Archives of Courts in Austria» – zuerkannt von der Kommission der Europäischen Union;
- Österreichischer Verwaltungspreis 2008 (Dezember 2008) für die Anwendung «COURTDOC – Elektronisches Urkundenarchiv, elektronische Urkundenvorlage im Grund- und Firmenbuch» – zuerkannt vom Bundeskanzleramt, vom Bundesministerium für Finanzen, von der Industriellenvereinigung Österreich und der Raiffeisenlandesbank Oberösterreich;
- Österreichischer Verwaltungspreis 2008 (Dezember 2008) für die Anwendung «ELAN – Elektronisches Lernen – Ausbildung im Netzwerk» – zuerkannt vom Bundeskanzleramt, vom Bundesministerium für Finanzen, von der Industriellenvereinigung Österreich und der Raiffeisenlandesbank Oberösterreich;
- eGovernment Label for Good Practice 2009 (November 2009) für das Projekt «EULIS – European Land Information Service» – zuerkannt von der Kommission der Europäischen Union;
- Winner eGovernment Award 2009 (November 2009) für die Anwendung «IT-Anwendung zum Europäischen Mahnverfahren» – zuerkannt von der Kommission der Europäischen Union.
15.
Auslandstätigkeiten ^
16.
Ehrenzeichen, Gratulation und Danksagung ^
Wolfgang Fellner, Leiter der Präsidialsektion des Bundesministeriums für Justiz in Ruhe, Österreich, wo.fellner@aon.at.