Jusletter IT

IT‐Meilensteine und Erinnerungen

  • Author: Wolfgang Fellner
  • Category: Articles
  • Region: Austria
  • Field of law: E-Justice
  • Citation: Wolfgang Fellner, IT‐Meilensteine und Erinnerungen, in: Jusletter IT 19 November 2015
Dr. Martin Schneider hat in seiner mehr als 30-jährigen Tätigkeit im Bundesministerium für Justiz den Wandel in der Aufbau- und Ablauforganisation der österreichischen Justiz zunächst als Referent und später als Abteilungsleiter, der von einer universitären Fachjury zum «Rechtsinformatiker des Jahres 2004» gewählt wurde, ganz entscheidend beeinflusst und gestaltet. Waren in der österreichischen Justiz noch in den 1980er-Jahren handschriftliche Eintragungen und Aufzeichnungen sowie mit Schreibmaschine und Kohlepapier erstellte Verhandlungsprotokolle und Urteilsausfertigungen wesentliche Arbeitsmethoden, dominiert heute in allen Geschäftsbereichen der Informationstechnikeinsatz. Ohne IT ist die österreichische Justiz nicht mehr funktionsfähig und auch nicht mehr vorstellbar. Diese europa- und weltweit beispielhafte Mutation der österreichischen Justiz zu einem modernen IT-unterstützt geführten öffentlich-rechtlichen Unternehmen ist auf das Engste mit dem Namen Dr. Martin Schneider verbunden.

Inhaltsverzeichnis

  • 1. e-Government-Award
  • 2. Vom Uni-Assistenten zum Referenten im BMJ
  • 3. Erste ADV-Projekte im Justizressort
  • 4. ADV-Einsatz im Mahnverfahren
  • 5. Beginn der Verfahrensautomation Justiz (VJ)
  • 6. Elektronischer Rechtsverkehr (ERV)
  • 7. Errichtung der Präsidialabteilung 5 (Pr 5)
  • 8. Weitere IT-Anwendungen im Justizressort
  • 9. Meine persönliche Wertschätzung
  • 10. Martin (fast) privat
  • 11. Gemeinsame Dienstreisen
  • 12. Konferenz «e-Justice and e-Law» 2006
  • 13. Audio- und Video-Technik-Einsatz in der Justiz
  • 14. Auszeichnungen und Preise
  • 15. Auslandstätigkeiten
  • 16. Ehrenzeichen, Gratulation und Danksagung

1.

e-Government-Award ^

[1]
Es war ein erhebender und ergreifender Augenblick, als am 19. November 2009 in der Großen Konferenzhalle des Veranstaltungszentrums in Malmö bei der 5. e-Government-Konferenz rund 1.100 Teilnehmer aus 33 Ländern gebannt auf die riesige Leinwand blickten und drei Nominierungen für den e-Government-Award 2009 in der Kategorie «e-Government fördert den EU-Binnenmarkt» angezeigt wurden. Nach einigen Augenblicken gespannter Erwartung, welches Projekt als Sieger hervorgeht, blinkte das österreichisch/deutsche Gemeinschaftsprojekt für die IT-Unterstützung des Europäischen Mahnverfahrens als Award-Gewinner auf. Ein Stoß mit dem Ellbogen zu meinem Sitznachbarn Dr. Martin Schneider: «Das sind ja wir!» und schon eilten wir in Richtung Podium, wo uns ein Blitzlichtgewitter erwartete. Der schwere und trotzdem fragile Award, produziert im Hause Swarovksi, war bald – überreicht vom schwedischen Minister für kommunale Verwaltung und Finanzmärkte Mats Odell und vom EU-Generaldirektor für Informatik Francisco Garcia Morán – in unseren Händen.
[2]
Die Europäische Kommission veranstaltete ab dem Jahre 2001 jedes zweite Jahr eine e-Government-Konferenz. Die erste Konferenz fand in Brüssel statt, es folgten im Rahmen der jeweiligen EU-Ratspräsidentschaften die Konferenzen in Como (2003), in Manchester (2005), in Lissabon (2007) und schließlich in Malmö (2009). Ziel dieser Konferenzen war es, die Entwicklung der Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) im öffentlichen Bereich in Europa zu fördern. Ein Wettbewerb über die innovativsten online-Projekte sollte einen zusätzlichen Anreiz schaffen.
[3]
Bereits bei der ersten Konferenz im Jahr 2001 in Brüssel war das Bundesministerium für Justiz mit dem «Elektronischen Rechtsverkehr» unter den wenigen Finalisten, die ihr Projekt bei der Konferenz vorstellen durften und den «Good-Practice-Label» verliehen bekamen. Bei der Konferenz in Como im Jahr 2003 hat das Bundeskanzleramt für «help.gv.at» den Award erhalten. Im Jahr 2005 bei der Konferenz in Manchester erhielten das Bundeskanzleramt für das Projekt «eRecht» und das Bundesministerium für Justiz für das Projekt «COURTPUB» jeweils den «Good-Practice-Label». Im Jahr 2007 in Lissabon war das Bundesministerium für Justiz mit dem Elektronischen Urkundenarchiv wieder unter den Finalisten.
[4]
Der Wettbewerb 2009 stand unter dem Motto «Teaming up for the eUnion». Dazu wurden 259 Projekte aus 31 Staaten, darunter insgesamt acht Projekte aus Österreich eingereicht. Teilnahmeberechtigt waren die (damals) 27 Mitgliedstaaten der EU, drei Staaten mit Kandidatenstatus (Türkei, Mazedonien und Kroatien) sowie die vier EFTA-Staaten (Schweiz, Liechtenstein, Norwegen und Island). Aus den eingereichten 259 Projekten wurden von der unabhängigen Jury vor der Konferenz 52 Finalisten ausgewählt, die ihre Projekte bei der e-Government-Konferenz in Malmö präsentieren durften. Aus den 52 ausgewählten Finalisten erfolgten insgesamt zwölf Nominierungen in vier Kategorien für einen Award. In der innovativsten Kategorie «e-Government fördert den EU-Binnenmarkt» wurde unser Gemeinschaftsprojekt der IT-Unterstützung des Europäischen Mahnverfahrens ausgewählt und schließlich mit dem ersten Preis als Sieger klassifiziert.
[5]
Dr. Martin Schneider hat in seiner im Jahr 2010 abgegebenen Bewerbung um die Funktion des Stellvertreters des Leiters der Präsidialsektion wörtlich ausgeführt:

«Gemeinsam mit Deutschland hat die österreichische Justiz die IT-Unterstützung für das im Dezember 2008 in Kraft getretene EU-Mahnverfahren umgesetzt. Für dieses Projekt wurden wir in der innovativsten Kategorie «e-Government supporting the Singlemarket», die auf die europäische Zusammenarbeit abzielt, mit dem europäischen eGovernment-Award ausgezeichnet. Es hat mich – offen gesagt – mit großer Freude und Stolz erfüllt, diesen Preis, der erst einmal zuvor einem österreichischen Projekt (help.gv.at) verliehen worden war, im November 2009 in Malmö persönlich entgegen nehmen zu dürfen.»

[6]
Von den Auszeichnungen der IT-Projekte der österreichischen Justiz und von den Dr. Martin Schneider persönlich zu teil gewordenen Ehrungen soll später noch mehr die Rede sein.

2.

Vom Uni-Assistenten zum Referenten im BMJ ^

[7]
Wie war der Werdegang des Jubilars von der Schulbank im Bundesrealgymnasium Hagenmüllergasse im 3. Bezirk zum Leiter der Rechtsinformatikabteilung des Bundesministeriums für Justiz im Jahr 1995, zum – von Experten der Universität Wien (Lehrgang für Rechtsinformatik) und den Verantwortlichen der Rechtsdatenbank (RDB) gewählten – «Rechtsinformatiker des Jahres 2004» und schließlich zum stellvertretenden Leiter der Präsidialsektion des Bundesministeriums für Justiz im Jahre 2010?
[8]
Nach der im Jahre 1972 mit ausgezeichnetem Erfolg abgelegten Matura begann Martin Schneider im Wintersemester 1972/73 mit dem Studium der Rechtswissenschaften. Schon während des Studiums war er ab 1975 als Studienassistent und nach seiner Promotion im November 1976 als Vertragsassistent und schließlich als vollbeschäftigter Universitätsassistent am Institut für zivilgerichtliches Verfahren der Universität Wien bei Univ.-Prof. DDr. Fasching tätig. Er hat an dessen Lehrveranstaltungen mitgewirkt und war an den Forschungsprojekten dieses Instituts beteiligt. Dr. Schneider hat auch selbstständig eine Pflichtübung aus österreichischen zivilgerichtlichen Verfahren geleitet. Eine seiner Aufgaben am Institut für zivilgerichtliches Verfahren war die Dokumentation der höchstgerichtlichen Entscheidungen im Fachbereich des Instituts. Gerade auf diese Erfahrungen konnte Dr. Schneider beim späteren Aufbau der Judikaturdokumentation im Rechtsinformationssystem (RIS) zurückgreifen.
[9]
Nach nicht einmal ganz sechsmonatiger Gerichtspraxis wurde Dr. Schneider mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1980 zum Richteramtsanwärter für den Oberlandesgerichtssprengel Wien ernannt; weniger als eineinhalb Jahre später im Dezember 1981 hat er die Richteramtsprüfung abgelegt. Unmittelbar danach wurde Dr. Schneider dem Bundesministerium für Justiz als Referent zugeteilt und in der Präsidialsektion (Pr) in den Abteilungen Pr 1 (Koordination) und Pr 4 (damals noch als ADV-Abteilung bezeichnet) eingesetzt.

3.

Erste ADV-Projekte im Justizressort ^

[10]
Wie hat sich die Situation in dem damals so bezeichneten Bereich der Automationsunterstützten Datenverarbeitung (ADV) dem frisch zugeteilten Referenten in der Präsidialsektion in seinem jugendlichen Alter von knapp 28 Jahren dargestellt?
[11]
Wenn man von kleineren Projekten im Bereich des Unterhaltsvorschusses, der Statistik und der Judikaturdokumentation sowie den vom Bundesministerium für Finanzen im Bereich des Personalwesens betreuten Projekten absieht, ist der erste große Schritt zum Einsatz der Informationstechnologie in der österreichischen Justiz bei den bis dahin handschriftlich geführten Grundbüchern gesetzt worden. Die Planungsarbeiten für die elektronische Erfassung der in den beeindruckenden Grundbuchfolianten gesammelten Daten waren schon in den 1970er-Jahren weit vorangeschritten. Die Organisationskraft und die Dynamik des vom ORF Anfang des Jahres 1979 zurückgekehrten Generalintendanten und (ab 1. Jänner 1980) Leiters der Präsidialsektion des Bundesministeriums für Justiz Dr. Otto Oberhammer waren es, die weitgediehenen Programmierungsarbeiten zur realen Umsetzungsschritten zu führen, insbesondere die organisatorischen Voraussetzungen für dieses – in der österreichischen Justizgeschichte unvergleichliche – Großprojekt zu schaffen und sich nicht mit lokal beschränkten Projekten bei einzelnen Justizdienststellen – wie dies in anderen Staaten der Fall war – zufrieden zu geben.
[12]
Eine zur Vorbereitung der Grundbuchumstellung durchgeführte Erhebung hatte gezeigt, dass in den damals 224 österreichischen Grundbuchgerichten mehr als sechs Kilometer Hauptbücher – Buchrücken an Buchrücken nebeneinander gereiht – über 2,22 Millionen aufrechte Eintragungen enthielten. Die Schätzung der Gesamtdatenmenge in diesen Büchern belief sich auf 6,6 bis 9,7 Milliarden Zeichen. Davon bezogen sich rund 36% auf aufrechte Einlagen, der Rest waren gelöschte Eintragungen und Löschungseintragungen. Eine nähere Analyse hatte gezeigt, dass durch eine sinnvolle Komprimierung auf Schlagworte die Datenmenge erheblich gekürzt werden kann, wodurch sich die Schätzung der zu übertragenden Datenmenge auf 1,6 bis 2,3 Milliarden Zeichen reduzierte. Aber selbst die reduzierte Erfassungsmenge ergab in herkömmlicher Buchform ein Regal von 60 Metern Länge. Das Problem der Erfassung der damals aktuellen Daten (und nur dieser) wurde damit gelöst, dass eigene Datenersterfassungsteams gebildet wurden, die sich grundsätzlich jeweils aus fünf Grundbuchrechtspflegern und zwei Datatypistinnen zusammensetzten. Ein Testbetrieb wurde im Jänner 1980 mit zwei Teams in Wien begonnen. Sukzessive wurde das Erfassungsprojekt über ganz Österreich ausgeweitet. Zeitweise waren bis zu 60 Rechtspfleger und 25 Datatypistinnen im Einsatz. Insgesamt waren im Laufe der zwölf Umstellungsjahre für die Erfassungsarbeiten die Kapazitäten von 865 Personenjahren erforderlich.
[13]
Der Umstellungserfolg manifestierte sich unter anderem darin, dass 37% des bis dahin in den Grundbuchabteilungen eingesetzten Personals anderen Aufgaben zugeführt werden konnte. Die handschriftlichen Folianten haben seit der Umstellung des letzten Bezirksgerichtes im Jahre 1992 nur mehr historische Bedeutung, das aktuelle österreichische Grundbuch ist – gut gesichert – nur mehr in elektronischer Form vorhanden.

4.

ADV-Einsatz im Mahnverfahren ^

[14]
Die äußerst positiven Erfahrungen mit der im Jahr 1980 begonnenen Grundbuchumstellung waren Anlass dafür, auch im zivilprozessualen Bereich den Einsatz der – nach damaliger Terminologie – automationsunterstützten Datenverarbeitung anzudenken. In der am 24. April 1981 eingebrachten Regierungsvorlage über die damals so bezeichnete Zivilverfahrens-Novelle 1981 (RV 669 BlgNR 15. GP) fanden sich erste Ansätze dazu. In dieser Regierungsvorlage (§§ 600 ff ZPO idF des Entwurfes) war vorgesehen, dass in allen (!) Rechtsstreitigkeiten über ausschließlich auf Geld gerichtete Klagen von Amts wegen – auch ohne einen entsprechenden Antrag des Klägers – ein Zahlungsbefehl zu erlassen ist. Durch die Einführung eines obligatorischen Mahnverfahrens bei allen auf Geld gerichteten Klagen ohne jede Wertgrenze sollte sowohl bei den Bezirksgerichten als auch bei den Landesgerichten der Anwendungsbereich des zuvor nur auf BG-Ebene fakultativ vorgesehenen Mahnverfahrens, das bis dahin außerhalb der ZPO in dem bereits aus dem Jahr 1873 stammenden Mahngesetz RGBl 67 geregelt und (zuletzt) nur bis zu einer Wertgrenze von 30.000 Schilling zulässig war, erweitert werden.
[15]
§ 602 Abs. 2 ZPO sollte nach den Intentionen der damaligen Regierungsvorlage wie folgt lauten:

«Zahlungsbefehle können in gekürzter Form und mit Benützung einer Ausfertigung der Klage oder einer Rubrik ausgefertigt werden; das Nähere ist durch Verordnung so zu regeln, daß die leichte und sichere Erfassbarkeit des Inhalts der Urkunde für die Parteien gewährleistet ist und überflüssiger Arbeitsaufwand bei der Herstellung der Ausfertigungen vermieden wird, gegebenenfalls durch eine automationsunterstützte Verarbeitung der erforderlichen Daten.»

[16]
In den Erläuterungen der Regierungsvorlage wird dazu ausgeführt:

«Der vorgesehene § 602 Abs. 2 enthält eine Verordnungsermächtigung für die nähere Ausgestaltung der für die gekürzte Ausfertigung von Zahlungsbefehlen zu verwendenden Urkunden; diese Verordnungsermächtigung schafft aber auch die Voraussetzungen für die beabsichtigte Zuhilfenahme automationsunterstützter Datenverarbeitung.»

[17]
Diese am 24. April 1981 dem Nationalrat vorgelegte Regierungsvorlage ist erstmals am 27. Jänner 1982 vom Justizausschuss behandelt worden. Der Justizausschuss hat einstimmig beschlossen, zur weiteren Behandlung einen Unterausschuss einzusetzen. Der Unterausschuss beschäftigte sich im Jahr 1982 in insgesamt 14 Arbeitssitzungen mit dieser Regierungsvorlage. Schließlich hat der Justizausschuss am 3. Dezember 1982 den Gesetzesentwurf in der Fassung von zwei weitreichenden Abänderungsanträgen einstimmig angenommen. Zum Mahnverfahren führt der Ausschussbericht (AB 1337 BlgNR 15. GP) Folgendes aus:

«Der Ausschuß teilt die in den Erläuterungen der Regierungsvorlage zu den §§ 600 ff vertretene Auffassung, daß die grundsätzliche Erledigung von Geldklagen im Mahnverfahren (also unter Entfall des bisher für den Kläger gegebenen Wahlrechts, ob er dieses Verfahren wählt) einen beträchtlichen Rationalisierungseffekt hätte, ohne die Qualität des Rechtschutzes zu beeinträchtigen.

 

Der Ausschuß schlägt aber vor, die Erlassung eines bedingten Zahlungsbefehls – so wie bisher – nur bis zu einem Betrag von 30.000 S vorzusehen.

 

Da das Mahnverfahren daher weiterhin den Bezirksgerichten vorbehalten werden soll (die Fälle, in denen reine Geldansprüche unter 30.000 S vor den Gerichtshof geltend zu machen sind, spielen praktisch keine Rolle, sie werden im Übrigen ohnedies fast immer strittig), bietet sich der Einbau der Bestimmungen über das Mahnverfahren in die durch die Aufhebung des Bagatellverfahrens freiwerdenen §§ 448 ff an.

 

Diese Bestimmungen werden hier in der Fassung eingebaut, die die Regierungsvorlage als Besonderheiten für das bezirksgerichtliche Mahnverfahren vorgesehen hatte.»

[18]
Auf Grund dieser Überlegungen fügte der Justizausschuss folgenden § 453 in den Gesetzesentwurf ein:

«§ 453. Das Mahnverfahren kann mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung durchgeführt werden. Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit mit Verordnung diejenigen Gerichte zu bestimmen, bei denen das Mahnverfahren mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung durchzuführen ist.

 

Der Bundesminister für Justiz wird ferner ermächtigt, zur Ermöglichung einer zweckmäßigen Behandlung der Eingaben (§ 74) im Mahnverfahren mit Verordnung Formblätter einzuführen, deren sich der Kläger bei solchen Eingaben an ein Gericht, das das Mahnverfahren mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung durchführt, zu bedienen hat; diese Formblätter sind so auszugestalten, daß sie der Kläger auch leicht und sicher verwenden kann.»

[19]
Im weiters eingefügten § 453a wurden u.a. noch folgende Besonderheiten für das ADV-Mahnverfahren festgelegt:
  • Klagen können in einfacher Ausfertigung und ohne Beibringung von Rubriken überreicht werden;
  • an die Stelle der Zustellung der Klage tritt die Zustellung des Zahlungsbefehls, wenn dieser den Klagsinhalt vollständig wiedergibt oder ihm eine Abschrift der Klage sowie die vom Kläger vorzulegenden Abschriften ihrer Beilagen angeschlossen sind;
  • wenn ein Verbesserungsauftrag ergeht, weil sich der Kläger nicht des hiefür eingeführten Formblatts bedient hat, so ist dem Verbesserungsauftrag das entsprechende Formblatt anzuschließen.
[20]
Im Ausschussbericht wird dazu erläuternd ausgeführt:

«Die §§ 453 und 453a sind eine von der im BMJ bestehenden Arbeitsgruppe zur Prüfung der Möglichkeiten einer Automation im Bereich des Mahnverfahrens (ADVM) vorgeschlagene ausführliche Grundlage für die Organisation und die schrittweise Einführung einer automationsunterstützten Durchführung des Mahnverfahrens. Um dem Nationalrat eine hinreichende Einflußnahme auf diesen wichtigen Vorgang zu sichern, wird die Erlassung der im § 453 Abs. 2 vorgesehenen Verordnung an das Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrats gebunden (Art. 55 Abs. 1 B-VG).»

[21]
Die im Ausschussbericht angesprochenen Arbeitsgruppe zur Prüfung der Möglichkeit einer Automation im Bereich des Mahnverfahrens (ADVM) gehörten neben Vertretern der Richterschaft, der Rechtspfleger, der Rechtsanwälte, der Standes- und Personalvertretungen sowie der Universitäten natürlich auch die zuständigen Mitarbeiter des Bundesministeriums für Justiz und der damalige ADV-Sektion des Bundesministeriums für Finanzen an. Unter den zuständigen Mitarbeitern des Bundesministeriums für Justiz war selbstverständlich auch der junge Referent der ADV-Abteilung Dr. Martin Schneider, der schon damals in der für ihn typischen Art und Weise nachdrücklich seine Ideen einbrachte. Er war auch mit den im Vorfeld der Projektinitialisierung erstellten Analysen befasst. Diese Analysen zeigten, dass 90% aller Zivilprozesse beim Bezirksgericht unmittelbar zu einem Zahlungsbefehl führen oder führen können und dass von den Zahlungsbefehlen weniger als 10% beeinsprucht werden und daher mehr als 90% rechtskräftig und vollstreckbar werden. Im Einklang mit dem grundsätzliche Strategieansatz für den IT-Einsatz im Betrieb Justiz, dass es gerade die Massensachen sind, die durch rasche Erledigungen Rationalisierungseffekte ergeben und hohe Bürgerakzeptanz erreichen, war das Ziel abgesteckt.
[22]
Am Rande sei hier angemerkt, dass im Jahr 1982, in der die Arbeitsgruppe ADVM intensiv tagte, die ersten Personalcomputer (PC) auf den Markt gekommen sind und bis dahin nur zentrale Großrechner zur Verfügung standen, die – nomen est omen – ein gewaltiges Raumausmaß hatten.
[23]
Ein großes Hindernis, das bei den Arbeiten der Arbeitsgruppe ADVM auftauchte, war das gesetzliche Erfordernis der Vorlage der Vollmacht des Klagsvertreters mit der Klage sowie die damit verbundene Pflicht des Gerichtes zu ihrer Aufbewahrung und zu ihrer Rücksendung nach Abschluss des Verfahrens. Der von Dr. Schneider eingebrachte und von der Arbeitsgruppe aufgegriffene Vorschlag war, zumindest für den Bereich des Mahnverfahrens – wenn nicht überhaupt – auf die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht eines als Klagsvertreter einschreitenden Rechtsanwalts oder Notars zu verzichten.
[24]
Im Bericht des Justizausschusses wird dazu ausgeführt:

«Gegen einen Verzicht auf den schriftlichen Nachweis der Vollmacht, wenn ein Rechtsanwalt oder ein Notar als Prozeßbevollmächtigter einschreitet, bestehen keine Bedenken: Diese Personen unterliegen einer strengen standesrechtlichen Verantwortung, ein Einschreiten ohne Bevollmächtigung hätte für sie – auch wenn es noch keine gerichtlich strafbare Handlung wäre – schwere disziplinäre Folgen; den Ansatz einer solchen Lösung bietet auch schon die geltende Regelung, die Rechtsanwälte und Notare von der sonst bestehenden Pflicht befreit, auf Anordnung des Gerichtes eine gerichtlich oder notariell beglaubigte Vollmacht vorzulegen; ob dem Rechtsanwalt bzw. dem Notar vertraut wird, weil er behauptet, daß die Unterschrift auf der vorgelegten Vollmacht von einem Mandanten stamme, oder wenn er behauptet, daß ihm von seinem Mandanten eine Vollmacht erteilt worden sei, macht keinen großen Unterschied. Im übrigen kennen nur wenige vergleichbare Rechtsordnungen eine Pflicht des Rechtsanwalts, seine Vollmacht urkundlich nachzuweisen.»

[25]
Der Nationalrat hat am 2. Februar 1983 das dann letztlich als Zivilverfahrens-Novelle 1983 bezeichnete Gesetz einstimmig beschlossen. Die Zivilverfahrens-Novelle 1983 ist mit 1. Mai 1983 in Kraft getreten, die Bestimmungen über das Mahnverfahren jedoch (§§ 448 bis 453a ZPO) waren für Klagen, die vor dem 1. Jänner 1986 bei Gericht eingelangt sind, nur dann anzuwenden, wenn der Kläger in der Klage die Erlassung eines bedingten Zahlungsbefehls beantragte.
[26]
Der Ausschussbericht hält dazu fest:

«Da sich der volle Rationalisierungseffekt des Mahnverfahrens ohnedies erst nach der Einrichtung dieser Automationsunterstützung auswirken wird, und andererseits den Rechtsanwälten eine Frist zur Umstellung ihres Kanzleibetriebes auf die weitgehende Verdrängung der I. Tagsatzung durch das von Amts wegen einzuleitende Mahnverfahren gegeben werden soll, wird in den Übergangsbestimmungen (Art. XVII § 2 Abs. 3) vorgesehen, daß bis Ende 1985 das Mahnverfahren – so wie bisher – nur auf Antrag des Klägers einzuleiten sein soll.»

[27]
Das erste Bezirksgericht, das mit Verordnung auf das ADV-Mahnverfahren umgestellt wurde, war das größte österreichische Bezirksgericht, nämlich das Bezirksgericht Innere Stadt Wien. Die Umstellung der Bezirksgerichte nahm mehr als sechs Jahre in Anspruch, wobei zum Teil auf die im Rahmen der Grundbuchumstellung geschaffene IT-Infrastruktur zurückgegriffen werden konnte, zum Teil war die Umstellung des Mahnverfahrens auf ADV-Betrieb der Grundbuchumstellung voraus. Tatsächlich konnte die bundesweite Umstellung des Mahnverfahrens vor der im Jahre 1992 beendeten Umstellung aller Grundbücher fertig gestellt werden.

5.

Beginn der Verfahrensautomation Justiz (VJ) ^

[28]
Während das elektronische Grundbuch und das von 1990 bis 1994 eingerichtete elektronische Firmenbuch online-Datenbanksysteme sind, wurden beim elektronischen Mahnverfahren erstmals gerichtliche Verfahrensschritte automationsunterstützt abgewickelt. Dabei wurden und werden dem Entscheidungsorgan (Richter oder Rechtspfleger) Vorschläge zur weiteren Verfahrensabwicklung gemacht, die vom Entscheidungsorgan angenommen werden können oder diesem die Möglichkeit geben, andere Schritte zu setzen. Diese automationsunterstützte Verfahrensabwicklung wird mit dem Schlagwort «Verfahrensautomation Justiz» (VJ) bezeichnet.
[29]
Mit dem Beginn dieser Verfahrensautomation Justiz eröffnete sich auch die Möglichkeit, die bis dahin handschriftlich geführten Geschäftsregister automationsunterstützt zu führen. Dabei handelt es sich um ein im Bundesrechenzentrum geführtes, zentral abfragbares Aktenverfolgungssystem, das in weiterer Folge sukzessive auch für andere Verfahrensarten ausgebaut wurde. Primärer Suchbegriff ist das Aktenzeichen, das für den jeweiligen Geschäftsfall vergeben wird. Zusätzliche Suchkriterien, wie etwa der Name des Beklagten oder des Klägers, erlauben das Auffinden eines bestimmten Verfahrens, auch wenn das Aktenzeichen nicht bekannt ist. Durch die IT-Geschäftsregister besteht eine bundesweite Übersicht über alle offenen und abgeschlossenen Fälle. Alle im Geschäftsregister erfassten Verfahren sind elektronisch auswertbar. Daraus ergeben sich sehr genaue Informationen zum Anhängigkeitsstand und zur Arbeitssituation bei den einzelnen Gerichten.
[30]
Nach den großen Projekten der Umstellung der Grundbücher und der Firmenbücher auf online-Datenbanksysteme war die sukzessive Einführung der Verfahrensautomation Justiz – beginnend mit dem Mahnverfahren im Jahr 1986 – in allen gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Geschäftsbereiche (der letzte Schritt war im Jahr 2003 die Einbeziehung der strafgerichtlichen Rechtsmittelregister) eine langwierige Aufgabe, wobei das ursprünglich nur für das Mahnverfahren erstellte IT-Programm bald an seine technischen Grenzen stieß und die Inangriffnahme eines Redesign-Projektes für die Verfahrensautomation Justiz im Jahr 1996 unverzichtbar wurde.

6.

Elektronischer Rechtsverkehr (ERV) ^

[31]
Der dritte und wichtige Qualitätsschub im Aufbau des Netzwerkes Justiz ist mit dem Beginn der Einführung des Elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) im Jahr 1990 – mehr als ein halbes Jahrzehnt vor der kommerziellen Nutzung der Webtechnologie – gesetzt worden. Auch wenn Dr. Schneider erst im Frühjahr 1995 zum Leiter der damals neu geschaffenen Abteilung Pr 5 bestellt worden ist, hatte er – so wie auch beim Aufbau der Verfahrensautomation Justiz – maßgeblichen Einfluss auf die Gestaltung des Elektronischen Rechtsverkehrs in Österreich.
[32]
Der Elektronische Rechtsverkehr ist die papierlose elektronische Kommunikation zwischen den Parteien und den Gerichten und umgekehrt. Sie ersetzt die Kommunikation auf Papier und ist dieser rechtlich gleichwertig. Der Elektronische Rechtsverkehr darf nicht verwechselt werden mit Übermittlungen im Fax-Weg oder durch einfaches E-Mail.
[33]
Die gesetzliche Grundlage für diese papierlose Kommunikation zwischen Parteien und Gericht bildete eine Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes im Jahre 1990. Auf Grund dieser Gesetzesänderung konnte – nach der vollständigen Umstellung aller Bezirksgerichte auf das Elektronische Mahnverfahren – den Rechtsanwälten, den Notaren und der Finanzprokuratur sowie bestimmten weiteren Institutionen die Möglichkeit eröffnet werden, Klagen, über die ein bedingter Zahlungsbefehl zu erlassen ist, elektronisch einzubringen. Seit damals stehen die österreichischen Gerichte den Parteien 24 Stunden am Tag und 7 Tage in der Woche für die Einreichung von Eingaben zur Verfügung, wobei – wie bereits erwähnt – der Elektronische Rechtsverkehr zunächst auf die Einbringung von Mahnklagen beschränkt war.
[34]
Der ERV erfolgte zunächst über Telefonleitungen mit Benutzerkennzeichen und Modem und war vorerst auf die Kommunikation zwischen den beruflichen Parteienvertretern und dem Gericht beschränkt. Er wurde im Jahr 1990 zunächst nur fakultativ für die Einbringung von Mahnklagen eingeführt. Für die Gerichte hatte der ERV den Vorteil, dass die Erfassungsarbeit der Mahnklagen an die beruflichen Parteienvertreter ausgelagert wurde. In den ersten fünf Jahren wurde der ERV allerdings nur sehr zögerlich angenommen.
[35]
Der Weg einer im ERV eingebrachten Mahnklage führte von der Anwaltskanzlei zu einer zentralen Übermittlungsstelle bei der Telekom Austria, die die technische Prüfung vornahm und einmal täglich – meist um Mitternacht – die gesammelten Mahnklagen an das Bundesrechenzentrum übermittelte. Dieses stellte in den Morgenstunden die Klagen den jeweils angerufenen Gerichten elektronisch bereits mit einem Entscheidungsvorschlag zu.
[36]
Als im Jahre 1995 die Verfahrensautomation Justiz auf das Exekutions-, Insolvenz- und Außerstreitverfahren erweitert und gleichzeitig auch der ERV auf diese Gebiete ausgedehnt wurde, hat seine Frequenz deutlich zugenommen.
[37]
Im Jahre 1999 wurde auch die Gegenfahrbahn dieser elektronischen Datenautobahn eröffnet, wobei vorerst die Zustimmung der betroffenen Parteien für die elektronische Zustellung von gerichtlichen Schriftstücken erforderlich war. Ab dem Jahre 2000 konnten sich alle Personen zum ERV anmelden, die Beschränkung auf berufliche Parteienvertreter ist weggefallen. Die Rechtsanwälte wurden zunächst durch Standesrichtlinien, später durch das Gesetz verpflichtet, sich am ERV zu beteiligen. Seit dem Jahre 2001 sind jedenfalls alle Personen, die sich des ERV zur Justiz bedienen, verpflichtet, auch elektronische Zustellungen entgegen zu nehmen.
[38]
Mittlerweile zählt der ERV rund 7.000 Teilnehmer, darunter sind vor allem die Rechtsanwälte und die Notare sowie Banken, Versicherungsinstitute und Polizeidienststellen. Im Jahr 2012 sind insgesamt 4,2 Millionen Eingaben im Wege des ERV eingebracht worden, darunter mehr als 95% der Mahnklagen und mehr als 70% der Exekutionsanträge. Elektronische Zustellungen im Wege des ERV sind im Jahre 2012 rund 6,8 Millionen erfolgt, wobei über 10 Millionen Euro allein an Postgebühren eingespart wurden. Im Jahr 2012 wurden inklusive der automatischen Aktenzeichenrückmeldungen insgesamt 13,7 Millionen elektronische Transaktionen gezählt.
[39]
Seit einigen Jahren ist der ERV unter Verwendung von Internet-Technologie auf eine neue technische Basis gestellt. Unter anderem wurde auch die Möglichkeit eröffnet, dem elektronisch übermittelten Schriftsatz auch Beilagen in Form von Attachements und Urkunden mit Originalwirkung anzuschließen.

7.

Errichtung der Präsidialabteilung 5 (Pr 5) ^

[40]
Die im Laufe der Jahre zunehmende Bedeutung und der wachsende Umfang des Informationstechnikeinsatzes in der österreichischen Justiz haben dazu geführt, dass im Jahr 1995 – neben der seit dem Jahre 1980 bestehenden und von Dr. Helmut Auer geleiteten Abteilung Pr 4 (anfänglich als ADV-Abteilung bezeichnet) – eine weitere IT-Abteilung geschaffen wurden, mit deren Leitung am 10. April 1995 Dr. Martin Schneider betraut wurde. Es würde im gegebenem Rahmen zu weit führen, die diffizile Abgrenzung zwischen den beiden Abteilungen im Detail darzustellen, grob umrissen kann man jedoch sagen, dass sich der Zuständigkeitsbereich der neu geschaffenen Abteilung Pr 5 auf die Verfahrensautomation Justiz sowie auf den Elektronischen Rechtsverkehr erstreckte, auf deren Kreation Dr. Schneider schon von Beginn an maßgebenden Einfluss ausgeübt hatte.
[41]
Mit der Pensionierung von Dr. Helmut Auer mit Ende November 2004 sind die Aufgaben zwischen der Abteilung Pr 4 und Pr 5 so verschoben worden, dass die von Dr. Martin Schneider geleitete Abteilung Pr 5 als die Rechtsinformatikabteilung ausgebaut und die in der Folge von Dr. Peter Hubalek geleitete Abteilung Pr 4 als die Abteilung für die Infrastruktur der Informations- und Kommunikationstechnik im Justizressort etabliert wurde.

8.

Weitere IT-Anwendungen im Justizressort ^

[42]
Es würde den Rahmen meines Beitrags sprengen, die vielen weiteren Schritte der Entwicklung des IT-Einsatzes in der österreichischen Justiz im Detail darzustellen, sodass ich mich mit einer Auflistung der noch nicht behandelten Anwendungen begnügen darf. Ich gehe davon aus, dass in anderen Beiträgen zu dieser Festschrift die meisten dieser Anwendungen noch im Detail dargestellt werden.
  • Betriebliches Informationssystem (BIS) (ab 1975)
  • Auszahlung und Wiedereinbringung von Unterhaltsvorschüssen (ab 1976)
  • Volltextspeicherung der Entscheidungen des OGH in Zivil- und Strafsachen (Vorläufer des RIS) (ab 1977)
  • Personalinformationssystem (PIS) (ab 1979)
  • Verwendungsdaten im Rahmen des PIS (ab 1982)
  • Personalanforderungsrechnung (PAR) (ab 1993)
  • European Business Register (EBR) (ab 1996)
  • Spracherkennung in der Justiz (ab 1997)
  • Ediktsdatei (elektronische Amtstafel der Justiz) (ab 2000)
  • Integrierte Vollzugsverwaltung (ab 2000)
  • e-Learning in der Justiz (ab 2000)
  • Internet- und Intranetauftritte der Justiz (ab 2002)
  • Videokonferenzsystem in der Justiz (ab 2002)
  • European Land Information System (EULIS) (ab 2002)
  • Elektronische Falleinsicht über das Internet (ab 2003)
  • Sachverständigen- und Dolmetscherliste (ab 2004)
  • Elektronische Schreibgutverwaltung (ab 2004)
  • Elektronisches Urkundenarchiv der Justiz (ab 2005)
  • Elektronische Wirtschaftsverwaltung im Strafvollzug (ab 2005)
  • EU-Mahnverfahren (ab 2008)
  • Beglaubigungen (ab 2008)
  • Business Intelligents/Justiz-Statistik (ab 2008)
[43]
Die lange Liste der IT-Anwendungen in der österreichischen Justiz macht mehr als deutlich, dass die österreichische Justiz ohne IT-Einsatz nicht mehr vollstellbar wäre und nicht mehr funktionieren würde. Neben den rund 11.000 Mitarbeitern in der Justiz ist die IT das wichtigste Infrastrukturelement. Für die jüngeren Mitarbeiter in der Justiz ist es nahezu unbegreiflich, dass noch bis in die 1990er-Jahre hinein die (elektrische) Schreibmaschine das wichtigste technische Hilfsmittel war; heute sind die Schreibmaschinen in den Justizdienststellen eine Rarität mit Kuriositätswert.
[44]
Im «Schreibmaschinen-Zeitalter» waren Schreibrückstände in der Justiz ein oft und intensiv beklagter Missstand, der immer wieder auch Ursache für Verfahrensverzögerungen war. Die früher zahlreichen Beschwerden über Schreibrückstände sind fast schlagartig zurückgegangen, als im Jahre 2004 die elektronische Schreibgutverwaltung in der Justiz eingeführt worden ist. Damals wurden die Tonband-Diktiergerät bundesweit durch digitale Diktiergeräte ersetzt, sodass die Übertragung von Diktaten grundsätzlich nicht mehr ortsgebunden war. Vielmehr konnten Diktate zu anderen Justizdienststellen (ohne großen Aufwand, der bei der Versendung von Tonbändern erforderlich gewesen ist) elektronisch «verschickt» und dort übertragen werden. Bei den Oberlandesgerichten wurden sogenannte Clearing-Stellen eingerichtet, die für eine zweckentsprechende Verteilung der elektronischen Diktate und deren Übertragung sorgen. Auf Grund der neuen technischen Möglichkeiten konnten auch zusätzliche Schreibressourcen für die Justiz gewonnen werden. Zunächst haben karenzierte Bedienstete auf freiwilliger Basis im Rahmen der vorgesehenen Zuverdienstgrenzen Schreibgut zu Hause übertragen, ihre Entlohnung erfolgte nach einem in der Schreib- und Ansageprämienverordnung geregelten Leistungssystem (ohne quantitative Pflichtleistung), das bereits vor Jahrzehnten für die Besonderen Schreibdienste der Gerichte als Akkordsystem (mit Pflichtleistung) erlassen worden war. Die Attraktivität der Heimarbeit und die gebotene Zuverdienstmöglichkeit haben dazu geführt, dass sich auch mehr und mehr aktive Kanzleibedienstete und Schreibkräfte dazu bereit erklärt haben, auf freiwilliger Basis zusätzliche Schreibarbeiten zu Hause zu erbringen. In der Praxis zeigt sich immer wieder, dass nach einem verregneten Wochenende nahezu keine Schreibvorräte in der Justiz vorhanden sind.

9.

Meine persönliche Wertschätzung ^

[45]
Ich persönlich habe Dr. Martin Schneider während meiner rund 38-jährigen Tätigkeit im Bundesministerium für Justiz bald nach seiner Zuteilung zur Zentralstelle im Jahre 1982 kennen und schätzen gelernt. Beeindruckend an ihm ist vor allem sein breit gestreutes Fachwissen insbesondere im Bereich der Rechtsinformatik und seine äußerst schnelle Auffassungsgabe. Problemstellungen analysiert er logisch konsequent und überaus zielorientiert, sodass er in der Regel innerhalb kürzester Zeit plausible und sachgerechte Lösungen anbieten kann. Gegenargumente hinterfragt er sehr geschickt und es gelingt ihm immer wieder, Lösungen so zu adaptieren, dass sie von einem breiten Konsens getragen werden. Die in Diskussionen erarbeiteten Ergebnisse versteht er in einer gesunden Mischung von Vehemenz und Geduld umzusetzen. Manchmal ist sein Auftreten auch durchaus forsch, aber unter der gelegentlich rauen Schale öffnet sich immer Konzilianz und auch Herzlichkeit. Der Loyalität war und ist er sowohl persönlich wie sachlich verpflichtet.

10.

Martin (fast) privat ^

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Als Zeichen seiner Verbundenheit mit Kollegen und der beachtlich großen Zahl seiner Mitarbeiter gibt er jährlich in Herzogenburg in seinem häuslichen Anwesen, das von einem großen und naturbelassenen Garten umgeben ist, einen geselligen Nachmittag und meist auch Abend, wobei seine in der Volksanwaltschaft als Juristin tätige Gattin dabei für kulinarische Genüsse bestens sorgt.
[47]
Der große Garten mit (Bade-)Teich und Wasserfall ist eines der Hobbys von Martin Schneider. Es macht ihm erkennbar Spaß, seine nähere Umgebung mit den von ihm selbst gezogenen Früchten seines Gartens zu versorgen. Nicht unerwähnt will ich lassen, dass Martin Schneider für die Gestaltung seines Gartens auch größere Mühen nicht scheut. So hat er die bei seinem Teich platzierten Felsblöcke auf einem schweren LKW, den er mit seinem in jungen Jahren erworbenen CFührerschein zu lenken berechtigt ist, aus dem Waldviertel selbst transportiert und mit dem Kran abgeladen. Aber auch exotische Pflanzen schaffte er mit Raffinesse herbei. Dazu nutzte er unter anderem eine Dienstreise im Frühjahr 2004 nach Kairo. Zu dritt (Martin Schneider, Franz Kopetzky und ich) sind wir im Auftrag von Bundesminister Dr. Böhmdorfer nach Ägypten geflogen, um in der ägyptischen Justiz auszuloten, ob eine unserer IT-Anwendungen bei der ägyptischen Justiz einsetzbar wäre. Die ägyptischen Gastgeber haben sich um uns große Mühe gegeben und haben uns in einem direkt am Nil gelegenen Hotel im Zentrum von Kairo untergebracht. Nach einem anstrengenden Tag in Kairo mit zahlreichen Programmpunkten wollten wir uns am späten Nachmittag im hoteleigenen Swimmingpool erholen, der nur durch einen schmalen Asphaltweg vom Nil getrennt war. Der Nil hat in Kairo eine relativ hohe Fließgeschwindigkeit und führt immer wieder größere und kleiner Grasinseln mit, wie sie schon in der Bibel beschrieben sind. Zwischen Swimmingpool und Nil auf dem Asphaltweg in der Badehose spazierend hatte es Martin eine vorbei schwimmende Pflanze angetan und er machte zum großen Entsetzen von Hotelbediensteten Anstalten, nicht in den Pool zu steigen, sondern aus dem Nil die Pflanze heraus zu fischen. Zur großen Erleichterung der aufgeschreckten Beobachter und auch von uns ist er nicht vom Nil mitgerissen worden, sondern hat tatsächlich eine «Nilpflanze» erwischt, die er – zwischengelagert in der Badewanne seines Hotelzimmers – in einem Plastiksack vorbei an den Flughafenkontrollen nach Schwechat und schließlich in seinen Teich nach Herzogenburg brachte, wo ich sie wenige Wochen später bewundern konnte. Ob sie heute noch im Alpenwasser von Herzogenburg gedeiht, entzieht sich meiner Kenntnis.

11.

Gemeinsame Dienstreisen ^

[48]
Ich hatte die Gelegenheit, eine ganze Reihe von Dienstreisen gemeinsam mit Martin Schneider zu unternehmen. Unabhängig von den angeflogenen Destinationen war es für mich immer wieder sehr beeindruckend, mit welcher Konsequenz und Hartnäckigkeit es Martin verstand, vegetarische Kost (ohne Paradeiser) in den Flugzeugen und in den ausländischen Restaurants zu bekommen. Selbst wenn die Vorbestellungen nicht klappten, verstand es Martin konsequent, seine speziellen Essensvorstellungen durchzusetzen.
[49]
Unvergesslich werden mir auch die gemeinsamen Reisen zur führenden Business—IT-Messe CeBIT in Hannover bleiben. Das Messegelände in Hannover ist mit 496.000 m² mit Abstand das größte der Welt, in Zeiten der Hochkonjunktur waren alle 26 Messehallen dicht besetzt. Martin hatte jeweils schon vor dem Abflug in Wien ein genaues und zeitlich sehr dichtes Programm erstellt, welche Messestände für die österreichische Justiz von besonderem Interesse sein könnten. Dieses Programm wurde in der Regel zur Gänze abgearbeitet, sodass wir jeweils mit einer Fülle von Informationen die Heimreise antraten. Bereits vor dem Abflug in Hannover und auch während des Fluges nach Wien haben wir besprochen, welche Informationen und Anregungen im IT-Betrieb der österreichischen Justiz umgesetzt werden könnten.

12.

Konferenz «e-Justice and e-Law» 2006 ^

[50]
Bei einer der vielen Besprechungen zwischen uns beiden stellte sich irgendwann im ersten Halbjahr 2004 die Frage, welche Schwerpunkte die österreichische Justiz bei der für zwei Jahre später vorgesehenen zweiten EU-Ratspräsidentschaft Österreichs zu setzen sein werden. Auf mich hatte die im zweiten Halbjahr 1998 während der ersten österreichischen EU-Ratspräsidentschaft abgewickelte Konferenz der Justiz- und Innenminister der EU in den Redoutensälen der Hofburg, die ich mitzuorganisieren hatte, einen großen und bleibenden Eindruck gemacht. Uns beiden war auch klar, dass die Kontakte zwischen den europäischen Justizverwaltungen im IT-Bereich ausbaufähig sind, zumal die EU selbst in diesem Bereich bis dahin keine großen Initiativen gesetzt hatte. Schnell hat daher unsere gemeinsame Idee Konturen gefunden, während der zweiten österreichischen EU-Ratspräsidentschaft einen Kongress zum Thema «e-Justice and e-Law» abzuhalten.
[51]
Dank der optimalen Vorbereitung durch Dr. Martin Schneider ist es gelungen, mehr als 500 Teilnehmer zu dieser Konferenz in der Hofburg und zur angeschlossenen internationalen IT-Leistungsschau im Justizbereich zu motivieren. Dieser Kongress ist als Wiege der heute selbstverständlichen europäischen Zusammenarbeit im Bereich e-Justice anerkannt. Ähnlich aufgezogene Folgeveranstaltungen haben während der deutschen Ratspräsidentschaft (Bremen 2007) und der slowenischen Ratspräsidentschaft (Portoroz 2008) stattgefunden. Bereits 2007 hat sich auch die EU-Ratsarbeitsgruppe Rechtsinformatik mit dem Thema e-Justice befasst.

13.

Audio- und Video-Technik-Einsatz in der Justiz ^

[52]
In bester Erinnerung ist mir auch die von Martin Schneider vorbereitete gemeinsame Reise im Herbst 2007 nach Finnland, wo unsere Interessen vor allem den Ton- und Bildaufnahmen von Gerichtsverhandlungen gegolten haben. Sowohl in Helsinki als auch in Rovaniemi, der Hauptstadt Lapplands und dem Sitz des finnischen Rechenzentrums ganz nahe am Polarkreis, konnten wir uns überzeugen, welche Standards in der finnischen Justiz im Bereich der Audio- und Video-Aufnahmen bereits erreicht sind. Ich bin der festen Überzeugung, dass auch in Österreich, wo schon im Bereich der Videokonferenz-Technologie eine bundesweite Ausstattung bei allen Justizdienststellen erreicht ist, in nicht mehr ferner Zukunft alle Gerichtsverhandlungen in Ton und Bild aufgenommen werden werden. Die technische Machbarkeit ist gegeben; nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten werden die Verhandlungssäle mit den entsprechenden technischen Einrichtungen auszustatten sein. Programmtechnisch werden Vorkehrungen zu treffen sein, dass vom Richter für maßgebend erachtete Passagen entsprechend gekennzeichnet und schnell wieder aufgefunden werden können. Die Ton- und Bildaufnahmen sollten den Parteienvertretern und den Rechtsmittelinstanzen, nicht jedoch den Medien, zur Verfügung stehen. Es ist sicher, dass durch Ton- und Bildaufnahmen die Verhandlungsdisziplin wachsen und zu einer Straffung der Verhandlungen sowohl zeitlich als auch inhaltlich führen wird.

14.

Auszeichnungen und Preise ^

[53]

Mein Beitrag zur Festschrift wäre nicht vollständig, wenn er nicht die – wie ich glaube – überaus beeindruckende Auflistung der Aufzeichnungen und Preise, die die österreichische Justiz für IT-Anwendungen und der Jubilar persönlich für seine Tätigkeit im IT-Bereich zuerkannt erhalten haben, enthielte:

  • ÖKO Manager 2000 (März 2000) für die Anwendung «Insolvenzdatei der Justiz im Internet» – zuerkannt von der Wirtschaftskammer und dem Wirtschaftsblatt;
  • Justitia 2000 (Mai 2000) für die Anwendung www.edikte.justiz.gv.at – zuerkannt vom Lehrgang für Rechtsinformatik der Uni Wien und von der Rechtsdatenbank;
  • eGovernment Label for Good Practice 2001 (November 2001) für die Anwendung «Elektronischer Rechtsverkehr» – zuerkannt von der Kommission der Europäischen Union;
  • Constantinus Award 2004 – Finalist (Juli 2004) für die Anwendung «Elektronische Akteneinsicht» – zuerkannt von der Wirtschaftskammer Österreich;
  • Justitia 2004 (Juni 2004) Rechtsinformatiker des Jahres: Dr. Martin Schneider – zuerkannt vom Lehrgang für Rechtsinformatik der Universität Wien und von der Rechtsdatenbank;
  • Multimedia & e-Business Staatspreis 2004 – Juryauszeichnung (September 2004) für die Anwendung «Gerichtssachverständigen und Gerichtsdolmetscherliste» – zuerkannt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit;
  • eGovernment Label for Good Practice 2005 (November 2005) für die Anwendung «COURTPUB – Elektronische Veröffentlichungen der Gerichte mit Rechtsverbindlichkeit» – zuerkannt von der Kommission der Europäischen Union;
  • Amtsmanager 2006 (März 2006) für die Anwendung «Urkundensammlung des Grund- und Firmenbuchs» – zuerkannt von der Wirtschaftskammer Österreich, vom ORF und vom Kurier;
  • Kristallwaage der Justiz (Oktober 2006) für die Anwendung «COURTPUB – Ediktsdatei im Internet» – zuerkannt von der Europäische Kommission und vom Europarat;
  • Constantinus Award 2007 – 3. Platz (Juni 2007) für die Anwendung WebERV – Entwicklung, Umsetzung und Marketing für den neuen Elektronischen Rechtsverkehr der Justiz – zuerkannt vom Constantinus Club – Verein für die Förderung von österreichischen Beratungs- und IT- und Dienstleistungsunternehmen;
  • eGovernment Label for Good Practice 2007 (September 2007) für die Anwendung «COURTDOC – Electronic Document Archives of Courts in Austria» – zuerkannt von der Kommission der Europäischen Union;
  • Österreichischer Verwaltungspreis 2008 (Dezember 2008) für die Anwendung «COURTDOC – Elektronisches Urkundenarchiv, elektronische Urkundenvorlage im Grund- und Firmenbuch» – zuerkannt vom Bundeskanzleramt, vom Bundesministerium für Finanzen, von der Industriellenvereinigung Österreich und der Raiffeisenlandesbank Oberösterreich;
  • Österreichischer Verwaltungspreis 2008 (Dezember 2008) für die Anwendung «ELAN – Elektronisches Lernen – Ausbildung im Netzwerk» – zuerkannt vom Bundeskanzleramt, vom Bundesministerium für Finanzen, von der Industriellenvereinigung Österreich und der Raiffeisenlandesbank Oberösterreich;
  • eGovernment Label for Good Practice 2009 (November 2009) für das Projekt «EULIS – European Land Information Service» – zuerkannt von der Kommission der Europäischen Union;
  • Winner eGovernment Award 2009 (November 2009) für die Anwendung «IT-Anwendung zum Europäischen Mahnverfahren» – zuerkannt von der Kommission der Europäischen Union.

15.

Auslandstätigkeiten ^

[54]
Last but not least sollen auch die verdienstvollen Auslandstätigkeiten von Dr. Martin Schneider dargestellt werden.
[55]
Bereits ab dem Jahre 1983 ist er Vertreter Österreichs im Expertenkomitee für Rechtsinformatik des Europarates (CJ-IT) gewesen, bis deren Aufgaben in die Europäische Kommission für die Effizienz der Justiz (CEPEJ) übergeleitet worden sind. Er war von 1994 bis 1995 stellvertretender Vorsitzender des CJ-IT und danach bis 1997 dessen Vorsitzender.
[56]
Seit Herbst 1994 ist er Vertreter des Bundesministeriums für Justiz in der Ratsarbeitsgruppe Rechtsinformatik (seit 2010: «e-Justice») der Europäischen Union.
[57]
Auf Grund der österreichischen Anregungen, die vor allem von Dr. Martin Schneider ausgingen, sollten alle für e-Justice notwendigen Funktionen in einem europäischen e-Justice-Portal zusammengefasst werden. Gemeinsam mit Deutschland und einigen anderen Mitgliedstaaten wurde im Sommer 2007 anhand der beispielhaften Vernetzung von Insolvenzregistern der Prototyp eines solchen Portals entwickelt. Im Laufe der nächsten Monate konnten weitere Mitgliedstaaten für eine Vernetzung von insgesamt elf nationalen Insolvenzregistern gewonnen werden. Der Aufbau des europäischen e-Justice-Portals wurde allerdings 2009 von der Europäischen Kommission übernommen, ohne dass bisher wesentliche Erweiterungen erreicht worden wären.
[58]
Zu seinen Auslandstätigkeiten zählt überdies die regelmäßige Teilnahme an den Sitzungen der deutschen Bund-Länder-Kommission für Datenverarbeitung und Rationalisierung in der Justiz. Zu diesen zwei Mal jährlich stattfindenden innerdeutschen Treffen wird auch die österreichische Justiz eingeladen. Von deutschen Justizfunktionären wurde bereits wiederholt versichert, dass insbesondere die Berichte und Vorträge von Dr. Schneider über österreichische IT-Applikationen und seine Diskussionsbeiträge zu zahlreichen Denkanstößen für Neuerungen in der deutschen Justiz, insbesondere im Bereich des Elektronischen Rechtsverkehrs, geführt haben.
[59]
Ein besonderes Highlight der deutsch-österreichischen Zusammenarbeit war und ist die elektronische Abwicklung des Europäischen Mahnverfahrens in den beiden Ländern, die bereits am Beginn dieses Beitrags dargestellt worden ist.

16.

Ehrenzeichen, Gratulation und Danksagung ^

[60]
Die großen Verdienste, die sich Dr. Martin Schneider als der Rechtsinformatiker der österreichischen Justiz erworben hat, sind mit Entschließung des Bundespräsidenten vom 15. Februar 2011 mit der Verleihung des Großen Silbernen Ehrenzeichens für Verdienste um die Republik Österreich gewürdigt worden.
[61]
Abschließend darf ich die Gelegenheit zum Anlass nehmen, meinem langjährigem Kollegen und Mitarbeiter Dr. Martin Schneider ganz herzlich zum 60. Geburtstag zu gratulieren und mich für die überaus erfolgreiche Zusammenarbeit und loyale Unterstützung während meiner zehnjährigen Tätigkeit als Leiter der Präsidialsektion zu bedanken. Ich wünsche ihm weiterhin viele Erfolge als CIO des Justizressorts.
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Die Justiz wird gut beraten sein, rechtzeitig ein besonderes Augenmerk darauf zu lenken, dass bei der in nicht allzu ferner Zukunft zu regelnden Nachfolge für Dr. Martin Schneider Bewerber zur Verfügung stehen, die in seine Fußstapfen treten und den einmaligen und unvergleichlichen Erfolgsweg bei der Gestaltung und Fortentwicklung des IT-Einsatzes in der österreichischen Justiz zielstrebig weiterführen können.

 

Wolfgang Fellner, Leiter der Präsidialsektion des Bundesministeriums für Justiz in Ruhe, Österreich, wo.fellner@aon.at.