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Zugänglichkeit der Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs

  • Author: Herbert Hopf
  • Category: Articles
  • Region: Austria
  • Field of law: Legal Informatics, Information Technology
  • Citation: Herbert Hopf, Zugänglichkeit der Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs, in: Jusletter IT 19 November 2015
Alle Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs sind in eine allgemein zugängliche Datenbank aufzunehmen und in anonymisierter Form nach Maßgabe der technischen und dokumentalistischen Möglichkeiten im Internet bereitzustellen.

Inhaltsverzeichnis

  • 1. Vorbemerkungen
  • 2. Einleitung
  • 2.1. Mehrere Interessengruppen
  • 2.2. Keine Präjudizienbindung
  • 2.3. Rechtseinheit und Rechtssicherheit
  • 3. Rechtsgrundlagen
  • 3.1. Ausgangslage
  • 3.2. Rechtsstaatliches Prinzip
  • 3.3. Aktuelle Regelungen
  • 3.4. Praktisches zur Abfrage
  • 3.5. Einsichtgewährung und Abonnements
  • 4. Anonymisierung
  • 4.1. Anonymisierungspflicht
  • 4.2. Spannungsverhältnis
  • 4.3. Suchmaschinen
  • 5. Direktzustellung und Sperrfrist
  • 6. Ausblick
  • 7. Literatur

1.

Vorbemerkungen ^

[1]
Der folgende Beitrag handelt nicht allgemein vom Zugang zum Obersten Gerichtshof,1 sondern von der besonderen Frage des Zugangs zu dessen Entscheidungen. Ganz zu trennen sind diese beiden Aspekte aber nicht, denn zugängliche Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs können nur dort vorliegen, wo der Zugang zum Obersten Gerichtshof von einer Partei in Anspruch genommen wurde.
[2]
Der verehrte Jubilar, Leitender Staatsanwalt Dr. Martin Schneider, ist als Leiter der Abteilung PR 5 des Bundesministeriums für Justiz auch für Angelegenheiten elektronischer Informations- und Dokumentationssysteme im Ressort, insbesondere der Rechts- und Entscheidungsdokumentation (Judikaturdokumentation der Gerichte, Dokumentation der Erlässe der Justiz, Rechtsinformationssystem des Bundes – RIS, CELEX, Kollektivverträge) zuständig.2 In dieser Eigenschaft hat er stets ein offenes Ohr für Anliegen des Obersten Gerichtshofs, die die rasche und effektive Zugänglichkeit der Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs betreffen. In diesem Zusammenhang können etwa seine Unterstützung bei der Bewältigung der Anforderungen im Zusammenhang mit der justizweiten Umstellung der Textverarbeitung der Gerichte auf Apache OpenOfficeTM3 und der Lösung der daraus resultierenden Fragen beim Transfer der Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs in das Rechtsinformationssystem des Bundes oder bei der Einführung der Direktzustellung durch den Obersten Gerichtshof genannt werden. Es gilt ihm daher der große Dank des Obersten Gerichtshofs im Allgemeinen und des für die IT-Angelegenheiten des Obersten Gerichtshofs zuständigen Autors im Besonderen.
[3]
Im Folgenden sollen der aktuelle Stand der Zugänglichkeit der Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs sowie damit zusammenhängende Fragen und die Rechtsgrundlagen näher beleuchtet werden. Bei aller Selbstverständlichkeit des heute gewohnten und geschätzten Standards des verhältnismäßig leichten Zugangs zu den Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs sollen auch praktische Probleme vor allem im Zusammenhang mit der Anonymisierung der Entscheidungen angesprochen werden. Es wird auch auf die Beschleunigung der Zugänglichkeit durch die im Jahr 2010 eingeführte Direktzustellung durch den Obersten Gerichtshof eingegangen und abschließend ein Ausblick auf die nähere Zukunft gegeben werden. Dass all dies vor allem aus dem Blickwinkel eines Zivilrichters geschieht, soll nicht unerwähnt bleiben, wobei aber sogleich angemerkt wird, dass die Standards des Obersten Gerichtshofs bei der Zugänglichmachung von Entscheidungen für das Zivil- und Strafrecht grundsätzlich in gleicher Weise gelten.

2.

Einleitung ^

2.1.

Mehrere Interessengruppen ^

[4]
Beim Zugang zu den Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs sollte immer mitbedacht werden, dass es mehrere Interessengruppen gibt, denen an der Zugänglichkeit gelegen ist, nämlich auf der einen Seite die Richterschaft im Allgemeinen bzw. die Mitglieder des Obersten Gerichtshofs im Besonderen und auf der anderen Seite die Öffentlichkeit im Allgemeinen bzw. die Angehörigen rechtsvertretender Berufe im Besonderen. Auch wenn also bei der Zugänglichkeit zwischen einer «Binnensicht» und einer «Außensicht» unterschieden werden kann, ziehen in der Praxis doch alle Gruppen an einem Strang.
[5]
An dieser Stelle kann auch gleich mit einem Gerücht aufgeräumt werden: Die gelegentlich geäußerte Vermutung, Richter/innen hätten möglicherweise «intern etwas Besseres» zur Verfügung als die Allgemeinheit, hat keine Grundlage. Die Zeit «unveröffentlichter» Entscheidungen ist praktisch vorbei.4 Die Judikaturdokumentation im Rechtsinformationssystem des Bundes ist für alle Nutzer/innen – sowohl den Inhalt als auch den Zugang betreffend – gleich. Eine andere («bessere») Entscheidungsdokumentation existiert beim Obersten Gerichtshof nicht. Ob die Judikatur von einem Computer aus dem Justiznetz oder aus einem Internet-Café abgefragt wird, spielt für die zugänglichen Entscheidungsinhalte keine Rolle.

2.2.

Keine Präjudizienbindung ^

[6]
Blendet man an dieser Stelle allgemeine Überlegungen wie das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Gerichte durch Transparenz der Rechtsprechung und die Möglichkeit der inhaltlichen Kontrolle5 aus, dann könnte man sich die naive Frage stellen, weshalb Richterschaft, Rechtsanwaltschaft und Rechtswissenschaft so erpicht darauf sind, von den Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs Kenntnis zu erlangen, kommt diesen doch grundsätzlich keine unmittelbar bindende Wirkung für nicht am konkreten Verfahren beteiligte Parteien zu.
[7]
Letzteres folgt insbesondere aus § 12 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), der seit dem 1. Januar 1812 Folgendes normiert:
«Die in einzelnen Fällen ergangenen Verfügungen und die von Richterstühlen in besonderen Rechtsstreitigkeiten gefällten Urtheile haben nie die Kraft eines Gesetzes, sie können auf andere Fälle oder auf andere Personen nicht ausgedehnet werden.»
[8]
Mit dieser grundlegenden Aussage in § 12 ABGB wird die Präjudizienbindung ausdrücklich abgelehnt. Gerichtliche Entscheidungen sollen nur für jenen Fall verbindlich sein, der vom Gericht beurteilt wurde, und nur jene Parteien binden, die am konkreten Verfahren beteiligt waren.6 Nur dem Gesetzgeber soll es zustehen, allgemein verbindliches Recht zu schaffen, während die Gerichte den konkreten Fall entscheiden.7
[9]
Die mangelnde Präjudizienbindung eröffnet den Gerichten die Möglichkeit, in künftigen Entscheidungen allfällige erkannte, in Vorentscheidungen unterlaufene Irrtümer zu korrigieren, ohne dass jedoch eine Sprunghaftigkeit der Rechtsprechung angestrebt wird. Die Gerichte sollen sich mit den Gründen früherer Entscheidungen zu denselben Rechtsfragen auseinandersetzen und nur bei gewichtigen Argumenten für eine andere Lösung eine abweichende Entscheidung fällen.
[10]
Liegt Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu einer bestimmten Frage vor, dann ist – ungeachtet der mangelnden Präjudizienbindung – mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass diese Rechtsprechung nicht nur vom Obersten Gerichtshof selbst, sondern auch von den Instanzgerichten in Folgeprozessen beachtet wird.8 Dies wird grundsätzlich positiv beurteilt, denn Kontinuität der Rechtsprechung verbessert die Prognostizierbarkeit künftiger Entscheidungen und trägt damit erheblich zur Rechtssicherheit bei.9 Die verlässliche Beurteilung, wie der Oberste Gerichtshof eine Norm auslegt, erleichtert sehr das Vorgehen im außergerichtlichen Bereich bzw. das Abschätzen von allfälligen Verfahrensaussichten.10 Daraus folgt ebenfalls, dass die Zugänglichkeit der Entscheidungen im allgemeinen Interesse liegt.

2.3.

Rechtseinheit und Rechtssicherheit ^

[11]

Der Oberste Gerichtshof ist nach Art. 92 Abs. 1 B-VG oberste Instanz in Zivil- und Strafrechtssachen. Kraft dieser im Interesse der Wahrung der Rechtseinheit und Rechtssicherheit begründeten Funktion kommt seiner Rechtsprechung für die Auslegung der Normen des Zivil- und des Strafrechts (einschließlich des Verfahrensrechts) eine besondere Bedeutung zu. Die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes hat – ungeachtet der schon erwähnten mangelnden Präjudizienbindung – eine über den jeweiligen Einzelfall hinausreichende wesentliche Funktion für die Rechtskonkretisierung, die Sinnermittlung von Rechtsnormen und den Rechtsschutz.11

[12]
Die Möglichkeit der Kenntnisnahme der Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs – und zwar aller und nicht bloß einer mehr oder weniger großen Auswahl amtlich veröffentlichter Entscheidungen12 – ist eine ganz wesentliche Voraussetzung für die Effizienz der bestehenden Rechtsschutznormen: Ohne Bedachtnahme auf die Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes kann das Risiko von Rechtsstreiten nicht verlässlich abgeschätzt, können die Erfolgsaussichten von Rechtsmitteln nicht hinreichend beurteilt und Rechtsmittel nicht sachgerecht ausgeführt werden.13
[13]
Dies zeigt sich nicht zuletzt auch darin, dass die Rechtsordnung die Kenntnis der Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs bei den Normadressat/inn/en ausdrücklich voraussetzt. So ist z.B. nach § 502 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) in streitigen Zivilrechtssachen die Zulässigkeit einer Revision unter anderem daran geknüpft, dass die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist (vgl. auch die inhaltsgleichen Vorschriften des § 528 Abs. 1 ZPO und des § 62 Abs. 1 des Außerstreitgesetzes [AußStrG]).14
[14]
Nach diesen Vorschriften – sie lassen erkennen, welche Bedeutung die Rechtsordnung der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes für die Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit und Rechtsentwicklung beimisst – setzt die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision bzw. des Revisionsrekurses die Kenntnis der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs voraus. Es liegt daher auf der Hand, dass in Fällen dieser Art eine verlässliche Beurteilung der Zulässigkeit des in Betracht kommenden Rechtsmittels nur bei Möglichkeit der Kenntnisnahme der Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs besteht. Die Zugänglichkeit ist daher im Interesse der durch das Rechtsstaatsprinzip geforderten Effizienz des Rechtsschutzes verfassungsrechtlich geboten.15 Dem Zugang zu den Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs kommt daher – ungeachtet der fehlenden Präjudizienbindung – große praktische Bedeutung zu.16
[15]

Der hohe Stellenwert der Rechtssicherheit spiegelt sich unter anderem auch in § 8 OGHG17 wieder, der die verstärkten Senate des Obersten Gerichtshofs18 regelt.19 Danach ist ein einfacher Senat nach Maßgabe der Geschäftsverteilung – vorbehaltlich des § 11 Abs. 2 des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes (ASGG)20 – durch sechs weitere Mitglieder des Obersten Gerichtshofs zu verstärken (verstärkter Senat), wenn er nach Erstattung des Berichtes mit Beschluss ausspricht,

  1. dass die Entscheidung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ein Abgehen von der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs oder von der in dieser Rechtsfrage zuletzt ergangenen Entscheidung eines verstärkten Senates des Gerichtshofs bedeuten würde oder
  2. dass eine zu lösende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht einheitlich beantwortet worden ist.
[16]
Bei der Einrichtung des verstärkten Senats handelt es sich um ein Instrument, um die Einheitlichkeit der Rechtsprechung zu sichern21 und sohin Rechtssicherheit zu gewährleisten.22
[17]
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Vollversammlung des Obersten Gerichtshofs mit einstimmigem Beschluss vom 29. April 2013 in ihrem Tätigkeitsbericht für das Jahr 2012 eine Novellierung der gesetzlichen Regelungen über den verstärkten Senat angeregt hat: Danach soll der verstärkte Senat unter der künftigen Bezeichnung «Grundsatzsenat» – ähnlich wie der Gerichtshof der Europäischen Union im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens23 – nicht über den Fall als solchen, sondern ausschließlich über die vom jeweiligen einfachen Senat vorgelegte Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung entscheiden. Bei der Besetzung des Grundsatzsenats soll auf eine möglichst gleichmäßige Vertretung der einfachen Senate Bedacht genommen werden. Mit diesen Anpassungen könnte die Zahl der in den letzten Jahren etwas zurück gegangenen «verstärkten Entscheidungen» des Obersten Gerichtshofs wieder gesteigert und die Rechtssicherheit noch besser gewährleistet werden.24 Die weitere Behandlung der Anregung der Vollversammlung des Obersten Gerichtshofs durch den Gesetzgeber bleibt abzuwarten.

3.

Rechtsgrundlagen ^

3.1.

Ausgangslage ^

[18]
Die Zugänglichkeit der Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs ist vor allem im OGHG25 geregelt. Nach § 15 Abs. 2 OGHG in der Stammfassung war ursprünglich nur Professor/inn/en, die an inländischen Hochschulen Rechtsfächer lehrten, auf ihr Verlangen zu wissenschaftlichen Zwecken Einsicht in die Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs zu gewähren. Damit wurde der in Österreich herrschenden Tradition des Dialogs zwischen Lehre und Rechtsprechung26 Rechnung getragen. Andere Personen waren hingegen zunächst vom Zugang ausgeschlossen. Nach § 15 Abs. 1 OGHG in der Stammfassung sollte der Oberste Gerichtshof festlegen, welche Entscheidungen von allgemeiner Bedeutung seien und diese sodann amtlich veröffentlichen.27

3.2.

Rechtsstaatliches Prinzip ^

[19]
Der ursprünglich auf Hochschulprofessor/inn/en beschränkte Zugang zur Judikatur des Obersten Gerichtshofs wurde im Schrifttum, vor allem von Seiten der Rechtsanwaltschaft, heftig kritisiert.28 Die entscheidende Wende in dieser Frage wurde schließlich mit einem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs aus dem Jahr 199029 eingeleitet, mit dem § 15 Abs. 2 OGHG in der Stammfassung mit Ablauf des 31. Mai 1991 als verfassungswidrig aufgehoben wurde.30 Dieser Aufhebung war die Beschwerde eines Rechtsanwalts vorausgegangen, dem die Einsichtnahme in nichtveröffentlichte Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs und die Herstellung von Ablichtungen «mangels gesetzlicher Grundlagen» verwehrt worden war. Im Zuge der Beratung über die Beschwerde sind beim Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 15 Abs. 2 OGHG in der Stammfassung entstanden, die zu einer amtswegigen Prüfung dieser Gesetzesstelle führten. Die Aufhebung dieser Bestimmung wegen Verfassungswidrigkeit stützte sich schließlich vor allem auf die Verletzung des rechtsstaatlichen Prinzips, das den nicht auf einen bestimmten Personenkreis beschränkten Zugang zu den Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs gebietet.

3.3.

Aktuelle Regelungen ^

[20]
Im Zuge einer verhältnismäßig rasch beschlossenen OGHG-Novelle,31 die am 1. Januar 1991 in Kraft trat, wurde der vom Verfassungsgerichtshof erst mit 31. Mai 1991 aufgehobene § 15 Abs. 2 OGHG in der Stammfassung noch vor diesem Zeitpunkt neu geregelt.32 Im Zuge dieser Novelle wurden auch andere Bestimmungen des OGHG geändert.
[21]
Die für den Zugang zur Judikatur des Obersten Gerichtshofs einschlägigen Bestimmungen, die in der Zwischenzeit nochmals novelliert wurden,33 sehen nun überblicksweise Folgendes vor:
[22]

Nach § 15 Abs. 1 OGHG34 hat der Bundesminister für Justiz seit dem 1. September 2001 eine allgemein zugängliche Datenbank (Entscheidungsdokumentation Justiz) einzurichten, in die

  1. Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes (Volltexte), die sich nicht in einer begründungslosen Zurückweisung eines Rechtsmittels erschöpfen, sowie
  2. nach § 14 Abs. 1 OGHG aufbereitete Entscheidungen (Rechtssätze) und andere Texte

aufzunehmen sind.

[23]
Die begleitende Regelung des § 48b des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG)35 ermächtigt den Bundesminister für Justiz, nach Maßgabe der technischen Ausstattungen und Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit die Speicherung des Wortlauts rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidungen und ihrer Aufbereitung im Sinne des § 14 Abs. 2 OGHG mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung im Rahmen der Entscheidungsdokumentation Justiz – JUDOK (§ 15 OGHG) anzuordnen.
[24]
Nach § 15a Abs. 1 OGHG36 sind die für die Entscheidungsdokumentation Justiz (§ 15 OGHG) erstellten Daten nach Maßgabe der technischen und dokumentalistischen Möglichkeiten im Internet bereitzustellen.
[25]
Die Erfassung und Aufbereitung der Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs obliegt nach § 14 Abs. 1 OGHG37 dem Evidenzbüro des Obersten Gerichtshofs.38 Nach § 14 Abs. 2 OGHG hat die Erfassung und Aufbereitung der Entscheidungen im Rahmen einer allgemein zugänglichen Datenbank (Entscheidungsdokumentation Justiz-JUDOK, § 15 OGHG) zu erfolgen.
[26]
§ 15 Abs. 3 OGHG39 enthält schließlich eine Verordnungsermächtigung des Bundesministers für Justiz für die nähere Festlegung, welche Übermittlungsstellen für die Abfrage einzurichten und welche Betriebsbedingungen einzuhalten sind. Eine derartige Verordnung wurde bisher allerdings nicht erlassen.
[27]

Die Entscheidungsdokumentation Justiz wurde vom Bundesministerium für Justiz im Zusammenwirken mit dem Obersten Gerichtshof als allgemein zugängliche Teilapplikation des Rechtsinformationssystems des Bundes eingerichtet, bei dem es sich nach § 6 des Bundesgesetzblattgesetzes (BGBlG)40 um eine vom Bundeskanzler betriebene elektronische Datenbank handelt, die nach § 13 BGBlG unter der Adresse www.ris.bka.gv.at im Internet zur Abfrage bereit gehalten wird.41 Der Oberste Gerichtshof transferiert regelmäßig alle Entscheidungen, die sich nicht in einer begründungslosen Zurückweisung eines Rechtsmittels erschöpfen, sowie nach § 14 Abs. 1 OGHG aufbereitete Entscheidungen (Rechtssätze) und andere Texte in die Entscheidungsdokumentation Justiz. Dort können sie allgemein und ohne Beschränkung über die Website des Rechtsinformationssystems des Bundes abgefragt werden.42

[28]
Die Entscheidungsdokumentation Justiz weist mittlerweile über 108.000 Volltexte und 125.000 Rechtssätze des Obersten Gerichtshofs aus (Stand: November 2013). Bei der Abfrage von Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs kann man ab dem Jahr 1991 grundsätzlich mit Vollständigkeit rechnen. Es sind aber darüber hinaus alle «wichtigen» Entscheidungen in Strafsachen schon seit 1976 und in Zivilsachen seit 1984 enthalten, die ehemals zu einer Eintragung in die frühere Leitsatzkartei des Obersten Gerichtshofs geführt haben. Die in der SZ43 seit 1946 veröffentlichten Entscheidungen des Obersten Gerichtshof wurden ebenfalls in die Entscheidungsdokumentation aufgenommen. Daneben sind seit 1995 auch ausgewählte Entscheidungen der Oberlandesgerichte und seit 1996 auch ausgewählte Entscheidungen der Landesgerichte und der Bezirksgerichte enthalten. Während aber die Veröffentlichung von Entscheidungen durch den Obersten Gerichtshof auf Vollständigkeit ausgerichtet ist, steht der Öffentlichkeit von den übrigen Gerichten jeweils nur eine Auswahl von Entscheidungen zur Verfügung.
[29]
Die in § 15 Abs. 1 OGHG der Stammfassung geregelte amtliche Veröffentlichung von ausgewählten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs ist seit 1. September 2001 nicht mehr vorgesehen.44 Die allgemein zugängliche Entscheidungsdokumentation Justiz macht diese Art der Veröffentlichung entbehrlich, weil nunmehr ohnehin sämtliche Entscheidungen im Volltext über das Internet kostenlos zugänglich sind.45 Die jahrgangsweise Veröffentlichung ausgewählter Entscheidungen in Buchform erfreut sich aber nach wie vor bei interessierten Rechtsanwender/inne/n besonderer Beliebtheit. Die Veröffentlichung in Buchform wird deshalb von einigen Mitgliedern des Obersten Gerichtshofs ab dem Jahrgang 2002 weiterhin fortgeführt.46

3.4.

Praktisches zur Abfrage ^

[30]
Der Zugang zu den Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs im Wege der Entscheidungsdokumentation Justiz im Internet ist – das Vorhandensein der nötigen Infrastruktur (Personal Computer, Internetzugang etc.) vorausgesetzt – grundsätzlich kostenlos. Der eigentliche Zugang erfolgt mit Hilfe eines Abfrageformulars, das etwa neben der Suche nach einer bestimmten Geschäftszahl auch die Recherche auf der Grundlage von Suchworten und Normen erlaubt.
[31]
Der leichte Zugang zur Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs darf aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass es ein großes Maß an Erfahrung erfordert, um verlässlich und mit dem Anspruch auf Vollständigkeit zu den gewünschten Ergebnissen zu kommen und aus diesen die richtigen Schlüsse zu ziehen. So hat beispielsweise das Abfrage-Ergebnis, dass es zu einer bestimmten Gesetzesstelle (noch) keine (vom Evidenzbüro des Obersten Gerichtshofs indizierten) Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs gibt, für erfahrene Rechtsanwender/innen einen ganz besonderen Erkenntniswert.47 Der Wert dieses Befundes steht und fällt aber mit der Voraussetzung, dass man der Qualität der eigenen Abfrage tatsächlich vertrauen darf!
[32]
Das Bundeskanzleramt stellt im Rahmen des Rechtsinformationssystems des Bundes unter der Internetadresse www.ris.bka.gv.at nicht nur verschiedene Teilapplikationen zum österreichischen Recht, insbesondere zum Bundesrecht, Landesrecht, Gemeinderecht und zur Judikatur, und einen Zugang zum EU-Recht,48 sondern auch eine Reihe wertvoller Informationen und Hilfen zur Verfügung, um zu verlässlichen Abfrageergebnissen zu kommen. Bezüglich der Judikaturdokumentation Justiz ist vor allem auf das ausführliche, online bereit gestellte RIS-Abfragehandbuch-Justiz hinzuweisen.49 Um zu brauchbaren Ergebnissen zu kommen, sollte bei der Abfrage nach Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs zu Gesetzesstellen mit weniger gängigen Abkürzungen auch die ebenfalls vorhandene «Normenliste des OGH» beachtet werden.50 Dieses früher als «Zitiervorschrift Evidenzbüro – ZVE» bezeichnete Dokument wird vom Obersten Gerichtshof laufend aktualisiert51 und hält derzeit (Stand: November 2013) bei über 180 Seiten.

3.5.

Einsichtgewährung und Abonnements ^

[33]
Wenn auch im vorliegenden Beitrag vor allem der kostenlose Zugang zu den Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs über die Entscheidungsdokumentation Justiz im Internet als «Mittel der Wahl» forciert wird, so soll dennoch nicht unerwähnt bleiben, dass es nach § 15a Abs. 2 OGHG auch die Möglichkeit gibt, vom Evidenzbüro des Obersten Gerichtshofs durch die Erteilung anonymisierter Ausdrucke (§ 15 Abs. 4 OGHG) gegen Kostenersatz52 Einsicht in die Entscheidungsdokumentation Justiz zu verlangen. Diese Art der Einsichtgewährung hat gemäß § 15a Abs. 2 OGHG «nach Maßgabe der personellen und technischen Voraussetzungen» zu erfolgen.
[34]
Ähnlich normiert auch § 48a Abs. 2 GOG, dass auch von den Bezirksgerichten nach Maßgabe der personellen und technischen Voraussetzungen hinsichtlich bestimmt bezeichneter Entscheidungen durch Erteilung anonymisierter Ausdrucke gegen Kostenersatz Einsicht in die Entscheidungsdokumentation Justiz zu gewähren ist. Die «Einsicht» in die Entscheidungsdokumentation Justiz erfolgt sohin nicht via Bildschirm, sondern durch die Erteilung von anonymisierten «Ausdrucken». Die Abwicklung von Ersuchen um Einsicht hat unter Berücksichtigung der personellen Voraussetzungen des Evidenzbüros grundsätzlich auf dem Schriftweg zu erfolgen. Die Bearbeitung der Anfragen kann auf diesem Weg besser koordiniert werden.53 Näheres regelt § 70 Geschäftsordnung des Obersten Gerichtshofs 2005 (OGH-Geo. 2005).54
[35]
Die Einsichtnahme in einzelne Entscheidungen gegen Kostenersatz spielt in der Praxis keine große Rolle. In der Praxis beliebt sind jedoch themenspezifische Entscheidungsabonnements. So können beim Obersten Gerichtshof gegen Kostenersatz – neben der Möglichkeit für «Komplettisten», überhaupt alle zivilrechtlichen und/oder alle strafrechtlichen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs zu beziehen – die Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs auch nur zu einem bestimmten Fachgebiet, z.B. Exekutionssachen, Insolvenzsachen, Unterhaltsrecht, abonniert werden (§ 22 Abs. 2 OGHG).55 Derzeit werden vom Obersten Gerichtshof über 20 verschiedene Fach-Abonnements angeboten.

4.

Anonymisierung ^

4.1.

Anonymisierungspflicht ^

[36]
Die Verpflichtung, im Rechtsinformationssystem des Bundes veröffentlichte Gerichtsentscheidungen zu anonymisieren, ist in § 15 Abs. 4 OGHG festgelegt. Nach dieser Bestimmung sind in der Entscheidungsdokumentation Justiz Namen, Anschriften und erforderlichenfalls auch sonstige Orts- und Gebietsbezeichnungen, die Rückschlüsse auf die betreffende Rechtssache zulassen, durch Buchstaben, Ziffern oder Abkürzungen so zu anonymisieren, dass die Nachvollziehbarkeit der Entscheidung nicht verloren geht. Anordnungen über die Anonymisierung hat nach § 15 Abs. 5 OGHG der erkennende Senat bei der Beschlussfassung, bei vor dem 1. Januar 1991 beschlossenen Entscheidungen der Präsident des Obersten Gerichtshofs zu treffen.
[37]
Für den Stellenwert der Anonymisierung ist auch § 15 Abs. 2 OGHG56 von Bedeutung. In dieser Bestimmung ist noch eine letzte, stark eingeschränkte Möglichkeit der Nichtveröffentlichung von Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs vorgesehen. Danach kann der erkennende Senat bei der Beschlussfassung in Rechtssachen, in denen das Verfahren in allen Instanzen ohne Durchführung einer öffentlichen Verhandlung57 zu führen war, anordnen, dass die Entscheidung (Volltext) in der Datenbank nicht zu veröffentlichen ist, wenn sonst die Anonymität der Betroffenen nicht sichergestellt ist. Von der – dem Ermessen des jeweiligen Senats anheimgestellten58 – Möglichkeit der Nichtveröffentlichung wird in der Praxis bei Ausschöpfung aller in Betracht kommenden Anonymisierungsmöglichkeiten kaum Gebrauch gemacht.
[38]
Der Oberste Gerichtshof stellte im Übrigen bereits ausdrücklich klar: Liegen die Voraussetzungen für eine Nichtveröffentlichung nach § 15 Abs. 2 OGHG nicht vor, dann hat nach der Grundregel des § 15 Abs. 1 OGHG eine Veröffentlichung der Entscheidung zu erfolgen, auch wenn die Anonymität der Beteiligten nicht gewährleistet ist.59

4.2.

Spannungsverhältnis ^

[39]
Die Anonymisierung einer Gerichtsentscheidung steht in einem Spannungsverhältnis zu ihrer Verständlichkeit.60 Diese Einsicht liegt auf der Hand: Je mehr anonymisiert («geschwärzt») wird, umso weniger ist vom ursprünglichen Text zu lesen. Manche bezweifeln sogar, dass die Zugänglichkeit anonymisierter Entscheidungen als Kontrollinstrument der Öffentlichkeit ausreicht.61 Anderen geht wiederum selbst die Veröffentlichung anonymisierter Entscheidungstexte zu weit.62
[40]
Der mit der Veröffentlichung der Entscheidung angestrebte Zweck würde jedenfalls verfehlt, wenn das Textdokument infolge Anonymisierung nicht mehr verständlich wäre. Andererseits soll aber im Interesse des Personenschutzes der Parteien, Zeugen und sonstigen Beteiligten eine entsprechende Anonymisierung der Entscheidungen erfolgen.63
[41]
In der Praxis wird der Zweck der Anonymisierung meistens erreicht, wenn die Familiennamen der Betroffenen auf die jeweiligen Anfangsbuchstaben reduziert werden, während die Anschriften vollständig anonymisiert werden. Unter Umständen kann es notwendig sein, auch den Vornamen einer Person zu anonymisieren, insbesondere dann, wenn dieser eher selten oder im gegebenen Zusammenhang sonst auffällig ist. Von manchen Senaten des Obersten Gerichtshofs werden in jüngerer Zeit Vornamen auch bereits automatisch anonymisiert, um eine Diskussion über deren jeweilige «Auffälligkeit» gar nicht aufkommen zu lassen. Ist es im Einzelfall erforderlich, weiterreichende Schritte zur Anonymisierung zu ergreifen, sind auch die sonstigen Orts- und Gebietsbezeichnungen aus den Entscheidungen zu entfernen und wenn nötig die Namen der betreffenden Personen gänzlich unkenntlich zu machen.64
[42]
Stets gilt aber: Der Zweck der Anonymisierung kann trotz aller Bemühungen dort nicht erreicht werden, wo auf Grund der aus der Entscheidung herausgehenden Umstände – allenfalls auch in Verbindung mit einer der Entscheidung vorangehenden medialen Berichterstattung – ohnehin klar ist, wer Partei des Verfahrens ist.65
[43]
Die Anonymisierungspflicht des OGH stößt also – im Spannungsverhältnis mit der gesetzliche Auflage, dass die Verständlichkeit der Entscheidung nicht verloren gehen soll – immer wieder an ihre Grenzen, insbesondere bei identifizierenden Sachverhaltskriterien.66 Derartige Situationen gebieten eine Abwägung zwischen dem Interesse der Öffentlichkeit an der Information über höchstgerichtliche Entscheidungen und dem Anonymitätsinteresse der Beteiligten.67 Wie aber schon erwähnt, kann aus dem erkennbaren Konzept des § 15 OGHG darauf geschlossen werden, dass für den Fall, dass die Voraussetzungen für eine Nichtveröffentlichung nach § 15 Abs. 2 OGHG nicht vorliegen, nach der Grundregel des § 15 Abs. 1 OGHG eine Veröffentlichung der Entscheidung zu erfolgen hat, auch wenn die Anonymität der Beteiligten letztlich nicht gewährleistet ist.68

4.3.

Suchmaschinen ^

[44]
Der Oberste Gerichtshof wendet sehr viel Zeit und Mühe auf, um den Anforderungen an die Anonymisierungspflicht bei gleichzeitiger Bewahrung der Verständlichkeit der Entscheidungen Rechnung zu tragen. Dennoch kam es mit dem Aufkommen der Internet-Suchmaschinen und dem beliebten «Googeln» von Namen zu einer Zunahme von Anfragen und Beschwerden bezüglich früherer Anonymisierungsfehler und -schwächen aus den Pioniertagen der Entscheidungsdokumentation Justiz, in denen das Anonymisierungsbewusstsein sichtlich noch nicht so ausgeprägt und sensibel wie heute war.
[45]
Derartigen Problemen wird vom Obersten Gerichtshof stets umgehend nachgegangen und im Bedarfsfall eine nachträgliche ergänzende Anonymisierung veranlasst. In diesem Zusammenhang zeigt sich nun allerdings das neue Problem, dass die nicht dem Einfluss des Obersten Gerichtshofs unterliegenden Internet-Suchmaschinen für eine gewisse Zeit – trotz in der Entscheidungsdokumentation bereits durchgeführter Nach-Anonymisierung – weiterhin die beanstandeten Textpassagen als Treffer ausweisen («Das Internet vergisst nicht»).69 Im Einzelfall sind aber auch hier schon bereinigende Lösungen mit Unterstützung des Bundeskanzleramts als Websitebetreiberin gelungen.

5.

Direktzustellung und Sperrfrist ^

[46]
Der Oberste Gerichtshof war und ist stets bestrebt, Entscheidungen erst dann in die Entscheidungsdokumentation Justiz einzubringen, wenn sie an die Parteien zugestellt wurden. Es wird als selbstverständlich angesehen, dass die Parteien aufgrund der vom Gericht verfügten Zustellung und nicht über Dritte erfahren sollen, wie ihr Verfahren ausgegangen ist. Die Zustellung der Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs wurde ursprünglich ausschließlich durch die Gerichte erster Instanz bewerkstelligt (§ 145 Abs. 1 Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz [Geo]), an die die Akten samt den zuzustellenden Entscheidungen – teils direkt, teils im Weg über die Gerichte zweiter Instanz – ohnehin zurückgeleitet werden mussten.
[47]
Beim Obersten Gerichtshof lag in diesen Fällen keine unmittelbare Information über das vom Erstgericht bewirkte Datum der jeweiligen Zustellung vor. Aus verfahrensökonomischen Gründen bediente man sich daher der so genannten «Sperrfrist», die darin bestand, dass der Oberste Gerichtshof ab der Rückleitung des Aktes an das Erstgericht zumindest einen Monat lang zuwartete, bevor er die Entscheidung in die Entscheidungsdokumentation Justiz einbrachte (§ 70 Abs. 7 OGH-Geo. 2005.70 Im Regelfall war in dieser Zeit die Zustellung der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs an die Parteien bzw. Parteienvertreter durch die erste Instanz erfolgt und abgeschlossen.
[48]
Dieses System hatte aber gewisse Schwächen: Zum einen konnte es – wenn auch sehr selten – passieren, dass die Zustellung vom Erstgericht nicht binnen eines Monats bewerkstelligt werden konnte, zum anderen verging kostbare Zeit, in der weder der Richterschaft noch den Angehörigen rechtsvertretender Berufe die jeweils neuesten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs bei der rechtlichen Recherche zur Verfügung standen. Dies ließ ab 2009/2010 den Gedanken nach einer Beschleunigung des Verfahrens durch Direktzustellung der Entscheidungen durch den Obersten Gerichthof reifen.
[49]
Seit dem 1. September 2010 nimmt der Oberste Gerichtshof die auch schon im Tätigkeitsbericht für das Jahr 200971 angeregte und mit dem Bundesministerium für Justiz sowie dem Bundesrechenzentrum abgestimmte Zustellung seiner Entscheidungen in Zivil- und Strafsachen (ausgenommen § 291 der Strafprozessordnung [StPO]) dann selbst direkt und unmittelbar vor, wenn dies «rasch und einfach» möglich (insbesondere im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs nach der ERV 2006) ist (§ 42 Abs. 3 OGH-Geo. 2005 i.d.F. 6. Novelle 2010). Nicht «rasch und einfach» i.S.d. § 42 Abs. 3 Satz 1 OGH-Geo. 2005 durchführbar und daher generell als nicht vom Oberstem Gerichtshof im Wege der Direktzustellung durchzuführen sind insbesondere Hausanschläge nach § 37 Abs. 3 Z 4 und 5 des Mietrechtsgesetzes (MRG); § 52 Abs. 2 Z 4 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) und § 22 Abs. 4 Z 3 und 4 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes (WGG) sowie Rechtshilfeersuchen ins Ausland anzusehen.72
[50]
Durch die Direktzustellung erhalten die Parteien(-vertreter) die Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs nicht nur wesentlich rascher als im Wege der Vorinstanzen, sondern es muss in diesen Fällen auch keine Sperrfrist (§ 70 Abs. 7 OGH-Geo. 2005) mehr abgewartet werden. Die Entscheidungen können daher im Fall der Direktzustellung durch den Obersten Gerichtshof wesentlich rascher (nämlich nahezu zeitgleich mit der Zustellung [vor allem bei elektronischen Zustellungen an Parteienvertreter/innen im elektronischen Rechtsverkehr {ERV}])73 in die Entscheidungsdokumentation gestellt werden und stehen so auch der interessierten Allgemeinheit früher zur Verfügung.74
[51]
Bei jenen Entscheidungen, bei denen keine vollständige Direktzustellung durch den Obersten Gerichtshof möglich ist, gilt grundsätzlich weiterhin die Regelung der Sperrfrist (§ 70 Abs. 7 OGH-Geo. 2005).

6.

Ausblick ^

[52]
Unter den jüngsten Verbesserungen der Judikaturdokumentation im Rechtsinformationssystem des Bundes ist die Verlinkung der in den Volltexten der Entscheidungen zitierten Rechtssätze (RIS-Justiz) zu nennen, für die dem Bundeskanzleramt Dank gebührt. Damit ist es möglich, von einem im Volltext einer Entscheidung zitierten Rechtssatz direkt zur Rechtssatzdokumentation zu springen, um die jeweilige Rechtssatzkette nachzulesen. In diesem Zusammenhang darf die Hoffnung geäußert werden, dass vom Bundeskanzleramt in absehbarer Zukunft auch die in den Volltexten zitierten Aktenzahlen von Entscheidungen verlinkt werden, sodass direkt aus dem Volltext einer Entscheidung zum darin zitierten Volltext einer anderen Entscheidung gesprungen und darin recherchiert werden kann.
[53]
Das Evidenzbüro des Obersten Gerichtshofs hat schon vor einiger Zeit damit begonnen, die Volltexte um die jeweiligen Veröffentlichungen der Entscheidungen in den einschlägigen juristischen Fachzeitschriften zu ergänzen. Dies kam nicht nur den Nutzer/inne/n, sondern auch den Verlagen zu Gute. Nun wären diese, soweit sie ihrerseits Datenbanken betreiben (z.B. Rechtsdatenbank, LexisNexis Online, Linde Online, Rida Online etc.), gefordert, in Kooperation mit dem Bundeskanzleramt den direkten Weg von der Volltextentscheidung im Rechtsinformationssystem des Bundes in die jeweilige Datenbank zu eröffnen. Dabei wird nicht verkannt, dass der Zugang zu den privaten Datenbanken vertraglichen Restriktionen unterliegen kann. Die damit zusammenhängenden Fragen und Probleme erscheinen aber bei entsprechendem Bemühen zwecks noch besserer Erschließung des Rechts nicht unlösbar.
[54]
Im Jahr 2013 konnte der Oberste Gerichtshof seine im Vorjahr begonnenen Arbeiten für einen neuen Internet-Auftritt zum Abschluss bringen. Unter der Adresse www.ogh.gv.at erfährt man auf der Website jetzt gleich beim Einstieg Aktuelles aus dem Gerichtshof – vor allem wichtige Entscheidungen, allgemein verständlich aufbereitet. Ältere Entscheidungen können über eine Suchfunktion gefunden werden. Völlig neu ist die gesonderte Erfassung der Vorabanfragen des Obersten Gerichtshofs an den Europäischen Gerichtshof und der Gesetzesprüfungsanträge des Obersten Gerichtshofs an den Verfassungsgerichtshof.
[55]
In jedem der 17 Senate des Obersten Gerichtshofs bereiten Richter/innen als Redakteure interessante Urteile auf, die dann binnen kürzester Zeit – Zustellung der Entscheidung an die Parteien vorausgesetzt – auf die Website gestellt werden. Dass durch die seit dem Jahr 2010 erfolgende Direktzustellung der Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs ein enormer Beschleunigungseffekt eingetreten ist, wurde bereits vorstehend erwähnt.
[56]
Nicht zuletzt auch durch intensive Bewusstseinsbildung unter den Mitgliedern des Obersten Gerichtshofs konnte seit dem «Relaunch» im Jahr 2013 das aktuelle Entscheidungsaufkommen auf der Website vervielfacht werden. Die gesteigerte Aktualität stieß bei den Medien und der interessierten Öffentlichkeit auf ein überaus positives Echo, das den enormen kollektiven Einsatz des Gremiums für die Website des Obersten Gerichtshofs rechtfertigt und natürlich für gesteigerte Motivation bei den Mitarbeiter/inne/n sorgt.
[57]
Sämtliche auf der Website veröffentlichte Entscheidungen werden auch mit den jeweiligen Volltexten der Entscheidungsdokumentation Justiz im Rechtsinformationssystem des Bundes verlinkt, sodass jeweils neben den verkürzten, aufbereiteten Texten auch die authentischen Volltexte der Entscheidungen nachgelesen werden können. Bekanntlich ist die Arbeit mit der Fertigstellung einer Website nicht abgeschlossen, sondern beginnt erst dann so richtig. Es gilt daher auch für die Zukunft, dem selbst geschaffenen Standard an höchster Aktualität immer wieder von Neuem gerecht zu werden.
[58]
Im Jahr 2013 nahm der Oberste Gerichtshof ein weiteres, neues Projekt in Angriff, nämlich den Ausbau der Entscheidungsdokumentation durch Erfassung auch der Entscheidungen aus den Jahren 1960 bis 1984. Diese Entscheidungen liegen beim Obersten Gerichtshof in gedruckter Form – mit allerdings unterschiedlicher Druckqualität – vor.75 Um sie in die Entscheidungsdokumentation Justiz aufnehmen zu können, müssen diese Entscheidungen zunächst gescannt und einer Texterkennung (OCR)76 unterzogen werden, bevor sie als entsprechend aufbereitete Textdateien – wie auch aktuelle Entscheidungen – in das Rechtsinformationssystem des Bundes transferiert werden können. Dabei geht es nach vorsichtigen Schätzungen um ein Textvolumen von rund 900‘000 A4-Seiten.
[59]
Erste Tests mit rund 300 Entscheidungen waren insofern ernüchternd, weil auch scheinbar vielversprechende Erkennungsraten von Texterkennungsprogrammen von angeblich 97 % (oder mehr) in der Praxis einen enormen Korrekturaufwand bedeuten können. Gerade bei Zahlen und Daten ist die Verlässlichkeit der Erkennungsgenauigkeit aufgrund des Alters der Entscheidungsausfertigungen eher gering, sodass im Endeffekt Wort für Wort und Zeile für Zeile des texterkannten Scanproduktes mit dem gedruckten Ausgangsdokument verglichen werden muss.
[60]
Erste Hochrechnungen sprechen bei diesem Projekt von einem Umsetzungsaufwand von 70 Personenjahren. Man sollte sich durch diese Zahl nicht gleich entmutigen lassen. Für den Obersten Gerichtshof sind Projekte dieser Dimension (siehe z.B. die Erfassung der alten Karteikarten für die Entscheidungsdokumentation Justiz in den Jahren 1993 bis 199777 oder für das Bibliothekskatalogsystem der Zentralbibliothek ab dem Jahr 200078) nichts Neues. Letztlich wird aber eine justizpolitische Entscheidung gefordert sein, ob in Personal und Aufwand investiert wird, um die Entscheidungsdokumentation Justiz weiter auszubauen.

7.

Literatur ^

Danzl, Die Anrufbarkeit des OGH in streitigen Zivilrechtssachen – von Franz Klein bis zur Gegenwart: Analyse – Rückblick – Ausblick, in FS Sprung, Manz Verlag. Wien 2001, 39 ff.

 

Danzl, «Erhebliche Rechtsfrage» und «Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung», in FS Griss, Jan Sramek Verlag, Wien 2011, 95 ff.

 

Danzl, Geo – Kommentar zur Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz5, CD-ROM sowie Justiz-Intranet (Manz Geo.), jeweils Ausgabe 2013, Manz Verlag, Wien 2013.

 

Felzmann/Danzl/Hopf, Oberster Gerichtshof2, Neuer Wissenschaftlicher Verlag, Wien 2009.

 

Fiebinger, Zugang zur OGH-Judikatur, AnwBl 1990, 282.

 

Forgo-Feldner, Der OGH und der Zugang zu seinen Entscheidungen in historischer Perspektive, in Kodek, Zugang zum OGH 1 ff., Manz Verlag, Wien 2012.

 

Graff, OGH-Judikatur muß zugänglich sein, AnwBl 1990, 115.

 

Graff, Glosse zu VfGH 28. Juni 1990, G 315/89, G 67/90, AnwBl 1990/3464.

 

Graff, OGH-Judikatur wird allgemein zugänglich, SWK 1990, T81.

 

Kodek, Funktion und Arbeitsweise des OGH – die Binnensicht, in Kodek, Zugang zum OGH 99 ff., Manz Verlag, Wien 2012.

 

Konecny, Glosse zu OGH 8. September 2009, 4 Ob 101/09w, EvBl 2010/18.

 

Weber, OGH-Judikatur muß zugänglich sein, AnwBl 1990, 282.

 

Zechner in Fasching/Konecny2 IV/1 Vor §§ 502 ff. Rz. 63 ff., 158 ff., Manz Verlag, Wien 2005.

 


 

Herbert Hopf, Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs; Leiter der Abteilung für Angelegenheiten der Informationstechnik; Oberster Gerichtshof, Schmerlingplatz 11, 1011 Wien, herbert.hopf@justiz.gv.at; www.ogh.gv.at.

 

  1. 1 S. dazu aus der jüngeren Zeit die Vorträge des Symposiums «Zugang zum OGH in Zivil- und Strafsachen» vom 18. Oktober 2010 in Kodek, Zugang zum OGH (2012).
  2. 2 Geschäfts- und Personaleinteilung des Bundesministeriums für Justiz (Stand: Juli 2013).
  3. 3 Siehe Näheres unter www.openoffice.org.
  4. 4 Als «unveröffentlichte» Entscheidungen wurden vor der Einführung der allgemein zugänglichen Entscheidungsdokumentation Justiz jene bezeichnet, die weder vom Obersten Gerichtshof in einer amtlichen Sammlung noch von einem Verlag in einer privaten Entscheidungssammlung oder einer Fachzeitschrift veröffentlicht worden waren. In § 15 Abs. 2 des OGH-Gesetzes (OGHG) idF BGBl I 2001/95 ist auch heute noch eine letzte, allerdings stark eingeschränkte Möglichkeit der Nichtveröffentlichung vorgesehen. Danach kann der erkennende Senat bei der Beschlussfassung in Rechtssachen, in denen das Verfahren in allen Instanzen ohne Durchführung einer öffentlichen Verhandlung zu führen war, anordnen, dass die Entscheidung (Volltext) in der Datenbank nicht zu veröffentlichen ist, wenn sonst die Anonymität der Betroffenen nicht sichergestellt ist. Von dieser Möglichkeit wird in der Praxis kaum Gebrauch gemacht. Eine Überraschung der Parteien durch die Berufung des Obersten Gerichtshofs auf die in einer solcherart nicht veröffentlichten Entscheidung vertretene Rechtsauffassung kann praktisch ausgeschlossen werden, zumal sich die Nichtveröffentlichung nach § 15 Abs. 2 OGHG nur auf den Volltext der Entscheidung, nicht aber auf die nach § 15 Abs. 1 Z 2 OGHG zu bildenden Rechtssätze bezieht.
  5. 5 Felzmann/Danzl/Hopf, OGH² (2009) § 15 Anm. 4.
  6. 6 Posch in Schwimann/Kodek, ABGB4 I (2011) § 12 Rz. 1.
  7. 7 Schauer in Kletecka/Schauer, ABGB-ON 1.00 (2011) § 12 Rz. 1.
  8. 8 Forgo-Feldner, Der OGH und der Zugang zu seinen Entscheidungen in historischer Perspektive, in Kodek, Zugang zum OGH (2012) 1 (19).
  9. 9 Schauer in Kletecka/Schauer, ABGB-ON 1.00 (2011) § 12 Rz. 1. Das Kriterium der «Rechtssicherheit» wird deshalb auch ausdrücklich in den § 502 Abs. 1, § 528 Abs. 1 ZPO und § 62 Abs. 1 AußStrG erwähnt (hiezu sogleich).
  10. 10 Konecny, Glosse zu OGH 8. September 2009, 4 Ob 101/09w, EvBl 2010/18, 129.
  11. 11 VfGH 28. Juni 1990, G 315/89, G 67/90 = VfSlg 12409.
  12. 12 Felzmann/Danzl/Hopf, OGH² (2009) § 15 OGHG Anm. 1 ff.; Konecny, Glosse zu OGH 8. September 2009, 4 Ob 101/09w, EvBl 2010/18, 129.
  13. 13 VfGH 28. Juni 1990, G 315/89, G 67/90 = VfSlg 12409.
  14. 14 VfGH 28. Juni 1990, G 315/89, G 67/90 = VfSlg 12409. Hiezu ausführlich (auch rechtshistorisch) Danzl, Die Anrufbarkeit des OGH in streitigen Zivilrechtssachen – von Franz Klein bis zur Gegenwart: Analyse – Rückblick – Ausblick, in FS Sprung (2011) 39 (76 ff.) sowie ders, «Erhebliche Rechtsfrage» und «Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung», in FS Griss (2011) 95 (99 ff.).
  15. 15 VfGH 28. Juni 1990, G 315/89, G 67/90 = VfSlg 12409.
  16. 16 Bydlinski in Rummel, ABGB³ (2000) § 12 Rz. 2; Posch in Schwimann/Kodek, ABGB4 I (2011) § 12 Rz. 2.
  17. 17 I.d.F. BGBl I 2011/95.
  18. 18 Weiterführend Danzl, «Erhebliche Rechtsfrage» und «Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung», in FS Griss (2011) 95 ff.
  19. 19 P. Bydlinski in KBB3 (2010) § 12 ABGB Rz. 3.
  20. 20 Für den Bereich der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit setzt sich ein verstärkter Senat des Obersten Gerichtshofs aus sieben Richtern und vier fachkundigen Laienrichtern zusammen.
  21. 21 RV 470 BlgNR 11. GP 8.
  22. 22 Felzmann/Danzl/Hopf, OGH² (2009) § 8 OGHG Anm. 1.
  23. 23 Siehe dazu Art. 267 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).
  24. 24 Tätigkeitsbericht des Obersten Gerichtshofs für das Jahr 2012; abrufbar auf der Website des Obersten Gerichtshofs (www.ogh.gv.at). Eine Komplettübersicht aller Entscheidungen verstärkter Senate des OGH (in Zivil- und Strafsachen) seit Inkrafttreten des OGHG (siehe nächste Fn.) findet sich in Danzl, «Erhebliche Rechtsfrage» und «Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung», in FS Griss (2011) 95 (126 ff.); seither ergingen noch zwei weitere Entscheidungen, nämlich je eine in Zivil- (6 Ob 24/11i) und eine in Strafsachen (14 Os 172/11t).
  25. 25 Bundesgesetz über den Obersten Gerichtshof (OGH-G – OGHG), BGBl 1968/328 i.d.F. BGBl I 2007/112.
  26. 26 JAB 912 BlgNR 11. GP 2; Walter, Das Bundesgesetz über den Obersten Gerichtshof, JBl 1969, 173 (180); Felzmann/Danzl/Hopf, OGH² (2009) § 15 OGHG Anm. 3; Kodek, Das Zivilverfahrensrecht im 21. Jahrhundert – alte und neue Herausforderungen, ÖJZ 2008, 919.
  27. 27 Felzmann/Danzl/Hopf, OGH² (2009) § 15 OGHG Anm. 1.
  28. 28 Graff, OGH-Judikatur muß zugänglich sein, AnwBl 1990, 115; Weber, OGH-Judikatur muß zugänglich sein, AnwBl 1990, 282; Fiebinger, Zugang zur OGH-Judikatur, AnwBl 1990, 282.
  29. 29 VfGH 28. Juni 1990, G 315/89, G 67/90 = VfSlg 12409; AnwBl 1990/3464 (Graff); Graff, OGH-Judikatur wird allgemein zugänglich, SWK 1990, T81; Holoubek/Lang, Rechtsprechungsübersicht Verfassungsgerichtshof – Sommersaison 1990 (Teil 2), ecolex 1990, 720 (723).
  30. 30 Die Kundmachung der Aufhebung des § 15 Abs. 2 OGHG durch den Verfassungsgerichtshof erfolgte am 21. August 1990 in BGBl 1990/542.
  31. 31 OGHG-Novelle BGBl 1991/20.
  32. 32 JAB 24. GP BlgNR 18. GP 2.
  33. 33 OGHG-Novelle BGBl I 2001/95.
  34. 34 I.d.F. BGBl I 2001/95.
  35. 35 BGBl RGBl 1896/217 i.d.F. BGBl I 2001/95.
  36. 36 I.d.F. BGBl I 2001/95.
  37. 37 I.d.F. BGBl I 2001/95.
  38. 38 Siehe zum Evidenzbüro ausführlich Felzmann/Danzl/Hopf, OGH² (2009) § 14 OGHG Anm. 1 ff.
  39. 39 I.d.F. BGBl I 2001/95.
  40. 40 BGBl I 2003/10.
  41. 41 Weiterführend zum Rechtsinformationssystem des Bundes Jahnel/Mader, EDV für Juristen² (1998) 79 ff.; dies, Rechtsinformatik I4 (2003) 34 ff.
  42. 42 Felzmann/Danzl/Hopf, OGH² (2009) § 15a OGHG Anm. 1.
  43. 43 Sammlung der Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs in Zivilsachen.
  44. 44 OGHG-Novelle BGBl I 2001/95.
  45. 45 Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 (2005) Vor §§ 502 ff. ZPO Rz. 162.
  46. 46 Felzmann/Danzl/Hopf, OGH² (2009) § 15 OGHG Anm. 2. Siehe hiezu auch das Vorwort der Bearbeiter im ersten, sich auch durch eine neue Zitierweise von den Vorgängerbänden unterscheidenden Band SZ 2002/1.
  47. 47 Wie schon in der Einleitung erwähnt, ist in streitigen Zivilrechtssachen die Revision gegen das Urteil des Berufungsgerichts nach § 502 Abs. 1 ZPO nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt. Dies kann unter anderem dann der Fall sein, wenn eine einschlägige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu einer bestimmten Frage fehlt.
  48. 48 Unter dem RIS-Portal kann auch EUR-Lex (eur-lex.europa.eu/de/index.htm) angewählt werden.
  49. 49 www.ris.bka.gv.at/RisInfo/HandbuchJustiz.pdf.
  50. 50 www.ris.bka.gv.at/RisInfo/ZitierregelnOGH.pdf.
  51. 51 Felzmann/Danzl/Hopf, OGH² (2009) § 15a OGHG Anm. 2.
  52. 52 Derzeit Preis pro Seite (1 Präs 2370-1716/12g vom 23. April 2012) bei ab dem 1. Januar 1991 beschlossenen Entscheidungen €0,75 bzw. bei vor dem 1. Januar 1991 beschlossenen, händisch zu anonymisierenden Entscheidungen €1,50 sowie €0,50 pro Seite im Abonnement.
  53. 53 Felzmann/Danzl/Hopf, OGH² (2009) § 15 OGHG Anm. 3.
  54. 54 Die aktuelle Geschäftsordnung des Obersten Gerichtshofs 2005 (OGH-Geo. 2005) i.d.F. 1 Präs 2360-4220/12t ist auf der Website des Obersten Gerichtshofs (www.ogh.gv.at) im Bereich «Der Oberste Gerichtshof/Rechtsgrundlagen» verfügbar. S. auch Felzmann/Danzl/Hopf, OGH² (2009) § 70 OGH-Geo Anm. 1 ff.
  55. 55 Felzmann/Danzl/Hopf, OGH² (2009) § 22 OGHG Anm. 4.
  56. 56 I.d.F. BGBl I 2001/95.
  57. 57 Zur «Nichtöffentlichkeit» im Sicherungsverfahren siehe OGH 8. September 2009, 4 Ob 101/09w, EvBl 2010/18 (Konecny).
  58. 58 OGH 8. September 2009, 4 Ob 101/09w, EvBl 2010/18 (Konecny).
  59. 59 OGH 8. September 2009, 4 Ob 101/09w, EvBl 2010/18 (Konecny).
  60. 60 Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 (2005) Vor §§ 502 ff. ZPO Rz. 172.
  61. 61 Forgo-Feldner, Der OGH und der Zugang zu seinen Entscheidungen in historischer Perspektive, in Kodek, Zugang zum OGH (2012) 1 (31 m.w.N.).
  62. 62 Forgo-Feldner, Der OGH und der Zugang zu seinen Entscheidungen in historischer Perspektive, in Kodek, Zugang zum OGH (2012) 1 (32 f. m.w.N.).
  63. 63 RV 525 BlgNR 21. GP 11.
  64. 64 Felzmann/Danzl/Hopf, OGH² (2009) § 15 OGHG Anm. 7.
  65. 65 Felzmann/Danzl/Hopf, OGH² (2009) § 15 OGHG Anm. 7. Pointiert zu Fällen «völlig funktionsloser» Anonymisierung Fucik, Ano Nym, ÖJZ 2013/59. Typische Beispiele nicht notwendiger Anonymisierungen sind etwa die Namen von Gebietskörperschaften in Amtshaftungssachen des 1. Senats des OGH oder von Sozialversicherungsträgern in Sozialrechtssachen des 10. Senats des OGH.
  66. 66 Thiele, Die Publikation von Gerichtsentscheidungen im Internet, RZ 1999, 215 (218 f.).
  67. 67 Forgo-Feldner, Der OGH und der Zugang zu seinen Entscheidungen in historischer Perspektive, in Kodek, Zugang zum OGH (2012) 1 (31).
  68. 68 OGH 8. September 2009, 4 Ob 101/09w, EvBl 2010/18 (Konecny).
  69. 69 Ott, Das Internet vergisst nicht – Rechtsschutz für Suchobjekte, MMR 2009, 158.
  70. 70 Die aktuelle OGH-Geo. 2005 i.d.F. 1 Präs 2360-4220/12t ist auf der Website des Obersten Gerichtshofs (www.ogh.gv.at) im Bereich «Der Oberste Gerichtshof/Rechtsgrundlagen» verfügbar.
  71. 71 Siehe die jährlich von der Vollversammlung des Obersten Gerichtshofs (§§ 9, 12 OGHG) beschlossenen Tätigkeitsberichte des Obersten Gerichtshofs aus den letzten Jahren auf der Website des Obersten Gerichtshofs (www.ogh.gv.at).
  72. 72 Danzl, Geo – Kommentar zur Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz5 (2013) § 145 Anm. 3b.
  73. 73 Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den elektronischen Rechtsverkehr (ERV 2006), BGBl II 2005/481, i.d.F. BGBl II 2012/503.
  74. 74 Danzl, Geo – Kommentar zur Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz5 (2013) § 145 Anm. 3 lit. b.
  75. 75 Die Qualität dieser gedruckten Entscheidungen ist offenbar in Abhängigkeit von der Güte der von den Schreibkräften in den 1960er bis 1980er Jahren verwendeten Farbbänder der Schreibmaschinen durchaus unterschiedlich.
  76. 76 Optical Character Recognition.
  77. 77 Felzmann/Danzl/Hopf, OGH² (2009) § 14 OGHG Anm. 4.
  78. 78 Zugänglich in den Bibliotheksräumlichkeiten im Justizpalast oder über die Website des Obersten Gerichtshofs www.ogh.gv.at.