[1]
Dies hat hat der Oberste Gerichtshof am 5. März 2015 entschieden. Damit wurde eine Rechtsfrage von österreichweiter Bedeutung einer Klärung zugeführt.
Verhältnismäßigkeitsgebot
[2]
Der Oberste Gerichtshof hat hervorgehoben, dass dem Verhältnismäßigkeitsgebot in jedem Einzelfall – etwa durch die Begrenzung der Maßnahme auf eine kurze Zeitspanne – zu entsprechen ist, um zu gewährleisten, dass in das Kommunikationsgeheimnis Unbeteiligter nur soweit eingegriffen wird, als dies für einen erfolgversprechenden Ermittlungsschritt unvermeidlich und im Hinblick auf die zu erwartende Zahl von Betroffenen und das Gewicht der aufzuklärenden Straftat vertretbar ist.
Anlassfall
[3]
Den Anlassfall bot ein Ermittlungsverfahren gegen unbekannte Täter, in dem ein an einem Einbruchsdiebstahl Beteiligter zum Tatzeitpunkt dabei beobachtet worden war, mit einem Handy telefoniert zu haben.
[4]
Wie schon in früheren Fällen wies das zuständige Landesgericht einen Antrag der Staatsanwaltschaft auf Bewilligung der Anordnung einer Auskunft über Verkehrsdaten in Form einer Auswertung des Sendebereichs der örtlich in Frage kommenden Funkzelle zwecks Ausforschung der Teilnehmernummer und der Kenndaten des vom unbekannten Täter verwendeten Mobiltelefons («Funkzellenabfrage») ab. Das Oberlandesgericht gab einer dagegen gerichteten Beschwerde der Staatsanwaltschaft – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Rechtsschutzbeauftragten der Justiz – nicht Folge. Die Entscheidung war damit rechtskräftig.
[5]
Gegen die Begründung dieser Beschlüsse, wonach eine derartige Überwachungsmaßnahme – die vielfach auch zur Aufklärung schwerster Straftaten den einzigen zielführenden Ermittlungsansatz darstellt – nach der derzeitigen Gesetzeslage nicht zulässig sei, richtete sich eine von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes.
Erwägungen des Obersten Gerichtshofs
[6]
Die Zulässigkeit der Überwachungsmaßnahme ergibt sich – entgegen der Begründung der angefochtenen Beschlüsse – im Wesentlichen aus folgenden Überlegungen:
- Die «Standortkennung» ist die Kennung der Funkzelle (z.B. ein Antennenmast), über die eine Mobilfunkverbindung hergestellt wird.
- Diese ist – soweit sie in Verbindung mit einem Kommunikationsvorgang (Telefonat) steht – nach dem Telekommunikationsgesetz (TKG) vom Mobilfunkbetreiber zu Verrechnungszwecken weiterhin für einen bestimmten Zeitraum zu speichern.
- Ob darüber zum Zweck der Strafverfolgung Auskunft erteilt werden darf, richtet sich nach § 135 Abs 2 der Strafprozessordnung (StPO).
- Nur ein einziger darin geregelter Fall knüpft an eine technische Einrichtung an, die Ursprung oder Ziel einer Übertragung von Nachrichten war oder sein wird. In der hier zu entscheidenden Konstellation ist es nur erforderlich, dass durch die Maßnahme (letztlich) Daten des Beschuldigten ermittelt werden können.
- Aus einer bloßen Durchführungsvorschrift über den Inhalt von Anordnung und Bewilligung einer solchen Ermittlungsmaßnahme (konkret § 138 StPO) können Einschränkungen ihrer Zulässigkeit nicht abgeleitet werden.
Urteile des OGH 12 Os 93/14i und 12 Os 94/14m vom 5. März 2015
Verfahrensgang:
- LG Klagefurt, 20. Januar 2014 – 8 HR 224/13z
- OLG Graz, 14. Mai 2014 – 8 Bs 25/14h
Quelle: Medienmitteilung des Obersten Gerichtshofs vom 5. März 2015