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De Wilde Weldoener – Auswirkungen der europäischen Parodiefreiheit auf das deutsche und österreichische Urheberrecht

  • Author: Clemens Thiele
  • Category: Articles
  • Region: Austria
  • Field of law: IP Law
  • Collection: Conference Proceedings IRIS 2015, Peer Reviewed – Jury LexisNexis Best Paper Award of IRIS2015
  • Citation: Clemens Thiele, De Wilde Weldoener – Auswirkungen der europäischen Parodiefreiheit auf das deutsche und österreichische Urheberrecht, in: Jusletter IT 26 February 2015
Mit seinem Urteil vom 3. September 2014, C-201/13 (Deckmyn und Vrijheidsfonds / Vandersteen u.a.), hat der EuGH erstmals den Parodiebegriff eines Europäischen Urheberrechts definiert. Der Beitrag beschäftigt sich mit den Auswirkungen auf das österreichische und deutsche Urheberrecht. Er ortet erhebliche Umsetzungsdefizite des Gesetzgebers, aber auch Bedarf an einer Rsp.-Änderung, die nur in enger Kooperation mit der europäischen Grundrechtsentwicklung (EGMR, EuGH) erfolgen kann.

Inhaltsverzeichnis

  • 1. Ausgangsfall
  • 2. Die Entscheidung des Gerichts
  • 3. Die Parodie im deutschen Urheberrecht
  • 4. Die Parodie im österreichischen Urheberrecht
  • 5. Eigene Stellungnahme
  • 5.1. Einfluss des Europäischen Urheberrechts
  • 5.2. Auswirkungen auf die deutsche Rechtspraxis
  • 5.3. Auswirkungen auf die österreichische Rechtspraxis
  • 6. Schlussfolgerungen
  • 7. Literatur

1.

Ausgangsfall ^

[1]
Im aus Belgien stammenden Ausgangsfall setzte die rechtsextreme Partei Vlaams Belang ein dort offenbar sehr bekanntes Comic-Cover «De Wilde Weldoener» (Der wilde Wohltäter) aus dem Jahr 1961 für ihre Propaganda ein:

Abbildung 1: Links das Original, rechts die Parodie

[2]

Das Original-Comic-Bild zeigte einen fliegenden Wohltäter, der Geld verstreut. In der Vlaams-Belang-Version wurde daraus der Bürgermeister von Gent, und die Leute, die das Geld aufsammeln, trugen alle Burka oder dunkle Hautfarbe.

[3]
Die Inhaber der Rechte an dieser Comicreihe waren der Ansicht, dass die politische Comic-Zeichnung und ihre öffentliche Wiedergabe ihre Urheberrechte verletzten. Sie klagten daraufhin Herrn Deckmyn und jene Organisation, die den Vlaams Belang finanziert. Vor den belgischen Gerichten wandten die Beklagten ein, dass die strittige Zeichnung eine politische Karikatur und folglich eine Parodie darstellte, so dass die von der Richtlinie 2001/29/EG (InfoSoc-RL)1 für diese Art von Werken geschaffene, und ins belgische Urheberrecht umgesetzte Ausnahmeregelung anzuwenden wäre. Die Kläger waren demgegenüber der Ansicht, dass eine Parodie selbst von Ursprünglichkeit zeugen müsste, was vorliegend offenkundig nicht der Fall wäre. Außerdem wäre die in Rede stehende Zeichnung diskriminierend.
[4]
Das Erstgericht gab der Klage statt; das Rechtsmittelgericht in Brüssel hatte Zweifel und legte dem Europäischen Höchstgericht mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vor, um die Voraussetzungen zu präzisieren, die ein Werk erfüllen muss, um als Parodie eingestuft werden zu können.
[5]

Der EuGH hatte sich daher erstmals zum Begriff und zur Zulässigkeit der Parodie eines urheberrechtlich geschützten Werkes und damit zur Urheberrechtsschranke nach Art. 5 Abs. 3 lit. k InfoSoc-RL zu äußern.

2.

Die Entscheidung des Gerichts2 ^

[6]

Der EuGH hat zunächst die Voraussetzungen präzisiert, die ein menschliches Schaffen erfüllen muss, um als Parodie eingestuft werden zu können. Nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch bestehen die wesentlichen Merkmale der Parodie darin, an ein bestehendes Werk zu erinnern, von dem sie sich wahrnehmbar unterscheiden muss, und einen Ausdruck von Humor oder eine Verspottung darzustellen. Hingegen muss eine Parodie keinen anderen eigenen ursprünglichen Charakter haben als den, gegenüber dem parodierten ursprünglichen Werk wahrnehmbare Unterschiede aufzuweisen. Vermittelt eine Parodie aber eine diskriminierende Aussage, haben die Inhaber der Rechte an dem parodierten Werk grundsätzlich ein berechtigtes Interesse daran, dass ihr Werk nicht mit dieser Aussage in Verbindung gebracht wird. Diese Beurteilung i.S. einer Interessenabwägung im Einzelfall muss aber das nationale Gericht vornehmen. Die verbindlichen, unionsrechtlichen Vorgaben lauten daher leitsatzartig:

  • Der Begriff der «Parodie» i.S. des Art. 5 Abs. 3 lit. k InfoSoc-RL ist als autonomer Begriff des Unionsrechts anzusehen und im gesamten Gebiet der Union einheitlich auszulegen.
  • Da die InfoSoc-RL den Begriff der Parodie nicht definiert, ist die Bedeutung und Tragweite dieses Begriffs entsprechend seinem Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch zu bestimmen, wobei zu berücksichtigen ist, in welchem Zusammenhang er verwendet wird und welche Ziele mit der Richtlinie verfolgt werden.
  • Nach Art. 5 Abs. 3 lit. k InfoSoc-RL bestehen die wesentlichen Merkmale der Parodie darin
    • zum einen an ein bestehendes Werk zu erinnern,
    • gleichzeitig aber ihm gegenüber wahrnehmbare Unterschiede aufzuweisen, und
    • zum anderen einen Ausdruck von Humor oder eine Verspottung darzustellen.
  • Der Begriff «Parodie» hängt nicht von den Voraussetzungen ab, dass die Parodie einen eigenen ursprünglichen Charakter hat, der nicht nur darin besteht, gegenüber dem parodierten ursprünglichen Werk wahrnehmbare Unterschiede aufzuweisen, dass sie vernünftigerweise einer anderen Person als dem Urheber des ursprünglichen Werkes zugeschrieben werden kann, dass sie das ursprüngliche Werk selbst betrifft oder dass sie das parodierte Werk angibt.
  • Die Schutzschranke des Art. 5 Abs. 3 lit. k InfoSoc-RL erfordert jeweils im konkreten Fall einen angemessener Ausgleich zu schaffen zwischen den Interessen und Rechten der Urheber und Leistungsschutzberechtigten i.S. der Art. 2 und 3 InfoSoc-RL auf der einen und der freien Meinungsäußerung des Nutzers eines geschützten Werkes, der sich auf die Parodieausnahme auf der anderen Seite.
[7]

Es bildet letztlich die Aufgabe des nationalen Gerichts, unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Anlassverfahrens zu beurteilen, ob bei der Anwendung der Ausnahme für Parodien nach Art. 5 Abs. 3 lit. k InfoSoc-RL zum einen die jeweils in Rede stehende Werknutzung die genannten wesentlichen Merkmale der Parodie aufweist und zum anderen der angemessene Ausgleich zwischen Urheberinteressen und Meinungsfreiheit gewahrt wird.

3.

Die Parodie im deutschen Urheberrecht ^

[8]

Eine der Parodiefreiheit des Art. 5 Abs. 3 lit. k InfoSoc-RL vergleichbare Schrankenbestimmung findet sich im deutschen Urheberrecht nicht. Ein Teil der Lehre3 hat diese bewusste4 Entscheidung des deutschen Gesetzgebers ausdrücklich begrüßt. Sie sieht die Rsp. dazu ohnehin als gefestigt an und hält den Schutz der künstlerischen Parodie dauerhaft für gewährleistet.

[9]
Traditionell ordnet die deutsche Rechtspraxis die Parodie, ebenso wie die Satire oder bloße Paraphrase der freien Benutzung nach § 24 dUrhG zu. Entscheidendes Kriterium bildet dabei, dass die Übernahme das fremde Originalwerk nicht einverleibt, sondern zu einem inneren Dialog mit diesem führt.5 Die Rsp.6 fordert zur Rechtfertigung der Parodie als freie Benutzungsform neben dem Hineinstellen des parodierten Werks in einen neuen Kontext, durch den das Originalwerk verzerrt wird, zusätzlich eine antithematische Auseinandersetzung7 mit dem vorbildlichen Werk. Dadurch soll eine «Ausbeutung des Originals durch Trittbrettfahrer» verhindert werden, ihr eigenes Werk mit Versatzstücken bekannter Werke zu verbrämen.8 So soll keine zulässige Parodie vorliegen, wenn sich die antithematische Behandlung nicht gegen das parodierte Werk, sondern ausschließlich gegen die Person des Urhebers oder gegen mit dem Werk nicht im Zusammenhang stehende Dritte richtet.9 Erforderlich für eine Parodie als freie Benutzung ist jedenfalls der gehörige «innere Abstand». Dieser soll in einer inhaltlichen oder künstlerischen Auseinandersetzung mit dem Originalwerk bestehen, nicht aber in der bloßen Absicht durch Bezugnahme auf ein fremdes Werk Heiterkeit hervor zu rufen.10 Diese Voraussetzung könne auch nicht durch Berufung auf verfassungsrechtlich geschützte Güter umgangen werden.11 Nach der Grundsatzentscheidung12 dazu hat der BGH die Verwendung einer für den Bundestag entworfenen Adlerfigur zugelassen, die in der Bilddarstellung eines Nachrichtenmagazins einem Bürger sprichwörtlich in die Tasche greift. Die Thematik einer analogen Anwendung des Zitatrechts nach § 51 Nr. 2 dUrhG haben die Karlsruher RichterInnen dabei offen gelassen. Sie betonen aber die Prüfung des grundrechtlichen Parodieschutzes.
[10]
Schließlich sind auch spezifisch urheberpersönlichkeitsrechtliche Gesichtspunkte13 bei der Interessenabwägung im Rahmen der zu prüfenden Werkentstellung nach § 14 dUrhG zu berücksichtigen. Nach einem Teil der Lehre14 bedarf es aber keines Rückgriffs auf das Werkänderungsverbot, da die Interessenabwägung nach § 14 dUrhG bei der Parodie mit der Prüfung der freien Benutzung i.S. des § 24 Abs. 1 dUrhG zusammenfällt.

4.

Die Parodie im österreichischen Urheberrecht ^

[11]

Für die Parodie besteht in Österreich keine freie Werknutzung. Die fakultative Bestimmung des Art. 5 Abs. 3 lit. k InfoSoc-RL ist formell nicht umgesetzt. Das Spannungsverhältnis zwischen Parodie und Urheberrecht aufzulösen, ist aber verfassungsrechtlich geboten und wurde daher schon in der Vergangenheit an österreichische Gerichte herangetragen.15

[12]
Die traditionelle Auffassung16 löst das Parodieproblem nach den Regeln der freien Nachschöpfung i.S. des § 5 Abs. 2 UrhG. Die Benützung eines Werks zur antithematischen Verwendung ist demnach bereits dann frei, wenn das Original in den Hintergrund tritt bzw. «verblasst». So liegt keine unzulässige Bearbeitung vor, wenn Arthur Schnitzlers «Reigen» unter dem Titel «Reigen 51» mit dem Untertitel «Variationen» über ein Thema von Schnitzler in Milieu und Sprache der Gegenwart verlegt wird, wobei zehn Dialoge vollkommen verändert wurden.17 Die zunächst vorherrschende Ansicht ließ eine bloße antithematische Behandlung für eine freie Bearbeitung genügen. Die nunmehr h.M.18 stellt demgegenüber für die Zulässigkeit der Parodie nicht allein darauf ab, ob eine Auseinandersetzung mit Werk oder Urheber stattfindet, sondern geht bei der gebotenen Interessenabwägung von weiteren zu berücksichtigenden Kriterien aus, wie dass keine unwahren, ehrenrührigen Tatsachenbehauptungen, keine Aushöhlung der wirtschaftlichen Interessen des Urhebers, keine Beeinträchtigung der normalen Auswertung des Werks und keine ungebührliche Verletzung der berechtigten Interessen des Urhebers bestehen dürfen. Das Grundrecht der freien Meinungsäußerung des Parodieverfassers könnte ohne Eingriff in das Urheber- oder Leistungsschutzrecht nicht oder nur unzulänglich ausgeübt werden. Als Korrektiv einer inflationären Zulassung der Parodie i.S. einer Neuschöpfung postuliert der 4. Senat, dass eine Parodie «nicht [den] Spaß auf Kosten anderer, sondern die eigene ernsthafte Aussage ermöglich[en]» soll.19

5.

Eigene Stellungnahme ^

[13]

Der Richterspruch aus Luxemburg entfaltet m.E. richtungsweisende Auswirkungen auf jene Urheberrechtsordnungen, denen eine gesetzlich normierte «Parodieausnahme» fremd ist. In den wenigen Rechtsordnungen, die Art. 5 Abs. 3 lit. k InfoSoc-RL umgesetzt haben,20 ist demgegenüber die Rechtssicherheit gestiegen.

5.1.

Einfluss des Europäischen Urheberrechts ^

[14]
Das – aus den nunmehr elf einschlägigen Richtlinien21 – gekelterte Europäische Urheberrecht, wie es durch die zahlreichen Entscheidungen des EuGH offenbar wird, ist längst juristische Realität,22 die es zur Kenntnis zu nehmen gilt. Die Begriffe der InfoSoc-RL wie z.B. jener der «Verbreitung» erfahren eine autonome Auslegung im Unionsrecht, die nicht von dem nationalen Recht abhängen kann, das auf die Geschäfte anwendbar ist, in deren Rahmen eine Verbreitung erfolgt.23 Gleiches gilt für den Begriff der «Parodie». Im Verhältnis der (zeitlich späteren) InfoSoc-RL zu den übrigen Urheberrechtsrichtlinien ergibt sich aus ihrem ErwGr 20, dass diese auf den Grundsätzen und Bestimmungen beruht, die in den einschlägigen geltenden Richtlinien, namentlich der Richtlinie 2006/115/EG (Vermiet- und Verleih-RL) und der Richtlinie 93/98/EWG (Schutzdauer-RL) bereits festgeschrieben sind.24 Vorgesehen ist, dass die InfoSoc-RL diese Grundsätze und Bestimmungen fortentwickelt und in den Rahmen der Informationsgesellschaft einordnet. Ihre Bestimmungen müssen daher unbeschadet der Regelungen der früheren Richtlinien gelten, es sei denn, sie bestimmt anderes.25
[15]
Die Verpflichtung der nationalen Gerichte bei der Anwendung nationalen Rechts dieses so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zwecks der fraglichen Richtlinie auszulegen, um das in der Richtlinie festgelegte Ziel zu erreichen, ist anerkannt.26 Der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Urheberrechts geht nicht im klassischen Auslegungskanon des nationalen Rechts auf (oder vielmehr «unter»). Er dient vielmehr einer spezifischen Funktion, nämlich der effektiven Durchsetzung des Unionsrechts auch dort, wo der nationale Gesetzgeber säumig war oder vermeinte auf eine ausdrückliche Umsetzungsregelung verzichten zu können.27 Die Grenze des Missbrauchs i.S. einer Auslegung contra legem28 des nationalen Rechts ist mangels gesatzter Bestimmungen zur Parodie in Österreich und Deutschland nicht erkennbar.
[16]

Der EGMR hat im Fall «Ashby Donald u.a. gegen Frankreich»29 ebenso klargestellt, dass eine Verurteilung wegen Urheberrechtsverletzung durch Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke einen unzulässigen Eingriff in die Freiheit der Meinungsäußerung gem. Art. 10 EMRK (deckungsgleich: Art. 11 GRC) darstellen kann.30 Das geistige Eigentum ist als Bestandteil des Eigentums anerkannt.31 Art. 17 Abs. 2 GRC bestimmt, dass geistiges Eigentum geschützt wird.32

5.2.

Auswirkungen auf die deutsche Rechtspraxis ^

[17]
Die bisherige Rezeption des Richterspruchs aus Luxemburg fällt in der deutschen Lehre durchaus geteilt aus. Nach einer Ansicht33 dürften neue Ergebnisse für die Parodie aufgrund der gefestigten Rsp. nicht zu erwarten sein. Bloß in Randbereichen der §§ 23, 24 dUrhG bedürfe es einer durch Interessenabwägung zu erzielenden Anpassung. Ein anderer Teil der Lehre34 geht davon aus, dass nunmehr die Nutzung von Originalwerken im Rahmen von Parodien häufiger zulässig sein werde, als nach der bisherigen, eher restriktiven Rsp; eine weitere Ansicht35 attestiert «erhebliche Rechtsunsicherheit».
[18]

Nach den unionsrechtlichen Vorgaben, insbesondere zum Begriff der Parodie, lässt sich m.E. diese nicht mehr unter § 24 dUrhG subsumieren.36 Die deutsche Rsp.37 ersetzt für Parodien das «Verblassensargument» des § 23 dUrhG durch das Kriterium des hinreichend großen «inneren Abstands». Dass damit nur ein konturloses Tatbestandsmerkmal mehr geschaffen worden ist, liegt auf der Hand. Als Auswege zum urheberrechtlichen Schutz der künstlerischen Parodie in Deutschland bleiben zwei Wege offen: Zum einen eine teleologische Reduktion des § 23 dUrhG; danach ist die Parodie zwar als unfreie Bearbeitung zu betrachten, aber trotzdem in den vom Unionsrecht gezogenen Grenzen zulässig. Dieser Weg erscheint gangbar. Weniger vorzugswürdig erscheint die analoge Anwendung des Zitatrechts nach § 51 UrhG, aber immerhin denkbar. Eine (klare) gesetzgeberische Lösung ist wünschenswert.

5.3.

Auswirkungen auf die österreichische Rechtspraxis ^

[19]

Die Untätigkeit des Gesetzgebers überlässt es auch weiterhin der österr. Rsp., eine geeignete «Einfallspforte» für die urheberrechtliche Zulässigkeit der Parodie zu finden. Dabei kann sie sich nicht darauf zurückzuziehen, es wäre allein Legislativaufgabe, eine entsprechende Anspruchsgrundlage – durch Umsetzung des Art. 5 Abs. 3 lit. k InfoSoc-RL – zu schaffen. Die Begriffsbestimmung der Parodie und ihre Grenzen haben unionsrechtlichen Anwendungsvorrang; insofern erübrigt sich i.S. der «acte clair»-Theorie eine Anrufung des EuGH.

[20]
In der Grundsatzentscheidung «Lieblingshauptfrau» hat der 4. Senat38 allerdings unter Berufung auf die Lehre39 festgehalten, dass die Parodie «gesetzessystematisch nur zulässig sein [kann], wenn es sich bei ihr um eine Neuschöpfung gemäß § 5 Abs. 2 UrhG handelt, da sie nicht in den Katalog der freien Werknutzung aufgenommen ist». Diese dogmatische Einordnung verkennt aber das Wesen der Parodie als «Nebengesang» oder «Gegenlied» und ist nach Europäischem Urheberrecht nicht mehr aufrechtzuerhalten. Urheberrechtliche Parodie braucht als Bezugspunkt das Originalwerk; ansonsten funktioniert sie nicht. Verblassen die Vorlagen, ist die Parodie misslungen.40 Den einzigen Vorzug, den die bisherige Einordnung der Parodie als freie Bearbeitung i.S. des § 5 Abs. 2 UrhG für sich hat, besteht darin, dass insoweit kein Hinweis auf den Originalurheber erforderlich ist.41 Ein «Sonderbearbeitungsrecht» für Parodien sollte aber hierzulande tunlichst vermieden werden.
[21]
Das vorliegende Urteil des EuGH erfordert m.E. eine Neuorientierung der urheberrechtlichen Beurteilung einer antithematischen Behandlung bestehender Werke i.S. des § 1 UrhG. Beizubehalten ist, dass der OGH bislang für die Zulässigkeit der Parodie nicht darauf abgestellt hat, ob eine Auseinandersetzung mit Werk oder Urheber des Originals stattfindet.42 Dies erweitert die Anwendungsmöglichkeit der Parodie-Ausnahme. Einer Neubewertung bedarf auch die Auffassung, dass für die Zulässigkeit einer Parodie grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen sei.
[22]

Die noch in der Lieblingshauptfrau-Entscheidung vom OGH43 attestierte «zweifache Rechtfertigung» der Eingriffe in Urheber- und Leistungsschutzrechte, nämlich einerseits als freie Bearbeitung, andererseits durch das Recht auf freie Meinungsäußerung, bedarf nach dem vorliegenden EuGH-Urteil in ihrem ersten Teil einer völlig anderen Perspektive. Zwar liegt auch beim verfremdeten Wahlplakat der Lieblingshauptfrau eine «Parodie» vor, doch bleibt es dem Urheber bzw. Leistungsschutzberechtigten überlassen, diese zu dulden oder eben nicht, da insoweit eine Schranke gesetzlich nicht normiert ist. Erst in der Schaffung eines durch die Meinungsfreiheit gebotenen Interessenausgleichs kann die Lieblingshauptfrau-Parodie ihre Rechtfertigung – wenn überhaupt – erfahren.

[23]

Zwischen der Meinungsfreiheit des Parodisten und dem Urheberrecht des Parodierten, so der EuGH in Rz. 27 des Urteils C-201/13 deutlich, muss ein «angemessener Ausgleich» gefunden werden. Im konkreten Sachverhalt kommt der politische Hintergrund der Parodie zum Tragen, weil die in das Urheberrecht eingreifende Zeichnung durch die Art der Darstellung eine diskriminierende Aussage vermittelt, die bewirken könnte, dass das geschützte Werk mit einer solchen Aussage in Verbindung gebracht würde. M.E. hat die Große Kammer der Ansicht, dass eine Diskriminierung wegen Rasse, ethnischer Herkunft und Hautfarbe unter dem Deckmantel der Parodie von Werkschöpfern oder Leistungsschutzberechtigten zu dulden ist, eine klare Absage erteilt. Nicht die «tiefsten Überzeugungen der Gesellschaft»44 geben den Ausschlag, sondern das Recht des Urhebers, nicht mit seiner schöpferischen Leistung für irgendwelche ihm fern liegende Zwecke missbraucht zu werden. Das subjektive Interesse des Urhebers,45 wenn es den nachvollziehbar erscheint, sollte den Ausschlag geben. Diese Auslegungen bietet Platz für (urheber-)persönlichkeitsrechtliche Begrenzungen i.S. des § 21 UrhG, aber genauso Schutz gegen eine Aushöhlung der wirtschaftlichen Interessen der Urheber- und Leistungsschutzberechtigten.46

[24]

Fazit: Die Umsetzung der EuGH-Rsp. durch die österr. Gerichte bleibt abzuwarten. Einmal mehr wird aber der Gesetzgeber herausgefordert, dringend eine dogmatisch klare Verankerung der Parodiefreiheit in den §§ 41 ff. UrhG vorzusehen.

6.

Schlussfolgerungen ^

[25]

Das wohl bahnbrechende Urteil des EuGH in der Rs. C-201/13 lässt sich auf die Kurzformel bringen: Parodie ja, Rassismus nein. Urheber müssen hinnehmen, dass ihre Werke als Gegenstand einer parodistisch-kritischen Auseinandersetzung auch für Zwecke der Tages- oder Gesellschaftspolitik dienen; was sie aber nicht dulden dürfen und nunmehr rechtlich auch verhindern können, ist ein glatter Missbrauch der Parodie für die Menschenwürde (i.S. des Art. 1 GRC) verletzende Zwecke.47

7.

Literatur ^

Büscher/Dittmer/Schiwy (Hrsg.), Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht Kommentar2, Heymann, Köln (2011)

Ciresa, Österreichisches Urheberrecht, Loseblattsammlung, LexisNexis Verlag, Wien (2014)

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Dillenz/Gutman, Praxiskommentar zum Urheberrecht2, Springer Verlag, Wien (2004)

Loewenheim, Handbuch des Urheberrechts2, C.H. Beck, München (2010)

Rehbinder, Urheberrecht16, C.H. Beck, München (2010)

Staudegger/Thiele (Hrsg.), Jahrbücher Geistiges Eigentum (2012, 2013 und 2014), NWV Verlag, Wien (2012–2014)

Walter, Österreichisches Urheberrecht I, Verlag Medien und Recht, Wien (2008)

Wandtke/Bullinger, Urheberrecht Kommentar, C.H. Beck, München (2002)

Büttner, Über allen Wipfeln ist Ruh... – Satire und Parodie im Markenrecht in FS Ullmann (2006) 157 ff.

Canaris, Die richtlinienkonforme Auslegung und Rechtsfortbildung im System der juristischen Methodenlehre, in Koziol/Rummel (Hrsg.), Im Dienste der Gerechtigkeit: Festschrift für Franz Bydlinski (2002), 47 ff.

Handig, Parodien – «mag man eben» in Schenk/Lovrek/Musger/Neumayr (Hrsg.), FS Griss (2011), 283

Staudegger, Die Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union in Urheberrechtssachen im Jahr 2013 in Staudegger/Thiele (Hrsg.), Jahrbuch Geistiges Eigentum 2014 (2014), 2

Becker, Parodiefreiheit und Güterabwägung, GRUR 2004, 104

Dillenz, Die urheberrechtliche Beurteilung der Parodie, ZfRV 1984, 93

Dittrich, Zur urheberrechtlichen Beurteilung der Parodie, RfR 1993, 25

Garbers/von Böhm, Schlussanträge des Generalanwalts Cruz Villalón zur «Parodie», GRUR-Prax 2014, 305

Handig, Auch Spaß muss sein. Parodie versus Urheberrecht: Eine Besprechung der Entscheidung Lieblingshauptfrau, ÖBl 2011, 58

Haybäck, Bedeutung und Grenzen der freien Bearbeitung nach § 5 Abs. 2 UrhG, wbl 2010, 549

Kelp, Urheberrecht und Parodie im Gemeinschaftsrecht, IPRB 2014, 260

Noll, Parodie und Variation, MR 2006, 196

Poll, Alles Mattscheibe, oder was? ZUM 2004, 511

Riesenhuber, EuGH: Parodie als eigenständige Kategorie des Unionsrechts, LMK 2014, 363019

Rütz, Die Parodie in der Informationsgesellschaft, wrp 2004, 323

Schumacher, Entscheidungsanmerkung, ecolex 2014, 983

Slopek, Begriff und Grenzen der Parodiefreiheit, GRUR-Prax 2014, 442

Vinck, Parodie und Urheberschutz, GRUR 1973, 251, 254


 

Clemens Thiele, Rechtsanwalt/Partner von Eurolawyer® Rechtsanwälte Salzburg, Honorarprofessor der Universität Salzburg (Privatrecht), Imbergstraße 19 Top 3, 5020 Salzburg AT, Anwalt.Thiele@eurolawyer.at; www.eurolawyer.at

  1. 1 Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, ABl L 167 vom 22. Juni 2001, 10.
  2. 2 EuGH 3. September 2014, C-201/13 (Deckmyn und Vrijheidsfonds) = ECLI:EU:C:2014:2132 = ecolex 2014/416, 982 (Schumacher) = EuZW 2014, 912 = GRUR 2014, 972 = jusIT 2014/78, 165 (Thiele) = ÖBl 2014/58, 282 (Handig) = ÖJZ 2014/133 (Lehofer) = ecolex 2014, 1025 (Balthasar).
  3. 3 Rütz, Die Parodie in der Informationsgesellschaft, wrp 2004, 323 ff.
  4. 4 BT-Drucks. 15/38, 15.
  5. 5 So bereits Bullinger in Wandtke/Bullinger (2002) § 24 UrhG Rz. 14.
  6. 6 BGH 13. April 2000, I ZR 282/97 (Kalkofes Mattscheibe) = GRUR 2000, 703; instruktiv zur Rsp.-Entwicklung Poll, Alles Mattscheibe, oder was? ZUM 2004, 511 m.w.H.
  7. 7 Deutlich Rehbinder, Urheberrecht16 (2010) Rz. 382: «Parodie [ist] ... komisch-satirische Kritik ernster Werke durch die antithematische Wiedergabe eines unpassenden Inhalts in der äußeren Form des kritisierten Werkes».
  8. 8 Deutlich noch BGH 26. März 1971, I ZR 77/69 (Disney-Parodie), GRUR 1971, 588, 589; vgl. auch BGH 11. März 1993, I ZR 264/91 (Asterix-Persiflagen) = GRUR 1994, 191, 193; 11. März 1993, I ZR 263/91 (Alcolix) = GRUR 1994, 206, 208.
  9. 9 Loewenheim in Loewenheim, Handbuch des Urheberrechts2 (2010) § 8 Rz. 21 m.w.N.
  10. 10 Haberstumpf in Büscher/Dittmer/Schiwy (Hrsg.), Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht Kommentar2 (2011) § 24 UrhG Rz. 19.
  11. 11 BGH 17. Juli 2013, I ZR 52/12 (Pippi-Langstrumpf-Kostüm) = GRUR 2014, 258; 20. Dezember 2007, I ZR 42/05 (TV-Total) = CR 2008, 507.
  12. 12 BGH 20. März 2003, I ZR 117/00 (Gies-Adler) = AfP 2003, 541.
  13. 13 Dietz in Loewenheim, Handbuch des Urheberrechts2 § 16 Rz. 92.
  14. 14 Haberstumpf in Büscher/Dittmer/Schiwy (Hrsg.) § 14 UrhG Rz. 9.
  15. 15 Vgl. Haybäck, Bedeutung und Grenzen der freien Bearbeitung nach § 5 Abs. 2 UrhG, wbl 2010, 549, 554 f. m.w.N.
  16. 16 Deutlich Dillenz, Praxiskommentar zum Österreichischen Urheberrecht (1999), 29 f.; vgl. auch Dittrich, Zur urheberrechtlichen Beurteilung der Parodie, RfR 1993, 25; Dillenz, Die urheberrechtliche Beurteilung der Parodie, ZfRV 1984, 93.
  17. 17 LGZ Wien 23. Juni 1953 (Reigen 51) = UFITA 1955, 377.
  18. 18 OGH 13. Juli 2010, 4 Ob 66/10z (Lieblingshauptfrau) = JBl 2010, 799 = ÖBl 2010/55, 285 = MR 2010, 327 (Walter und kritisch Thiele) = ecolex 2011/25, 57 (Schumacher) = SZ 2010/82; Noll, Parodie und Variation, MR 2006, 196; Ciresa, UrhG § 5 Rz. 57; Walter, Österreichisches Urheberrecht I (2008), 537; Dillenz/Gutman, UrhG² § 5 Rz. 11.
  19. 19 OGH 13. Juli 2010, 4 Ob 66/10z (Lieblingshauptfrau) Pkt. 4.6; kritisch Handig, Auch Spaß muss sein. Parodie versus Urheberrecht: Eine Besprechung der Entscheidung Lieblingshauptfrau, ÖBl 2011, 58, 62.
  20. 20 Belgien, Frankreich, Niederlande, Spanien; vgl. die Übersicht und exemplarische Erörterung der französischen Rechtslage durch Handig, Parodien – «mag man eben» in Schenk/Lovrek/Musger/Neumayr (Hrsg.), FS Griss (2011), 283, 289 f.
  21. 21 Staudegger, Die Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union in Urheberrechtssachen im Jahr 2013 in Staudegger/Thiele (Hrsg.), Jahrbuch Geistiges Eigentum 2014 (2014), 2, 3 f.
  22. 22 Zur Vermessung dieser für manche «Neuen Welt» sei das regelmäßige Studium der jährlichen Beiträge Staudeggers, Die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union in Urheberrechtssachen, in Staudegger/Thiele (Hrsg.), Jahrbücher Geistiges Eigentum (2012, 2013 und 2014) empfohlen.
  23. 23 EuGH 21. Juni 2012, C-5/11 (Donner) Rz. 25 = MR-Int 2012, 78 (Walter).
  24. 24 EuGH 9. Februar 2012, C-277/10 (Luksan) Rz. 43 = wbl 2012/72, 203.
  25. 25 EuGH 9. Februar 2012, C-277/10 (Luksan) Rz. 43 = wbl 2012/72, 203; vgl. diesem Sinne auch 4. Oktober 2011, C-403/08, C-429/08 (FAPL/Murphy) Rz. 187 und 188 = jusIT 2012/21, 49 (Staudegger).
  26. 26 EuGH 13. November 1990, C-106/89 (Marleasing) Rz. 8 = ECLI:EU:C:1990:395; 10. April 1984, C-14/83 (Von Colson und Kamann) Rz. 26 = ECLI:EU:C:1984:153.
  27. 27 Vgl. Canaris, Die richtlinienkonforme Auslegung und Rechtsfortbildung im System der juristischen Methodenlehre, in Koziol/Rummel (Hrsg.), Im Dienste der Gerechtigkeit: Festschrift für Franz Bydlinski (2002), 47, 79.
  28. 28 EuGH 24. Januar 2012, C-282/10 (Dominguez) Rz. 25 = wbl 2012/48, 146.
  29. 29 EGMR 10. Januar 2013, 36769/08 (Ashby Donald u.a. gegen Frankreich) = MR-Int 2013, 41.
  30. 30 Vgl. auch EGMR 25. Januar 2007, 68354/01 (Apokalypse II) = MR 2007, 124 (Korn) = ecolex 2007/302, 699 (Schumacher) = ÖJZ MRK 2007/11, 618 = ÖBl 2007/66, 297 (Wiltschek).
  31. 31 Vgl. EuGH 9. Februar 2012, C-277/10 (Luksan) Rz. 66 = wbl 2012/72, 203.
  32. 32 Vgl. EuGH 9. Februar 2012, C-277/10 (Luksan) Rz. 68 = wbl 2012/72, 203.
  33. 33 Kelp, Urheberrecht und Parodie im Gemeinschaftsrecht, IPRB 2014, 260, 264; Slopek, Begriff und Grenzen der Parodiefreiheit, GRUR-Prax 2014, 442.
  34. 34 Garbers/von Böhm, Schlussanträge des Generalanwalts Cruz Villalón zur «Parodie», GRUR-Prax 2014, 305.
  35. 35 Riesenhuber, EuGH: Parodie als eigenständige Kategorie des Unionsrechts, LMK 2014, 363019.
  36. 36 So bereits früh Becker, Parodiefreiheit und Güterabwägung, GRUR 2004, 104.
  37. 37 BGH 20. Dezember 2007, I ZR 42/05 (TV-Total) = CR 2008, 507.
  38. 38 OGH 13. Juli 2010, 4 Ob 66/10z (Lieblingshauptfrau) = JBl 2010, 799 = ÖBl 2010/55, 285 = MR 2010, 327 (Walter und kritisch Thiele) = ecolex 2011/25, 57 (Schumacher) = SZ 2010/82.
  39. 39 Ciresa, UrhG § 5 Rz. 57; Noll, Parodie und Variation, MR 2006, 196, 198.
  40. 40 Treffend Büttner, Über allen Wipfeln ist Ruh... – Satire und Parodie im Markenrecht in FS Ullmann (2006) 157,163.
  41. 41 OGH 13. Juli 2010, 4 Ob 66/10z (Lieblingshauptfrau) = JBl 2010, 799; Walter, Österreichisches Urheberrecht I, 537; Dittrich, RfR 1993, 25, 26; Dillenz/Gutman, UrhG2 § 5 Rz. 11; zur deutschen Rechtslage statt vieler Vinck, Parodie und Urheberschutz, GRUR 1973, 251, 254.
  42. 42 So ausdrücklich nunmehr EuGH C-201/13, Rz. 21.
  43. 43 Beschluss vom 13. Juli 2010, 4 Ob 66/10z, Pkt. 6.1.
  44. 44 So noch die Schlussanträge des GA Cruz Villalón in der Rs. C-201/13 Rz. 87.
  45. 45 Offen lassend Schumacher, Entscheidungsanmerkung, ecolex 2014, 983, 984.
  46. 46 Vgl. im Markenrecht OGH 22. September 2009, 17 Ob 15/09v (STYRIAGRA) = MR 2009, 374 (Heidinger) = wbl 2010/20, 47 = ecolex 2010/130, 373 (Salomonowitz) = ÖBl 2010/26, 126 (Donath) = SZ 2009/125.
  47. 47 Vgl. EGMR 20. April 2010, 18788/09 (Le Pen gegen Frankreich) = NLMR 2010, 143.