1.
Einleitung ^
Seit der Entscheidung des BGH 12. September 2013, I ZR 208/12 «tell-a-friend»1 besteht eine große Unsicherheit, welche Arten von Produktempfehlungen per E-Mail einem Unternehmen noch erlaubt sind, oder ob eine solche Funktion gänzlich ausgeschlossen ist2. Dieser Beitrag versucht, sich dem Thema von einer anderen Seite und basierend auf österreichischem Recht zu nähern. Das Verbot von E-Mail-Werbung ist in Österreich in § 107 TKG in den Abs. 2, 3 und 5 enthalten. Die Verwaltungsstrafbestimmung hierzu ist § 109 Abs. 3 Z 20 TKG: «entgegen § 107 Abs. 2 oder 5 elektronische Post zusendet». Daraus kann geschlossen werden, dass (u.a.) alles was zivilrechtlich von § 107 Abs. 2 TKG verboten ist, mit einer Verwaltungsstrafrechtlichen Sanktion belegt werden soll. Umgekehrt soll § 109 TKG nichts bestrafen, was nicht nach dem bezogenen Paragraphen verboten wäre. Der verwaltungsstrafrechtliche Bereich deckt sich hier also mit dem zivilrechtlichen Verbot (passend zur Einheit der Rechtsordnung). Daher soll versucht werden, über die Auslegung der Strafbestimmung sich dem genauen Umfang des verbotenen Verhaltens anzunähern.
Sollte es einem Unternehmen verboten sein, ohne Zustimmung E-Mail-Werbung zuzusenden3, so müsste es sich folgerichtig gleichzeitig um eine Verwaltungsstraftat handeln (sofern z.B. kein Entschuldigungsgrund vorliegt). Dies setzt eine Täterschaft voraus, die in verschiedenen Ausprägungen erfolgen kann: Als unmittelbarer Täter, als Mittäter oder als Bestimmungs- oder Beitragstäter. Unternehmen selbst sind zwar nicht verschuldensfähig, für diese stellt jedoch § 9 Abs. 1 VStG klar, dass hierfür die Außenvertretungsbefugten (bzw. verantwortliche Beauftragte) verantwortlich sind4. Da ein bestimmter Erfolg von § 107 TKG nicht vorausgesetzt wird (es muss kein finanzieller/Zeit/…-Schaden vorliegen und schon die bloße Vornahme der Handlung ist verboten5), handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt6. Nach § 5 Abs. 1 VStG reicht fahrlässiges Verhalten aus (Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens führt zu Straffreiheit), nicht jedoch ein bloßer Versuch (§ 8 i.V.m. § 109 Abs. 3 Z 20 TKG)7. Nach § 107 Abs. 6 TKG ist der Tatort u.A. wo die Nachricht den Teilnehmeranschluss erreicht, sodass ebenso ein Versand vom Ausland aus nach Österreich strafbar ist.
Erforderliche Tatbestandsmerkmale für eine Vollendung des Delikts § 107 Abs. 2 Z 1 TKG sind:
- Elektronische Post: Hier eine E-Mail, kann aber auch eine SMS oder sonstige individuelle Nachricht sein. Dies ist bei Produktempfehlungen nicht zweifelhaft.
- Zusendung: Ein Versand der Nachricht, der auf eine menschliche Handlung zurückgeht. Das Erreichen des Empfängers ist jedoch nicht erforderlich8. Der reine technische Vorgang kann nicht darunter subsumiert werden, da dieser auch bei Zwischenstationen identisch erfolgt – diese sind jedoch nicht vom Verbot erfasst9. Da es sich um ein Ungehorsamsdelikt handelt, ist eine «Handlung» erforderlich, hier der Klick auf den «Absende»-Button o.Ä. Die davor liegende Handlung des Website-Betreibers des Einrichtens der Funktion kann nicht als tatbestandsmäßige Handlung gesehen werden, da zu diesem Zeitpunkt jegliche Konkretisierung der Tat fehlt: Wer wann eine E-Mail an wen mit welchem Inhalt verschicken wird, und ob dafür eine Einwilligung vorliegt, ist noch völlig unbekannt; ebenso ob es überhaupt jemals dazu kommen wird.
- Vorherige Einwilligung des Empfängers muss fehlen: Eine solche kann ebenso konkludent erfolgen; eine nachträgliche Genehmigung reicht hingegen nicht10. Besondere Formerfordernisse bestehen ebenso wenig. Eine mutmaßliche Einwilligung11 wäre jedoch relevant. Diese erfordert jedoch, dass eine Einwilligung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann (liegt hier nicht vor; allerdings wird der Empfänger auch kein Interesse daran haben jedes Mal vorher gefragt zu werden12), und dass mit Sicherheit zu erwarten ist, dass eine Einwilligung gegeben würde (was hier zumindest zweifelhaft ist – schließlich vermutet der Sender nur, dass das Produkt/die Website den Empfänger interessieren könnte). Meiner Meinung nach fehlen die erforderlichen Voraussetzungen einer mutmaßlichen Einwilligung, da es sich nicht um den typischen Fall der Abwehr eines schweren Nachteils handelt, sondern lediglich um einen potentiellen und geringfügigen Vorteil.
- Inhaltliche Qualifikation als Werbung: Reine Informations-Mails fallen weg, doch schon kleine werbliche Elemente reichen aus. Eine Definition für Werbung enthält Art. 2 lit a der Richtlinie über irreführende und vergleichende Werbung13: «Jede Äußerung bei der Ausübung eines Handelsgewerbes, Handwerks oder freien Berufes14 mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen zu fördern»15. Die scheinbar weitere Definition des OGH für Werbung «Im weiteren Sinn dient Werbung dazu, auf ein eigenes Bedürfnis und die Möglichkeit seiner Befriedigung hinzuweisen, wobei auch schon die Anregung zur Inanspruchnahme bestimmter Leistungen diesem Begriff unterstellt werden kann.» geht auf die gleiche Richtlinie zurück16, setzt also ebenfalls bestimmte Qualitäten des Versenders voraus. Produktempfehlungen, Hinweise auf kommerzielle Homepages und dergleichen erfüllen zumindest dieses inhaltliche Erfordernis eindeutig.
- Zweck ist Direktwerbung: Wird keine Absatzförderung betrieben, so ist eine Zusendung erlaubt. Hierbei handelt es sich um ein subjektives Tatbestandsmerkmal, da es auf die Zielsetzung des Handelnden ankommt17. Privatpersonen verschicken Empfehlungen gerade nicht bei der Ausübung eines Gewerbes etc. und ebenso wenig, um Absatz oder Dienstleistungserbringung zu fördern. Die rein private E-Mail einer Person an eine andere stellt daher keine verbotene Direktwerbung dar. Sie mag zwar inhaltlich als Werbung zu qualifizieren sein, aber ihr Zweck ist nicht die Absatzförderung.
2.
Begehung durch das Unternehmen als unmittelbarer Täter? ^
3.
Begehung als Bestimmungs- oder Beitragstäter? ^
3.1.
Bestimmungstäterschaft? ^
3.2.
Beitragstäterschaft? ^
4.
Anforderungen an rechtskonforme Empfehlungs-Funktionen ^
- Eintragen der IP-Adresse des Web-Nutzers als Absender im E-Mail-Header. Dies wird von vielen Webmail-Portalen bereits durchgeführt. Damit erhält der Empfänger die gleichen Informationen40, als wäre die E-Mail mit einem lokalen Mailprogramm verschickt worden.
- Die E-Mail-Adresse des tatsächlichen Versender, d.h. des privaten Dritten, ist als Absender einzutragen (vgl. § 107 Abs. 5 Z 1 TKG41), da dieser den Auftrag zur Übermittlung gibt. Eine Beschwerde bei dieser Person wird dadurch möglich.
- Es ist zu protokollieren, wer die Empfehlung verschickt hat. Dies ist mindestens die IP-Adresse (und der Name; siehe oben). Eine obligatorische Benutzerregistrierung ist nicht erforderlich, da diese lediglich wieder zu einer (meist nicht einer Person zuordenbaren: Gratis-Konten-) E-Mail-Adresse führen würde.
- Eine Möglichkeit zur Abmeldung muss bestehen, sodass man in Zukunft keine Produktempfehlungen dieses Betreibers mehr erhält. Da § 107 Abs. 3 TKG (Nachfass-Werbung) hier nicht relevant ist, spielt auch die Robinson-Liste der RTR-GmbH keine Rolle. Lediglich eine «individuelle» Sperrliste entsprechend § 107 Abs. 5 Z 4 TKG ist erforderlich. Dies sollte möglichst einfach sein, z.B. durch einen Link am Ende der E-Mail. Dies reduziert sogar die Belästigungsmöglichkeiten, da man bei einem normalen Mail-Account beim Betreiber eine solche Sperre nicht erlangen kann, und ein privater Absender sie leicht ignoriert oder vergisst. Die Sperre kann damit gerechtfertigt werden, dass dieser «Webmail-Account» spezifisch für Empfehlungen dient und nicht für allgemeine Nutzung.
- Der gesamte zu versendende Inhaltstext muss dem Benutzer präsentiert werden, und dieser muss die Möglichkeit zu beliebiger Änderung besitzen. Nachträgliches Anfügen weiterer Inhalte werblicher Art (d.h. sehr wohl hingegen ein Abmeldelink) muss unterbleiben.
- Maßnahmen sind zu setzen um sicherzustellen, dass es sich tatsächlich um eine reale Person handelt, und nicht um ein automatisiertes Programm. Dies kann z.B. durch wirksame Captchas erfolgen.
- Es dürfen keine Incentives für den Empfehlungsversand angeboten werden und ein besonderes Herausstellen der Empfehlungsfunktion hat zu unterbleiben.
- Das Einrichten eines Links, der eine E-Mail im lokalen E-Mail-Programm des Empfehlenden initiiert, anstatt eines Webformulars. Der einzige Unterschied für den Empfänger bei diesem Ansatz ist, dass in den (normalerweise unsichtbaren) Headerzeilen der E-Mail andere Server verzeichnet sind, da die E-Mail einen anderen Weg durch das Internet bis ans Ziel nimmt. Werden die obigen Elemente beachtet, so besteht keine Verbesserung. Im Gegenteil wird dadurch eine allgemein wirksame Abmeldung sogar verhindert.
- Eine Limitierung der Häufigkeit von versendeten E-Mails pro Versender und/oder pro Empfänger. Solange sichergestellt ist, dass es sich tatsächlich um einen Menschen handelt (siehe oben), ist dies nicht erforderlich. Auch ohne Mithilfe eines Unternehmens kann jeder E-Mail-Teilnehmer beliebig viele E-Mails an beliebig wenige Empfänger versenden, sodass sich hierdurch keine Risikoveränderung ergibt (insoweit die obigen Bedingungen erfüllt sind).
5.
Bewertung ^
Durch eine derart ausgestaltete Empfehlungs-Funktion entsteht gerade keine besondere, oder auch nur erhöhte, Gefahr der Überflutung von E-Mail-Teilnehmern mit unerwünschter Werbung. Der BGH zitiert in seiner Entscheidung BGH 20. Mai 2009, I ZR 218/0742, wonach mit der häufigen Übermittlung von Werbe-E-Mails ohne vorherige Einwilligung des Empfängers durch verschiedene Absender immer dann zu rechnen ist, wenn die Übermittlung einzelner E-Mails zulässig ist. Bei Produktempfehlungen ist es jedoch völlig unerheblich wie viele Unternehmen eine derartige Funktion anbieten: Die Anzahl empfangener Empfehlungen hängt ausschließlich davon ab, wie viele Freunde/Bekannte/… eine solche Funktion nutzen – und dies können sie mit nur geringfügig höherem Aufwand43 auch ohne Mitwirkung des Unternehmens. D.h. bei «Spam» trifft die Entscheidung das davon profitierende Unternehmen und es gibt kein «Hindernis» wie z.B. Portokosten als Korrektiv, sodass ein Gesetz eingreifen muss. Bei Produktempfehlungen per E-Mail ist der Auslöser hingegen jemand der gerade nicht davon profitiert und von übermäßigem Versand nachteilig beeinflusst wird (Reputation, persönliche Vorhaltungen etc.). Es existiert daher ein wirksames Gegengewicht das ein Ausufern der Belästigung verhindert, weshalb eine Überflutung gerade nicht zu erwarten ist.44
Michael Sonntag, Assoz.-Professor, Johannes Kepler Universität Linz, Institut für Netzwerke und Sicherheit, Altenbergerstr. 69, 4040 Linz, AT, michael.sonntag@jku.at; http://www.ins.jku.at/
- 1 Siehe dazu schon Thiele, BGH: Empfehlungs-E-Mail als unzulässige Werbung, JusIT 1/2014, 21.
- 2 Dies betrifft z.B. auch Online-Zeitungen, welche erlauben, einen Artikel per E-Mail zu versenden: Auch diese enthalten einen Hinweis darauf, aus welcher Publikation sie stammen.
- 3 Auf das Verbot von Massensendungen (§ 107 Abs. 2 Z 2 TKG) soll hier nicht näher eingegangen werden, da bei Produktempfehlungen davon auszugehen ist, dass jede E-Mail individuell zu betrachten ist (anderer Absender, anderer Empfänger, anderer Inhalt; technisch und zeitlich separater und völlig unabhängiger Versand beruhend auf einem separaten Willensentschluss). Ähnlich (aber zum fortgesetzten Delikt) VwGH 25. Februar 2004, 2003/03/0284, da kein einheitlicher vorgefasster Willensentschluss vorliegt.
- 4 Da es sich hier nicht um eine gerichtliche Strafe handelt, ist das Verbandsverantwortlichkeitsgesetz nicht anwendbar.
- 5 D.h. auch wenn die Spam-Mails gar nicht beim Empfänger einlangen; siehe unten.
- 6 VwGH 24. Mai 2012, 2010/03/0056, 24. März 2010, 2008/03/0132.
- 7 Existiert daher tatsächlich eine Einwilligung des Empfängers, so könnte es sich höchstens um einen Versuch handeln – dieser ist jedoch nicht strafbar.
- 8 Auch von (Empfänger-)Mailserver(n) automatisch gelöschte Nachrichten reichen aus. Mit dem Verschicken ist die Tathandlung abgeschlossen ist und dem Täter fehlt jeglicher weitere Einfluss.
- 9 Weder der Telekom-Betreiber, der eine SMS übermittelt, noch der ISP, über dessen Mailserver jemand Spam verschickt, ist vom Verbot betroffen, auch wenn er damit rechnet, dass so etwas vorkommt.
- 10 Siehe OLG München 27. September 2012, 29 U 1682/12: Bei einem double-opt-in Verfahren ist die erste E-Mail als Werbung verboten (m.M. nach zweifelhaft), selbst wenn darin auf den Bestätigungs-Link geklickt wird und eine darauf folgende E-Mail daher zwar Werbung, aber mit Einwilligung und damit legal zugesandt wurde. Die Zustimmung wirkt nicht retroaktiv. Allerdings spricht der Wortlaut (§ 107 TKG: «vorherige Einwilligung») eindeutig für diese Auslegung.
- 11 Zum StGB: OGH 21. Mai 1981, 12 Os 130/80.
- 12 Mitsch, Die mutmaßliche Einwilligung, ZJS 1/2012, 38, 41.
- 13 RL 2006/114/EG, ABl L 376/21, 27. Dezember 2006.
- 14 Auch die RL über unlautere Geschäftspraktiken (2005/29/EG, ABl L 149/22, 11. Juni 2005) geht davon aus, dass Werbung von Gewerbetreibenden betrieben wird (ErwG 14, Art. 2 lit. d).
- 15 So auch OGH 18. Mai 1999, 4 Ob 113/99t und viele weitere; deutlich enger jedoch VwGH 26. Juni 2013, 2012/03/0089: Bloße Informationen, die nicht unmittelbar der Absatzförderung dienen, sind nicht zwangsläufig als Werbung einzustufen – Verfehlt: Unmittelbarkeit ist kein Erfordernis der RL.
- 16 OGH 18. Mai 1999, 4 Ob 113/99t referenziert noch RL 84/450/EWG, ABl L 250/17, 19. September 1984 (=RL über irreführende und vergleichende Werbung in der Urform), die jetzige RL 2006/114/EG.
- 17 In OGH 30. September 2009, 7 Ob 168/09w wir daher genau festgestellt, dass der Versendende nicht lediglich ein Informationsinteresse verfolgt hat, sondern (zumindest auch) seinen eigenen wirtschaftlichen Vorteil im Auge hat, und es sich deshalb um verbotene Direktwerbung und nicht um erlaubte Information handelt. Bei Produktempfehlungen Privater fehlt hingegen jeglicher eigene Vorteil.
- 18 VwGH 15. September 1991, 91/04/0033: Beihilfe kommt nur in Frage, wenn dabei keine Ausführungshandlungen gesetzt werden. Ebenso VwGH 25. November 1986, 86/04/0093; VwGH 6. Februar 1990, 89/04/0184: Beihilfe ist ein ursächlicher Beitrag zur Ausführung.
- 19 Das Bereitstellen der Hilfsmittel ist eine reine Vorbereitungshandlung, da alle Aspekte einer eventuellen späteren Tat noch unbekannt sind, insb auch ob es überhaupt zu einer Tat kommen wird.
- 20 Z.B. RS 1 zu VwGH 29. Oktober 1964, 0896/64; siehe Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 7 Rz. 2.
- 21 Konkret zur Fragestellung: Wendet sich ein Empfänger an das Unternehmen, so kann er damit die Zusendung von Produktempfehlungen durch den Dritten nicht verhindern, da dieser davon gar nichts erfährt und weiterhin, z.B. über lokal geschriebene E-Mails, Empfehlungen versenden kann und wird.
- 22 Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 7 Rz. 2; Stand 1. Juli 2013, rdb.at.
- 23 Fabrizy in WK2 StGB § 12 Rz. 19 (Stand Februar 2000, rdb.at): Wer einen vorsatzlos, bloß fahrlässig, schuldlos, qualifikationslos oder rechtmäßig handelnden Menschen als Werkzeug benützt, ist nicht unmittelbarer Täter, sondern Bestimmungstäter.
- 24 Vergleiche Fall 405 in Lewisch, Casebook Strafrecht AT, 183.
- 25 Beispiel: Wer Plakate zum Abholen bereitstellt, aber von deren rechtmäßigen Anbringung ausgeht, besitzt keinen Vorsatz für deren strafbare Anbringung. VwGH 26. April 1990, 88/06/0232.
- 26 VwGH 10. September 2004, 2004/02/0193: Der bedingte Vorsatz muss sich auf die Tätereigenschaft des unmittelbar Handelnden beziehen. Fabrizy in WK2 StGB § 12 Rz. 101 f. (Stand Februar 2000, rdb.at): Der Beitragstäter muss die geförderte Straftat der Art nach und in groben Umrissen in seine Vorstellungen aufgenommen haben.
- 27 VwGH 10. September 2004, 2004/02/0193: Für Anstiftung und Beihilfe reicht dolus eventualis.
- 28 Das subjektive Tatbestandsmerkmal (Fabrizy in WK2 StGB § 12 Rz. 105) «zu Zwecken der Direktwerbung» ist daher beim Unternehmen als Beitragstäter erfüllt.
- 29 Siehe RIS Rechtssatz RS0089470, dort zum StGB, das aber vergleichbare Regelungen besitzt.
- 30 VwGH 27. April 1999, 99/05/0020; VwGH 28. Februar 2014, 2012/03/0167 (Feststellung des unmittelbaren Täters ist erforderlich). Fabrizy in WK2 StGB § 12 Rz. 6 (Stand Februar 2000, rdb.at).
- 31 VwGH 27. Januar 2012, 2010/02/0185.
- 32 Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 7 Rz. 3 Siehe auch das Beispiel in Lewisch, Casebook Strafrecht AT, 169: Der Bestimmungstäter muss die konkrete Tat zumindest in groben Zügen kennen. So reicht z.B. die Aufforderung «Autos zu stehlen» nicht aus. Dies ist hier analog zu sehen, sodass «Produktempfehlungen zu versenden» noch zu unbestimmt ist.
- 33 Siehe dazu aber BGH 6. Juli 2006, I ZR 145/03: Geringwertige Prämien für Laienwerbung sind per UWG nicht mehr unzulässig, sondern es muss die Gefahr einer Irreführung oder unzumutbaren Belästigung gegeben sein. Eine solche «unzumutbare Belästigung» wird allerdings bei unverlangter E-Mail-Werbung in Spam-Urteilen immer angenommen.
- 34 OGH 22. Juni 2006, 12 Os 21/06i.
- 35 OGH 3. September 2003, 12 Os 43/03: Auch berufstypische (Alltags-)Handlungen können bei hinreichend konkreter Tatplankenntnis einen strafbaren Tatbeitrag begründen.
- 36 Deutschland: Otto, Grundkurs Strafrecht: Allgemeine Strafrechtslehre, § 6 Rz. 70 f., Seite 74. Für mangelnde Rechtswidrigkeit (Österreich): Seiler, Strafrecht, Allgemeiner Teil I: Grundlagen und Lehre von der Straftat; § 4 Rz. 310, Seite 108. Für die Rsp. schließt hingegen erlaubtes bzw. sozialadäquates Risiko bereits die objektive Sorgfaltswidrigkeit aus (SSt 55/1 – Voraussetzung einer nur unerheblichen Rechtsgutverletzung).
- 37 OGH 22. Juni 2006, 12 Os 21/06i: «Die soziale Verträglichkeit des Verhaltens eines Beitragstäters ist nach dem Schutzzweck der anzuwendenden Norm in einem richterlichen Wertungsakt des Einzelfalles zu beurteilen. Kriterien dafür stellen […] insb. die Wichtigkeit des geschützten Rechtsgutes […] sowie die spezifische Bedeutung (z.B. aktionsmäßiger Zusammenhang, Ersetzbarkeit, Bestärkungspotential) des Beitrages für die Verwirklichung des tatbestandlichen Unrechtes dar. Objektive und subjektive Elemente der Beitragshandlung sind zur Beurteilung der Haftung dafür im Sinne eines beweglichen Systems zu berücksichtigen […].».
- 38 OGH 17. Juni 2010, 13 Os 100/09v.
- 39 Siehe dazu in Bezug auf SMS VwGH 25. Februar 2004, 2003/03/0284, wo insb. eine fehlende Rückverfolgungsmöglichkeit bemängelt wird. Auch kannte der «Auslöser» der SMS weder den Inhalt noch konnte er diesen beeinflussen – er kann daher anders als bei Empfehlungs-E-Mails nicht als Absender angesehen werden. Ähnlich OGH 17. Juni 2010, 13 Os 100/09v: Das Ausstellen von «Privat»-Rechnungen an Gastronomen unter falschem Namen (und damit erschwerte Kontrollmöglichkeiten der Finanz) bestärkte diese darin, Abgaben zu hinterziehen.
- 40 Abgesehen von Web-Proxies; doch auch diese geben u.U. die Quell-IP-Adresse weiter (Transparente Proxies verwenden üblicherweise den «X-Forwarded-For»-Header).
- 41 Dies wäre eine Begründungsmöglichkeit für die BGH-Entscheidung gewesen, spielte der Fall in Österreich, da im Streitfall das Unternehmen als Absender aufschien.
- 42 Siehe ebenso GRUR 2009, 980; unter Verweis auf frühere gleicher Entscheidungen.
- 43 Start des lokalen Mailprogramms und Kopieren/Einfügen des Links.
- 44 Bedient das Unternehmen das Formular selbst und trägt einfach Adressen Dritter ein, so ist dies wie ganz normaler Spam-Versand zu beurteilen und klar verboten. Die Besonderheit liegt bei Produktempfehlungen gerade darin, dass ein Unternehmen nicht beeinflussen kann (bzw. darf), ob die Funktion überhaupt genutzt wird sowie von wem.
- 45 Siehe VwGH 25. Februar 2004, 2003/03/0284.