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Kernstück der Reform ist die Einrichtung einer europäischen Patentgerichtsbarkeit. Deren erste Instanz soll ihren Sitz in Paris nehmen, mit Außenstellen in London und München. Die Berufungsinstanz soll in Luxemburg angesiedelt werden. Zudem soll ein neues «Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung», auch «Einheitliches Europäisches Patent» genannt, eingeführt werden.
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Das bisherige Europäische Patent, das es auch weiterhin geben soll, ist im Grunde nur eine einheitliche Form für nationale Patente in den Staaten, die bei seiner Anmeldung benannt werden, und kann zentral beim Europäischen Patentamt in München angemeldet werden. Bei Rechtsstreitigkeiten sind aber die jeweiligen nationalen Gerichte zuständig. Das Einheitliche Europäische Patent dagegen wird für das «Land» Europäische Union gelten. Es bedeutet daher für die Anmelder eine Vereinfachung und Kostenersparnis. Mit der Europäischen Patentreform soll die neue europäische Patentgerichtsbarkeit unter bestimmten Bedingungen auch für die Europäischen Patente bisheriger Form zuständig werden.
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Mit dem nun im Entwurf vorgelegten «Gesetz zur Anpassung patentrechtlicher Vorschriften auf Grund der europäischen Patentreform» werden Bestimmungen für verschiedene betroffene Bereiche wie die Führung von Registern beim Deutschen Patent- und Markenamt oder das Vollstreckungsrecht mit den Erfordernissen der Reform in Einklang gebracht.
Quelle: Medienmitteilung des Bundestags Nr. 428804 vom 21. Juni 2016
Weitere Informationen:
- Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung patentrechtlicher Vorschriften auf Grund der europäischen Patentreform vom 20. Juni 2016 (Bundestags-Drucksache 18/8827)