[1]
Mit dem von den Antragstellern begehrten Amtshilfeersuchen solle die Bundesregierung ersucht werden, die Voraussetzungen, für eine Vernehmung des Zeugen S. in Deutschland zu schaffen, insbesondere dem Zeugen wirksamen Auslieferungsschutz zuzusichern.
[2]
Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hat diesem Antrag mit Beschluss vom 11. November 2016 stattgegeben. Eine Aussage dahingehend, dass die Bundesregierung verpflichtet ist, dem durch den Untersuchungsausschuss zu beschließenden Ersuchen nachzukommen, ist mit diesem Beschluss nicht verbunden.
[3]
Der Beschluss verpflichtet den Untersuchungsausschuss lediglich ein entsprechendes Ersuchen an die Bundesregierung zu stellen.
Urteil des BGH 1 BGs 125/16 vom 11. November 2016
Quelle: Medienmitteilung des BGH Nr. 209/2016 vom 21. November 2016
Verfahrensgang:
- BVerfG, 4. Dezember 2012 – 2 BvE 3/14