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Bundesgerichtshof zur Zulässigkeit sogenannter «No-Reply» Bestätigungsmails mit Werbezusätzen

  • Author: Jurius
  • Category: News
  • Region: Germany
  • Field of law: Personal Right, IT-Law
  • Citation: Jurius, Bundesgerichtshof zur Zulässigkeit sogenannter «No-Reply» Bestätigungsmails mit Werbezusätzen, in: Jusletter IT 25 May 2016
BGH – The First Civil Chamber, which is responsible for tort law amongst other things, has decided on 15 December 2015 that emails with promotional content sent against the declared will of a consumer constitute an infringement of the general right of privacy. (Judgement VI ZR 134/15) (ah)
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Der Kläger ist Verbraucher. Er wandte sich am 10. Dezember 2013 mit der Bitte um Bestätigung einer von ihm ausgesprochenen Kündigung per E-Mail an die Beklagte. Die Beklagte bestätigte unter dem Betreff «Automatische Antwort auf Ihre Mail (…)» wie folgt den Eingang der E-Mail des Klägers:

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

vielen Dank für Ihre Nachricht. Wir bestätigen Ihnen hiermit den Eingang Ihres Mails. Sie erhalten baldmöglichst eine Antwort.

Mit freundlichen Grüßen

Ihre S. Versicherung

 

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***Diese E-Mail wird automatisch vom System generiert. Bitte antworten Sie nicht darauf.***

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Der Kläger wandte sich daraufhin am 11. Dezember 2013 erneut per E-Mail an die Beklagte und rügte, die automatisierte Antwort enthalte Werbung, mit der er nicht einverstanden sei. Auch auf diese E-Mail sowie eine weitere mit einer Sachstandsanfrage vom 19. Dezember 2013 erhielt der Kläger eine automatisierte Empfangsbestätigung mit dem obigen Inhalt.
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Mit seiner Klage verlangt der Kläger, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, zum Zwecke der Werbung mit ihm, dem Kläger, ohne sein Einverständnis per E-Mail Kontakt aufzunehmen oder aufnehmen zu lassen, wenn dies geschieht wie im Falle der E-Mails vom 10., 11. und 19. Dezember 2013.
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Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen.
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Die zugelassene Revision hat zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils geführt. Jedenfalls die Übersendung der Bestätigungsmail mit Werbezusatz vom 19. Dezember 2013 hat den Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt, weil sie gegen seinen zuvor erklärten ausdrücklichen Willen erfolgt ist.

Urteil des BGH VI ZR 134/15 vom 15. Dezember 2015

Verfahrensgang:

  • AG Stuttgart-Bad Cannstatt, 25. April 2014 – 10 C 225/14
  • LG Stuttgart, 4. Februar 2015 – 4 S 165/14
  • BGH, 15. Dezember 2015 – VI ZR 134/15

Quelle: Medienmitteilung Nr. 205/2015 des Bundesgerichtshofs vom 16. Dezember 2015