Der Kläger ist Verbraucher. Er wandte sich am 10. Dezember 2013 mit der Bitte um Bestätigung einer von ihm ausgesprochenen Kündigung per E-Mail an die Beklagte. Die Beklagte bestätigte unter dem Betreff «Automatische Antwort auf Ihre Mail (…)» wie folgt den Eingang der E-Mail des Klägers:
Sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank für Ihre Nachricht. Wir bestätigen Ihnen hiermit den Eingang Ihres Mails. Sie erhalten baldmöglichst eine Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre S. Versicherung
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Neu für iPhone Nutzer: Die App S. Haus & Wetter, inkl. Push Benachrichtigungen für Unwetter und vielen weiteren nützlichen Features rund um Wetter und Wohnen: (…)
***Diese E-Mail wird automatisch vom System generiert. Bitte antworten Sie nicht darauf.***
Urteil des BGH VI ZR 134/15 vom 15. Dezember 2015
Verfahrensgang:
- AG Stuttgart-Bad Cannstatt, 25. April 2014 – 10 C 225/14
- LG Stuttgart, 4. Februar 2015 – 4 S 165/14
- BGH, 15. Dezember 2015 – VI ZR 134/15
Quelle: Medienmitteilung Nr. 205/2015 des Bundesgerichtshofs vom 16. Dezember 2015