Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Gestaltung der von ihr bereit gestellten Funktion «Freunde finden», mit der der Nutzer veranlasst wird, seine E-Mail-Adressdateien in den Datenbestand von «Facebook» zu importieren, und wegen der Versendung von Einladungs-E-Mails an bisher nicht als Nutzer der Plattform registrierte Personen auf Unterlassung in Anspruch. Der Kläger sieht in dem Versand von Einladungs-E-Mails an nicht als Nutzer der Plattform registrierte Personen eine den Empfänger belästigende Werbung der Beklagten im Sinne von § 7 Abs. 1 und 2 Nr. 3 UWG. Er macht ferner geltend, die Beklagte täusche die Nutzer im Rahmen ihres Registrierungsvorgangs in unzulässiger Weise darüber, in welchem Umfang vom Nutzer importierte E-Mail-Adressdateien von «Facebook» genutzt würden.
Durch die Angaben, die die Beklagte im November 2010 bei der Registrierung für die Facebook-Funktion «Freunde finden» gemacht hat, hat die Beklagte sich registrierende Nutzer entgegen § 5 UWG über Art und Umfang der Nutzung der E-Mail-Kontaktdaten getäuscht. Der im ersten Schritt des Registrierungsvorgangs eingeblendete Hinweis «Sind deine Freunde schon bei Facebook?» klärt nicht darüber auf, dass die vom Nutzer importierten E-Mail-Kontaktdaten ausgewertet werden und eine Versendung der Einladungs-E-Mails auch an Personen erfolgt, die noch nicht bei «Facebook» registriert sind. Die unter dem elektronischen Verweis «Dein Passwort wird von Facebook nicht gespeichert» hinterlegten weitergehenden Informationen können die Irreführung nicht ausräumen, weil ihre Kenntnisnahme durch den Nutzer nicht sichergestellt ist.
Urteil des BGH I ZR 65/14 vom 14. Januar 2016
Verfahrensgang:
- KG Berlin, 24. Januar 2014 – 5 U 42/12
- LG Berlin, 6. März 2012 – 16 O 551/10
- BGH, 14. Januar 2016 – I ZR 65/14
Quelle: Medienmitteilung Nr. 7/16 des Bundesgerichtshofs vom 14. Januar 2016