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Online-Zugang zum Recht – Am Beispiel der Tschechischen Republik und der Slowakei

  • Authors: Vlastislav Stavinoha / Silvia Švejdová
  • Category: Articles
  • Region: Czech Republic, Slovakia
  • Field of law: Legal Information & Search Technologies
  • Collection: Conference Proceedings IRIS 2016
  • Citation: Vlastislav Stavinoha / Silvia Švejdová, Online-Zugang zum Recht – Am Beispiel der Tschechischen Republik und der Slowakei, in: Jusletter IT 25 February 2016
Jeder Rechtsstaat muss den Zugang der Menschen zum Recht sichern, da dies eine der wichtigsten Voraussetzungen des Rechtsstaates darstellt. Die Form der Veröffentlichung kann sich aber in verschiedenen Staaten deutlich unterscheiden. Im Prinzip gilt die Regel, dass je leichter es für die Öffentlichkeit ist, die Rechtsnormen abzurufen, desto höher ist die Rechtssicherheit. In unserer Zeit ist wahrscheinlich der einfachste und schnellste Weg dafür das Internet. In einigen Ländern sind die Rechtsvorschriften in der elektronischen Fassung rechtlich verbindlich, aber in vielen Ländern haben diese nur eine informative Funktion. In diesem Artikel wird die gegenwärtige Situation des Online-Zugangs zum Recht in der Tschechischen Republik und in der Slowakei sowie die weitere Entwicklung beschrieben.

Inhaltsverzeichnis

  • 1. Problemstellung
  • 2. Die Veröffentlichung von Rechtsvorschriften
  • 3. Rechtsdatenbanken
  • 3.1. Rechtsdatenbanken in der Tschechischen Republik
  • 3.2. eSammlung und eLegislative
  • 3.3. Rechtsdatenbanken in der Slowakei
  • 3.4. Sammlung Gesetze für Menschen
  • 4. Schlusswort
  • 5. Literatur und Rechtsquellen

1.

Problemstellung ^

[1]
Ignoratia legis neminem excusat ist ein rechtlicher Grundsatz, dem alle Menschen unterliegen. Es bedeutet nicht, dass jeder von uns ein Jurist sein müsste. Der Staat ist aber verpflichtet, die Gesetze und Vorschriften bekannt zu machen, sodass jeder die Möglichkeit hat, seine Rechte und Pflichten zu ermitteln.
[2]

Früher war es kompliziert, langsam und teuer, da die Regeln nur schriftlich oder mündlich mitgeteilt werden konnten. Ein Beispiel dafür ist das Manifest der Kriegserklärung von Kaiser Franz Joseph «An Meine Völker» 1914. Es dauerte ziemlich lange, bis dieses Manifest ausgedruckt, abgeschickt und ausgehängt wurde. Nach dem Ersten Weltkrieg haben sich die Medien sehr schnell entwickelt und dazu beigetragen, dass die Menschen besser über das geltende Recht informiert wurden. Rundfunk und Fernsehen wurden im alltäglichen Leben benutzt und so wurde auch über Publikation von Rechtsänderungen und neuen Vorschriften berichtet. Im Laufe der Zeit ist es immer einfacher und einfacher geworden, die Bürger zu informieren.

[3]
Am Ende des 20. Jahrhunderts hat das Internet seinen festen Platz als Weltmedium erworben. Viele Menschen benutzen das Internet, um dort Informationen über Sport, Musik oder Wissenschaft zu finden. Das Internet unterstützt auch die Vereinfachung des E-Governments, unter anderem durch den Online-Zugang zur Legislative und Informationen, die mit der gesetzgebenden Gewalt zusammenhängen (Grundstücksdatenbank, Rechtsnormtätigkeit von Gemeinden oder Ländern usw.). Früher war die Papierform die einzige Lösung, aber dies hat zu einem Informationsproblem geführt. Deswegen wurden in vielen Ländern spezielle Rechtsinformationssysteme entwickelt. Diese waren aber meistens nur gegen Bezahlung einsehbar. Seit längerer Zeit werden immer mehr kostenlose Datenbanken frei im Internet angeboten.
[4]
Dieser Artikel behandelt die frei verfügbaren Internet Datenbanken in Tschechien (im folgenden CZ) und in der Slowakei (SK).

2.

Die Veröffentlichung von Rechtsvorschriften ^

[5]
In CZ ist die einzige offizielle Quelle von Rechtsvorschriften die Justizgesetzsammlung (Sbírka zákonů) in der Papierform. Alles andere ist nur Information und hat keine verbindliche Wirkung.1 Diese Justizgesetzsammlung hat zahlreiche Funktionen, insbesondere die Informations-, Registrier- und Normkommunikationsfunktion.2
[6]
Mit der Informationsfunktion ist der Grundsatz «Ignoratia iuris non excusat» gemeint. In den tschechischen Ländern (d.h. Böhmen, Mähren und Schlesien) wurde dies zum ersten Mal im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch verankert, und zwar in § 2: «Sobald ein Gesetz gehörig kundgemacht worden ist, kann sich niemand damit entschuldigen, dass ihm dasselbe nicht bekannt geworden sei.»3 Das gilt bis heute. Gleichzeitig ist aber zu erwähnen, dass das Gesetz rechtmäßig erlassen werden muss, da es sonst ungültig ist.4 Andernfalls wird es als Verstoß gegen die Verfassungsgrundnorm behandelt, nach der jeder Bürger tun kann, was nicht durch das Gesetz untersagt ist, und niemand zu etwas gezwungen werden kann, was nicht von Gesetzes wegen vorgeschrieben wird. Die Normkommunikationsfunktion legt damit fest, dass eine Rechtsvorschrift erst nach der Veröffentlichung in der Justizgesetzsammlung gültig sein kann.
[7]
Registrierfunktion bedeutet, dass in der Justizgesetzsammlung alle Rechtsvorschriften publiziert werden. Jede Vorschrift hat ihre bestimmte Nummer, die von der Reihe und dem Jahr abgeleitet ist. In CZ unterscheiden wir die Gesetzessammlung und die Sammlung von völkerrechtlichen Verträgen. Die Einzelheiten sind näher im Gesetz geregelt.5 In der SK wird nicht zwischen Gesetzessammlung und Sammlung von völkerrechtlichen Verträgen unterschieden – auch die völkerrechtlichen Verträge werden in der Gesetzessammlung publiziert.6
[8]
Wie bereits erwähnt, ist in CZ die Justizgesetzsammlung in Papierform die einzige offizielle Quelle von Rechtsvorschriften. Das Innenministerium ist verpflichtet, Herausgabe, Druck und Distribution zu gewährleisten.7 In der SK ist überdies auch die elektronische Fassung der Gesetzessammlung rechtlich verbindlich; für die Veröffentlichung ist das Justizministerium verantwortlich.8
[9]

Mit der Veröffentlichung in der Justizgesetzsammlung ist die Rechtsvorschrift gültig. Alle Gesetze werden nur auf Tschechisch (bzw. Slowakisch) publiziert. Die völkerrechtlichen Verträge werden nicht nur in der authentischen Sprache, sondern auch mit der tschechischen (bzw. slowakischen) Übersetzung veröffentlicht.9

[10]
Um die Informationsfunktion zu erfüllen, ist jeder Landkreis verpflichtet, allen Bürgern die Einsicht in die Gesetzessammlung und in die Sammlung von völkerrechtlichen Verträgen im Alltag zu ermöglichen. Daneben gilt noch für alle Gemeinden (ca. 6’200 in CZ und ca. 3’000 in der SK) verpflichtend, Einsichtnahme in die Gesetzessammlung zu gewährleisten.10 Damit ist im formalen Sinn gesichert, dass sich jeder mit dem gültigen Recht bekannt machen kann.

3.

Rechtsdatenbanken ^

[11]
Der Online-Zugang zu Rechtsvorschriften ist seit längerer Zeit Gegenstand von Diskussionen in der SK sowie auch in CZ. Das Ziel dieser Projekte ist es, der breiten Öffentlichkeit die Rechtsvorschriften zur Verfügung zu stellen, sodass die Menschen die Möglichkeit haben, sich mit ihren Pflichten und Rechten vertraut zu machen. In beiden Ländern gibt es mehrere Datenbanken, in denen man die Rechtsvorschriften online finden kann, wobei diese Fassungen bisher nicht rechtlich verbindlich waren. Dies wurde kürzlich in der SK geändert und seit dem 1. Januar 2016 ist auch die Online-Fassung rechtlich verbindlich.11

3.1.

Rechtsdatenbanken in der Tschechischen Republik ^

[12]
Nach § 12 des Gesetzes über das Staatsgesetzblatt ist das Innenministerium verpflichtet, die Gesetzessammlung und die Sammlung von völkerrechtlichen Verträgen auch im Internet zu veröffentlichen.12 Dies stellt jedoch keine offizielle Quelle von Rechtsvorschriften dar und hat keine rechtliche Bindung. Auf der Internetseite des Innenministeriums13 sind nach dem Namen oder der Nummer alle Vorschriften seit dem 4. Mai 1945 zu finden. Es fehlt leider die Möglichkeit, eine Volltextrecherche durchzuführen oder den Inhalt nach speziellen Kriterien zu durchsuchen. Meistens sind die Gesetze nicht konsolidiert. Aus diesen Gründen wird das «staatliche» Internetportal nicht oft benutzt, sodass sich kommerzielle Datenbanken ihren Platz auf dem Markt erarbeitet haben.
[13]
Die privaten und gebührenpflichtigen Rechtsdatenbanken ASPI14, Beck-online15 oder Codexis16 haben in CZ lange Tradition und werden fast in jeder Anwaltskanzlei, Staatsanwaltschaft oder in jedem Gericht benutzt. Meistens bieten sie den Kunden zahlreiche zusätzliche Funktionen sowie weitere Materialien wie Literatur, Kommentare oder Verweisungen. In öffentlich-rechtlichen Institutionen werden diese Datenbanken normalerweise als einzige Quelle von Rechtsinformationen benutzt. Deswegen muss die Frage gestellt werden, ob diese Situation in gewisser Weise missbraucht werden könnte und welchen Einfluss die Rechtsdatenbanken auf die Entscheidungen der öffentlich-rechtlichen Institutionen haben.

3.2.

eSammlung und eLegislative ^

[14]
Seit 2005 bereitet das Innenministerium in Tschechien das Projekt «Elektronische Veröffentlichung der Rechtsvorschriften und Elektronischer Legislativer Prozess – eSammlung und eLegislative» vor. Es sollen den Bürgern alle Rechtsvorschriften kostenlos zugänglich machen. Dazu werden Metadaten und zahlreiche Funktionen mit eingeschlossen, um die Arbeit mit der eSammlung angenehmer und übersichtiger und die eLegislative transparenter zu machen. Es wird auch mit EUR-Lex und N-Lex verbunden werden, damit die Konkurrenzfähigkeit von CZ in der EU sichergestellt wird. Das wichtigste an diesem Projekt ist, dass diese eSammlung als offizielle Quelle von Rechtsvorschriften festgelegt werden wird. Es ist vorgesehen, dass diese Innovation Zeitersparnis und Transparenz in den legislativen Prozess bringt.17
[15]
Im Jahr 2010 hat die Regierung mit dem Beschluss Nr. 55418 bestätigt, dass dieses Projekt bis 2014 realisiert werden soll. Es wurde mit der Mitfinanzierung durch die Europäische Union gerechnet (85% der Kosten) und die Realisierung dieses Vorhabens war eine Hauptpriorität der Regierung. Wegen Geldmangels wurde das Projekt jedoch Ende 2012 eingestellt.19 Seitdem ist der Druck auf die Verwirklichung dieses Konzepts immer stärker geworden.
[16]
Im Oktober 2015 hat die Regierung den Entwurf des Innenministeriums über die Schaffung der eSammlung und eLegislative beschlossen.20 Bis 2019 soll das ganze Projekt realisiert werden. Die Kosten werden auf 527 Millionen Kronen (€ 19,5 Millionen) geschätzt; 82,5% davon werden von der EU, bzw. dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, finanziert. Die Sammlung in Papierform wird weiter zu Archivierungszwecken gedruckt und als offizielle Quelle der Rechtsvorschriften betrachtet (zurzeit ist nur diese Fassung verbindlich).21

3.3.

Rechtsdatenbanken in der Slowakei ^

[17]
Bis Ende 2015 war in der SK, ähnlich wie in CZ oder in Deutschland, nur die Druckversion der Rechtsvorschriften rechtlich verbindlich. Am 1. Januar 2016 ist das Gesetz über die Gesetzgebung und Gesetzessammlung der Slowakischen Republik in Kraft getreten, in dem unter anderem festgelegt ist, dass auch die elektronische Fassung der Rechtsvorschriften, veröffentlicht in der Online-Sammlung SLOV-LEX, die von dem Justizministerium verwaltet wird, rechtlich verbindlich ist.22 SLOV-LEX wird in zwei Teile unterteilt: In die eSammlung (eZbierka), die der Veröffentlichung von Rechtsvorschriften dient, und in die eLegislative (eLegislatíva) zur Unterstützung von legislativen Prozessen. Dieses Portal wurde bereits der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt und wird immer mehr verwendet.
[18]
Das Projekt SLOV-LEX ist ein Schlüsselprojekt zur Rationalisierung und Modernisierung der Rechtsetzung und Verbesserung der Rechtsquellen. Mit diesem Projekt soll ein praktischer und effizienter Zugang zu allen geltenden Rechtsvorschriften, die Unterstützung des Gesetzgebungsverfahrens sowie ein Arbeitswerkzeug für Juristen sowie für die allgemeine Öffentlichkeit geschaffen werden.23
[19]
Beide Fassungen der Rechtsvorschriften sind rechtlich verbindlich und haben gleiches Gewicht. Sollte es einen Unterschied zwischen der Papier- und elektronischen Form geben, hat die Papierform den Vorzug.24
[20]
Jeder Gesetzesentwurf wird verpflichtend zur Konsultation veröffentlicht, wobei die Möglichkeit, Änderungen zu Gesetzen vorzuschlagen, auch für die Öffentlichkeit gewährleistet sein muss.25 So hat die Bevölkerung einen Überblick über das aktuelle Geschehen sowie die Möglichkeit, die Gesetzgebung zu beeinflussen. Diese neuen Regeln der Rechtsetzung sollten die Bedingungen für Transparenz und Berechenbarkeit des Gesetzgebungsverfahrens gewährleisten.
[21]

Unter Berücksichtigung des Rechtsgrundsatzes, dass jeder mit dem geltenden Recht vertraut gemacht wird und seine Rechte und Pflichten kennt, was in der Praxis aufgrund des wachsenden Umfanges und der Komplexität der Rechtsnormen immer schwieriger ist, wird das Projekt SLOV-LEX zu einer verbesserten Umsetzung dieses Grundsatzes durch die Sicherstellung des Zugangs zu der aktuellen Gesetzgebung beitragen.

3.4.

Sammlung Gesetze für Menschen ^

[22]

2011 wurde in CZ und in der SK das Internetportal Zákony pro lidi bzw. Zákony pre ľudí (Gesetze für Menschen) gestartet. Es ist privat, jedoch online und gebührenfrei. Die Datenquelle in Tschechien ist die Sammlung, die auf der Internetseite des Innenministeriums veröffentlicht ist (siehe oben). Diese Dokumente wurden vom Format PDF in ein Textformat konvertiert und die Metadaten dazu ergänzt. Die Gesetzessammlung und die Sammlung von völkerrechtlichen Verträgen im Internet stellen keine offizielle Quelle von Rechtsvorschriften dar; es gibt keinen Vertrag mit dem Ministerium bzw. keine Haftung für die Richtigkeit der veröffentlichen Rechtsvorschriften.26 In der SK wurde eine etwas «elegantere» Lösung gefunden. Die Datenquellen werden in elektronischer Form vom Justizministerium aufgrund eines Vertrages geliefert, zudem sind die konsolidierten Fassungen verifiziert.27 Obwohl es keine offizielle Rechtsquelle ist, ist die Wahrscheinlichkeit höher, dass potenzielle Fehler und Mißverständnisse vermieden werden.

4.

Schlusswort ^

[23]
Die Frage des Online-Zugangs zum Recht ist zurzeit ein wichtiges Thema für Diskussionen in vielen europäischen Ländern, wobei es unterschiedliche Lösungen zur Verbindlichkeit der elektronischen Fassung gibt.
[24]
Auch am Beispiel der Europäischen Union kann man feststellen, dass die elektronischen Rechtsvorschriften immer öfter verwendet werden. Die Europäische Union betrachtet die Frage der Online-Verkündung der Vorschriften in Mitgliedstaaten als bedeutsam für die Beseitigung der Handelsbeschränkungen, Schutz der Verbraucher oder Korruptionsverhinderung. Mehr als 80% der Europäer haben Internetzugang und fast 50% benutzen das Internet in der Kommunikation mit den Behörden.28 Immer mehr Bürger gehen online, um den Rechtstand zu kennen. Seit dem 1. Juli 2013 ist auch die elektronische Ausgabe des Amtsblattes der Europäischen Union (e-ABI.) verbindlich und entfaltet Rechtswirkung.29 Alle diesen Fakten deuten die Wichtigkeit des Online-Zugangs zum Recht an und unserer Meinung nach ist es ein großer Vorteil, dass auch sich CZ und SK auf den Weg machen, die Verfügbarkeit von Rechtsvorschriften der Öffentlichkeit zu erleichtern.
[25]
Am Beispiel der Slowakei und der Tschechischen Republik und ihrer Projekte sieht man, dass sich die Regierungen dieser Staaten seit längerer Zeit mit der Frage der Online-Verfügbarkeit von Rechtsvorschriften beschäftigen. Eine Herausforderung für diese Projekte bleibt aber auch die Form der Veröffentlichung und die Übersichtlichkeit der Webseiten. Davon wird abhängen, ob diese Projekte sowohl bei der breiten Öffentlichkeit sowie auch bei den Juristen Anklang finden.

5.

Literatur und Rechtsquellen ^

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Beschluss der Regierung Nr. 554/2010 Slg., über die elektronische Veröffentlichung der Rechtsvorschriften und elektronischer legislativer Prozess. http://racek.odok.cz/usneseni/usneseni_webtest.nsf/0/91815EADD7CEB0B1C125777400323BDA/$FILE/554%20uv100804.0554.pdf.

Beschluss der Regierung Nr. 848/2015 Slg., über die Schaffung der eSammlung und eLegislative. https://apps.odok.cz/attachment/-/down/VPRAA3VASTB5.

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  1. 1 České zákony. In: psp.cz [online]. Parlament České republiky, Poslanecká sněmovna, Publiziert am 24. November 2015. http://www.psp.cz/sqw/hp.sqw?k=2027. Alle im vorliegenden Beitrag zitierten Online-Quellen wurden am 27./28. Dezember 2015 zuletzt abgerufen und kontrolliert.
  2. 2 Filip, Jan. Ústavní právo České republiky, S. 556
  3. 3 § 2 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB).
  4. 4 Erkenntnis des VfGH Nr. I.ÚS 107/95 von 4. März 1995. http://nalus.usoud.cz/Search/ResultDetail.aspx?id=27143&pos=1&cnt=1&typ=result.
  5. 5 Gesetz Nr. 309/1999 Slg., über die Gesetzessammlung und die Sammlung von völkerrechtlichen Verträgen. http://www.zakonyprolidi.cz/cs/1999-309.
  6. 6 Gesetz Nr. 1/1993 Slg., über die Gesetzessammlung der Slowakischen Republik. https://www.slov-lex.sk/pravne-predpisy/SK/ZZ/1993/1/20091101.
  7. 7 § 10 Abs. 1 Gesetz Nr. 309/1999 Slg.
  8. 8 O projekte. In: zakonypreludi.cz [online]. © 2010–2015 S-EPI. http://www.zakonypreludi.sk/o-projekte.htm.
  9. 9 § 6 Abs. 1 Gesetz Nr. 309/1999 Slg.
  10. 10 10 § 13 Abs. 1, 2 Gesetz Nr. 309/1999 Slg.
  11. 11 Gesetz Nr. 400/2015 Slg., über die Gesetzgebung und Gesetzessammlung der Slowakischen Republik. https://www.slov-lex.sk/pravne-predpisy/SK/ZZ/2015/400/20160101.
  12. 12 § 12 Gesetz Nr. 309/1999 Slg.
  13. 13 Sbírka zákonů a Sbírka mezinárodních smluv. In: mvcr.cz [online], http://aplikace.mvcr.cz/sbirka-zakonu.
  14. 14 O Aspi. In: wolterskluwer.cz [online]. 2016 Wolters Kluwer, a.s. http://www.wolterskluwer.cz/cz/system-aspi/o-systemu-aspi/o-aspi.c-24.html.
  15. 15 O Beck online. In: beck-online.cz [online]. 2014, Nakladatelství C. H. Beck. https://www.beck-online.cz/o-beck-online/.
  16. 16 O produktu. In: atlascon.cz [online]. 2013–2016, ATLAS Consulting spol. s.r.o. http://www.atlascon.cz/software/codexis/o-produktu.
  17. 17 O aplikaci Sbírka zákonů a Sbírka mezinárodních smluv In: Ministerstvo vnitra České republiky [online]. Ministerstvo vnitra České republiky, 2015. http://www.mvcr.cz/clanek/o-aplikaci-sbirka-zakonu-a-sbirka-mezinarodnich-smluv.aspx.
  18. 18 Beschluss der Regierung Nr. 554/2010 Slg., über die elektronische Veröffentlichung der Rechtsvorschriften und den elektronischen legislativen Prozess. http://racek.odok.cz/usneseni/usneseni_webtest.nsf/0/91815EADD7CEB0B1C125777400323BDA/$FILE/554%20uv100804.0554.pdf.
  19. 19 Zpráva o projektu elektronické Sbírky zákonů a mezinárodních smluv (e-Sbírka) a elektronického legislativního procesu (e-Legislativa). Ministerstvo vnitra. In: Rada vlády pro koordinaci boje s korupcí [online]. Vláda České republiky, 2013–2015, Publiziert am 20. Dezember 2012. http://www.korupce.cz/assets/protikorupcni-strategie-vlady/na-leta-2013-2014/1---Zprava-o-projektu-eSbirky-ze-dne-3--ledna-2013.pdf.
  20. 20 Beschluss der Regierung Nr. 848/2015 Slg., über die Schaffung der eSammlung und eLegislative. https://apps.odok.cz/attachment/-/down/VPRAA3VASTB5.
  21. 21 Václavík, Lukáš. Elektronizace zákonů a smluv má zelenou. E Sbírka a legislativa budou stát přes půl miliardy. In: cnews.cz [online]. Publiziert am 20. Dezember 2012. ISSN 1804-9907. http://www.cnews.cz/clanky/elektronizace-zakonu-smluv-ma-zelenou-esbirka-elegislativa-budou-stat-pres-pul-miliardy.
  22. 22 § 14 Gesetz Nr. 400/2015 Slg.
  23. 23 Elektronická zbierka zákonov (Slov-Lex). In: justice.gov.sk [online]. Justizministerium. https://www.justice.gov.sk/Stranky/Nase-sluzby/Nase-projekty/Elektronicka%20zbierka%20zakonov/Uvod.aspx.
  24. 24 § 26 Abs. 1 Gesetz Nr. 400/2015 Slg.
  25. 25 § 10 Abs. 2 Gesetz Nr. 400/2015 Slg.
  26. 26 O projektu. In: zakonyprolidi.cz [online], AION CS 2010-2016. http://www.zakonyprolidi.cz/o-projektu.htm.
  27. 27 O projekte. In: zakonypreludi.sk [online], 2010-2015 S-EPI. http://www.zakonypreludi.sk/o-projekte.htm.
  28. 28 eGovernment in the European Union. European Commission. The European Commission‘s programme for interoperability solutions for European public administrations. http://ec.europa.eu/isa/documents/publications/egoveuropeanunionmay2015.pdf.
  29. 29 Amtsblatt der Europäischen Union. eur-lex.europa.eu. Amt für Veröffentlichungen. http://eur-lex.europa.eu/oj/direct-access.html?locale=de.