1.
Das Wichtigste zum Online-Verfassungskommentar in Kürze ^
2.1.
Einflüsse aus dem Konstitutionalismus, aus der Schweiz und aus Österreich ^
2.2.
Aktueller Stand der Erschliessung des liechtensteinischen Verfassungsrechts ^
Bis zum heutigen Tag existiert kein wissenschaftlicher Kommentar zur liechtensteinischen Verfassung.9 Es gibt auch kein Lehrbuch zum liechtensteinischen Verfassungsrecht.10 Einzelne grundlegende Fragen sind in Monographien und Sammelbänden aufgearbeitet worden. Der Verlag der Liechtensteinischen Akademischen Gesellschaft (www.verlag-lag.li) erfüllt hierbei mit seiner Schriftenreihe «Liechtenstein Politische Schriften LPS»11 eine wichtige Funktion.12 Weniger gut sichtbar sind die von Liechtensteinerinnen und Liechtensteinern an ausländischen Universitäten verfassten Master-/Magisterarbeiten und Dissertationen13 sowie die von weiteren Autorinnen und Autoren in Zeitschriften, Sammel- und Tagungsbänden untergebrachten Beiträge zum liechtensteinischen Recht. Ein grosses Anliegen des Kommentars ist es deshalb, die bereits vorhandene Literatur zusammenzutragen, die vielfältigen Bezüge aufzuzeigen und die Regelungen der liechtensteinischen Verfassung unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Vorgaben darzustellen.
Schwieriger aufzufinden sind Aufsätze und Beiträge in ausländischen Zeitschriften und Büchern. Für die Kommentierung der Verfassungsartikel werden selbstverständlich auch sie berücksichtigt. Ebenso nicht publizierte Gutachten und Berichte, von denen die Autorenschaft Kenntnis hat. Ziel des Verfassungskommentars ist es nämlich, sämtliche rechtswissenschaftliche sowie die einschlägige historische, politik- und volkswirtschaftliche oder soziologische Literatur zu verarbeiten. Insofern findet eine Vernetzung von juristischen Ausführungen und Dokumenten mit den Forschungsergebnissen anderer Fächer statt. Dabei werden Verlinkungen zu all den Dokumenten vorgenommen, die im Internet für jedermann frei zugänglich sind.20 Verfassung.li ist demnach keine Datenbank, die bisher nicht publizierte Texte zugänglich macht. Das Liechtenstein-Institut verfügt nicht über die Ressourcen, bisher nicht erschlossene Texte für die digitale Verbreitung aufzubereiten und die Rechte an solchen Texten abzuklären. Verfassung.li fungiert vielmehr als Türöffner zu den von dritter Seite bereits elektronisch zugänglich gemachten Dokumenten, indem es sie in der inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem Verfassungstext berücksichtigt und elektronisch verlinkt.
3.
Die Herausgeberin und die Autorenschaft ^
4.
Argumente für die Online-Publikation des Verfassungskommentars ^
5.
Besondere Herausforderungen und Wünsche ^
6.
Literatur ^
Bussjäger, Peter, Rechtsinformationssystem in Liechtenstein, in: Schweighofer et alii (Hrsg.), Zeichen und Zauber des Rechts. Festschrift für Friedrich Lachmayer, Editions Weblaw, Bern 2014, S. 329–342
Frick-Tabarelli, Marion, Vom gedruckten zum digitalen Landesgesetzblatt. Elektronische Kundmachung von Rechtsvorschriften in Liechtenstein, in: Schumacher/Zimmermann (Hrsg.), 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof. Festschrift für Gert Delle Karth, Jan Sramek Verlag, Wien 2013, S. 237–249
Frommelt, Christian, Europäisierung der liechtensteinischen Rechtsordnung. Arbeitspapiere Liechtenstein-Institut Nr. 28, Bendern 2011, abrufbar unter: http://www.liechtenstein-institut.li/Portals/0/contortionistUniverses/408/rsc/Publikation_downloadLink/LIAP_028.pdf
Geist, Anton, Juristische Online Kommentare: Eine kritische Betrachtung. In: Schweighofer/Geist/Staufer (Hrsg.), Globale Sicherheit und proaktiver Staat – Die Rolle der Rechtsinformatik. Tagungsband des 13. Internationalen Rechtsinformatik Symposions IRIS 2010, books@ocg.at, Wien 2010, S. 255 f.
Kley, Andreas/Vallender, Klaus A. (Hrsg.), Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS 52, Verlag der Liechtensteinischen Akademischen Gesellschaft, Schaan 2012, abrufbar unter: http://www.eliechtensteinensia.li/LPS/2012/52/
Liechtenstein-Institut (Hrsg.), Beiträge zum liechtensteinischen Recht aus nationaler und internationaler Perspektive – Festschrift zum 70. Geburtstag von Herbert Wille, LPS 54, Verlag der Liechtensteinischen Akademischen Gesellschaft, Schaan 2014, abrufbar unter: http://www.eliechtensteinensia.li/LPS/2014/54/
Mielke, Bettina/Wolff, Christian, Österreichisch-deutsche Rechtssprache kontrastiv. Eine corpuslinguistische Analyse. In: Schweighofer/Kummer/Hötzendorfer (Hrsg.), Abstraktion und Applikation. Tagungsband des 16. Internationalen Rechtsinformatik Symposions IRIS 2013, books@ocg.at, Wien 2013, S. 377–384
Schiess Rütimann, Patricia M., Besondere Herausforderungen des Rechts und der rechtswissenschaftlichen Forschung im Kleinstaat – am Beispiel Liechtenstein. In: Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens (Hrsg.): «Small is beautiful». Aktuelle Entwicklungen in der europäischen Minderheiten-, Kleingliedstaaten- und Grenzregionenforschung. Schriftenreihe der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens, Band 1, Eupen 2015, S. 19–37, abrufbar unter: http://www.pdg.be/PortalData/34/Resources/dokumente/broschueren/Schriftenreihe_PDG_Band_1.pdf
Stotter, Heinz Josef, Die Verfassung des Fürstentums Liechtenstein, 2. Aufl., ex jure Verlagsanstalt, Vaduz 2004
Wille, Herbert, Die liechtensteinische Staatsordnung – Verfassungsgeschichtliche Grundlagen und oberste Organe, LPS 57, Verlag der Liechtensteinischen Akademischen Gesellschaft, Schaan 2015
Wolf, Sebastian, Elektronische Demokratie in Liechtenstein: Stand und Perspektiven, in: Balthasar/Bussjäger/Poier (Hrsg.), Herausforderung Demokratie. Themenfelder: Direkte Demokratie, e-Democracy und übergeordnetes Recht, Jan Sramek Verlag, Wien 2014, S. 101–125
- 1 LGBl. 1921 Nr. 15, LR 101. Konsolidierte Version abrufbar unter: www.gesetze.li in der Rubrik «Konsolidiertes Recht» mit dem Suchtext «Verfassung».
- 2 Beim 2004 erschienen Kommentar von Heinz Josef Stotter handelt es sich im Wesentlichen um eine ausführliche Zusammenstellung der Rechtsprechung. Er enthält keine Hinweise auf die Materialien und die Literatur.
- 3 Es liegt damit – um die Terminologie von Geist, Juristische Online Kommentare, zu verwenden – weder ein statischer noch ein hybrider Online-Kommentar vor.
- 4 Die am 5. Oktober 1921 verabschiedete Version ist abrufbar unter: www.gesetze.li in der Rubrik «Landesgesetzblatt» durch Eingabe der LGBl-Nr 1921.015.
- 5 Zugang über die Jahreszahl 1862 unter http://www.e-archiv.li/zeitleiste.aspx oder direkt über: https://login.gmg.biz/earchivmanagement/projektdaten/earchiv/Media/1862_09_26_konstitutionelle_verfassung.pdf (alle Websites zuletzt besucht am 21. Januar 2016).
- 6 Zur Struktur und den Grundzügen der Konstitutionellen Verfassung von 1862 siehe Wille, Staatsordnung, S. 81 ff.
- 7 Zur Rezeption von ausländischem Recht siehe Schiess Rütimann, Besondere Herausforderungen, S. 25 f. m.w.H.
- 8 Zum Einfluss der EU respektive des EWR siehe Frommelt, Europäisierung der liechtensteinischen Rechtsordnung.
- 9 Siehe Fn 2.
- 10 Das Buch von Günther Winkler, Verfassungsrecht in Liechtenstein, Springer, Wien 2001, konzentriert sich auf die für die Verfassungsreform von 2003 wesentlichen Themen. Es verzichtet wie Winklers spätere Werke zum liechtensteinischen Recht auf die Einarbeitung der Judikatur und kommt ohne Verweise auf Materialien und Literatur aus. Dasselbe gilt für Günther Winkler, Verfassungsgesetzgebung und Verfassungsinterpretation in Liechtenstein, Jan Sramek Verlag, Wien 2015, das (siehe S. XV) lediglich ältere Abhandlungen wiedergibt.
- 11 Bis auf die aktuellsten Jahrgänge sind die Bände der LPS über http://www.eliechtensteinensia.li/static/LPS.html zugänglich.
- 12 Hervorzuheben sind aus jüngerer Zeit die umfassende Studie von Herbert Wille zur liechtensteinischen Staatsordnung (LPS 57), die Beiträge in der Festschrift des Liechtenstein-Instituts zu Ehren von Herbert Wille (LPS 54) sowie der von Andreas Kley und Klaus A. Vallender herausgegebene Band zur Grundrechtspraxis in Liechtenstein (LPS 52).
- 13 Zum Absolvieren des Rechtsstudiums im Ausland: Schiess Rütimann, Besondere Herausforderungen, S. 20 f.
- 14 Zu den Informationen der öffentlichen Hand siehe Wolf, Elektronische Demokratie, S. 110–113.
- 15 Siehe den ausführlichen Vergleich von LILEX mit dem Rechtsinformationssystem RIS von Bussjäger, Rechtsinformationssysteme, S. 331–335, wobei anzumerken gilt, dass LILEX vor wenigen Monaten seine Oberfläche änderte. Siehe auch Frick-Tabarelli, Landesgesetzblatt.
- 16 http://www.llv.li/#/11076.
- 17 http://bua.gmg.biz/BuA/default.aspx.
- 18 http://www.landtag.li/protokolle/.
- 19 Siehe die Darstellung von www.gerichtsentscheide.li von Bussjäger, Rechtsinformationssysteme, S. 335–338.
- 20 Von Dokumenten in öffentlichen Archiven wird, soweit bekannt, die Signatur angegeben.
- 21 Siehe zum Liechtenstein-Institut auch Schiess Rütimann, Besondere Herausforderungen, S. 30 f.
- 22 Das Liechtenstein-Institut ist gemäss Hochschulgesetz vom 25. November 2004 (LGBl. 2005 Nr. 2, LR 414.0) eine hochschulähnliche Einrichtung.
- 23 Siehe die Gewährung des Staatsbeitrages an des Liechtenstein-Institut für die Jahre 2016–2019: BuA Nr. 65/2015 und Landtags-Protokolle 2015, S. 1364–1374, Sitzung vom 3. September 2015.
- 24 www.mediawiki.org.
- 25 http://www.liechtenstein-institut.li/Publikationen/ListeallerPublikationen/tabid/94/language/de-CH/Default.aspx.
- 26 Siehe Amt für Statistik: http://www.llv.li/#/11480/amt-fur-statistik.
- 27 Für jeden Artikel wird auf der Startseite und im pdf das Datum der letzten inhaltlichen Überarbeitung angegeben.
- 28 Siehe z.B. die Studie von Mielke/Wolff, Österreichisch-deutsche Rechtssprache, zum Vergleich von ABGB und BGB.
- 29 Dieses Bedürfnis befriedigt die aus einem Lehrbuch zur Liechtensteinischen Staatskunde hervorgegangene Website http://www.fuerstundvolk.li/fuv/home.do.