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verfassung.li – Der Online-Kommentar zur liechtensteinischen Verfassung

  • Author: Patricia M. Schiess Rütimann
  • Category: Articles
  • Region: Liechtenstein
  • Field of law: Legal Information & Search Technologies
  • Collection: Conference Proceedings IRIS 2016
  • Citation: Patricia M. Schiess Rütimann, verfassung.li – Der Online-Kommentar zur liechtensteinischen Verfassung, in: Jusletter IT 25 February 2016
Bei dem vom Liechtenstein-Institut herausgegebenen Online-Kommentar zur Verfassung des Fürstentums Liechtenstein handelt es sich um den ersten umfassenden wissenschaftlichen Verfassungskommentar Liechtensteins. Verwendet wird eine Individualentwicklung auf der Basis von MediaWiki. Die Benützung steht jedermann offen. Besonders hervorzuheben ist die Verlinkung der einzelnen Kommentierungen mit allen im Internet frei zugänglichen Dokumenten (wie insbesondere Gesetzen, Urteilen, Materialien, Gutachten). Sie ermöglicht auch juristisch nicht geschulten Personen den vertieften Einstieg ins liechtensteinische Verfassungsrecht.

Inhaltsverzeichnis

  • 1. Das Wichtigste zum Online-Verfassungskommentar in Kürze
  • 2. Ausgangslage für die inhaltliche Arbeit am Verfassungskommentar
  • 2.1. Einflüsse aus dem Konstitutionalismus, aus der Schweiz und aus Österreich
  • 2.2. Aktueller Stand der Erschliessung des liechtensteinischen Verfassungsrechts
  • 3. Die Herausgeberin und die Autorenschaft
  • 4. Argumente für die Online-Publikation des Verfassungskommentars
  • 5. Besondere Herausforderungen und Wünsche
  • 6. Literatur

1.

Das Wichtigste zum Online-Verfassungskommentar in Kürze ^

[1]
Mit dem Online-Kommentar zur Verfassung des Fürstentums Liechtenstein vom 5. Oktober 19211 wird die liechtensteinische Landesverfassung zum ersten Mal umfassend wissenschaftlich kommentiert.2 Publiziert wird der Kommentar vom Liechtenstein-Institut (www.liechtenstein-institut.li) nicht als Buch,3 sondern ausschliesslich online auf der eigens geschaffenen Website www.verfassung.li. Damit stellt er im ganzen deutschsprachigen Raum eine Premiere dar.
[2]
Verwendet wird eine Individualentwicklung auf der Basis von MediaWiki. Pro Verfassungsartikel wird eine eigene Wiki-Seite angelegt, die ihrerseits in verschiedene Abschnitte (Inhaltsverzeichnis, Schlagwörter, Verzeichnis der Materialien, Literaturverzeichnis, Kommentierung, Fussnoten) unterteilt ist, die einzeln aufgeklappt werden können.
[3]
Der Zugang zum Kommentar ist für jedermann kostenlos. Die Gestaltung ist nicht nur auf Computerbildschirme ausgerichtet, sondern auch auf mobile Endgeräte. Auf Barrierefreiheit wurde geachtet. Wer längere Texte mit Fussnoten nicht gerne am Bildschirm liest, kann die Kommentierungen der einzelnen Verfassungsartikel als pdf herunterladen und ausdrucken. Die Seiten werden druckoptimiert ausgegeben.

2.

Ausgangslage für die inhaltliche Arbeit am Verfassungskommentar ^

2.1.

Einflüsse aus dem Konstitutionalismus, aus der Schweiz und aus Österreich ^

[4]
Die aktuelle Verfassung Liechtensteins datiert von 19214. Sie übernahm verschiedene Artikel aus der Konstitutionellen Verfassung von 18625.6 Die an der Redaktion der Verfassung von 1921 Beteiligten haben sich von der Schweizerischen Bundesverfassung, von den Verfassungen mehrerer Schweizer Kantone sowie von Regelungen aus Österreich inspirieren lassen.7 Dies gilt auch für die seitherigen Verfassungsrevisionen. Selbstverständlich nimmt Liechtenstein auch völkerrechtliche Entwicklungen zum Anlass, sein Recht weiterzuentwickeln. Nicht ohne Einfluss war insbesondere der Beitritt Liechtensteins zum EWR per 1. Mai 1995.8
[5]
Diese kurzen Hinweise zeigen, dass die liechtensteinische Verfassung mit ihren aus unterschiedlichen Epochen stammenden, von verschiedenen Vorbildern beeinflussten, aber auch bezüglich ihrer eigenständigen Bestimmungen nicht einfach auszulegen ist. Um den Sinn der einzelnen Bestimmungen und der zum Teil bloss angedeuteten, nicht aber ausformulierten Prinzipien zu erfassen, ist ein Blick in die historische Entwicklung häufig genauso nötig wie eine Auseinandersetzung mit dem österreichischen und schweizerischen Verfassungsrecht, das natürlich seinerseits durch Entwicklungen im Ausland (z.B. die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und des deutschen Bundesverfassungsgerichts) geprägt sein kann.

2.2.

Aktueller Stand der Erschliessung des liechtensteinischen Verfassungsrechts ^

[6]

Bis zum heutigen Tag existiert kein wissenschaftlicher Kommentar zur liechtensteinischen Verfassung.9 Es gibt auch kein Lehrbuch zum liechtensteinischen Verfassungsrecht.10 Einzelne grundlegende Fragen sind in Monographien und Sammelbänden aufgearbeitet worden. Der Verlag der Liechtensteinischen Akademischen Gesellschaft (www.verlag-lag.li) erfüllt hierbei mit seiner Schriftenreihe «Liechtenstein Politische Schriften LPS»11 eine wichtige Funktion.12 Weniger gut sichtbar sind die von Liechtensteinerinnen und Liechtensteinern an ausländischen Universitäten verfassten Master-/Magisterarbeiten und Dissertationen13 sowie die von weiteren Autorinnen und Autoren in Zeitschriften, Sammel- und Tagungsbänden untergebrachten Beiträge zum liechtensteinischen Recht. Ein grosses Anliegen des Kommentars ist es deshalb, die bereits vorhandene Literatur zusammenzutragen, die vielfältigen Bezüge aufzuzeigen und die Regelungen der liechtensteinischen Verfassung unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Vorgaben darzustellen.

[7]
Für alle frei zugänglich14 sind die Gesetzgebungsmaterialien. Alte Dokumente sind unter www.e-archiv.li aufbereitet. Die aktuell geltende Verfassung (in der konsolidierten Version) und alle Verfassungsänderungen seit 1921 finden sich in der Gesetzesdatenbank LILEX15 (www.gesetze.li). Zurück bis ins Jahr 2004 sind auch die Vernehmlassungsunterlagen (vor Gesetzes- und Verfassungsänderungen wird wie in der Schweiz eine Konsultation durchgeführt, in der sich jedermann zu den vorgeschlagenen Änderungen zu Wort melden kann) elektronisch abrufbar.16 Ab dem Jahr 2000 gilt dies auch für die Berichte und Anträge der Regierung an den Landtag (BuA),17 in denen die von der Regierung beantragten Revisionen von Verfassung und Gesetz vorgestellt und die einzelnen Bestimmungen kommentiert werden. Die Protokolle des Landtages (des nationalen Parlaments) sind ab 1997 auf der Website des Landtages zum Download bereit.18
[8]
Elektronisch zugänglich sind auch viele (aber bei weitem nicht alle) Urteile des Staatsgerichthofes, des Verwaltungsgerichtshofes sowie der ordentlichen Gerichte (www.gerichtsentscheide.li).19 Zudem sind ausgewählte Urteile der liechtensteinischen Gerichte ab dem Jahr 1946 in den amtlichen Entscheidsammlungen und seit dem Erscheinen der ersten Ausgabe der Liechtensteinischen Juristenzeitung (LJZ) im Jahr 1980 als separater Teil derselben (LES) gedruckt erhältlich. Elektronisch sind (für die Abonnentinnen und Abonnenten) die LJZ und (über dasselbe Portal: www.juristenzeitung.li) die in der LES abgedruckten Entscheide ab 1994 recherchierbar. Das Rechtportal (www.rechtportal.li) stellt – ebenfalls gegen Bezahlung – neben den in der LES enthaltenen Urteilen weitere Urteile sowie sämtliche Gesetze, die BuA und die Landtagsprotokolle bereit.
[9]

Schwieriger aufzufinden sind Aufsätze und Beiträge in ausländischen Zeitschriften und Büchern. Für die Kommentierung der Verfassungsartikel werden selbstverständlich auch sie berücksichtigt. Ebenso nicht publizierte Gutachten und Berichte, von denen die Autorenschaft Kenntnis hat. Ziel des Verfassungskommentars ist es nämlich, sämtliche rechtswissenschaftliche sowie die einschlägige historische, politik- und volkswirtschaftliche oder soziologische Literatur zu verarbeiten. Insofern findet eine Vernetzung von juristischen Ausführungen und Dokumenten mit den Forschungsergebnissen anderer Fächer statt. Dabei werden Verlinkungen zu all den Dokumenten vorgenommen, die im Internet für jedermann frei zugänglich sind.20 Verfassung.li ist demnach keine Datenbank, die bisher nicht publizierte Texte zugänglich macht. Das Liechtenstein-Institut verfügt nicht über die Ressourcen, bisher nicht erschlossene Texte für die digitale Verbreitung aufzubereiten und die Rechte an solchen Texten abzuklären. Verfassung.li fungiert vielmehr als Türöffner zu den von dritter Seite bereits elektronisch zugänglich gemachten Dokumenten, indem es sie in der inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem Verfassungstext berücksichtigt und elektronisch verlinkt.

3.

Die Herausgeberin und die Autorenschaft ^

[10]
Herausgeberin des Online-Kommentars zur liechtensteinischen Verfassung ist das Liechtenstein-Institut,21 eine wissenschaftliche Forschungseinrichtung und akademische Lehrstätte,22 die 1986 von privater Seite gegründet wurde und bis heute durch einen Verein getragen wird. Schwerpunkte seiner Forschung sind Recht, Politik, Volkswirtschaft und Geschichte, wobei die Forschungsarbeiten einen direkten Bezug zu Liechtenstein haben oder für Liechtenstein relevante Themen (wie z.B. Kleinstaaten oder Europäische Integration) behandeln sollten. Finanziert wird das Institut zu einem grossen Teil aus Beiträgen der öffentlichen Hand.23 Beim Verfassungskommentar handelt es sich um ein vom Liechtenstein-Institut auf eigene Initiative hin lanciertes Projekt.
[11]
Das Liechtenstein-Institut hat sich dagegen entschieden, den Kommentar von externen Expertinnen und Experten schreiben zu lassen. Stattdessen hat es Univ.-Prof. Dr. iur. Peter Bussjäger und PD Dr. iur. Patricia M. Schiess Rütimann ans Institut geholt. Ein solch kleines Team kann sowohl bezüglich Inhalt als auch bezüglich formeller Gestaltung die notwendigen Entscheide zusammen mit den Gremien des Instituts rasch treffen.
[12]
Technische Unterstützung erhält das Institut beim Projekt Verfassung.li durch Sitewalk (www.sitewalk.li), ein auf die Planung und Umsetzung von benutzerfreundlichen, technisch ausgefeilten und optisch ansprechenden Websites spezialisiertes Unternehmen aus Liechtenstein. Sitewalk hat die Website für den Online-Kommentar auf Basis von MediaWiki erstellt.24 Damit sich der Online-Kommentar auch optisch von Wikipedia abhebt, hat die Kommunikations- und Grafikdesignerin Sabrina Vogt (www.vogtonikum.li) in enger Zusammenarbeit mit Sitewalk und dem Liechtenstein-Institut für ein ansprechendes Erscheinungsbild des Kommentars gesorgt. Wichtig ist dabei, dass die Verbindung zwischen der Herausgeberin und ihrem Werk nicht nur durch Verlinkungen erfolgt, sondern auch optisch.
[13]
Am 15. März 2016 werden die ersten Kommentierungen der Öffentlichkeit vorgestellt. Es handelt sich dabei um die Artikel des I., II. und X. Hauptstückes sowie den Anfang des V. Hauptstückes und einzelne weitere Bestimmungen. Damit werden ab dem 15. März 2016 die Kommentierungen zu etwa einem Viertel der Verfassung für jedermann gratis abrufbar sein.

4.

Argumente für die Online-Publikation des Verfassungskommentars ^

[14]
Für die kostenlose Zugänglichkeit im Internet sprachen – neben der Tatsache, dass mit juristischen Fachbüchern im Kleinstaat kaum ein Gewinn erzielt werden kann – verschiedene Überlegungen. Ein wichtiger Aspekt bildet das Anliegen des Liechtenstein-Instituts, Forschungsresultate jedermann zugänglich zu machen. Es pflegt diese Praxis mit den auf seiner Website in einer mit Suchfunktionen ausgestatteten Datei veröffentlichten Publikationen seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter schon lange.25 Vorsichtshalber wurde allerdings die Möglichkeit geschaffen, den Zugang zu www.verfassung.li mittels Passwort auf registrierte Nutzerinnen und Nutzer einzuschränken.
[15]
Reizvoll am Online-Kommentar finden der Autor und die Autorin, dass sie den Leserinnen und Lesern einen Mehrwert bieten, wenn per Mausklick auf die zitierten Materialien, Urteile, Aufsätze und Buchbeiträge zugegriffen werden kann, sofern sie elektronisch zugänglich sind. Wertvoll erscheint ihnen dies insbesondere auch für Urteile des EGMR und Dokumente von Organisationen wie UN-Menschenrechtsausschuss, GRECO, Kongress der Gemeinden und Regionen Europas oder OSZE, mit denen auch viele Juristinnen und Juristen nicht täglich zu tun haben. Der Online-Kommentar nimmt hier eine Vernetzung über die nationalen Grenzen hinweg vor.
[16]
Zum Zielpublikum gehören nicht nur Juristinnen und Juristen, sondern auch interessierte Personen im In- und Ausland, die sich über einzelne Themen wie z.B. den Aufbau des liechtensteinischen Staates, die Ausgestaltung der Verfassungsgerichtsbarkeit, die Gemeindeautonomie oder die Immunität des Landesfürsten informieren möchten. Im Kommentar wird auch aus diesem Grund nicht nur auf rechtswissenschaftliche Literatur verwiesen, sondern auch auf historische, politikwissenschaftliche und soziologische. Wo sinnvoll, werden auch Statistiken erwähnt.26 Gerade für Historikerinnen und Historiker, an Politik Interessierte oder Schülerinnen und Schüler, die durch eine allgemeine Internetrecherche zu Liechtenstein oder zu verfassungsrechtlichen Fragen auf den Online-Kommentar stossen, ist es wichtig, dass Gesetze, Urteile und Materialien verlinkt sind. Solche Benutzerinnen und Benutzer wären kaum in der Lage, sowohl für Liechtenstein als auch – wo entsprechende Unterlagen rechtsvergleichend beigezogen werden – für die Schweiz, Österreich und Deutschland sowie für die internationalen Organisationen die im Text genannten Dokumente innert nützlicher Frist zusammenzutragen. Alle Benutzerinnen und Benutzer profitieren von der internen Suchmaschine. Oben rechts auf dem Bildschirm erscheint ein Suchfeld. Die eingegebenen Begriffe werden automatisch markiert. Auf der Startseite sowie auf der Seite jedes einzelnen Verfassungsartikels haben die Benutzerinnen und Benutzer Zugriff auf Erklärungen zur Suche und zu den weiteren Funktionen. Da sich das liechtensteinische Recht allgemein und wie geschildert auch die Verfassung an einem Kreuzpunkt des österreichischen und schweizerischen Rechts befindet und nicht jedermann im Ausland wissen kann, wie Liechtensteins Organe (z.B. das Parlament und die Mitglieder der Regierung) bezeichnet werden, ist es wichtig, bei der Beschlagwortung an Personen aus allen deutschsprachigen Ländern zu denken und die Termini in den verschiedenen Varianten aufzunehmen (z.B. Gerichtsentscheide und Gerichtsentscheidungen, Landtag und nationales Parlament, Abgeordnete und Parlamentarier, Gewaltenteilung und Gewaltentrennung).
[17]
Die Versionsgeschichte wird automatisch angelegt. Um die Benutzerinnen und Benutzer nicht zu verwirren, ist angedacht, kleinere Änderungen (wie das Ausmerzen von Tippfehlern) nicht zu häufig vorzunehmen. Überdies soll auf der Startseite von Verfassung.li angegeben werden, wann die nächsten Texte aufgeschaltet werden oder die inhaltliche Überarbeitung bereits veröffentlichter Kommentierungen erfolgt.27 Das Liechtenstein-Institut weist mit einem Newsletter auf öffentliche Veranstaltungen des Instituts und Publikationen seiner Forschenden hin. In diesem Newsletter werden künftig auch Hinweise auf den Stand des Online-Kommentars zu finden sein.
[18]
Das Liechtenstein-Institut hofft, mit dem Verfassungskommentar nicht nur den Liechtensteinerinnen und Liechtensteinern den Zugang zu ihrem Verfassungsrecht zu erleichtern, sondern auch dazu beizutragen, dass Liechtenstein verstärkt Eingang in rechtsvergleichende Untersuchungen findet. Angesichts der aus unterschiedlichen Epochen stammenden und von verschiedenen ausländischen Rechtstexten beeinflussten Verfassungsbestimmungen wäre natürlich auch eine korpuslinguistische Analyse spannend.28

5.

Besondere Herausforderungen und Wünsche ^

[19]
Es besteht die Gefahr, dass der Online-Kommentar zu hohe Erwartungen weckt. Angesichts der geringen Anzahl beteiligter Wissenschaftler ist es wohl verständlich, dass es unmöglich ist, den Kommentar in kurzen Abständen zu aktualisieren. Immerhin kann auf der Startseite von Verfassung.li bei Bedarf auf Aktuelles wie z.B. ein wichtiges Urteil des Staatsgerichthofes hingewiesen werden. Ebenso können in der Rubrik «Letzte Änderungen» weitergehende Hinweise angebracht werden. Ein Online-Kommentar könnte bei unbefangenen Leserinnen und Lesern die Erwartung wecken, es handle sich um eine allgemeinverständliche Einführung in die liechtensteinische Verfassung.29 Sie wären dann enttäuscht, wenn sie merken, dass ihnen mit dem Verfassungskommentar des Liechtenstein-Instituts ein dicht belegtes wissenschaftliches Werk vorliegt.
[20]
Das Liechtenstein-Institut wünscht sich, dass der Online-Kommentar im In- und Ausland konsultiert und zitiert wird. Wie für seine Website soll auch für den Kommentar von Zeit zu Zeit eine Analyse der Benutzerinnen und Benutzer vorgenommen werden. Persönliche Rückmeldungen sind natürlich jederzeit willkommen. Damit der Kommentar korrekt zitiert werden kann, findet sich bei jedem Verfassungsartikel ein Zitiervorschlag. Um als politisch und weltanschaulich neutrale Forschungsinstitution nicht in Zusammenhang mit extremistischen Gruppierungen gebracht zu werden, ist – soweit dies möglich ist – im Auge zu behalten, wer auf die Website Verfassung.li verweist.
[21]
Das Liechtenstein-Institut hofft, dass der Online-Kommentar Verfassung.li eine gute Aufnahme findet und sowohl im Land von den unmittelbar mit dem liechtensteinischen Recht arbeitenden Personen als auch im Ausland von allen, die an Liechtenstein, an Fragen des Verfassungsrechts und an der Rechtsvergleichung interessiert sind, rege konsultiert wird. Es wäre toll, wenn die Benutzerinnen und Benutzer dabei nicht nur vom Inhalt der Kommentierungen überzeugt sind, sondern wenn sie die Benutzung für einfach halten und ihnen die Gestaltung gefällt.

6.

Literatur ^

Bussjäger, Peter, Rechtsinformationssystem in Liechtenstein, in: Schweighofer et alii (Hrsg.), Zeichen und Zauber des Rechts. Festschrift für Friedrich Lachmayer, Editions Weblaw, Bern 2014, S. 329–342

Frick-Tabarelli, Marion, Vom gedruckten zum digitalen Landesgesetzblatt. Elektronische Kundmachung von Rechtsvorschriften in Liechtenstein, in: Schumacher/Zimmermann (Hrsg.), 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof. Festschrift für Gert Delle Karth, Jan Sramek Verlag, Wien 2013, S. 237–249

Frommelt, Christian, Europäisierung der liechtensteinischen Rechtsordnung. Arbeitspapiere Liechtenstein-Institut Nr. 28, Bendern 2011, abrufbar unter: http://www.liechtenstein-institut.li/Portals/0/contortionistUniverses/408/rsc/Publikation_downloadLink/LIAP_028.pdf

Geist, Anton, Juristische Online Kommentare: Eine kritische Betrachtung. In: Schweighofer/Geist/Staufer (Hrsg.), Globale Sicherheit und proaktiver Staat – Die Rolle der Rechtsinformatik. Tagungsband des 13. Internationalen Rechtsinformatik Symposions IRIS 2010, books@ocg.at, Wien 2010, S. 255 f.

Kley, Andreas/Vallender, Klaus A. (Hrsg.), Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS 52, Verlag der Liechtensteinischen Akademischen Gesellschaft, Schaan 2012, abrufbar unter: http://www.eliechtensteinensia.li/LPS/2012/52/

Liechtenstein-Institut (Hrsg.), Beiträge zum liechtensteinischen Recht aus nationaler und internationaler Perspektive – Festschrift zum 70. Geburtstag von Herbert Wille, LPS 54, Verlag der Liechtensteinischen Akademischen Gesellschaft, Schaan 2014, abrufbar unter: http://www.eliechtensteinensia.li/LPS/2014/54/

Mielke, Bettina/Wolff, Christian, Österreichisch-deutsche Rechtssprache kontrastiv. Eine corpuslinguistische Analyse. In: Schweighofer/Kummer/Hötzendorfer (Hrsg.), Abstraktion und Applikation. Tagungsband des 16. Internationalen Rechtsinformatik Symposions IRIS 2013, books@ocg.at, Wien 2013, S. 377–384

Schiess Rütimann, Patricia M., Besondere Herausforderungen des Rechts und der rechtswissenschaftlichen Forschung im Kleinstaat – am Beispiel Liechtenstein. In: Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens (Hrsg.): «Small is beautiful». Aktuelle Entwicklungen in der europäischen Minderheiten-, Kleingliedstaaten- und Grenzregionenforschung. Schriftenreihe der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens, Band 1, Eupen 2015, S. 19–37, abrufbar unter: http://www.pdg.be/PortalData/34/Resources/dokumente/broschueren/Schriftenreihe_PDG_Band_1.pdf

Stotter, Heinz Josef, Die Verfassung des Fürstentums Liechtenstein, 2. Aufl., ex jure Verlagsanstalt, Vaduz 2004

Wille, Herbert, Die liechtensteinische Staatsordnung – Verfassungsgeschichtliche Grundlagen und oberste Organe, LPS 57, Verlag der Liechtensteinischen Akademischen Gesellschaft, Schaan 2015

Wolf, Sebastian, Elektronische Demokratie in Liechtenstein: Stand und Perspektiven, in: Balthasar/Bussjäger/Poier (Hrsg.), Herausforderung Demokratie. Themenfelder: Direkte Demokratie, e-Democracy und übergeordnetes Recht, Jan Sramek Verlag, Wien 2014, S. 101–125

  1. 1 LGBl. 1921 Nr. 15, LR 101. Konsolidierte Version abrufbar unter: www.gesetze.li in der Rubrik «Konsolidiertes Recht» mit dem Suchtext «Verfassung».
  2. 2 Beim 2004 erschienen Kommentar von Heinz Josef Stotter handelt es sich im Wesentlichen um eine ausführliche Zusammenstellung der Rechtsprechung. Er enthält keine Hinweise auf die Materialien und die Literatur.
  3. 3 Es liegt damit – um die Terminologie von Geist, Juristische Online Kommentare, zu verwenden – weder ein statischer noch ein hybrider Online-Kommentar vor.
  4. 4 Die am 5. Oktober 1921 verabschiedete Version ist abrufbar unter: www.gesetze.li in der Rubrik «Landesgesetzblatt» durch Eingabe der LGBl-Nr 1921.015.
  5. 5 Zugang über die Jahreszahl 1862 unter http://www.e-archiv.li/zeitleiste.aspx oder direkt über: https://login.gmg.biz/earchivmanagement/projektdaten/earchiv/Media/1862_09_26_konstitutionelle_verfassung.pdf (alle Websites zuletzt besucht am 21. Januar 2016).
  6. 6 Zur Struktur und den Grundzügen der Konstitutionellen Verfassung von 1862 siehe Wille, Staatsordnung, S. 81 ff.
  7. 7 Zur Rezeption von ausländischem Recht siehe Schiess Rütimann, Besondere Herausforderungen, S. 25 f. m.w.H.
  8. 8 Zum Einfluss der EU respektive des EWR siehe Frommelt, Europäisierung der liechtensteinischen Rechtsordnung.
  9. 9 Siehe Fn 2.
  10. 10 Das Buch von Günther Winkler, Verfassungsrecht in Liechtenstein, Springer, Wien 2001, konzentriert sich auf die für die Verfassungsreform von 2003 wesentlichen Themen. Es verzichtet wie Winklers spätere Werke zum liechtensteinischen Recht auf die Einarbeitung der Judikatur und kommt ohne Verweise auf Materialien und Literatur aus. Dasselbe gilt für Günther Winkler, Verfassungsgesetzgebung und Verfassungsinterpretation in Liechtenstein, Jan Sramek Verlag, Wien 2015, das (siehe S. XV) lediglich ältere Abhandlungen wiedergibt.
  11. 11 Bis auf die aktuellsten Jahrgänge sind die Bände der LPS über http://www.eliechtensteinensia.li/static/LPS.html zugänglich.
  12. 12 Hervorzuheben sind aus jüngerer Zeit die umfassende Studie von Herbert Wille zur liechtensteinischen Staatsordnung (LPS 57), die Beiträge in der Festschrift des Liechtenstein-Instituts zu Ehren von Herbert Wille (LPS 54) sowie der von Andreas Kley und Klaus A. Vallender herausgegebene Band zur Grundrechtspraxis in Liechtenstein (LPS 52).
  13. 13 Zum Absolvieren des Rechtsstudiums im Ausland: Schiess Rütimann, Besondere Herausforderungen, S. 20 f.
  14. 14 Zu den Informationen der öffentlichen Hand siehe Wolf, Elektronische Demokratie, S. 110–113.
  15. 15 Siehe den ausführlichen Vergleich von LILEX mit dem Rechtsinformationssystem RIS von Bussjäger, Rechtsinformationssysteme, S. 331–335, wobei anzumerken gilt, dass LILEX vor wenigen Monaten seine Oberfläche änderte. Siehe auch Frick-Tabarelli, Landesgesetzblatt.
  16. 16 http://www.llv.li/#/11076.
  17. 17 http://bua.gmg.biz/BuA/default.aspx.
  18. 18 http://www.landtag.li/protokolle/.
  19. 19 Siehe die Darstellung von www.gerichtsentscheide.li von Bussjäger, Rechtsinformationssysteme, S. 335–338.
  20. 20 Von Dokumenten in öffentlichen Archiven wird, soweit bekannt, die Signatur angegeben.
  21. 21 Siehe zum Liechtenstein-Institut auch Schiess Rütimann, Besondere Herausforderungen, S. 30 f.
  22. 22 Das Liechtenstein-Institut ist gemäss Hochschulgesetz vom 25. November 2004 (LGBl. 2005 Nr. 2, LR 414.0) eine hochschulähnliche Einrichtung.
  23. 23 Siehe die Gewährung des Staatsbeitrages an des Liechtenstein-Institut für die Jahre 2016–2019: BuA Nr. 65/2015 und Landtags-Protokolle 2015, S. 1364–1374, Sitzung vom 3. September 2015.
  24. 24 www.mediawiki.org.
  25. 25 http://www.liechtenstein-institut.li/Publikationen/ListeallerPublikationen/tabid/94/language/de-CH/Default.aspx.
  26. 26 Siehe Amt für Statistik: http://www.llv.li/#/11480/amt-fur-statistik.
  27. 27 Für jeden Artikel wird auf der Startseite und im pdf das Datum der letzten inhaltlichen Überarbeitung angegeben.
  28. 28 Siehe z.B. die Studie von Mielke/Wolff, Österreichisch-deutsche Rechtssprache, zum Vergleich von ABGB und BGB.
  29. 29 Dieses Bedürfnis befriedigt die aus einem Lehrbuch zur Liechtensteinischen Staatskunde hervorgegangene Website http://www.fuerstundvolk.li/fuv/home.do.