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Österreichische und Deutsche Gerichtsentscheidungen im Sprachvergleich

  • Authors: Bettina Mielke / Christian Wolff
  • Category: Articles
  • Region: Germany
  • Field of law: Law and Language
  • Collection: Conference Proceedings IRIS 2016
  • Citation: Bettina Mielke / Christian Wolff, Österreichische und Deutsche Gerichtsentscheidungen im Sprachvergleich, in: Jusletter IT 25 February 2016
Der Beitrag vergleicht österreichische und deutsche Gerichtsentscheidungen. Es werden mit Hilfe verschiedener Analyseverfahren typische sprachliche Kennzeichen dieser Textsorte als Teil der Fachsprache Recht herausgearbeitet. Gleichzeitig untersuchen wir, ob mit Hilfe korpuslinguistischer Methoden Unterschiede zwischen den Judikaten beider Länder identifiziert werden können. Wir haben dazu verschiedene Vergleichskorpora mit aktuellen höchstrichterlichen Gerichtsentscheidungen zum Strafrecht und zu einem zivilrechtlichen Thema aufgebaut mit insgesamt über 3.000 Entscheidungen, die wir näher auf Unterschiede und Gemeinsamkeiten untersuchen.

Inhaltsverzeichnis

  • 1. Einführung
  • 2. Unterschiede in Norm- und Entscheidungstexten am Begriffsbeispiel Obsorge
  • 3. Österreichische und deutsche Rechtssprache
  • 3.1. Juristische Textsorten
  • 3.2. Merkmale der Urteilssprache
  • 3.3. Österreichische und deutsche Urteilssprache im Vergleich
  • 4. Materialauswahl, Textaufbereitung und Korpusaufbau
  • 4.1. Materialauswahl
  • 4.2. Textaufbereitung
  • 4.3. Umfang des Korpus
  • 5. Analysen
  • 5.1. Textlänge im Vergleich
  • 5.2. Häufigkeitsanalysen
  • 5.3. Verständlichkeitsanalyse
  • 6. Fazit
  • 7. Literatur

1.

Einführung ^

[1]
In diesem Beitrag wird eine Studie zur deutsch-österreichischen Rechtssprache in Gerichtsentscheidungen vorgestellt. In Fortsetzung eines Beitrags zum korpusbasierten Vergleich von Normtexten (Mielke/Wolff 2013) stellen wir hier aktuelle höchstrichterliche Judikate in den Mittelpunkt und damit nicht den zeitlich vergleichsweise stabilen Normtext, sondern den tatsächlichen Sprachgebrauch in Gerichtsentscheidungen. Bisherige Studien haben typischerweise Normtexte in den Fokus genommen (Rößler 1994, Mielke/Wolff 2013). Für zwei Themenfelder nutzen wir jeweils ein Korpus mit Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe (BGH) bzw. des Obersten Gerichtshofs in Wien (OGH), das aus einschlägigen Datenbanken (Österreich: RIS, Deutschland: juris) zusammengestellt ist. Durch Wahl geeigneter inhaltlicher Selektionskriterien soll dabei Repräsentativität und Vergleichbarkeit der österreichischen bzw. deutschen Texte gewährleistet werden.
[2]

Mit Hilfe korpuslinguistischer Werkzeuge (u.a. Voyant Tools1 und Werkzeuge zur Lesbarkeitsprüfung von Texten) arbeiten wir mögliche typische Kennzeichen der Sprache in Gerichtsentscheidungen sowie Unterschiede der beiden Varietäten vor allem auf der lexikalischen Ebene heraus.

2.

Unterschiede in Norm- und Entscheidungstexten am Begriffsbeispiel Obsorge ^

[3]

Während wir uns im letzten Beitrag mit einem Vergleich von ABGB und BGB befasst haben (Mielke/Wolff 2013), sollen hier neuere Urteile und Beschlüsse der höchsten Gerichte beider Länder untersucht werden. Bei ABGB und BGB handelt es sich um Gesetzeswerke, die einen älteren Sprachstand repräsentieren und in einem Abstand von knapp 100 Jahren entstanden sind. In ihnen finden sich heute alltagssprachlich nicht oder kaum mehr gebräuchliche Wortformen, wie z.B. bey als dritthäufigstes Wort oder Obsorge als 13. häufigstes Wort im ABGB nach Eliminierung von Stoppwörtern (Mielke/Wolff 2013, 380 f.). Letzterer Begriff, der im BGB nicht vorkommt (Mielke/Wolff 2013, 380) wird von Duden Online wie folgt erläutert: «österreichische Amtssprache, sonst veraltet für sorgende Aufsicht» (http://www.duden.de/rechtschreibung/Obsorge). Analysiert man das Vorkommen dieses Begriffs nun in Gerichtsentscheidungen, ergibt sich folgendes Bild: Eine Anfrage in der österreichischen Datenbank RIS ergibt 2605 Entscheidungen, davon allein 80 OGH-Urteile aus dem Jahr 2015 mit dem Suchbegriff Obsorge. Die Suche in der für das deutsche Recht einschlägigen Datenbank juris führt erwartungsgemäß zu geringeren Zahlen. Überraschend ist, dass sich doch immerhin 269 Treffer über alle Dokumenttypen hinweg ergeben, wovon 153 Dokumente nach der von juris vorgenommenen Zuordnung dem Familienrecht angehören. Die Analyse der 121 Treffer aus der Rechtsprechungsdatenbank zeigt, dass neben in juris gespeicherten Entscheidungen des OGH und des EuGH auch eine nicht unerhebliche Anzahl von Entscheidungen deutscher Gerichte diesen Begriff enthält. Die Analyse der aktuellsten fünfzig Entscheidungen in juris, die den Suchbegriff Obsorge enthalten, ergibt neun OGH-Entscheidungen, weitere neun Entscheidungen deutscher Gerichte bzw. des EuGH, die auf österreichische Verfahren Bezug nehmen, sowie zwei Entscheidungen zum mazedonischen Recht. Die übrigen Entscheidungen betreffen unterschiedliche Rechtsgebiete, wobei auffallend ist, dass allein elf der 30 Entscheidungen, die sich nicht mit dem österreichischen bzw. mazedonischen Recht befassen, das Tierschutzgesetz zum Thema haben. So heißt es beispielsweise in der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Aachen vom 16. Oktober 2009: «Für die Tierhaltereigenschaft ist entscheidend das tatsächliche, umfassende Obsorgeverhältnis gegenüber einem Tier». Es zeigt sich somit, dass der nach Duden im Deutschen als veraltet geltende Begriff sich in aktuellen deutschen Gerichtsentscheidungen findet, obwohl in deutschen Normen der Begriff nahezu nicht vorkommt.2

[4]
Dieses Ergebnis für das Vorkommen des Begriffs Obsorge lässt sich unterschiedlich interpretieren, es gibt auf jeden Fall Anlass dazu, der Frage nachzugehen, inwieweit bei einem Vergleich der österreichischen und der deutschen Rechtssprache zutage tretende Differenzen den sprachlichen Unterschieden der beiden Sprachvarietäten zuzuordnen sind oder den Besonderheiten der Rechtssprache.

3.

Österreichische und deutsche Rechtssprache ^

[5]
In der folgenden Untersuchung sollen sowohl Aspekte der Eigenheiten juristischer Fachtexte (Gerichtsentscheidungen als eigene Textsorte mit spezifischen Eigenschaften auf allen Ebenen der sprachlichen Analyse, wie Lexik, Syntax, Semantik, Pragmatik, Textgrammatik – nicht alle können im Rahmen dieses Beitrages betrachtet werden) als auch der kontrastive Aspekt des Vergleichs zweier eigenständiger Varietäten des Deutschen aufgegriffen werden. Dabei fällt auf, dass die Literaturlage sowohl zu den sprachlichen Eigenschaften von Gerichtsurteilen als auch zur kontrastiven Analyse der deutsch-österreichischen Rechtssprache überschaubar ist.3

3.1.

Juristische Textsorten ^

[6]

Zur Abgrenzung der verschiedenen juristischen Textsorten finden sich nur wenige Ausführungen, Busse 2000, 1 beklagt hier eine «eklatante Forschungslücke», die – soweit ersichtlich – noch nicht geschlossen wurde. In einem kursorischen Überblick unterscheidet Busse u.a. zwischen folgenden Textsorten: Normtexte (Gesetz, Verordnung etc.), Texte der Normtext-Auslegung (Kommentar, Urteilsbesprechung etc.), Rechtsprechung (Urteil, Beschluss etc.) und Texte des Rechtsfindungsverfahrens (Klageschrift, Plädoyer etc.), wobei neben den Normtexten die Rechtsprechungstexte den Kern der juristischen Textsorten ausmachen (Busse 2000, 15; vgl. dazu für die österreichische Rechts- und Verwaltungssprache der Gegenwart Wiesinger 2008, 105).

3.2.

Merkmale der Urteilssprache ^

[7]

Innerhalb der Textsorte Rechtsprechung können verschiedene Urteilstypen unter Berücksichtigung fachgerichtlicher oder instanzenbezogener Merkmale sowie intern unterschiedliche Textteile ausgemacht werden. Zu einer untergeordneten Teil-Textsorte zählt etwa die Rechtsmittelbelehrung, die als eigenständiger Textblock deutlich abgegrenzt und in formelhafter Gestalt erscheine (Busse 2000, 15). Die Formelhaftigkeit als hervorstechendes Merkmal der Rechtssprache von Gerichten und Verwaltungsbehörden mit ständig wiederkehrenden Wendungen gerade bei Urteilen und Beschlüssen betonen auch Kucharski 2009, 46 f. und Wiesinger 2008, 118 ff. Kucharski nennt dazu folgende Beispiele aus österreichischen Entscheidungen:

«Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung binnen 14 Tagen zulässig, welches beim … (Name des Gerichts) einzubringen ist» oder

«Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen. Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet. Dem Angeklagten ***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.» (jeweils Kucharski 2009, 46).
[8]
Wiederkehrende Wendungen seien dabei «Zur Entscheidung über die», «Akten … zugeleitet» und «fallen die Kosten zur Last» (Kucharski 2009, 46). Auch wiesen Gerichtsentscheidungen in der Regel fixe Bestandteile auf, wie z.B. den Urteilskopf («Im Namen der Republik»), die Zusammensetzung des Gerichts, die Kostenentscheidung etc. (Kucharski 2009, 47).
[9]
Dies gilt in gleicher Weise für deutsche Urteile, wenn sich auch die Wendungen teilweise unterscheiden (beispielsweise «Im Namen des Volkes» statt «Im Namen der Republik»). Zum Aufbau deutscher Urteile geben Formularsammlungen wie Kroiß/Neurauter 2014 einen Überblick.
[10]
Kucharski führt für die Gerichtssprache weiterhin die auch allgemein für die Rechtssprache immer wieder genannten Kennzeichen (vgl. etwa Simon/Funk-Baker 2006, 30 f.) an: Häufige Passivkonstruktionen, gehäuftes Vorkommen des Konjunktivs, vermehrter Nominalstil mit einer Häufung von Substantiven und Ketten von Präpositionen sowie unübersichtliche Schachtelsätze (Kucharski 2009, 47 f.; vgl. auch Wiesinger 2008, 109 ff.).
[11]
Ein wichtiger Aspekt dieser Arbeit wird daher sein, ob sich die für die deutsche wie auch die österreichische Gerichtssprache in der Literatur beschriebenen Merkmale durch korpuslinguistische Methoden in größeren Entscheidungssammlungen nachweisen lassen.

3.3.

Österreichische und deutsche Urteilssprache im Vergleich ^

[12]

Ein weiteres Anliegen dieses Beitrags ist es, der Frage nachzugehen, ob sich in österreichischen und deutschen Entscheidungen Sprachunterschiede finden lassen. Zur Differenzierung der nationalen Varietäten des Deutschen findet sich eine Menge an Literatur, wie etwa von Ammon 1995. Einen Forschungsüberblick zum österreichischen Deutsch geben z.B. Muhr/Sellner in dem Sammelband Zehn Jahre Forschung zum Österreichischen Deutsch: 1995–2005. Eine Bilanz. Zeman 2009 beschreibt Besonderheiten der österreichischen Varietät systematisch nach linguistischen Analyseebenen. Markhardt 1999 gibt eine knappe Übersicht zu den Besonderheiten der österreichischen Rechtssprache; die Autorin hat auch ein Wörterbuch der österreichischen Rechtsterminologie vorgelegt (Markhardt 2006), vgl. auch Kucharski 2009, der Austriazismen im Erb- und Familienrecht untersucht hat. Wiesinger untersuchte unterschiedliche Texte aus der österreichischen Rechts- und Verwaltungssprache (u.a. eine Auswahl an Gesetzen, Bescheiden, anwaltlichen Schriftsätzen) teilweise unter Anwendung des «Hamburger Verständlichkeitskonzepts» und stellte sie den Untersuchungen zur bundesdeutschen Verwaltungssprache, zur deutschen Sachprosa und den Untersuchungen zu österreichischen Tageszeitungen gegenüber (Wiesinger 2008, 109 ff.). Dabei erfolgte aber eine nur exemplarische Textauswahl (vier Formulare der Finanzlandesdirektion, drei Auszüge aus Vorschriften, zwei Merkblätter, Wiesinger 2008, 108). Er kommt dabei zu dem Ergebnis, dass die österreichischen Amtstexte hinsichtlich der Satzlängen mit denen der Sachprosa korrespondieren und eher wortreicher sind als die bundesdeutschen Amtstexte, weiterhin stellt er einen hohen Anteil von Passivkonstruktionen sowie eine häufige Wiederholung einzelner Verben fest, wobei der nominale Stilcharakter in der österreichischen Amts- und Verwaltungssprache stärker ausgeprägt sein soll als in der bundesdeutschen (Wiesinger 2008, 127 f.). Über diese Untersuchungen hinaus liegen bislang für die Textsorte Gerichtsentscheidungen keine Arbeiten vor, die sich der Fragestellung mit Hilfe korpuslinguistischer Methoden angenähert hätten.

4.

Materialauswahl, Textaufbereitung und Korpusaufbau ^

[13]
Bei der Materialauswahl für diesen Beitrag haben wir uns für höchstrichterliche Urteile der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland und Österreich entschieden, d.h. für Gerichtsurteile des BGH bzw. des OGH. Neben der digitalen Verfügbarkeit der Urteile über juristische Datenbanken (juris in Deutschland, RIS in Österreich) sind auch die bei obersten Gerichten zu erwartende hohe inhaltliche, formale und sprachliche Qualität sowie die Publikationshäufigkeit weitere Gründe für die Auswahl.

4.1.

Materialauswahl ^

[14]

Bei der Auswahl sollten sowohl zivil- als auch strafrechtliche Aspekte berücksichtigt werden, und neben synchronen Aspekten (aktueller Sprachgebrauch in Gerichtsentscheidungen) sollte auch grundsätzlich eine diachrone Analyse möglich sein. Auf der Basis dieser Vorüberlegungen haben wir ein Korpus zusammengestellt, dessen Aufbau Tabelle 1 zeigt:

Tabelle 1: Übersicht zum Aufbau des Korpus
  Quelle
  BGH OGH
Strafrecht 1.000 neueste Entscheidungen 1.000 neueste Entscheidungen
Entscheidungen zum Eigentumsvorbehalt alle Entscheidungen zum Suchbegriff Eigentumsvorbehalt, insgesamt 490 Dokumente alle Entscheidungen zum Suchbegriff Eigentumsvorbehalt, insgesamt 602 Dokumente
[15]
Zur Auswahl der strafrechtlichen Entscheidungen haben wir in der Datenbank RIS als Selektionskriterien OGH, Entscheidungstext sowie eine Einschränkung des Datums verwendet und uns auf die Dokumente beschränkt, die in der in RIS aufgeführten Kurzinformation ausschließlich Strafrecht enthalten, um die aktuellsten tausend OGH-Entscheidungen zum Strafrecht zu bekommen. Bei juris haben wir BGH-Entscheidungen zum Strafrecht nach Datum sortiert und ebenfalls die aktuellsten tausend BGH-Entscheidungen extrahiert.
[16]
Für das zweite Vergleichskorpus haben wir in RIS (unter Einschränkung auf Entscheidungstexte) und juris alle Entscheidungen des OGH und des BGH mit dem Suchwort Eigentumsvorbehalt extrahiert, in juris erhielten wir dadurch 602 Dokumente, in der Datenbank RIS 490 Dokumente, damit also vergleichbare Größenordnungen an Entscheidungen.
[17]
Die inhaltliche Einschränkung auf den Begriff Eigentumsvorbehalt erfolgte, um einen eher zivilrechtlich ausgerichteten Korpus zu erhalten, wenngleich sich darin auch Entscheidungen zum Strafrecht befinden, in denen etwa im Rahmen der Prüfung des Betrugs der Begriff des Eigentumsvorbehalts auftaucht. Zugleich wollten wir eine Einschränkung auf ein Themengebiet, bei dem sichergestellt ist, dass der entscheidende Begriff in beiden Rechtsordnungen vorkommt, es jedoch auch rechtliche Unterschiede4 gibt, die die Frage spannend erscheinen lassen, ob sich diese Unterschiede auch bei der Analyse mit korpuslinguistischen Verfahren zeigen.

4.2.

Textaufbereitung ^

[18]
Die Textaufbereitung, das Data Cleansing, der in den Formaten HTML und PDF vorliegenden Entscheidungstexte ist aus formalen Gründen erforderlich, um Fehler beim Datenexport zu korrigieren – etwa um beim Textexport aus PDF mit dem Urteilstext vermischte Randziffern zu entfernen. In inhaltlicher Sicht galt es, den eigentlichen Entscheidungstext als relevantes Textmaterial von den Metadaten zu trennen, in die die Judikate in den jeweiligen Datenbanken eingebettet sind.
[19]
Entfernt wurden bei juris der Dokumentkopf mit formalen Metadaten (Gericht, Entscheidungsdatum, Aktenzeichen, Dokumenttyp, Quelle, Normen, Zitiervorschlag), Leit- und Orientierungssätze, die nicht Teil des Entscheidungstextes sind, die Listen mit Fundstellen, Informationen zum Verfahrensgang, Zitierungen der Entscheidung in der Rechtsprechung und in der Literatur und sonstige Hinweise (weitere Literaturstellen mit Bezug zur Entscheidung). Bei den OGH-Entscheidungen aus der Datenbank RIS wurden entfernt: Der Dokumentkopf (Gericht, Dokumenttyp, Geschäftszahl, Entscheidungsdatum) und am Dokumentende Anmerkungen, Schlagworte, Textnummer, der European Case Law Identifier (ECLI), die Dokumentnummer und Informationen zum Status des Dokuments in RIS.
[20]

Als Textmaterial verbleibt:

BGH: Tenor – Tatbestand – Entscheidungsgründe bzw. Tenor – Gründe

OGH: Kopf – Spruch – Text – Gründe / Begründung – Rechtliche Beurteilung
[21]
Der im Deutschen gebräuchliche Ausdruck Tenor entspricht dabei dem Begriff Spruch in der österreichischen Rechtssprache (Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Tenor_(Urteil)).

4.3.

Umfang des Korpus ^

[22]

Tabelle 2 gibt einen groben Überblick zum Textumfang der jeweiligen Teilkorpora:

Tabelle 2: Übersicht zu den quantitativen Eckdaten der ausgewählten Teilkorpora
Teilkorpus Entscheidungen Zeichen (ohne Leerzeichen) Wörter / token types Druckseiten5
BGH Strafrecht 1.000 5.993.348 988.997 / 1.088.671 48.676 1.366
OGH Strafrecht 1.000 7.452.859 1.216.550 / 1.201.213 43.155 1.729
BGH Eigentumsvorbehalt 490 8.777.547 1.439.393 / 1.424.366 47.681 1.823
OGH Eigentumsvorbehalt 602 7.785.546 1.231.546 / 1.227.222 54.286 1.596
[23]

Für die Datenaufbereitung wurden typische Werkzeuge der Textaufbereitung wie Sublime 2 / 3 und Microsoft Word eingesetzt. Mit Hilfe regulärer Ausdrücke, vorhandener Ersetzungsfunktionen sowie einfacher Makros wurden die Texte ins gewünschte Zielformat gebracht. Mit etwa fünf Millionen laufenden Wortformen oder mehr als 6.000 engbedruckten DIN A4-Seiten handelt es sich angesichts der fokussierten Fragestellung um einen durchaus umfangreichen Datenbestand, der nicht intellektuell analysiert werden könnte.

5.

Analysen ^

[24]
Wir beschränken uns nachfolgend auf einfache quantitative Analysen und die damit zu errechnenden Parameter wie Satzlänge, Worthäufigkeiten oder Lesbarkeitsindizes.

5.1.

Textlänge im Vergleich ^

[25]

Aus den Ausgangsdaten lassen sich leicht mittlere Werte der Entscheidungslänge in den Teilkorpora bestimmen (Wortanzahl und Seitenlänge), vgl. Tabelle 3.

Tabelle 3: Urteilslängen in Anzahl Wörtern bzw. Seiten
Teilkorpus Länge pro
Entscheidung in Seiten
Länge pro
Entscheidung in Wörtern
BGH Strafrecht 1,37 989,00
OGH Strafrecht 1,73 1.216,55
BGH Eigentumsvorbehalt 3,72 2.937,54
OGH Eigentumsvorbehalt 2,65 2.045,76
[26]
Dass dabei grundsätzlich die zivilrechtlichen Entscheidungen länger sind, überrascht nicht, da in den Strafjudikaten eine sehr hohe Zahl vergleichsweise kurzer Beschlüsse enthalten ist. Die Unterschiede zwischen BGH und OGH sind uneinheitlich – die Strafentscheidungen des OGH sind im Schnitt länger als die des BGH, bei den zivilrechtlichen Judikaten ist es umgekehrt.

5.2.

Häufigkeitsanalysen ^

[27]
Um bei der Auswahl auffällig häufiger Begriffe auf die sinntragenden Begriffe fokussieren zu können, war eine Stoppworteliminierung erforderlich. Diese wurde wie folgt durchgeführt: Zunächst erfolgte mit Hilfe der Voyant Tools (vgl. dazu Mielke/Wolff 2013, 378) eine Analyse des Gesamtkorpus (alle vier Teilkorpora). Im Anschluss wurde zunächst die dort für die deutsche Sprache vorhandene Default-Stoppwortliste angewandt und diese dann auf der Basis der ermittelten Ergebnisse – nach einer Durchsicht der Liste mit den häufigsten Wörtern im Text – erweitert, so dass keine Stoppwörter mehr in den höheren Frequenzrängen verblieben.
[28]

Die von den Voyant Tools ermittelten most disctinctive words, die sich im jeweiligen Teilkorpus am deutlichsten von den anderen Teilkorpora unterscheiden, heben erkennbar auf das jeweilige Rechtsgebiet im Teilkorpus ab (Tabelle 4):

Tabelle 4: Die für das jeweilige Teilkorpus distinktivsten Begriffe aus Voyant Tools mit absoluten Häufigkeiten in den jeweiligen Teilkorpora
BGH Strafrecht OGH Strafrecht BGH Eigentumsvorbehalt OGH Eigentumsvorbehalt
angeklagten (8.117) stpo (7.377) klägerin (9.513) partei (6.557)
angeklagte (3.962) stgb (6.858) beklagten (7.536) beklagten (5.184)
landgericht (3.126) nichtigkeitsbeschwerde (3.737) beklagte (6.997) klagenden (2.254)
bgh (2.933) gerichtshofs (3.252) bgb (4.742) beklagte (4.570)
urteil (3.671) obersten (3.456) berufungsgericht (4.827) abgb (1.828)
[29]

Tabelle 5 führt diesen Vergleich weiter und vergleicht in absteigender Sortierung nach Häufigkeit die jeweils 30 häufigsten Begriffe im Gesamtkorpus und in den vier Teilkorpora.

Tabelle 5: Die je häufigsten 30 Begriffe im Gesamtkorpus/in den Teilkorpora, absteigend nach Frequenz sortiert
  Gesamtkorpus BGH
Strafrecht
OGH
Strafrecht
BGH Eigentums-
vorbehalt
OGH
Eigentums-
vorbehalt
1 angeklagten angeklagten stpo klägerin partei
2 beklagten angeklagte stgb beklagten beklagten
3 klägerin urteil angeklagten beklagte beklagte
4 beklagte stpo nichtigkeits-
beschwerde
berufungsgericht klägerin
5 stpo landgericht obersten bgb klagenden
6 stgb stgb gerichtshofs revision kläger
7 urteil bgh urteil firma eigentums-
vorbehalt
8 revision revision 2014 kläger abgb
9 partei 2014 berufung forderungen angeklagten
10 angeklagte beschluss entscheidung bghz erstgericht
11 berufungsgericht landgerichts wk-stpo urteil revision
12 entscheidung senat beschluss bgh klagende
13 gemäß feststellungen landesgerichts eigentums-
vorbehalt
urteil
14 2014 fällen wien forderung berufungsgericht
15 kläger entscheidung feststellungen recht gemäß
16 feststellungen gemäß gerichtshof anspruch entscheidung
17 bgb strafkammer gemäß eigentum firma
18 bgh kosten generalprokuratur höhe eigentum
19 firma urteilsgründe angeklagte gemäß folge
20 obersten sinne verbrechens zpo stgb
21 nichtigkeits-
beschwerde
jahren erstgericht gegenüber recht
22 beschluss tenor beurteilung gemein-
schuldnerin
beurteilung
23 sache verurteilt beschwerde bank obersten
24 landgericht monaten ratz sache sache
25 berufung sache oberste klage zahlung
26 recht nstz hauptverhandlung abtretung gemein-
schuldnerin
27 kosten gründe nichtöffentlicher insoweit vereinbarung
28 eigentums-
vorbehalt
insoweit staatsanwaltschaft berufungs-
gerichts
forderungen
29 gerichtshofs bghst schuldspruch vertrag gegenüber
30 höhe verworfen erkannt entscheidung geltend
[30]

Die Tabelle zeigt, dass sich in den beiden Strafrechtskorpora und allen vier Korpora zum Eigentumsvorbehalt eine ganze Reihe von identischen Nomen der Rechtssprache finden. Im Korpus zum Eigentumsvorbehalt sind mehrere Begriffe an exakt derselben Rangstelle wie z.B. beklagten und beklagte an Position zwei bzw. drei oder sache jeweils exakt an Position 24. Im Strafrechtskorpus finden sich ebenfalls viele identische Begriffe, wenn auch insgesamt weniger als im Korpus zum Eigentumsvorbehalt. In den beiden Strafrechtskorpora spiegelt sich vor allem das unterschiedliche Rechtsmittelsystem in Österreich und Deutschland wieder. So ist der vierthäufigste Begriff im OGH-Korpus nach angeklagten, stpo und stgb (die alle ebenfalls unter den 30 häufigsten Begriffen der BGH-Entscheidungen vorkommen) der Ausdruck nichtigkeitsbeschwerde, der vereinfacht ausgedrückt der deutschen Revision entspricht (der an achter Stelle im BGH-Korpus zu finden ist). Auch andere Begriffe beider Korpora zeigen bekannte Unterschiede, wie landesgericht vs. landgericht, bgh vs. oberste(n) gerichtshof(s), bgb vs. abgb. Gleiches gilt für generalprokuratur und wk-stpo oder den Eigennamen (Ratz) des OGH-Präsidenten im österreichischen Korpus zum Strafrecht sowie bghz im deutschen Korpus zum Eigentumsvorbehalt. Interessant ist, dass das Akronym ABGB ähnlich häufig vorkommt wie BGB, obwohl es in Österreich keine gesetzliche Regelung des Eigentumsvorbehalts gibt, vgl. oben Fn. 4.

[31]
Ein Beispiel für ein Funktionswort, das in beiden Korpora nahezu gleich verteilt ist (Positionen 15, 16, 17 und 19), ist die Präposition gemäß, ein (kleiner) Hinweis auf die grundsätzlich sehr großen sprachlichen Gemeinsamkeiten des juristischen Deutsch in Deutschland und Österreich. Die Konjunktion insoweit ist hingegen in den deutschen Entscheidungen sowohl zum Strafrecht wie zum Eigentumsvorbehalt deutlich häufiger enthalten als in den österreichischen Vergleichskorpora. In den deutschen Entscheidungen steht er an Rangstelle 28 bzw. 27. In den österreichischen Entscheidungen kommt er nicht unter den häufigsten 30 Begriffen vor, sondern erst an 130. Stelle (Entscheidungen zum Strafrecht) bzw. 119. Stelle (Entscheidungen zum Eigentumsvorbehalt).6

5.3.

Verständlichkeitsanalyse ^

[32]
In einem weiteren Schritt wollen wir die Verständlichkeit der Gerichtsentscheidungen prüfen.7 Gerade dieser Aspekt erscheint bei Rechtstexten und insbesondere Urteilen und Beschlüssen, die das Rechtsverhältnis von Personen zueinander regeln (Zivilrecht) oder über die Bestrafung von Menschen entscheiden (Strafrecht) als wichtiger Aspekt. Wiesinger 2008 hat hierzu bereits exemplarisch Untersuchungen durchgeführt und kommt zu dem Ergebnis, dass die österreichische Rechts- und Verwaltungssprache kompliziert und schwer verständlich sei und in der Tendenz noch komplizierter als die bundesdeutsche Rechtssprache (Wiesinger 2008, 109 ff.).
[33]
Wir haben dazu zwei online zugängliche Werkzeuge eingesetzt, die es erlauben, Textverständlichkeitsmetriken8 zu berechnen, einerseits das Online-Tool, das unter der Adresse http://www.leichtlesbar.ch/html/index.html zu finden ist (früheres Schweizer Pressebüro Christian Bachmann), andererseits die amerikanische Plattform https://readability-score.com. Beide Plattformen analysieren hochgeladene Texte (Satzsegmentierung, Zählen von Silben, Wörtern, Sätzen) und berechnen Textverständlichkeitsmetriken wie den Flesch-Index (je niedriger der Wert, desto schwerer verständlich ist ein Text) oder den Flesch Kincaid Grade Level, der angibt, wie viele Schuljahre Ausbildung man benötigt, um einen Text zu verstehen.
[34]

Aus technischen Gründen war hier das Korpus zu verkleinern, wir haben die vier Teilkorpora auf je zwei Millionen Zeichen reduziert und von beiden Plattformen analysieren lassen. Tabelle 6 und Tabelle 7 zeigen die wichtigsten Ergebnisse:

Tabelle 6: Korpusanalyse und Berechnung des Flesch-Wertes (http://www.leichtlesbar.ch/html/)
Teilkorpus Silben Wörter Sätze Satzlänge in Wörtern Flesch-Formel
BGH Strafrecht 526.244  281.051  14.818  18,97 29
OGH Strafrecht 521.935  275.986  9.577  28,82 18
BGH Eigentumsvorbehalt 529.314  278.383  16.729  16,64 29
OGH Eigentumsvorbehalt 523.895  271.305  12.154  22,32 21

 

Tabelle 7: Berechnung verschiedener Lesbarkeitsmetriken mit https://readability-score.com/
Teilkorpus Silben Wörter Sätze Satzlänge in Wörtern Flesch Kincaid Reading Ease Flesch Kincaid Grade Level Gunning Fog Score Coleman Liau Index
BGH Strafrecht 516.051 283.463 25.292 11,2 41,4 10,3 8,5 16,8
OGH Strafrecht 515.292 281.932 14.970 18,8 33,1 13,3 11,4 16,4
BGH Eigentums-vorbehalt 516.274 280.615 23.929 11,7 39,3 10,7 8,8 17,1
OGH Eigentums-vorbehalt 301.212 161.545 9.479 16,9 32 13 10,9 17,9
[35]

Bei der Betrachtung der Ergebnisse wird trotz erheblicher Unterschiede zwischen beiden Tools etwa bei der errechneten Satzlänge deutlich, dass die OGH-Entscheidungen als schlechter lesbar bzw. verständlich eingeordnet werden, was im Einklang mit den Ergebnissen von Wiesinger 2008, 109 ff. für die österreichische Amtssprache im Allgemeinen steht. Nur der in der Berechnung einfachere Coleman Liau-Index ermittelt diese Unterschiede nicht.

6.

Fazit ^

[36]
Die vorliegende Studie soll das Potential korpusbasierter Vergleichsstudien aufzeigen, wobei festzustellen ist, dass webbasierte Dienste wie die Voyant Tools bereits bei den hier vorliegenden Korpusgrößen im Bereich von etwa fünf Millionen laufenden Wortformen erkennbare Verarbeitungsengpässe bzw. Fehler zeigen. Bei einer Skalierung auf den vollständigen Urteilsbestand z.B. von BGH und OGH wären Eigenentwicklungen oder Anpassungen der Tools oder auch der Betrieb eines eigenen Servers für die Voyant Tools unumgänglich.
[37]

Über die vorgestellten quantitativen Ergebnisse hinaus lassen sich vielfältige weiterführende Forschungsfragen bzw. Untersuchungsmethoden erkennen:

  • Die Analyse von Kollokationsmengen für ausgewählte Begriffe hilft, das semantische Umfeld von Begriffen in einem Korpus zu beschreiben, womit ebenfalls kontrastive Untersuchungen möglich wären.9
  • Eine weitergehende computerlinguistische Verarbeitung der Daten, z.B. die Kennzeichnung der Wortarten im Korpus durch einen part-of-speech-Tagger (POS-Tagger), könnte dazu dienen, den Grad der Nominalisierung, also den oft beklagten Nominalstil juristischer Fachtexte, auch korpuslinguistisch zu überprüfen.
  • Eine vollständige Syntaxanalyse und der quantitative Vergleich der syntaktischen Strukturen ist ebenfalls wünschenswert, dürfte aber bei den vorliegenden komplexen Sätzen kaum eindeutig zu leisten sein. Denkbar ist eine Erkennung der Komplexität von Satzgefügen in POS-getaggten Texten. Dies entspräche der Methodik, wie sie Wiesinger 2008, 112 ff. (intellektuell) durchführt.
  • Auf der Ebene der Textgrammatik und Rhetorik ließen sich zwar Modelle wie die Rhetorical Structure Theory anwenden, aber kaum automatisiert auswerten (Mann/Thompson 1988).
  • Auch die diachrone Entwicklung der Textsorte kann mit Hilfe der vollständig digital vorliegenden Entscheidungssammlungen nachvollzogen werden.

7.

Literatur ^

Ammon, Ulrich, Die Deutsche Sprache in Deutschland, Österreich und der Schweiz: Das Problem der Nationalen Varietäten. Berlin: W. de Gruyter, 1995.

Kroiß, Ludwig/Neurauter, Irene, Formularsammlung für Rechtspflege und Verwaltung, 24., aktualisierte Auflage, München: Beck, 2014.

Busse, Dietrich, Textsorten des Bereichs Rechtswesen und Justiz, in: Gerd Antos/Klaus Brinker/Wolfgang Heinemann/Sven F. Sager (Hrsg.), Text- und Gesprächslinguistik. Ein internationales Handbuch zeitgenössischer Forschung. (Handbücher zur Sprach- und Kommunikationswissenschaft) Berlin/New York: de Gruyter, 2000, Artikel Nr. 58, S. 658–675.

Engberg, Jan, Konventionen von Fachtextsorten: Kontrastive Analysen zu deutschen und dänischen Gerichtsurteilen. Tübingen: Narr, 1997.

Krefeld, Thomas, Das französische Gerichtsurteil in linguistischer Sicht: Zwischen Fach- und Standessprache. Frankfurt am Main: Peter Lang, 1985.

Kucharski, Michael, Austriazismen im Erb- und Familienrecht, Diplomarbeit, Universität Wien, Übersetzerstudium, August 2009, online: http://othes.univie.ac.at/6255/.

Mann, William C./Sandra A. Thompson, Rhetorical structure theory: Toward a functional theory of text organization. In: Text – Interdisciplinary Journal for the Study of Discourse, 1988, Band, Heft 3, S. 243–281.

Markhardt, Heidemarie, Das Wörterbuch der österreichischen Rechts-, Wirtschafts- und Verwaltungsterminologie. In: Muhr, Rudolf/Manfred B. Sellner (Hrsg.), Zehn Jahre Forschung Zum Österreichischen Deutsch: 1995-2005: Eine Bilanz. Frankfurt am Main: P. Lang, 2006 [= Österreichisches Deutsch. Sprache der Gegenwart Band 10].

Markhardt, Heidemarie, JUS versus JURA. Eigenheiten der öst. Sprache im juristischen Bereich, in: Lebende Sprache, Zeitschrift für fremde Sprache in Wissenschaft und Praxis, 1999, Band 44, Heft 3, S. 102–104.

Mielke, Bettina/Wolff, Christian, Österreichisch-deutsche Rechtssprache kontrastiv: Eine corpuslinguistische Analyse. In: Erich Schweighofer, Franz Kummer & Walter Hötzendorfer (Hrsg.), 16. Internationales Rechtsinformatik-Symposion (IRIS 2013) 377–384. Salzburg: Österreichische Computer-Gesellschaft (ÖCG).

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Roessler, Paul, Entwicklungstendenzen der österreichischen Rechtssprache seit dem ausgehenden 18. Jahrhundert. Eine syntaktische, stilistische und lexikalische Untersuchung von Studiengesetzen und -verordnungen. Frankfurt am Main [u.a.]: Peter Lang [= Schriften zur deutschen Sprache in Österreich, Bd. 16], 1994.

Simon, Heike/Funk-Baker, Gisela, Einführung in das deutsche Recht und die deutsche Rechtssprache, 3. Auflage, München: C.H. Beck, 2006.

Wiesinger, Peter, Das österreichische Deutsch in Gegenwart und Geschichte, 2. durchgesehene und erweiterte Auflage, Wien, Lit, 2008 [= Austria: Forschung und Wissenschaft – Literatur, Band 2].

Zeman, Dalibor, Überlegungen zur Deutschen Sprache in Österreich: Linguistische, sprachpolitische und soziolinguistische Aspekte der Österreichischen Varietät. Hamburg: Kovač, 2009 [= Philologia Band 131].

  1. 1 Vgl. http://voyant-tools.org und Mielke/Wolff 2013, 378.
  2. 2 Eine Anfrage in der Normtextdatenbank von juris ergibt als Quellen lediglich die Bayerische Verfassung (Art. 162: Das geistige Eigentum, das Recht der Urheber, der Erfinder und Künstler genießen den Schutz und die Obsorge des Staates.), das bayerische Gesetz über die Abmarkung der Grundstücke (Art. 11 Abs. 8 S. 1: Den Vereinigungen, in denen sich die Feldgeschworenen mehrerer Gemeinden und gemeindefreier Gebiete zur Wahrung gemeinsamer Interessen und zur Pflege der Tradition zusammenschließen, läßt der Staat besondere Obsorge angedeihen.) und die Anlage zur EG-Prozesskostenhilfeverordnung – Formular für Anträge auf Prozesskostenhilfe in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union. Zumindest unter den 50 aktuellsten Entscheidungen in juris, die den Suchbegriff Obsorge enthalten, findet sich keine Entscheidung, die sich mit diesen Normen befassen.
  3. 3 Zu den Monographien, die sich mit Gerichtsurteilen befassen, zählen die Dissertation von Krefeld über französische Urteile (Krefeld 1985) und die Arbeit von Engberg, der deutsche und dänische Urteile vergleicht (Engberg 1997).
  4. 4 Markhardt 1999, 104: «Der im Vertragsrecht sowohl in Österreich als auch in Deutschland existente Begriff ‹Eigentumsvorbehalt› ist wiederum unterschiedlich geregelt: In Österreich nicht im Gesetz, in Deutschland gesetzlich im BGB. Der Begriff ‹erweiterter Eigentumsvorbehalt› ist in Österreich unbekannt.»
  5. 5 Konkret: Format DIN A4 einzeilig, Schrift Times New Roman 10 pt, übliche Ränder (2–3 cm).
  6. 6 Ein Nebenaspekt, der aber durchaus berichtenswert erscheint, ist die Frequenzreihung der in den Urteilen aufscheinenden Monatsnamen im Gesamtkorpus wie folgt: März 3210, Dezember 3204, November 3132, Januar + Jänner 3085, Oktober 2981, April 2877, Juni 2820, Mai 2792, Juli 2759, September 2658, Februar 2495, August 2244, Januar 2013, Jänner 1072.
  7. 7 Für die Anregung, den Aspekt Lesbarkeit bzw. Verständlichkeit gerade bei Rechtstexten mit Hilfe von Online-Tools zu untersuchen, danken wir Christoph Pfeiffer, M. A., Universität Regensburg.
  8. 8 Die deutschen und englischen Wikipedia-Einträge zu Lesbarkeitstests (https://de.wikipedia.org/wiki/Lesbarkeitsindex bzw. https://en.wikipedia.org/wiki/Readability_test) geben einen guten Überblick zu den wichtigsten Metriken und erläutern den Aufbau der Formeln.
  9. 9 Voyant Tools bieten hierfür geeignete Werkzeuge, aus Platzgründen haben wir hier auf solche Analysen verzichtet.