1.
Einleitung ^
E-Justice und Legal Tech sind im allgemeinen gesellschaftlichen und technischen Kontext des Prozesses der Digitalisierung und der sich dramatisch ändernden IT-Infrastruktur zu sehen. Dieser Prozess führte zu einer Vielzahl miteinander verbundener technologischer Entwicklungen. Dazu gehören die Verfügbarkeit digitaler elektronischer Dokumente, die Zugänglichkeit digitaler Kommunikationsnetzwerke, die elektronischen Speicherungsmöglichkeiten, die Verfügbarkeit von Rechnerkapazitäten über Netzwerke sowie die damit verbundene erheblich gesteigerte Leistungsfähigkeit der Rechentechnik. In diesem Zusammenhang häufig genannte Schlagwörter sind Cloud Storage, Big Data, Machine Learning und Künstliche Intelligenz. Im Folgenden werden wir analysieren, was hinter den Konzepten E-Justice, Justiz 3.0, Legal Tech und Anwaltschaft 4.0 steht und welche Fragestellungen dabei vorrangig diskutiert werden.
2.
E-Justice ^
Der Begriff E-Justice (für electronic justice), der analog zu Begriffen wie E-Commerce oder E-Health gebildet wurde und in verschiedenen Schreibweisen gebraucht wird (e-Justice, eJustice etc., z.T. auch in deutscher Form wie E-Justiz), ist ein Dachbegriff, der unterschiedliche Aspekte des Einsatzes von Informations- und Kommunikationstechnologien im Bereich der Justiz beschreibt.1 Obwohl sich dem Konzept damit grundsätzlich ganz heterogene Technologien und Einzelanwendungen zurechnen lassen, dominieren in der Praxis Fragen des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Aktenführung2 (siehe dazu auch unten). Es handelt sich gleichzeitig (und natürlich nicht zufällig) um diejenigen Aspekte, bei denen der Transformationsprozess der Digitalisierung in der Justiz bereits eingesetzt hat.
2.1.
Geschichtliche Entwicklung ^
So findet sich beispielsweise in den ersten Tagungsbänden des Internationalen Rechtsinformatik-Symposions (IRIS) noch kein Themenschwerpunkt E-Justice, während E-Government seit dem ersten Tagungsband aus dem Jahr 2000 in jedem Jahr einen eigenen Bereich bildet und dazu auch über alle Tagungsbände hinweg am meisten Aufsätze publiziert wurden (gefolgt von Aufsätzen zu E-Commerce und E-Democracy)5. Diese Entwicklung spiegelt sich auch in einem im IRIS-Tagungsband 2001 erschienenen Aufsatz wider, in dem Wimmer die verschiedenen Bereiche des E-Government aufzählt und neben E-Democracy und E-Administration den Begriff E-Court6 als den Bereich des E-Government nennt, in dem es um die Rechtsprechung geht.7 Etwas früher als beim Internationalen Rechtsinformatik-Symposion wurde der Begriff E-Justice auf dem EDV-Gerichtstag verwendet, der bereits im Jahr 2000 als Rahmentitel des 9. EDV-Gerichtstages diente.8
2.2.
E-Justice in Deutschland ^
2.3.
E-Justice in Österreich ^
In Österreich tritt neben das Konzept E-Justice14 für den Einsatz von IT-Technik im justitiellen Bereich der Begriff Justiz 3.0 nach der gleichnamigen Initiative Justiz 3.0 des österreichischen Bundesministeriums für Justiz. Diese Initiative soll unter Einbeziehung aller Berufsgruppen sowie der Standes- und Personalvertretungen unter anderem der Frage nachgehen, «wie die IT-Arbeitsplätze der Justiz künftig gestaltet sein sollen, um die von der Justiz angebotenen Services für Bürger und Unternehmen bei stetig wachsender Arbeitslast, knapper werdenden Budgetmitteln und zunehmenden Anforderungen zeitgemäß und effizient bewältigen zu können»15. Mit dem Begriff Justiz 3.0 kommt damit eine andere gängige Bezeichnung für eine neue Entwicklungsstufe moderner Informations- und Kommunikationstechnologie zur Anwendung (zu Begriffen wie Anwaltschaft 4.0 oder Streitbeilegung 4.0 siehe unten).
2.4.
E-Justice in der Schweiz ^
2.5.
E-Justice in Europa ^
2.6.
Schwerpunkt der E-Justice-Diskussion ^
Der eigentliche Kernbereich richterlichen Handelns (Aktenstudium und -analyse, Prozessführung, Entscheidungsfindung und -begründung) tritt bei der Diskussion zu E-Justice nur vereinzelt in den Fokus. So heißt es beispielsweise: «[E-Justice] beansprucht nicht, justizielle Aufgabenerfüllung vollständig oder in seinem Kern umfassend zu beschreiben», sondern zielt «auf den Modus der Aufgabenerfüllung und die dabei genutzten Informationsmedien»19.
Im Bereich E-Justice widmet sich die Diskussion gewissermassen bodenständig den rechtlichen und praktischen Fragen der Abwicklung des elektronischen Rechtsverkehrs22 und der Verwaltung elektronischer Akten23, wobei die Themen Datenschutz und Datensicherheit eine besonders herausragende Rolle einnehmen.24 Nur verhalten wird der Mehrwert25 angesprochen, etwa die jederzeitige Verfügbarkeit der Verfahrensakten oder die mögliche Technikunterstützung bei der Aktenbearbeitung und -durchdringung. So heißt es beispielsweise: Vorteile «müssen vor allem durch eine Umstellung der Bearbeitungsweise, aber auch durch gewisse technikbedingte Restriktionen bei der Bearbeitung ‹erkauft› werden»26 oder «Kurzfristig werden so nicht alle RichterInnen den Mehrwert elektronischer Akten nutzen und Entlastungseffekte erreichen, die sie für eine Verbesserung der Qualität ihrer Arbeit nutzen können»27. Teilweise wird noch defensiver ausgeführt, dass man z.B. hinsichtlich der Akzeptanz der E-Akte schon zufrieden sei, wenn die Akte nur von den Anwendern grundsätzlich angenommen werden würde.28
Festzustellen ist, dass im Kontext der Digitalisierung nicht nur Recht und Justiz Versionsnummern erhalten, um Fortschritt zu signalisieren: Auch Begriffe wie Anwalt 4.032 / Anwaltschaft 4.033, Kanzlei 4.034 und Streitbeilegung 4.035 sind belegt. Der offenkundige Trend zur Versionsnummer 4.0 dürfte dabei dem Beispiel von Industrie 4.0 als erfolgreicher forschungs- und förderpolitischer Setzung der deutschen Bundesregierung bzw. des deutschen Bundesforschungsministeriums folgen.36 Wie der Präsident der Gesellschaft für Informatik, Peter Liggesmeyer, zu Recht ausführt, besteht anders als für Industrie 4.0, wo eine historische Herleitung als vierte industrielle Revolution plausibel ist, für den juristischen Bereich kein solcher Begründungszusammenhang – was Anwalt oder Recht 2.0 / 3.0 im Unterschied zu Version 4.0 bedeuten könnte, ist völlig offen, es handelt sich um reine Modebegriffe.37
3.
Legal Tech ^
Im Bereich außerhalb der Justiz, vornehmlich im Kontext der Rechtsberatung, hat sich seit einiger Zeit der Begriff «Legal Tech» (für Englisch legal technology)38 etabliert und ist ebenfalls zu einem «Modewort»39 bzw. «Trendwort in der Anwaltsszene»40 geworden: «Der Begriff Legal Tech ist nicht fest definiert und bislang Sammelbecken jeglicher juristisch nutzbarer Software.»41
- «Rechtspflege 4.0. Brauchen wir noch Juristen? Automatische Subsumtion, LegalTech als Ersatz für Richter und Anwälte»
- «Bessere Technik, bessere Anwälte, besseres Recht?»
- «Artificial Intelligence and Legal Practice: Are the Machines About to Take Over?»
2017 fanden zudem mehrere Legal-Tech-Konferenzen statt, z.B. am 10. Februar 2017 in Berlin46 oder am 20. Januar 2017 an der LMU München47. Auch in der Schweiz finden Veranstaltungen zu Legal-Tech statt, so unter anderem am 29. Juni 2017 in Zürich.48 Zudem sind eine ganze Reihe aktueller bzw. in Kürze erscheinender Monographien und Sammelbände ebenso wie zahlreiche Aufsätze sind dem Thema Legal Tech gewidmet.49
3.1.
Legal Tech – Ein weites Spektrum von Anwendungen ^
Legal Tech beschreibt die spezifische Variante der Digitalisierung vor allem für den Teil des Rechtswesens außerhalb der Justiz und des elektronischen Rechtsverkehrs und umfasst grundsätzlich alle Arten von Softwareanwendungen in diesem Feld. Anders als im Bereich E-Justice mit dem klaren Fokus auf elektronischem Rechtsverkehr und elektronischer Akte ist bei Legal Tech die Bandbreite der softwaretechnischen Erscheinungsformen außerordentlich groß, was die funktionale und technische Einordnung des Konzeptes erschwert. Das Spektrum reicht von verbesserter Kanzleisoftware («Büroautomatisierung») bis hin zu Software auf der Basis maschineller Lernverfahren, die Funktionen wie predictive analytics für die Prozessführung verfügbar machen soll. Strathausen/Jacob/Schindler bringen die Erwartungen an IT-Unterstützung aus anwaltlicher Sicht auf einen einfachen Nenner: «The most effective and sustainable way for lawyers to free up time and get back in the driver seat is the use of software.»50
- Allgemeine Infrastruktur (Nutzung von Cloud-Diensten, Bereitstellung kryptographischer Infrastrukturen, Netzzugang),
- Unterstützungsbereich («support processes solutions», Dokumenten-, Informations-, Wissensmanagement, betriebswirtschaftlichen Anwendungen im juristischen Umfeld) und
- Anwendungen, die den Kern juristischer Arbeit betreffen («substantive law solutions»).51
Während der erste Bereich noch wenig spezifisch für das Rechtswesen ist, sondern auf allen Feldern der Digitalisierung eine (wenn auch je nach Anwendungsgebiet unterschiedliche) Rolle spielt, verbergen sich hinter dem zweiten und dritten Bereich diverse Typen juristischer Software bzw. Informationssysteme. Legal Tech ist nicht auf im engeren Sinn juristische Funktionen beschränkt, sondern beinhaltet vielfältige software-basierte Innovationsprozesse, die im Zuge der Digitalisierung mittlerweile auch den Mittelstand bzw. im Falle des Rechtswesens die Rechtsabteilungen der Unternehmen und die freiberuflich tätigen Rechtsanwälte erreichen. Insofern ist z.B. Software, die auf der Basis einer betriebswirtschaftlichen Analyse die key performance indicators (KPIs)52 der von einer Kanzlei bearbeiteten Fälle berechnet und damit der Optimierung der wirtschaftlichen Situation einer Kanzlei dienen kann, ebenfalls zu Legal Tech zu rechnen.53 Neben dem informatischen Aspekt geht es dabei auch um eine neue, unternehmerische Sichtweise auf die juristische Tätigkeit («the Legal Entrepreneur»54).
3.2.
Die wichtigsten Erscheinungsformen von Legal Tech ^
Auf der Basis verfügbarer Literatur55 sollen nachfolgend die wichtigsten Erscheinungsformen vorgestellt und soweit möglich mit den jeweils einschlägigen Entwicklungsfeldern der Informatik in Verbindung gebracht werden.
- Informationssysteme (z.B. Suchmaschinen, Retrievalsysteme, Verwaltung strukturierter Daten auf der Basis von Datenbanken),
- Systeme zur Verwaltung von Dokumenten (Dokumentmanagement), Fällen, Akten,
- prozess- und workflowbezogene Systeme, die den temporalen Aspekt und die Entscheidungswege modellieren,
- Auswertungssysteme und Ordnungssysteme, die auf der Basis unterschiedlicher Verfahren in der Lage sind, Dokumente zu vergleichen, zu klassifizieren und Informationen aus Dokumenten zu extrahieren (information extraction, named entity extraction).
Eine Besonderheit ist dabei die derzeitige Renaissance der Künstlichen Intelligenz (KI) als Chiffre für fortgeschrittene Leistungen von Computern. Diese ist schwer zu bewerten, da sich die typischen Algorithmen von KI-Anwendungen z.T. dramatisch gewandelt haben. Waren in den 1970er und 1980er Jahren logik-basierte Expertensysteme, die mit explizitem formalisiertem Wissen aufgebaut wurden und darüber Inferenzen durchführen konnten, das vorherrschende Paradigma, so sind es heute einerseits statistische Verfahren der Auswertung von Massendaten und andererseits maschinelle Lernverfahren, die deep learning in großen und vielschichtigen neuronalen Netzen durchführen können. Was sich also jeweils unter dem Begriff Künstliche Intelligenz an konkreter Informationstechnologie verbirgt, hat sich in den letzten mehr als 50 Jahren immer wieder gewandelt.56 Hinzukommt, dass anwendungsneutrale Basistechnologien im Bereich der Verarbeitung natürlicher Sprache (z.B. Erkennung gesprochener Sprache, automatische Übersetzung, automatisches Textverstehen) ebenfalls zur künstlichen Intelligenz gerechnet werden können.57 Zudem ist bei vielen kommerziellen Produkten im Bereich Legal Tech nicht offengelegt, auf der Basis welcher Verfahren sie im Einzelnen operieren.
3.2.1.
Suche, Dokumentvergleich und Information Retrieval ^
Die Suche nach juristischer Fachinformation in ihren vielfältigen Erscheinungsformen (Aufsätze, Urteile, Kommentare) – legal search – ist als Dinosaurier unter den Legal Tech-Anwendungen bezeichnet worden58 und spielt traditionell eine große Rolle in der Rechtsinformatik. Hierzu zählen vor allem die großen juristischen Fachdatenbanken wie juris, RIDA oder RDB oder die Plattformen großer juristischer Fachverlage (beck-online, WoltersKluwer) im deutschsprachigen Bereich, die den allgemeinen Trends des Information Retrieval folgen (statistische Retrievalmodelle, die oft als «Suchmaschinentechnologie» bezeichnet werden, Volltexterschließung, einfache Anfragesprachen).59
Einen verwandten Bereich, der für den Erfolg neuer Softwaretechnologie im Rechtsbereich insbesondere in den USA verantwortlich ist, stellen Softwarelösungen für die sog. E-Discovery dar. Hier geht es um die Entdeckung relevanter elektronischer Dokumente bei großen zivilrechtlichen Prozessen, bei denen das Dokumentenmaterial viele Millionen Dokumente umfassen kann. Das amerikanische Zivilprozessrecht fordert hier die Übermittlung der für den Fall relevanten Dokumente, damit also die vollständige Durchsicht und Bewertung aller dem Fall zugrunde gelegter Dokumente ((E-)Discovery).60 Man kann sich leicht ausrechnen, wie groß der Aufwand bzw. die Kosten einer solchen Bewertung sind, wenn sie von juristischem Fachpersonal intellektuell durchgeführt werden muss. Software für das Technology-Assisted Review (TAR) gilt hier als killer application61 und ist in der Lage, wie erste Studien gezeigt haben,62 die Relevanzbewertung im Schnitt besser und konsistenter, dabei billiger und schneller durchzuführen als Juristen.
3.2.2.
Management-Systeme / Betriebliche Informationssysteme ^
Zu den einfacheren und schon länger verfügbaren Erscheinungsformen von Legal Tech gehören alle Verwaltungsprogramme, die in Kanzleien, Rechtsabteilungen, Verwaltungen oder auch in der Justiz zum Einsatz kommen: Dateimanagement- und Rechtsinformationssysteme zur Verwaltung von Fällen (Legal Case Management [LCM]63), Dokumenten, Akten, Verträgen, Mandanten. Alle Aspekte der Büroorganisation und ihrer spezifischen Besonderheiten im juristischen Bereich (Planung und Optimierung von Terminen, Fristen, Arbeitsabläufe (workflows), Produktion unterschiedlicher Typen von Dokumenten) fallen in diese Kategorie. Ebenfalls dazu gehören Systeme, die betriebswirtschaftliche Aspekte betreffen (Rechnungslegung (billing), Buchhaltung (accounting)) sowie neuerdings Software für die ökonomische Analyse der Vorgänge z.B. in einer Kanzlei (Legal Spend Analytics64).
Zwar sind solche Systeme schon länger im Einsatz, aber längst noch nicht selbstverständlich. Cosack bewertet den derzeitigen Stand der Technik in Anwaltskanzleien etwa wie folgt: […] «die Digitalisierung von Wirtschaft und Gesellschaft verschont die Kanzleien nicht: Marketing, Kommunikation und Recherche laufen längst digital, das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) wird nun auch die Kommunikation mit den Gerichten ändern. Ein guter Zeitpunkt also, die Workflows in der Kanzlei auf den Prüfstand zu stellen» und führt weiter aus: «Noch ist vielfach die analoge Arbeitsweise anzutreffen. Computer werden zwar genutzt, als Backup dient jedoch die Flucht in die bewährte Papierwelt: vieles wird doppelt oder sogar mehrfach verwaltet, E-Mails werden ausgedruckt.»65
3.2.3.
Online-Rechts-Generatoren und interaktive Formularsammlungen ^
Eine weitere Kategorie von Legal Tech umfassen Computerprogramme, die automatisch generierte Rechtsauskünfte und Rechtsdokumente erstellen oder Benutzer (Anwälte / Laien) dabei unterstützen,66 z.B. in Deutschland: Janolaw67 oder Smartlaw68, in den USA LegalZoom69, Rocketlawyer70 oder Direct Law71. Janolaw ist seit 2000 auf dem Markt und kreiert beispielsweise AGB, Arbeits- und Mietverträge, Testamente und Patientenverfügungen, es gibt zudem ein Portal zur Online-Schlichtung unter dem Namen JanoFair72. Smartlaw bietet seit 2012 individualisierte Rechtsdokumente zu ähnlichen Bereichen,73 ebenso Agreement24, in Schweden gegründet und seit 2013 auch auf dem deutschen Rechtsmarkt aktiv.74
Auf der Plattform SmartLaw hat der WoltersKluwer-Konzern – eines der größten Verlagshäuser im rechtlichen Bereich75 – ein Diensteportfolio aufgebaut, das eine Verwaltung bestehender Verträge, die Analyse der darin enthaltenen Beziehungen sowie die Generierung neuer Verträge als interaktive Frage-Antwort-Lösung beinhaltet. Dies erinnert an die «Wizard»-Funktionen in Standardsoftware,76 wo der Benutzer durch interaktive Dialoge zu einer Anpassung des von ihm gewünschten Dokuments gelangt. Als Vorteil wird dargelegt, dass man durch wenige Fragen und Antworten zu einem rechtssicheren Rechtsdokument gelangen könne, ohne eigens einen Rechtswalt bemühen zu müssen (oder dies nur indirekt zu tun, da im SmartLaw-Team Juristen bzw. Rechtsanwälte arbeiten)77. Es handelt sich um eine einfache formularbasierte Erstellung einschlägiger (Vertrags-)Dokumente. Für einen Miet- oder Arbeitsvertrag wird man anhand rechtlich einschlägiger Fragen durch eine Abfolge webbasierter Formulare geführt, in denen man die erforderlichen Daten einträgt, am Ende kann der auf den aktuellen Sachverhalt zugeschnittene Vertag generiert werden. Gegenüber dem Ausfüllen vorgedruckter Musterverträge ist dies sicher ein Vorteil, da sich u.a. bei größeren Vertragsmengen auch die Verwaltung der dann elektronisch vorliegenden Vertragsdaten erheblich vereinfacht und die Vertragsinhalte einer gezielten automatischen Auswertung zugänglich gemacht werden können (contract management, contract analytics). Da die rechtlichen Dokumente born digital sind, lassen sich ohne weitere Digitalisierungsschritte Analyseanwendungen unmittelbar aufsetzen. Hinter SmartLaw steht – dies ist auf der Website detailliert dokumentiert – ein Team von derzeit (April 2017) immerhin fast 20 Personen in den Bereichen «Legal Publishing und Redaktion», «Produktmanagment und Marketing» sowie «Entwicklung».78
Diese Anwendungen lassen sich als digitale und flexiblere Weiterführung von Produkten wie Muster- und Vertragshandbüchern für Anwälte oder Musterformulare und -verträge auch für juristische Laien verstehen.79 Das große Potential einer mit juristischem Wissen hinterlegten dynamischen und interaktiven Generierung von auf den konkreten Einzelfall mit seinen Daten und rechtlichen Rahmenbedingungen zugeschnittenen Dokumenten ist unmittelbar einsichtig.
3.2.4.
Plattformen zur Streitbeilegung durch Online Dispute Resolution (ODR) ^
Auf der Basis der 2013 verabschiedeten europäischen Richtlinie über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten (ADR-Richtlinie80) und der Verordnung über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten (ODR-Verordnung81) bietet die Europäische Kommission ein offizielles Portal an,82 auf dem Verbraucher Beschwerden mit Bezug zu in Europa erfolgten Online-Käufen einreichen können. Der Beschwerdeführer kann dann eine Streitbeilegungsstelle wählen, die die Beschwerde bearbeiten soll. Nach Einigung mit der Gegenseite über die Streitbeilegungsstelle erfolgt die Bearbeitung der Beschwerde durch die gewählte Streitbeilegungsstelle. Eigene Streitbeilegungsleistungen erbringt das europäische Portal nicht.83
In Europa gibt es nur wenige ODR-Stellen84 mit bisher noch geringen Fallzahlen wie Online-Schlichter (Deutschland)85, IDRS Lt./Cedr (UK)86 oder Concilia Online (Italien)87. In den USA bietet das private Unternehmen Modria.com88 entsprechende Dienstleitungen an, wobei die automatisierte Erarbeitung eines Schlichtungsvorschlags durch das System im Mittelpunkt steht. Grundlage für die automatisierte Abwicklung ist die explizite Erarbeitung und Kodierung der Handlungsregeln (business rules oder policies89) durch die Geschäftspartner der Plattform Modria, auf die im Streitfall zur automatisierten Schlichtungserarbeitung zurückgegriffen wird. Die Technologie von Modria steckt z.B. in Streitlösungstools von ebay und Paypal; mit ihnen sollen «mehrere hundert Millionen Konflikte gelöst worden» sein und «zu mehr als 90 Prozent ohne Einschaltung menschlicher Berater, Vertreter oder Entscheider.»90
In technologischer Hinsicht handelt es sich bei Plattformen zur Online-Streitschlichtung um Legal Tech. Als (über-)staatliches Angebot zur Online-Streitschlichtung ließe es sich gleichzeitig auch dem Bereich E-Justice zurechnen. In diese Richtung deutet eine aktuelle amerikanische Monographie zum Thema «Digital Justice», dies sich vor allem mit der Online-Streitschlichtung und ihrer Genese befasst.91
3.2.5.
Automatisierte Durchsetzung von Ansprüchen / Bearbeitung von Reklamationen ^
Eine der Online-Schlichtung verwandte Problematik ist die Bearbeitung von Reklamationen, die für tatsächlich und rechtlich besonders klar strukturierte Sachverhalte (z.B. Zug- und Flugverspätung) über Plattformen wie Flightright («Die Nr 1 für Fluggastrechte»)92, EUclaim93, Fairplane94, Refund.me95 oder zug-erstattung.de96 angeboten werden.97 Teilweise wird die Fallprüfung (also die Geschäftslogik der jeweiligen Reklamationssoftware) durch die Online-Erfassung von Flugbewegungen oder die automatische Auswertung von Wetterberichten erleichtert.98 Ob sich dies tatsächlich als «Beispiel für eine disruptive Entwicklung»99 einordnen lässt, ist zumindest fraglich. Friedmann führt dazu aus: «Bisher musste man zum Anwalt gehen, um festzustellen, ob man einen Anspruch hat. Das erledigt jetzt ein Expertensystem mit wenigen Klicks».100 Dagegen hält Grupp an gleicher Stelle fest: «Selbst bei einem Anbieter wie Flight Right braucht es am Ende wieder Anwältinnen und Anwälte. Und ein Großteil der Mandate wäre wahrscheinlich nicht mal bei einer Kanzlei gelandet.»101 Die letzte Überlegung führt an den Ausgangspunkt für Verfahren der Online-Schlichtung zurück, nämlich für vergleichsweise kleine Transaktionswerte einfache elektronische Lösungen zu finden, die den hohen Aufwand eines förmlichen Gerichtsverfahrens vermeiden. Insofern werden Anwälte hier nicht überflüssig, sondern es handelt sich eher um Bereiche, die man als bislang «unmet legal needs»102 beschreiben könnte.
Als ersten «Robot Lawyer» bezeichnet sich die Plattform DoNotPay: «DoNotPay has launched the UK's first robot lawyer as an experiment. It can talk to you, generate documents and answer questions. It is just like a real lawyer, but is completely free and doesn't charge any commission.»103 Die Anwendung hilft u.a. bei Strafzetteln für (falsch) geparkte Autos weiter (parking ticket) und fragt die Umstände des jeweiligen Falls ab oder führt als Chatbot104 einen Dialog mit dem Benutzer. Es handelt sich um ein natürlichsprachliches Dialogsystem, das mit Wissen über einfache und klar strukturierte rechtliche Sachverhalte (Parktickets, Flugverspätung, Schäden an der Mietwohnung) hinterlegt ist.
3.2.6.
Neue Vertriebskanäle (marketplaces) ^
Schließlich sind dem Bereich Legal Tech auch neue digitale Vertriebskanäle über webbasierte Informationssysteme oder die Präsenz in den sozialen Medien zuzurechnen, die als Informationsplattformen Kontakte zu Anwälten vermitteln oder unmittelbar bei der Anspruchsdurchsetzung helfen bzw. Rechtsauskünfte anbieten und damit auch Gemeinsamkeiten mit den oben bereits erläuterten Systemtypen aufweisen. Beispiele solcher Plattformen sind Frag-einen-Anwalt105 oder der Rechtsberatungsmarktplatz Anwalt.de, eine Plattform, die sich selbst als «führendes Legal Tech-Unternehmen im deutschsprachigen Raum» versteht.106 Tatsächlich handelt es sich um einen Informationsdienst im Sinne eines Online-Branchenführers. Zusätzlich bietet er einschlägige juristische Informationen an. Auch Angebote für mobile Endgeräte (Apps) sind mittlerweile verfügbar: Juramat107 bietet ein einfaches juristisches Auskunftssystem zu 16 Rechtsgebieten als Frage-Antwort-System. Die Plattform yourXpert108 bietet kostenpflichtigen Kontakt zu Anwälten (Preisbeispiele: Frage per E-Mail ab 55 €, Chat mit einem Anwalt für 1,49 € / Minute oder Telefonat mit einem Anwalt für 1,99 € / Minute). Der technologische Aspekt fokussiert bei derartigen Plattformen auf die Darstellung der anwaltlichen Angebote (Kontaktinformation, beschreibende Metadaten), die Aufbereitung als mobiles oder webbasiertes Informationssystem und die Abwicklung der Kommunikation (Dateiupload, Möglichkeit der Priorisierung etc.). Es handelt sich um Marktplätze, «die Anwälte und Mandanten zusammenbringen und selbst Angebote wie Mustertext-Generatoren über das Internet machen»109 bzw. Rechtsinformationen anbieten.
3.2.7.
Weiterführende Angebote auf der Basis künstlicher Intelligenz ^
Unter legal prediction werden Systeme verstanden, die zur Vorhersage von richterlichen Entscheidungen115 herangezogen werden können. Dies lässt sich als eine juristische Variante von predictive analytics-Anwendungen im Kontext von big data auffassen.116 In Großbritannien existiert etwa ein System zur Vorhersage von Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs von Menschenrechten, das in 79% aller Fälle zum selben Ergebnis wie der EGMR kommt,117 und in den USA ein System zur Analyse des Supreme Court mit einer Erfolgsquote von 70%.118 Möglicherweise können derartige Abschätzungen bei der Planung von Rechtsstreitigkeiten behilflich sein, mehr als eine vage Prognose ist aber nicht möglich. Im Hintergrund stehen hier auch Überlegungen zur Häufigkeit ähnlich gelagerter Fälle und ähnlich gelagerter Entscheidungen,119 wobei dieses Phänomen nicht überschätzt werden sollte, da die Sachverhalte auch bei vermeintlichen Massenphänomen in Einzelheiten differieren und die richtige Rechtsanwendung je nach Einzelfall unterschiedlich ausfallen kann. Hinzuweisen ist auch darauf, dass eine Erfolgsquote von lediglich 70% kaum für ernsthafte Anwendungen zureichend sein dürfte. Wären mehrere solcher Prognosen in einem komplexen Fall miteinander zu kombinieren, sänke die Quote schnell weiter und die Ergebnisse wären von einer zufälligen Wahl nicht mehr zu unterscheiden.120
- flexibel und günstig zu buchender Speicherplatz,
- Rechnerleistung, die beliebig skalierbar und parallelisierbar ist und
- Softwareinfrastrukturen121 für die Analyse großer und größter Datenmengen einschließlich der Verfahren des maschinellen Lernens (z.B. Amazon AWS122, Google TensorFlow123, IBM Watson124 oder Microsoft Azure125).
Ein bekanntes Anwendungsbeispiel für solche Infrastrukturen im Bereich der Legal Tech ist ROSS, der «Super Intelligent Attorney» auf der Basis der Watson-Produkte bzw. -Technologien von IBM.126 Sowohl der Werbetrickfilm127 zu ROSS als auch ein aktueller Evaluationsbericht zu ROSS128 lassen erkennen, dass ROSS im Wesentlichen eine Weiterführung juristischer Informationssysteme anbietet: «ROSS Intelligence positions its platform as a case law research supplement to traditional Boolean search and Natural Language parsing approaches used by electronic legal research tools».129 Zusätzlich soll ROSS durch Nutzung maschineller Lernverfahren neues Wissen aufnehmen können, unter anderem durch Verarbeitung von Nutzerfeedback zu den gefundenen Dokumenten.130 Der Evaluationsbericht zu ROSS besteht aus einer Studie zur Retrieval-Effektivität verbunden mit einer Bewertung der Gebrauchstauglichkeit und einer abschließenden Berechnung des Return on Investment (ROI) bei Nutzung von ROSS – vom Bild eines intelligenten Anwalts bleibt insofern wenig übrig, es kann aber eine Steigerung der Retrievalqualität nachgewiesen werden.131
Ein letzter Bereich von zukunftsweisenden Legal Tech-Anwendungen ist das Feld der Smart Contracts, ein Konzept, das bereits 1997 vorgeschlagen worden war:132 Hierunter werden als Programme bzw. mit Hilfe von Programmiersprachen kodierte Zusammenhänge verstanden, die sich automatisch (self-enforcing, self-fulfilling) in Kraft setzen bzw. ausführen und dynamisch in Abhängigkeit von sich ändernden Rahmenbedingungen anpassen lassen. Derartige Lösungen werden im Zusammenhang mit neuen kryptographischen Konzepten wie Blockchain diskutiert, da über solche Verfahren die sichere und nachvollziehbare Dokumentation und Verifikation vertragsgebundener Vorgänge erfolgen kann. Insofern umfasst das Konzept wenigstens zwei technologische Herausforderungen: Die digitale und eindeutige Kodierung juristischer Sachverhalte (z.B. Kauf, Lieferung und Bezahlung von Waren und Dienstleistungen) und ihre kryptographische Operationalisierung und Absicherung (z.B. mit Hilfe von Blockchain). Voshmgir kommt in einer aktuellen Studie zum Potential von Smart Contracts zu folgendem Schluss: «Zu den wichtigsten Anwendungsgebieten für Blockchain und Smart Contracts gehören jegliche Arten von Zertifizierungsstellen, Registrierungsstellen sowie notarielle Akte. Wenn eine Urkunde einmal auf der Blockchain registriert wurde, so ist diese digitale Urkunde für immer auf der öffentlichen Blockchain verschlüsselt verbrieft und kann von jedem eingesehen werden, der einen Autorisierungsschlüssel hat.»133 Neben der automatisierten Ausführung von rechtlichen Beziehungen insbesondere im Bereich machine to machine communication (M2M) ist auch die Tatsache, dass kein weiterer (juristischer) Intermediär erforderlich ist, was die Transaktionskosten senken kann, ein interessanter Aspekt dieses Konzepts. Der Begriff Smart Contract selbst ist dabei irreführend, da weder Intelligenz i.e.S. erforderlich ist – typische Beispiele gehen ganz im Gegenteil von einfachen juristischen Sachverhalten aus, die sich durch Regelprüfung ausführen lassen – noch die Kodierung in einer Programmiersprache als Quellcode eines Computerprogramms strenggenommen einen Vertrag darstellt.134
3.3.
Bewertung des Stands von Legal Tech in der Literatur ^
Zum aktuellen Stand «intelligenter» Legal Tech-Anwendungen finden sich, wie oben schon angedeutet, derzeit eher kritische Stimmen: Weberstaedt führt aus: «gegenwärtig [ist] nicht abzusehen, wann die ersten KI-Systeme Marktreife erlangen, die eigenständig einen unbekannten Fall lösen können. Das wird eher eine Frage von Jahrzehnten werden, nicht eine von Jahren, keinesfalls eine von Monaten»135 und fährt fort: «Worthülsen wie ‹intelligente Software› oder ‹spezielle Algorithmen› sollen den Eindruck erwecken, juristische Software könne heutzutage bereits ähnlich wie ein Mensch eigenständig Fälle bearbeiten oder ‹denken›. Dies ist aber nicht der Fall. Noch gibt es keine Software auf dem Markt, die zu einer eigenständigen Subsumtion in der Lage wäre. Die dafür notwendigen Grundlagen in der Forschung zur künstlichen Intelligenz werden auch noch nicht gelegt.»136 Ähnlich sieht es Grupp: «Die Rechtsinformatik hat die Möglichkeit einer ‹echten› Subsumtionsautomation früh untersucht und verworfen.» […] «Die komplexe juristische Semantik steht einer Formalisierung in der Regel entgegen, es gelingt auch nicht, das für eine automatische Subsumtion nötige Weltwissen, Erfahrungen, ‹gesunden Menschenverstand› und Gerechtigkeitsempfinden abzubilden.»137
Brügmann kommt zu folgendem Fazit: «In den USA war die Bugwelle des Legal Tech schon vor einigen Jahre zu spüren. Einerseits erlaubt das exponentielle Wachstum von Rechnerleistung bei sinkenden Kosten langsam, dass Computer natürliche Sprache erkennen. Das Versprechen echter künstlicher Intelligenz ist also keine weit entfernte Science-Fiction-Vorstellung. Andererseits können Big Data und neue Analysetools große Mengen juristischer Texte so strukturieren, dass Antworten auf Rechtsfragen auch ohne künstliche Intelligenz jedenfalls teilautomatisch abrufbar sind. »138 Dieser letzte Hinweis bezieht sich aus Sicht der Informatik auf Information Retrieval-Systeme oder Suchmaschinen, die in der Lage sind, große Dokumentkollektionen im Volltext zu erschließen (d.h. Big Data par excellence, und das seit Jahrzehnten). Dies ist keine neue Technologie, sondern wie oben bereits angedeutet der «Dinosaurier» unter den Legal Tech-Anwendungsfeldern. Neu ist allenfalls, dass derartige Informationssysteme nicht mehr nur für mit hohem Aufwand gepflegte Fachdatenbanken (Entscheidungen, wissenschaftliche Literatur, Normen) verfügbar sind, sondern auch für die digitalen Akten des konkreten Falls bzw. allgemeiner für alle Dokumente im Arbeitskontext des Juristen. Was dies in der konkreten Situation der Rechtsberatung bedeuten könnte, macht Fries deutlich: «Womöglich wird sich der anwaltliche Rat auch besser auf das konkrete Mandat abstimmen lassen, weil der Computer nicht nur die Leitsätze aller Gerichtsentscheidungen, sondern auch die jeweiligen Sachverhalte und ihre entscheidungserheblichen Details erschöpfend kennen wird».139 Technologisch entspräche dies einer Übertragung der oben beschriebenen Verfahren zum Technology-Assisted Review auf die Erschließung beliebiger juristischer Aktenbestände. Die Aussage «der Computer kennt die Akten» entspräche konkret der vollständigen Erschließung und Durchsuchbarkeit der Akten bis zur Möglichkeit, ähnliche Dokumente zu erkennen und Auffälligkeiten in den Inhalten herauszuarbeiten.
In der Studie How Legal Technology Will Change the Business of Law kommt man zu folgender Einschätzung der KI-nahen Anwendungen für den Kernbereich juristischer Arbeit: «The future of legal technology will likely see the emergence of applications powered by artificial intelligence (AI) that lawyers can use to manage activities such as setting up selfenforcing contracts. Although extensive research effort is currently being put into AI applications for the legal sector, such offerings probably won’t become commercially relevant in the next five years».140 Angesichts der beschriebenen Fluidität dessen, was unter AI zu verstehen ist, ist diese Aussage nicht wirklich optimistisch, sondern eigentlich inhaltsleer.
Eindrucksvoll ist die Vielfalt der unter dem Begriff Legal Tech angebotenen Technologien und Dienstleitungen, die ein großes Innovationspotential erkennen lassen. Die Frage ist aber, wie Brügmann zu Recht ausführt, «ob Legal Tech wirklich disruptiv ist, das heißt geeignet, den Rechtsdienstleistungsmarkt kurzfristig erheblich durcheinanderzuwirbeln und die aktuellen Player auf dem Markt zu verdrängen.» Seine Antwort scheint dabei gut nachvollziehbar: «Wahrscheinlich gilt für die Legal-Tech-Industrie, was für alle Technologien gilt: Kurzfristige Effekte werden überschätzt, langfristige unterschätzt.»141
4.
Fazit ^
Dr. iur. Bettina Mielke, M. A., Vorsitzende Richterin am Landgericht Regensburg, Lehrbeauftragte an der Universität Regensburg.
Prof. Dr. Christoph Wolff, Institut für Information und Medien, Sprache und Kultur, Lehrstuhl für Medieninformatik an der Universität Regensburg.
- 1 Ausführlich dazu Uwe Berlit, E-Justice – Chancen und Herausforderungen in der freiheitlichen demokratischen Gesellschaft, JurPC Web-Dok. 171/2007, Abs. 1–15; siehe auch Uwe Berlit, eJustice – was soll denn das? JurPC Web-Dok. 117/2014, Abs. 9.
- 2 Berlit 2014 (Fn. 1), Abs. 9.
- 3 Siehe etwa Wilfried Bernhardt, Die deutsche Justiz im digitalen Zeitalter. Entwicklung und Entwicklungsperspektiven von E-Justice, NJW 2015, 2775 (2779) oder Henning Müller, eJustice – Praxishandbuch. Ein Kompendium zu beA, EGVP und zur eAkte für Rechtsanwälte, Behörden und Gerichte, Books on Demand 2017, 2.
- 4 Wilfried Bernhardt, E-Justice überwindet die Grenzen innerhalb Europas, JurPC Web-Dok. 75/2007, Abs. 1–3.
- 5 Bettina Mielke/Christian Wolff, Trend Mining IRIS: 20 Jahre Entwicklung der Rechtsinformatik, in: Erich Schweighofer/Franz Kummer/Walter Hötzendorfer/Christoph Sorge (Hrsg.), 20 Jahre IRIS: Trends und Communities der Rechtsinformatik, Tagungsband des 20. Internationalen Rechtsinformatik Symposions 2017, books@ocg.at, 199 (202 f.).
- 6 Der Begriff E-Court ist – zumindest im deutschsprachigen Raum – nicht in den allgemeinen Sprachgebrauch eingegangen.
- 7 Maria A. Wimmer, E-Government im Trend der Verwaltungsinformatik, in: Erich Schweighofer/Thomas Menzel/Günther Kreuzbauer (Hrsg.), Auf dem Weg zur ePerson. Aktuelle Fragestellungen der Rechtsinformatik 2001, Verlag Österreich, 249 (253).
- 8 https://www.edvgt.de/veranstaltungen/deutscher-edv-gerichtstag/edvgt2000/ (alle Internetadressen zuletzt geprüft am 8. Mai 2017).
- 9 Vgl. etwa Bernhardt 2007 (Fn. 4), Abs. 4. Siehe auch die Ausführungen zum E-Justice-Rat unten bei Fn. 13.
- 10 Siehe etwa Bernhardt 2015 (Fn. 3), 2775; Müller (Fn. 3), 19.
- 11 Vgl. etwa Bernhardt 2015 (Fn. 3), 2775 (2776). Zum Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der elektronischen Akte in Strafsachen und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs siehe: http://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/Einfuehrung_elektronische_Akte_Strafsachen.html.
- 12 So geht es in der Diplomarbeit von Maurice Schuhmann, E-Justice – Die Vision einer modernen Justiz. Vor- und Nachteile sowie mögliche Entwicklungen (Beiträge aus dem Fachbereich Rechtspflege der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin, Nr. 04/2016) ausschließlich um den elektronischen Rechtsverkehr und die E-Akte. Siehe auch Müller (Fn. 3), 2.
- 13 Siehe http://www.justiz.de/e_justice_rat/index.php sowie http://www.it-planungsrat.de/DE/ITPlanungsrat/Organisation/Fachministerkonferenzen/E-Justice-Rat/E-Justice-Rat_node.html.
- 14 Vgl. etwa Thomas Gottwald (Hrsg.), e-Justice in Österreich – Erfahrungsberichte und europäischer Kontext – Festschrift für Martin Schneider, Bern 2014, Editions Weblaw.
- 15 Joseph Bosina/Michael Glatz, IT-Strategie & Justiz 3.0, in: Gottwald 2014 (Fn. 14), 8.
- 16 Daniel Gruber, Die elektronische Rechtspflege – Eine Vision für eJustice in der Schweiz, in: Tagungsband zur Tagung Informatik und Recht 2016, Bern, 2. November 2016, https://rechtsinformatik.ch/wp-content/uploads/2016/12/03_Gruber.pdf.
- 17 Siehe http://www.svri.ch/de/vision_schweiz.html.
- 18 Siehe https://e-justice.europa.eu/home.do?action=home&plang=de.
- 19 Berlit 2014 (Fn. 1), Abs. 11.
- 20 Vgl. Yorck Frese, Recht im zweiten Maschinenzeitalter, NJW 2015, 2090 (2092); Martin Fries, PayPal Law und Legal Tech – Was macht die Digitalisierung mit dem Privatrecht?, NJW 2016, 2860 (2863 bei Fn. 46).
- 21 Zu interessanten (wenngleich nicht unproblematischen) Anwendungszwecken siehe Fries 2016 (Fn. 20), 2860 (2864), etwa Korrelationen zwischen getroffenen richterlichen Entscheidungen und der jeweiligen Jahreszeit, Tageszeit, dem Wetter oder morgendlichen Störungen im Betriebsablauf der S-Bahn.
- 22 Vgl. etwa Aljoscha Dietrich/Christoph Sorge, Attributbasierte Kryptographie für die Justiz, 247–254; Friederike Lummel/Thomas Fenske/Heiner Boyn, Das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA), 261–264, beide in: Erich Schweighofer/Franz Kummer/Walter Hötzendorfer/Georg Borges (Hrsg.), Netzwerke, Tagungsband des 19. Internationalen Rechtsinformatik Symposions 2016, books@ocg.at; Dominik Leibenger/Stephan Ory/Christoph Sorge, Mail vom Rechtsanwalt? Herausforderungen sicherer Mandantenkommunikation, in: Schweighofer/Kummer/Hötzendorfer/Sorge (Fn. 5), 287– 294; Jochen Krüger/Stephanie Vogelgesang, Elektronischer Rechtsverkehr in Verfahren ohne Anwaltszwang – der Justizgewährungsanspruch des Bürgers als praktischer und theoretischer Störfaktor? – Anmerkungen insbesondere aus amtsrichterlicher Sicht – JurPC Web-Dok. 39/2017, Abs. 1-82.
- 23 Z.B. Jochen Krüger/Christoph Sorge/Stephanie Vogelgesang, Ersetzendes Scannen – Kernelement im Gesamtkonzept einer elektronischen Aktenführung?, in: Schweighofer/Kummer/Hötzendorfer/Borges (Fn. 22), 239–246.
- 24 Müller 2017 (Fn. 3), 92 ff.
- 25 Berlit 2014 (Fn. 1), Abs. 35: E-Justice «erleichtert die Arbeit, schafft durch zusätzliche Möglichkeiten einen echten Mehrwert für alle Beteiligten in und außerhalb der Justiz und macht zudem noch Spaß.»
- 26 Berlit 2014 (Fn. 1), Abs. 37.
- 27 Berlit 2014 (Fn. 1), Abs. 38.
- 28 Müller 2017 (Fn. 3), 155.
- 29 M. R. McGuire/Thomas Holt (Hrsg.). The Routledge Handbook of Technology, Crime and Justice. Abingdon / New York, Routledge 2017.
- 30 M. R. McGuire, Introduction, in: McGuire/Holt 2017 (Fn 29), 1 (10).
- 31 Vgl. https://www.edvgt.de/veranstaltungen/deutscher-edv-gerichtstag/26-deutscher-edv-gerichtstag-2017/.
- 32 Vgl. etwa Joachim Jahn, Vom Anwalt zum Rechtskaufmann, FAZ vom 27. Februar 2016, http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/veraenderung-im-beruf-anwalt-14093031.html oder das Interview mit Sabina Jeschke zum Thema Anwalt 4.0, kanzleiLIFE 2016 (Fn. 34), http://kanzleilife.de/interview-mit-prof-dr-sabina-jeschke-zum-thema-anwalt-40/.
- 33 Herbert P. Schons, Anwaltschaft 4.0, AnwBl 2017, 353.
- 34 Vgl. dazu einen Artikel auf der von der Kanzleisoftware-Firma ReNoStar betriebenen Informationsplattform kanzleiLIFE 2016, http://kanzleilife.de/kanzlei-4-0-was-soll-das-sein/ (ohne Autor).
- 35 So der Titel des Munich Dispute Resolution Day 2017 am 28. April 2017 in München, vgl. www.mucdr.org/upload/doc/flyer_dispute_resolution_day.pdf.
- 36 In der Hightech-Strategie aus dem Jahr 2014 ist «Industrie 4.0» als erstes von insgesamt acht zentralen Aktionsfeldern der Zukunftsaufgabe «Digitale Wirtschaft und Gesellschaft» benannt, vgl. Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF), Die neue Hightech-Strategie. Innovationen für Deutschland, Berlin 2014, Referat Grundsatzfragen der Innovationspolitik, 16.
- 37 Peter Liggesmeyer, Alles 4.0! Oder manchmal doch 3.5?, in: Informatik Spektrum 2017, 210–215. Auch Jeschke 2016 (Fn. 32) sieht einen direkten Vergleich zu Industrie 4.0 nur eingeschränkt gegeben. Soweit sie dennoch einen Vergleich von dritter und vierter industrieller Revolution zu den Veränderungen in Justiz und Rechtswesen zieht, erscheint dies ebenfalls nur eingeschränkt überzeugend. Zu einem von einer Analogie zur industriellen Revolution abgelösten Ansatz zur Versionszählung im anwaltlichen Kanzleiwesen siehe den Artikel in kanzleiLIFE 2016 (Fn. 34), der allerdings wenig aussagekräftig ist und in seinen Zuordnungen eher beliebig erscheint. Auch für den Begriff Legal Tech findet sich ein solcher Versionierungsvorschlag, vgl. Susanne Reinemann, Was ist Legal Tech?, NJW-Sonderheft Innovationen & Legal Tech 2017, 6.
- 38 Die im deutschsprachigen Raum gebräuchliche Kurzform Legal Tech findet sich in der angloamerikanischen Literatur seltener, hier wird in der Regel die Langform legal technology verwendet, wie Recherchen in Google, Google Scholar und Web of Science ergaben.
- 39 Michael Grupp in dem Interview mit Nicolas Lührig, «Legal Tech» ist der Tod der eierlegenden Wollmilchsau. Die Digitalisierungswelle erfasst die Rechtsbranche – wo Anwältinnen und Anwälte ihren Platz finden werden. Interview mit Rechtsanwalt Michael Grupp und Rechtsanwalt Michael Friedmann, AnwBl 2017, 296 (297).
- 40 Lührig 2017 (Fn. 39), 296 (297).
- 41 Michael Grupp, Legal Tech – Impulse für Streitbeilegung und Rechtsdienstleistung. Informationstechnologische Entwicklung an der Schnittstelle von Recht und IT, AnwBl 2014, 660.
- 42 Besonderes elektronisches Anwaltspostfach, vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Besonderes_elektronisches_Anwaltspostfach.
- 43 Ulrich Schellenberg, Digital innovativ werden!, AnwBl 2017, 225.
- 44 Schellenberg 2017 (Fn. 43), 225.
- 45 Vgl. dazu die Ankündigungen im Programm: http://anwaltstag.de/de/programm/gesamtprogramm.
- 46 https://berlinlegal.tech/, vgl. auch Nora Zunker, Hackathon für Legal Tech: die Lösung denken, AnwBl 2017, 422–423.
- 47 http://www.jura.uni-muenchen.de/personen/f/fries_engel_martin/legal-tech-konferenz/index.html.
- 48 http://www.weblaw.ch/competence/academy/veranstaltung/legaltech.html.
- 49 Stephan Breidenbach, Rechtshandbuch Legal Tech. München, C. H. Beck (angekündigt für November 2017); Markus Hartung/ Micha-Manuel Bues/Gernot Halbleib, Legal Tech: Die Digitalisierung des Rechtsmarkts. München, C. H. Beck (angekündigt für November 2017); Kai Jacob/Dierk Schindler/Roger Strathausen (Hrsg.), Liquid Legal: Transforming Legal into a Business Savvy, Information Enabled and Performance Driven Industry. Cham 2017, Springer International Publishing; Grupp 2014 (Fn. 41); Fries 2016 (Fn. 20). Siehe auch das im Mai 2017 unter dem Titel Innovationen & Legal Tech erschienene NJW-Sonderheft.
- 50 Roger Strathausen/Kai Jacob/Dierk Schindler, Introduction: Run Legal as a Business!, in: Jacob/Schindler/Strathausen (Fn. 49), 8.
- 51 Christian Veith/Michael Bandlow/Michael Harnisch/Hariolf Wenzler/Michael Hartung/Dirk Hartung, How Legal Technology Will Change the Business of Law. Boston / Hamburg, 2016, Boston Consulting Group / Bucerius Law School, 4.
- 52 KPIs sind betriebswirtschaftliche Kennzahlen, die Leistungsparameter oder den Erfüllungsgrad der Arbeit bzw. Produktion von Firmen oder Organisationseinheiten beschreiben; die anpassbare Aufbereitung und Visualisierung von KPIs mit Hilfe von Unternehmens- oder Organisations-Cockpits hat sich für viele Anwendungsbereiche als eigene Software-Klasse etabliert, vgl. Henrik Finn Brocke/Walter Brenner, Management-KPI-Cockpits. Zur strategieorientierten und bereichsübergreifenden Steuerung von Finanzdienstleistern, in: IVW Management-Information: St. Galler Trendmonitor für Risiko- und Finanzmärkte 34.2, 2012, 25–30. Derartige Lösungen werden auch für den juristischen Bereich vorgeschlagen, vgl. Mary Juetten, Key Performance Metrics: Why, What, Who, Where, and When, Legal Solutions Blog, 20. September 2016, http://blog.legalsolutions.thomsonreuters.com/small-law-firms/key-performance-metrics-why-what-who-where-and-when/.
- 53 Christine Pauleau/Christophe Collard/Christophe Roquilly, Key Performance Indicators (KPIs): Run Legal with Business Metrics: Will the Legal of the Future Measure Everything It Does?, in: Jacob/Schindler/Strathausen (Fn. 49), 111–128.
- 54 Andranik Tumasjan/Isabell M. Welpe, The Legal Entrepreneur: When Do Corporate Lawyers Act Entrepreneurially?, in: Jacob/Schindler/Strathausen (Fn. 49), 129–139.
- 55 Einen knappen Überblick zu Legal Tech geben Micha-Manuel Bues/Emilio Matthaei, LegalTech on the Rise: Technology Changes Legal Work Behaviours, but Does not Replace its Profession, in: Jacob/Schindler/Strathausen (Fn. 49), 89–109, siehe auch Grupp 2014 (Fn. 41), 660–665.
- 56 Vgl. dazu die Einführung des Münchener Technikphilosophen Klaus Mainzer, Künstliche Intelligenz: Wann übernehmen die Maschinen?, Heidelberg/Berlin 2016, Springer.
- 57 Zu Künstlicher Intelligenz und Sprachverarbeitung vgl. Mainzer 2016 (Fn. 56), Kap. 5, 55 ff.
- 58 Bues/Matthaei 2017 (Fn. 55), 98.
- 59 Die große Bedeutung dieses Bereichs erkennt z.B. auch Fries an, wenn er im Vergleich zu anderen Formen digitaler Unterstützung für den Rechtsanwalt argumentiert: «Viel einflussreicher sind etwa die Such-Algorithmen und Verlinkungen des Rechercheportals beck-online: Sie gewähren dem Programmierer einen Gestaltungseinfluss auf die anwaltliche Rechtsberatung und die Rechtsprechung, der seinesgleichen sucht.» Fries 2016 (Fn. 20), 2860 (2863).
- 60 «In litigation in the US, the parties are obligated to produce to one another, when requested, those documents that are potentially relevant to issues and facts of the litigation (so called ‹discovery›).» Herbert L. Roitblat/Anne Kershaw/Patrick Oot, Document Categorization in Legal Electronic Discovery: Computer Classification vs. Manual Review, Journal of the American Society for Information Science and Technology 2010, 70. Zur näheren Erläuterung der amerikanischen discovery im Vergleich mit dem deutschen Zivilprozess vgl. Hanns Prütting, Discovery im deutschen Zivilprozess, AnwBl 2008, 153–159.
- 61 Vgl. Thomas C. Gricks III/Robert J. Ambrogi, A Brief History of Technology-Assisted Review, Law Technology Today, 17. November 2015, http://www.lawtechnologytoday.org/2015/11/history-technology-assisted-review/.
- 62 Gordon V. Cormack/Maura R. Grossman, Evaluation of Machine-learning Protocols for Technology-assisted Review in Electronic Discovery, Proceedings of the 37th International ACM SIGIR Conference on Research & Development in Information Retrieval 2014, 153–162; Maura R. Grossman/Gordon V. Cormack, Technology-assisted Review in E-Discovery can be More Effective and More Efficient than Exhaustive Manual Review, Richmond Journal of Law & Technology 2010, 1.
- 63 Strathausen/Jakob/Schindler 2017 (Fn. 50), 4.
- 64 Mark Ross, Legal Process Outsourcing: Redefining the Legal Services Delivery Mode, in: Jacob/Schindler/Strathausen (Fn. 49), 77 (80 f.).
- 65 Ilona Cosack, Der Kanzlei-Workflow im digitalen Wan del – eine Chance für Erfolg. Sofort umsetzbare Hinweise in zehn Kapiteln zur Neuausrichtung der Anwaltskanzlei, AnwBl 2017, 254. Ähnlich auch Niko Härting/Georg Moldovan, Projekt papierlos, NJW-Sonderheft Innovationen & LegalTech 2017, 22 (23).
- 66 Siehe Jakob Weberstaedt, Online-Rechts-Generatoren als erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung? Legal-Tech-Innovationen: Kein Objekt der Regulierung für Rechtsdienstleistungsrecht, AnwBl 2016, 535–538; siehe auch Thomas A. Degen/Benjamin Krahmer, Legal Tech: Erbringt ein Generator für Vertragstexte eine Rechtsdienstleistung?, GRURPrax 2016, 363–365. Vgl. dazu auch Markus Hartung, Legal Tech und Berufsrecht, NJW-Sonderheft Innovationen & LegalTech 2017, 20–21.
- 67 http://www.janolaw.de; vgl. auch Janine Ditscheid, Personalisierbare Verträge: Onlinehilfe oder -bedrohung?, AnwBl 2017, 460.
- 68 http://www.smartlaw.de; vgl. auch Ditscheid 2017 (Fn. 67), 460.
- 69 https://en.wikipedia.org/wiki/LegalZoom und http://www.legalzoom.com.
- 70 https://www.rocketlawyer.com/; vgl. auch Grupp 2014 (Fn. 41), 660 (663).
- 71 https://www.directlaw.com/. Die Plattform beschreibt sich selbst wie folgt: «A Client Facing Legal Document Automation Platform Plus a Virtual Law Office»; vgl. auch Ditscheid 2017 (Fn. 67), 460.
- 72 https://www.janofair.de; vgl. auch Ditscheid 2017 (Fn. 67), 460.
- 73 Ditscheid 2017 (Fn. 67), 460.
- 74 Ditscheid 2017 (Fn. 67), 460; https://agreement24.de/.
- 75 Laut der Datenbank des Instituts für Medien- und Kommunikationspolitik (IfM) zu den größten Medienunternehmen weltweit steht WoltersKluwer mit 4,2 Milliarden Euro Umsatz auf Platz 45, vgl. https://www.mediadb.eu/datenbanken/internationale-medienkonzerne/wolters-kluwer-nv.html.
- 76 Vgl. https://en.wikipedia.org/wiki/Wizard_(software).
- 77 Die Team-Webseite von SmartLaw weist fünf Mitarbeiter explizit als Rechtsanwälte aus, vgl. https://www.smartlaw.de/team.
- 78 https://www.smartlaw.de/team.
- 79 Ebenso vergleicht Weberstaedt 2016 (Fn. 66), 535 (537) die Erstellung eines solchen Online-Generators mit dem Verfassen eines Formularbuchs. Weberstaedt führt dazu weiter aus: Letztlich handele es sich um ein «durch logische Entscheidungsbäume determiniertes Ergebnis», es werde «auf Basis der Nutzereingaben ein vorgegebenes Wenn-Dann-Entscheidungsmuster» abgearbeitet, Weberstaedt 2016 (Fn. 66), 535 (536). Er kommt daher auch zu dem Ergebnis, dass solche Systeme allein schon deshalb nicht unter das Rechtsdienstleistungsgesetz fallen und führt andere Einschätzungen dazu auf mangelndes technisches Verständnis zurück, «was Generatoren eigentlich ‹tun›». Er macht dafür «Worthülsen» wie «intelligente Software» oder «spezielle Software» mitverantwortlich, Weberstaedt 2016 (Fn. 66), 535 (538).
- 80 Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten). ADR steht für alternative dispute resolution.
- 81 Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten).
- 82 https://webgate.ec.europa.eu/odr.
- 83 Vgl. Grupp 2014 (Fn. 41), 660 (661).
- 84 Die Zusammenstellung orientiert sich an Grupp 2014 (Fn. 41), 660 (661, Fn. 17).
- 85 https://www.online-schlichter.de/, ein von zahlreichen deutschen Bundesländern, dem Interessensverband Direktvertrieb und kommerziellen Partnern gefördertes Angebot.
- 86 https://www.cedr.com/consumer/.
- 87 http://www.conciliaonline.net/concilia/default.asp.
- 88 http://modria.com/, vgl. auch Cord Brügmann, Der Wandel im Ausland als Anregung für uns. Berufsrecht der Zukunft – Gedanken aus der Praxis, AnwBl 2017, 395 (396); Grupp 2014 (Fn. 41), 660 (662); Nora Zunker/Lisa Gut, Klick, Klick, Recht. Der digitale Wandel ändert den Markt für Rechtsdienstleistungen schleichend – aber so grundlegend wie selten zuvor, AnwBl 2016, 225.
- 89 Vgl. http://modria.com/faq/#pro-11.
- 90 Brügmann 2017 (Fn. 88), 395 (396). Siehe auch Zunker/Gut 2016 (Fn. 88), 225.
- 91 M. Ethan Katsh/Orna Rabinovich-Einy, Digital Justice: Technology and the Internet of Disputes. New York 2017, Oxford University Press.
- 92 https://www.flightright.de/, vgl. von den gleichen Betreibern die Plattformen bankright (https://bankright.de/, Erstattung von Bankgebühren) und myright (http://myright.de, Anspruchsdurchsetzung im VW-Dieselskandal).
- 93 http://www.euclaim.co.uk/.
- 94 https://www.fairplane.de/.
- 95 https://www.refund.me/.
- 96 https://www.zug-erstattung.de/.
- 97 Vgl. auch Grupp 2014 (Fn. 41), 660 (665).
- 98 Vgl. Fries 2016 (Fn. 20) 2860 (2863).
- 99 Friedmann im Interview mit Lührig 2017 (Fn. 39), 296 (298).
- 100 Friedmann im Interview mit Lührig 2017 (Fn. 39), 296 (298).
- 101 Grupp im Interview mit Lührig 2017 (Fn. 39), 296 (298).
- 102 Brügmann 2017 (Fn. 88), 395. Dazu Michael Friedmann, Legal Tech – Jetzt spricht der Mandant, NJW-Sonderheft Innovationen & LegalTech 2017, 44: «Schätzungen gehen davon aus, dass 50 Prozent aller Rechtsprobleme […] nicht verfolgt werden. […] Deshalb ist es gut, dass Legal Tech-Unternehmen […] Verbrauchern den Zugang zum Recht unkompliziert gewährleisten.»
- 103 http://www.donotpay.co.uk/home.php.
- 104 Vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Chatbot (am Anfang): «Chatterbots, Chatbots oder kurz Bots sind textbasierte Dialogsysteme. Sie bestehen aus einer Textein- und -ausgabemaske, über die sich in natürlicher Sprache mit dem dahinterstehenden System kommunizieren lässt.»
- 105 http://www.frag-einen-anwalt.de/.
- 106 https://www.anwalt.de/.
- 107 https://play.google.com/store/apps/details?id=de.juramat.namespace&hl=de.
- 108 https://www.yourxpert.de/anwalt-online-fragen.
- 109 Brügmann 2017 (Fn. 88), 395 (396).
- 110 Die XML-basierte Beschreibungssprache Legal Knowledge Interchange Format LKIF, die im Rahmen eines EU-Forschungsprojektes entstanden ist, kann hier als Beispiel dienen, vgl. Alexander Boer/Marcello di Bello/Kasper van den Berg/Tom Gordon/András Förhécz/Réka Vas, Specification of the Legal Knowledge Interchange Format. Deliverable 1.1. Estrella – European project for Standardised Transparent Representations in order to Extend Legal Accessibility. Amsterdam 2007.
- 111 LegalRuleML ist ein Standardisierungsvorschlag auf der Basis von XML, der rechtliches Wissen als Regel kodieren will, vgl. Tara Athan/Guido Governatori/Monica Palmirani/Adrian Paschke/Adam Wyner, Legal Interpretations in LegalRuleML, in: SW4LAW+DC@JURIX, Proceedings of the Semantic Web for the Law and Second Doctoral Consortium Workshops Co-located with 27th International Conference on Legal Knowledge and Information Systems, CEUR Workshop Proceedings1296 Krakow, Poland 2014.
- 112 Vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Semantic_Web und Tim Berners-Lee/James Hendler/Ora Lassila, The Semantic Web. A New Form of Web Content that is Meaningful to Computers Will Unleash a Revolution of New Possibilities, Scientific American 2001, 1–5.
- 113 Constantin Houy/Tim Niesen/Jesús Calvillo/Peter Fettke/Peter Loos, Konzept und Architektur eines Software-Werkzeuges zur automatisierten Identifikation und Analyse von Argumentationsstrukturen, Fachtagung Verwaltungsinformatik (FTVI) und Fachtagung Rechtsinformatik (FTRI) – Gemeinsam Electronic Government (ziel) gruppengerecht gestalten und organisieren (FTVI & FTRI-14). Lecture Notes in Informatics (LNI) 229 (2014).
- 114 Thomas F. Gordon/Henry Prakken/Douglas Walton, The Carneades Model of Argument and Burden of Proof, Artificial Intelligence 2007, 875–896.
- 115 Henning Zander, Vorhersagen, wie Richter ticken: Legal Prediction. Mit Legal Tech Erfolgsaussichten eines Gerichtsverfahrens beurteilen – was wirklich dran ist, AnwBl 2017, 181–183. Ähnlich dazu Nico Kühlmann, Die Richter-Vorhersage, NJW-Sonderheft Innovationen & Legal Tech 2017, 32–33, der von Legal Analytics spricht und auch auf richterscore.de (https://www.richterscore.de/) eingeht, eine nur Anwälten zugängliche Plattform, auf der Bewertungen von Richtern erstellt bzw. eingesehen werden können.
- 116 Vgl. Martina Koederitz, Big Data Analytics: Besser als der Blick in die Glaskugel – Daten sind das Öl des 21. Jahrhunderts, in: Christian Bär/Andreas T. Fischer/Henning Gulden (Hrsg.), Informationstechnologien als Wegbereiter für den steuerberatenden Berufsstand. Festschrift für Professor Dieter Kempf. Berlin, Heidelberg 2016, Springer, 123–129.
- 117 Zander 2017 (Fn. 115), 181.
- 118 Zander 2017 (Fn. 115), 181 f.; Julie Sobowale, How Artificial Intelligence is Transforming the Legal Profession, ABA Journal [online] 2016, http://www.abajournal.com/magazine/article/how_artificial_intelligence_is_transforming_the_legal_profession/.
- 119 Vgl. etwa Zander 2017 (Fn. 115), 181 (182).
- 120 Zander 2017 (Fn. 115), 181 (182).
- 121 Einen guten Überblick gibt Andre Karpištšenko, Networked Intelligence: Towards Autonomous Cyber Physical Systems, arXiv preprint arXiv:1606.04087, 2016.
- 122 https://aws.amazon.com/de/.
- 123 https://www.tensorflow.org/.
- 124 https://www.ibm.com/watson/.
- 125 https://azure.microsoft.com/en-gb/solutions/.
- 126 Slogan: «Do more than humanly possible. Supercharge lawyers with artificial intelligence.», vgl. http://www.rossintelligence.com/. In der Literatur wird ROSS auch als der «mit künstlicher Intelligenz ausgestattete Roboter-Anwalt» bezeichnet, vgl. Reinemann 2017 (Fn. 37), 7. Dass es sich letztlich doch nur um Daten und («intelligente») Software handelt, geht dabei fast unter.
- 127 ROSS Intelligence, Meet ROSS, Your Brand New Artificially Intelligent Lawyer, Trickfilm, https://youtu.be/ZF0J_Q0AK0E, Dezember 2016.
- 128 David Houlihan, Benchmark Report. ROSS Intelligence. Artificial Intelligence in Legal Research. Boston 2017, Blue Hill Research.
- 129 Houlihan 2017 (Fn. 128), 2.
- 130 Bues/Matthaei 2017 (Fn. 55), 102; Cosack 2017 (Fn. 65), 254.
- 131 Houlihan 2017 (Fn. 128), 11.
- 132 Nick Szabo, Formalizing and Securing Relationships on Public Networks. First Monday 1997; Markus Kaulartz/Jörn Heckmann, Smart Contracts – Anwendungen der Blockchain-Technologie, Computer und Recht 2016, 618–624.
- 133 Shermin Voshmgir, Blockchains, Smart Contracts und das dezentrale Web. Berlin, Technologiestiftung Berlin 2016, 21.
- 134 Kaulartz/Heckmann 2016 (Fn. 132), 618 (619 und 621 f). Siehe auch Joachim Schrey/Thomas Thalhofer, Rechtliche Aspekte der Blockchian, NJW 2017, 1431.
- 135 Weberstaedt 2016 (Fn. 66), 535 (537).
- 136 Weberstaedt 2016 (Fn. 66), 535 (538). In einem Blog-Beitrag kommentiert McClead humorvoll den Umgang mit dem Konzept der künstlichen Intelligenz «We define AI, like magic, as anything we don't completely understand» und weiter «the more you understand how a technology works, the less likely you are to think it is magic/AI», Ryan McClead, Stop the AI madness!, 3 Geeks and a Law Blog, 2015, http://www.geeklawblog.com/2015/10/stop-ai-madness.html.
- 137 Grupp 2014 (Fn. 41), 660 (664).
- 138 Brügmann 2017 (Fn. 88), 395 (396).
- 139 Fries 2016 (Fn. 20), 2860 (2863).
- 140 Veith et al. 2016 (Fn. 51), 5.
- 141 Brügmann 2017 (Fn. 88), 395 (396).
- 142 Vgl. etwa Sabina Jeschke, Künstliche Intelligenz: Was bleibt vom Anwalt?, Anwaltsgespräch mit Prof. Dr. rer. nat. Sabina Jeschke, AnwBl 2016, 822–823.