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Die Moneyhouse AG bezieht Daten in elektronischer Form von diversen privaten Quellen, von Betreibungsämtern, über die Online-Publikation des Schweizerischen Handelsamtsblatts und via Online-Suchmaschinen wie Google und www.local.ch. Diese verwendet sie, um verschiedene Dienstleistungen anzubieten, insbesondere eine Firmen- und Personensuche und ein Stellenportal. Sie publiziert diese Vielzahl von Personendaten auf www.moneyhouse.ch. Dieser Dienst ist für das Publikum nach erfolgter Registrierung kostenlos. Zusätzlich werden zahlungspflichtig für sogenannte «Premium User» Bonitäts- und Zahlweiseabonnemente, Details zu Zahlungsstörungen, Betreibungs-, Grundbuch-, Wirtschafts- und Steuerauskünfte und Dienstleistungen betreffend Firmenportraits angeboten. Für Zusatzangebote und um auf Daten natürlicher Personen, die nicht im Handelsregister oder in einem elektronischen Telefonverzeichnis eingetragen sind, zuzugreifen, müssen Interessensnachweise erbracht werden.
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Diverse Privatpersonen ohne Handelsregistereintrag hatten sich beim Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten (EDÖB) über die Bekanntgabe von sie betreffenden Daten, welche ihrer Ansicht nach über die Erteilung von Bonitätsauskünften hinausgingen, beschwert.
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Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt nun die entsprechende Empfehlung des EDÖB, die sich auf die kostenpflichtigen Premiumabonnemente bezieht. Es stellt fest, dass die Moneyhouse AG dabei teilweise ein biografisches Bild von Personen erstellt, sofern nebst Namen, Vornamen und Geburtsdatum auch die Lebens- und Wohnsituation in Form von Angaben betreffend die Haushaltsmitglieder und Nachbarn bekannt gegeben werden. Dies gilt umso mehr, wenn zusätzlich frühere Wohnorte bekannt gegeben und Angaben zu beruflichen Tätigkeiten gemacht werden. Premium User können damit relativ simpel Persönlichkeitsprofile der gesuchten Personen erstellen oder weiterbearbeiten. Dem stehen jedoch die Interessen der Betroffenen nach Wahrung ihrer Persönlichkeitsrechte entgegen. Diese überwiegen die gewinnstrebenden Interessen der Moneyhouse AG. Daher kann eine derartige Bearbeitung von Personendaten nur durch die ausdrückliche Einwilligung der betroffenen natürlichen Personen ohne Handelsregistereintrag erfolgen.
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Weiter stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Moneyhouse AG nicht zwingendermassen Einfluss auf die Indexierung von Suchmaschinenresultaten hat, die auf ihre Plattform verweisen. Es verpflichtet die Moneyhouse AG jedoch, die Richtigkeit der bekannt gegebenen Daten im Verhältnis von 5% zu den auf ihrer Plattform getätigten Abfragen zu überprüfen. Auskunftsgesuche, die sie nicht beantworten kann, sind umgehend und kostenlos an ihre zuständigen Vertragspartner weiterzuleiten. Zudem soll in regelmässigen Zeitabständen im Verhältnis von 3% zu den auf der Plattform getätigten Abfragen überprüft werden, ob die Interessensnachweise bei Bonitätsabfragen korrekt bzw. vorhanden sind.
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Dieses Urteil kann beim Bundesgericht angefochten werden.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4232/2015 vom 18. April 2017
Quelle: Medienmitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 00855 vom 11. Mai 2017