Jusletter IT

Europaweit einheitliche Regeln für digitale Barrierefreiheit

EU-Richtlinie setzt weiteren Schritt zur Verringerung der digitalen Kluft

  • Author: Jurius
  • Category: News
  • Region: Austria
  • Field of law: E-Justice
  • Citation: Jurius, Europaweit einheitliche Regeln für digitale Barrierefreiheit, in: Jusletter IT 18 May 2017
For the first time, the EU implements consistent accessibility standards in all EU member states by means of the so-called Web Accessibility Directive that came into force on 22 December 2016. The directive includes websites and mobile applications of public authorities. By this, websites are increasing their accessibility, especially for disabled people. They are becoming more perceptiable by getting readable, audible and tactile, easier to operate by supporting all kinds of input devices like keyboard, mouse and touchscreen, and more comprehensible and robust so that they do not impose challenges for technologies such as screen readers. (ah)
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«Barrierefreies Internet ist ein wichtiger Schritt, um die digitale Kluft zu schließen. Nur wenn alle Menschen die technischen Möglichkeiten haben, am digitalen Wandel zu partizipieren, können sie auch von den Fortschritten profitieren. Von barrierefreien Lösungen profitieren alle», zeigt sich die Staatssekretärin für Digitales, Muna Duzdar, erfreut.
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«Das Bundeskanzleramt hat die Vorgaben weitgehend schon heute erfüllt. Das betrifft sowohl die eigene Homepage als auch die vom Bundeskanzleramt gestalteten Webseiten wie digitales.oesterreich.gv.at und HELP.gv.at», so Duzdar. Bereits im Jahr 2008 hat das Kompetenzzentrum zur Förderung der Integration von Menschen mit Behinderungen die erste «Accessibility Evaluierung» durchgeführt und das Bundeskanzleramt auf den 1. Platz gereiht. «Seitdem wurde stets versucht, mit den dynamischen Entwicklungen Schritt zu halten», so Duzdar.
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Die Richtlinie ist auf «neue» Inhalte (das heißt Inhalte, die nach Inkrafttreten der Richtlinie veröffentlich wurden) binnen 21 Monaten, auf «alte» Inhalte (das heißt Inhalte, die vor dem Inkrafttreten bereits veröffentlicht waren) binnen 45 Monaten und auf mobile Apps binnen 54 Monaten nach Inkrafttreten anzuwenden. Die Richtlinie sieht außerdem auch ein regelmäßiges Monitoring über den Umsetzungsstand in den Mitgliedstaaten vor.
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Während der ursprüngliche Richtlinienvorschlag lediglich zwölf Arten von Websites umfasste, etwa die Anmeldung eines Kraftfahrzeugs oder die Abgabe einer Steuererklärung, wurde der Anwendungsbereich im Zuge der langjährigen Verhandlungen erweitert und legt nun Mindeststandards für die Barrierefreiheit umfassend fest: Nun sind alle Websites und auch mobile Anwendungen öffentlicher Stellen (das heißt Bund, Land, Gemeinden sowie öffentliche Einrichtungen) EU-weit barrierefrei zu gestalten, sofern dies keinen unverhältnismäßigen Aufwand erzeugt. Ausgenommen sind nur bestimmte Online-Dienste wie zum Beispiel Online-Kartenmaterial oder Live-Mitschnitte.

Quelle: Medienmitteilung des Bundeskanzleramtes vom 21. Dezember 2016

Weitere Informationen:

  • Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (ABl. L 327 vom 2. Dezember 2016, S. 1)