[1]
Die Antragsteller wollten insbesondere mit Blick auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. Dezember 2016 (Rs. C-203/15 und C-698/15) erreichen, dass die durch dieses Gesetz eingeführte Vorratsspeicherung von Telekommunikations-Verkehrsdaten zu Zwecken der öffentlichen Sicherheit außer Kraft gesetzt wird.
[2]
Mit am 13. April 2017 veröffentlichten Beschlüssen hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Auch nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union stellen sich hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Bewertung der angegriffenen Regelungen Fragen, die nicht zur Klärung im Eilrechtschutzverfahren geeignet sind.
Urteile des BVerfG 1 BvR 3156/15, 1 BvR 141/16 vom 26. März 2017
Quelle: Medienmitteilung des BVerfG Nr. 28/2017 vom 13. April 2017
Weitere Informationen:
- Jurius, Keine allgemeine Verpflichtung zur Vorratsdatenspeicherung, in: Jusletter IT 18. Mai 2017