Diese erhebliche Rechtsschutzbeschränkung ist mit der Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes [GG]) nicht mehr vereinbar. Dies hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts mit dem am 16. Dezember 2016 veröffentlichtem Beschluss entschieden. Zwar war die Vorschrift ursprünglich verfassungsgemäß. Aufgrund der Veränderung der Märkte ist die Regelung jedoch insofern nicht mehr mit dem Grundgesetz vereinbar, als sie in allen Teilen des Telekommunikationsmarkts unterschiedslos hinsichtlich aller Wettbewerber die Rechtsschutzmöglichkeiten regulierter Unternehmen beschränkt. Insoweit leidet die Regelung heute an einem Differenzierungsmangel. Vor diesem Hintergrund muss der Gesetzgeber die zunächst verfassungskonform getroffene Regelung bis zum 31. Juli 2018 nachbessern, um diese an die veränderten Marktbedingungen anzupassen.
Urteile des BVerfG 1 BvL 6/14, 1 BvL 6/15, 1 BvL 4/15, 1 BvL 3/15 vom 22. November 2016
Quelle: Medienmitteilung des BVerfG Nr. 97/2016 vom 16. Dezember 2016