1.
Gegenstand und Methodik ^
Die zunehmende Geschäftslast und der wachsende Spardruck bei den Gerichten, der technische Fortschritt, der Wandel hin zur Informationsgesellschaft sowie die wachsende Anspruchshaltung gegenüber der Justiz haben unter anderem dazu geführt, dass die Leistungsanforderungen an die Richterinnen und Richter gestiegen sind.1 Vor diesem Hintergrund beschäftigt sich die Dissertation «Bearbeitung von Daten über Richterinnen und Richter»2 innerhalb des Gesamtprojekts «Grundlagen guten Justizmanagements in der Schweiz»3 mit Daten bzw. Informationen, die einzelnen Richterinnen und Richtern zurechenbar sind.4 Zu denken ist beispielsweise an personenbezogene Kennzahlen (etwa zur Geschäftslast, zur Verfahrensdauer, zur Rechtsmittelhäufigkeit oder zur Urteilsbeständigkeit).5 Im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Daten über Richterinnen und Richter werden in der Forschungsarbeit verschiedene Bereiche der Justiz(forschung) thematisiert: Führung in der Justiz, Ressourcenbewirtschaftung (Budgetierung, Geschäftslastbewirtschaftung, Fallzuteilung, Spruchkörperbildung)6, Leistungsbeurteilungen, Selbstevaluationen und kollegialer Austausch, Administrativ-, Dienst- und Disziplinaraufsicht7, Wahlen und Wiederwahlen, interne und öffentliche Transparenz der Gerichte sowie Betrieb der Informatikinfrastruktur. Es geht mit anderen Worten um die Bearbeitung richterlicher Daten durch staatliche Organe. Nicht untersucht werden dagegen die Persönlichkeitsrechte der Verfahrensbeteiligten, die aktive Informationstätigkeit der Gerichte über laufende Verfahren oder die mediale Gerichtsberichterstattung.8 Die Arbeit handelt somit von der Bearbeitung von Daten über und nicht durch Richterinnen und Richter. Das Ziel der Arbeit ist es, aus einer richterlichen Optik und unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben Grundlagen für die behördliche Bearbeitung von Daten über Richterinnen und Richter zu erarbeiten.
Die Dissertation ist als rechtsdogmatische Arbeit konzipiert worden. Im ersten Teil der Arbeit wird erörtert, inwieweit Daten zu Richterinnen und Richtern nachgefragt und bearbeitet werden und welche Gründe für die Bearbeitung richterbezogener Daten bestehen bzw. vorgebracht werden. Anschliessend folgt eine Analyse der nationalen und internationalen Rechtsgrundlagen unter Einschluss des Soft Law9. Darauf aufbauend werden im Ergebnisteil Folgerungen für die Bearbeitung richterlicher Daten gezogen. Daneben enthält die Forschungsarbeit einen empirischen Teil, weswegen sie insoweit auch der Rechtstatsachenforschung zugeordnet werden kann.10 Die Resultate basieren auf zwei quantitativen Befragungen: Zunächst wurden alle Gerichte des Bundes sowie die oberen kantonalen Gerichte zur Nutzung von richterbezogenen Daten an den schweizerischen Gerichten befragt. Anschliessend erfolgte eine Online-Umfrage von Richterinnen und Richtern aus 46 ausgewählten Gerichten zu den Themen Datenbearbeitungen, Leistungsunterschiede, Leistungsziele und Leistungsbeurteilungen.11 101 Richterinnen oder Richter füllten den gesamten Fragebogen aus.
2.
Rechtliche Grundlagen ^
Informationen befinden sich in einem Spannungsfeld zwischen Vertraulichkeit und Transparenz.12 Einerseits bestehen Interessen, Informationen zu erhalten und zu verbreiten. Andererseits gibt es Bedürfnisse, diese Informationen geheim zu halten (Interessen an Nicht-Information).13 Dies gilt auch für Daten über Richterinnen und Richter: Es gibt Gründe, die für die Erhebung und weitergehende Bearbeitung von Daten über Richterinnen und Richter sprechen; es bestehen aber auch berechtigte Geheimhaltungsinteressen. Diese Ambivalenz ist in den Rechtsgrundlagen wiederzufinden. Die Dissertation unterscheidet daher informationsfordernde und informationsbeschränkende Rechtsgrundlagen, was folgender Tabelle14 entnommen werden kann:
Informationsfordernde Grundlagen | Informationsbeschränkende Grundlagen |
Wirtschaftlichkeit der Justiz
| Individuelle Geheimhaltungsinteressen / Persönlichkeitsschutz
|
Abb. 1
- Ich fühle mich durch die Erhebung von personenbezogenen Statistiken unter Druck gesetzt.
- Ich fühle mich durch die Erhebung von personenbezogenen Statistiken in meiner Arbeitsweise beeinflusst.
3.1.
Interne Dienstaufsicht ^
Um sicherzustellen, dass Richterinnen und Richter ihre Verantwortung wahrnehmen, die Rechtsprechungsaufgabe qualitativ und quantitativ ausreichend zu erfüllen, werden gewisse interne Kontrollen als notwendig erachtet.35 Dafür benötigen die zuständigen Führungsorgane Informationen. Für sie ist es notwendig, fortlaufend zu wissen, wer wie viele Fälle erledigt, wer hohe Pendenzen aufweist, wer viele Fälle verantwortet, bei denen es keine Fortschritte gibt oder wer welche Kosten verursacht.36 In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, welche Konsequenzen aus statistisch auffälligen Werten (z.B. einer geringen Anzahl erledigter Fälle) gezogen werden dürfen. Als Beispiel einer möglichen Folge dient ein als «Vorhalt und Ermahnung nach § 26 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG)» überschriebener Bescheid der Präsidentin des Oberlandesgerichts Karlsruhe. Die Präsidentin hielt einem Richter die ordnungswidrige Art der Ausführung der Amtsgeschäfte vor, weil er das durchschnittliche Arbeitspensum vergleichbarer Richterinnen und Richter seit Jahren ganz erheblich unterschritten habe. Sie ermahnte ihn zu ordnungsgemässer, unverzögerter Erledigung. Den Bescheid unterlegte sie mit der Auflistung von Erledigungszahlen.37
3.2.
Wahlen und Wiederwahlen durch die Wahlbevölkerung ^
- Daten zu Richterinnen und Richtern dürfen im Rahmen eines Disziplinarverfahrens der zuständigen externen Behörde weitergeleitet werden.
- Daten zu Richterinnen und Richtern dürfen an das für die Wiederwahl zuständige Organ weitergegeben werden.
Wenn das System beschränkter Amtsdauern und Wiederwahlen beibehalten werden soll, dann müssen folglich die Wiederwahlen vom Parlament oder von einer anderen Behörde (etwa einem Justizrat) vorgenommen werden. Bei erstmaligen Wahlen ist ein Entscheid der Wahlbevölkerung indes weniger problematisch, weil eine Nichtwahl die persönliche Rechtsstellung weniger stark beeinträchtigt als eine Nichtwiederwahl. Auch mit Blick auf die Unabhängigkeitsgarantie bietet eine erstmalige Wahl durch die Stimmberechtigten weniger Probleme. Werden gewisse gesetzliche Voraussetzungen festgelegt, die eine Kandidatin beziehungsweise ein Kandidat erfüllen muss, könnte die Volkswahl mit einer Vorselektion durch eine vorbereitendende Stelle (etwa einen Justizrat) kombiniert werden, sodass nur genügend qualifizierte Kandidierende auf die Wahlliste kommen. Eine solche Vorprüfung könnte unterschiedlich streng sein; sie bräuchte sich aber nicht auf die Überprüfung von minimalen Anforderungen zu beschränken.67
Dr. iur. Peter Bieri, RA, war Assistent und Doktorand am Institut für öffentliches Recht und am Kompetenzzentrum für Public Management der Universität Bern bei Prof. Dr. Andreas Lienhard. Er arbeitet heute als Gerichtsschreiber in der verwaltungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern.
- 1 Vgl. etwa Andreas Lienhard, Leistungsbeurteilung in der Justiz, in: Thomas Stadelmann/Stephan Gass/Richard McCombe (Hrsg.), Richterliche Unabhängigkeit und Leistungsbeurteilung, Zürich/St. Gallen 2015, S. 15 ff.; Daniel Kettiger, Wirkungsorientierte Verwaltungsführung in der Justiz: Ausgangslage – Entwicklungen – Thesen, in: Daniel Kettiger (Hrsg.), Wirkungsorientierte Verwaltungsführung in der Justiz – ein Balanceakt zwischen Effizienz und Rechtsstaatlichkeit, Bern 2003, S. 7 ff.
- 2 Für Einzelheiten und zusätzliche Quellennachweise vgl. Peter Bieri, Bearbeitung von Daten über Richterinnen und Richter, Diss. Bern 2016, Bern/Baden-Baden/Wien 2017.
- 3 Für die Ergebnisse des Gesamtprojekts siehe Andreas Lienhard/Daniel Kettiger (Hrsg.), Justiz zwischen Management und Rechtsstaat, Ergebnisse aus dem Forschungsprojekt «Grundlagen guten Justizmanagements in der Schweiz», Bern/Baden-Baden/Wien 2016.
- 4 Zum Begriff der Personendaten vgl. etwa Art. 3 Bst. 4 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG; SR 235.1).
- 5 Weiterführend Finanzdirektion des Kantons Bern, Fachbericht «NEF und Gerichte» vom 20. August 2001 (http://www.sgvw.ch/wp-content/uploads/dossier_2_nef_gerichte.pdf, alle Websites zuletzt besucht am 18. Februar 2017), S. 30 ff.
- 6 Weiterführend dazu Andreas Müller, Rechtlicher Rahmen für die Geschäftslastbewirtschaftung in der schweizerischen Justiz, Diss. Bern 2015, Bern/Baden-Baden/Wien 2016.
- 7 Weiterführend dazu Mirjam E. Frey Haesler, Aufsicht über die Justiz, Diss. Bern 2016, Erscheinen geplant 2017.
- 8 Auch kein Thema bilden Urteilsauswertungen von Medien, wie sie im Tagesanzeiger vom 10. Oktober 2016, «Das Parteibuch der Richter entscheidet mit», zu finden sind.
- 9 Für eine Übersicht zum Soft Law vgl. etwa Stephan Gass/Regina Kiener/Thomas Stadelmann (Hrsg.), Standards on Judicial Independence, Bern 2012. Wichtige Quellen des Soft Law für die Dissertation bilden namentlich die Stellungnahmen des Conseil consultatif de juges européens (CCJE; abrufbar unter: http://www.coe.int/t/dghl/cooperation/ccje/textes/avis_FR.asp?).
- 10 Zum Begriff der Rechtstatsachenforschung siehe etwa Klaus F. Röhl, Das Dilemma der Rechtstatsachenforschung, Habil. Tübingen 1974, S. 16 ff.; Manfred Rehbinder, Rechtssoziologie, 8. Aufl., München 2014, Rz. 6, 52 ff.
- 11 Bei der Auswahl der Gerichte wurde namentlich auf folgende Kriterien geachtet: Spezialisierung, Rechtsgebiet, Sprachregion, Grösse und Instanz (eingehend zur Auswahl der Gerichte und der Methodik allgemein Peter Bieri [Fn. 2], Rz. 295 ff.). An dieser Stelle bedankt sich der Autor nochmals bestens für die grosse Unterstützung, die ihm zu Teil wurde.
- 12 Vgl. etwa Regina E. Aebi-Müller, Personenbezogene Information im System des zivilrechtlichen Persönlichkeitsschutzes, Habil. Bern 2005, Rz. 630.
- 13 Vgl. Jean Nicolas Druey, Information als Gegenstand des Rechts, Entwurf einer Grundlegung, Zürich 1995, S. 113 ff.
- 14 Peter Bieri (Fn. 2), Rz. 816.
- 15 Andreas Lienhard, Staats- und verwaltungsrechtliche Grundlagen für das New Public Management in der Schweiz, Analyse – Anforderungen – Impulse, Habil. Bern 2005, S. 463; a.A. Johannes Reich, in: Bernhard Waldmann/Eva Maria Belser/Astrid Epiney (Hrsg.), Basler Kommentar zur BV, Basel 2015, Art. 191c Rz. 20.
- 16 Zum Spannungsfeld zwischen Schnelligkeit und Sorgfalt siehe etwa Arthur Aeschlimann, Gutachten vom 17. Februar 2010 zuhanden der Staatspolitischen Kommission des Urner Landrates betreffend die Geschäftsführung des Obergerichtes des Kantons Uri (http://www.ur.ch/dl.php/de/500652157ec34/27.pdf), S. 14; Hans-Jakob Mosimann, Wege zum Qualitätsmanagement an Gerichten: Grundlagen und Konkretisierung am Beispiel des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich, in: ZBl 2003 S. 470 ff., 486.
- 17 Vgl. etwa Art. 28 Abs. 1 BGG für das Bundesgericht; zur Geltung des Öffentlichkeitsprinzips für die administrativen Tätigkeiten des Bundesgerichts siehe BGE 133 II 209 E. 3.3.2 S. 217.
- 18 Vgl. beispielsweise Art. 17 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 (SR 131.212).
- 19 Vgl. zur Abwägung von Transparenz- und privaten Geheimhaltungsinteressen Stephan C. Brunner, Persönlichkeitsschutz bei der behördlichen Information der Öffentlichkeit von Amtes wegen. Ein Leitfaden, in: ZBl 2010 S. 595 ff., 608 ff.; BGE 142 II 340 E. 4.4 S. 347 f. mit weiteren Hinweisen.
- 20 Vgl. etwa zur externen Bekanntgabe von Daten BGE 137 I 1 E. 2.5.3 S. 6; vgl. dazu Daniel Kettiger/Andreas Lienhard, Keine Absage an ein zeitgemässes Justizmanagement, in: «Justiz - Justice - Giustizia» 2011/2.
- 21 Siehe Regina Kiener, Richterliche Unabhängigkeit, Habil. Bern 2001, S. 236 ff.; Carsten Schütz, Der ökonomisierte Richter. Gewaltenteilung und richterliche Unabhängigkeit als Grenzen Neuer Steuerungsmodelle in den Gerichten, Diss. Würzburg 2004, Berlin 2005, S. 346 ff.
- 22 Peter Bieri (Fn. 2), Rz. 335.
- 23 Vgl. Regina Kiener, Unabhängigkeit (Fn. 21), etwa S. 5 ff.; Johannes Reich, in: Basler Kommentar zur BV (Fn. 15), Art. 191c Rz. 7.
- 24 Siehe Jean Fonjallaz, Garantie pour le justiciable d’un tribunal indépendant et impartial et contrôle de l’activité des tribunaux par la haute surveillance exercée par le pouvoir législatif, une coexistence difficile, in: AJP 2011 S. 49 ff., 57; vgl. auch Wolfgang Hoffmann-Riem, Gewaltenteilung – mehr Eigenverantwortung für die Justiz?, in: DRiZ 2000 S. 18 ff., 19.
- 25 Regina Kiener, Unabhängigkeit (Fn. 21), S. 367; BGE 107 Ia 266.
- 26 Bieri (Fn. 2), Rz. 376 ff. und Rz. 611 ff.
-
27
Siehe Markus Müller, Das besondere Rechtsverhältnis. Ein altes Rechtsinstitut neu gedacht, Habil. Bern 2003, S. 63, 93 f., 190.
- 28 Vgl. allgemein zum Grundrechtsschutz von Staatsangestellten Isabelle Häner, Grundrechte im öffentlichen Personalrecht, in: Peter Hebling/Thomas Poledna (Hrsg.), Personalrecht des öffentlichen Dienstes, Bern 1999, S. 395 ff., 398.
- 29 Vgl. etwa BGE 108 Ia 172 E. 4b/bb S. 176; Urteil des EGMR Özpinar c. Turquie 20999/04 vom 19. Januar 2011, Ziff. 69, 71 f.
- 30 Statt vieler Rainer J. Schweizer, in: Bernhard Ehrenzeller et al. St. Galler Kommentar zur BV, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2014, Art. 13 Rz. 74.
- 31 Vgl. allgemein zum grundrechtlich geschützten sozialen Ansehen etwa Eva Maria Belser, Der grundrechtliche Rahmen des Datenschutzes, in: Eva Maria Belser/Astrid Epiney/Bernhard Waldmann, Datenschutzrecht, Grundlagen und öffentliches Recht, Bern 2011, § 6 Rz. 53, 55; BGE 107 Ia 52 E. 3c S. 57.
- 32 Allgemein zum grundrechtlichen Schutz des Privatlebens etwa Kiener Regina/Kälin Walter, Grundrechte, 2. Aufl., Bern 2013, S. 168.
- 33 Siehe etwa Bertil Cottier, Rechtsgutachten vom 31. August 2014 im Auftrag der Justizkommission des Grossen Rates des Kantons Bern über die Öffentlichkeit der Liste der Nebenbeschäftigungen von kantonal-bernischen Ober- und Verwaltungsrichtern (http://www.gr.be.ch/gr/de/index/gr/gr/downloads_publikationen.html), S. 1, 6 f.
- 34 Siehe dazu Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 6. Mai 2015, 8 A 1943/13, in: DVBl 2015 S. 1133 ff., 1136.
- 35 Vgl. etwa Markus Metz, Qualität der Rechtsprechung und Leistungsbeurteilung, in: «Justice - Justiz - Giustizia» 2015/3, Rz. 2; Etienne Poltier, L’organisation et le fonctionnement interne de l’ordre judiciaire et des tribunaux, in: AJP 2011 S. 1018 ff., 1031; Georg Müller, Justiz, Politik und Medien, in: Peter Hänni (Hrsg.), Mensch und Staat, Festgabe für Thomas Fleiner zum 65. Geburtstag, Freiburg 2003, S. 545 ff., 552; Paul Tschümperlin, Die Aufsicht des Bundesgerichts, in: SJZ 2009 S. 233 ff., 237.
- 36 Arthur Aeschlimann, Justizreform 2000 – Das Bundesgericht und sein Gesetz, in: ZBl 2008 S. 397 ff., 404.
- 37 Vgl. etwa http://www.landgericht-karlsruhe.de/pb/Lde/1160635/?LISTPAGE=1160343; Fabian Wittreck, Erledigungszahlen unter (Dienst-)Aufsicht?, in: «Justiz - Justice - Giustizia» 2013/1.
- 38 Stephan Gass/Thomas Stadelmann, Leistungsbeurteilung in der Justiz und richterliche Unabhängigkeit im Spannungsfeld von Recht und Politik, Wirtschaft und Gesellschaft, in: Thomas Stadelmann/Stephan Gass/Richard McCombe (Fn. 1), S. 3 ff., 6.
- 39 Vgl. auch Patrick Maier, New Public Management in der Justiz, Diss. St. Gallen, Bern/Stuttgart/Wien 1999, S. 226.
- 40 Siehe etwa Niccolò Raselli, Richterliche Unabhängigkeit, in: «Justice - Justiz - Giustizia» 2011/3, Rz. 21 ff.
- 41 Siehe Regina Kiener, Unabhängigkeit (Fn. 21), S. 85, 229, 236 ff.
- 42 Etwa Hans-Jakob Mosimann, Richterliche Unabhängigkeit und Leistungsbeurteilung: Schweiz, in: Thomas Stadelmann/Stephan Gass/Richard McCombe (Fn. 1), S. 87 ff., 95 f. 100; vgl. bezüglich der Arbeitsorganisation auch Christoph Spindler, E-Justice im Verhältnis zur richterlichen Unabhängigkeit, in: «Justice - Justiz - Giustizia» 2013/3, Rz. 43.
- 43 Vgl. Hans Peter Walter, Interne richterliche Unabhängigkeit, in: «Justice - Justiz - Giustizia» 2005/1, Rz. 34.
- 44 Siehe auch Johannes Reich, in: Basler Kommentar zur BV (Fn. 15), Art. 191c Rz. 20.
- 45 Vgl. allgemein zum Spannungsfeld zwischen Unabhängigkeit und Verantwortlichkeit Regina Kiener, Verantwortlichkeit von Richterinnen und Richtern, in: «Justiz - Justice - Giustizia» 2014/4, Rz. 7 f., 55; François Paychère, Comment mesurer la performance des tribunaux en respectant les principes fondamentaux de la justice?, Session d’études organisées par la CEPEJ le 9 décembre 2009 (http://www.coe.int/t/dghl/cooperation/cepej/thematiques/Measuring_perf/Study_session_14th_plenary_contrib_paychere_fr.asp); Stephan Gass/Thomas Stadelmann (Fn. 38), S. 6; Benjamin Schindler, Wer wacht über die Wächter des Rechtsstaats? Das Bundesgericht im Spannungsfeld zwischen Unabhängigkeit und Verantwortlichkeit, in: AJP 2003 S. 1017 ff., 1020.
- 46 Siehe NZZ vom 29. Dezember 2008, «Der Richter und seine Leistung», S. 9.
- 47 Vgl. Regina Kiener, Unabhängigkeit (Fn. 21), S. 239; Alexander Thiele, Die Unabhängigkeit des Richters – grenzenlose Freiheit? – Das Spannungsverhältnis zwischen richterlicher Unabhängigkeit und Dienstaufsicht, in: Der Staat 2013 S. 415 ff, 432.
- 48 Siehe Andreas Lienhard, Leistungsbeurteilung (Fn. 1), S. 22 f.
- 49 Vgl. für die Bundesebene etwa Art. 153 Abs. 4 BV und Art. 150 ff. des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2012 über die Bundesversammlung (Parlamentsgesetz, ParlG; SR 171.10).
- 50 Siehe BGE 117 Ia 452 E. 5a S. 460; Gerold Steinmann, Interventionen des Gemeinwesens im Wahl- und Abstimmungskampf, in: AJP 1996 S. 255 ff., 267.
- 51 Martin Kayser, Richterwahlen: Unabhängigkeit im Spannungsfeld von Rechtsstaatlichkeit und Demokratie, in: Benjamin Schindler/Patrick Sutter (Hrsg.), Akteure der Gerichtsbarkeit, Zürich/St. Gallen 2007, S. 41 ff., 62.
- 52 Vgl. z.B. Natalie Knowlton/Malia Reddick, An informed opinion: Direct opinion review and appellate JPE, in: National Centre State Courts (Hrsg.) Trends in State Courts 2013, S. 97 ff. (http://www.ncsc.org/sitecore/content/microsites/future-trends-2013/home/2013-Print-Edition.aspx). Für einen Überblick zu den Gerichten sowie Richterinnen und Richter in den USA siehe etwa Institute for the advancement of the American legal system (IAALS), Quality Judges Initiative, FAQs: Judges in the United States, June 2014 (http://iaals.du.edu/quality-judges/publications/faqs-judges-united-states).
- 53 Siehe etwa https://judges.utah.gov/.
- 54 Peter Bieri (Fn. 2), Rz. 331.
- 55 Für Einzelheiten wird auf die Dissertation verwiesen (Peter Bieri [Fn. 2], Rz. 567 ff.).
- 56 Vgl. etwa Andreas Lienhard, Oberaufsicht und Justizmanagement, in: «Justice - Justiz - Giustizia» 2009/1, Rz. 66; Hans Wiprächtiger, Recht und Richter, in: Pierre Tercier et al. (Hrsg.), Gauchs Welt: Recht, Vertragsrecht und Baurecht. Festschrift für Peter Gauch zum 65. Geburtstag, Zürich/Basel/Genf 2004, S. 327 ff., 332.
- 57 Vgl. zum möglichen Inhalt einer solchen Stellungnahme (préavis) des Justizrats des Kantons Genf (Conseil supérieur de la magistrature) zu Richterkandidatinnen und Richterkandidaten, die sich einer Wiederwahl stellen Art. 22 Abs. 2 Loi sur l’organisation judiciaire (LOJ; E 2 05).
- 58 Vgl. Regina Kiener, Verfahren der Erneuerungswahl von Richterinnen und Richtern des Bundes, Gutachten vom 28. Januar 2008 im Auftrag der Gerichtskommission der Vereinigten Bundesversammlung, VPB 2008.26 S. 350 ff., S. 362, 369; BGE 129 I 232 E. 4.3 S. 245 f.
- 59 Zur Anforderung an die gesetzliche Grundlage siehe Art. 36 Abs. 1 BV; vgl. etwa auch Art. 17 DSG.
- 60 Siehe in Bezug auf den Bund Regina Kiener, Erneuerungswahl (Fn. 57), S. 357 ff.; vgl. allgemein auch Andreas Lienhard, Leistungsbeurteilung (Fn. 1), S. 43 f.; Thomas Stadelmann, Überlegungen zur Wahl und Wiederwahl von Richterinnen und Richtern, in: «Justiz - Justice - Giustizia» 2014/3, Rz. 8.
- 61 Siehe BGE 129 I 232 E. 3.4.2 S. 240.
- 62 Vgl. auch Martin Kayser (Fn. 46), S. 63 f.
- 63 Vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.19/1995 vom 29. Januar 1996, E. 3b/aa, in: ZBl 1997 S. 210 ff., S. 213 f. Vgl. auch Kurt Eichenberger, Sonderheiten und Schwierigkeiten der richterlichen Unabhängigkeit in der Schweiz, in: Frank Richard (Hrsg.), Unabhängigkeit und Bindungen des Richters, Beiheft Nr. 22 zur ZSR, 2. Aufl., Basel 1997, S. 81; Hansjörg Seiler, in: Hansjörg Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich (Hrsg.), SHK BGG, 2. Aufl., Bern 2015, Art. 86 Rz. 34.
- 64 Vgl. auch Kaspar Sutter, Gerichtlicher Rechtsschutz in auswärtigen Angelegenheiten, Mit einer Rechtsvergleichung zum französischen «acte de gouvernement», Diss. Bern, Zürich/St. Gallen 2012.
- 65 Regina Kiener, Sind Richter trotz Wiederwahl unabhängig?, in: plädoyer 5/2001, S. 36 ff., 40 ff.; Hansjörg Seiler, Praktische Fragen der parlamentarischen Oberaufsicht über die Justiz, in: ZBl 2000 S. 281 ff., 294.
- 66 Vgl. Hansjörg Seiler, Gewaltenteilung. Allgemeine Grundlagen und schweizerische Ausgestaltung, Habil. Bern 1994, S. 305.
- 67 Vgl. Thomas Stadelmann (Fn. 60), Rz. 2.