1.1.
Ausgangslage ^
Voraussichtlich Anfang 2018 wird das revidierte schweizerische Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF)1 zusammen mit den diesbezüglichen Ausführungsbestimmungen in Kraft treten. Damit werden die Überwachungsmöglichkeiten, der Kreis der betroffenen Unternehmen und Mitwirkungspflichtigen entscheidend erweitert. Vorausgegangen war eine seit der Vernehmlassung zum BÜPF im Jahre 2010 sehr umstrittene Gesetzesrevision. Bis Ende Juni 2017 lief die Vernehmlassung zu den Ausführungsverordnungen.
1.2.
Ziel der Revision ^
Das Hauptziel dieser Totalrevision des BÜPF ist gemäss Botschaft des Bundesrates, «die Überwachung von Personen zu ermöglichen, gegen die ein dringender Verdacht auf Begehung einer schweren Straftat besteht. Wie es bereits heute der Fall ist, soll es auch in Zukunft nicht möglich sein, ohne jeglichen Tatverdacht Bürgerinnen und Bürger zu überwachen oder gar präventive Überwachungen durchzuführen; die persönliche Freiheit bleibt gewahrt.»2
1.3.
Ausweitung des Kreises der Mitwirkungspflichtigen ^
Der Kreis der Mitwirkungspflichtigen wird sehr ausgedehnt. Gemäss revidiertem Art. 2 BÜPF sind mitwirkungspflichtig unter anderem
- Anbieterinnen von Fernmeldediensten nach Art. 3 Bst. b des Fernmeldegesetzes (FMG; SR 784.10),
- Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste, d.h. Anbieterinnen von Diensten, die sich auf Fernmeldedienste stützen und eine Einweg- oder Mehrwegkommunikation ermöglichen,
- Betreiberinnen von internen Fernmeldenetzen,
- Personen, die ihren Zugang zu einem öffentlichen Fernmeldenetz Dritten zur Verfügung stellen
- professionelle Wiederverkäuferinnen von Karten und ähnlichen Mitteln, die den Zugang zu einem öffentlichen Fernmeldenetz ermöglichen.
2.1.
Identifizierungspflicht ^
Die Identifikation des Nutzers mit geeigneten Mitteln muss sichergestellt sein. Gemäss den vom EJPD publizierten FAQ «Auswertung des Internets zur Klärung von Straftaten: Fragen und Antworten zur Umsetzung des neuen Gesetzes (BÜPF)»3 sollen sich die Nutzer von öffentlichen WLAN jedoch nur identifizieren müssen, wenn dieses von einem professionellen Anbieter betrieben wird. Darin wird diesbezüglich ausgeführt (Stand: 1. September 2017):
- «So müssen etwa nur noch professionelle Anbieter von WLAN, z.B. an Bahnhöfen oder an Flughäfen, Daten speichern, damit bei Bedarf, auf Anordnung der Strafverfolgungsbehörden und nach richterlicher Genehmigung, Nutzerinnen oder Nutzer zur Klärung schwerer Straftaten identifiziert werden können.»
- «Wer sein WLAN selber betreibt, muss nichts machen. Auch nicht, wenn er das z.B. an einem Open-Air-Festival tut. Gleiches gilt für Restaurant- oder Hotelbesitzer, welche ihren Gästen ein WLAN zur Verfügung stellen.»
2.2.
Grenzziehung WLAN selber betreiben – professioneller Anbieter ^
2.3.
Rechtsunsicherheit besteht nach wie vor ^
3.
Fazit und Ausblick ^
Christa Hofmann, lic. iur., EMBA FHNW, leitet den Bereich Legal & Public Affairs beim nationalen Verband der ICT-Anbieter Swico, Christa.Hofmann@swico.ch.
Der vorliegende Artikel stellt ein Update des im Juli 2017 in Jusletter publizierten Essays dar: Christa Hofmann, Ende des open WLAN in der Schweiz?, in: Jusletter 3. Juli 2017.
- 1 https://www.bj.admin.ch/bj/de/home/sicherheit/gesetzgebung/fernmeldeueberwachung.html (alle Websites zuletzt besucht am 12. September 2017).
- 2 Botschaft zum Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) vom 27. Februar 2013, BBl 2013 2683, 2685.
- 3 Vgl. https://www.ejpd.admin.ch/ejpd/de/home/aktuell/meldungen/2017/vuepf-faq.html mit Q&A.