1.
Einleitung ^
2.
Verfahrensverlauf und Entscheidungen ^
3.
Die «Neuheit» des Publikums ^
3.1.
Zur Entscheidung des OGH ^
Der OGH geht im Hinblick auf die «Neuheit» korrekterweise davon aus, dass der EuGH nicht auf eine bloße Erklärung des Website-Betreibers, sondern die faktische Zugänglichkeit der Inhalte abstellt. Anschließend wird das «Entfernen» der Werbung durch einen direkten Link als neue Öffentlichkeit gewertet, denn ohne Werbung war der Radiostream auf der Original-Webseite so nicht zugänglich.4 Allerdings konnte faktisch bereits vorher jeder dem Radiostream zuhören – er musste nur einen Werbespot ertragen. Nachher konnte ebenso jeder auf der (anderen) Webseite den Stream hören – wieder mit einem (anderen) Werbespot davor. Real ergab sich an der Zugänglichkeit des Streams (nicht jedoch der Werbung auf der Original-Webseite!) keinerlei Änderung. Dass der Radiostream-Link (=ohne Werbung davor) nicht unmittelbar für Besucher ersichtlich/anklickbar war, wird vom OGH als relevanter Unterschied ähnlich einer Abo-Schranke bewertet. Allerdings ist keine Person beschreibbar, die vorher auf der Original-Website keinen Zugang zum Radiostream erlangt hätte, dies aber auf der Konkurrenz-Webseite konnte5 – im Gegensatz zu einem technisch durchgesetzten (!) Abonnement-Erfordernis. Konkret kann hier nicht einmal argumentiert werden, dass Personen den Besuch während der Werbung (z.B. aufgrund dieser) abgebrochen hätten, da auf der Konkurrenz-Webseite gleichartige Werbung (u.U. sogar der exakt gleiche Werbespot) vorkam. Die Zugänglichkeit für Besucher war daher absolut identisch – die einzigen Unterschiede waren, auf welcher Website sich der Link befand, sowie wer das Geld für den Werbespot einstreifte6. Sowohl technisch gesehen wie auch für Nutzer war ansonsten nicht der geringste Unterschied erkennbar. Dies kann m.M. nach daher keine «neue» Öffentlichkeit des Radiostreams begründen.
3.2.
Vorschlag für «Neuheits»-Kriterien ^
Als Grundlage für die Beurteilung der Publikums-«Neuheit» kann die auf der EuGH-Entscheidung fußende Feststellung des OGH dienen, dass es auf die faktische Zugänglichkeit ankommt. D.h., existieren Elemente, die eine nennenswerte Personenzahl am Werkkonsum hinderten, welche dieses nun aufgrund der Handlungen Dritter (hier: Verlinkung) wahrnehmen können? Entsprechend erzeugen ein neues Publikum:
- Benutzerregistrierung: Erfordert aktives Handeln, Datenpreisgabe, meist zusätzlich eine E-Mail-Bestätigung etc. Dies ist ein realer Aufwand, bei dem ein nicht zu ignorierender Besucheranteil den Vorgang abbricht/verweigert. Es kommt hierbei nicht auf eine Gegenleistung an, z.B. Kosten, erforderliche Zustimmung zum Empfang von Werbung, Verifizierung eingegebener Daten (d.h. keine Anmeldung mit erfundenen Daten). Ein Zugang ohne derartige Beschränkung erreicht daher zumindest in kleinen Teilen (was aber bereits ausreicht) zusätzliches, und damit neues, Publikum.
- Captcha: Ähnlich ist das Lösen eines Rätsels (Eingabe als Grafik dargestellten Textes, Erkennen von Bild-Elementen etc.) zu bewerten. Menschen mit Beeinträchtigungen erleiden Schwierigkeiten, weiters nimmt nicht jeder die Mühe auf sich. Ist das «Rätsel» trivial (z.B. «Klicken Sie auf das Bild»; siehe unten), ist von keiner relevanten Einschränkung und unbegrenzter Öffentlichkeit auszugehen. Werden besondere Fähigkeiten verlangt, ist ein Minimum an Mühe erforderlich, oder unmittelbarer Erfolg nicht mehr für fast jeden garantiert, entsteht durch Umgehung neue Öffentlichkeit.
- Zahlung: Ist Bezahlung irgendeiner Art erforderlich, auch z.B. anonym, so ist davon auszugehen, dass manche Besucher dies verweigern werden oder nicht durchführen können, z.B. mangels Verfügbarkeit der angebotenen Zahlungsarten. Eine Veröffentlichung ohne derartiges Erfordernis ermöglicht einem breiteren und damit neuen Personenkreis Zugang.
- Software-Installation: Muss zusätzliche Software, z.B. eine besondere App, installiert werden, so ist dies einerseits nicht für alle Nutzer akzeptabel, andererseits z.B. in Unternehmen oft verboten und technisch unterbunden.7 Durch den Wegfall eines solchen Erfordernisses wird daher eine neue Öffentlichkeit geschaffen. Dies dürfte durch einen bloßen Link nur in Ausnahmefällen möglich sein.
- Quelltext-Analyse: Ist der Werk-Link zwar auf einer Webseite vorhanden, aber für Besucher unzugänglich8, erzeugt Extraktion und Verbreitung neue Öffentlichkeit. Etwa ein im Quelltext auskommentierter Link (z.B. Vorbereitung für spätere Veröffentlichung), sodass er weder sicht- noch anklickbar ist und vom Browser nicht aktiviert wird. Dies erforderte für Werkgenuss eine Quelltext-Analyse, was fast alle Besucher ausschließt. Weiters wäre zu prüfen, ob das Werk dann überhaupt öffentlich ist (siehe unten)9.
- Geographische Einschränkungen: Browser können (nach Benutzerrückfrage) ihren aktuellen Ort feststellen. Wird dies verwendet, um nur bestimmten Besuchern das Werk anzubieten, z.B. aus Lizenzgründen, so ist eine Verlinkung ohne derartige Restriktion eine neue Öffentlichkeit. Dies kann z.B. i.V.m. ausgeblendeten Links vorkommen, die erst nach Prüfung des Ortes angezeigt werden.
- Zusätzliche Hardware: Wird z.B. ein Werk lediglich im Radio wiedergegeben, so ermöglicht eine Verbreitung im Internet, selbst bei Beschränkung auf den gleichen geographischen Bereich, zusätzlichen Personen den Werkgenuss. Denn ohne ein Radiogerät (welcher Art auch immer), wäre dies nicht möglich. Dass stattdessen ein anderes Gerät erforderlich ist, kann nicht als Ausgleich dienen.10 Erst wenn beide Geräte in der Praxis fast immer gemeinsam vorkommen könnte man dies ausschließen. Für Links trifft diese Möglichkeit offensichtlich nicht zu.
- DRM: Kopierschutzmaßnahmen erlauben die Werkkonsumation nur auf bestimmten Geräten. Dies bedeutet nicht, dass das Werk nicht öffentlich wäre; derart geschützte Werke können in großer Zahl sowie an nicht im Vorhinein bestimmte Personen verbreitet werden. Eine schutzlose Bereitstellung eröffnet dagegen zusätzlichen Nutzern Zugang. Für bloße Links besitzt dies keine Bedeutung.
- Übersetzungen: Mittels Online-Diensten ist vollautomatische Textübersetzung möglich. Die Qualität ist schlecht, aber verständlich. Durch die zusätzliche Sprache wird er einer signifikanten neuen Benutzergruppe zugänglich: Ist ein Text z.B. Deutsch, so ermöglicht ein Link/JavaScript vielen weiteren Menschen nicht nur theoretische, sondern auch praktische Nutzung. Durch bloße Links ist dies jedoch normalerweise nicht realisierbar. Setzt die Website dies bereits selbst ein, können u.U. durch spezielle Links zusätzliche, bisher nicht vorgesehene, Sprachen «hinzugefügt» werden.
Gegenbeispiele, die keine neue Öffentlichkeit begründen, sind:
- Kurze Wartezeit: Handelt es sich wirklich nur um kurze Wartezeiten (1-5 Sekunden, z.B. für Caching, Warten auf einen Synchronisationspunkt, Laden einer Webseite oder ihrer Elemente), so ist davon auszugehen, dass Besucher bleiben würden. Deshalb erweitert sich der Personenkreis nicht.
- Manuelle Aktivierung: Muss zum Starten des Videos/Audios etc. auf einen klar als solchen gekennzeichneten Link/Schaltfläche geklickt werden, wird niemand ausgeschlossen.11 Dies muss aufwands- und komplexitätsmäßig «Klicken sie auf folgenden Link» ähneln. Siehe EuGH Bestwater, wo exakt dies erforderlich war. Das erforderliche Ankreuzen eines Kästchens wird gerade noch zulässig sein.12
- Ignorieren zusätzlicher paralleler Elemente: Würde auf der Original-Webseite mit dem Beginn des Streams ein Werbungs-Popup geöffnet, auf der Konkurrenz-Webseite hingegen nicht, bildet dies keine Beschränkung. Das Werk ist unmittelbar zugänglich und der Besucher hat lediglich «nichts» zu tun, um es zu konsumieren. Die zusätzlichen Elemente dürfen jedoch keine Interaktion erfordern; dies wäre je nach Aufwand/Komplexität ähnlich wie Captchas oder manuelle Aktivierung zu werten.
- Entfernen/Umgehen von Werbung: Das Entfernen von neben/über einem Werk oder auf einer vorgeschalteten Webseite angezeigter Werbung durch direkte Links schafft keine neue Öffentlichkeit. Wie in OGH 17. Dezember 2002, 4 Ob 248/02b – Meteodata, festgestellt sind Deep-Links, auch wenn sie Homepage-Werbung «vorbeiführen», zulässig. Nichts anderes erfolgt hier – bzw. im Fall Bestwater.
- Triviale technische Analyse erforderlich: Wird z.B. ein Bild in einer Webseite angezeigt, so ist kein Link hierfür sichtbar. Dieser muss aus dem Webseiten-Quelltext (oder über das Öffnen des Bilds in einem separaten Fenster und Kopieren der Adresszeile) extrahiert werden. Dies ist keine komplexe Aufgabe und grundsätzlich immer erforderlich. Ohne diese Aufgaben wäre z.B. der Fall Bestwater unmöglich gewesen, da dort der YouTube-Link aus dem Quelltext der Webseite extrahiert werden musste, dies jedoch als keine neue Öffentlichkeit beurteilt wurde.
- Verbote/Copyrightvermerk: Eine bloße Aussage kann die «Öffentlichkeit» nicht verändern – diese ist eine (nicht) vorliegende Tatsache. Ansonsten könnte durch bloßen Text jegliche Verlinkung verboten werden (ebenso der OGH) – was eindeutig den EuGH-Entscheidungen widerspricht, die zumindest manche Fälle als legal ansehen, und zwar unabhängig vom Willen des Rechteinhabers.
- Wünsche und Anregungen: Die Bitte um Spenden oder die Vornahme von Handlungen (z.B. «Bitte klicken Sie auf Werbebanner/Deaktivieren Sie ihren Ad-Blocker») sind bloß deklarativ und halten effektiv niemanden davon ab, diese zu ignorieren und das Werk dennoch zu konsumieren.
- Darstellung auf einer anderen Website/anderer Umgebung: Dies ist ein notwendiges Charakteristikum, ohne das die direkte Verlinkung durch Dritte unmöglich ist. Der bloße Umstand, dass es nun einen zusätzlichen Link auf das Werk gibt und es damit leichter auffindbar wird (und z.B. in Suchergebnissen weiter vorne angezeigt wird), bewirkt keine neue Öffentlichkeit, sondern nur eine mengenmäßige Ausweitung der bereits vorher Existierenden.
3.3.
Versuch einer Abgrenzung ^
Die «kleine Gruppe» ist darauf zurückzuführen, dass der EuGH das Recht der öffentlichen Wiedergabe «weit» verstanden haben will. Lediglich unerhebliche Personenanzahlen können daher ignoriert werden, eine große Anzahl ist allerdings ebenso wenig erforderlich. Es muss sich nicht um tatsächliche Nutzer handeln, sondern auch potentielle Werkkonsumenten sind ausreichend. Es ist daher nicht nötig, einen real erhöhten Werkkonsum nachzuweisen, sondern nur, dass ein solcher möglich wurde. Konnte diese Gruppe das Werk vorher gar nicht konsumieren, nach der zusätzlichen Tätigkeit hingegen schon, so ist eindeutig eine «neue» Öffentlichkeit gegeben. Diese liegt zusätzlich schon dann vor, wenn zwar theoretisch jeder das Werk hätte konsumieren können, aber eine ähnliche Gruppe wie oben (eine nicht vernachlässigbare Anzahl an Personen) dies aufgrund tatsächlicher Umstände nicht getan hätte. Dies entspricht dem Beispiel des EuGH mit einer Benutzeranmeldung: Jeder hätte sich anmelden und den Preis bezahlen können, aber nicht jeder hätte dies auch getan, selbst wenn ein Interesse am dadurch nutzbaren Werk bestand.14
3.4.
Anwendung auf den OGH-Fall ^
4.
Variante: Inzwischen entfernter Link bei verbleibendem Werk ^
Meiner Meinung nach ist darum mit «neuer» Öffentlichkeit äußerst zurückhaltend umzugehen: Es entstünde ein praktisch unkalkulierbares Risiko für jeden, der irgendeine Art Links setzt. Die einzige sichere Möglichkeit wäre, jeden Link explizit erlauben zu lassen. Dies ist unpraktisch und wäre das Ende des Internets. Eine andere Auslegung der Entscheidung Svensson ist jedoch kaum möglich. Es ist daher zu überlegen, ob bloßes Verlinken wirklich als «Handlung der Wiedergabe» angesehen werden sollte, und nicht als bloßes Zitat.
- 1 Bei Einsatz von Firefox + Adblocker+ NoScript sind sowohl auf der Original-Webseite http://www.kronehit.at/alles-ueber-kronehit/kronehit-empfangen/ (alle Websites abgerufen am 19. Dezember 2016) wie auch auf der Konkurrenz-Webseite http://kronehit.radio.de/ der Stream ohne jegliche Vorspann-Werbung zugänglich. Es wird in beiden Fällen das Radioprogramm gestartet, ohne dass irgendeine Video-Werbung angezeigt wird.
- 2 Zumindest nicht auf der in Fn. 1 angeführte Seite. http://www.kronehit.at/alles-ueber-kronehit/kronehit-empfangen/streams/ enthält diese Links direkt sichtbar (mit dem URL als Link-Text!), wurde jedoch per Suchmaschine gefunden. Diese Seite konnte bei kurzer Suche nicht von der Startseite aus über Links erreicht werden.
- 3 Dem ist zuzustimmen, doch wäre m.M. zuerst zu erörtern, worum es sich beim «Internet» handelt, denn bei weitem nicht jeder Internetzugang ist drahtgebunden (siehe z.B. Mobiltelefone oder WLAN) und der OGH stellt explizit auf ein «Kabelnetz» ab. Allerdings basiert Streaming auf Einzelverbindungen und nicht auf Broadcasts wie Radio.
- 4 Der Autor verweist auf FN 1: Es dauerte einige Zeit bis er den Sachverhalt nachvollziehen konnte. Der Einsatz von AdBlockern ist weit verbreitet; diese Benutzer müssen dann nie Werbung vor dem Radioprogramm sehen.
- 5 Siehe EuGH Svensson, Rz. 31: «[…] und es sich damit um einen Eingriff handelt, ohne den die betreffenden Nutzer auf die verbreiteten Werke nicht zugreifen könnten […]. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Werk auf der Seite, auf der die ursprüngliche Wiedergabe erfolgte, nicht mehr öffentlich zugänglich ist oder wenn es nunmehr auf dieser Seite nur einem begrenzten Publikum zugänglich ist, während es auf einer anderen Internetseite ohne Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber zugänglich ist.»
- 6 D.h. im Wesentlichen wirtschaftliche Betrachtung; Zemann, OGH 23. Februar 2016, 4 Ob 249/15v, ecolex 2016, S. 275
- 7 Daher keine Ausnahme für «häufige» Software, z.B. Flash-Player. Aus Sicherheitsgründen ist dieser oft verboten. Ausgenommen ist lediglich Standard-Software, wie z.B. Browser (die für das WWW immer erforderlich ist).
- 8 Wird also z.B. nicht automatisch abgespielt, in ein Unterfenster geladen oder sonst irgendwie angezeigt.
- 9 Zusätzlich stellt sich das Problem, ob derartige Öffentlichkeit mit Zustimmung des Rechteinhabers besteht.
- 10 Vergleiche dazu den Sachverhalt von EuGH Reha-Training: Das Darbieten eines Fernsehprogramms im Wartezimmer eines Reha-Zentrums könnte jederzeit durch mobile Fernsehgeräte ersetzt werden. Diese würden aber die Patienten selbst mitbringen/betreiben müssen, was diese sich durch das Angebot des Zentrums ersparen.
- 11 Z.B. Klicken auf «Play»/«Wiedergabe starten», falls der Radiostream nicht autom. mit dem Anzeigen der Webseite beginnt.
- 12 Ist mit dem Kästchen die Akzeptanz von AGB verbunden (=Vertragsabschluss), sieht das Ergebnis anders aus.
- 13 Heidinger, Roman, Webradio – Kabelweitersendung – Linkhaftung – Umgehung einer Vorspannwerbung («preroll»), MR 2016, S 135 stellt darauf ab, ob eine Schutzmaßnahme als solche erkennbar ist: Dies ist m.M. nach zu wenig, da bloße Erkennbarkeit wieder nur einer «Deklaration» entsprechen würde. Daher das Erfordernis einer zumindest geringen Wirksamkeit.
- 14 Weiters kann der Anbieter dann bestimmte Kunden ausschließen, z.B. mangels Bonität oder nur regional erworbenen Rechten.
- 15 Beispiel: Der obligatorische Werbespot vor dem Radioprogramm dauerte eine Stunde. Hier ist davon auszugehen, dass eine relevante Anzahl an Besuchern aktiv tätig wird und die Seite verlässt. Eine Konkurrenz-Webseite mit nur 15 Sekunden Werbung oder ohne solche bedeutet dann eine neue Öffentlichkeit.
- 16 Worum es dem Radiosender überhaupt nicht ging – Je mehr Hörer, desto teurer die darin enthaltene Werbung!
- 17 Auf der Original-Webseite wird im Werbespot dynamisch die Restzeit eingeblendet: «Dieser Spot läuft noch ? Sek.». Bei praktischen Tests wurde immer von 15 Sekunden heruntergezählt. Dies abzuwarten dürfte fast jeder aushalten.
- 18 EuGH Svensson, Rz. 31: «Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Werk auf der Seite, auf der die ursprüngliche Wiedergabe erfolgte, nicht mehr öffentlich zugänglich ist […].»
- 19 Siehe bei Google z.B. https://support.google.com/webmasters/answer/1663419?hl=en#make-permanent, wonach einmal indexierte Elemente nur dann dauerhaft aus dem Index entfernt werden, wenn beim nächsten Zugriff eine Fehlermeldung zurückgeliefert wird, der Zugriff z.B. durch Passwort geschützt ist, oder er explizit als «nicht indexieren» gekennzeichnet ist. Bloßes Entfernen darauf zeigender Links beeinflusst nur die Ergebnis-Reihenfolge.
- 20 Der auch an anderen Stellen im Urheberrecht schon vorkommt, z.B. bei der Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen (§ 90c UrhG), die ebenfalls nicht absolut wirksam sein müssen sondern nur ein Minimum zu erfüllen brauchen.