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De Memes [‘mi:ms] – Kunstphänomene in Sozialen Medien oder massenhafte Urheberrechtsverletzungen?

  • Author: Clemens Thiele
  • Category: Articles
  • Region: Austria
  • Field of law: IP Law
  • Collection: Conference Proceedings IRIS 2017
  • Citation: Clemens Thiele, De Memes [‘mi:ms] – Kunstphänomene in Sozialen Medien oder massenhafte Urheberrechtsverletzungen?, in: Jusletter IT 23 February 2017
Memes (phonetisch [‘mi:ms]) sind nutzergenerierte Bild-Text-Kombinationen, die über Soziale Medien verbreitet werden und meist bildbasierte satirisch-parodistische Darstellungen beinhalten. Ausgangspunkt der Überlegungen zu ihrer urheberrechtlichen Zulässigkeit bildet das BGH-Urteil (I ZR 9/15), das erstmals die Vorgaben des EuGH (C-201/13) umsetzt. Ob es sich bei Memes um «Gegenlieder» handelt und inwieweit die Urheberrechtsschranke des Art 5 Abs 3 lit k InfoSoc-RL eingreift, erörtert abschließend der Blick auf die möglichen freien Werknutzungen nach österreichischem Recht.

Inhaltsverzeichnis

  • 1. Ausgangsfall
  • 2. Die Entscheidung des Gerichts
  • 3. Das Social Media Phänomen der Memes
  • 4. Die Parodie im deutschen Urheberrecht
  • 5. Die Parodie im österreichischen Urheberrecht
  • 6. Eigene Stellungnahme
  • 7. Schlussfolgerungen
  • 8. Referenzen

1.

Ausgangsfall ^

[1]
Der Kläger war selbstständiger Fotograf. Er hatte fotografische Aufnahmen der Schauspielerin Bettina Zimmermann angefertigt, u.a. wie abgebildet:
[2]

Die beklagte Medieninhaberin BZ betreibt eine Online-Ausgabe mit dem Titel «BZ News aus Berlin». Auf dieser Seite erschien im August 2009 ein Bericht mit der Überschrift «Promis im Netz auf fett getrimmt». Dort wurde auf einen Wettbewerb hingewiesen, bei dem die Teilnehmer Fotos von Prominenten mit Hilfe eines Bildbearbeitungsprogramms am Computer so abändern sollten, dass die abgebildeten Personen als möglichst fettleibig erscheinen. Auf der Internetseite der Beklagten wurden daraufhin 32 digital veränderte Fotos gezeigt, darunter auch das des Klägers.

[3]

Der Kläger hatte weder der Bearbeitung noch der Veröffentlichung zugestimmt. Das Vertrauensverhältnis zu seinem Modell wurde schwer erschüttert, und daher klagte er die BZ wegen unberechtigter Nutzung und Entstellung seines Lichtbildwerkes. Außerdem verletzte die Beklagte durch die unterbliebene Urhebernennung seiner Person die Persönlichkeitsrechte. Ihm stünde daher für die Nutzung des Bildes ein Anspruch auf Schaden(s)ersatz nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie von € 450,00 sowie wegen Verletzung seiner immateriellen Interessen zusätzlich eine Geldentschädigung von € 5‘000,00 zu. Die Beklagte wendete ein, es fehlte an einer Verletzung des Urheberrechts des Klägers. Bei der beanstandeten Abbildung handelte es sich um eine freie Benutzung der Fotografie des Klägers nach § 24 dUrhG. Jedenfalls wäre aber die Wiedergabe der Abbildung nach § 50 dUrhG zulässig, weil damit über das «Tagesereignis Internetfotowettbewerb» berichtet würde.

[4]
Das LG Hamburg gab der Klage mit einem Betrag von € 2‘450,00 statt; das OLG Hamburg wies die Klage hingegen zur Gänze ab. Aufgrund der Revision des Fotografen hatten sich die Karlsruher RichterInnen letztlich mit der Frage zu beschäftigen, welche Voraussetzungen vorliegen müssten, dass im Rahmen einer zulässigen Parodie fremde Fotos bearbeitet und genutzt werden dürften.

2.

Die Entscheidung des Gerichts1 ^

[5]

Auf die Revision des Klägers hob der BGH das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Es liegt zwar eine Parodie i.S. der zu beachtenden Europäischen Rsp.2 vor, doch hätte die Vorinstanz nicht ausreichend berücksichtigt, dass die Art der Darstellung (möglicherweise) eine Entstellung des Ursprungswerkes darstellte. Auch fehlten Feststellungen zum unmittelbaren Bezug zur Fotografie des Klägers.

[6]

Die Parodie bestand nach Ansicht des BGH darin, dass das in der Fotografie zum Ausdruck kommende gängige und klischeehafte Schönheitsideal einer jungen Frau, welches häufig als aufdringliche und selbstverliebte Selbstdarstellung von Promis oder Eitelkeit empfunden werde, durch die Bildbearbeitung in bösartiger und satirischer Weise konterkariert und damit karikiert wurde.3 Es fand eine Auseinandersetzung mit dem Subtext des Werkes statt. Diese weite Auslegung war durch die Grundrechte der Kunstfreiheit und der Meinungsäußerungsfreiheit im Freiraum für künstlerisches und kritisches Schaffen nach Art. 5 dGG und Art. 11 GRC geboten. Das für die Wahrnehmung der Parodie erforderliche intellektuelle Verständnis muss dabei nicht bei jedem Betrachter vorhanden sein. Das Verspotten muss sich auch nicht auf die bearbeitete Fotografie beziehen; es genügt vielmehr, wenn sich das Verspotten auf die abgebildete Schauspielerin bezieht. Die als Subtext dem Foto zu entnehmende «allgegenwärtige sexuell-ästhetisierende Frauendarstellung in den heutigen Medien» wird humorvoll oder verspottend aufgegriffen.4

3.

Das Social Media Phänomen der Memes ^

[7]
Ein «Meme» ist eine nutzergenerierte Bild-Text-Kombination, die sich in verschiedenen Variationen vor allem in Social Media verbreitet. Aus der griechischen Wortbedeutung («mimema») abgeleitet, handelt es sich dabei um etwas, das imitiert, also nachgeahmt, nachgemacht oder nachgebildet wird.
[8]

In Zeiten digitaler Bild- und Videobearbeitung ist es sehr einfach, etwas ohne größeren Aufwand zu imitieren. Am Beginn steht also die Nutzung von Fremdmaterial, i.d.R. urheberrechtlich geschützte Werke, die von demjenigen, der ein Meme erzeugt, nicht selbst geschaffen wurden. Um Memes öffentlich zu nutzen, insbesondere in Social Media zu posten, werden nach österreichischem Verständnis die Rechte der Vervielfältigung nach § 15 öUrhG,5 der Zurverfügungstellung nach § 18a öUrhG6 und das Bearbeitungsrecht nach § 5 öUrhG7 jedenfalls benötigt.

4.

Die Parodie im deutschen Urheberrecht ^

[9]

Mit seinem Urteil im Ausgangsfall verabschiedet sich das deutsche Höchstgericht ausdrücklich von der bisherigen Judikatur8 zu den Voraussetzungen einer freien Benutzung unter dem Gesichtspunkt der Parodie. Künftig ist insoweit ausschließlich auf den unionsrechtlichen Begriff abzustellen.9 § 24 Abs. 1 dUrhG10 ist im Licht des Art. 5 Abs. 3 lit k der InfoSoc-RL11 auszulegen, wenn es um die urheberrechtliche Zulässigkeit von Parodien geht. Die «Einstiegsvoraussetzungen» in diese Schutzschranke des Urheberrechts sind daher erheblich geringer worden.12 Die wesentlichen Merkmale der unionsrechtlich geprägten Parodie bestehen darin, zum einen an ein bestehendes Werk zu erinnern, gleichzeitig aber ihm gegenüber wahrnehmbare Unterschiede aufzuweisen, und zum anderen einen Ausdruck von Humor oder einer Verspottung darzustellen. Die Begriffsdefinition hängt dabei nicht von weiteren Voraussetzungen ab, insbesondere nicht davon, dass durch die Benutzung des Fremdenwerkes eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne des § 2 Abs. 2 dUrhG entsteht. Es darf aber nicht vergessen werden, dass die unionsrechtlichen Anforderungen an die Schutzschranke der Parodie ein erhöhtes Augenmerk auf die vorzunehmende Abwägung der Interessen des Rechteinhabers einerseits und der Interessen des sich auf eine Parodie berufenen Nutzers andererseits mit sich bringt.13

5.

Die Parodie im österreichischen Urheberrecht ^

[10]
Für eine urheberrechtlich gerechtfertigte Nutzung von Memes scheidet i.d.R. das bloße Bildzitat nach § 42f öUrhG aus. Der bloße Belegzweck soll ja gerade nicht erreicht werden, sondern sagt die Darstellung gerade etwas Gegenteiliges zum Original aus. Eine Zitatschranke scheidet daher aus.14
[11]
Für die Parodie besteht in Österreich keine positiv-rechtliche freie Werknutzung. Die fakultative Bestimmung des Art. 5 Abs. 3 lit. k InfoSoc-RL ist formell nicht umgesetzt. Das Spannungsverhältnis zwischen Parodie und Urheberrecht aufzulösen, ist aber verfassungsrechtlich geboten und wurde daher schon in der Vergangenheit an österreichische Gerichte herangetragen.15
[12]
Die traditionelle Auffassung16 löst das Parodieproblem nach den Regeln der freien Nachschöpfung i.S. des § 5 Abs. 2 öUrhG. Die Benützung eines Werks zur antithematischen Verwendung ist demnach bereits dann frei, wenn das Original in den Hintergrund tritt bzw. «verblasst». So liegt keine unzulässige Bearbeitung vor, wenn Arthur Schnitzlers «Reigen» unter dem Titel «Reigen 51» mit dem Untertitel «Variationen» über ein Thema von Schnitzler in Milieu und Sprache der Gegenwart verlegt wird, wobei zehn Dialoge vollkommen verändert wurden.17 Die zunächst vorherrschende Ansicht ließ eine bloße antithematische Behandlung für eine freie Bearbeitung genügen. Die nunmehr h.M.18 stellt demgegenüber für die Zulässigkeit der Parodie nicht allein darauf ab, ob eine Auseinandersetzung mit Werk oder Urheber stattfindet, sondern geht bei der gebotenen Interessenabwägung von weiteren zu berücksichtigenden Kriterien aus, wie dass keine unwahren, ehrenrührigen Tatsachenbehauptungen, keine Aushöhlung der wirtschaftlichen Interessen des Urhebers, keine Beeinträchtigung der normalen Auswertung des Werks und keine ungebührliche Verletzung der berechtigten Interessen des Urhebers bestehen dürfen. Das Grundrecht der freien Meinungsäußerung des Parodieverfassers könnte ohne Eingriff in das Urheber- oder Leistungsschutzrecht nicht oder nur unzulänglich ausgeübt werden. Als Korrektiv einer inflationären Zulassung der Parodie i.S. einer Neuschöpfung postuliert der 4. Senat, dass eine Parodie «nicht [den] Spaß auf Kosten anderer, sondern die eigene ernsthafte Aussage ermöglich[en]» soll.19
[13]
Inzwischen ist die österreichische Rsp. schon bei durchaus differenzierten Lösungen angekommen. Im Zusammenhang mit Satire und Karikatur legt sie daher an die Beurteilung der Form (der Verfremdung, der Verzerrung) im Sinne der Kunstfreiheit nicht allzu strenge Maßstäbe an. Erst die Verletzung des Kerns z.B. der menschlichen Ehre, der Menschenwürde oder des gesamten öffentlichen Ansehens einer Person setzen der äußeren Form einer «Satire» oder «Karikatur» Grenzen; Nicht aber schon jede, wenn auch sonst (außerhalb der Beurteilung der Kunstfreiheit) beleidigende Bezeichnung oder Darstellung.20 Der Alkoholausschank-Entscheidung lag die Verwendung eines Pressefotos als Eigenwerbung zu Grunde, das anlässlich eines Besuchs des Bundespräsidenten aufgenommen wurde, was aus dem verwendeten Bildausschnitt allerdings nicht hervorgeht, wobei dem Foto ein satirischer Text hinzugefügt worden ist: Wegen des im Vordergrund stehenden kommerziellen Motivs der Eigenwerbung des Nachrichtenmagazins wurde eine Parodieausnahme letztlich abgelehnt.21
[14]
Demgegenüber hat die jüngste Judikatur einen unzulässigen Namensgebrauch des (möglichen) Akronyms eines bekannten ehemaligen Politikers im Zusammenhang mit einem humorvoll-satirischen Brettspiel über Korruption verneint.22

6.

Eigene Stellungnahme ^

[15]
Die «Deckmyn»-Rsp.23 des EuGH trägt erste Früchte in den nationalen Rechtsordnungen. An dieser Entwicklung erkennt der aufmerksame Rechtsanwender die Funktionsweise des Europäischen Urheberrechts. Die Übertragung der mit erga omnes Wirkung entwickelten Rechtsgrundsätze der Richtersprüche aus Luxemburg24 entfalten allmählich, aber beständig ihre richtungsweisenden Effekte auf jene Urheberrechtsordnungen, denen eine gesetzlich normierte «Parodieausnahme» (bislang) fremd ist.25
[16]
Die Lösung eines nationalen Parodiefalles im Urheberrecht muss daher mit einem Blick auf die unionsrechtliche Begriffsbestimmung beginnen. In seinem «Deckmyn»-Urteil legt der EuGH die Parodie-Schranke der Infosoc-RL näher aus. Diese Auslegung deckt sich nunmehr vollständig mit dem Parodieverständnis des BGH im Ausgangsfall, aber noch nicht mit der Rechtsprechung des für Urheberrechtssachen zuständigen Vierten Senats in Österreich. Sie ist aber für alle nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gleichermaßen verbindlich. Daher sind die Voraussetzungen für eine Parodie lediglich, dass diese
  • an ein bestehendes Werk erinnert,
  • gleichzeitig aber ihm gegenüber wahrnehmbare Unterschiede aufweist und
  • zum anderen einen Ausdruck von Humor oder Verspottung
[17]

darstellt. Diese Definition erfüllen die meisten Memes in ihrer Hauptfunktion als virtuelle Witze, selbst wenn sie sich nicht kritisch mit dem verwendeten Fremdmaterial auseinandersetzen, sondern dieses nur überraschend und humorvoll «brechen».26 Nach der Europäischen Rechtsprechung ist es nämlich für die Parodie-Schranke nicht erforderlich, dass «die Parodie einen eigenen ursprünglichen Charakter hat, der nicht nur darin besteht, gegenüber dem parodierten ursprünglichen Werk wahrnehmbare Unterschiede aufzuweisen, dass sie vernünftiger Weise einer anderen Person als dem Urheber des ursprünglichen Werkes zugeschrieben werden kann, dass sie das ursprüngliche Werk selbst betrifft oder dass sie das parodierte Werk angibt.27

[18]

Werden also Memes ihrer Hauptfunktion gerecht, die darin besteht, das Ausgangsmaterial «zu brechen oder gewitzt zu persiflieren»28 ist die rechtliche Einordnung als Parodie naheliegend und wohl geglückt.

[19]

Eine stärkere Betonung muss die Rechtspraxis daher beim unionsrechtlichen Parodiebegriff auf die Interessenabwägung zwischen Urheber und Nutzer legen. Gerade im Licht der Deckmyn-Entscheidung sind diskriminierende Memes und erst Recht Hass-Postings nicht mit der Parodie-Schranke zu rechtfertigen.29 Subversiver Humor und Diskriminierung liegen zum Teil sehr nahe beieinander. Der gerade in Social Media-Postings häufig wechselnde Zusammenhang der Veröffentlichung kann die eindeutige Zuordnung bzw. Interpretation von Memes erschweren. Es ist sogar denkbar, dass der Parodiecharakter durch einen veränderten «Hintergrund» verloren geht. Zu berücksichtigen ist schließlich, dass zudem der unionsrechtliche Grundsatz, wonach urheberrechtliche Schranken eng auszulegen sind,30 durchaus im Wettstreit zur Meinungsfreiheit mit ihrem Grundsatz in dubio pro libertate stehen kann.

[20]

Schließlich kann sich eine weitere Einschränkung zugunsten des Urhebers aus dem Entstellungsschutz des § 21 öUrhG ergeben. Der Umfang des in § 21 Abs. 1 öUrhG normierten Änderungsrechts ist im Rahmen einer Abwägung der Interessen zwischen dem Integritätsschutz als Urheberpersönlichkeitsrecht und dem Gebrauchsinteresse des Nutzungsberechtigten vor allem anhand der Kriterien der Art und Intensität des Eingriffs, der Gestaltungshöhe des Werks und seines konkreten Gebrauchszwecks zu bestimmen.31

[21]
Abschließend sei ein Ausblick gestattet: Denn der BGH stellt auch fest, dass eine Parodie selbst dann gegeben wäre, wenn der Bearbeiter der Fotografie allein im Sinn hatte, «sich einen Jux auf Kosten der abgebildeten Schauspielerin zu erlauben».32 An dieser Stelle werden nicht nur Satiriker, sondern Werbe- und Marketingkreative hellhörig: Sollte die Werbung mit «unfreiwilligen» Testimonials in Zukunft zulässig sein? Prominente werden in Zukunft viel erdulden müssen, aber auch viel fordern. Es wird dann Aufgabe der Gerichte sein, einen angemessenen Interessenausgleich herbeizuführen.

7.

Schlussfolgerungen ^

[22]

Der BGH betont mit seiner Entscheidung des Ausgangsfalls, dass der Begriff der Parodie mittlerweile ein eigenständiger Begriff des Unionsrechts ist, und nimmt die Rechtsprechung des EuGH auf. Das bedeutet letztlich für das nationale Urheberrecht eine eigene weitreichende Schrankenregelung.33 In der virtuellen Realität34 dürfte wohl die überwiegende Mehrheit von Memes von der Europäischen Parodie-Schranke erfasst sein. Das Urteil des BGH im Ausgangsfall hat eine wichtige Klärung gebracht. Lediglich (eindeutig) diskriminierenden Bild-Text-Kombinationen dürfte der Parodiecharakter abzusprechen sein, da diese nicht geeignet sind urheberrechtliche Werke «zu brechen oder gewitzt zu persiflieren».

8.

Referenzen ^

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Brexl, Tanja, Entscheidungsanmerkung, GRUR Prax 2016, 451.

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Dillenz, Walter, Praxiskommentar zum Österreichischen Urheberrecht, Springer Verlag, Wien 1999.

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Dittrich, Robert, Zur urheberrechtlichen Beurteilung der Parodie, RfR 1993, 25.

Handig, Christian, EuGH zum Werkbegriff und zu den freien Werknutzungen, ecolex 2012, 58.

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Haybäck, Gerwin, Bedeutung und Grenzen der freien Bearbeitung nach § 5 Abs. 2 UrhG, wbl 2010, 549.

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Noll, Alfred J., Parodie und Variation, MR 2006, 196.

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Walter, Michel M., Österreichisches Urheberrecht I, Verlag Medien und Recht, Wien 2008.

  1. 1 BGH 28. Juli 2016, I ZR 9/15 (Auf fett getrimmt) = AfP 2016, 446 = BB 2016, 2177 = DB 2016, 6 = ECLI:DE:BGH:2016:280716UIZR9.15.0 = GRUR 2016, 1157 = GRUR Prax 2016, 451 (Brexl) = JurPC Web-Dok 142/2016 = JZ 2016, 683 = K&R 2016, 748 = Mitt. 2016, 569 = MMR 2016, 5 = WRP 2016, 1260 = ZUM 2016, 985, i.d.F. der Schreibfehlerberichtigung vom 9. November 2016.
  2. 2 EuGH 3. September 2014, C-201/13 (Deckmyn und Vrijheidsfonds) = ECLI:EU:C:2014:2132 = ecolex 2014/416, 982 (Schumacher) = EuZW 2014, 912 = GRUR 2014, 972 = jusIT 2014/78, 165 (Thiele) = ÖBl 2014/58, 282 (Handig) = ÖJZ 2014/133 (Lehofer) = ecolex 2014, 1025 (Balthasar).
  3. 3 Rz 31 des Urteils.
  4. 4 Vgl. Rz. 33 des Urteils m.w.N.
  5. 5 Vgl. OGH 26. Januar 1999, 4 Ob 345/98h (Radio Melody III) = RdW 1999, 409 = ÖJZ-LSK 1999/123 = ÖJZ-LSK 1999/124 = EvBl 1999/108 = MR 1999, 94 (Walter) = ÖBl 2000, 86 = SZ 72/11.
  6. 6 OGH 21. November 2006, 4 Ob 178/06i (St. Stephan) = EvBl 2007/44 = Rz. 2007/EÜ 148/149 = MR 2007, 84 (Walter); OGH 18. Juni 2013, 4 Ob 79/13s (Schwimmbäder) = wbl 2013/198, 540 = jusIT 2013/81, 172 (Thiele) = ecolex 2013/367, 897 (Hofmarcher) = ÖBl-LS 2013/84, 262 = ÖBl-LS 2013/85, 263 = MR 2013, 230 (Walter).
  7. 7 OGH 16. Dezember 2003, 4 Ob 221/03h (Weinatlas) = MR 2004, 117 (Walter) = ÖBl-LS 2004/94/95/96; OGH 8. September 2009, 4 Ob 115/09d (Passfotos II) = MR 2009, 367 (Walter) = EvBl 2010/32 = ecolex 2010/95, 267 (Horak) = ÖBl-LS 2010/28/29 = JUS Z/4804 = SZ 2009/120 = HS 40.149 = HS 40.150 = HS 40.151.
  8. 8 Zur nunmehr überholten Rsp. siehe Thiele, De Wilde Weldoener – Auswirkungen der Europäischen Parodiefreiheit auf das deutsche und österreichische Urheberrecht, in: Schweighofer/Kummer/Hötzendorfer (Hrsg.), Kooperation (2015), 639 (641).
  9. 9 Vgl. Nennen, in Bisges (Hrsg.), Handbuch Urheberrecht (2016), Kap. 2, Rz. 319.
  10. 10 «Ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist, darf ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden.»
  11. 11 «Die Mitgliedstaaten können in den folgenden Fällen Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf die in den Artikeln 2 und 3 vorgesehenen Rechte vorsehen: […] für die Nutzung zum Zwecke von Karikaturen, Parodien oder Pastiches»
  12. 12 Vgl. zB BGH 11. März 1993, I ZR 264/91 (Asterix-Persiflagen) = GRUR 1994, 191, 193.
  13. 13 EuGH 3. September 2014, C-201/13 (Deckmyn und Vrijheidsfonds) Rz. 27 = ECLI:EU:C:2014:2132.
  14. 14 EuGH 1. Dezember 2011, C-145/10 (Painer) = RdW 2012/5, 1 = wbl 2012/51, 153 = MR 2012, 73 (Walter); dazu Handig, EuGH zum Werkbegriff und zu den freien Werknutzungen, ecolex 2012, 58.
  15. 15 Vgl. Haybäck, Bedeutung und Grenzen der freien Bearbeitung nach § 5 Abs. 2 UrhG, wbl 2010, 549, 554 f. m.w.N.
  16. 16 Deutlich Dillenz, Praxiskommentar zum Österreichischen Urheberrecht (1999), 29 f.; vgl. auch Dittrich, Zur urheberrechtlichen Beurteilung der Parodie, RfR 1993, 25; Dillenz, Die urheberrechtliche Beurteilung der Parodie, ZfRV 1984, 93.
  17. 17 LGZ Wien 23. Juni 1953 (Reigen 51) = UFITA 1955, 377.
  18. 18 OGH 13. Juli 2010, 4 Ob 66/10z (Lieblingshauptfrau) = JBl 2010, 799 = ÖBl 2010/55, 285 = MR 2010, 327 (Walter und kritisch Thiele) = ecolex 2011/25, 57 (Schumacher) = SZ 2010/82; Noll, Parodie und Variation, MR 2006, 196; Ciresa, UrhG § 5 Rz. 57; Walter, Österreichisches Urheberrecht I (2008), 537; Dillenz/Gutman, UrhG2, § 5 Rz. 11.
  19. 19 OGH 13. Juli 2010, 4 Ob 66/10z (Lieblingshauptfrau) Pkt. 4.6; kritisch Handig, Auch Spaß muss sein. Parodie versus Urheberrecht: Eine Besprechung der Entscheidung Lieblingshauptfrau, ÖBl 2011, 58, 62.
  20. 20 OGH 15. Dezember 2010, 4 Ob 119/10v (Alkoholausschank an Jugendliche) = MR 2011, 18 (G.Korn) = ÖBl-LS 2011/46/50.
  21. 21 OGH 15. Dezember 2010, 4 Ob 119/10v (Alkoholausschank an Jugendliche) = MR 2011, 18 (G.Korn) = ÖBl-LS 2011/46/50.
  22. 22 OGH 25. Oktober 2016, 4 Ob 209/16p (KHG–das-Spiel) = ECLI:AT:OGH0002:2016:0040OB00209.16P.1025.000.
  23. 23 EuGH 3. September 2014, C-201/13 (Deckmyn und Vrijheidsfonds) Rz. 27 ff = ECLI:EU:C:2014:2132.
  24. 24 Vgl. dazu Thiele, Verträge des Gewerblichen Rechtsschutzes (2016), 28 (31 f) mwN.
  25. 25 Zu den wenigen Rechtsordnungen, die Art. 5 Abs. 3 lit. k InfoSoc-RL umgesetzt haben, wie Belgien, Frankreich, Niederlande, Spanien; vgl. die Übersicht und exemplarische Erörterung der französischen Rechtslage durch Handig, Parodien – «mag man eben», in: Schenk/Lovrek/Musger/Neumayr (Hrsg.), FS Griss (2011), 283, 289 f.
  26. 26 Treffend Maier, Meme und Urheberrecht, GRUR-Prax 2016, 397 (398).
  27. 27 EuGH 3. September 2014, C-201/13 (Deckmyn und Vrijheidsfonds) Rz. 21 = ECLI:EU:C:2014:2132.
  28. 28 Ulrich, Das Wetteifern der Bilder: Eine Archäologie der Mem-Kultur, https://irights.info/artikel/das-wetteifern-der-bilder-eine-archaeologie-der-mem-kultur/27306 (zuletzt abgerufen am 9. Januar 2017).
  29. 29 Vgl. OGH 24. Oktober 2016, 6 Ob 52/16i (Ihr kann diese Aussage zugetraut werden) = ECLI:AT:OGH0002:2016:0060OB00052.16I.1024.000: Politiker falsch zu zitieren, ist keine Satire.
  30. 30 EuGH 1. Dezember 2011, C-145/10 (Painer) Rz. 109 = ECLI:EU:C:2011:798.
  31. 31 OGH 15. Dezember 2010, 4 Ob 171/10s (Bundeshymne II/Rock me Paula) = JBl 2011, 313 = MR 2011, 79 (Walter) = ÖBl-LS 2011/44/45 = RdW 2011/210, 217 = HS 41.186 = HS 41.187.
  32. 32 Rz 32 des Urteils.
  33. 33 Zutreffend Brexl, Entscheidungsanmerkung, GRUR Prax 2016, 451.
  34. 34 Wohl ein Oxymoron und kein Gegenlied.