1.
Einleitung ^
Das Austauschen von schriftlichen Nachrichten ist sowohl im privaten als auch im geschäftlichen Bereich wesentlich. Die Art und Weise wie derartige Nachrichten aber ausgetauscht werden, hat sich in den letzten Jahren deutlich geändert. Waren es früher Briefe, Telegramme oder Faxe, so haben diese von der Anzahl her nun deutlich abgenommen, etwa transportiert die österreichische Post in den letzten Jahren jährlich 3–5% weniger Briefe1. Nunmehr sind Medien wie E-Mail, WhatsApp oder auch Foren wie Facebook hier maßgebend, einerseits, weil es natürlich deutlich schneller geht, andererseits, weil de facto keine Kosten entstehen. Gerade aber letzteres birgt auch große Nachteile, diese Medien (insbesondere E-Mail) werden auch für Werbesendungen und da aller Art, sogenannte Spam-Mails, missbraucht. Diese sind im Verhältnis zu den wesentlichen Nachrichten schon in einem derartigen Übermaß vorhanden, dass relevante Nachrichten oft übersehen werden. Auch ist ein Nachweis, dass ein Schreiben tatsächlich angekommen ist, nicht so einfach möglich, wie es etwa bei Einschreiben der Post (evtl. mit Rückschein) der Fall ist. Auch ein Nachweis, welches Dokument übermittelt worden ist, ist nur sehr eingeschränkt möglich, da natürlich elektronische Nachrichten, fast beliebig manipuliert werden können2. Genau bei diesen Problemen setzen E-Zustellungs-Systeme an, mit dem Ziele sensible Dokumente und solche, bei denen der Absender eine Bestätigung über die Zustellung und den Erhalt durch den Empfänger benötigt, auf elektronischem Weg genauso sicher und nachvollziehbar an den Empfänger zu übermitteln, wie bei einem eingeschriebenen Brief. Auch werden teilweise Prüfziffern für den Inhalt ermittelt, sodass auch der Sender nachweisen kann, welchen Inhalt der übermittelte Text hat. Bei diesen Zustelldiensten ist meist zwischen privaten (für übliche private oder auch geschäftliche Schreiben) und staatlichen (für behördliche) Dokumente zu unterscheiden.
2.
Das System der E-Zustellung in Österreich ^
3.
Deutschland und Schweiz ^
In der Schweiz ist keine eigene Gesetzgebung vergleichbar mit De-Mail vorhanden, jedoch gibt es einzelne Gesetze und Vorschriften, welche in diese Richtung zielen. Von größter Bedeutung ist die sogenannte Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens. Diese Verordnung regelt die Modalitäten des elektronischen Verkehrs zwischen einer Partei und einer Verwaltungsbehörde im Rahmen von Verfahren. Auf Grund des Artikels 3 dieser Verordnung können seit dem 1. Jänner 2011 Eingaben an Behörden und Gerichte generell auch elektronisch übermittelt werden. Diese Übermittlungen erfolgen am einfachsten über eine anerkannte Plattform. Dabei hat das zuständige Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartment bisher vier Plattformen auf Grund eines vorliegenden Kriterienkataloges anerkannt. Zwei dieser Plattformen können dabei auch für den Austausch von Nachrichten zwischen Unternehmen (oder natürlichen Personen) verwendet werden.
Interessant ist dabei auch der zur Anwendung kommende Kriterienkatalog der Anforderungen
- an die Architektur (etwa dürfen Nachrichten ausschließlich in verschlüsselter Form übermittelt und gespeichert werden, Passwörter dürfen nicht dauerhaft gespeichert werden),
- an die technischen Sicherheitsanforderungen (Übermittlung nur über starke Authentifikationsverfahren, wie etwa digitale Zertifikate oder persönliche Token),
- an den Betrieb (ISO 27001: 2005 Zertifikat, 7 * 24 h Servicezeit),
- an ein übergreifendes Teilnehmerverzeichnis,
- an die Vermittlungsfunktion zwischen Zustellplattformen und betreffend die Nutzungskosten (Zustellplattformen müssen einander die Interoperabilitätsschnittstelle und die Angaben für das übergreifende Teilnehmerverzeichnis im Sinne einer «fair use» kostenlos zur Verfügung stellen)
stellt.
4.
Skandinavien ^
5.
Estland ^
6.
Italien ^
7.
Weitere Beispiele ^
8.
Zusammenfassung ^
- 1 www.paketda.de/news-oesterreichische-post-briefmengen.html (alle Internetadressen abgerufen am 24. Dezember 2016).
- 2 Siehe etwa Markus Knasmüller, Zur Beweiskraft von elektronischen Nachrichten, Sachverständige 4/2015, S. 203–206.
- 3 BGBl. I Nr. 10/2004.
- 4 www.postserver.at.
- 5 www.trustnetz.at.
- 6 www.wirtschaftsportalverbund.at.
- 7 De-Mail Gesetz vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 266), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 7 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist.
- 8 § 5 (6) De-Mail Gesetz.
- 9 Technische Richtlinie De-Mail (BSI TR 01201).
- 10 http://www.egovernment-monitor.de/fileadmin/uploads/Studien/2016/160915_eGovMon2016_WEB.pdf.
- 11 Unterstützt durch zahlreiche Partner aus Politik, Wirtschaft und Wissenschaft (u.a. Bundeskanzleramt Österreich) unter Schirmherrschaft der Beauftragten der deutschen Bundesregierung für Informationstechnik.
- 12 Siehe www.ccc.de/de/updates/2013/stellungnahmedemail.
- 13 Quelle: www.norge.no/en/electronic-id.
- 14 Quelle: Norwegian eGovernment Program, Seite 47, abrufbar unter www.regjeringen.no/globalassets/upload/FAD/Kampanje/DAN/Regjeringensdigitaliseringsprogram/digit_prg_eng.pdf.
- 15 Quelle: www.digst.dk/Servicemenu/English/Digitisation/Digital-Signature/Next-Generation-Digital-Signature.
- 16 www.posti.fi/business/receive/electronic-mailbox/.
- 17 www.minameddelanden.se.
- 18 Quelle: http://e-estonia.com/?component=electronic-id-card.
- 19 Gesetzesdekret Nr. 185/2008, Art. 16, Gesetz Nr. 2/2009