Gesetzentwurf zum sog. «digitalen Hausfriedensbruch»: Notwendige Schließung von Strafbarkeitslücken oder Symbolgesetzgebung?
In Österreich schützt § 118a StGB unter Umsetzung der Cybercrime-Konvention den widerrechtlichen Zugriff auf ein System. Der deutsche § 202a StGB pönalisiert hingegen nicht den Zugriff auf ein System, sondern das Verschaffen eines Zugangs zu Daten. Daher wird aktuell die Einführung eines Straftatbestands (§ 202e StGB-E) zum sog. digitalen Hausfriedensbruch diskutiert. Der Beitrag untersucht, ob diese Einführung aufgrund von bestehenden Strafbarkeitslücken, einem mangelnden Rechtsgüterschutz oder europarechtlichen Vorgaben tatsächlich notwendig ist.
Inhaltsverzeichnis
- 1. Einleitung
- 2. Technische und begriffliche Hintergründe
- 3. Strafbarkeitslücken nach bisher geltendem Recht
- 3.1. Strafbarkeit de lege lata im Zusammenhang mit Botnetzen
- 3.2. Strafbarkeit de lege lata im Zusammenhang mit weiteren Beispielen
- 4. Notwendigkeit aufgrund eines unzureichenden Rechtsgüterschutzes
- 5. Umsetzung der Cybercrime-Konvention sowie der EU-Richtlinie 2013/40/EU
- 6. Praktische Umsetzung des § 202e StGB-E und Ergebnis
- 7. Literatur