1.
Einleitung ^
2.1.
Vorhandensein ^
Unternehmen, die den Kapitalmarkt zur Aufbringung finanzieller Mittel in Anspruch nehmen10, verfügen heute regelmäßig über eine Internetseite. Zumeist haben sie ihre Internetseite nicht erst vor kurzem eingerichtet, sondern – einen entsprechenden Bestand des Unternehmens vorausgesetzt – vielfach schon um die Jahrtausendwende oder sogar knapp davor. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Unterhaltung einer Internetseite besteht in Österreich erst seit der Umsetzung der Aktionärsrechte-Richtlinie 2007/36/EG durch das AktRÄG 2009.11 Zwar enthielt bereits § 48d Abs. 1 BörseG i.d.F. BGBl. I 2004/127 in Umsetzung von Art. 6 Abs. 1 UA 2 der Marktmissbrauchsrichtlinie 2003/6/EG seit dem 1. Januar 2005 für Emittenten die Verpflichtung, sämtliche Insiderinformationen, die der Öffentlichkeit bekannt zu geben sind, während eines angemessenen Zeitraums auf ihren Internetseiten anzuzeigen. Doch setzte diese Verpflichtung voraus, dass ein Emittent über eine solche Internetseite verfügt. § 5 Abs. 2 letzter Satz Veröffentlichungs- und Meldeverordnung (VMV) der Finanzmarktaufsichtsbehörde sprach – und spricht! – davon, dass die Verpflichtung entfällt, wenn ein Emittent über keine ihm zuzurechnende Internetseite verfügt.12 Die freiwillige Unterhaltung einer Internetseite und die Einstellung kapitalmarktrelevanter Informationen auf ihr war zuvor «rechtlich nicht unbeachtlich»13. Die durch das AktRÄG 2009 geschaffene gesetzliche Verpflichtung, eine Internetseite zu unterhalten, trifft allerdings nicht sämtliche Emittenten, sondern nur Aktienemittenten.
2.2.
Einfache Auffindbarkeit der Informationen ^
2.3.
Ausgewählte kapitalmarktrechtliche Informationen ^
Der Prospekt, der bei einer Wertpapieremission zu erstellen ist, ist – obwohl eines der wichtigsten Kapitalmarktdokumente und mit einer wahren Fülle an Informationen versehen – immer noch nicht verpflichtend auf der Internetseite des Emittenten einzustellen. § 10 Abs. 3 KMG sieht die Möglichkeit der Veröffentlichung des Prospekts auf der Internetseite des Emittenten vor.16 Dies entspricht den europäischen Vorgaben.17 In der Praxis hat die Veröffentlichung des Wertpapierprospekts über die Internetseite des Emittenten eine große Bedeutung.18 Die von der Prospektverordnung EG Nr. 809/2004 verlangte leichte Zugänglichkeit des via Internet bereitgestellten Prospekts meint nicht dessen einfache Auffindbarkeit.19
3.
Internetseite des Börsebetreibers ^
In Österreich können Anleger ihre Kauf- oder Verkaufsorders nicht direkt an der Wiener Börse platzieren, sondern die Anleger müssen sich zugelassener Marktteilnehmer bedienen.30 Nichtsdestotrotz nutzen Anleger die Internetseite der Wiener Börse zu Informationszwecken. Es besteht für Nutzer dieser Internetseite sogar die Möglichkeit mittels «Meine Börse» einen individualisierten Bereich einzurichten.31
Das Börsegesetz geht nur in § 66 Abs. 5 und Abs. 9 ausdrücklich auf die Internetseite des Börsebetreibers ein.32 Danach ist sowohl die Zulassung von Wertpapieren eines Emittenten zum Börsehandel als auch der Widerruf der Zulassung zum Börsehandel auf der Internetseite des Börsebetreibers zu veröffentlichen. Diese Bestimmungen bestehen seit dem 1. November 2007 und sind europarechtlich bestimmt. Art. 41 und 42 der Richtlinie 2004/39/EG über Märkte für Finanzinstrumente verlangen eine Veröffentlichung auf der Internetseite aber nicht ausdrücklich.33
Eine europarechtliche Bestimmung, die auf die Internetseite des Börsebetreibers ausdrücklich Bezug nimmt, ist Art. 14 der Prospektrichtlinie 2003/71/EG. Nach Art. 14 Abs. 2 lit. d gilt ein Prospekt als dem Publikum zur Verfügung gestellt, wenn er auf der Internetseite des Börsebetreibers, für den die Zulassung zum Handel beantragt wurde, eingestellt ist. Dabei handelt es um eine von mehreren Veröffentlichungsmöglichkeiten.34 Nach Ansicht der Europäischen Kommission besteht die Wahlmöglichkeit nur für den Emittenten des Wertpapiers, während der Börsebetreiber zur Veröffentlichung des Prospekts auf seiner Internetseite verpflichtet ist, wenn ein Emittent eine Veröffentlichung dort verlangt.35 § 10 Abs. 3 KMG übernimmt die Richtlinienbestimmung unverändert in das österreichische Recht.
4.
Internetseite der nationalen Aufsichtsbehörde ^
5.
ESMA-Internetseite ^
6.
Amtliches Speichersystem für kapitalmarktrelevante Informationen ^
7.
Zusammenfassung / Schlussbemerkung ^
8.
Referenzen ^
Enzi, Volker, Die Umsetzung der Prospektrichtlinie in nationales Recht. Praxisfragen nach 2 Jahren neues Prospektrecht in Österreich, ZFR 2007, S. 138–142.
Heindl, Gisela, Die Veröffentlichung des Prospekts in elektronischer Form, in: Schweighofer et al. (Hrsg.): e-Staat und e-Wirtschaft aus rechtlicher Sicht. Tagungsband des 9. Internationalen Rechtsinformatik Symposions IRIS 2006, Stuttgart u.a.: Boorberg, 2006, S. 395–401.
Heindl, Gisela, Die leichte Zugänglichkeit zu via Internet bereitgestellten Wertpapierprospekten, in: Schweighofer/Kummer/Hötzendorfer (Hrsg.): Kooperation. Tagungsband des 18. Internationalen Rechtsinformatik Symposions IRIS 2015, Wien: öcg, 2015, S. 603–608.
Heindl, Gisela, Das geplante europäische elektronische Zugangsportal zur Vernetzung der amtlich bestellten Systeme nach der revidierten Transparenzrichtlinie, in: Schweighofer et al. (Hrsg.): Transparenz. Tagungsband des 19. Internationalen Rechtsinformatik Symposions IRIS 2016, Wien: öcg, 2016, S. 619–624.
Heindl, Gisela/Szücs, Christian, Virtuelle Unternehmenskommunikation: Die neue EU-Richtlinie über die Ausübung von Aktionärsrechten, in: Siems/Brandstätter/Gölzner (Hrsg.): Anspruchsgruppenorientierte Kommunikation. Wiesbaden: VS Verlag, 2008, S. 387–401.
Heindl, Gisela/Szücs, Christian, Internet und Gesellschaftsrecht: Aktienrechts-Änderungsgesetz 2009 – Teil 1, jusIT 2010, S. 2–6.
Heindl, Gisela/Szücs, Christian, Internet und Gesellschaftsrecht: Aktienrechts-Änderungsgesetz 2009 – Teil 2, jusIT 2010, S. 41–47.
Kalss, Susanne/Oelkers, Janine, Öffentliche Bekanntgabe – ein wirksames Aufsichtsinstrument im Kapitalmarktrecht?, ÖBA 2009, S. 123–141.
Kalss, Susanne/Oppitz, Martin/Zollner, Johannes, Kapitalmarktrecht – System, 2. Auflage, Wien: Linde, 2015.
Möllers, Thomas m.j./Lebherz, Axel, Internet und Kapitalmarktrecht. Wie das Internet das Kapitalmarktrecht beeinflusst, Going Public «Kapitalmarktrecht 2006», S. 18–19.
Rottensteiner, Walter, Die Zukunft der Wiener Börse im Wettbewerb der europäischen Kapitalmärkte und als Drehscheibe für die Kapitalmärkte Zentral- und Osteuropas, ÖBA 1997, S. 323–329.
Seibt, Christoph H., Europäische Finanzmarktregulierung zu Insiderrecht und Ad hoc-Publizität, ZHR 2013, S. 388–426.
Spindler, Gerald, Emissionen im Internet: Kapitalmarktrecht und Kollisionsrecht, NZG 2000, S. 1058–1064.
Szücs, Christian, Das Internet als Instrument der Finanzinformation, in: Schweighofer et al. (Hrsg.): e-Staat und e-Wirtschaft aus rechtlicher Sicht. Tagungsband des 9. Internationalen Rechtsinformatik Symposions IRIS 2006, Stuttgart u.a.: Boorberg, 2006, S. 377–382.
Szücs, Christian, Transparenzrichtlinie: Entgegennahme, Speicherung und Zurverfügungstellung von Informationen durch die OeKB, in: Schweighofer/Geist/Heindl (Hrsg.), 10 Jahre IRIS: Bilanz und Ausblick. Tagungsband des 10. Internationalen Rechtsinformatik Symposions IRIS 2007, Stuttgart u.a.: Boorberg, 2007, S. 423–426.
Szücs, Christian, Kapitalmarkt und Transparenz: Die Umsetzung der Transparenz-RL 2004 in Österreich und in Deutschland, in: Zetzsche et al. (Hrsg.): Recht und Wirtschaft. Jahrbuch Junger Zivilrechtswissenschaftler 2007, Stuttgart u.a.: Boorberg, 2008, S. 175–213.
Szücs, Christian, Internet und Gesellschaftsrecht: Das Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2011, in: Schweighofer/Kummer/Hötzendorfer (Hrsg.): Transformation juristischer Sprachen. Tagungsband des 15. Internationalen Rechtsinformatik Symposions IRIS 2012, Wien: öcg, 2012, S. 569–577.
Szücs, Christian/Szücs, Stefan, Internet und Hauptversammlung: Die neue Aktionärsrechte-Richtlinie, in: Schweighofer et al. (Hrsg.): Komplexitätsgrenzen der Rechtsinformatik. Tagungsband des 11. Rechtsinformatik Symposions IRIS 2008, Stuttgart u.a.: Boorberg, 2008, S. 415–422.
Temmel, Christian (Hrsg.), Börsegesetz – Praxiskommentar, Wien: LexisNexis, 2011.
Thaler, Christian, Sanktionen bei Marktmissbrauch, Wien: Manz, 2014.
Zib, Christian/Russ, Alexander/Lorenz, Heinrich: Kapitalmarktgesetz – Kommentar, Wien: LexisNexis, 2008.
- 1 So frühzeitig Spindler, Emissionen im Internet: Kapitalmarktrecht und Kollisionsrecht, NZG 2000, S. 1058.
- 2 Vgl. Möllers/Lebherz, Internet und Kapitalmarktrecht. Wie das Internet das Kapitalmarktrecht beeinflusst, Going Public «Kapitalmarktrecht 2006», S. 18.
- 3 Für den bei einer Wertpapieremission zu erstellenden Prospekt Heindl, Die Veröffentlichung des Prospekts in elektronischer Form, in: Schweighofer et al. (Hrsg.): e-Staat und e-Wirtschaft aus rechtlicher Sicht. Tagungsband des 9. Internationalen Rechtsinformatik Symposions IRIS 2006, S. 399: «lediglich eine zusätzliche Veröffentlichung».
- 4 Es handelt sich um eine beispielhafte, also um keine abschließende Aufzählung. Gleichwohl sind diese Internetseiten die im Kapitalmarktrecht hauptsächlich vorgesehen.
- 5 Dieser Umstand ist nicht per se als nachteilig zu sehen. Jedoch soll den Nutzern einer Internetseite klar erkennbar sein, welche Informationen auf der Seite gefunden werden können und welche (da nicht eingestellt) nicht.
- 6 Für die Veröffentlichung von Insiderinformationen auf der Internetseite des Emittenten siehe Kalss/Oppitz/Zollner, Kapitalmarktrecht2, 2015, § 16 Rz. 56.
- 7 Nicht darin enthalten sind die von den Emittenten zu erstellenden Prospekte nach der Prospektrichtlinie 2003/71/EG.
- 8 Dazu Heindl, Das geplante europäische elektronische Zugangsportal zur Vernetzung der amtlich bestellten Systeme nach der revidierten Transparenzrichtlinie, in: Schweighofer et al. (Hrsg.): Netzwerke. Tagungsband des 19. Internationalen Rechtsinformatik Symposions IRIS 2016, S. 619 ff.
- 9 Die Aktionärsrechte-Richtlinie 2007/36/EG hatte zum Ziel, die Internetseite börsenotierter Aktiengesellschaften zur zentralen Plattform hauptversammlungsrelevanter Informationen zu machen und dadurch die Mitwirkung der Aktionäre zu erleichtern (für viele Heindl/C. Szücs, Virtuelle Unternehmenskommunikation: Die neue EU-Richtlinie über die Ausübung von Aktionärsrechten, in: Siems/Brandstätter/Gölzner (Hrsg.): Anspruchsgruppenorientierte Kommunikation, 2008, S. 387 ff). Auf den Internetseiten ist heute weit mehr an Informationen eingestellt als bloß hauptversammlungsrelevante Informationen.
- 10 Das sind Emittenten im hier verstandenen Sinne.
- 11 Dazu insb. C. Szücs/S. Szücs, Internet und Hauptversammlung: Die neue Aktionärsrechte-Richtlinie, in: Schweighofer et al. (Hrsg.): Komplexitätsgrenzen der Rechtsinformatik. Tagungsband des 11. Rechtsinformatiksymposions IRIS 2008, S. 418 sowie Heindl/C. Szücs, Internet und Gesellschaftsrecht: Aktienrechts-Änderungsgesetz 2009 – Teil 2, jusIT 2010, S. 42.
- 12 Vorsichtig Lechner/Temmel, in: Temmel (Hrsg.), Börsegesetz, § 48d Rz. 55: «Theoretisch kann man sich fragen, ob § 48d Abs. 1 durch die Verpflichtung zur Veröffentlichung im Internet den Emittenten gleichzeitig verpflichtet, überhaupt eine Internet-Seite einzurichten.»
- 13 C. Szücs, Das Internet als Instrument der Finanzinformation, in: Schweighofer et al. (Hrsg.): e-Staat und e-Wirtschaft aus rechtlicher Sicht. Tagungsband des 9. Internationalen Rechtsinformatik Symposions IRIS 2006, S. 382.
- 14 Das ist, das gesamte Anlegerpublikum schnell und kostengünstig über kapitalmarktrelevante Informationen zu unterrichten, ohne dabei einzelne Anleger oder Anlegergruppen zu bevorzugen.
- 15 Gleichwohl könnten andere Gestaltungen, die ebenfalls eine einfache Auffindbarkeit gewährleisten, durch die gewählte Formulierung ausgeschlossen sein (zur einfachen Auffindbarkeit gemäß § 13 Abs. 5 AktG siehe C. Szücs, Internet und Gesellschaftsrecht: Das Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2011, in: Schweighofer/Kummer/Hötzendorfer (Hrsg.): Transformation juristischer Sprachen. Tagungsband des 15. Internationalen Rechtsinformatik Symposions IRIS 2012, S. 575, dort betreffend eine vom Autor durchgeführte Erhebung: «Alternativ wurde eine einfache Auffindbarkeit auch dann angenommen, wenn es auf der Internetseite eine Such-Funktion gab und die Eingabe entsprechender Begriffe zu […] Treffern führte.»
- 16 Die Bestimmung des KMG ist gemäß § 75 Abs. 3 Satz 2 BörseG auch für Emissionen von Wertpapieren, die an der Börse notieren sollen, maßgeblich.
- 17 An dieser bloßen Möglichkeit der Einstellung auf der Internetseite des Emittenten hat die Überarbeitung der Prospektrichtlinie 2003/71/EG im Jahr 2013 nichts geändert.
- 18 Dazu Klinger, in: Temmel (Hrsg.): Börsegesetz, § 75 Rz. 17.
- 19 Zur leichten Zugänglichkeit des Prospekts siehe insb. Heindl, Die leichte Zugänglichkeit zu via Internet bereitgestellten Wertpapierprospekten, in: Schweighofer/Kummer/Hötzendorfer (Hrsg.): Kooperation. Tagungsband des 18. Internationalen Rechtsinformatik Symposions IRIS 2015, S. 603 ff.
- 20 Für Österreich nennt § 11 VMV Reuters, Bloomberg und Dow Jones Newswire als in Frage kommende Verbreitungssysteme, von denen zumindest eines genutzt werden muss.
- 21 Kritisch zur Veröffentlichung erst am Monatsende C. Szücs, Kapitalmarkt und Transparenz: Die Umsetzung der Transparenz-RL 2004 in Österreich und in Deutschland, in: Zetzsche et. al (Hrsg.): Recht und Wirtschaft. Jahrbuch Junger Zivilrechtswissenschaftler 2007, S. 197 ff.
- 22 Die Gesamtzahl der Stimmen wird in die Einberufung der börsenotierten Aktiengesellschaft aufgenommen. Diese ist gemäß § 108 Abs. 4 Z. 1 AktG auf der Internetseite des Emittenten zu veröffentlichen.
- 23 Dies ist in der Praxis die Internetseite des Emittenten. Von dieser Möglichkeit wird Gebrauch gemacht und eine Hinweisbekanntmachung u.a. über ein EU-weites elektronisches Verbreitungssystem lanciert. «Die vollständige Übermittlung des kompletten Jahresfinanzberichtes oder von Zwischenberichten wäre aufgrund des Datenumfangs auch nicht zielführend. Auch die Kosten dafür wären enorm, etwa, wenn der Text in Tageszeitungen in der gesamten EG abgedruckt werden müsste» (Temmel in Temmel (Hrsg.), Börsegesetz, § 82 Rz. 27).
- 24 Der Jahresfinanzbericht besteht aus den drei Elementen Jahresabschluss, Lagebericht und Erklärung der gesetzlichen Vertreter (sog. Bilanzeid).
- 25 Die VMV präzisierte dies dahingehend, dass darunter eine Dauer von mindestens sechs Monaten zu verstehen sei.
- 26 Zum Verhältnis Insiderinformation und Ad-hoc-Publizität siehe Seibt, Europäische Finanzmarktregulierung zu Insiderrecht und Ad hoc-Publizität, ZHR 2013, S. 388 ff. sowie Kalss/Oppitz/Zollner, a.a.O. (FN 6), § 21 Rz. 23.
- 27 Dazu bereits unter 1.
- 28 Zudem muss eine Hinweisbekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung erfolgen.
- 29 Der einzige konzessionierte Börsebetreiber einer Wertpapierbörse in Österreich, die Wiener Börse AG, unterhält seit dem Jahr 1999 eine Internetseite (E-mail der Wiener Börse AG an den Erstautor vom 2. Januar 2017). Vor der Börsegesetznovelle BGBl. 1998/11 war die Wiener Börse öffentlich-rechtlich organisiert (vgl. Kalss/Oppitz/Zollner, a.a.O. [FN 6], § 2 Rz. 63). Rottensteiner, Die Zukunft der Wiener Börse im Wettbewerb der europäischen Kapitalmärkte und als Drehscheibe für die Kapitalmärkte Zentral- und Osteuropas, ÖBA 1997, S. 327, führt eine ältere, d.h. schon vor 1999 aktive Internetadresse an.
- 30 Das BörseG spricht von Börsemitgliedern und Börsebesuchern. Börsebesucher sind diejenigen physischen Personen, die zur Erteilung von Aufträgen und zum Abschluss von Geschäften für Börsemitglieder an der Börse berechtigt und vom Börsebetreiber als Börsebesucher zugelassen sind (vgl. Erbler, in: Temmel [Hrsg.], Börsegesetz, § 20 Rz. 14 f).
- 31 Dazu https://www.wienerborse.at/uploads/u/cms/files/wissen/anleitung-meine-boerse.pdf (abgerufen am 3. Januar 2017).
- 32 Der Gesetzgeber verwendet hier den Begriff «Homepage». Aber auch die Begriffe Website und Internetseite kommen im BörseG vor. Ein Bedeutungsunterschied zwischen diesen Begriffen ist nicht erkennbar (zur synonymen Verwendung der drei Begriffe bereits Heindl/C. Szücs, Internet und Gesellschaftsrecht: Aktionärsrechts-Änderungsgesetz 2009 – Teil 1, jusIT 2010, S. 2, FN 6).
- 33 Demgegenüber sieht die börsegesetzliche Bestimmung zur Handelsaussetzung lediglich vor, dass der Börsebetreiber seine Entscheidung in einem der Öffentlichkeit zugänglichen Medium zu veröffentlichen hat. Eine ausdrückliche Bezugnahme auf die Internetseite des Börsebetreibers erfolgt in § 25b Abs. 2 BörseG – anders als in § 66 Abs. 5 und 9 BörseG – nicht. Dies überrascht, weil § 25b BörseG seine europarechtliche Grundlage ebenfalls in Art. 42 der genannten Richtlinie hat. Dieser Artikel enthält somit sowohl die Vorgaben für den Widerruf als auch für die Handelsaussetzung. Hinsichtlich des Veröffentlichungsregimes werden in der Richtlinie keine Differenzierungen getroffen.
- 34 Siehe dazu Heindl, a.a.O. (FN 3) sowie Heindl, a.a.O. (FN 19).
- 35 Vgl. Russ, in: Zib/Russ/Lorenz (Hrsg.), Kapitalmarktgesetz, § 10 Rz. 28 FN 15. A.A. Enzi, Die Umsetzung der Prospektrichtlinie in nationales Recht. Praxisfragen nach 2 Jahren neues Prospektrecht in Österreich, ZFR 2007, S. 139.
- 36 Für Schuldtitelemittenten etwa unter https://www.wienerborse.at/emittenten/neue-und-bestehende-anleihen/prospekte/?print=-1%27%3Fid%3D531015083 (abgerufen am 3. Januar 2017). Anders noch Enzi, a.a.O. (FN 35): «Derzeit bieten weder die Wiener Börse als Marktbetreiber der in Österreich gelegenen geregelten Märkte, noch die FMA diesen Service (gemeint: eine Veröffentlichung der Prospekte der Emittenten auf ihren Internetseiten) an.»
- 37 Im ersten finden sich die Dokumente der Regelpublizität, im zweiten Meldungen über das Erreichen, Über- oder Unterschreiten von Beteiligungsschwellen.
- 38 So geht etwa der Unterbereich «Stimmrechtsänderungen» ab. (Nur) Teilweise ist unter «Profil» der Wertpapierprospekt des Schuldtitelemittenten eingestellt, wie z.B. bei der Egger Holzwerkstoffe GmbH.
- 39 Laut E-Mail der FMA an den Erstautor vom 28. Dezember 2016.
- 40 Die Bestimmung ist Ausfluss der Verwerfungen im Zuge der Finanz- und Wirtschaftskrise. In ErläutRV 162 BlgNR 25. GP 22 f heißt es: «In Anlehnung an Art. 49 B-VG treten Verordnungen (der FMA) gemäß 11 Abs. 1 […] (BGBlG) regelmäßig mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. Die (gegenwärtigen) Rahmenumstände der Verordnungserlassung durch die FMA können ein möglichst schnelles Inkrafttreten nach europäischer Abstimmung und Beschlussfassung in der FMA unmöglich machen. Deswegen soll eine Veröffentlichung in anderer geeigneter Weise, vornehmlich im Internet auf der Homepage der FMA, ermöglicht werden.»
- 41 Die sog. Directors‘ Dealings-Datenbank der FMA ist auf der Internetseite der FMA weiterhin verfügbar, jedoch nur mit alten Daten, also bis inkl. 2. Juli 2016 (siehe https://www.fma.gv.at/kapitalmaerkte/directors-dealings/directors-dealings-datenbank; eingesehen am 2. Januar 2017).
- 42 Dazu Thaler, Sanktionen bei Marktmissbrauch, 2014, S. 45 f., S. 100 ff. und S. 192 ff. Grundsätzlich zum Naming and Shaming im Kapitalmarktrecht Kalss/Oelkers, Öffentliche Bekanntgabe – ein wirksames Aufsichtsinstrument im Kapitalmarktrecht?, ÖBA 2009, S. 123 ff.
- 43 Vgl. Heindl, a.a.O. (FN 19), S. 606 f.
- 44 Lit. k lautet: «Sie (gemeint: die ESMA) veröffentlicht auf ihrer Website regelmäßig aktualisierte Informationen über ihren Tätigkeitsbereich, insbesondere innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches über registrierte Finanzmarktteilnehmer, um sicherzustellen, dass die Informationen der Öffentlichkeit leicht zugänglich sind.’
- 45 So bestehen bspw. im Zuge der von den nationalen Aufsichtsbehörden erlassenen Leerverkaufsverordnungen und Verordnungen zu Credit Default Swaps konkrete Stellungnahme- und Veröffentlichungspflichten der ESMA.
- 46 Plakativ, im Grunde aber zutreffend Kalss/Oppitz/Zollner, a.a.O. (FN 6), § 1 Rz. 108: «Die mehrfache Einbindung der ESMA in den Regelungsprozess, vor allem auf der zweiten und dritten Regelungsebene, führen in der Realität zu einer Explosion von Dokumenten, Unterlagen und Materialien, die aufgrund der technischen Möglichkeiten (Download im Internet) dem Rechtsunterworfenen zwar relativ einfach zugänglich sind (ausgedruckt als Halbmeterstöße), ihn aber vor die schwierige Aufgabe stellen, diese Informationsflut zu strukturieren und zu bewältigen.»
- 47 Etwa Art. 17 der Marktmissbrauchsverordnung EU Nr. 596/2014 für Insiderinformationen.
- 48 Dazu bereits C. Szücs, Transparenzrichtlinie: Entgegennahme, Speicherung und Zurverfügungstellung von Informationen durch die OeKB, in: Schweighofer/Geist/Heindl (Hrsg.): 10 Jahre IRIS: Bilanz und Ausblick. Tagungsband des 10. Internationalen Rechtsinformatik Symposions IRIS 2007, S. 423.
- 49 Vgl. Heindl, a.a.O. (FN 8); siehe auch die jüngst ergangene Delegierte Verordnung der Kommission EU 2016/1437.