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Von vor 20 Jahren bis heute: Internet und Gesellschaftsrecht

  • Authors: Christian Szücs / Stefan Szücs
  • Category: Articles
  • Region: Austria
  • Field of law: E-Commerce, Telecommunications law
  • Collection: Conference Proceedings IRIS 2017
  • Citation: Christian Szücs / Stefan Szücs, Von vor 20 Jahren bis heute: Internet und Gesellschaftsrecht, in: Jusletter IT 23 February 2017
Das Internet hat im Bereich des Gesellschaftsrechts relativ spät Einzug gehalten. Das Hauptaugenmerk lag und liegt bei der börsenotierten Aktiengesellschaft. Dabei kann das Internet grundsätzlich sowohl als Informations- und Kommunikationsmedium als auch als Instrument für die Entscheidung (Abstimmung) eingesetzt werden. Auch weisen die nationalen Corporate Governance Kodizes dem Internet eine besondere Rolle im System der Unternehmensführung, -steuerung und -kontrolle zu. Der vorliegende Beitrag widmet sich Entwicklungen der letzten 20 Jahre, also seit Beginn der IRIS.

Inhaltsverzeichnis

  • 1. Einleitung
  • 2. Situation vor Umsetzung der Aktionärsrechte-Richtlinie 2007/36/EG
  • 3. Umsetzung der Aktionärsrechte-Richtlinie 2007/36/EG
  • 4. Entwicklungen seit der Umsetzung der Aktionärsrechte-Richtlinie 2007/36/EG
  • 5. Zusammenfassung/Schlussbemerkung
  • 6. Literatur

1.

Einleitung ^

[1]

Relativ spät, nämlich erst vor zwanzig Jahren, stand das Internet vor den Toren des Gesellschaftsrechts. Technische Neuerungen wie Telefon oder Fax haben das Gesellschaftsrecht nicht nennenswert beeinflusst. Oder anders formuliert: Gesellschaftsrecht und Kommunikationstechnik hatten bis Mitte der 1990er-Jahre wenig miteinander zu tun. Die Kommunikationsbeziehungen in den Gesellschaften waren bis dahin von Präsenzversammlungen und papierener Schriftlichkeit geprägt. E-Mail, Inter- und Intranet sollten dies rasch grundlegend ändern.1

[2]
Dem Interneteinsatz kommt bei der börsenotierten Aktiengesellschaft eine besondere Bedeutung zu.2 Die Zeiten der sog. Schornsteinaktionäre, also die Zeiten, in denen die Aktionäre einer Gesellschaft ausschließlich oder hauptsächlich aus dem räumlichen Umfeld der Gesellschaft stammten, sind vorbei. Anleger erwerben heute Aktien nicht mehr bloß von Gesellschaften aus ihrem Heimatland, sondern auch aus dem Ausland. Somit hat sich bei vielen Aktiengesellschaften ein «bunter», internationaler Aktionärskreis herausgebildet. Angesichts dieser Tatsache sahen sich der nationale wie der europäische Gesetzgeber gefordert, neue Möglichkeiten der Aktionärsinformation und -partizipation zu schaffen. Mittels moderner Technik soll der internationalen Anleger annähernd auf jenes Niveau an Information und Partizipation gehoben werden, das der Anleger vergangener Jahrhunderte oft deshalb erreichte, weil er von seinem Wohnsitz aus «seine» Fabrik im Blick hatte.3
[3]
Zunächst kann der Interneteinsatz bei der börsenotierten Aktiengesellschaft zur Information der Aktionäre genutzt werden. Zudem erleichtert er die Kommunikation der Gesellschaft (genauer: jene des Vorstands und der von ihm beauftragten Personen) zu den Aktionären und die Kommunikation der Aktionäre untereinander. Schließlich kann das Internet auch für die Entscheidungsfindung der Aktionäre fruchtbar gemacht werden. Diese drei Einsatzmöglichkeiten stehen zueinander in Beziehung.4
[4]
Der technischer Fortschritt – sei es allgemein, sei es speziell das Internet betreffend – geht laufend weiter.5 Doch nicht alles, was technisch möglich ist, wurde und wird rechtlich realisiert. Im Folgenden soll gezeigt werden, wie sich der Interneteinsatz bei der börsenotierten Aktiengesellschaft in den letzten Jahren in Österreich nicht zuletzt aufgrund der europäischen Vorgaben entwickelt hat. Daneben soll die Bedeutung des Internet für das System der Unternehmensführung, -steuerung und -kontrolle gemäß Österreichischen Corporate Governance Kodex (kurz: ÖCGK) dargestellt werden.

2.

Situation vor Umsetzung der Aktionärsrechte-Richtlinie 2007/36/EG ^

[5]
Das österreichische Aktienrecht stand dem Internet, was einen Einsatz in Zusammenhang mit der Hauptversammlung anbelangt, lange Zeit reserviert gegenüber.6 So gab es vor der Umsetzung der Aktionärsrechte-Richtlinie 2007/36/EG7 in Österreich keine allgemeine Verpflichtung zur Unterhaltung einer Internetseite und zur Einstellung hauptversammlungsrelevanter Informationen darauf.8 Dies galt für börsenotierte Aktiengesellschaften wie für nicht-börsenotierte Aktiengesellschaften gleichermaßen.9
[6]
Mit dem GesRÄG 2004, BGBl. I 2004/67, wurde in § 102 Abs. 3 AktG die Möglichkeit geschaffen, die Hauptversammlung börsenotierter Aktiengesellschaften öffentlich zu übertragen. § 102 Abs. 3 AktG wurde in Anlehnung an das deutsche Recht und als Reaktion auf die Praxis in die österreichische Rechtsordnung eingefügt.10 Neben der Internetübertragung wurde auch die Übertragung via Rundfunk gestattet.11 Die meisten Aktiengesellschaften, die ihre Hauptversammlung im Internet übertrugen, taten dies bloß auszugsweise. Oft wurden nur die Eingangsreden des Managements übertragen. Die Verfolgung des «Frage- und Antwortspiels» zwischen Vorstand und einzelnen Aktionären blieb in den meisten Fällen den physisch erschienenen Aktionären vorbehalten.12
[7]
Trotz des Fehlens einer allgemeinen gesetzlichen Verpflichtung zur Unterhaltung einer eigenen Internetseite vor Umsetzung der Aktionärsrechte-Richtlinie 2007/36/EG hatten die österreichischen börsenotierten Aktiengesellschaften bereits vor dem GesRÄG 2004 Internetseiten eingerichtet und darauf hauptversammlungsrelevante Informationen zur Verfügung gestellt. Die Einstellung hauptversammlungsrelevanter Informationen auf diesen Seiten geschah nicht zuletzt aufgrund diverser Regeln im ÖCGK.13
[8]
Schon in der Stammfassung des ÖCGK vom Oktober 2002 war die R-Regel 7 enthalten. Gemäß dieser Regel hat die börsenotierte Aktiengesellschaft die Aktionäre bei der Teilnahme an der Hauptversammlung und bei der Ausübung ihrer Rechte bestmöglich zu unterstützen. Seit dem In-Kraft-Treten von § 102 Abs. 3 BörseG kann in R-Regel 7 ÖCGK eine kodexbezogene Aufforderung zu einer diesbezüglich möglichsten umfassenden Internetnutzung gesehen werden.14
[9]
Die kapitalmarktrechtliche Transparenzrichtlinie 2004/109/EG enthält seit ihrer Verabschiedung für Aktienemittenten die Verpflichtung, über die jeweilige Hauptversammlung und über die Rechte der Aktionäre bezüglich der Teilnahme zu informieren (Art. 17 Abs. 2).15 Die Transparenzrichtlinie 2004/109/EG schreibt dabei nicht vor, dass dies über die Internetseite der börsenotierten Aktiengesellschaft zu geschehen hat. Vielmehr sieht die Transparenzrichtlinie grundsätzlich eine Veröffentlichung von Informationen über Medien (Plural!) vor, bei denen vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass sie die Informationen tatsächlich an die Öffentlichkeit in der gesamten Gemeinschaft weiterleiten.16

3.

Umsetzung der Aktionärsrechte-Richtlinie 2007/36/EG ^

[10]
Die Umsetzung der Aktionärsrechte-Richtlinie 2007/36/EG erfolgte in Österreich durch das AktRÄG 2009.17 Mit diesem Gesetz wurde die Internetseite von Gesetzes wegen zur zentralen Plattform für hauptversammlungsrelevante Informationen. Aus §§ 108 Abs. 4 und 128 Abs. 2 AktG i.d.F. AktRÄG 2009 ergibt sich, dass jede börsenotierte Aktiengesellschaft in Österreich eine eigene Internetseite unterhalten und dort ihren Aktionären, ja zumeist sogar der gesamten Öffentlichkeit hauptversammlungsrelevante Informationen zur Verfügung stellen muss.18
[11]
Überraschenderweise erfuhr § 18 AktG durch das AktRÄG 2009 keine Änderung. Diese Bestimmung sieht die Veröffentlichung von Informationen im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vor. Z.T. wird im AktRÄG 2009 eine «Vorarbeit» für die künftige Ersetzung der Printveröffentlichung in der Wiener Zeitung gesehen.
[12]
Das AktG i.d.F. AktRÄG 2009 geht zutreffend davon aus, dass ein bloßes Lesen hauptversammlungsrelevanter Informationen in aller Regel nicht ausreicht. Die auf der Internetseite eingestellten Informationen müssen nach § 13 Abs. 5 AktG i.d.F. AktRÄG 2009 auch gespeichert sowie ausgedruckt werden können. Speicher- und druckfähig sind Dokumente, die auf der Internetseite eingestellt sind, dann, wenn sie in einem allgemein gebräuchlichen und zum Download geeigneten Format (z.B. PDF, Word, Excel) zur Verfügung stehen.19
[13]
Für die Hauptversammlung relevante Informationen müssen nach § 108 Abs. 4 AktG i.d.F. AktRÄG 2009 spätestens am 21. Tag vor der Hauptversammlung auf der Internetseite der börsenotierten Aktiengesellschaft zugänglich sein und dort bis zum Ablauf eines vollen Monats nach der Hauptversammlung durchgängig eingestellt bleiben. Mit dieser Frist von 21 Tagen geht das AktRÄG 2009, den europarechtlichen Vorgaben folgend, über das hinaus, was der ÖCGK bis dahin propagierte.20 Die Einberufung der Hauptversammlung erfolgt nicht über die Internetseite der börsenotierten Aktiengesellschaft. Die Einberufung hat gemäß § 18 AktG sowie – bei börsenotierten Aktiengesellschaften – über zumindest ein Medium zu geschehen, bei dem davon auszugehen ist, dass es die Informationen in der gesamten europäischen Union verbreitet.21 Die Einberufung ist nach diesen Veröffentlichungen auf der Internetseite der börsenotierten Aktiengesellschaft einzustellen.22 Nach der Hauptversammlung sind auch die Abstimmungsergebnisse dort zu veröffentlichen.23
[14]

Während die Aktionärsrechte-Richtlinie 2007/36/EG und deren Umsetzung durch das AktRÄG 2009 die börsenotierten Aktiengesellschaften verpflichtet, eine eigene Internetseite zu unterhalten und darauf hauptversammlungsrelevante Informationen einzustellen, werden den börsenotierten Aktiengesellschaften in Art. 8 keinerlei Pflichten betreffend die elektronische Hauptversammlungsteilnahme von Aktionären auferlegt.24 In Umsetzung von Art. 8 Aktionärsrechte-Richtlinie 2007/36/EG erlaubt § 102 Abs. 3 AktG i.d.F. AktRÄG 2009 den börsenotierten Aktiengesellschaften ihren Aktionären eine Möglichkeit der Teilnahme im Wege der elektronischen Kommunikation vorzusehen, damit die Aktionäre einzelne oder alle ihnen zustehenden Rechte auf diese Weise ausüben. Unter eine Teilnahme im Wege der elektronischen Kommunikation fallen z.B. die Fernteilnahme und die Fernabstimmung.25 Dagegen gehört die bloße öffentliche Übertragung der Hauptversammlung nicht zu den Formen der Teilnahme im Wege der elektronischen Kommunikation.26 Auch wenn die Teilnahme im Wege der elektronischen Kommunikation in der Praxis häufig mit Hilfe des Internet erfolgt, so wurden die europarechtliche und die österreichische Bestimmung doch bewusst ohne Bezugnahme auf eine konkrete Technologie formuliert.27

[15]
Anders als noch im Richtlinienentwurf der Europäischen Kommission28 vorgesehen, wurden börsenotierte Aktiengesellschaften durch die Aktionärsrechte-Richtlinie 2007/36/EG nicht verpflichtet, Fragen von Aktionären schon vor der Hauptversammlung elektronisch und/oder schriftlich entgegenzunehmen und zu beantworten. Eine derartige Verpflichtung ergab (und ergibt) sich auch nicht aus dem österreichischen Recht.29 Durch das AktRÄG 2009 wurde jedoch ein Internet bezogenes Auskunftsverweigerungsrecht des Vorstands neu ins AktG eingeführt.30 Danach darf der Vorstand eine Auskunft, i.e. die Antwort auf eine Aktionärsfrage, in der Hauptversammlung auch dann verweigern, wenn die Auskunft über einen Zeitraum von mindestens sieben Tagen vor Beginn der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft in Form von Frage und Antwort durchgehend zugänglich war.
[16]
Weiters brachte das AktRÄG 2009 für börsenotierte Aktiengesellschaften die Verpflichtung, den gemäß § 243b UGB verpflichtend zu erstellenden Corporate Governance-Bericht auf der Internetseite einzustellen.31 Dieser CG-Bericht enthält u.a. Angaben dazu, ob und falls ja, welchen Corporate Governance Kodex eine Gesellschaft beachtet und ob und falls ja, aus welchen Gründen sie von einzelnen Bestimmungen abweicht.
[17]

Die Revision des ÖCGK im Jahr 2010 trug dem AktRÄG 2009 Rechnung. Im Kapitel «Aktionäre und Hauptversammlung» wurden drei Kodexregeln zu L-Regeln hochgestuft, alle mit Internetbezug.32

4.

Entwicklungen seit der Umsetzung der Aktionärsrechte-Richtlinie 2007/36/EG ^

[18]
Was den Einsatz des Internet im Gesellschaftsrecht anbelangt, so sind die gesetzlichen Entwicklungen seit dem AktRÄG 2009 bescheiden. Lediglich das GesRÄG 2011 hat einzelne Akzente gesetzt:33
[19]
So sind seit dem GesRÄG 2011 bei börsenotierten Aktiengesellschaften der Umstand der Börsenotierung und die Adresse der Internetseite gemäß § 5 Z 4b FBG ins Firmenbuch einzutragen.
[20]

Auch haben die hauptversammlungsrelevanten Informationen, die auf der Internetseite der börsenotierten Aktiengesellschaft einzustellen sind, nunmehr «einfach auffindbar» zu sein.34

5.

Zusammenfassung/Schlussbemerkung ^

[21]
Der Interneteinsatz bei der Hauptversammlung börsenotierter Aktiengesellschaften ist für das System der Unternehmensführung, -steuerung und -kontrolle in der börsenotierten Aktiengesellschaft von Bedeutung. Diese Bedeutung kommt seit dem AktRÄG 2009 nicht nur im ÖCGK, sondern auch im Gesetz zum Ausdruck. Während mit dem AktRÄG 2009 viele Internet bezogene Informationspflichten geschaffen worden sind, hat man auf konkrete gesetzliche Vorgaben hinsichtlich der elektronischen Kommunikation und Entscheidung (Abstimmung) verzichtet. Hier sind die Gesellschaften weitgehend frei.
[22]
Rechtspolitisch empfiehlt sich die Schaffung eines Forums für die Kommunikation der Aktionäre im Vorfeld der Hauptversammlung. Börsenotierte Aktiengesellschaften sollten verpflichtet werden, dazu beizutragen. Dies bedeutet nicht, dass dieses Aktionärsforum zwingend auf der Internetseite der Aktiengesellschaft seinen Platz finden muss. Eine Möglichkeit wäre, auf der Internetseite der Aktiengesellschaft auf das Aktionärsforum (Existenz und Möglichkeiten) hinzuweisen.

6.

Literatur ^

Bachner, Thomas/Dokalik, Dietmar, Die neue EU-Richtlinie über Aktionärsrechte und ihre Auswirkungen auf das österreichische Aktienrecht, GesRZ 2007, S. 104–118.

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Heindl, Gisela/Szücs, Christian, Internet, Corporate Governance und Recht, in: Schweighofer (Hrsg.), Semantisches Web und Soziale Netzwerke im Recht – Tagungsband des 12. Internationalen Rechtsinformatik Symposions IRIS 2009, Wien: OCG 2009, S. 57–62.

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Heindl, Gisela/Szücs, Christian, Internet und Gesellschaftsrecht: Aktienrechts-Änderungsgesetz 2009 – Teil 2, jusIT 2010, S. 41–47.

Jabornegg, Peter/Strasser, Rudolf (Hrsg.), Kommentar zum Aktiengesetz, 5. Auflage, Band 1: §§ 1 – 69 AktG, Wien: Manz 2011.

Jabornegg, Peter/Strasser, Rudolf (Hrsg.), Kommentar zum Aktiengesetz, 5. Auflage, Band 2: §§ 70 – 273 AktG, Wien: Manz 2010.

Kalss, Susanne/Nowotny, Christian/Schauer, Martin, Österreichisches Gesellschaftsrecht. Wien: Manz 2008.

Kalss, Susanne/Schauer, Martin, Die Reform des Österreichischen Kapitalgesellschaftsrechts. Gutachten zum 16. Österreichischen Juristentag Graz 2006, Wien: Manz 2006.

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Noack, Ulrich, Hauptversammlung der modernen Aktiengesellschaft und moderne Kommunikationstechnik – aktuelle Bestandsaufnahme und Ausblick, NZG 2003, S. 241–249.

Noack, Ulrich, Die Aktionärsrechte-Richtlinie, in: Aderhold (Hrsg.), Festschrift für Harm Peter Westermann zum 70. Geburtstag, Köln: O. Schmidt 2008, S. 1203–1220.

Rechberger, Clemens, Aufzeichnung und Übertragung der Hauptversammlung (§ 102 Abs 3 AktG), RdW 2005, S. 410–412.

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Szücs, Christian, Internet und Gesellschaftsrecht: Das Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2011, in: Schweighofer/Kummer/Hötzendorfer (Hrsg.), Transformation juristischer Sprachen – Tagungsband des 15. Internationalen Rechtsinformatik Symposions IRIS 2012, Wien: OCG 2012, S. 569–577.

Szücs, Christian/Szücs, Stefan, Internet und Hauptversammlung: Die neue Aktionärsrechte-Richtlinie, in: Schweighofer et al. (Hrsg.), Komplexitätsgrenzen der Rechtsinformatik – Tagungsband des 11. Internationalen Rechtsinformatik Symposions IRIS 2008, Stuttgart u.a.: Boorberg 2008, S. 415–423.

Zetzsche, Die virtuelle Hauptversammlung – Momentaufnahme und Ausblick, BKR 2003, S. 736–743.

  1. 1 Fast visionär Noack, Moderne Kommunikationsformen vor den Toren des Unternehmensrechts, ZGR 1998, S. 592 ff.
  2. 2 Bereits fünf Jahre nach dem Beitrag Noacks konstatierte dessen damaliger Assistent (Zetzsche, Die Virtuelle Hauptversammlung – Momentaufnahme und Ausblick, BKR 2003, S. 736) bezüglich der Situation in Deutschland: «Das Internet ist aus der Hauptversammlung (einer börsenotierten Aktiengesellschaft) nicht mehr wegzudenken.»
  3. 3 In diesem Sinne Noack, Gesellschaftsrecht und Informationstechnik, in: Schweizer (Hrsg.), Festschrift für Jean Nicolas Druey zum 65. Geburtstag, 2002, S. 884.
  4. 4 Noack, Hauptversammlung der Aktiengesellschaft und moderne Kommunikationstechnik – aktuelle Bestandsaufnahme und Ausblick, NZG 2003, S. 249, zeigt diese Beziehung auf. Nach ihm bedarf es Information, damit Kommunikation entsteht. Kommunikation wiederum ist der Entscheidung der Aktionäre (Abstimmung) vorgelagert.
  5. 5 So sind etwa Livestreams von Hauptversammlungen, selbst wenn sie über mehrere Stunden gehen, heute kein Problem mehr.
  6. 6 Vgl. Kalss, in: Kalss/Schauer (Hrsg.), Die Reform des Österreichischen Kapitalgesellschaftsrechts. Gutachten zum 16. Österreichischen Juristentag Graz 2006, S. 178.
  7. 7 Diese Richtlinie stellt einen Meilenstein für die Entwicklung des Interneteinsatzes bei der börsenotierten Aktiengesellschaft dar, auch wenn sie in Teilbereichen hinter dem Richtlinienvorschlag der Kommission zurückgeblieben und vereinzelt als «kein großer Wurf» bezeichnet worden ist (dazu Heindl/C. Szücs, Virtuelle Unternehmenskommunikation: Die neue EU-Richtlinie über die Ausübung von Aktionärsrechten, in: Siems/Brandstätter/Gölzner [Hrsg.], Anspruchsgruppenorientierte Kommunikation, 2008, S. 396).
  8. 8 Auf diesen Umstand im Rahmen der IRIS hinweisend C. Szücs, Das Internet als Instrument der Finanzinformation, in: Schweighofer et al. (Hrsg.), e-Staat und e-Wirtschaft aus rechtlicher Sicht – Tagungsband des 9. Internationalen Rechtsinformatik Symposions IRIS 2006, S. 379 sowie C. Szücs/S. Szücs, Internet und Hauptversammlung: Die neue Aktionärsrechte-Richtlinie, in: Schweighofer et al. (Hrsg.), Komplexitätsgrenzen der Rechtsinformatik – Tagungsband des 11. Internationalen Rechtsinformatik Symposions IRIS 2008, S. 418, FN 13.
  9. 9 Vgl. Heindl/C. Szücs, Internet und Gesellschaftsrecht: Aktienrechts-Änderungsgesetz 2009 – Teil 1, jusIT 2010, S. 2.
  10. 10 Dazu Rechberger, Aufzeichnung und Übertragung der Hauptversammlung (§ 102 Abs 3 AktG), RdW 2005, S. 410.
  11. 11 Die Rundfunkübertragung spielte in der Praxis keine Rolle. Eigner/Winner, Die elektronische Hauptversammlung. Eine Bestandaufnahme nach geltendem Recht und der neuen Aktionärsrechte-Richtlinie, ÖBA 2008, S. 47, sprachen davon, dass dem Internet bei den zur Auswahl stehenden Übertragungswegen die mit Abstand größte Bedeutung zukommt.
  12. 12 Mit derselben Diktion Eigner/Winner (FN 11), S. 48.
  13. 13 Insb. aufgrund von C-Regel 4 und 6 sowie R-Regel 72. Zur Unterscheidung zwischen L-, C- und R-Regeln im ÖCGK siehe Heindl/C. Szücs, Internet, Corporate Governance und Recht, in: Schweighofer (Hrsg.), Semantisches Web und Soziale Netzwerke im Recht – Tagungsband des 12. Internationalen Rechtsinformatik Symposions IRIS 2009, S. 58 f sowie Heindl, Internet, Corporate Governance und Recht: Die CG-Berichte gemäß § 243b UGB, in: Schweighofer/Kummer/Hötzendorfer (Hrsg.), Transparenz – Tagungsband des 17. Internationalen Rechtsinformatik Symposions IRIS 2014, S. 645.
  14. 14 Gleichwohl nicht falsch Heindl/C. Szücs (FN 13), S. 60: «Mit dem Einsatz des Internet während der Hauptversammlung beschäftigt sich gegenwärtig explizit keine Bestimmung dieses Kapitels (des ÖCGK). Regel 7, die R-Regel des Kapitels, propagiert eine bestmögliche Unterstützung der Aktionäre bei der Teilnahme an der Hauptversammlung durch die Gesellschaft, ohne hierzu nähere Bestimmungen – etwa zum Einsatz des Internet – zu treffen.»
  15. 15 Zum Verhältnis von Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht siehe Kalss/Nowotny/Schauer, Österreichisches Gesellschaftsrecht, 2008, Rz. 1/122: «Die aktienrechtlichen Bestimmungen und die transaktionsbezogenen kapitalmarktrechtlichen Regelungen greifen ineinander, indem sie einander zum Teil verstärken, zum Teil ergänzen, sodass sie überlappende Regelungen bilden, die teilweise als Funktionsäquivalente angesehen werden können. Zum Teil führen sie aber naturgemäß zu weiteren Abstimmungsfragen» (ohne die Hervorhebungen im Original).
  16. 16 Dieses Veröffentlichungsregime über Medien mit EU-weiter Verbreitung soll für Informationen nach Art. 17 nicht gelten. Folglich heißt es in den Erläuterungen zu 82/A XXIII. GP betreffend § 83 BörseG, welcher Art. 17 der Transparenzrichtlinie 2004/109/EG in das österreichische Recht überträgt: «Es ist zu beachten, dass die Informationen, die der Emittent gemäß (§ 83) Abs. 2 übermittelt, keine ‹vorgeschriebenen Informationen› im Sinne des § 81a Abs. 1 Z 9 sind. Für diese gilt daher nicht § 86 Abs. 1 (BörseG), sondern es gelten die einschlägigen Vorschriften des Gesellschaftsrechts.»
  17. 17 BGBl. I 2009/71.
  18. 18 Siehe dazu Heindl/C. Szücs, Internet und Gesellschaftsrecht: Aktienrechts-Änderungsgesetz 2009 – Teil 2, jusIT 2010, S. 41. Die beiden Autoren schlagen vor, diese Verpflichtungen sprachlich deutlicher sowie an prominenterer Stelle im AktG – nämlich in § 3 AktG – zum Ausdruck kommen zu lassen.
  19. 19 In diesem Sinne Schopper, in: Jabornegg/Strasser (Hrsg.), AktG5, § 13 Rz. 29.
  20. 20 C-Regel 4 sah die Bereitstellung der Informationen auf der Internetseite der börsenotierten Aktiengesellschaft mindestens eine Woche vor der Hauptversammlung vor (darauf hinweisend bereits Bachner/Dokalik, Die neue EU-Richtlinie über Aktionärsrechte und ihre Auswirkungen auf das österreichische Aktienrecht, GesRZ 2007, S. 107, FN 28).
  21. 21 Die Aktionärsrechte-Richtlinie 2007/36/EG übernahm für die Einberufung das grundsätzliche Veröffentlichungsregime der Transparenzrichtlinie 2004/109/EG (kritisch dazu insb. Noack, Die Aktionärsrechte-Richtlinie, in: Aderhold [Hrsg.], Festschrift für Harm Peter Westermann zum 70. Geburtstag, 2008, S. 1207 ff.).
  22. 22 Sofern in der Satzung keine längere Frist vorgesehen ist, hat die Einberufung spätestens 28 Tage vor einer ordentlichen bzw. 21 Tage vor einer sonstigen Hauptversammlung zu erfolgen (§ 107 Abs. 1 AktG i.d.F. AktRÄG 2009). Die Einstellung auf der Internetseite hat spätestens 21 Tage vor der Hauptversammlung zu geschehen.
  23. 23 Nach § 128 Abs. 2 AktG i.d.F. AktRÄG 2009 hat dies spätestens am zweiten Tag nach der Hauptversammlung zu passieren. C-Regel 4 des ÖCGK in seiner Stammfassung sah eine Veröffentlichung dort ebenso vor, wenngleich die Veröffentlichung der Abstimmungsergebnisse unverzüglich geschehen sollte.
  24. 24 «In Art. 8 findet sich jene Bestimmung der RL, die zweifelslos das größte Zukunftspotential in sich trägt, dessen Ausschöpfung jedoch Sache der Gesellschaften sein wird» (Bachner/Dokalik [FN 20], S. 111).
  25. 25 Diese beiden werden neben der sog. Satellitenversammlung in § 102 Abs. 3 genannt und erläutert. Daneben kommen aufgrund der Formulierung «insbesondere» auch andere Formen der elektronischen Kommunikation in Betracht.
  26. 26 Es fehlt an der für eine Kommunikation notwendigen Interaktionsmöglichkeit (so wie hier Bydlinski/Potyka, in: Jabornegg/Strasser [FN 19], § 102 Rz. 24).
  27. 27 Vgl. Bachner/Dokalik (FN 20), S. 111, die sich auf die Richtlinienbestimmung beziehen.
  28. 28 KOM (2005) 685 endg.
  29. 29 «Die Mitgliedstaaten könnten ein solches Recht (der Aktionäre) jedoch nach Artikel 3 der Richtlinie einführen» (Heindl/C. Szücs [FN 7], S. 398; ebenso Heindl/C. Szücs [FN 9], S. 3, dort mit Nachweisen).
  30. 30 § 118 Abs. 4 AktG i.d.F. AktRÄG 2009. Ein solches Auskunftsverweigerungsrecht erlaubt die Aktionärsrechte-Richtlinie 2007/36/EG in Art. 9 Abs. 2.
  31. 31 Er zählt zu den hauptversammlungsrelevanten Informationen, die nach § 108 Abs. 4 AktG i.d.F. AktRÄG 2009 auf der Internetseite der Gesellschaft für eine bestimmte Zeit vor/nach der Hauptversammlung zugänglich sein müssen. Der ÖCGK geht darüber hinaus und sieht in seiner C-Regel 61 eine zeitlich uneingeschränkte Zurverfügungstellung über die Internetseite vor (dazu, auch mit Kritik an der Ausgestaltung der Regel 61 Heindl [FN 13], S. 646).
  32. 32 Zu den hochgestuften Kodexregeln gehörten die (C-)Regeln 4 und 6.
  33. 33 Grundlegend dazu C. Szücs, Internet und Gesellschaftsrecht: Das Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2011, in: Schweighofer/Kummer/Hötzendorfer (Hrsg.), Transformation juristischer Sprachen – Tagungsband des 15. Internationalen Rechtsinformatik Symposions IRIS 2012, S. 569 ff.
  34. 34 Nach Schopper, in: Jabornegg/Strasser (FN 19), § 13 Rz. 29, handelt es sich dabei bloß um eine Klarstellung.