1.
Einleitung ^
Das Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), das vom Bundeskanzleramt (BKA) koordiniert und betrieben wird, wurde in den 1980er Jahren in seinen Grundzügen konzipiert. Seit Juni 1997 ist das RIS im Internet unter der Adresse https://www.ris.bka.gv.at (wird bei den im vorliegenden Beitrag zitierten Internetquellen der Aufruf nicht angeführt, erfolgte er zuletzt am 9. Januar 2017) zu finden und hat sich – vor allem hinsichtlich des Angebots – seit den Anfängen kontinuierlich weiterentwickelt.1
1.1.
Alte Rechtszustände müssen reproduzierbar sein ^
1.2.1.
Stammfassung, Novellen und Paragrafenfassungen ^
1.2.2.
Regelungen über den zeitlichen Geltungsbereich ^
Der zeitliche Aspekt der Konsolidierung ergibt sich daraus, dass in einer Novelle
- nicht nur inhaltliche Änderungen vorgenommen werden, sondern
- dass es gleichzeitig auch Regelungen über den zeitlichen Geltungsbereich dieser Änderung (In- und Außerkrafttretens- sowie Übergangsregelungen) gibt. Diese Regelungen werden in die Novelle als «Schlussbestimmungen» integriert, indem dem Gesetz ein neuer Paragraf hinzugefügt wird (vgl. dazu die Legistischen Richtlinien 19907).8
1.2.3.
Anfang und Ende einer Paragrafenfassung ^
1.3.
RIS-Praxis ^
Da das RIS bei seiner Konsolidierung des Bundesrechts das Paragrafenkonzept9 verfolgt, entsteht bei jeder Novelle oder sonstigen Änderung10/11, die den Gesetzestext inhaltlich ändert, mindestens eine weitere Fassung (Zeitschicht) eines Paragrafen. Mehrere Fassungen zu einer Novelle können sich dann ergeben, wenn Änderungen desselben Paragrafen nicht zum gleichen Zeitpunkt in Kraft treten.
Beispiel: § 34 ASVG i.d.F. BGBl. I Nr. 79/2015
1.4.
Ziel dieses Beitrags ^
Dieser Beitrag soll einige zeitliche Komponenten des Dokumentationskonzeptes des RIS hinsichtlich Rechtsvorschriften beschreiben. Die Informationen zu den Zeitschichten können
- aus Suchen anhand der Applikation «Bundesrecht konsolidiert» oder
- anhand eines dann angezeigten RIS-Dokuments aus den dortigen Informationen zum Gesetzestext
gewonnen werden.
2.
Erfassungsstichtag ^
3.
Suche nach einem Paragrafen einer bestimmten Zeitschicht ^
Sucht man im RIS nach einer bestimmten Paragrafenfassung, ist im Abfragefeld «Titel, Abkürzung» die jeweilige Abkürzung der Rechtsvorschrift und im Abfragefeld «Paragraf von» die jeweilige Gliederungsnummer einzugeben, z.B. § 322a ASVG.
3.1.
Sichttag ist «heute» ^
3.2.
Suche nach dem Stichtag – Abfragefeld «Fassung vom» ^
Beispiel «fiktives Inkrafttretensdatum»
So wurde in der 82. Novelle zum ASVG, BGBl. I Nr. 81/2013, in der Schlussbestimmung dieser Novelle, das ist § 675 Abs. 3 ASVG, u. a. festgelegt, dass die Anordnungen in dieser Novelle zu § 322a ASVG erst nach Ablauf von sechs Monaten nach Außerkrafttreten einer näher bezeichneten (Art. 15a B-VG)Vereinbarung in Kraft treten.
Beispiel: § 44 GSVG
Die aktuelle Fassung des § 44 GSVG21 wurde aufgrund von Änderungen zu § 44 GSVG in der 43. Novelle zum GSVG, BGBl. I Nr. 2/2015 angelegt und trat mit 1. Jänner 2015 in Kraft. Ein Teil dieser Änderungen sollte mit 31. Dezember 2017 wieder außer Kraft treten, was eine entsprechende Fassung mit dem Inkrafttreten 1. Jänner 2018 nötig machte.
Wird in das Abfragefeld «Inkrafttretensdatum von» «01.01.2016» und in das Abfragefeld «bis» «01.01.2018» eingegeben, ergibt diese Suche ausschließlich jene Fassung, die am 1. Jänner 2018 in Kraft treten wird. Die aktuelle Version des § 44 GSVG wird nicht angezeigt, da sie nicht innerhalb des abgefragten Zeitraums in Kraft trat.
3.4.
Suche nach allen Fassungen eines Paragrafen ^
4.
Informationen zum angezeigten Gesetzestext ^
Vom angezeigten Paragrafendokument aus werden von der RIS-Redaktion in verschiedenen Rubriken zusätzliche Informationen zum Gesetzestext (Metadaten) geliefert, die auch unter dem Aspekt der Zeitschichten aufschlussreich sind.
4.1.
Rubrik «Inkrafttreten» ^
Ist bei bedingtem Inkrafttreten (z.B. wenn eine Verordnung ein Gesetz in Kraft treten lässt28) das Datum noch nicht bekannt, wird stattdessen das fiktive Inkrafttretensdatum «01.01.9000» verwendet (vgl. Pkt. 3.2.1. und FN 17).
4.2.
Rubrik «Außerkrafttreten» ^
4.3.
Vergleich Rubrik Inkrafttreten mit Rubrik Außerkrafttreten ^
4.4.
Rubrik «Kundmachungsorgan» – «zuletzt geändert durch» – Angabe der letzten Novelle ^
Hinweis auf Rückwirkung
Ist der Wert der Rubrik «Ausgegeben am» größer als der Wert der Rubrik «Inkrafttreten», liegt jedenfalls ein rückwirkendes Inkrafttreten vor.
Auf den ersten Blick kann ein Vergleich der Jahreszahl der Fundstelle des Kundmachungsorgans mit dem Datum des Inkrafttretens der angezeigten Paragrafenfassung vorgenommen werden und so zur ersten Vermutung zum Vorliegen einer Rückwirkung führen.
4.5.
Rubrik «Beachte» ^
Beispiel: § 225 ASVG i.d.F. BGBl. I Nr. 83/200934
- «Beachte: Abs. 1 Z 1 ist erstmals für Beitragszeiträume ab 1. August 2004 anzuwenden (§ 644 Abs. 3)».
Hier werden allfällige Übergangsbestimmungen oder die Berücksichtigung von Berichtigungen vermerkt. Beim «§ 0-Dokument» wird in dieser Rubrik auf einen allfälligen Erfassungsstichtag hingewiesen (vgl. Pkt. 2.).
Beispiel: § 624 ASVG i.d.F. BGBl. I Nr. 71/2005
«3. Sozialrechts-Änderungsgesetz 2005 – SRÄG 2005, BGBl. I Nr. 71: Im Artikel 1 (Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) lautet es in Z 29 statt «BGBl. I Nr. xx/2005» richtig «BGBl. I Nr. 71/2005»
Das RIS hatte in seiner Dokumentation zu dieser Berichtigung keine neue Fassung angelegt sondern in der aktuelle Fassung «BGBl. I Nr. 71/2005» die Berichtigung durchgeführt und in der Rubrik «Anmerkung» folgendes vermerkt:
«Die Berichtigung der Verlautbarung (VFB), BGBl. I Nr. 108/2005, wurde berücksichtigt.»
5.
Erweiterung des RIS um die Sichttagsfunktionalität? ^
Würde das RIS bei den RIS-Rechtsvorschriftendokumenten das Datum der Kundmachung miterfassen (bzw. eventuell bei bestimmten Gesetzen auch rückerfassen), wäre eine noch präzise Abgrenzung der Zeitschichten als bisher möglich.
Beispiel: Welche Fassung des § 8 ASVG hat am 1. Jänner 2014 gegolten?39
- BGBl. I Nr. 3/2013, kundgemacht am 10. Jänner 2013,
- BGBl. I Nr. 137/2013 und BGBl. I Nr. 138/2013, beide kundgemacht am 30. Juli 2013,
- BGBl. I Nr. 40/2014, kundgemacht am 12. Juni 2014
Bei der Frage «Welche Fassung des § 8 ASVG hat am 1. Jänner 2014 gegolten?» macht es nun aber einen Unterschied, von welchem Tag aus § 8 ASVG in der Fassung des 1. Jänner 2014 (Stichtag: 1. Jänner 2014) gesucht wird. Denn in der Zeit von 1. Jänner 2014 bis 12. Juni 2014 galt eine Paragrafenfassung, die nur die Änderungen der ersten drei Novellen enthielt. Ab 12. Juni 2014 gilt eine Paragrafenfassung, die die Änderungen aller vier Novellen enthält.
- Wird z.B. aus Sicht des «1. Jänner 2014» (Sichttag 1. Jänner 2014) gesucht, ist in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage (Paragrafenfassung) nur jene Änderung enthalten, die in den ersten drei Novellen angeordnet wurde. Das wäre die Fassung «BGBl. I Nr. 138/2013».
- Wird hingegen aus Sicht des «12. Juni 2014» (Sichttag 12. Juni 2014) gesucht, ist in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage (Paragrafenfassung) die Änderung aller vier Novellen enthalten. Das wäre die Fassung «BGBl. I Nr. 40/2014».
6.
Schlussbemerkung ^
7.
Literatur ^
Beate Glück, Konsolidierung von Rechtsvorschriften. Über den buchstäblichen und den lesbaren Text von Gesetzen, Verlag ÖGB, Wien 2016.
Beate Glück/Martin Zach, SozDok – Die Datenbank des österreichischen Sozialversicherungsrechts – mit der «point in time»-Funktion, jusIT 2011/72, S. 147–152.
Beate Glück/Martin Zach, Wenn eine Verordnung ein Gesetz in Kraft treten lässt – eine untypische Inkrafttretensregelung aus der Praxis der Rechtsdokumentation, in: Erich Schweighofer/Anton Geist/Ines Staufer (Hrsg.), Globale Sicherheit und proaktiver Staat – Die Rolle der Rechtsinformatik: Tagungsband des 13. Internationalen Rechtsinformatik Symposions IRIS 2010, OCG, Wien 2010, S. 289–294.
Karl Irresberger, Konsolidierung des Bundesrechts: die rechtliche Sicht, in: Kärntner Verwaltungsakademie (Hrsg.), Klagenfurter Legistik-Gespräche 2008, Bildungsprotokolle Band 17, K-Verlag, Klagenfurt 2009, S. 15–32.
Alexander Konzelmann, Rezension zu Beate Glück, Konsolidierung von Rechtsvorschriften, JurPC Web-Dok. 112/2016, Abs. 2–3.
Martin Schimak, Die «Zeitschichten» der Rechtsvorschriften; Abschlussarbeit des Universitätslehrganges für Informationsrecht und Rechtsinformation an der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien, September 2000, https://www.avsv.at/avi/hilfe/hilfe.xhtml?themaId=ALLGEMEIN (aufgerufen: 31. Augsut 2015).
Erich Schweighofer/Anton Geist, Konsolidierung von Rechtsvorschriften im internationalen Vergleich, in: Beate Glück/Friedrich Lachmayer/Günther Schefbeck/Erich Schweighofer (Hrsg.), Elektronische Schnittstellen in der Staatsorganisation – Festschrift für Josef Souhrada, OCG, Wien 2015, S. 211–221
Elisabeth Staudegger, Das «§ 0-Dokument» im RIS, jusIT 2009/16, S. 32–36.
Helmut Weichsel, RIS-News 2015, jusIT 2015/51, S. 124–126.
Helmut Weichsel, Die Dokumentenerfassung für das Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) , in: Beate Glück/Friedrich Lachmayer/Günther Schefbeck/Erich Schweighofer (Hrsg.), Elektronische Schnittstellen in der Staatsorganisation – Festschrift für Josef Souhrada, OCG, Wien 2015, S. 253–260.
Ewald Wiederin, Die Zeitbezogenheit der Sozialversicherungsgesetze – Bestandsaufnahme und künftige Gestaltung, in: BMAGS (Hrsg.), ASVG – Neue Wege für die Rechtsetzung, Verlag Österreich, Wien 1999, S. 85–177.
- 1 Weichsel, in: FS Souhrada 2015, S. 253.
- 2 https://www.ris.bka.gv.at/Bundesrecht/.
- 3 https://www.ris.bka.gv.at/Land/. Unter dieser Adresse gelangt man zu einer Übersichtsliste, in deren Rubrik «Landesrecht in konsolidierter Fassung» ein Link auf die Suchmaske des jeweiligen Landesrechts gelegt ist, https://www.ris.bka.gv.at/Lr-Niederoesterreich/.
- 4 RIS-Abfragehandbuch-Bundesrecht konsolidiert, https://www.ris.bka.gv.at/RisInfo/HandbuchBundesnormen.pdf, S. 1.
- 5 Konzelmann 2016, Abs. 2–3.
- 6 Schimak 2000.
- 7 Zur Regelungstechnik bei Novellen hinsichtlich der Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen http://www.bka.gv.at/site/cob__1644/3513/default.aspx (aufgerufen: 31. August 2015), Richtlinien 41, 52, 65 bis 67, 75 und 121 sowie insbesondere auch das begleitende Rundschreiben des BKA-Verfassungsdienstes vom 12. Dezember 1991, GZ 602.271/11-V/2/91, zur Gestaltung der Regelung des zeitlichen Geltungsbereiches der Legistischen Richtlinien 1990.
- 8 Gibt es keine ausdrücklichen Regelungen in der Novelle, greift das Inkrafttreten durch eine allgemeine verfassungsrechtliche Anordnung. So z.B. für Bundesgesetze: Art. 49 Abs. 1 B-VG, §§ 3, 11 BGBlG.
- 9 Die Dokumentationseinheit ist nicht die vollständige Rechtsvorschrift, sondern nur das jeweilige Dokument, also der Paragraf, der Artikel oder die Anlage, RIS-Abfragehandbuch-Bundesrecht (Fn. 4), S. 25. Zum Begriff der Dokumentationseinheit, Glück 2016, S. 39 ff.
- 10 Z.B. Aufhebung einer Bestimmung durch den Verfassungsgerichtshof.
- 11 Im Bereich des konsolidierten Sozialversicherungsrechts kann es gelegentlich auch Fassungen geben, die nicht auf gesetzlichen Änderungen im Gesetzestext beruhen. In zahlreichen sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften sind nämlich «feste Beträge» genannt, die Jahr für Jahr (meist) im Verordnungsweg geändert werden wie z.B. die Höhe der Rezeptgebühr in § 136 Abs. 3 ASVG. Glück 2016, S. 108 ff. Im RIS wurde bis zum Jahr 2017 immer, wenn es im Bereich dieser sogenannten veränderlichen Werte eine Änderung gab, eine neue Paragrafenfassung, die den aktuellen Wert enthielt, angelegt. Ab 2017 wird in so einem Fall keine neue Fassung mehr angelegt, sondern eine Anmerkung mit den aktuellen Werten in die bestehende Fassung eingefügt.
- 12 In diesem Fall wird die Berichtigung in der berichtigten Fassung berücksichtigt und dieser Vorgang in der Rubrik «Anmerkung» (vgl. Pkt. 4.6.) dokumentiert.
- 13 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz.
- 14 Um zum «§ 0-Dokument» zu gelangen, ist in der Suchmaske «Bundesrecht konsolidiert» beim Feld «Titel, Abkürzung» der Titel der Rechtsvorschrift und beim Feld «Paragraf von» das Zeichen «0» einzugeben. – Siehe auch «§ 0-Dokument» Staudegger 2009, S. 32, sowie RIS-Abfragehandbuch-Bundesrecht (Fn. 4), S. 8.
- 15 Die Rubrik «Anmerkung» befindet sich – im Gegensatz zur Rubrik «Beachte» oft erst sehr weit unten im RIS-Dokument.
- 16 RIS-Abfragehandbuch-Bundesrecht (Fn. 4), S. 11.
- 17 Das fiktive In- (bzw. Außerkrafttretensdatum) wurde vor rund drei Jahren für den gesamten Dokumentationsstand eingeführt. Davor wurden die jeweiligen Werte des Außerkrafttretens (bei der Vorfassung) und des Inkrafttretens (bei der neuen Fassung) nicht ausgefüllt.
- 18 https://www.ris.bka.gv.at/Bundesrecht/.
- 19 RIS-Abfragehandbuch-Bundesrecht (Fn. 4), S. 12.
- 20 Weichsel 2015, S. 126.
- 21 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz.
- 22 Ein Beispiel dazu in Glück/Zach 2011, 151–152.
- 23 RIS-Abfragehandbuch-Bundesrecht (Fn. 4), S. 12.
- 24 Die Rubrik «Anmerkung» ist nur bei der HTML-Ansicht eines Paragrafendokuments sichtbar.
- 25 Zum Begriff Bedingungs- und Rechtsfolgenbereich vgl. Wiederin 1999, S. 90–92.
- 26 Es wird aber auf diesen Umstand in der Rubrik «Beachte» hingewiesen (vgl. Pkt. 4.5.).
- 27 Glück 2016, S. 32.
- 28 Zu diesem Beispiel des bedingtem Inkrafttretens vgl. auch Glück/Zach 2010, S. 90 ff.
- 29 Irresberger 2009, S. 25.
- 30 RIS-Abfragehandbuch-Bundesrecht (Fn. 4), S. 20.
- 31 Schweighofer/Geist, in: FS Souhrada 2015, S. 215.
- 32 RIS-Abfragehandbuch-Bundesrecht (Fn. 4), S. 18.
- 33 RIS-Abfragehandbuch-Bundesrecht (Fn. 4), S. 21.
- 34 Glück 2016, S. 90 ff.
- 35 BGBl. I Nr. 83/2009 wurde am 18. August 2009 kundgemacht.
- 36 RIS-Abfragehandbuch-Bundesrecht (Fn. 4), S. 23.
- 37 RIS-Abfragehandbuch-Bundesrecht (Fn. 4), S. 24.
- 38 Glück 2016, S. 104.
- 39 Glück 2016, S. 105 ff.
- 40 Stand 30. Dezember 2016.
- 41 Es ist das Feld «Suche nach zeitlichem Geltungsbereich» anzuklicken und das Abfragefeld «Inkrafttretensdatum von» mit dem Wert «01.01.2014» zu befüllen und Suche starten.
- 42 Es kann allerdings eine Liste aller Fassungen z.B. des § 8 ASVG erstellt werden. Für diese Liste ist nach § 8 ASVG ohne Befüllung des Feldes «Fassung vom» zu suchen. Das Ergebnis dieser Suche ist eine Trefferliste aller Fassungen des § 8 ASVG, die auch anzeigt, wann diese Fassungen in Kraft treten. Es sind dann alle Treffer mit dem Inkrafttreten «01.01.2014» zu markieren und danach ist die Funktion «Markierte Dokumente anzeigen» zu wählen. Aus dem dann präsentierten Dokument, das den Volltext der markierten Fassungen samt (u.a.) der jeweiligen Fundstelle enthält, kann auf den Kundmachungstag der jeweiligen Fassung geschlossen werden.