Jusletter IT

Zeitschichten im RIS

  • Authors: Beate Maier-Glück / Martin Zach
  • Category: Articles
  • Region: Austria
  • Field of law: Rechtsinformation & Juristische Suchtechnologien
  • Collection: Conference Proceedings IRIS 2017, Top 10 – Peer Reviewed Jury LexisNexis Best Paper Award of IRIS2017
  • Citation: Beate Maier-Glück / Martin Zach, Zeitschichten im RIS, in: Jusletter IT 23 February 2017
Im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) kann historisches und aktuelles Bundesrecht bzw. Landesrecht in konsolidierter Fassung abgefragt werden. Die Autoren haben bei früheren IRIS-Konferenzen Themen aus dem Bereich der Rechtsinformation im Zusammenhang mit der Dokumentation des österreichischen Sozialversicherungsrechts (SozDok) behandelt. Dieser Beitrag soll – gemäß dem Motto «Communities der Rechtsinformatik» – dieses Jahr über eine andere Rechtsdatenbank berichten. Und zwar: Welche Informationen über die zeitlichen Komponenten von Rechtsvorschriften können dem RIS entnommen werden.

Inhaltsverzeichnis

  • 1. Einleitung
  • 1.1. Alte Rechtszustände müssen reproduzierbar sein
  • 1.2. Woher die Zeitschichten kommen
  • 1.2.1. Stammfassung, Novellen und Paragrafenfassungen
  • 1.2.2. Regelungen über den zeitlichen Geltungsbereich
  • 1.2.3. Anfang und Ende einer Paragrafenfassung
  • 1.3. RIS-Praxis
  • 1.4. Ziel dieses Beitrags
  • 2. Erfassungsstichtag
  • 3. Suche nach einem Paragrafen einer bestimmten Zeitschicht
  • 3.1. Sichttag ist «heute»
  • 3.2. Suche nach dem Stichtag – Abfragefeld «Fassung vom»
  • 3.3. Suche nach dem Inkraft- und Außerkrafttreten von Änderungen
  • 3.4. Suche nach allen Fassungen eines Paragrafen
  • 3.5. Suche «Neu/geändert im RIS seit»
  • 4. Informationen zum angezeigten Gesetzestext
  • 4.1. Rubrik «Inkrafttreten»
  • 4.2. Rubrik «Außerkrafttreten»
  • 4.3. Vergleich Rubrik Inkrafttreten mit Rubrik Außerkrafttreten
  • 4.4. Rubrik «Kundmachungsorgan» – «zuletzt geändert durch» – Angabe der letzten Novelle
  • 4.5. Rubrik «Beachte»
  • 4.6.  Rubrik «Anmerkung»
  • 4.7. Rubrik «Zuletzt aktualisiert am»
  • 5. Erweiterung des RIS um die Sichttagsfunktionalität?
  • 6. Schlussbemerkung
  • 7. Literatur

1.

Einleitung ^

[1]

Das Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), das vom Bundeskanzleramt (BKA) koordiniert und betrieben wird, wurde in den 1980er Jahren in seinen Grundzügen konzipiert. Seit Juni 1997 ist das RIS im Internet unter der Adresse https://www.ris.bka.gv.at (wird bei den im vorliegenden Beitrag zitierten Internetquellen der Aufruf nicht angeführt, erfolgte er zuletzt am 9. Januar 2017) zu finden und hat sich – vor allem hinsichtlich des Angebots – seit den Anfängen kontinuierlich weiterentwickelt.1

[2]
In den Applikationen «Bundesrecht konsolidiert»2 und «Landesrecht»3 bietet das RIS die Möglichkeit, das aktuelle, aber auch das historische Bundesrecht bzw. Landesrecht in konsolidierter Fassung abzufragen.4

1.1.

Alte Rechtszustände müssen reproduzierbar sein ^

[3]
Unter dem Fokus der Zeitschichten ist bei der Dokumentation einer Konsolidierung von besonderer Bedeutung, dass auch alte Rechtszustände reproduzierbar bleiben müssen. Man sollte erkennen können, zu welchem Zeitpunkt sich eine Bestimmung durch welche Novelle geändert hat. Und das auch bei Materien wie z.B. dem Sozialversicherungsrecht, die sehr vielfältige Regelungen des Inkrafttretens haben. Das lässt das Bedürfnis nach computergestützter transparenter Dokumentation wie dem RIS leicht erklären.5

1.2.

Woher die Zeitschichten kommen ^

1.2.1.

Stammfassung, Novellen und Paragrafenfassungen ^

[4]
In Österreich wird nur die erste Version einer Rechtsvorschrift in ihrem gesamten Text erlassen. Diese sogenannte Stammfassung bildet die «erste Zeitschicht» eines Gesetzes bzw. der in ihm enthaltenen Paragrafen.
[5]
Bei Änderungsbedarf erlässt der Gesetzgeber eine neue Rechtsvorschrift – eine Novelle – deren Inhalt die «Änderung» der Stammfassung oder die «Änderung» einer früheren Novellierungsanordnung ist.6
[6]
Ein lesbarer Text kann nur durch eine nachträgliche Einarbeitung der abändernden Bestimmungen in den Ausgangstext entstehen.

1.2.2.

Regelungen über den zeitlichen Geltungsbereich ^

[7]

Der zeitliche Aspekt der Konsolidierung ergibt sich daraus, dass in einer Novelle

  • nicht nur inhaltliche Änderungen vorgenommen werden, sondern
  • dass es gleichzeitig auch Regelungen über den zeitlichen Geltungsbereich dieser Änderung (In- und Außerkrafttretens- sowie Übergangsregelungen) gibt. Diese Regelungen werden in die Novelle als «Schlussbestimmungen» integriert, indem dem Gesetz ein neuer Paragraf hinzugefügt wird (vgl. dazu die Legistischen Richtlinien 19907).8
[8]
Eine Schlussbestimmung kann auch in einer späteren Novelle novelliert werden. Dadurch verschiebt sich das Inkrafttreten einer – in einer früheren Novelle – beschlossenen Änderung an einem Paragrafen.

1.2.3.

Anfang und Ende einer Paragrafenfassung ^

[9]
Die Zeitschicht einer Paragrafenfassung ergibt sich aus dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der letzten Änderung an diesem Paragrafen und dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens (irgend)einer Änderung an diesem Paragrafen.

1.3.

RIS-Praxis ^

[10]

Da das RIS bei seiner Konsolidierung des Bundesrechts das Paragrafenkonzept9 verfolgt, entsteht bei jeder Novelle oder sonstigen Änderung10/11, die den Gesetzestext inhaltlich ändert, mindestens eine weitere Fassung (Zeitschicht) eines Paragrafen. Mehrere Fassungen zu einer Novelle können sich dann ergeben, wenn Änderungen desselben Paragrafen nicht zum gleichen Zeitpunkt in Kraft treten.

[11]
Keine eigene Paragrafenfassung wird erstellt, wenn eine Berichtigung12 oder keine inhaltliche Änderung am Gesetzestext vorliegt, z.B. wenn sich durch Novellierung einer Schlussbestimmung bloß das Inkrafttreten einer Änderung einer früheren Novelle verschiebt.

 

Beispiel: § 34 ASVG i.d.F. BGBl. I Nr. 79/2015

[12]
Mit Art. 1 Z 5 der Novelle «Meldepflicht-Änderungsgesetz», BGBl. I Nr. 79/2015 wurde § 34 ASVG13 samt Überschrift neu gefasst. Gemäß der Schlussbestimmung dieser Novelle, § 689 ASVG i.d.F. BGBl. I Nr. 79/2015, sollte die Neufassung mit 1. Jänner 2017 in Kraft treten.
[13]
In der Novelle «Sozialrechts-Änderungsgesetz 2015» wurde dann in Art. 1 Teil 1 Z 21, BGBl. I Nr. 162/2015, durch Änderung der Schlussbestimmung § 689 ASVG das Inkrafttreten der Neufassung von 1. Jänner 2017 auf 1. Jänner 2018 verschoben.
[14]
Das RIS hatte in seiner Dokumentation zunächst eine Fassung in der Novelle «Meldepflicht-Änderungsgesetz», BGBl. I Nr. 79/2015 mit dem Inkrafttretensdatum 1. Jänner 2017. Nach Änderung der Schlussbestimmung wurde in derselben Fassung das Inkrafttretensdatum «1. Jänner 2017» durch das Datum «1. Jänner 2018» ersetzt.

1.4.

Ziel dieses Beitrags ^

[15]

Dieser Beitrag soll einige zeitliche Komponenten des Dokumentationskonzeptes des RIS hinsichtlich Rechtsvorschriften beschreiben. Die Informationen zu den Zeitschichten können

  • aus Suchen anhand der Applikation «Bundesrecht konsolidiert» oder
  • anhand eines dann angezeigten RIS-Dokuments aus den dortigen Informationen zum Gesetzestext

gewonnen werden.

2.

Erfassungsstichtag ^

[16]
Im RIS werden alle Rechtsvorschriften, die in ihrer Stammfassung ab 1. Jänner 1990 kundgemacht wurden und werden, in allen Zeitschichten erfasst. Bei diesen Rechtsvorschriften gibt es also ab der Stammfassung zu jeder späteren Änderung eine weitere konsolidierte Fassung eines Paragrafen.
[17]
Bei Rechtsvorschriften, die vor dem 1. Jänner 1990 erstmals erlassen wurden, ist dem Erfassungsstichtag zu entnehmen, ab welchem Zeitpunkt zu jeder Novelle eine eigene Zeitschicht eines Paragrafen angelegt wurde. Der Erfassungsstichtag ist bei diesen Rechtsvorschriften im «§ 0-Dokument»14 in der Rubrik «Anmerkung»15 zu finden.
[18]
Alle Novellen vor dem Erfassungsstichtag werden in die Stammfassung ähnlich einer Wiederverlautbarung eingearbeitet.

3.

Suche nach einem Paragrafen einer bestimmten Zeitschicht ^

[19]

Sucht man im RIS nach einer bestimmten Paragrafenfassung, ist im Abfragefeld «Titel, Abkürzung» die jeweilige Abkürzung der Rechtsvorschrift und im Abfragefeld «Paragraf von» die jeweilige Gliederungsnummer einzugeben, z.B. § 322a ASVG.

3.1.

Sichttag ist «heute» ^

[20]
Die Suche nach Zeitschichten ist zweidimensional. Es gibt den Tag, an dem die Rechtsvorschrift in Kraft und damit wirksam werden soll – das ist der Stichtag. Und dann gibt es noch jenen Tag, von dem aus das Inkrafttreten beurteilt werden soll – das ist der Sichttag.
[21]
Für die technische Aufbereitung von Suchen braucht man für einen flexibel wählbaren Stichtag (Stichtagssuche) das Datum des Inkrafttretens. Für eine Sichttagssuche benötigt man den Tag der Kundmachung der Stammfassung oder der Novelle im Bundesgesetzblatt. Da das RIS ausschließlich das Datum des Inkrafttretens erfasst, erfolgt jede Recherche anhand der Suchmaske des RIS aus Sicht des Tages, an dem die Abfrage gestellt wurde (Sichttag «heute») und es ist somit eine flexible Sichttagssuche nicht möglich.

3.2.

Suche nach dem Stichtag – Abfragefeld «Fassung vom» ^

[22]
Mit dieser Suche kann gefragt werden, welcher Paragraf (oder anders gesagt: welche Zeitschicht/Fassung eines Paragrafen) an einem bestimmten Tag in Kraft und damit wirksam ist.
[23]
Dieses Feld ist zwar automatisch mit dem Tagesdatum (= Stichtag heute) initialisiert, es kann aber mit einem Datum in der Vergangenheit oder in der Zukunft befüllt werden.
[24]
Zu beachten ist, dass in Einzelfällen Teile einer an sich formal außer Kraft getretenen Rechtsvorschrift durch Übergangsregelungen weiterhin in Geltung sein könnten. Dieser Umstand wird bei dieser Suche nicht berücksichtigt.16
[25]
Es kann bei dieser Suche in bestimmten Fällen (bedingtes Inkrafftreten) auch zu zwei (!) Treffern kommen:

 

Beispiel «fiktives Inkrafttretensdatum»

[26]
Manchmal kann von der RIS-Redaktion beim Erstellen einer Paragrafenfassung beim Inkrafttreten (bzw. beim Außerkrafttreten) kein Wert eingetragen werden, weil das Inkrafttreten noch nicht bekannt ist. In diesen Fällen wird als Datum des Inkrafttretens das fiktive Datum «01.01.9000» eingetragen. Die Bedingung für das In- bzw. Außerkrafttreten werden in der Rubrik «Beachte» (vgl. Pkt. 4.5.) festgehalten.17
[27]

So wurde in der 82. Novelle zum ASVG, BGBl. I Nr. 81/2013, in der Schlussbestimmung dieser Novelle, das ist § 675 Abs. 3 ASVG, u. a. festgelegt, dass die Anordnungen in dieser Novelle zu § 322a ASVG erst nach Ablauf von sechs Monaten nach Außerkrafttreten einer näher bezeichneten (Art. 15a B-VG)Vereinbarung in Kraft treten.

[28]
Wird nun, vielleicht weil man wissen möchte, ob es zu einem Paragrafen ein bedingtes Inkrafttreten gibt, nach «§ 322a ASVG» mit Stichtag «01.01.9000» gesucht, dann erscheinen zwei Treffer18: die derzeit aktuelle Fassung des § 322a ASVG und auch jene Fassung, die bei Eintreten der oben genannten Bedingung gelten würde.

3.3.

Suche nach dem Inkraft- und Außerkrafttreten von Änderungen19 ^

[29]
Um diese Suche zu aktivieren, ist das Feld «Suche nach zeitlichem Geltungsbereich» anzuklicken. Dadurch wird gleichzeitig das Abfragefeld «Fassung vom» deaktiviert.
[30]
Diese Suche ist im Zusammenhang mit den Namen der Abfragefelder «Inkrafttretensdatum von» und «Außerkrafttretensdatum von» zu sehen.
[31]
Mit dieser Suche kann festgestellt werden, welche Änderungen in einem bestimmten Zeitraum in Kraft oder außer Kraft getreten sind. Somit kann man z.B. jene Dokumente finden, die am 1. Jänner eines bestimmten Jahres in Kraft getreten sind.20
[32]
Die Suche zielt nicht darauf ab, welche Fassungen in einem bestimmten Zeitraum (hintereinander) in Geltung sind.

 

Beispiel: § 44 GSVG

[33]

Die aktuelle Fassung des § 44 GSVG21 wurde aufgrund von Änderungen zu § 44 GSVG in der 43. Novelle zum GSVG, BGBl. I Nr. 2/2015 angelegt und trat mit 1. Jänner 2015 in Kraft. Ein Teil dieser Änderungen sollte mit 31. Dezember 2017 wieder außer Kraft treten, was eine entsprechende Fassung mit dem Inkrafttreten 1. Jänner 2018 nötig machte.

[34]

Wird in das Abfragefeld «Inkrafttretensdatum von» «01.01.2016» und in das Abfragefeld «bis» «01.01.2018» eingegeben, ergibt diese Suche ausschließlich jene Fassung, die am 1. Jänner 2018 in Kraft treten wird. Die aktuelle Version des § 44 GSVG wird nicht angezeigt, da sie nicht innerhalb des abgefragten Zeitraums in Kraft trat.

3.4.

Suche nach allen Fassungen eines Paragrafen ^

[35]
Alle Fassungen eines Paragrafen erhält man z.B. durch Nicht-Befüllen des Abfragefeldes «Fassung vom» oder bei der Suche «Suche nach zeitlichem Geltungsbereich» durch das «leer lassen» aller Abfragefelder.
[36]
Bei der Trefferliste dieser Suche sieht man auf den ersten Blick das Datum des Inkrafttretens der jeweiligen Fassungen. Eine Sortierung nach dem Inkrafttreten ist möglich. Es ist geplant, dass auch das Datum des Außerkrafttretens in der Trefferliste angezeigt werden und sortierbar sein wird.
[37]
Werden alle Dokumente dieser Trefferliste markiert (vgl. Funktion «Markierte Dokumente anzeigen»), erhält man den Text aller Paragrafenfassungen samt den dort angeführten zusätzlichen Informationen zum angezeigten Gesetzestext (vgl. Pkt. 4). Durch Zusammenschau der Rubriken «Inkrafttreten», «Außerkrafttreten», «Kundmachungsorgan – zuletzt geändert» und «Beachte» lassen sich alle Rechtslagen – auch von jedem Sicht(!)tag aus – händisch rekonstruieren.22

3.5.

Suche «Neu/geändert im RIS seit»23 ^

[38]
Hier kann nach jenen Dokumenten gesucht werden, die innerhalb eines vorgegebenen Zeitraumes (z.B. zwei Wochen) in die Dokumentation des Bundesrechts erstmals aufgenommen oder verändert wurden.

4.

Informationen zum angezeigten Gesetzestext ^

[39]

Vom angezeigten Paragrafendokument aus werden von der RIS-Redaktion in verschiedenen Rubriken zusätzliche Informationen zum Gesetzestext (Metadaten) geliefert, die auch unter dem Aspekt der Zeitschichten aufschlussreich sind.

[40]
Zentral sind die Rubriken «Inkrafttreten», «Außerkrafttreten», «Beachte» und «Anmerkung’24. Aber auch aus der Rubrik «Kundmachungsorgan» und aus dem Vergleich verschiedener Rubriken lässt sich einiges herauslesen.

4.1.

Rubrik «Inkrafttreten» ^

[41]
Hier wird der Beginn der Wirksamkeit der Stammfassung oder der letzten Änderung zu der vorliegenden Paragrafenfassung angegeben.
[42]
Zu beachten ist, dass beim «Inkrafttreten» nicht zwischen Bedingungs- und Rechtsfolgenbereich25 unterschieden wird. Fallen Bedingungs- und Rechtsfolgenbereich auseinander, wird dem Rechtsfolgenbereich der Vorzug gegeben.26 In der Praxis ist der Rechtsfolgenbereich nämlich jener, der für die juristische Arbeit interessiert: Nur in ihm besteht eine Rechtsgrundlage für juristisches Handeln (Entscheiden, Verfügen usw.). Hat der Rechtsfolgenbereich geendet (wodurch auch immer), ist das Gesetz nicht mehr anzuwenden.27
[43]

Ist bei bedingtem Inkrafttreten (z.B. wenn eine Verordnung ein Gesetz in Kraft treten lässt28) das Datum noch nicht bekannt, wird stattdessen das fiktive Inkrafttretensdatum «01.01.9000» verwendet (vgl. Pkt. 3.2.1. und FN 17).

4.2.

Rubrik «Außerkrafttreten» ^

[44]
Hier wird das Ende der Wirksamkeit der Stammfassung oder der letzten Änderung zu der vorliegenden Paragrafenfassung angegeben.
[45]
Zu beachten ist, dass materielle Derogationen im Text einer Rechtsvorschrift nicht berücksichtigt werden, sondern allenfalls in der Rubrik «Beachte» (Pkt. 4.5.) darauf hingewiesen wird.29
[46]
Wurde kein Wert eingetragen, dann ist dieses Dokument bis auf weiteres in Kraft. Es hat dann also (noch) kein bestimmtes Außerkrafttretensdatum.30 Ist ein Wert eingetragen, erkennt man daran auf einen Blick das Bestehen einer zukünftige Rechtslage.

4.3.

Vergleich Rubrik Inkrafttreten mit Rubrik Außerkrafttreten ^

[47]
Es gibt – selten, aber doch – Fälle, in denen Rechtsvorschriften existieren, die später erst gelten sollen, die dann aber noch vor ihrem vorgesehenen Inkrafttreten abgeändert werden. In ihrer ursprünglichen Fassung werden sie daher letztlich nie wirksam.31 Ist der Wert in der Rubrik «Inkrafttreten» größer als der Wert in der Rubrik «Außerkrafttreten», könnte so ein Fall vorliegen.
[48]
Wahrscheinlicher ist aber, dass durch eine weitere (spätere) Novelle in einem anderen Teil der betroffenen, zukünftigen Paragrafenfassung eine Änderung in einem anderen Teil des betroffenen Paragrafen erfolgt die früher als die erste Änderung oder gleichzeitig wirksam werden soll.
[49]
Beispiel: § 8 ASVG i.d.F. der Novelle «Budgetbegleitgesetz 2016», BGBl. I Nr. 144/2015: Diese Paragrafenfassung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft und mit 31. Dezember 2015 außer Kraft. Dieses auf den ersten Blick merkwürdige Wertepaar ergibt sich aus der Tatsache, dass nach der Novelle «Budgetbegleitgesetz 2016», in der 86. Novelle zum ASVG, BGBl. I Nr. 162/2015, ebenfalls mit Wirksamkeit 1. Jänner 2016 eine Änderung zu § 8 ASVG (in einem anderen Teil) angeordnet wurde. § 8 ASVG i.d.F. BGBl. I Nr. 162/2015 berücksichtigt beide Novellen, § 8 i.d.F. BGBl. I Nr. 144/2015 nur jene des «Budgetbegleitgesetz 2016». Mit Erstellung der Fassung § 8 ASVG i.d.F. BGBl. I Nr. 162/2015 wird die frühere Fassung § 8 i.d.F. BGBl. I Nr. 144/2015 außer Kraft gesetzt. Bei einer Stichtagssuche (Pkt. 3.2.) mit Stichtag «01.01.2016» erscheint die spätere Paragrafenfassung (§ 8 ASVG i.d.F. BGBl. I Nr. 162/2015).

4.4.

Rubrik «Kundmachungsorgan» – «zuletzt geändert durch» – Angabe der letzten Novelle ^

[50]
Die Information «zuletzt geändert durch» gibt jene Fundstelle des Kundmachungsorgans an, auf die sich die letzte inhaltliche Textänderung des Paragrafen bezieht. Die Angabe der Fundstelle der letzten Novelle bezieht auf die gesamte Novelle (nicht auf die jeweilige Ziffer der konkreten Novellierungsanordnung zu dem angezeigten Paragrafen, z.B. bei § 11 ASVG i.d.F. BGBl. I Nr. 162/2015 nicht «Art. 1 Teil 1 Z 5 BGBl. I Nr. 162/2015» sondern «BGBl. I Nr. 162/2015»).
[51]
Der Hinweis auf eine Gesetzblattnummer (z.B. BGBl-Nummer) ist in der HTML-Ansicht mit dem entsprechenden Dokument im RIS verlinkt, sofern das Dokument im Datenbestand des RIS enthalten ist. Diese Verlinkung ist jedoch nicht beim Aufruf eines Dokuments via Icon Word bzw. RTF verfügbar32.
[52]
Durch Öffnen dieses Links kommt man (nach nur drei Klicks) auf die Ansicht des Bundesgesetzblattes, in dem die Novelle kundgemacht worden ist und kann somit das Kundmachungsdatum, das der Rubrik «Ausgegeben am» zu entnehmen ist, eruieren (vgl. z.B. «Ausgegeben am 28. Dezember 2015»).

 

Hinweis auf Rückwirkung 

[53]

Ist der Wert der Rubrik «Ausgegeben am» größer als der Wert der Rubrik «Inkrafttreten», liegt jedenfalls ein rückwirkendes Inkrafttreten vor.

[54]

Auf den ersten Blick kann ein Vergleich der Jahreszahl der Fundstelle des Kundmachungsorgans mit dem Datum des Inkrafttretens der angezeigten Paragrafenfassung vorgenommen werden und so zur ersten Vermutung zum Vorliegen einer Rückwirkung führen.

4.5.

Rubrik «Beachte» ^

[55]
In dieser Rubrik wird über spezielle Inkrafttretens- oder Außerkrafttretensbestimmungen, Bezugszeiträume und eventuell über materielle Derogation informiert.33
[56]
Hinweise zu Bezugszeiträumen werden nur aufgenommen, wenn der Beginn des Bezugszeitraums nicht mit dem Datum des Inkrafttretens übereinstimmt.
[57]

 

Beispiel: § 225 ASVG i.d.F. BGBl. I Nr. 83/200934

[58]
In Art. 1 Z 32 der Novelle «2. Sozialrechts-Änderungsgesetz 2009», BGBl. I Nr. 83/2009, wurde § 225 ASVG neu gefasst («32. § 225 Abs. 1 Z 1 lautet: ‹…› »).
[59]
In der Schlussbestimmung dieser Novelle, § 644 i.d.F. BGBl. I Nr. 83/2009, ist in Abs. 1 Z 1 geregelt, dass § 225 Absatz 1 Ziffer 1 mit 1. August 2009 in Kraft tritt. – Gäbe es nur diese Regelung, wäre Bedingungs- und Rechtsfolgenbereich die Zeit ab 1. August 2009.
[60]
In Absatz 3 des § 644 ASVG gibt es aber eine zusätzliche Regelung zum Geltungsbereich der Novellierungsanordnung zu § 225 Abs. 1 Z 1 ASVG und zwar zum Bedingungsbereich: § 225 Absatz 1 Ziffer 1 in der Fassung der 69. Novelle zum ASVG ist (erst) auf Sachverhalte anzuwenden, die sich ab dem Beitragszeitraum 1. August 2004 verwirklicht haben.
[61]
Der Bedingungsbereich des in § 225 Absatz 1 Ziffer 1 i.d.F. BGBl. I Nr. 83/2009 beginnt also (rückwirkend)35 mit 1. August 2004 zu laufen, der Rechtsfolgenbereich mit 1. August 2009.
[62]
Im RIS wurde auf den Beginn des Rechtsfolgenbereichs abgestellt. § 225 ASVG i.d.F. BGBl. I Nr. 83/2009 wurde daher «technisch» mit 1. August 2009 in Kraft gesetzt. Dieses Datum ist somit relevant bei einer Stichtags-Suche (vgl. Pkt. 3.2.) nach § 225 ASVG.
[63]
Auf den Beginn des Bedingungsbereiches wurde in der Rubrik «Beachte» hingewiesen:
  • «Beachte: Abs. 1 Z 1 ist erstmals für Beitragszeiträume ab 1. August 2004 anzuwenden (§ 644 Abs. 3)».

4.6.

 Rubrik «Anmerkung»36 ^

[64]

Hier werden allfällige Übergangsbestimmungen oder die Berücksichtigung von Berichtigungen vermerkt. Beim «§ 0-Dokument» wird in dieser Rubrik auf einen allfälligen Erfassungsstichtag hingewiesen (vgl. Pkt. 2.).

 

Beispiel: § 624 ASVG i.d.F. BGBl. I Nr. 71/2005

[65]
Der Bundeskanzler hat am 5. Oktober 2005 im BGBl. I Nr. 108/2005 in der Ziffer 3 folgende Berichtigung verlautbart:

 

«3. Sozialrechts-Änderungsgesetz 2005 – SRÄG 2005, BGBl. I Nr. 71: Im Artikel 1 (Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) lautet es in Z 29 statt «BGBl. I Nr. xx/2005» richtig «BGBl. I Nr. 71/2005»
[66]

Das RIS hatte in seiner Dokumentation zu dieser Berichtigung keine neue Fassung angelegt sondern in der aktuelle Fassung «BGBl. I Nr. 71/2005» die Berichtigung durchgeführt und in der Rubrik «Anmerkung» folgendes vermerkt:

 

«Die Berichtigung der Verlautbarung (VFB), BGBl. I Nr. 108/2005, wurde berücksichtigt.»

4.7.

Rubrik «Zuletzt aktualisiert am»37 ^

[67]
Hier ist das Datum angegeben, an dem das Dokument im RIS zuletzt aktualisiert wurde.

5.

Erweiterung des RIS um die Sichttagsfunktionalität? ^

[68]
Die Sichttagssuche ermöglicht die Suche nach Rechtslagen aus Sicht früherer oder späterer Zeitpunkte als heute (vgl. Pkt. 3.1.), was bei Rechtsgebieten, die sich häufig (auch) rückwirkend ändern, ein großer Vorteil sein kann, z.B. bei Beurteilung von Haftungsfragen (vgl. ab wann konnte die Rechtslage einer rückwirkend in Kraft getretenen Novelle überhaupt bekannt sein).38
[69]
Für die technische Aufbereitung einer Sichttagssuche (flexibel wählbarer Sichttag) benötigt man den Tag der Kundmachung der Stammfassung oder der Novelle im Bundesgesetzblatt.
[70]

Würde das RIS bei den RIS-Rechtsvorschriftendokumenten das Datum der Kundmachung miterfassen (bzw. eventuell bei bestimmten Gesetzen auch rückerfassen), wäre eine noch präzise Abgrenzung der Zeitschichten als bisher möglich.

 

Beispiel: Welche Fassung des § 8 ASVG hat am 1. Jänner 2014 gegolten?39

[71]
§ 8 ASVG wurde40 in vier verschiedenen Novellen jeweils mit 1. Jänner 2014 geändert:
[72]
Es gibt also nicht eine, sondern vier Paragrafenfassungen des § 8 ASVG mit dem Inkrafttreten 1. Jänner 2014, die auch alle im RIS dokumentiert und über die Suche nach dem Inkraft- und Außerkrafttreten von Änderungen (vgl. Pkt.3.1.) leicht zu finden sind.41
[73]

Bei der Frage «Welche Fassung des § 8 ASVG hat am 1. Jänner 2014 gegolten?» macht es nun aber einen Unterschied, von welchem Tag aus § 8 ASVG in der Fassung des 1. Jänner 2014 (Stichtag: 1. Jänner 2014) gesucht wird. Denn in der Zeit von 1. Jänner 2014 bis 12. Juni 2014 galt eine Paragrafenfassung, die nur die Änderungen der ersten drei Novellen enthielt. Ab 12. Juni 2014 gilt eine Paragrafenfassung, die die Änderungen aller vier Novellen enthält.

  • Wird z.B. aus Sicht des «1. Jänner 2014» (Sichttag 1. Jänner 2014) gesucht, ist in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage (Paragrafenfassung) nur jene Änderung enthalten, die in den ersten drei Novellen angeordnet wurde. Das wäre die Fassung «BGBl. I Nr. 138/2013».
  • Wird hingegen aus Sicht des «12. Juni 2014» (Sichttag 12. Juni 2014) gesucht, ist in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage (Paragrafenfassung) die Änderung aller vier Novellen enthalten. Das wäre die Fassung «BGBl. I Nr. 40/2014».
[74]
Sucht man im RIS nach § 8 ASVG in der Fassung vom 1. Jänner 2014, ist der Sichttag (nicht frei wählbar und daher) «heute» und es wird (richtigerweise) § 8 ASVG in der Fassung «BGBl. I Nr. 40/2014» ausgegeben.
[75]
Die Suche nach der Rechtslage in der Zeit von 1. Jänner 2014 bis 12. Juni 2014 aus Sicht jenes Zeitpunkts, an dem die letzte Novelle noch nicht kundgemacht war, ist anhand der Suchmaske der Applikationen «Bundesrecht konsolidiert» nicht möglich.42

6.

Schlussbemerkung ^

[76]
Das Rechtsinformationssystem des Bundes ist in seiner Art einzigartig – auch wenn es für Juristinnen und Juristen (und sonstige Rechtsinteressierte) in Österreich vielleicht mittlerweile allzu selbstverständlich geworden ist. Das RIS setzt(e) Maßstäbe in der Rechtsinformation. Gäbe es dieses System nicht, man müsste es erfinden – und das ist ein zweifellos vermessener Ansatz, bedenkt man von welch´ solider Basis ausgehend seit nunmehr 20 Jahren laufend Verbesserungen, Ergänzungen und Erweiterungen vorgenommen wurden!
[77]
Es ist daher kein Zufall, dass der 20. Geburtstag des RIS mit dem 20 jährigen Jubiläum dieses größten Rechtsinformatik-Symposions in Österreich zusammenfällt – und passt hervorragend zum heurigen Generalthema «communities der Rechtsinformatik», hat sich doch rund um das und ausgehend vom RIS eine solche gebildet.
[78]
Wissend dass eine der größten Stärken des RIS gerade in seiner Entwicklungs- und Erweiterungsfähigkeit und der Bereitschaft dazu liegt, dürfen dabei auch einige bescheidene Anregungen für solche möglichen Weiterentwicklungen gegeben werden, in der Hoffnung dass diese wohlwollend aufgenommen werden:
[79]
Überlegenswert scheint uns zunächst jedenfalls die Erfassung und Einfügung einer neuen Kategorie «Tag der Kundmachung», um so einen wertvollen Informationsgewinn gerade in komplexen und novellierungs-«anfälligen» Rechtsbereichen zu erzielen. Dies würde dem Anspruch des Rechts und der Rechtsdokumentation nach möglichst großer bzw. noch größerer Klarheit und Eindeutigkeit entsprechen.
[80]
Überlegenswert scheint überdies ein Überdenken der Strukturierung der zahlreichen (überaus hilfreichen) Metadaten und die Zusammenführung etwa der Informationen aus den Kategorien «Beachte» und «Anmerkung».

7.

Literatur ^

Beate Glück, Konsolidierung von Rechtsvorschriften. Über den buchstäblichen und den lesbaren Text von Gesetzen, Verlag ÖGB, Wien 2016.

Beate Glück/Martin Zach, SozDok – Die Datenbank des österreichischen Sozialversicherungsrechts – mit der «point in time»-Funktion, jusIT 2011/72, S. 147–152.

Beate Glück/Martin Zach, Wenn eine Verordnung ein Gesetz in Kraft treten lässt – eine untypische Inkrafttretensregelung aus der Praxis der Rechtsdokumentation, in: Erich Schweighofer/Anton Geist/Ines Staufer (Hrsg.), Globale Sicherheit und proaktiver Staat – Die Rolle der Rechtsinformatik: Tagungsband des 13. Internationalen Rechtsinformatik Symposions IRIS 2010, OCG, Wien 2010, S. 289–294.

Karl Irresberger, Konsolidierung des Bundesrechts: die rechtliche Sicht, in: Kärntner Verwaltungsakademie (Hrsg.), Klagenfurter Legistik-Gespräche 2008, Bildungsprotokolle Band 17, K-Verlag, Klagenfurt 2009, S. 15–32.

Alexander Konzelmann, Rezension zu Beate Glück, Konsolidierung von Rechtsvorschriften, JurPC Web-Dok. 112/2016, Abs. 2–3.

Martin Schimak, Die «Zeitschichten» der Rechtsvorschriften; Abschlussarbeit des Universitätslehrganges für Informationsrecht und Rechtsinformation an der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien, September 2000, https://www.avsv.at/avi/hilfe/hilfe.xhtml?themaId=ALLGEMEIN (aufgerufen: 31. Augsut 2015).

Erich Schweighofer/Anton Geist, Konsolidierung von Rechtsvorschriften im internationalen Vergleich, in: Beate Glück/Friedrich Lachmayer/Günther Schefbeck/Erich Schweighofer (Hrsg.), Elektronische Schnittstellen in der Staatsorganisation – Festschrift für Josef Souhrada, OCG, Wien 2015, S. 211–221

Elisabeth Staudegger, Das «§ 0-Dokument» im RIS, jusIT 2009/16, S. 32–36.

Helmut Weichsel, RIS-News 2015, jusIT 2015/51, S. 124–126.

Helmut Weichsel, Die Dokumentenerfassung für das Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) , in: Beate Glück/Friedrich Lachmayer/Günther Schefbeck/Erich Schweighofer (Hrsg.), Elektronische Schnittstellen in der Staatsorganisation – Festschrift für Josef Souhrada, OCG, Wien 2015, S. 253–260.

Ewald Wiederin, Die Zeitbezogenheit der Sozialversicherungsgesetze – Bestandsaufnahme und künftige Gestaltung, in: BMAGS (Hrsg.), ASVG – Neue Wege für die Rechtsetzung, Verlag Österreich, Wien 1999, S. 85–177.

  1. 1 Weichsel, in: FS Souhrada 2015, S. 253.
  2. 2 https://www.ris.bka.gv.at/Bundesrecht/.
  3. 3 https://www.ris.bka.gv.at/Land/. Unter dieser Adresse gelangt man zu einer Übersichtsliste, in deren Rubrik «Landesrecht in konsolidierter Fassung» ein Link auf die Suchmaske des jeweiligen Landesrechts gelegt ist, https://www.ris.bka.gv.at/Lr-Niederoesterreich/.
  4. 4 RIS-Abfragehandbuch-Bundesrecht konsolidiert, https://www.ris.bka.gv.at/RisInfo/HandbuchBundesnormen.pdf, S. 1.
  5. 5 Konzelmann 2016, Abs. 2–3.
  6. 6  Schimak 2000.
  7. 7  Zur Regelungstechnik bei Novellen hinsichtlich der Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen http://www.bka.gv.at/site/cob__1644/3513/default.aspx (aufgerufen: 31. August 2015), Richtlinien 41, 52, 65 bis 67, 75 und 121 sowie insbesondere auch das begleitende Rundschreiben des BKA-Verfassungsdienstes vom 12. Dezember 1991, GZ 602.271/11-V/2/91, zur Gestaltung der Regelung des zeitlichen Geltungsbereiches der Legistischen Richtlinien 1990.
  8. 8  Gibt es keine ausdrücklichen Regelungen in der Novelle, greift das Inkrafttreten durch eine allgemeine verfassungsrechtliche Anordnung. So z.B. für Bundesgesetze: Art. 49 Abs. 1 B-VG, §§ 3, 11 BGBlG.
  9. 9 Die Dokumentationseinheit ist nicht die vollständige Rechtsvorschrift, sondern nur das jeweilige Dokument, also der Paragraf, der Artikel oder die Anlage, RIS-Abfragehandbuch-Bundesrecht (Fn. 4), S. 25. Zum Begriff der Dokumentationseinheit, Glück 2016, S. 39 ff.
  10. 10 Z.B. Aufhebung einer Bestimmung durch den Verfassungsgerichtshof.
  11. 11 Im Bereich des konsolidierten Sozialversicherungsrechts kann es gelegentlich auch Fassungen geben, die nicht auf gesetzlichen Änderungen im Gesetzestext beruhen. In zahlreichen sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften sind nämlich «feste Beträge» genannt, die Jahr für Jahr (meist) im Verordnungsweg geändert werden wie z.B. die Höhe der Rezeptgebühr in § 136 Abs. 3 ASVG. Glück 2016, S. 108 ff. Im RIS wurde bis zum Jahr 2017 immer, wenn es im Bereich dieser sogenannten veränderlichen Werte eine Änderung gab, eine neue Paragrafenfassung, die den aktuellen Wert enthielt, angelegt. Ab 2017 wird in so einem Fall keine neue Fassung mehr angelegt, sondern eine Anmerkung mit den aktuellen Werten in die bestehende Fassung eingefügt.
  12. 12 In diesem Fall wird die Berichtigung in der berichtigten Fassung berücksichtigt und dieser Vorgang in der Rubrik «Anmerkung» (vgl. Pkt. 4.6.) dokumentiert.
  13. 13 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz.
  14. 14 Um zum «§ 0-Dokument» zu gelangen, ist in der Suchmaske «Bundesrecht konsolidiert» beim Feld «Titel, Abkürzung» der Titel der Rechtsvorschrift und beim Feld «Paragraf von» das Zeichen «0» einzugeben. – Siehe auch «§ 0-Dokument» Staudegger 2009, S. 32, sowie RIS-Abfragehandbuch-Bundesrecht (Fn. 4), S. 8.
  15. 15 Die Rubrik «Anmerkung» befindet sich – im Gegensatz zur Rubrik «Beachte» oft erst sehr weit unten im RIS-Dokument.
  16. 16 RIS-Abfragehandbuch-Bundesrecht (Fn. 4), S. 11.
  17. 17 Das fiktive In- (bzw. Außerkrafttretensdatum) wurde vor rund drei Jahren für den gesamten Dokumentationsstand eingeführt. Davor wurden die jeweiligen Werte des Außerkrafttretens (bei der Vorfassung) und des Inkrafttretens (bei der neuen Fassung) nicht ausgefüllt.
  18. 18 https://www.ris.bka.gv.at/Bundesrecht/.
  19. 19 RIS-Abfragehandbuch-Bundesrecht (Fn. 4), S. 12.
  20. 20 Weichsel 2015, S. 126.
  21. 21 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz.
  22. 22 Ein Beispiel dazu in Glück/Zach 2011, 151–152.
  23. 23 RIS-Abfragehandbuch-Bundesrecht (Fn. 4), S. 12.
  24. 24 Die Rubrik «Anmerkung» ist nur bei der HTML-Ansicht eines Paragrafendokuments sichtbar.
  25. 25  Zum Begriff Bedingungs- und Rechtsfolgenbereich vgl. Wiederin 1999, S. 90–92.
  26. 26 Es wird aber auf diesen Umstand in der Rubrik «Beachte» hingewiesen (vgl. Pkt. 4.5.).
  27. 27 Glück 2016, S. 32.
  28. 28 Zu diesem Beispiel des bedingtem Inkrafttretens vgl. auch Glück/Zach 2010, S. 90 ff.
  29. 29 Irresberger 2009, S. 25.
  30. 30 RIS-Abfragehandbuch-Bundesrecht (Fn. 4), S. 20.
  31. 31 Schweighofer/Geist, in: FS Souhrada 2015, S. 215.
  32. 32 RIS-Abfragehandbuch-Bundesrecht (Fn. 4), S. 18.
  33. 33 RIS-Abfragehandbuch-Bundesrecht (Fn. 4), S. 21.
  34. 34 Glück 2016, S. 90 ff.
  35. 35 BGBl. I Nr. 83/2009 wurde am 18. August 2009 kundgemacht.
  36. 36 RIS-Abfragehandbuch-Bundesrecht (Fn. 4), S. 23.
  37. 37 RIS-Abfragehandbuch-Bundesrecht (Fn. 4), S. 24.
  38. 38 Glück 2016, S. 104.
  39. 39 Glück 2016, S. 105 ff.
  40. 40 Stand 30. Dezember 2016.
  41. 41 Es ist das Feld «Suche nach zeitlichem Geltungsbereich» anzuklicken und das Abfragefeld «Inkrafttretensdatum von» mit dem Wert «01.01.2014» zu befüllen und Suche starten.
  42. 42 Es kann allerdings eine Liste aller Fassungen z.B. des § 8 ASVG erstellt werden. Für diese Liste ist nach § 8 ASVG ohne Befüllung des Feldes «Fassung vom» zu suchen. Das Ergebnis dieser Suche ist eine Trefferliste aller Fassungen des § 8 ASVG, die auch anzeigt, wann diese Fassungen in Kraft treten. Es sind dann alle Treffer mit dem Inkrafttreten «01.01.2014» zu markieren und danach ist die Funktion «Markierte Dokumente anzeigen» zu wählen. Aus dem dann präsentierten Dokument, das den Volltext der markierten Fassungen samt (u.a.) der jeweiligen Fundstelle enthält, kann auf den Kundmachungstag der jeweiligen Fassung geschlossen werden.