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IT-Systeme seien mindestens ebenso schutzwürdig wie das Hausrecht und wie das ausschließliche Benutzungsrecht an Fahrzeugen. Derzeit seien sogar Fahrräder besser geschützt als Computer mit höchstpersönlichen Daten. Die Gefahr für die Allgemeinheit, die von unbefugt genutzten informationstechnischen Systemen ausgeht, sei hoch. Es sei daher die Aufgabe auch des Strafrechts, den lückenlosen Schutz des bedeutsamen Grundrechts auf die Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme sicherzustellen.
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Zurzeit geht man davon aus, so der Entwurf, dass bis zu 40% aller internetfähigen informationstechnischen Systeme in Deutschland mit Schadsoftware verseucht sind und damit potentielle Bots, also durch Dritte unerkannt fernsteuerbaren Computer, darstellen. Die Gefahren von Botnetzen lägen aber nicht nur in ihrem möglichen Einsatz zur Durchführung von Internet-Angriffen. Sie stellten gleichzeitig eine der wichtigsten Täterinfrastrukturen im Bereich der Cyberkriminalität dar. Sie würden genutzt zum Versenden von Spam-Emails, zur Begehung von Betrug im Onlinebanking oder zur Verschleierung des Standortes von Servern mit kriminellen Inhalten.
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Zudem fänden gezielte Cyberangriffe auf mit dem Internet verbundene Kritische Infrastrukturen, also Einrichtungen wie große Industrieanlagen, Elektrizitätswerke, Staudämme, Anlagen der Wasserversorgung oder Telekommunikationsanlagen, statt, die diese beschädigen, empfindlich stören oder unbrauchbar machen sollen. Die bekanntesten Fälle in jüngster Zeit waren die Internet-Angriffe auf den Deutschen Bundestag in 2015, auf ein deutsches Stahlwerk in 2014, bei dem ein Hochofen beschädigt wurde, sowie die Attacken auf den französischen Sender TV5 und die belgische Zeitung Le Soir in 2015. Die letzten beiden Begebenheiten zeigten, dass sich auch Terroristen dieses Mittels bedienen.
Quelle: Medienmitteilung des Bundestags Nr. 551028 vom 19. April 2018