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Speicherung und Aufbewahrung von Randdaten der Telekommunikation zulässig

  • Author: Jurius
  • Category: News
  • Region: Switzerland
  • Field of law: Telecommunications law
  • Citation: Jurius, Speicherung und Aufbewahrung von Randdaten der Telekommunikation zulässig, in: Jusletter IT 24 May 2018
BGer – The Federal Supreme Court dismisses the complaint of six private persons regarding the saving and storing of telecommunication's peripheral data as it has happened under the Federal Mail and Telecommunications Monitoring Act that was in force until 1 March 2018. The interference with the concerned persons´ basic rights was proportionate. (Judgement 1C_598/2016) (ah)
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Art. 15 Abs. 3 des bis zum 1. März 2018 geltenden Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (aBÜPF) verpflichtete die Fernmeldedienstanbieter, die für die Teilnehmeridentifikation notwendigen Daten sowie die Verkehrs- und Rechnungsdaten ihrer Kunden zu speichern und während sechs Monaten aufzubewahren. Das neue BÜPF führt diese Regelung fort. Aus diesen sogenannten Randdaten geht hervor, mit wem, wann, wie lange und von wo aus eine Person eine Telekommunikationsverbindung hatte. Sechs Privatpersonen gelangten 2014 an den Dienst Überwachung Post- und Fernmeldeverkehr und verlangten im Wesentlichen, die jeweiligen Anbieter von Fernmeldediensten anzuweisen, ihre Daten zu löschen und die Speicherung ihrer Randdaten in Zukunft zu unterlassen. Der Dienst wies die Gesuche ab. Das Bundesverwaltungsgericht kam 2016 zum Schluss, dass die Speicherung und Aufbewahrung der Randdaten gemäss Art. 15 Abs. 3 aBÜPF die Grundrechte der Betroffenen nicht in unzulässiger Weise verletzen würden.

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Das Bundesgericht weist die Beschwerde der sechs Privatpersonen gegen diesen Entscheid ab. Die Speicherung und die Aufbewahrung von Randdaten stellen einen Eingriff in die Grundrechte der Betroffenen dar, insbesondere in das Recht auf Achtung des Privatlebens, das den Anspruch auf informationelle Selbstbestimmung miteinschliesst. Die Intensität dieses Grundrechtseingriffs ist allerdings zu relativieren: die gespeicherten Daten betreffen nicht den Inhalt der Kommunikation und werden von den Fernmeldeunternehmen weder gesichtet noch miteinander verknüpft; für einen Zugriff der Strafverfolgungsbehörden müssen die qualifizierten gesetzlichen Voraussetzung der Strafprozessordnung erfüllt sein. Art. 15 Abs. 3 aBÜPF bildete für die Randdatenspeicherung eine hinreichende gesetzliche Grundlage. Die Einschränkung der Grundrechte der Betroffenen durch die Randdatenspeicherung und -aufbewahrung ist als verhältnismässig zu erachten. Sie dient der Aufklärung von Straftaten und bezweckt darüber hinaus die Unterstützung der zuständigen Behörden bei der Suche und Rettung vermisster Personen, womit ein gewichtiges öffentliches Interesse vorliegt. Der Gesetzgeber hat sich ausdrücklich für das System einer umfassenden und anlasslosen Speicherung und Aufbewahrung der Randdaten ausgesprochen und diesen Entscheid auch im Rahmen der Totalrevision des BÜPF bestätigt. Weiter sehen die datenschutzrechtlichen Bestimmungen der Schweiz zahlreiche wirksame und angemessene Garantien zum Schutz vor Missbrauch und behördlicher Willkür vor. Unter diesen Rahmenbedingungen ist auch die sechsmonatige Aufbewahrungsdauer nicht unverhältnismässig. Damit gelangt das Bundesgericht zu einer anderen Beurteilung der Vorratsdatenspeicherung als der Gerichtshof der Europäischen Union für das Unionsrecht.

Urteil des Bundesgerichts 1C_598/2016 vom 2. März 2018

Quelle: Medienmitteilung des Bundesgerichts Nr. 11.5.2/6_2018 vom 28. März 2018