1.
Die Novellierungspraxis in Österreich legt Konsolidierung nahe ^
In Österreich ist im Sinne eines «vollständigen Gesetzes» nur die erste Version einer Rechtsvorschrift, die sogenannte Stammfassung eines Gesetzes, leicht lesbar. Denn nur die Stammfassung wird in ihrem gesamten Text erlassen.
Bei Änderungsbedarf erlässt der Gesetzgeber eine neue Rechtsvorschrift – eine Novelle – deren Inhalt die «Änderung» der Stammfassung ist.1 Der Gesetzgeber schafft also nicht nach jeder Änderung eine neue Stammfassung.
1.1.
Novellenanordnung ^
Novellierungen von Gesetzen sind im Gesamtkontext des Gesetzes meistens nur Stückwerk und beziehen sich bloß auf einzelne Teile des Gesetzes, z.B. auf Sätze, Absätze und Paragrafen.
Ein lesbarer Text kann nur durch eine nachträgliche Einarbeitung der abändernden Bestimmungen in den Ausgangstext (Stammfassung oder zuletzt konsolidierter Gesetzestext) entstehen.2
1.2.
Stammfassung + Novellen = Konsolidierung ^
Das Produkt dieser Einarbeitung ist die Konsolidierung. Sie dient dazu, dass die geltende Rechtslage oder anders gesagt – der Wille des Gesetzgebers – umfassend ermittelt werden kann.
2.
«Plus 1»: Schaffung von Zusammenhang und Sinn ^
Der Novellentext als Fragment ist etwas völlig anderes als der lesbare und zusammenhängende Text eines Gesetzes. Die Konsolidierung schafft somit erst den Zusammenhang und den Sinn. Mit dem Zusammenfügen der Puzzlesteine der Novellierungsanordnungen der verschiedenen Novellen schafft der Akt der Konsolidierung die Voraussetzung des Verstehen-Könnens.3
Aber: An sich ist die Konsolidierung tatsächlich (definitionsgemäß) «nur» die Summe der Stammfassung und aller Novellen. Wenn eine konsolidierte Fassung mehr enthält, als sich aus der Stammfassung und den Novellen ergibt, ist das eben ein «Plus» gegenüber dem Ergebnis der Konsolidierung.
Wann also enthält eine Konsolidierung mehr als die Summe ihrer Novellen?
In einer Novelle wird nicht nur
- eine Änderung von z.B. Verhaltensvorschriften vorgenommen, sondern
- es werden gleichzeitig auch Regelungen über den zeitlichen Geltungsbereich dieser Änderung (In- und Außerkrafttretens- sowie Übergangsregelungen) getroffen. Diese Regelungen werden in die Novelle als «Schlussbestimmungen» integriert, indem dem Gesetz ein neuer Paragraf hinzugefügt wird (vgl. dazu die Legistischen Richtlinien 1990 5). 6
- Möglich ist auch, dass auch die Schlussbestimmungen selbst in einer späteren Novelle novelliert werden und sich dadurch das Inkrafttreten einer in einer früheren Novelle beschlossenen Änderung noch einmal verschiebt.
Beispiel:
- In der 32. ASVG7-Novelle wurde in Art. I Z 20, BGBl. Nr. 704/1976, mit 1. Januar 19778 ein neuer § 34a ASVG eingefügt.
- In der Novelle «Meldepflicht-ÄnderungsG» wurde § 34a ASVG in Art. 1 Z 6, BGBl. I Nr. 79/2015, dann mit 1. Januar 2017 aufgehoben. Das Aufhebungsdatum 1. Januar 2017 ergab sich aus der Schlussbestimmung § 689 Abs. 2 ASVG: «(2) Die §§ 34a […] treten mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.»
- In der Novelle «Sozialrechts-ÄnderungsG 2015» wurde dann in Art. 1 Teil 1 Z 22a, BGBl. I Nr. 162/2015, das Inkrafttreten der Aufhebung von 1. Januar 2017 auf 1. Januar 2018 verschoben: «22a. Im § 689 Abs. 2 und 4 wird die Jahreszahl ‹2016› jeweils durch die Jahreszahl ‹2017› ersetzt.»
Dieses Beispiel zeigt, dass Inkrafttretens-Regelungen durchaus komplex und nicht ohne weiteres nachvollziehbar sein können.
Zwar wäre es bei definitionsgemäßer Konsolidierung ausreichend, § 34a ASVG in den Gesamttext des ASVG einzufügen und später wieder herauszunehmen sowie § 689 ASVG in das ASVG einzufügen und dann entsprechend zu aktualisieren. Die Regelungen über das Inkrafttreten sind ja in der Regel dem ASVG selbst zu entnehmen.9
Praxis ist aber, dass der vorliegende Lesetext einer Konsolidierung einen zeitlichen Bezugspunkt angibt. Dieser kann sich auf den Stand der Novelle oder auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens beziehen.
3.1.
Abstellen auf einen Rechtsstand (Novelle) ^
Alle Novellen, die bis zu diesem Zeitpunkt im Bundesgesetzblatt kundgemacht wurden, werden in der Konsolidierung berücksichtigt.
Grundsätzlich wird keine Rücksicht darauf genommen, wann die einzelnen Teile der Novellen in Kraft treten. Es werden alle seit der letzten Gesetzesausgabe neu hinzugekommenen Änderungen in den Gesetzestext eingearbeitet.
Wirkt sich aber der Beginn oder das Ende des zeitlichen Geltungsbereiches bestimmter neu erlassener, «aufgehobener» oder «geänderter» Rechtsvorschriften erst nach dem Rechtsstand aus, wird im Text in der Regel die Rechtsvorschrift zweimal – in der Fassung vor und nach der Änderung der letzten Novelle – mit einem entsprechenden Hinweis (z.B. «in der ab 1. Jänner 2018 geltenden Fassung») präsentiert.10
3.2.
Abstellen auf das Inkrafttreten (Stichtag) ^
Eine Konsolidierung eines Gesetzes kann sich aber auch auf einen bestimmten Tag, an dem das Gesetz anwendbar sein soll, beziehen.
So können beispielsweise in der Teilapplikation «Bundesrecht konsolidiert» des Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS)11 von jedem beliebigen angezeigten Paragrafendokument aus – durch Auswahl der Funktion
- «Gesamte Rechtsvorschrift zum heutigen Tag anzeigen» bzw.
- «Gesamte Rechtsvorschrift zu einem Stichtag anzeigen»
alle Paragrafen, Anlagen usw., die Teile dieser Rechtsvorschrift sind, zum Stand eines bestimmten Datums (das auch in der Zukunft oder in der Vergangenheit liegen kann) in einem Dokument dargestellt werden.12
3.3.
Alte Rechtslagen ^
Bei der Dokumentation von Konsolidierung ist von besonderer Bedeutung, dass auch alte Rechtslagen reproduzierbar bleiben müssen. Und das vor allem bei Materien wie z.B. dem Sozialversicherungsrecht, die sehr vielfältige Regelungen des Inkrafttretens haben. Das lässt das Bedürfnis nach computergestützter transparenter Dokumentation wie dem RIS13, der Findok14 und der SozDok15 leicht erklären.16
4.
«Plus 3»: Interpretationsvorgänge bei missglückten Novellierungsanordnungen – rechtstechnische Erläuterungen ^
Über die reine Konsolidierung hinaus können erläuternde Elemente in den Lesetext Eingang finden. Solche grundlegenden Zusatzinformationen zum Gesetzestext kann es geben, wenn z.B.
- der «reine Gesetzestext» zu Irrtümern führen kann,
- eine Umsetzung der Novellierungsanordnung nicht möglich ist oder auch
- rein zum besseren Verständnis des Gesetzestextes im Sinne der Lesbarkeit.
Im Folgenden werden einige Fallgruppen von Novellierungsanordnungen gezeigt, die in der Teilapplikation «Bundesrecht konsolidiert» des Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) zu rechtstechnischen Erläuterungen geführt haben.17 In der rechtstechnischen Erläuterung wird der Konsolidierungsakt selbst thematisiert und ausgewiesen.
4.1.
Mangelhafte Angabe der zu novellierenden Gesetzesstelle ^
Im Gesetzestext des § 91 ASVG i.d.F. BGBl. I Nr. 52/2011 steht in kursiver Schrift (i.G.z. normaler Schrift, die den beschlossenen Gesetzestext kennzeichnet):
«(Anm.: Gem. Art. 1 Z 10 des SRÄG 2010, BGBl. I Nr. 62/2010, entfällt Abs. 1 zweiter Satz. Gemeint ist der letzte Satz, vgl. dazu die Textgegenüberstellung in den Parlamentarischen Materialien S. 4)»
Es wurden der zweite und der letzte Satz im Lesetext belassen. Beide Sätze wurden in eine eckige Klammer gesetzt. In der rechtstechnischen Erläuterung wurde auf die Fundstelle des Bundesgesetzblattes und die Textgegenüberstellung ein Link auf die entsprechenden Dokumente im RIS gelegt.
4.2.
Doppelte Vergabe einer Paragrafennummer ^
Ausgangspunkt ist das RIS-Dokument «§ 667 ASVG i.d.F. BGBl. I Nr. 89/2012» in der HTML-Ansicht:
In der Rubrik «Anmerkung», die
- bei Aufruf des Paragraf in dem Format HTML (Website)18 sichtbar ist und die dort
- nach dem Gesetzestext platziert ist,
steht: «§ 667 wurde mit Novelle BGBl. I Nr. 89/2012 ein zweites Mal vergeben.»
4.3.
Zwei gleichlautende Novellierungsanordnungen ^
In § 102 GSVG i.d.F. BGBl. I Nr. 162/2015 (in der HTML-Ansicht) steht in der Rubrik «Anmerkung»:
«Die Novellierungsanordnung in Art. 4 Z 6 der Novelle BGBl. I Nr. 103/2001 konnte nicht durchgeführt werden, da die gleiche Anordnung bereits mit BGBl. I Nr. 100/2001 erfolgte.»
4.4.1.
Ausgangslage ^
In Art. I Z 61 der Novelle BGBl. I Nr. 82/2003 steht folgende Novellierungsanordnung:
« 61. Im gesamten Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215 in der Fassung BGBl. I Nr. 156/2002, wird die Bezeichnung ‹Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft› durch die Wortfolge ‹Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft› ersetzt.»
Die Überschrift des § 100 Wasserrechtsgesetz 195919, in die diese Anordnung einzuarbeiten wäre, lautet: «Zuständigkeit des Bundesministers (!) für Land- und Forstwirtschaft.»
Der konsolidierte Gesetzestext lautet im RIS: «Zuständigkeit des Bundesministers (!) für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.» Es wurde also bei der Konsolidierung entgegen der (buchstabengetreuen) Anordnung die richtige grammatikalische Form gewählt.
4.4.2.
Rechtstechnische Erläuterung ^
In § 100 Wasserrechtsgesetz 1959 i.d.F. BGBl. I Nr. 98/2013 (in der HTML-Ansicht) steht in der Rubrik «Anmerkung»:
«Art. I Z 61 der Novelle BGBl. I Nr. 82/2003 wurde in der grammatikalisch richtigen Form eingearbeitet.»
4.5.
Offenlegung einer nicht erfolgten Einarbeitung ^
§ 16 AZHG20 i.d.F. BGBl. I Nr. 120/2012 (in der HTML-Ansicht) steht in der Rubrik «Anmerkung»:
«Die Novellierungsanweisung Art. 13 Z 9, BGBl. I Nr. 140/2011 lautet: ‹In § 16 Abs. 4 wird die Wortfolge ‹Ehegatten und Kinder› durch die Wortfolge ‹Ehegattinnen oder Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner sowie Verwandte in auf- oder absteigender Linie› ersetzt.›. Diese Anordnung konnte nicht eingearbeitet werden.»
Da die Rubrik «Anmerkung» direkt unter dem Gesetzestext steht, erschließt sich die Unmöglichkeit der Einarbeitung durch das Lesen des Gesetzestextes der Vorfassung21. Die Vorfassung enthält keine Wortfolge «Ehegatten und Kinder».
5.
Fließende Grenze zwischen rechtstechnischer Erläuterung und Kommentar ^
Ergänzende Kommentare zu missverständlichen Gesetzestexten sind nicht Aufgabe der Konsolidierung. Die im Zuge der Konsolidierung aufkommenden Zweifelsfragen sind grundsätzlich nicht im Zuge der Konsolidierung zu entscheiden, wobei es sehr wohl Aufgabe einer ernsthaften Konsolidierungsbestrebung sein kann, diese Zweifelsfragen (oder auch sonst weiterführende Hinweise) dem konsolidierten Gesetzestext zur Seite zu stellen.
6.
Mögliches «Plus»: Hinweis auf abweichende Regelungen? ^
Keine gängige Praxis der Konsolidierung ist ein Hinweis auf eventuelle abweichende Regelungen in einer anderen Rechtsvorschrift, als die, die gerade konsolidiert wird (materielle Derogation, Anwendungsvorrang) sowie bei aufhebenden Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) einen Hinweis auf den Anlassfall (auf welches Verfahren eine Bestimmung trotz aufhebenden VfGH-Erkenntnis noch weiterhin anzuwenden ist).22
Wird die Konsolidierung als Durchführung von Novellierungsanordnungen definiert, so entziehen sich ihr all jene Teile einer Novelle, die nicht als Novellierungsanordnungen formuliert sind.
Bei der Interpretation eines Gesetzes ist man aber oft gut beraten, jene Teile einer Novelle nicht ganz außer Acht zu lassen, die nicht in die konsolidierte Fassung eingehen wollen und sollen, die also sozusagen von vorne herein nur «dienende Funktion» haben:
- Titel einer Novelle,
- Promulgationsklausel,
- Einleitungssatz,
- Novellierungsanordnungen und
- selbstständige Novellenartikel
sind Konstruktionselemente einer Novelle, die nicht permanentes Recht werden sollen, aber doch bisweilen für dessen Erkenntnis bedeutsam sind. Sie sind in dieser Hinsicht den Gesetzesmaterialien ähnlich.
7.1.
Titel ^
So gibt z.B. der Titel des Gesetzes «Bundesgesetz, mit dem zur Linderung der Inflationsfolgen bei den Wohnkosten das Richtwertgesetz geändert wird (Mietrechtliches Inflationslinderungsgesetz – MILG), BGBl. I Nr. 50/2008» schon im Titel seinen Zweck an.
7.2.
Promulgationsklausel ^
Bei Verordnungen wird in der Promulgationsklausel angegeben, auf welche Gesetzesbestimmungen die Verordnung gestützt ist: «Auf Grund der §§ [...] des Bundesgesetzes über [...] wird verordnet:».
Auf welche Gesetzesbestimmungen eine Verordnung zufolge ihrer Promulgationsklausel gestützt ist, ist vielfach für die präzise Bestimmung ihres Anwendungsbereiches erheblich und kann weitere wertvolle Hinweise für die Auslegung des Verordnungstextes geben; sie erleichtert überdies die Beurteilung ihrer Gesetzmäßigkeit wie auch ihrer Geltung (die z.B. bei Wegfall der gesetzlichen Grundlage nicht mehr anzunehmen ist).
7.3.
Selbstständige Novellenartikel ^
Ein konsolidiertes Gesetz kann in diesem Punkt nicht die geltende Rechtslage umfassend ermitteln und darstellen. Die Ersteller der Konsolidierung können allerdings zusätzliche – nicht zum Gesetzestext gehörende Textelemente (Hinweise in Form einer rechtstechnischen Erläuterung) – vorsehen.
Entsprechend den Vorgaben der Legistischen Richtlinien 199027 enthalten die geltenden Rechtsvorschriften (mittlerweile) regelmäßig Schlussparagrafen mit einer Anzahl von Absätzen. Jeder dieser Absätze lässt eine Reihe – durch eine bestimmte Novelle eingefügter oder neu gefasster – Bestimmungen in Kraft und bestimmte bisherige Bestimmungen außer Kraft treten.
Im Idealfall kann den Inkrafttretens-Bestimmungen entnommen werden,
- welche der geltenden, d. h. in die konsolidierte Fassung eingegangenen Bestimmungen28
- seit welchem Zeitpunkt und
- aufgrund welcher Novelle
gelten.
In dieser Aufzählung der in Kraft tretenden Bestimmungen fehlt aber die Aufzählung jener Bestimmungen, bei denen Inkrafttreten durch allgemeine verfassungsrechtliche Anordnung gem. Art. 49 BVG mit dem der Kundmachung folgenden Tag gewollt ist.
Diese Lücke entspricht zwar den Vorgaben eines im Zusammenhang mit den Legistischen Richtlinien 1990 ergangenen Rundschreibens des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienstes vom 12. Dezember 1991, GZ 602.271/11-V/2/9129, widerspricht aber dem Gedanken der Vollständigkeit der Inkrafttretens-Bestimmungen.
7.5.
Novellierungsanordnungen ^
Die Novellierungsanordnungen gehen definitionsgemäß nicht in die konsolidierte Fassung ein.
8.
Fazit ^
Konsolidierungsarbeit ist eine wissenschaftliche, interpretative Aufgabe.30
Wenn alle Novellen vom Gesetzgeber kunstgerecht und fehlerfrei formuliert würden, dann gälte: Die Konsolidierung ist (!) die Summe ihrer Novellen.
Ein «Plus» kann sich aus Informationen zum zeitlichen Raster, in dem sich die Konsolidierung befindet und aus der Sanierung missglückten Novellierungsanordnungen ergeben. Zuviel Information bringt die Konsolidierung aber in die Nähe des Kommentars, wobei ein Hinweis auf abweichende Regelungen eventuell anzudenken wäre.
Beate Glück, Leiterin der Rechtsdokumentation SozDok (http://www.sozdok.at), Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger.
- 1 Martin Schimak, Die «Zeitschichten» der Rechtsvorschriften; Abschlussarbeit des Universitätslehrganges für Informationsrecht und Rechtsinformation an der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien, September 2000, nicht publiziert.
- 2 Beate Glück, Konsolidierung von Rechtsvorschriften. Über den buchstäblichen und den lesbaren Text von Gesetzen, Wien 2016, ÖGB Verlag, S. 47.
- 3 Man könnte vielleicht auch sagen, dass jede Gesetzesinterpretation (auch wenn sie nur im Kopf geschieht!) in der Zusammenfügung der Puzzlesteine einer Rechtsnorm, ein Akt der Konsolidierung als Voraussetzung des Verstehen-Könnens ist.
- 4 Glück (Fn. 2), S. 65.
- 5 Zur Regelungstechnik bei Novellen hinsichtlich der Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/e-recht-legistische-richtlinien#Legistische_Richtlinien (alle Websites zuletzt augerufen am 18. April 2018), Richtlinien 41, 52, 65 bis 67, 75 und 121 sowie insbesondere auch das begleitende Rundschreiben des BKA-Verfassungsdienstes vom 12. Dezember 1991, GZ 602.271/11-V/2/91 zur Gestaltung der Regelung des zeitlichen Geltungsbereiches der Legistischen Richtlinien 1990.
- 6 Gibt es keine ausdrücklichen Regelungen in der Novelle, greift das Inkrafttreten durch eine allgemeine verfassungsrechtliche Anordnung. So z.B. für Bundesgesetze: Art. 49 Abs. 1 B-VG, §§ 3, 11 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (Bundesgesetzblattgesetz, BGBlG).
- 7 Bundesgesetz über die Allgemeine Sozialversicherung vom 9. September 1955 (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, ASVG).
- 8 Art. XII Abs. 1 BGBl. Nr. 704/1976 idF BGBl. Nr. 704/1976.
- 9 Das Inkrafttreten ist im vorliegenden Beispiel nur bei den letzten zwei Änderungen dem ASVG selbst zu entnehmen. Das Inkrafttreten der Einfügung des § 34a ASVG mit 1. Januar 1977 ist nämlich nicht im Gesetzestext des ASVG integriert, sondern in einem selbstständigen Novellenartikel. Vgl. dazu Pkt. 7.3.
- 10 Schimak (Fn. 1).
- 11 https://www.ris.bka.gv.at/Bund/.
- 12 RIS-Abfragehanduch-Bundesrecht konsolidiert.
- 13 https://www.ris.bka.gv.at/Bund/.
- 14 https://www.bmf.gv.at/egovernment/portale/findok.html.
- 15 http://www.sozdok.at.
- 16 Alexander Konzelmann, Rezension zu Beate Glück, Konsolidierung von Rechtsvorschriften, JurPC Web-Dok. 112/2016, Abs. 2–3.
- 17 Karl Irresberger, Konsolidierung des Bundesrechts: die rechtliche Sicht, in: Kärntner Verwaltungsakademie (Hrsg.), Klagenfurter Legistik-Gespräche 2008, Bildungsprotokolle Band 17 (2009), K-Verl, Klagenfurt, S. 23 ff.
- 18 Zu beachten ist, dass die Rubrik «Anmerkung» nicht beim Aufruf eines Dokuments im Format Word bzw. RTF oder PDF verfügbar ist.
- 19 Bundesgesetz betreffend das Wassserrecht 1959 (Wasserrechtsgesetz).
- 20 Bundesgesetz über Auslandszulagen und besondere Hilfeleistungen bei Entsendungen auf Grund des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz, AZHG).
- 21 (4) Hinterbliebene im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Ehegattinnen und Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und Partner sowie Verwandte in auf- und absteigender Linie, für die die entsendete Person zu sorgen hatte, wenn ihnen durch den Tod der Unterhalt entgeht.
- 22 Josef Souhrada, Ausweitung des legislativen Kontextes – Nicht alles, was gilt, ist auch so kundgemacht, in: Beate Glück (Hrsg.), Konsolidierung von Rechtsvorschriften. Über den buchstäblichen und den lesbaren Text von Gesetzen, Wien 2016, ÖGB Verlag, S. 161 ff.
- 23 Irresberger (Fn. 17), S. 19 ff.
- 24 Legistischen Richtlinien 1990 (Fn. 5).
- 25 Irresberger (Fn. 17), S. 18.
- 26 Irresberger (Fn. 17), S. 20.
- 27 https://www.bundeskanzleramt.gv.at/e-recht-legistische-richtlinien#Legistische_Richtlinien, Richtlinie 41 der Legistischen Richtlinien 1990.
- 28 Diese sollten so detailliert zitiert werden wie in den Novellierungsanordnungen, durch die sie eingefügt oder neu gefasst wurden.
- 29 https://www.bundeskanzleramt.gv.at/e-recht-legistische-richtlinien#Legistische_Richtlinien, Anhang 2 zu den Legistischen Richtlinien 1990.
- 30 Hervé Moysan, La consolidation des codes, lois et décrets : positions doctrinales d’éditeurs ou devoir de l’Etat ?, 4. November 2004, http://www.frlii.org/spip.php?article68 (zuletzt aufgerufen am 18. April 2018): «La consolidation ou mise à jour de la loi est assurément une opération doctrinale : elle consiste à intégrer dans un acte dit de base (code, loi, décret, ...) des modifications de nature diverse, provenant de types de données jugés scientifiquement pertinents, selon une méthode préalablement définie, le cas échéant en procédant à des recherches et en mettant en œuvre des savoirs, des analyses et des interprétations. L’objectif d’accessibilité et d’intelligibilité de la loi n’institue pas un devoir de l’État en matière de consolidation. En revanche, celle-ci constitue une activité possible de celui-ci mais non monopolistique sauf à procéder à une consolidation de portée normative, c’est-à-dire réalisée par l’autorité seule compétente (par exemple, le Parlement pour ce qui concerne la loi).» Übersetzung: «Die Konsolidierung oder Aktualisierung der Gesetzgebung ist sicherlich eine doktrinäre Aktivität: sie besteht in der Ergänzung eines Basisrechtsakts (Kodex, Gesetz, Verordnung, ...) um diverse Veränderungen, die sich aus als relevant angesehenen wissenschaftlichen Daten ergeben, nach einem vorgegebenen Verfahren, gegebenenfalls durch Forschung und Umsetzung von Erkenntnissen, Analysen und Interpretationen. Der Staat ist nicht verpflichtet, Gesetze im Zuge der Konsolidierung allgemein zugänglich und verständlich zu gestalten. Allerdings ist Konsolidierung keine dem Staat monopolistisch vorbehaltene Aufgabe, außer es handelt sich um Konsolidierung mit normativer Wirkung, die ausschließlich von der dafür zuständigen Instanz durchgeführt wird (z.B. vom Parlament im Fall eines Gesetzes).»