Das Konzept der Smart Contracts wurde von Nick Szabo in den 1990er Jahre erstmals beschrieben (Szabo 1996, 1997) und erfährt nunmehr – 20 Jahre später – durch die Entwicklung Blockchain-basierter kryptographischer Infrastrukturen im Rahmen der Diskussion um Legal Tech große Beachtung (Mielke/Wolff 2017). Im nachfolgenden Beitrag wollen wir herausarbeiten, dass gerade dieses Thema interessante interdisziplinäre Fragestellungen zwischen Rechtswissenschaft und Informatik aufwirft. Kölvart et al. 2016, 133 führen hierzu aus: «There has been little discussion about smart contracts in relation to contract law. The concept of smart contracting has remained incomprehensible to most lawyers, and programmers tend to perceive it as a solution that replaces traditional contracts and contract law.»
2.
Smart Contracts ^
Der Begriff des Smart Contract steht für die Ausweitung der Anwendungsmöglichkeiten Blockchain-basierter Krypto-Infrastrukturen. Während anfangs vor allem digitale Währungen wie Bitcoin im Mittelpunkt des Interesses standen, werden mittlerweile vielfältige Anwendungen auf der Basis einer Blockchain diskutiert: «A second generation of blockchains are more general-purpose: transactions can record data about any kind of application domain, and can deploy and execute user-defined scripts («smart contracts»). This greatly expands the potential uses for blockchain technology» (Weber et al. 2017, 64). Smart Contracts lassen sich als «zweite Ebene» der Krypto-Infrastrukturen betrachten, die aufbauend auf den Basisdiensten der ersten Ebene (verteilte Speicherung, Verschlüsselung) dazu dient, Daten, (Programm-)Logik und Verhalten für die gemeinsame Nutzung bzw. Zusammenarbeit zu spezifizieren (vgl. Hull 2017, 1).
2.1.
Übersicht zur Forschungslage ^
Zur Aufbereitung der aktuellen Forschungslage wurden in einem ersten Schritt unterschiedliche Fachbibliografien bzw. -datenbanken untersucht: Die ACM Digital Library (ACM full text collection) für die Informatik, das Web of Science als fachübergreifende Bibliografie, Google Scholar als freizugängliches Recherchesystem für wissenschaftliche Literatur sowie die deutschsprachige Datenbank juris für die Rechtswissenschaft. Die nachfolgende Übersicht gibt eine erste Vorstellung von der derzeitigen Forschungslage bzw. Literatursituation:
Datenbank | Bezug | #Dok «Smart Contracts» | #Dok «Blockchain» | #Dok «Legal Tech» / «LegalTech» |
ACM Digital Library | Informatik | 40 (vollst. Durchsicht) | 137 | 02 |
juris | Rechtswissenschaft | 81 (partielle Durchsicht) | 191 | 187 / 10 |
Web of Science | Fachübergreifend | 21 (vollst. Durchsicht) | 108 | 3 (aus den Jahren 1992 und 2001!) |
Google Scholar | Fachübergreifend | ca. 3.300, Durchsicht der ersten 60 Dokumente | 21.300 | 2.310 / 231 |
Allgemeine Suchmaschine | ca. 468.000 (keine systematische Durchsicht) | ca. 50.700.000 | 492.000 / 633.000 |
Tabelle 1: Datenbank-Trefferzahlen für «Smart Contracts» und verwandte Konzepte, Aufruf: 4. Januar 2018
2.2.
Definition von Smart Contracts ^
Neben der Vereinfachung im Rahmen der Vertragsvollziehung wird zudem der Aspekt der Desintermediation betont, also der durch Smart Contracts mögliche Wegfall von Intermediären (Banken, Versicherungen, Anwälten, Notaren etc., Kölvart et al. 2016, 134).
2.3.
Ethereum als technisches Realisierungsbeispiel ^
- Ein eindeutiger Zähler (nonce – number used once), mit dessen Hilfe jede Transaktion eindeutig identifiziert werden kann,
- der aktuelle Kontostand in Ether – der für Ethereum verfügbaren Basiswährung,
- der ausführbare Code auf dem Konto, soweit vorhanden, und
- der Speicherbereich des Kontos, der zunächst leer ist.
Um entsprechenden Code zu generieren, verfügt Ethereum über eine eigens entwickelte Programmiersprache, Solidity. Diese ist an die Syntax der Programmiersprache Java angelehnt und für sie gilt die Annahme der Turing-Vollständigkeit, was bedeutet, dass den Realisierungsmöglichkeiten für ausführbaren Code keine grundsätzlichen Grenzen gesetzt sind.6 Die auf der Basis von Ethereum realisierten Anwendungen werden als distributed apps oder Dapps (Schreibweise mit dem altenglischen Buchstaben Eth: Ðapps) bezeichnet. Für sie gilt, dass sie genau so wie programmiert, nachvollziehbar und ohne externe Eingriffsmöglichkeit, sowie durch die Verteilung im Ethereum-Netz ausfallgeschützt ausgeführt werden (Müller 2017, 608 f.).
3.
Anwendungsgebiete für Smart Contracts ^
Mittlerweile sind vielfältige denkbare Anwendungsszenarien für Smart Contracts benannt worden. Mit Getränke- und Geldautomaten bzw. Kassen (POS – point of sale) als Formen maschinengestützter Vertragsabwicklung zeigt bereits Szabo 1996, 1 f. einfache Beispiele: «A canonical real-life example, which we might consider to be the primitive ancestor of smart contracts, is the humble vending machine.» Sowohl in der Informatik-Literatur als auch in juristischen Fachaufsätzen finden sich zahlreiche Beispiele, von denen allerdings viele auf künftige Anwendungsmöglichkeiten verweisen. Problematisch sind dabei sowohl der unklare und von verschiedenen Communities offensichtlich unterschiedlich interpretierte Begriff des Smart Contract als auch die nicht immer klare Abgrenzung zwischen dem, was bereits eine einfache Blockchain (ohne eingebettete Programme) zu leisten vermag, und den zusätzlichen Möglichkeiten, die durch Smart Contracts entstehen. Eine detaillierte Bewertung aller Anwendungsvorschläge nach technischen und rechtlichen Kriterien würde zu weit führen, wir beschränken uns daher nachfolgend darauf, das Anwendungsspektrum aufzuzeigen und geben abschließend einige Beispiele für bereits auf Ethereum realisierte verteilte Smart Contract-Anwendungen.
Die nachfolgend angeführten Anwendungsgebiete gehören zu den in der Literatur am häufigsten genannten. Teilweise sind auch mehrere Zuordnungen denkbar (per Smart Contract gesteuertes Wohnungsschloss als Beispiel für Internet of Things; gleichzeitig Anwendung eines Legal Tech-Dienstes, der die passenden Vertragsdokumente erzeugt).
- Legal Tech – juristische Arbeitsfelder können dort von Smart Contracts profitieren, wo mit einer vertraglichen Regelung eine überprüfbare und automatisierbare Interaktion mit digitalen Gütern erfolgt. Als möglicher Anwendungskontext wird das Gesellschaftsrecht genannt (Zahlungspflicht der Gesellschafter für die Stammeinlage bei GmbH-Gründung, Eintragung im Handelsregister erst nach Einzahlungsbestätigung der Bank, vgl. Bormann 2017, 635).
- FinTech / InsurTech / RegTech – zahlreiche Anwendungen von Smart Contracts sind in den Bereichen Finanzdienstleistungen (z.B. Börsenhandel, Wagner 2018, 21), Versicherungen (fallweiser Kauf von Versicherungsleistungen, Vo et al. 2017) oder staatliche Regulierung (auch Abgaben und Zölle, Magazzeni et al. 2017, 52) benannt worden.
- Internet of Things – hier finden sich zahlreiche anschauliche Beispiele (Überblick: Christidis/Devetsikiotis 2016) wie «intelligente» Wohnungsschlösser, die sich nach bezahlter Miete öffnen lassen, oder Smart Contracts als Grundlage des Datenhandels im Internet of Things (Missier et al. 2017). Nissen et al. 2017 untersuchen, inwieweit Smart Contracts für Alltagsgegenstände genutzt werden können.
- Wissenschaft und Forschung – Bell et al. 2017 schlagen vor, entscheidende Merkmale von Blockchain-Infrastrukturen für die Absicherung wissenschaftlicher Forschung zu nutzen. Sie wollen Smart Contracts realisieren, die, in die Blockchain eingebettet, unter bestimmten Voraussetzungen (zum Beispiel der Abschluss eines Experiments) den Zugriff auf durch die Blockchain verifizierbare Daten erlauben (Bell et al. 2017, 14).
- Datenschutz, Urheberrecht, intellectual property rights (IPR) – Neisse et al. 2017 diskutieren die Nutzbarkeit von Smart Contracts unter dem Gesichtspunkt des neuen europäischen Datenschutzrechts: Sie stellen prototypische Anwendungen vor, die Smart Contracts nutzen, um die Herkunft von Daten nachzuverfolgen (data provenance tracking). Meitinger 2017 und Morabito 2017, Kap. 6 betonen die Nutzbarkeit von Smart Contracts im Bereich des Urheberrechts und der Lizenzierung urheberrechtlich geschützter Inhalte, was an Technologien aus dem Bereich des digital rights management erinnert.
- Entwicklungspolitik – Smart Contracts werden auch in Zusammenhang mit den rechtlichen und ökonomischen Problemen der südlichen Hemisphäre diskutiert (Kshetri 2017). Potenzial wird in dezentralen und ohne Vertrauensinstanz funktionierenden Krypto-Infrastrukturen dort gesehen, wo Rechtssysteme nicht hinreichend ausgebaut oder nicht durchsetzbar erscheinen (Kshetri 2017, 1712).
- Kriminelle Smart Contracts (criminal smart contracts) – Die Schattenseite der Nutzungsmöglichkeiten von Smart Contracts nehmen Juels et al. 2016 in den Blick und diskutieren, welche Straftaten sich auf der Basis von Krypto-Infrastrukturen mit Smart Contracts realisieren lassen (u. a. illegale Marktplätze, Erpressung mit digitalen Medien, Geldwäsche).
Eine eigene Plattform (https://www.stateofthedapps.com/) dokumentiert den derzeitigen Entwicklungsstand verteilter Anwendungen (Ðapps) auf der Ethereum-Plattform. Dort fanden sich am 7. Januar 2018 930 Beispielanwendungen. Insgesamt zeigt sich ein sehr weit gefasstes Spektrum (u.a. auch Spiele / Gewinnspiele / Lotterien, schneeballsystemartige Strukturen (Ponzi Schemes), Social Media Plattformen, Blockchain-basierte Messenger). Tabelle 2 führt Beispiele auf, bei denen vertragsrechtliche Aspekte offenkundig bzw. vertragliche Regelungen erforderlich sind (Auswahlkriterien: Status live auf StateoftheDapps, Anwendungswebsite erreichbar, expliziter Bezug zu Smart Contracts):
Name | Beschreibung | URL |
Ethereum Alarm Clock | Zeitgesteuerte Ausführung von (Smart) Contracts auf Ethereum | http://www.ethereum-alarm-clock.com/ |
Giveth. Bulding the Future of Giving | Spenden-Plattform, in der mit Hilfe des LiquidPledging Smart Contracts Spendenmittel für Empfängerkampagnen bereitgestellt werden | https://giveth.io/#communities |
HelloSugoi. Create and purchase tickets for events | Ticketing-Anwendung für live events (Konzertkartenverkauf etc.) | https://www.stateofthedapps.com/ dapps/hellosugoi |
LegalThings One – A fair legal system for everyone | Weiterentwicklung von Smart Contracts zu Live Contracts (mit mehr Felxibiliutät) | http://livecontracts.io/ |
SplitCoin | Aufteilung der Ethereum-Währung Ether für mehrere Beteiligte | http://app.splitcoin.io/ |
WeiCards | Verkauf digitaler Karten, Smart Contracts können eingesehen werden. | https://willdn.github.io/weicards/#/ |
Tabelle 2: Ethereum-Ðapps mit Smart Contracts
4.
Probleme im Umfeld von Smart Contracts ^
4.1.
Technische und konzeptuelle Herausforderungen ^
- Änderbarkeit und Dynamik von Smart Contracts (across domains, across time, Hull 2017, 3)
- Bedarf an geeigneten Modellierungssprachen und Modularität
- Verifikation und formale Korrektheit von Smart Contracts (Hull 2017, 3)
Das Verteilungskonzept der derzeit genutzten Krypto-Infrastrukturen sieht vor, dass Daten auf allen beteiligten Knoten repliziert bzw. Programme tatsächlich auf allen beteiligten Knoten ausgeführt werden (Ethereum). Dies setzt der Skalierbarkeit solcher Infrastrukturen klare Grenzen. Kürzlich (Anfang Januar 2018) hat daher das Ethereum-Projekt ein eigenes Forschungs- und Stipendienprogramm zur Verbesserung der Skalierbarkeit ausgerufen (Buterin 2018). Eine weitere Einschränkung ist das Konzept des proof-of-work, wie es bei Bitcoin und Ethereum verwendet wird: Danach kommt derjenige für bestimmte Aktionen in einer Krypto-Infrastruktur zum Zug, der entsprechend viel Rechenzeit investiert hat (Konsens durch investierte Arbeit/Energie). Da seit Beginn der Ausgabe von Bitcoin die aufzuwendende Rechenzeit pro Währungseinheit dramatisch zugenommen hat, dürfte allein das Problem der gewachsenen Energiekosten7 die Weiterführung dieses Prinzips der Krypto-Infrastrukturen der ersten Generation relativ bald ad absurdum führen. Man wird zukünftig Lösungen finden müssen, die weiterhin eine Nachvollziehbarkeit, unter anderem durch Informationsverteilung, realisieren, ohne dabei entsprechende (Energie-)Kosten zu beanspruchen.
4.2.
Rechtsfragen ^
Auf das Grundproblem des unglücklich gewählten Begriffs Smart Contract weisen Schrey/Thalhofer 2017, 1431 hin: «Der Begriff «Smart Contract» legt fälschlicherweise nahe, dass es sich bei diesen immer um einen Vertrag im Sinne des Zivilrechts handelt, was im Blockchain-Umfeld gerade nicht stets der Fall ist. Nach deutschem Recht kommen Verträge durch die Inhalte von Antrag (§ 145 BGB) und Annahme (§ 147 BGB) zustande.» Wie bereits ausgeführt, ist die menschliche Mitwirkung bei Smart Contracts nicht obsolet, da der automatisierten Vertragsvollziehung eine «generelle Einwilligung desjenigen, in dessen Namen gehandelt wird, vorgeschaltet» ist (Börding et al. 2017, 138) bzw. «zwischen dem eigentlichen Vertragsschluss und der tatsächlichen Durchführung eines Smart Contract unterschieden werden» sollte (Djazayeri 2016, 4).
Folgt man dem Ausspruch «code is law» («Der Code ist das Gesetz», Lessig 2001, 24) Lawrence Lessigs in dem Sinn, dass der exakte und verifizierbare formale Code eines Smart Contract die Vertragsbedingungen präzise beschreibt, so kann man zwar davon ausgehen, dass solche auf dem Rechner implementierten Verträge ein hohes Maß an Rechtssicherheit bieten (Börding et al., 138) – sie müssen weder ausgelegt noch interpretiert werden. Die Kehrseite davon dürfte aber bis auf weiteres die Beschränkung auf vergleichsweise einfache Sachverhalte darstellen (alles andere als Smart gewissermaßen), da nur wenige Verträge ohne interpretationsbedürftige Begrifflichkeiten auskommen (Müller 2017, 610).
Im Kontext von Smart Contracts ergibt sich insgesamt eine Vielzahl rechtlich ungelöster Fragen:
- Neben der Frage einer notwendigen Interpretation oder Auslegung von Smart Contracts besteht die Notwendigkeit zur Einhaltung der Grundsätze des Vertragsrechts; der code ist damit nicht das einzige law, sondern im Zusammenhang mit geltendem Recht zu lesen (Kaulartz/Heckmann 2016, 623).
- Programmiersprachen sind zwar als Vertragssprachen frei wählbar (Grundsatz der freien Sprachenwahl, der aus dem Prinzip der Vertragsfreiheit folgt, Djazayeri 2016, 4, Kaulartz/Heckmann 2017, 621), nach § 184 GVG ist aber die Gerichtssprache Deutsch (Börding et al. 2017, 139), so dass spätestens im Falle einer gerichtlichen Überprüfung das Problem einer notwendigen Versprachlichung auftritt.
- Da davon auszugehen ist, dass Smart Contracts selten individuell ausgehandelt werden, ist das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu beachten (Kaulartz/Heckmann 2017, 624). Da beispielsweise aus § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB folgt, dass die Vertragspartei in zumutbarer Weise vom Vertrag Kenntnis nehmen kann, erscheint jedenfalls bei Verträgen mit Verbrauchern der Verweis auf den Quellcode einer Programmiersprache insoweit problematisch. Zudem sind einzelne Klauseln einer Inhaltskontrolle zu unterziehen (Kaulartz/Heckmann 2017, 622).
- Der Umstand, dass diese Art Vertrag, einmal auf der Blockchain festgeschrieben, nicht ohne Weiteres geändert werden kann und seine Ausführung auch nicht aufgehalten werden kann (Erbguth 2016, 157), zur Korrektur bei Programmierfehlern oder etwa im Fall der Anfechtung (z.B. wegen Unkenntnis der Programmiersprache), erscheint mit Grundprinzipien des Vertragsrechts nicht vereinbar (Kilian 2017, 3050; Schrey/Thalhofer 2017, 1435).
- Es bestehen vielfältige und komplexe Haftungsfragen, insbesondere stellt sich die Frage der Zurechnung bei hohem Automatisierungsgrad (Börding et al. 2016, 139 f.).
4.3.
Abbildung zwischen rechtlicher und technischer Ebene ^
5.
Ausblick ^
6.
Literatur ^
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- 1 «Klar ist der Aether und doch von unergründlicher Tiefe» stammt aus Schillers Gedicht Genialität, enthalten in den Votivtafeln Goethes und Schillers im Musen-Almanach für das Jahr 1797: Schiller, Friedrich (Hrsg.), Musen-Almanach für das Jahr 1797. Tübingen: J. G. Cottaische Buchhandlung, 1797, S. 173. Online: https://de.wikisource.org/wiki/Tabulae_votivae.
- 2 Dies macht deutlich, dass «LegalTech» / «Legal Tech» offenkundig ein Germanismus ist und im englischen Sprachraum kaum bekannt ist; dort wird eher, aber ebenfalls selten, der Begriff «legal technology» verwendet.
- 3 Soweit sie in der Literatur auch als technologische Weiterentwicklung herkömmlicher Formularhandbücher bezeichnet werden (Bormann 2017, 636; Buchholtz 2017, 956), ist dies zumindest missverständlich, da der Smart Contract als in der Blockchain verankertes, unveränderliches Programm gerade nicht den Charakter einer anpassbaren Mustervorlage aufweist und zumindest nach gängiger Anschauung entscheidend ist, dass sich Smart Contracts selbst vollziehen.
- 4 Die Szabo in der Literatur vielfach zugeschriebene, aber nicht direkt verifizierbare Definition «a computerized transaction protocol that executes the terms of a contract» bringt dies zum Ausdruck, vgl. etwa Christidis/Devetsikiotis 2016, 2296.
- 5 Vgl. dazu die Beispiele auf https://ethereum.org und die über https://www.stateofthedapps.com/ erreichbaren Dokumentationen von Beispielanwendungen.
- 6 Etwas technischer ausgedrückt: Es lassen sich mit dieser Sprache alle Programme realisieren, die auch von einer universellen Turing-Maschine ausgeführt werden könnten, unter der (praktisch nicht gegebenen) Annahme nicht beschränkten Speicherplatzes.
- 7 Bitcoin-Erzeugung läuft heute weitestgehend in spezialisierten Rechnerfarmen ab, die in Ländern mit niedrigen Energiekosten wie der Inneren Mongolei (bzw. China) betrieben werden, mit stetig wachsendem Energiebedarf, vgl. Peck 2017; siehe auch Bormann 2017, 638.
- 8 So sieht es auch Wagner 2018, 23: «Smart Contracts haben hinsichtlich ihres Veränderungspotenzials eine besondere Stellung. Sie werden in erster Linie Gegenstand der internen oder externen anwaltlichen Beratung sein. Dennoch berühren sie die Art und Weise der juristischen Tätigkeit als solche, nämlich dort, wo es um die Vertragsgestaltung geht. Denn zur Vertragsgestaltung in menschlicher Sprache, welche im Grundsatz immer den Ausgangspunkt bildet, tritt als zusätzlicher Schritt deren Abbildung in Maschinensprache (Software) hinzu. Insoweit wird der übergeordnete Arbeitsablauf um zusätzliche Arbeitsschritte erweitert.»
- 9 Die zahlreichen Codebeispiele für Smart Contracts in der Literatur sind hinsichtlich ihrer technischen Realisierung arbiträr, d. h. sie verwenden beliebige Programmiersprachen. Ein Bezug zur konkreten rechtlichen Ausgestaltung fehlt üblicherweise völlig (vgl. dazu Kolvärt et al. 2016).