1.
Einleitung ^
2.
Hintergrund ^
Damit man als Endkunde/Fahrgast auf diese Beförderungsdienstleistung zurückgreifen kann, muss man die «App» auf seinem Smartphone installieren. (Ebenso müssen die Fahrer, die die Aufträge durchführen, die «App» installiert haben.) Der Endkunde muss sich mittels Kreditkarte registrieren. Hat der Endkunde nun ein kurzfristiges Beförderungsinteresse, kann er über die «App» einsehen, welches Fahrzeug sich in seiner Nähe befindet, und einen Fahrer anfordern (dabei ist es nicht notwendig das Fahrtziel bekannt zu geben). Dieser holt den Fahrgast ab, indem er ihn über die GPS-Daten des Smartphones, mit welchem er den Auftrag erteilte, lokalisiert. Bei der Bestellung der Fahrt, wird der Fahrpreis bereits von der «App» geschätzt. Der Endpreis steht jedoch erst am Ende der Fahrt fest und wird durch das vom Fahrer verwendete Smartphone bzw. die darauf installierte «App» berechnet. Die Daten des Smartphones des Fahrers werden an den Server (dieser ist nicht in Österreich) des Unternehmens geschickt, wo der endgültige Fahrpreis berechnet und von der Kreditkarte des Fahrgastes abgezogen wird. Das Unternehmen behält sich eine «Vermittlungsprovision» ein und übermittelt den restlichen Fahrpreis an den Fahrer. Eine Bestellung ist ebenso auf der Homepage des Unternehmens möglich.3
In Österreich werden derzeit die Fahrten nur an gewerbeberechtigte Unternehmen im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 2 GelVerkG4 vermittelt. Ein Geschäftsmodell, bei dem die Fahrten an Private vermittelt werden und diese die Fahrten mit eigenen Fahrzeug durchführen, ohne die dafür nötige Gewerbeberechtigung zu besitzen, findet in Österreich nicht statt und wurde in einigen europäischen Mitgliedsstaaten bereits höchstgerichtlich untersagt.
3.
Fragestellungen ^
Aus dem vorliegenden Sachverhalt ergeben sich viele rechtliche Fragestellungen, hier soll Grundlegendes geklärt werden:
- Ist das praktizierte Geschäftsmodell unter das Taxi- oder Mietwagengewerbe zu subsumieren? Insbesondere unter Berücksichtigung des § 36 Wiener Taxi und Mietwagen Betriebsordnung5.
- Wenn es sich um die Vermittlung von Online-Personenbeförderungsdienstleistungen handelt, ob es einer Gewerbeanmeldung im Sinne der §§ 1 Abs. 4, 94 Z 56, 126 Abs. 1 Z 2 GewO6 bedarf? Ansonsten könnte eine unerlaubte Gewerbeausübung nach § 366 Abs. 1 Z 1 GewO vorliegen, bzw. unter welchen Aspekten (§ 373a GewO) eine rechtskonforme Tätigkeit vorliegen könnte?
Das Taxigewerbe dient weniger der Abwicklung eines mehr oder weniger regelmäßigen Personenverkehrs, sondern hauptsächlich dazu, dem Mangel an Beförderungsmöglichkeiten über kurze Distanz in dringenden Fällen Abhilfe zu schaffen.9 Ein Abgrenzungsmerkmal ist das Bereithalten an öffentlichen Orten zu jedermanns Gebrauch i.S.d. § 3 GelVerkG. Dies ist den Mietwagenfahrern gerade nicht erlaubt. Diese dürfen ihr Gewerbe nur aufgrund von Bestellungen (besonderen Aufträgen) ausüben.
Für die Bestellung einer Taxifahrt dürfen ebenso Fernmeldeeinrichtungen verwendet werden wie für Mietwagenfahrten. Um den entsprechenden Auftrag klar als Taxi- oder Mietwagenfahrt abzugrenzen, bedarf es der Individualisierbarkeit der zu befördernden Personen. Wenn bei der Bestellung ein den Umfang der zu erbringenden Leistung hinreichend bestimmter Fahrtauftrag nicht erteilt wurde, kann sich der Unternehmer im Falle einer telefonischen Anforderung des Fahrzeuges jedenfalls dann nicht darauf berufen, in Ausübung des Mietwagengewerbes tätig geworden zu sein.10 Wenn Anfangs- und Endpunkt bei Bestellung nicht bekannt gegeben worden sind, wird eher eine Taxifahrt als eine Mietwagenfahrt vorliegen. Auch ist die Art des Kommunikationsmittels, mit dessen Hilfe es zum Fahrtauftrag kam, nicht entscheidend, sondern vielmehr der Inhalt des erteilten Auftrages.11 Von Bedeutung ist demnach, ob bereits bei der Bestellung ein Fahrtauftrag erteilt wurde, der den Umfang der zu erbringenden Leistung hinreichend bestimmt.12
Conclusio: Das Mietwagengewerbe dient schlussendlich primär dem Bedürfnis nach Durchführung von Gesellschaftsfahrten,14 während das Taxigewerbe einem öffentlichen Interesse dient.15 Es geht darum, kurzfristig, deshalb auch das Bereithalten an öffentlichen Plätzen, und möglichst schnell, deshalb auf direktem Weg, von A nach B zu gelangen.
§ 36 Wiener BO enthält die speziellen Bestimmungen für das Mietwagengewerbe.17 Insbesondere dürfen Fahrgäste nur an den folgenden Standorten aufgenommen werden: der Betriebsstätte oder an dem Ort, der in der Wohnung oder Betriebsstätte des Gewerbetreibenden eingegangenen Bestellung bezeichnet ist.18 Der Fahrgast kommt entweder zur Betriebsstätte des Gewerbetreibenden oder der Fahrgast ruft den Gewerbetreibenden in seiner Betriebsstätte oder Wohnung an, dieser muss den Anruf dort annehmen bzw. die Bestellung hat dort einzugehen und die Vertragsteile vereinbaren den Ort der Abholung. Ebenso hat nach Beendigung des Auftrags der Fahrer zur Betriebsstätte zurückzukehren. Dabei dürfen keine neuen Fahrgäste aufgenommen werden. Eine Ausnahme ist gegeben, falls sich der Fahrer auf der leeren Rückfahrt befindet und eine neue Bestellung in der Betriebsstätte des Gewerbetreibenden eingegangen ist. Dann darf der Fahrer direkt den Ort der Abholung ansteuern und muss nicht erst in die Betriebstätte zurückkehren. Wie der Fahrer vom Auftrag erfährt, bleibt dem Gewerbetreibenden überlassen.19 Dies hat der VfGH in einer Entscheidung festgehalten (vgl. VfGH 16. Oktober 1991, V 52/91), die sich noch auf den Gesetzestext des § 53 Abs. 3 BO 1986 bezieht.20 Da dieser ident mit dem § 36 Abs. 3 Wiener BO ist, wird davon ausgegangen, dass die Interpretation des VfGH auch hinsichtlich dieses Paragraphs anzuwenden ist.21
Conclusio: Ein Fahrpreisanzeiger (Taxameter) hat im Wagen angebracht zu sein. Das Anbringen von Dachschildern und Taxameter ist explizit untersagt.22 Es besteht eine Beförderungspflicht für Taxis, die nur in Ausnahmefällen verweigert werden kann. Ein Mietwagenauftragsempfänger kann seine potentiellen Fahrgäste, nach Bestellung, frei auswählen und ebenso Fahrten ablehnen, ganz im Sinne der Privatautonomie. Der Gewerbetreibende hat die Entscheidungsfreiheit, ob und in welcher Weise er rechtsgeschäftlich tätig wird. Somit bestehen im Mietwagengewerbe einerseits Abschlussfreiheit und ebenso Inhaltsfreiheit.23 Im Taxigewerbe existieren Tarifverordnungen, aus denen sich das zu bezahlende Entgelt ergibt.24 Taxis haben den kürzesten Weg zum Ziel zu nehmen, während Mietwagenfahrten, ganz grundsätzlich, mehr dem Bedürfnis nach der Durchführung von Gesellschaftsfahrten dienen.25
4.3.1.1.
Mietwagen- und Taxigewerbe ^
4.3.1.2.
Fahrdienstvermittlergewerbe ^
Wird eine vermittelte Fahrt ohne Gewerbeberechtigung durchgeführt, kann es unter Umständen auch für den Fahrdienstvermittler zu einer Verwaltungsstrafe kommen, da dieser im Sinne des § 7 VStG29 als «Anstifter» bzw. «Beihelfer» anzusehen sein könnte. Wer vorsätzlich veranlasst, dass ein anderer eine Verwaltungsübertretung begeht oder einem anderen die Begehung einer solchen erleichtert, setzt ebenso ein zu sanktionierendes Verhalten.30 Der «Anstifter» bzw. «Beihelfer» muss davon aber zumindest positive Kenntnis haben, dass das gesetzte Verhalten einen Gesetzesverstoß darstellen könnte.31 Ein Online-Personenbeförderungsdienstleistungsvermittler wird als Fahrdienstvermittler eine Erkundigungspflicht haben, schließlich wird in vielen Ländern bereits gerichtlich gegen Online-Personenbeförderungsdienstleistungsvermittler vorgegangen.32
4.3.1.3.
Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV ^
Aufgrund des sich im Ausland (aber innerhalb der EU) befindlichen Servers über welchen die Anfragen der Kunden weitergeleitet werden, stellt sich die Frage nach der Anwendbarkeit der Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 56 AEUV. Auf dem Gebiet des Verkehres gelten nach Art. 58 Abs. 1 AEUV insbesondere die Regelung des Art. 91 AEUV,35 wonach unter Einhaltung des europäischen Gesetzgebungsverfahrens Vorschriften zur Regulierung erlassen werden können. In concreto existieren hiefür bis dato keine entsprechenden Vorschriften. Die Dienstleistungsrichtlinie36 schließt Verkehrsdienstleistungen ausdrücklich aus.37 Folglich ist der Anwendungsbereich der Dienstleistungsfreiheit nicht eröffnet bzw. liegt eine Bereichsausnahme gemäß Art. 58 Abs. 1 AEUV vor.38 Nach aktuellster EuGH-Rechtsprechung ist die Tätigkeit als Verkehrsdienstleistung i.S.d. des Art. 58 Abs. 1 AEUV einzustufen und folglich vom Anwendungsbereich des Art. 56 AEUV auszuschließen.39
Nach Raschauer wäre Art. 56 AEUV nur dann maßgeblich, wenn nur auf die technische Telekommunikationsdienstleistung eines Online-Personenbeförderungsdienstleistungsvermittler abgestellt wird, also der Vermittlungsakt selbst ausgeklammert wird, was allerdings in casu nicht in Betracht kommt.40
Um den Kreis nach Österreich wieder zu schließen ist auf die Vorschrift des § 373a Abs. 1 GewO einzugehen.41 Vorausgesetzt der Online-Personenbeförderungsdienstleistungsvermittler ist berechtigt in einem EU Mitgliedstaat tätig zu sein, könnte er sich in Österreich auf § 373a Abs. 1 GewO berufen wenn die durchgeführte Tätigkeit insbesondere «vorübergehend» und «gelegentlich» ausgeübt wird. Beide Begriffe werden nicht konkreter umschrieben42 und sind direkt von unionsrechtlichen Vorschriften und Rechtsprechung43 übernommen worden. Demnach wird im Einzelfall beurteilt inwiefern eine vorübergehende und gelegentliche Tätigkeit gegeben ist, insbesondere nach den Kriterien von Dauer, Häufigkeit, regelmäßige Wiederkehr, und Kontinuität der Dienstleistung.44
4.3.2.
Einlangen des Auftrages in der Betriebsstätte ^
Meiner Einschätzung nach kommt es nicht auf das erste Einlangen an, sondern das Einlangen überhaupt in der Betriebsstätte des Mietwagengewerbetreibenden. Der Fahrdienstvermittler leitet den konkreten Auftrag an den Mietwagenunternehmer weiter und dieser dann später oder zeitgleich an den Fahrer. Der Gesetzeswortlaut des § 36 Abs. 2 Wiener BO ist so zu interpretieren, dass der Auftrag nicht zuerst den Fahrer erreichen soll, z.B. der Fahrer nicht bei einer Leerfahrt Fahrgäste an öffentlichen Plätzen aufliest,50 sondern der Auftrag aus der Betriebstätte kommen muss. Ob dieser Auftrag nun bereits einer «Informationskette» entspringt, ist unerheblich. Kritisch sieht auch Raschauer das Einlangen des Auftrages in der Betriebsstätte, dieser erachtet allerdings die Vereinbarkeit mit § 36 Wiener BO als diskutabel, wenn die Bestellung bei technischer Betrachtung, «zumindest gleichzeitig» in der Betriebsstätte oder Wohnung des Gewerbetreibenden eingeht und darauf folgend eine Weiterleitung an den Fahrer erfolgen würde.51
Im ersten Fall ist davon auszugehen, dass der Online-Personenbeförderungsdienstleistungsvermittler das Mietwagengewerbe selbst ausübt, andernfalls ist es möglich, dass der Online-Personenbeförderungsdienstleistungsvermittler lediglich als Vermittler auftritt.52
4.3.3.
Verwendung von Fahrpreisanzeigern im Mietwagengewerbe ^
§ 36 Abs. 2 Wiener BO untersagt die Verwendung von Taxametern bzw. Messinstrumenten zur Preisbestimmung. Aus dem MEG lässt sich auch keine Verpflichtung, ein entsprechendes Gerät zu verwenden, ableiten. §§ 7 und 8 MEG regeln lediglich, dass Fahrpreisanzeiger, wenn sie im amtlichen oder rechtsgeschäftlichen Verkehr verwendet bzw. bereitgehalten werden, geeicht sein müssen.
§ 7 Abs. 1 MEG normiert, dass Messgeräte, deren Richtigkeit durch ein gesetzlich geschütztes Interesse gefordert wird, nach Abschnitt A des Gesetzes eichpflichtig sind. Die entsprechende Aufzählung ist taxativ. Messgeräte, die in Abschnitt A nicht aufgezählt werden, sind nicht zur Eichung zugelassen und können deshalb gar nicht geeicht werden.53
Die Grundidee des Taxigewerbes ist die kurzfristige Beförderung von Personen. Infolgedessen hat man gerade bei der Suche nicht die Zeit, ein preisgünstiges Angebot zu suchen, sondern muss schnellstmöglich die Strecke zum Fahrtziel überwinden. Deshalb wurden Taxitarife und Taxameter eingeführt, dass durch die Taxigewerbetreibenden dieses Beförderungsbedürfnis nicht einseitig ausgenutzt werden kann.55 Während also Taxis für den Bedarf bereitgehalten werden müssen, um dem öffentlichen Bedürfnis nach einer kurzen Fahrt innerhalb eines eng umgrenzten Gebiets nachzukommen,56 handelt es sich bei Mietwagenfahrten um Werkverträge, bei denen für die Festlegung des Entgelts zwischen den Kontrahierenden nach der Natur der vom Unternehmer zu erbringenden Leistung der Umfang dieser Leistung im Vordergrund steht.57 Maßgebend für das Zustandekommen des Vertrages ist Einigkeit hinsichtlich der von beiden Seiten zu erbringenden Leistungen. Wegen der Vertragshoheit ist es natürlich zulässig, als Fahrpreis die von einer «App» errechnete Summe zu vereinbaren.
5.
Ergebnis ^
6.
Literatur ^
Brauneis, Arno, Fahrdienstvermittler von Mietwagen – noch ist nicht alles gesagt, ÖJZ 2016, S. 750.
Grabler, Hermann/Stolzlechner, Harald/Wendl, Harald, GewO, 3. Auflage, Wien (2011).
Mayer, Heinz/Stöger, Karl, EUV AEUV online – Kommentar zu EUV und AEUV (2017).
Mahr, Sebastian/Dechant, Matthias, Taxischreck Online-Fahrdienstvermittler, ÖJZ 2016, S. 398.
Perner, Stefan/Spitzer, Martin/Kodek Georg E., Bürgerliches Recht, 5. Auflage, Wien (2016).
Raschauer, Nicolas, Vermittlung von Verkehrsdienstleistungen an der Schnittstelle von GewO, GütbefG und ECG – zugleich Anmerkungen zu VGW-21/020/10964/2015, ZVG 2016, S. 389.
Raschauer, Nicolas/Wessely, Wolfgang, Verwaltungsstrafgesetz, 2. Auflage, Wien (2016).
Stolzlechner, Harald, Das Recht der Verkehrsgewerbe, Wien (2002).
Traudtner, Hubert/Höhne, Thomas, Internet und Gewerbeordnung, ecolex 2000, S. 480.
Twaroch, Christoph, Maß- und Eichrecht, Wien (1999).
Utz, Alexander, Ausgewählte Fragen der Personenbeförderung Linz (2017).
- 1 Im Folgenden wird im rechtlichen Gutachten davon ausgegangen.
- 2 Applikation für Smartphones.
- 3 Siehe auch die Darstellungen bei Mahr/Dechant, ÖJZ 2016 S. 398; Brauneis, ÖJZ 2016 S. 750; Raschauer, ZVG 2016 S. 389.
- 4 Bundesgesetz über die nichtlinienmäßige gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen (Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996 – GelVerkG), BGBl. I Nr. 112/1996; i.d.F. BGBl. I Nr. 3/2017.
- 5 Verordnung des Landeshauptmannes von Wien betreffend die Betriebsordnung für das mit Kraftfahrzeugen betriebene Platzfuhrwerks-Gewerbe, das mit Personenkraftwagen betriebene Mietwagen-Gewerbe sowie das Gästewagen-Gewerbe in Wien, LGBl. Nr. 36/2011.
- 6 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994; i.d.F. BGBl. I Nr. 120/2016.
- 7 Es wurde versucht die grundlegenden Fragen vom Autor im Rahmen seiner Diplomarbeit zu beantworten.
- 8 Utz 2017, S. 11 ff.
- 9 Vgl. VwSlg 5000 A/1959, VwSlg 3930 A/1955.
- 10 Vgl. VwGH 26. März 1993, 92/03/0113; VwGH 26. April 1995, 94/03/0289.
- 11 Vgl. VwGH 15. Dezember 1993, 93/03/0032.
- 12 Vgl. VwGH 21. Oktober 2014, 14/03/0006.
- 13 Vgl. § 10 Abs. 4 GelVerkG.
- 14 Also Fahrten von längerer Dauer und mit entfernten Fahrzielen.
- 15 Tahnn, in: Stolzlechner 2002, S. 26.
- 16 Utz 2017, S. 32 ff.
- 17 Absatz 1 des Paragraphen verweist zurück auf § 13 Abs. 1 bis 4 und die §§ 14, 15, 16, 17 Wiener BO, also auf jene Besonderheiten, die den Wagen selbst betreffen. Die Fahrzeuge selbst können also ident bzw. seit jüngster VfGH-Judikatur dieselben sein (vgl. VfGH 18. Februar 2016, V 133/2015). Die spezielle optische Außenbeleuchtung ist untersagt. Auf Mietwagen darf Werbung angebracht werden, da § 19 Abs. 4 Wiener BO auf Mietwagen keine Anwendung findet. Sollte man den Wagen später auch als Taxi verwenden wollen, ist diese zu entfernen, ansonsten wird ein entsprechender Antrag negativ erledigt werden. § 36 Abs. 2 Wiener BO untersagt für Mietwagen die Verwendung von Dachschildern, Leuchten und Freizeichen, insbesondere jener, die den Wagen als Taxi kennzeichnen würden. Ebenso ist jede Kenn-zeichnung verboten, die eine Verwechslungsgefahr mit einem Taxi schaffen könnte. Messinstrumente, insbesondere Taxameter, dürfen im Mietwagen nicht vorhanden sein.
- 18 Vgl.§ 36 Abs. 3 1. Satz Wiener BO.
- 19 Vgl. § 36 Abs. 3 Wiener BO.
- 20 Im Wortlaut: «Bestellungen von Mietwagen sind – auf welche Art immer (persönlich, schriftlich, telefonisch) – in der Betriebsstätte oder der Wohnung des Gewerbetreibenden aufzugeben. Der Fahrgast kann dann aber an jedem beliebigen, anlässlich dieser Bestellung vereinbarten Ort aufgenommen werden, auch wenn sich der Mietwagen gerade auf der Rückfahrt zur Betriebsstätte und insofern auf einer Leerfahrt befindet. Die Methode, wie der Mietwagenlenker von der erfolgten Bestellung erfährt, ist ihm und dem Gewerbetreibenden überlassen.»
- 21 Brauneis, ÖJZ 2016 S. 750 ff.
- 22 Vgl. § 36 Abs. 2 BO 1994.
- 23 Perner/Spitzer/Kodek 2016 S. 37.
- 24 Verordnung des Landeshauptmannes von Wien, mit der verbindliche Tarife für das mit Kraftfahrzeugen betriebene Platzfuhrwerks-Gewerbe festgelegt werden (Wiener Taxitarif 1997).
- 25 Thann, in Stolzlechner 2002, S. 26.
- 26 Utz 2017, S. 43 ff.
- 27 Vgl. 4.2.
- 28 Vgl. § 126 Abs. 2 Z 4 GewO.
- 29 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl Nr. 52/1991; i.d.F. BGBl I Nr. 120/2016.
- 30 Raschauer/Wessely 2016, § 7 VStG Rz 1 ff.
- 31 VwGH 15. Dezember 1987, 84/07/0200.
- 32 Mahr/Dechant, ÖJZ 2016 S. 398 ff.
- 33 Traudtner/Höhne, ecolex 2000 S. 483.
- 34 Raschauer, ZVG 2016 S. 399.
- 35 Budischowsky, in Mayer/Stöger 2017, Art. 58 AEUV Rz 1.
- 36 Richtlinie 2006/123/EG des europäischen Parlaments und des Rates über Dienstleistungen im Binnenmarkt vom 12. Dezember 2006.
- 37 Vgl. Art. 2 Abs. 2 lit. d Dienstleistungsrichtlinie.
- 38 Auf unterschiedliche Ansichten in der Lehre sei hingewiesen vgl. Raschauer, ZVG 2016 S. 394.
- 39 Vgl. EuGH C-434/15.
- 40 Raschauer, ZVG 2016 S. 394.
- 41 Auf die Niederlassungsfreiheit i.S.d. § 373c GewO wird nicht explizit eingegangen, da davon im Sachverhalt nicht ausgegangen wird.
- 42 Die Definition beider Begriffe in § 373b GewO kann bestenfalls ein Indiz darstellen.
- 43 EuGH vom 30. November 1995, Gebhard C-55/94.
- 44 Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO3 (2011) S. 1994.
- 45 Raschauer, ZVG 2016 S. 395.
- 46 Die aktuellen – in Österreich tätigen – Online-Personenbeförderungsdienstleistungsvermittler haben bis dato keine entsprechende Anzeige eingebracht.
- 47 Mahr/Dechant, ÖJZ 2016 S. 398 ff.
- 48 Mahr/Dechant, ÖJZ zu 16 S. 398 ff.
- 49 Brauneis, ÖJZ zu 16 S. 750 ff.
- 50 Wie es den Taxis vorbehalten ist, aufgrund ihrer Beförderungspflicht.
- 51 Raschauer, ZVG 2016 S. 397.
- 52 Angemerkt sei hierbei die aktuellste EuGH Entscheidung. Die Rechtssache C-434/15 betrifft die bisherige Beschreibung der Tätigkeit mit dem Unterschied, dass die Kunden von privaten Fahrern mit dem eigenen Fahrzeug befördert werden. Für Österreich ist die Entscheidung in eventu interessant da der EuGH festhält, dass die Tätigkeit eines Online-Personenbeförderungsdienstleistungsvermittlers nicht nur in der Vermittlung der Fahrt, sondern auch in der Erbringung ebendieser besteht. Insbesondere heißt es: «…wird eine gewisse Kontrolle auf die Fahrzeuge und Fahrer ausgeübt…» und «…wird eine entscheidender Einfluss auf die Bedingungen unter denen die Leistungserbringung stattfindet, ausgeübt.» Dies würde für die Notwendigkeit einer Gewerbeberechtigung für das Mietwagengewerbe sprechen.
- 53 Twaroch 1999, § 7 Abs. 1 MEG Anm. 4, 37.
- 54 Brauneis, ÖJZ zu 16 S. 750 ff.
- 55 Vergleichbar mit dem Tatbestand des Wuchers nach § 879 Abs. 2 Z 4 ABGB.
- 56 VwGH 21. Oktober 2014, 2014/03/0006.
- 57 Mahr/Dechant, ÖJZ zu 16 S. 398 ff.
- 58 Bedenken sind einzuräumen, wenn der Fahrpreis vor Fahrtantritt nicht hinlänglich bestimmt ist.