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Der European Law Identifier «ELI» in Theorie und Praxis

  • Author: Alexander Konzelmann
  • Category of articles: Rechtsinformation & Suchtechnologien
  • Category: Articles
  • Region: EU
  • Field of law: Legal Information & Search Technologies
  • Collection: Conference proceedings IRIS 2020
  • DOI: 10.38023/cec5674b-8445-4e66-96bd-e00545ea8702
  • Citation: Alexander Konzelmann, Der European Law Identifier «ELI» in Theorie und Praxis , in: Jusletter IT 27 Mai 2020
Der Beitrag stellt den ELI in seiner Mehrfachfunktion als Aliasname, Metadatum und URI-Hyperlink zu Vorschriften vor und nennt die Hauptbestandteile des ELI-Konzepts der EU. Es folgt ein konkreter Vorschlag zur freiwilligen Lückenschließung in Deutschland: Sogenannte FNA-Nummern für Bundesrecht finden sich seit Jahrzehnten auf den Deckblättern der BGBl-Hefte, kommerzielle und nichtkommerzielle Portale nutzen diese bestehende Systematik intensiv. Der – vertretbar erscheinende – Aufwand zur Nutzung des nationalen Abschnitts eines ELI mit dieser eindeutigen Kennung wird an einem praktischen Anwendungsmuster demonstriert.

Inhaltsverzeichnis

  • 1. Wer ist eigentlich ELI?
  • 2. Und was kann ELI?
  • 2.1. Einheitlich bezeichnete Online-Quellen für Rechtsvorschriften
  • 2.2. Automatische Verlinkung auf diese Quellen mit URI-Links
  • 3. Was ist das technische Konzept?
  • 3.1. URI-Templates
  • 3.2. Formalisierte Metadaten
  • 3.3. Festes Datenformat
  • 4. Wie weit ist die praktische Umsetzung gediehen?
  • 5. Wo ist die Lücke in der Landkarte?
  • 6. Vorschlag zur Lückenschließung in Deutschland
  • 7. Was ist «To Do» und was «Schon da»?
  • 7.1. Bereits bestehende Verwendungen in deutschen Gesetzesdatenbanken
  • 7.2. ELI für Stammgesetze: zentral
  • 7.3. ELI für Änderungsgesetze: unschädlich
  • 7.4. Showcase für automatische Links auf deutsche ELIs auf der Basis der amtlichen FNA-Nummern
  • 8. Schließung der Lücke durch ELI-Einsatz unter Mitwirkung der Privatwirtschaft?

1.

Wer ist eigentlich ELI? ^

[1]

Er ist eigentlich «nur» eine Art Metadatum. ELI ist eine Abkürzung für «European Legislation Identifier» und steht für ein technisches Konzept, europaweit amtliche Vorschriften mit einer internetfähigen eindeutigen Kennung zu versehen1, sodass eine Inbezugnahme einer Vorschrift immer auf ein eindeutiges Linkziel führt. Letztlich ist der ELI einerseits ein Aliasname einer Rechtsvorschrift, also ein Metadatum, und gleichzeitig ein http-Link zum automatischen Auffinden der amtlichen online-Veröffentlichung dieser Vorschrift.

[2]

Die damit verbundene Aufgabe für Herausgeber von Rechtsvorschriften ist, dass diese «ihre» Rechtsvorschriften erstens mit dem technisch konformen «ELI-Kennzeichner» sowie mit einem Mindestset an Metadaten versehen, also die ihren Rechtsvorschriften zugeordneten ELI-Metadaten in einem spezifischen Format veröffentlichen. Die Teilnahme der Mitgliedsstaaten am ELI-Konzept ist freiwillig.

[3]

Als Beispiel dienen zuerst die Vorschriften der EU selbst. Der ELI für die VO 2016/213 lautet http://data.europa.eu/eli/reg/2013/216/oj, wobei Details hierzu unter 3 «Technisches Konzept» erläutert werden.

2.

Und was kann ELI? ^

[4]

Der zu erwartende Nutzen eines solchen Identifikators muss für jedes Land, welches ihn für seine Daten definiert, einführt und pflegt, größer sein als der Initial- und Pflegeaufwand. Ansonsten wird man der Einführung eines «ELI» ohne politischen oder wirtschaftlichen Druck nicht freiwillig nähertreten. Worin bestehen nun die Visionen seines Nutzens, was kann der ELI? Eine simple Vision zum Nutzen eines «ELI» umfasst zwei Hauptpunkte:

2.1.

Einheitlich bezeichnete Online-Quellen für Rechtsvorschriften ^

[5]

Mit der Einführung des ELI existieren sofort eindeutig und nach einem einheitlichen Namensmuster bezeichnete Online-Quellen für Rechtsvorschriften aller Art. Das heißt, dass man unter ihrem ELI jede amtliche Vorschrift rechtssicher benennen kann; man kann sie online auffinden, ohne von einem bestimmten Speicherort oder einer bestimmten Datenbankstruktur abhängig zu sein. Man kann durch standardisierte URI-Templates aus dem ELI selbst nicht nur den Speicherort adressieren, sondern auch auf inhaltliche Eigenschaften der bezeichneten Norm schließen. Dazu gehören außer dem Namen der zuständige Normgeber, das Beschluss- und das Änderungsdatum, die Rechtsnatur, den Geltungsbereich, die Sprache, das Rechtsgebiet und eine Versionsnummer (Beispiel einer URI-Template für Gesetze unter http://publications.europa.eu/resource/cellar/c2f0e4f9-ed6f-11e8-b690-01aa75ed71a1.0001.03/DOC_2). Es erhöht die Qualität in Form von Nutzbarkeit, Verlässlichkeit und Transparenz von Gesetzestexten, wenn sie über systematische ELI-Komponenten verfügen. Technische Systeme oder Informationssysteme, die Vorschriften nutzen, können einfacheren Datenaustausch oder gemeinsame Datennutzung betreiben, wenn sie auf den gemeinsamen Nenner «ELI» Bezug nehmen können (Interoperabilität). Rechtsvorschriften sind generell einfacher aufzufinden, wenn sie über persistente ELI-Kennungen und Lokatoren verfügen. Neue Mehrwertdienste können entwickelt und europaweit verkauft oder genutzt werden, die sich ohne einen solchen Identifikator nicht lohnen würden. Die Publikation von Rechtsvorschriften kann günstiger werden.

[6]

Das bedeutet insgesamt, dass der Nutzen – außer der Auffindbarkeit – nicht unmittelbar eintreten wird, sondern in potenziellen Einsparungen bei der künftigen Nutzung von digitalen Rechtstexten besteht. Hinzu kommt, dass, wenn genügend Staaten mitmachen, man die Investitionen der Partnerstaaten in die ELI-Technologie mitnutzen kann, sodass also ein Multiplikator-Effekt entstehen kann, der die Gestehungskosten grenzüberschreitender Dienstleistungen und Rechtsinformationen reduziert.

2.2.

Automatische Verlinkung auf diese Quellen mit URI-Links ^

[7]

Ein nicht zu verachtender Einzelposten unter diesen Einsparpotenzialen ist die automatische Verlinkung auf Quellen, die mit dem ELI erschlossen sind. Es genügt theoretisch eine online gestellte Gleichsetzungstabelle, welche die üblichen Zitierweisen eines Gesetzes (Datum, Name, amtliche Fundstelle und/oder Abkürzung) sowie den ELI enthält, um künftig automatische Links auf die offizielle Online-Quelle aller so referenzierten Vorschriften setzen zu können; Anregungen zur Praxis unter 7.4 «Showcase».

3.

Was ist das technische Konzept? ^

[8]

Das von der EU bevorzugte Tool zur Realisierung des ELI-Konzept beruht auf drei Pfeilern.2

3.1.

URI-Templates ^

[9]

Pfeiler 1 ist die Implementierung von URI-Templates als statische Online-Adressen aller Vorschriften im ELI-format. Muster und EU-Beispiele sind zu finden unter https://eur-lex.europa.eu/eli-register/eu_publications_office.html. Die URI template für EU-Recht besteht aus drei fixen und vier variablen Bestandteilen:

  • http: als Schreibweisenhinweis,
  • data.europa.eu als sogenannte Authority
  • eli als Bezeichner der zu nutzenden URI-Klasse und als Weiterleitungshinweis für einen automatischen «ELI-resolver»,
  • die Textgattung
  • das Beschlussjahr
  • die laufende Nummer und
  • den Hinweis, ob eine Veröffentlichung im Amtsblatt stattgefunden hat.
[10]

Insgesamt sieht dies folgendermaßen aus:

http://data.europa.eu/eli/{typedoc}/{year}/{naturalnumber}/oj

[11]

Als Beispiel dient die Verordnung des Rates (EU) Nr. 216/2013 vom 7. März 2013 über die elektronische Veröffentlichung des Amtsblattes der Europäischen Union. Hierbei steht «reg» für die Textgattung «regulation» = Verordnung und «oj» für «official journal» = Amtsblatt. Die gesamte URI lautet im Beispiel also:

3.2.

Formalisierte Metadaten ^

[12]

Pfeiler 2 sind die Metadaten, die im Rahmen der ELI-Anreicherung für die Verwaltung von Vorschriften in Online-Repositorien nützlich sind. Alle theoretisch vorgesehenen ELI-Metadaten sind förmlich aufgelistet unter http://publications.europa.eu/resource/cellar/c2f0e4f9-ed6f-11e8-b690-01aa75ed71a1.0001.03/DOC_1.

3.3.

Festes Datenformat ^

[13]

Pfeiler 3 behandelt das Datenformat. Die Implementation des ELI in Webseiten mit Gesetzgebung erfolgt gemäß den Definitionslisten zu JSON-LD (LD = «Linked Data») unter https://www.w3.org/TR/2014/RECjson-ld-20140116/ oder als RDFa.

4.

Wie weit ist die praktische Umsetzung gediehen? ^

[14]

Es gibt bereits bestehende Implementierungen und laufende Projekte: Auf den Seiten von Eur-lex ist der ELI als Suchhilfe und als Ordnungskriterium für EU-Vorschriften voll integriert. Er wird auch im Klartext angezeigt und kann als Permalink heruntergeladen und weiterverwendet werden, falls man eine bestimmte Vorschrift wiederfinden oder auf deren amtlichen Inhalt eindeutig verweisen möchte. Die Datenschutz-Grundverordnung 2016/679 findet man beispielsweise unter der Adresse https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1571919753920&uri=CELEX:32016R0679, welche ihre CELEX-Nummer beinhaltet, als auch unter ihrem ELI = «https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj».

[15]

ELI wurde außer vom Amt für Veröffentlichungen in der EU bereits eingeführt von: Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, Österreich, Portugal, Spanien und dem Vereinigten Königreich. Weitere an ELI beteiligte Akteure sind: Norwegen, Serbien und Albanien als nicht-EU-Staaten sowie Malta, Ungarn und Kroatien. Am Beispiel Frankreichs kann man erkennen, dass seit 2002 regelmäßig die Rechtsakte mit einem regelkonformen ELI versehen werden:3 Das Dekret n° 2014–1169 vom 14. Oktober 2014 zur Änderung verteidigungsrechtlicher Vorschriften hat beispielsweise den ELI «eli/decret/2014/10/10/DEFD1415169D/jo/texte» und ist demgemäß mithilfe der URI ELI= https://www.legifrance.gouv.fr/eli/decret/2014/10/10/DEFD1415169D/jo/texte jederzeit online abrufbar.

5.

Wo ist die Lücke in der Landkarte? ^

Die Lücken auf der ELI-Landkarte bilden beinahe ein zusammenhängendes Gebiet. Und man muss feststellen: Deutschland macht noch nicht mit. Beteiligt sind hingegen Norwegen, Serbien und Albanien als nicht-EU-Staaten.

 

(Abbildung 1: Landkarte)

6.

Vorschlag zur Lückenschließung in Deutschland ^

[16]

Hier wird die «FNA-Nummer» als mögliche deutsche ELI-Komponente angeführt: Es wird vorgeschlagen die amtlichen Leitzahlen aus der Bundesrechtssystematik des sogenannten «Fundstellennachweises A» (FNA) zu nutzen, um den variablen nationalen Abschnitt des ELI zu befüllen. Diese Gliederungsziffern sind beständig genug, um als ID einer Datensammlung zu dienen. Die Systematik ist hierarchisch und eineindeutig und sie wird von amtlichen und nichtamtlichen Stellen seit 1968 zur Gliederung des Normenbestandes der Bundesrepublik Deutschland genutzt.4

[17]

Die ELI-Kennungen für die bundesdeutsche Handwerksordnung mit der FNA-Kennung 7110-1 und das Bürgerliche Gesetzbuch mit der FNA-Kennung 400-2 könnten nach diesem Vorschlag beispielsweise lauten:

[18]

Das allgemeine Muster hierzu wäre:

https://{hostname}/eli/{eli-ID-type}/{ID-prefix}/{ID-suffix}/{datatype}.

7.

Was ist «To Do» und was «Schon da»? ^

7.1.

Bereits bestehende Verwendungen in deutschen Gesetzesdatenbanken ^

[19]

Die amtlichen FNA-Kennungen finden sich seit Jahrzehnten auf den Deckblättern der Bundesgesetzblatt-Hefte, wie man unter https://www.bgbl.de/ sehen kann. Beispielsweise wird dem Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen vom 31. März 2004 (BGBl. I Seite 479) auf dem Deckblatt des BGBl.-Heftes Nr. 14 vom 6. April 20045 die FNA-Nummer 423-7 zugeschrieben. Diese FNA-Kennung findet in der systematischen Sammlung des deutschen Bundesrechts als amtliche Gliederungsziffer Verwendung, die seit dem Gesetz zur Sammlung des Bundesrechts (1964 bis 1968) in einem Bundesgesetzblatt Teil III durchgehend gepflegt wird. Die folgende Abbildung zeigt einen systematisch entsprechenden Ausschnitt aus dem amtlichen Fundstellennachweis FNA zum Bundesgesetzblatt.6

 

 

(Abbildung 2: Fundstellennachweis A – Bundesrecht ohne völkerrechtliche Vereinbarungen)

[20]

Auch nichtkommerzielle Seiten wie Wikipedia und buzer.de nutzen die FNA-Systematik zur Klassifizierung deutscher Vorschriften bereits intensiv. In Fachinformationsportalen wie Beck-online wird dieses Metadatum ebenfalls an prominenter Stelle geführt.

7.2.

ELI für Stammgesetze: zentral ^

[21]

Beim EDV-Gerichtstag 2012 wurde seitens der Vortragenden vom OVG Nordrhein-Westfalen (G. Heine) und vom Bundesverwaltungsgericht (C. Butz) die Frage aufgeworfen, ob alle Vorschriften eine ELI-Kennung erhalten sollen oder lediglich die Stammvorschriften. Der Titel der Veranstaltung lautete etwas provokativ «ECLI und ELI – Überflüssige Standards aus Brüssel?»7. Damals zeigte sich schon die schwache Inspiration zur freiwilligen Teilnahme Deutschlands an diesem EU-Projekt. Es wurde auch vorgeschlagen, dass sich bei jedem Inkrafttreten einer Änderung zur Stammvorschrift deren ELI ändern solle, damit der Stand der Vorschrift als Bestandteil ihrer Kennung sichtbar wird.8 Letzteres wurde laut Protokoll in der anschließenden Diskussion allerdings zurecht kritisch bewertet: Stammvorschriften sollten besser einen unveränderlichen Identifikator in Form eines ELI-Abschnittes haben, um Verwechslungen und Fehlbezüge auszuschließen und um den Stammvorschriften Änderungen von Inkrafttretensdaten oder von Inhalten zuverlässig zuordnen zu können. Wenn sich der ELI einer Stammvorschrift immer wieder änderte, verlöre er seine Ordnungsfunktion. Die Geltungsdaten können und sollten auf tieferer Ebene als Attribute zugeschrieben werden, nicht aber in die Kennung der Norm eingehen.

7.3.

ELI für Änderungsgesetze: unschädlich ^

[22]

Letztlich ist es unschädlich, wenn auch die Änderungsgesetze und -verordnungen einen solchen ELI erhalten. Es kommt ja auch vor, dass ein Änderungsgesetz nachträglich geändert wird, dann ist es gut, wenn man dieses auch mit einem ID automatisch ansprechen und auffinden kann. Allerdings haben bisher nur bedeutende «Artikelgesetze» mit einem Rest an eigenem Regelungsgehalt eine eigene FNA-Kennung erhalten. Reine Änderungsvorschriften, die sich regulatorisch vollständig in der Modifikation bestehender Normen erschöpfen, sind bislang ohne FNA-Nummer geblieben. Man könnte aber zukünftig dazu übergehen, auch diesen Mantelgesetzen und -verordnungen einen solchen ID zuzuschreiben. Ein Nachführen des Altbestandes hingegen scheint keinen praktischen Nutzen zu haben.

7.4.

Showcase für automatische Links auf deutsche ELIs auf der Basis der amtlichen FNA-Nummern ^

[23]

Hier soll nun der Einsatz einer ELI-Normierung praktisch vorgestellt werden. Als Beispielsfall dient deutsches Bundesrecht mit einer ELI-nahen Metadatenstruktur auf der Grundlage von FNA-Nummern. In einem Portal werden Vorschriften und andere Rechtstexte gehostet, die ihrerseits auf andere Vorschriften verweisen. Bei Neuaufnahmen und bei Aktualisierungen dieser Texte sollen die Links auf die – eventuell ebenfalls veränderten – Zieldokumente nicht redaktionell nachgepflegt werden, sondern von einem Programm hinzugefügt werden, welches möglichst generisch arbeitet. Ein konkretes Beispiel in der Abbildung links zeigt eine Subdelegationsverordnung aus Baden-Württemberg, die bundesrechtliche Ermächtigungen zitiert. Ziel der Vorarbeiten ist es, in einem Portal Hyperlinks auf zitierte Vorschriften automatisch mithilfe der FNA-Kennung im Sinne eines «Prä-ELI» zu erzeugen. Die Paragraphenzitate aus dem Screenshot führen zur Anzeige der jeweiligen Zielnormen. Beispielsweise erzeugt der Klick auf das Zitat in § 51 (links) die Anzeige in der Abbildung rechts.

 

 

(Abbildung 3: Verweis und Verweisziel im Vorschriftenportal mit einem «Prä-ELI» als Hypertext-Referenz)

[24]

§ 9 Absatz 2 enthält die in der Subdelegationsverordnung zitierte Ermächtigung. Die Technik dahinter beruht auf der amtlichen FNA-Kennung der deutschen Rechtsvorschriften. Der DocID in der URL der Zielvorschrift lautet:

docId=4/423-7_01.a__paragraphpart_9.html

[25]

Legende hierzu: Die einzelne 4 vor dem Schrägstrich markiert den Bereich «4» innerhalb der FNA-Systematik. «423-7» ist die amtliche FNA-Kennung, die sich auf den Deckblättern der Bundesgesetzblatt-Hefte wiederfindet und die in der systematischen Sammlung des deutschen Bundesrechts als amtliche Gliederungsziffer verwendet wird (Verweis auf www.bgbl.de und Abbildung aus «FNA» siehe oben).

[26]

Die an die FNA-Kennung anschließende «01» steht für Bundesrecht; 02 bis 17 könnten in alphabetischer Reihenfolge die Landesrechte der Bundesrepublik sein, 00 könnte für EU-Recht stehen.

[27]

Das «a» bedeutet, dass die Kennung 423-7 amtlich ist, andere Buchstaben stehen für nichtamtliche Kennungen, «b» z.B. für solche des Boorberg-Verlages, und «n» für die des Neckar-Verlages.

[28]

«paragraphpart__9» benennt den Abschnitt der Norm, der als «Paragraph 9» bezeichnet wird und als Textabschnitt ein typisches internes Link-Ziel darstellt, und «html» bezeichnet das Datenformat.

[29]

Exakt dieser DocID ist auch im Quelltext des Ausgangsdokumentes als Attributwert eines -Link-Elementes enthalten:

 

 

(Abbildung 4: Quelltext aus einem Vorschriftenportal mit «Prä-ELIs» als Hypertext-Referenzen und -Anker)

[30]

Dieser Link wurde nicht redaktionell erstellt, sondern aufgrund einer Gleichsetzungstabelle von FNA-Nummern mit natürlichsprachlichen Vorschriftenzitaten von einem Programm beim Import der Vorschrift in das Portal erzeugt. Theoretisch können solche Programme auch Browserinhalte «on the fly» mit entsprechend normierten Links anreichern. Die Basistabelle dazu ist ein reines Textfile mit Zeilen und Tabellenstruktur und sieht – ausschnittsweise – wie folgt aus:

 

 

(Abbildung 5: Gleichsetzungstabelle mit «Prä-ELIs» und real-world-Vorschriftenbezeichnungen)

[31]

Auf dieser Basis arbeitet der im Portal eingesetzte Link-Generator und in derselben Weise könnten alle bundesdeutschen Vorschriften mit ihrer bereits vorhandenen Kennung auch ELI-konform getaggt und europaweit zugänglich gemacht werden.

8.

Schließung der Lücke durch ELI-Einsatz unter Mitwirkung der Privatwirtschaft? ^

[32]

Der restliche Weg zur Vision wirkt kurz. Anbieter juristischer Datenbanken, die bereits ein automatisiertes Linkkonzept implementiert haben, oder Legal-Tech-Firmen, die mit Konzepten der juristischen Fachsprache und deren Abkürzungsgepflogenheiten vertraut sind, könnten im Rahmen einer Ausschreibung beauftragt werden, ein solches ELI-Konzept zu definieren und dieses in deren Datenbanken oder auch im Rahmen eines der bundesdeutschen Angebote wie «gesetze-im-internet.de» praktisch umzusetzen. Elementarer Bestandteil dieser Arbeiten wäre die Integration der verwendeten ELI-Metadaten in die EUR-lex-Angebote, die auf nationale Rechtssammlungen sowie auf die Umsetzungsgesetze zu EU-Richtlinien verlinken. Alternativ könnte das Bundesamt für Justiz oder das Bundesjustizministerium mit eigenem Personal für die entsprechende Datenbasis plus Linktechnologie sorgen. Beide Wege scheinen per se nicht allzu komplex, insbesondere weil es die Möglichkeit gibt, sich an bereits bestehenden Vorgaben der EU sowie an Parallelarbeiten anderer Mitgliedsstaaten zu orientieren.

  1. 1 Vgl. https://eur-lex.europa.eu/eli-register/about.html?locale=de.
  2. 2 https://op.europa.eu/de/web/eu-vocabularies/eli.
  3. 3 https://www.legifrance.gouv.fr/Aide/Utilisation/Textes-legislatifs-et-reglementaires-recherche-simple#ancre1_3_1.
  4. 4 Laut dem Handbuch der Rechtsförmlichkeit des Bundesministeriums der Justiz, Teil A, 6.1, Randnummer 25 (http://hdr.bmj.de/page_a.6.html) ist die Systematik dieser Sammlung auch heute noch Grundlage für die Dokumentation des geltenden Bundesrechts im amtlichen Fundstellennachweis A. Sie beruht auf dem systematischen BGBl. Teil III, welcher durch § 1 Absatz 1 des Gesetzes über die Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGBl. I S. 437) instituiert wurde.
  5. 5 http://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl104014.pdf.
  6. 6 https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=FNA_2017.pdf.
  7. 7 https://www.edvgt.de/veranstaltungen/deutscher-edv-gerichtstag/edvgt2012/arbeitskreise/ecli-und-eli-ueberfluessige-standards-aus-bruessel/.
  8. 8 https://edvgt.de/wp-content/uploads/2015/12/edvgt2012-AK-ECLI_Protokoll.pdf.