1.
Einleitung ^
[1]
Das Thema Digitalisierung hat mannigfaltige Implikationen auf das Gesellschaftsrecht: Man denke nur an die Möglichkeiten Namensaktien mittels Blockchain zu übertragen und zu verwalten,1 die Online-Gründung einer Gesellschaft2 oder durch die mögliche Implementierung neuer Gesellschaftsmodelle.3 Aus den vielen Fragen, die in diesem Zusammenhang aufgeworfen werden könnten, soll ein «Klassiker» herausgegriffen werden, nämlich das Problem der virtuellen Hauptversammlung. Im Folgenden kann die Problematik durchaus nicht umfassend traktiert werden; es können vielmehr lediglich einige, hoffentlich relevante und interessante Schlaglichter geboten werden.
[2]
Vorstellung und Realität entwickelten sich in den letzten Jahrzehnten mit Blick auf die Hauptversammlung immer mehr auseinander.4 War für eine überschaubare Anzahl an Aktionären die Präsenzhauptversammlung ausreichend, hat für kapitalmarktorientierte Gesellschaften nunmehr anderes zu gelten. Weder zahlenmäßig noch nach Stimmgewicht stellen die physisch präsenten Aktionäre ein Abbild der Anteilseignerstruktur dar.5 Aktien notierter Gesellschaften werden nicht mehr lediglich im Umkreis der emittierenden Gesellschaft erworben. Die Ausübung der mitgliedschaftlichen Rechte steht hingegen im Gegensatz zum einfachen und technisierten Erwerb einer Aktie.6
[3]
Insoweit könnte die Schaffung einer virtuellen Hauptversammlung zu einer Aktivierung von Kleinaktionären beitragen und so dem sprichwörtlichen Auseinanderfallen von Eigentum und Kontrolle entgegenwirken.7 Auch nach den Vorgaben der Richtlinie zur Änderung der Aktionärsrechte-Richtlinie soll die Überwachung und aktive Ausübung von Eigentümerrechten durch passive Investoren zu einer verbesserten Corporate Governance beitragen. Mit Blick auf aktuelle Zahlen zu Hauptversammlungspräsenzen zeigt sich nämlich, dass bestehende Aktionärsrechte oftmals nicht ausgeübt werden.8 Als Gründe hierfür kann – nicht abschließend – auf die Wall Street rule, die rationale Apathie der Aktionäre oder auf schlichtes Desinteresse verwiesen werden.9
[4]
Für die verstärkte Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel müssen allerdings zwei Grundvoraussetzungen vorangestellt werden: Sowohl die technische Zuverlässigkeit, als auch die rechtliche Sicherheit müssen vorausgesetzt werden können, damit die Aktionäre das Vertrauen haben, auf die Ausübung ihrer mitgliedschaftlichen Rechte am physischen Ort der Hauptversammlung zu verzichten.10 Im Folgenden soll nun die rechtliche Zulässigkeit und Ausgestaltung einer virtuellen Hauptversammlung einer näheren Betrachtung unterzogen werden.
2.
Definition und Abgrenzung ^
[5]
Als virtuelle Hauptversammlung ist eine nicht-physische Versammlung der Aktionäre zu verstehen, an welcher die Teilnehmenden (Aktionäre, Vorstand, Aufsichtsrat, eventuell Gäste und ein Notar) lediglich über technische Geräte miteinander verbunden sind. Die Übertragung der Daten kann dabei mittels einer zentralen Stelle (Client-Server-Modell) oder direkt (Peer-to-Peer-Modell) erfolgen. Ort und Raum der Hauptversammlung wird durch eine Versammlung im virtuellen Raum substituiert; die Teilnehmer sind physisch ortsungebunden.11 Gleichsinnig wie die physische Hauptversammlung findet auch die virtuelle Hauptversammlung an einem im Vorhinein festgelegten Termin statt.12 Mittels einer von der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Plattform erhalten die Aktionäre Zugang zur Hauptversammlung, auf der sich die berechtigten Aktionäre über ein entsprechendes Identifikations- und Legitimationssystem einloggen können.13
[6]
Die virtuelle Hauptversammlung gilt es von bereits bestehenden Mischformen abzugrenzen, bei denen es zu einer Erweiterung einer herkömmlichen physischen Hauptversammlung unter Nutzung elektronischer Mittel kommt. In gebotener Kürze gilt es hierbei unter anderem auf die Satellitenversammlung hinzuweisen, bei welcher unter Zuhilfenahme moderner Medien eine audiovisuelle Zusammenschaltung mehrerer Versammlungsorte erfolgt.14 § 102 Abs. 3 Z. 2 AktG normiert die Fernteilnahme an der Hauptversammlung während ihrer gesamten Dauer von einem beliebigen Ort aus mittels einer akustischen – sowie optional einer optischen – Zwei-Wege-Verbindung in Echtzeit.15 Als weitere Möglichkeit der Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel ist an dieser Stelle auf die Fernabstimmung zu verweisen. Diese ist in § 126 AktG näher geregelt und stellt die bloße Abgabe der Stimme durch den Aktionär auf elektronischem Weg von einem beliebigen Ort aus dar, ohne dass ein Vertreter ernannt werden muss, der persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen muss.16 Allerdings sind auch diese Formen elektronischer Teilnahme mit Schwierigkeiten verbunden, weswegen sich weitergehend die Frage der Zulässigkeit einer virtuellen Hauptversammlung stellt.17
3.1.
Gesetzliche Ausgangslage ^
[7]
Für die Zulässigkeit einer virtuellen Hauptversammlung gilt es auf § 102 AktG abzustellen, wonach die Hauptversammlung der gesellschaftsinternen Willensbildung der Aktionäre in den Angelegenheiten der Gesellschaft dient und die Aktionäre in dieser ihre Rechte ausüben.18 Mit den oben angeführten und durch das AktRÄG 2009 geschaffenen Möglichkeiten für Gesellschaften, eine elektronische Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Abstimmung per Brief zuzulassen, ist eine örtliche Bindung für die Ausübung versammlungsgebundener Aktionärsrechte nicht mehr zwingend.
[8]
Gleichsinnig kann argumentiert werden, dass der Wortlaut des in seinen Kernstrukturen weit über 100 Jahre alten § 102 AktG bzw. § 118 Abs. 1 dAktG19 keineswegs zwingend danach erklärt werden muss, dass das Wort «Versammlung» notwendig eine Zusammenkunft der Aktionäre an ein und demselben physischen Ort voraussetzt. Auch diese Norm ist einem gesellschaftlichen und technologischen Wandel unterworfen, weswegen eine Besinnung auf den Sinn und Zweck des Gesetzes nötig ist und einer strikten Auslegung rein nach den Buchstaben vorzugswürdig erscheint.20
[9]
Mittels Auslegung von Begriffen wie «Anwesenheit» oder «Teilnahme» wurde zu belegen versucht, dass die physische Präsenz der Aktionäre Voraussetzung einer Hauptversammlung ist.21 Derartige Begrifflichkeiten sind allerdings nicht auf eine physische Zusammenkunft beschränkt; auch im virtuellen Raum sind Anwesenheit und Versammlung durchaus möglich und ein physischer Bezug nicht jedenfalls zwingend.22 Sind die Grundfunktionen der Hauptversammlung durch ausreichende Interaktion und die konkrete technische Gestaltung gegeben, spielt es keine Rolle, ob eine Versammlung im herkömmlichen Sinn vorliegt oder diese im virtuellen Raum stattfindet. Ihrem ursprünglichen Wortsinn nach stellt eine Versammlung eine regelgebundene Zusammenkunft der Aktionäre sowie bestimmter weiterer Personen dar, um die dem Organ «Hauptversammlung» durch Gesetz sowie Satzung zugewiesenen Aufgaben wahrzunehmen.23 Die Hauptversammlung soll insofern als «Diskussionsforum und als Kristallisationspunkt der versammlungsgebundenen Aktionärsrechte» dienen.24 Dies setzt aber jeweils keine physische Zusammenkunft voraus.
[10]
Aus dem Umstand, dass in der Einberufung der Ort der Hauptversammlung anzuführen ist (§ 106 Z. 1 AktG), kann ebenso nicht zwingend auf die Abhaltung einer physischen Hauptversammlung geschlossen werden.25 Ein hinreichend abgrenzbarer Raum scheint ausreichend, schließlich kommt dieser Bestimmung keine derartig weitgehende materielle Kraft zu, dass sie die Durchführung einer virtuellen Hauptversammlung verhindern könnte.26 Die Angaben in der Einberufung sollen lediglich sicherstellen, dass die Aktionäre ohne weitere Nachforschungen erkennen können, wo die Zusammenkunft der Aktionäre stattfindet, in der sie ihre Rechte ausüben können;27 die Einberufungserfordernisse stellen aber kein generelles Hindernis für die Durchführung einer virtuellen Hauptversammlung dar.
[11]
Gleichsinnig verhält es sich mit der Aufnahme des Ortes in die Niederschrift gem. § 120 Abs. 2 AktG; dieser soll die Kongruenz zwischen jenem in der Einladungsbekanntmachung festgesetzten und dem tatsächlichen Hauptversammlungsort gewährleisten.28 Dieser Norm ist keine Aussagekraft über die Zulässigkeit der virtuellen Hauptversammlung zu entnehmen.
[12]
§ 102 Abs. 2 AktG steht der Durchführung einer virtuellen Hauptversammlung mE ebenso wenig entgegen; durch diese Norm soll ua sichergestellt werden, dass die im Interesse der Rechtssicherheit zwingende notarielle Beurkundung gem. § 120 AktG durch einen inländischen Notar erfolgt.29 Gleichsinnig soll gewährleistet werden, dass es einen Ort gibt, an dem sich die Aktionäre zur Wahrnehmung ihres Teilnahmerechts einfinden können. Insofern dieser Ort eindeutig bestimmbar und auffindbar ist, kann er wohl auch im virtuellen Raum liegen.
[13]
Einer Satzungsbestimmung, mit der eine virtuelle Hauptversammlung implementiert wird, kann auch nicht mit der Satzungsstrenge begegnet werden.30 Ob eine vom Gesetz abweichende oder das Gesetz ergänzende Satzungsbestimmung zulässig ist, gilt es für Österreich – mangels einer gesetzlich ausdrücklich verankerten Satzungsstrenge – durch Auslegung, insbesondere in teleologischer Methode zu ermitteln.31 Dem Grundgedanken der betreffenden Norm widersprechende Satzungsregelungen sind dadurch untersagt; für die virtuelle Hauptversammlung trifft dies nicht zu. Durch die Etablierung einer virtuellen Hauptversammlung wird die Teilnahme an einer Hauptversammlung vereinfacht und die gesetzliche Regelung wird ihrem Gedanken nach weitergeführt, im Grundsatz bleibt diese insoweit unberührt.32
[14]
Bei der Teilnahme an Aufsichtsratssitzungen ist der Gesetzgeber – ebenso wie bei Hauptversammlungen – ursprünglich von einer physischen Versammlung an einem Ort ausgegangen.33 Aus § 92 Abs. 3 AktG kann nicht argumentiert werden, dass für den Aufsichtsrat der Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel explizit zugelassen wird, mangels gesetzlicher Regelung aber der Umkehrschluss gezogen werden muss, dass sich eine virtuelle Hauptversammlung hingegen verbietet. Durch diese Bestimmung sollte es nicht zu einer Beschränkung elektronischer Kommunikationsmittel auf die Nutzung durch den Aufsichtsrat kommen;34 es sollte den Aufsichtsratsmitgliedern lediglich eine Beschlussfassung ohne versammlungsgebundene Entscheidungsfindung ermöglich werden, etwa mittels einfacher Videokonferenz oder im Umlaufweg.35 Ist eine gegenseitig Sicht- und Hörbarkeit für sämtliche Teilnehmer gegeben, die audiovisuelle Qualität, die ein authentisches Erfassen der Einzelheiten menschlicher Mimik, Gestik sowie Intonation ermöglich und die Kommunikation weitergehend vor einem Zugriff Unbefugter geschützt, wird eine Videokonferenz überdies bei der Beschlussfassung im Aufsichtsrat einer Sitzung unter Anwesenden als gleichwertig angesehen; für ein Aufsichtsratsmitglied besteht folglich kein Widerspruchsrecht.36 Entscheidend ist, dass der meinungsbildende Zweck der Zusammenkunft durch die erforderliche unmittelbare Gegenseitigkeit, Vertraulichkeit und Authentizität der Kommunikation sichergestellt wird.37
3.2.
Funktionen der Hauptversammlung ^
[15]
Soll den Aktionären ein Mitwirkungsrecht an den Angelegenheiten der Gesellschaft eingeräumt werden,38 können nach Noack39 Information, Kommunikation und Entscheidung als Grundfunktionen der Hauptversammlung ausgemacht werden. Diese drei Funktionen sind aber nicht versammlungsgebunden, als dass es einer Zusammenkunft der Aktionäre an ein und demselben physischen Ort bedarf. Die Grundfunktionen der Hauptversammlung können funktionsadäquat in einem elektronischen Prozess organisiert werden, der eine physischen Versammlung entbehrlich werden lässt.40
3.3.
Zwischenfazit ^
[16]
Der Wortlaut der Bestimmungen im AktG steht der Durchführung einer virtuellen Hauptversammlung grundsätzlich nicht entgegen. Mittels einer Auslegung unter teleologischen Gesichtspunkten wurde zu begründen versucht, dass die Funktionen der Hauptversammlung ohne Einschränkung durch eine Versammlung im virtuellen Raum erfüllt werden.
[17]
Dennoch scheint eine virtuelle Hauptversammlung de lege lata –für Österreich sowie Deutschland – schwierig zu argumentieren. Ungeachtet der europarechtlich determinierten Möglichkeiten der Stimmabgabe, bringen sowohl die Erläuterungen zum AktRÄG 2009 als auch zum ARUG zum Ausdruck, dass es zumindest einen Ort geben muss, an dem sich die Aktionäre einfinden können müssen, um ihr Teilnahmerecht persönlich in Gegenwart des Versammlungsleiters und des Notars auszuüben. Nach den Gesetzesmaterialien ist die Präsenzhauptversammlung weiterhin als die Basis gedacht, an der Aktionäre online zugeschaltet teilnehmen, wenngleich (theoretisch) sämtliche Aktionäre zugeschaltet sein können und dies einer virtuellen Hauptversammlung nahekommt; in solch einem Fall ist es immerhin denkbar, dass am Ort der Hauptversammlung lediglich der Versammlungsleiter und der Notar anwesend sind.41
[18]
Berücksichtigt man diese Aspekte könnte mE lediglich dahingehend argumentiert werden, dass der Gesetzgeber – losgelöst davon, welchen Wert man den Materialien generell bei der Interpretation einzuräumen gedenkt42 – beim damaligen Stand der technischen Entwicklung noch nicht von der Gleichwertigkeit einer virtuellen Hauptversammlung ausgegangen ist. Im Endeffekt läuft dies auf die Behauptung einer nachträglich unbewussten Reglungslücke hinaus.43 Zwar scheint dies mit Blick auf die Fortentwicklungen seit Umsetzung der Aktionärsrechte-Richtlinie durchaus eine Option; mE ist aber keine derart neue und abweichende Sachlage anzutreffen, die der Gesetzgeber nicht vorhersehen hätte können.
4.
Schlussbetrachtung ^
[19]
Die bereits bestehenden gesetzlichen Regelungen zum Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel tragen nur unmerklich zu einer Aktivierung der Aktionärsbasis bei. Bedarf der Einsatz elektronischer Medien bei Hauptversammlungen eines Gesellschafterbeschlusses, erfolgt gerade eine Delegation der Entscheidung an jene Aktionäre, deren Stimmrechte bei einer später erhöhten Präsenz verwässert werden.
[20]
Es liegt eine Reihe interessanter Ansätze über die künftige Ausgestaltung der Hauptversammlung vor; darin spiegelt sich die Frage nach der «richtigen» Stellung des Aktionärs wider. Die Möglichkeit einer virtuellen Hauptversammlung stellt einen dieser Ansätze dar.
[21]
Der Wortlaut des AktG muss keineswegs zwingend danach erklärt werden, dass eine Zusammenkunft der Aktionäre an ein und demselben physischen Ort vorzuliegen hat; de lege lata scheint eine virtuelle Hauptversammlung allerdings dennoch unzulässig.
[22]
Die Grundfunktionen der Hauptversammlung können funktionsadäquat auch per elektronischem Prozess organisiert werden, war doch auch die physische Zusammenkunft der Aktionäre Folge der Anforderungen an die Hauptversammlung, nicht umgekehrt.
[23]
Bis zur erstmaligen Durchführung einer virtuellen Hauptversammlung gilt es noch viel Überzeugungsarbeit zu leisten; dies kann aufgrund der Bedeutung eines ordnungsgemäßen Hauptversammlungsablaufs allerdings kaum überraschen.
- 1 Vgl. etwa Kulnigg/Simonishvili, Digitalisierung, Verwaltung und Übertragung von Namensaktien einer nicht börsenotierten AG auf der Blockchain, GesRZ 2018, S. 278; siehe für die Schweiz auch Von Der Crone/Monsch/Meisser, Aktien-Token – Eine privatrechtliche Analyse der Möglichkeit des Gebrauchs von DLT-Systemen zur Abbildung und Übertragung von Aktien, GesKR 2019, S. 1.
- 2 Vgl. statt vieler Bormann/Stelmaszczyk, Das kontinentaleuropäische Gesellschaftsrecht im Wettbewerb der Rechtsordnungen, ZIP 2018, S. 764.
- 3 Vgl. Mann, Die Decentralized Autonomous Organization – ein neuer Gesellschaftstyp? NZG 2017, S. 1014; Hanzl/Rubey, Blockchain – frischer Wind im Gesellschaftsrecht? GesRZ 2018, S. 102.
- 4 So mit Blick auf die Meinungsbildung bereits Lutter, Der Aktionär in der Marktwirtschaft, De Gruyter, Berlin/New York 1973, S. 36.
- 5 Vgl. Noack, Hauptversammlung und Stimmrecht nach 50 Jahren Aktiengesetz, ZGR 2015, S. 163 (S. 176).
- 6 So auch Pielke, Die virtuelle Hauptversammlung, Nomos, Baden-Baden 2009, S. 187.
- 7 Einschränkend muss darauf hingewiesen werden, dass Aktien nicht mehr nur unmittelbar, sondern vielfach über kollektive Anlagen gehalten werden, die zwar zu einer Kostenbündelung beitragen, gleichsam aber auch weitere mitgliedschaftliche Rechte vereinnahmen. Die versammlungsgebundenen Rechte haben sich dabei an die Intermediäre zu richten. Dies jüngst betonend Leyens, System der Aktionärsinformation, ZGR 2019, S. 544 (S. 554 f.).
- 8 Vgl. statt vieler die Nachweise bei Teichmann, Digitalisierung und Gesellschaftsrecht, ZfPW 2019, S. 247 (S. 260 Fn. 69).
- 9 Aktionäre sind nicht verpflichtet ihr Stimmrecht auszuüben; eine positive Stimmpflicht kann sich nur ausnahmsweise ergeben. Im Grunde stellt sich dabei die Frage der auch international anhaltenden Diskussion um die «richtige» Rolle des Aktionärs.
- 10 Diese Grundvoraussetzungen bereits betonend Fleischhauer, Der Notar in der virtuellen Hauptversammlung. In: Zetzsche (Hrsg.), Die virtuelle Hauptversammlung, Erich Schmidt, Berlin 2002, S. 165 (S. 170).
- 11 Vgl. zu unterschiedlichen Begriffsverständnisse der virtuellen Hauptversammlung u.a. BT-Drucks. 16/11462, S. 26; Von Der Crone/Grob, Die virtuelle Generalversammlung, SZW 2018, S. 5 (S. 6); international: FAIRFAX, Virtual Shareholder Meetings Reconsidered, Seton Hall L. Rev. 2010, S. 1367.
- 12 Ein anderer interessanter Weg würde darin liegen, die versammlungsbezogenen Rechte der Aktionäre im Vorfeld der Hauptversammlung anzupassen und das Konzept der Hauptversammlung als «Willensbildungsorgan» zugunsten eines «Willensfeststellungsorgans» nach dem Vorbild des US-amerikanischen Rechts aufzugeben. So ua: Hellgardt/Hoger, Transatlantische Konvergenz der Aktionärsrechte, ZGR 2011, S. 38 (S. 68, S. 80, S. 81).
- 13 Vgl. für eine Übersicht zum möglichen Verfahrensablauf: Schister/Walker, Virtuelle Generalversammlung – Zulässigkeit, Chancen und Risiken einer Modernisierung. In: Brändli/Schister/Tamò (Hrsg.), Multinationale Unternehmen und Institutionen im Wandel – Herausforderungen für Wirtschaft, Recht und Gesellschaft, Stämpfli, Bern 2013, S. 1 (S. 3).
- 14 Vgl. Eigner/Winner, Die elektronische Hauptversammlung, ÖBA 2008, S. 43 (S. 44 f.).
- 15 Vgl. Bachner. In: Doralt/Nowotny/Kalss (Hrsg.), Kommentar zum Aktiengesetz2, Bd. I, Linde, Wien 2012, § 102 Rn. 45. Aus praktischer Sicht läuft diese Form der Teilnahme auf eine Videokonferenz hinaus.
- 16 Vgl. Bachner § 102 Rn. 48.
- 17 S. weitergehend zu den damit einhergehenden Problemlagen NUTZ, Elektronische Kommunikationsmittel in ATX und DAX, ecolex 2019, S. 1042 (S. 1043 ff.).
- 18 Vgl. für Deutschland Bericht der Kommission, BT-Drucks. 14/7515, S. 65.
- 19 Bereits Art. 224 ADHGB 1861 bestimmte: «Die Rechte, welche den Actionären in den Angelegenheiten der Gesellschaft [...] zustehen, werden von der Gesammtheit der Actionäre in der Generalversammlung ausgeübt.».
- 20 So für die damalige Rechtslage überzeugend Hasselbach/Schumacher, Hauptversammlung im Internet, ZGR 2000, S. 258 (S. 260 f.). Weitgehend zustimmend auch Weber, Internet und Hauptversammlung – ist das AktG reif für die technische Zukunft? ecolex 2004, S. 377 (S. 378).
- 21 Vgl. Riegger, Hauptversammlung und Internet, ZHR 2001, S. 204 (S. 209 f.).
- 22 Auch Muther/Ulbrich, Internet und Aktiengesellschaft, WM 2005, S. 215 (S. 216) legen dar, dass die Wortwahl des § 118 Abs. 1 dAktG im Rahmen einer grammatikalischen Interpretation unergiebig ist.
- 23 Vgl. Bachner § 102 Rn. 11.
- 24 So die Begrifflichkeit in den ErläutRV AktRÄG 2009 S. 3; vgl. auch weitergehend zu Fragen der positiven sowie sachlichen Rechtfertigung der Hauptversammlung Bachmann, Abschaffung der Hauptversammlung? In: Altmeppen/Fitz/Honsell (Hrsg.), Festschrift für Günter H. Roth zum 70. Geburtstag, Beck, München 2011, S. 38 ff.
- 25 A.A. aber Muther/Ulbrich, Internet und Aktiengesellschaft, WM 2005, S. 215 (S. 216), die dem Begriff «Ort» eindeutig eine physische Komponente beimessen.
- 26 Vgl. zur Diskussion in Deutschland Claussen, Hauptversammlung und Internet, AG 2001, S. 161 (S. 166). Dieser tritt für einen abgrenzbaren, realen Raum im Gegensatz zum «grenzenlosen» Cyberspace ein.
- 27 Vgl. zu Inhalt und Zweck der Einberufung Bachner, § 106 Rn. 1.
- 28 Vgl. Wicke. In: Spindler/Stilz (Hrsg.), Kommentar zum Aktiengesetz4, Bd. I, Beck, München 2019, § 130 Rn. 43.
- 29 ErläutRV AktRÄG 2009 S. 15. Diese Regelung sollte darüber für Österreich die Diskussion um die Zulässigkeit einer Hauptversammlung im Ausland beenden, so Bachner § 102 Rn. 34.
- 30 Der Zweck der Satzungsstrenge liegt in der Senkung der Transaktionskosten potentieller Anleger, so statt vieler Koch. In: Hüffer/Koch (Hrsg.), Aktiengesetz13, Beck, München 2018, § 23 Rn. 34.
- 31 ARLT. In: Goette/Habersack (Hrsg.), MüKo AktG5, Bd. III, Beck, München 2019, § 23 Rn. 232.
- 32 In diese Richtung auch Pielke, Hauptversammlung, S. 184 f.; a.A. für eine Disposition des Teilnahmerechts Noack, Briefwahl und Online-Teilnahme an der Hauptversammlung: der neue § 118 AktG, WM 2009, S. 2289 (S. 2292); Ders., Mitgliederversammlung bei Großvereinen und digitale Teilhabe, NJW 2018, S. 1345 (S. 1348). Nach diesem war aufgrund von § 118 Abs. 1 dAktG klarzustellen, dass die Satzung auch Online-Aktionäre als Teilnehmer der Versammlung bestimmen kann.
- 33 Vgl. Wagner, Aufsichtsratssitzung in Form der Videokonferenz, NZG 2002, S. 57 (S. 60).
- 34 So aber mit Blick auf das NaStraG – ohne explizite Grundlage in den Materialien – MIMBERG, Schranken der Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlung im Internet, ZGR 2003, S. 21 (S. 48); auch die ErläutRV GesRÄG 2004 S. 35 geben keine Hinweise darauf, dass aus dieser Bestimmung auf die Unzulässigkeit einer virtuellen Versammlung geschlossen werden sollte.
- 35 Statt vieler KOCH § 108 Rn. 21.
- 36 Vgl. Kalss. In: Doralt/Nowotny/Kalss (Hrsg.), Kommentar zum Aktiengesetz2, Bd. I, Linde, Wien 2012 § 92 Rn. 97. Diese spricht von einer «qualifizierten Videokonferenz».
- 37 Vgl. für Deutschland Wagner, Aufsichtsratssitzung in Form der Videokonferenz, NZG 2002, S. 57 (S. 60). Ein Rückschluss aus dem GmbH-Recht (§ 34 Abs. 2 GmbHG) verbietet sich ebenso: Beide Vorschriften eröffnen lediglich die Beschlussfassung ohne eine Zusammenkunft.
- 38 Kritisch dazu Zetzsche, Prinzipien kollektiver Vermögensanlage, Mohr Siebeck, Tübingen 2015, S. 889 ff. Dieser steht einer Zuweisung von Einflussrechten an Publikumsanleger aufgrund der geänderten Anlagemöglichkeiten ablehnend gegenüber.
- 39 Noack, Hauptversammlung und Stimmrecht nach 50 Jahren Aktiengesetz, ZGR 2015, S. 163 (S. 178); dem Grunde nach ähnlich HIRTE, Der Einfluß neuer Informationstechniken auf das Gesellschaftsrecht und die corporate-governance-Debatte. In: Baums/Hopt/Horn (Hrsg.), Corporations, Capital Markets and Business in the Law – Liber Amicorum Richard M. Buxbaum, Kluwer Law International, London 2000, S. 283 (S. 289 f.), der Kommunikation und die Ausübung des Stimmrechts als die zentralen Elemente einer Hauptversammlung bestimmt.
- 40 Wie hier statt weiterer auch Teichmann, Digitalisierung und Gesellschaftsrecht, ZfPW 2019, S. 247 (S. 264).
- 41 ErläutRV AktRÄG 2009 S. 15; BT-Drucks. 16/11462, S. 26.
- 42 Dazu aus deutscher Sicht: Hopf, Gesetzesmaterialien: Theorie und Praxis in Österreich. In: Fleischer (Hrsg.), Mysterium «Gesetzesmaterialien», Mohr Siebeck, Tübingen 2013, S. 95.
- 43 Eine teleologische Extension vor Umsetzung des ARUG verneinend Muther/Ulbrich, Internet und Aktiengesellschaft, WM 2005, S. 215 (S. 216 f).